1834 / 317 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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exr scine wankende Gesundheit und dié vorgerückte Jahreszeit a!s Entschuldigurg anführte; dem ißm zu Ehren in Newcastie veranstaltecen Diner, welches am 19ten d. M. stattfinden soll, wird er jedoch bciwohnen.

Zv Hillborough in der Jrländischen Grafschaft Down ha- ben die Protestanten eine große Versammlung gehalten, wobei sehe heftige Reden gegen das jeßige Ministerium vorkamen.

Die Conservativen haben zu Aberdeen unter dem Vorsis des Herzogs von Gordon ein Festtnahl von 700 Couverts gege- ben, bei welchem auch der ehemalige Staats - Sekretair der aus wärtigen Angelegenheiten, Graf Aberdeen, zugegen war und der Verwaltung des Herzogs von Wellington die größten Lobsprüche ertheilte. Unter den ausgebrachten Toafts wurde der auf das Wohl Ihrer Majestät der Königin mit ganz besonderem Entßzu- fiasmus§ aufgenommen. j /

Mit der Gesundheit des Herrn Alexander Baring läßt es fi& jeßt etwas besser an; er wird dieser Tage in die Bäder reisen. E

Die Statue, welche dem verstorbenen Schauspieler Kean in der Westminster Adter errichtet werden soll, ist auf 1000 Pfd. veranschlagt, die man durch Subscription aufbringen wili; 400 Pfd., darunter Z0 Pfd. von dem Herzoge von Bedford und eben fo viel von dem Herzoge von Devonshire, sind bereits unterzeichnet. Die Kriegsschisse-Bauten in Deptford, die seit einiger Zeit eingestellt waren, haben nunmehr wieder begonnen ; es isr dadurch neues Leben in jener Stadt entfanden, da jene Arbeiten wenig stens 10,000 Menschen beschäftigen. i

Vor einigen Tagen ist das Schiff „Francis Charlotte‘/ mit

400 Kisten Thee und Farbehölzern direkr von Canton, welche

Stadt es am 27. April verlassen, hier angekommen. Unterweges hatte es heftige Stúrme zu besteben und verlor einen seiner Masten. Zwischen dein Kap und St. Helena empdôrte sih ein Theil der Mannschafr und wurde nur mir Mühe von dem Ca- pitaïg und seinen Getreuen überwäktigt.

Der Times zufolge, haben sich inchrere angesehene Londo-

ner Banquiers zur Theilnahme an der neuen Spanischen Anleihe |

bereit erklärt, und zwei derselben sollen bereits nach Paris abge- gangen seyn, am sich mit den Franzdfischen Banquiers deshalb zu bereden. Die Times schildert die öffentliche Meinung in der City als dieser Operation sehr abhold, da die Spanische Legisla- tur noch keinen definitiven Beschluß über die auswärtige Staats- \{chuld gefaßt habe. Sie berichtet Übrigens, man glaube in Ma- drid allgemein, daß die neue Anleihe dem Hause Ardouin zuge- schlagen werden würde.

In Bombay hatte es, nach Berichten vom 6. Juni, große Verwunderung und Verdruß erregt, daß das Dampf- {i} „„Forbes‘/ nicht im Stande war, nach der Landenge von Suez abzugehen, da 4000 Briefe aus Kalkutta und 3000 aus Madras für England bereit lagen; diese sind nun mir dem Dampfschiffe „Hugh Lindsay‘/ nah dem Persischen Meerbusen expedirt worden. :

Aus Rio Janeiro wird gemeldet, daß der bisherige Leh- rer des jungen Kaisers, Herr Bonifacio von Undrada, dem die- ser Posten von dem verstocbenen Herzoge von Braganza anver- traut worden war, nun wirklih seine Entlassung echalten hatte, und daß der Marquis von Jmanhanem zu dessen Nachfolger er- nannt worden, so wie, daß der bisherige Brasilianische Seemini- ster seine Entlassung genommen hatte.

London, 7. Nov. An Erinangelung wirklicher Bege- benheiten zur täglichen Ausfüllung ihrer Blätter beschäftigen sich un- sere Zeitungen mit einem Streit, ob bei de: Protestanten-Versamm- lyng in der Grafschaft Down in Jrland 10,000 oder 80,000 wassenfähige Männer zugegen gewesen, wobei natürlich die Whigs für die kleinere und die Tories für die größere Zahl sind. Der Priester Eroly giebt folgenden Ausschluß über den Ausdruck der dffentlichen Meinung bet den sogenannten Volksversammlun- gen in Jrland: Man beruft eine Gemeinde- Versammlung in die Kapelle des Ortes (die Katholiken in Jrland nämlich dür- fen ihre Bethäuser nicht Kirche nennen, da die eigentlichen Kir- chen sich im Befig der Protestanten befinden), für die Auflösung der Union. Es versammeln sich etliche 40 oder 50 Personen, wenn anders die Versammlung nicht auf einen Sonntag, gleich nach dem öffentlichen Gottesdienst angeseßt wird, wo Mangel an Beschäftigung und die Neugierde wohl mehr Leute zusam- menbringen; obgleih auf dem Lande selbst am Sonntag die Ber- sammlungen immer sehr sparsam besucht worden sind. Aber zur Sache. Jede Versammlung toird durch die Gegenwart von 2 oder 3 gut abgerihteten Rednern beehrt, Leuten, die gewöhnlich den Mangel an Vermögen und Ansehen durch eine geläufige Zunge und durch eiserne Ünverschämtheit ersezen. Diese geschäftigen Personen bereiten Alles vor, machen alle Vorschläze, seten Alles durch und beschließen Alles. Ja, Niemand würde es wagen, ihnen zu widersprechen, und die Bauern hdren mrt offnen Mäu- lern zu und sagen Amen. Die Beschlüsse und Bittschriften werden unterschrieben , besiegelt und abgeliefert, und das Werk ist vollbracht. Ab uno disce omnes. Selbst in den Städten findet man in jeder Gemeinde - Versammlung immer dieselben Redner auf der Bühne, und immer mit einem Haufen lärmen- der Unterstüger versehen, welche durch ihr Geschrei alle Opposi- tion erstiken. Dergestalt geben die Paar Bauern auf dem Lande oder der Haufen Handtwerksleute in der Stadt nicht ihre eigene Meinung, sondern nur eine Art von dunkler Beistimmung zu dem Vorgeschlagenen und zwar unter Umständen, wo ihnen keine Wahl bleibt. Die meisten von denen, welche bei diesen Gele- genheiten herzlich mit einstimmen, haben nichts Anderes im Sinn als daß das Vorgeschlagene ihnen zum Besten gereichen solle, ohne etwas von dem wie oder warum zu begreifen.// Diese höchst wahre Schilderung, wenigstens in so weit sie das Nicht- wissen des Wie und Warum betrifft, läßt sih auf große wie auf kleine Versammlungen, auf Städte, wie auf das Land, auf Eng- land, wie auf Jrland, anwenden, und in diesem Sinne hatte der Herzog von Wellington ganz recht, als er die Versammlung einer Grafschaft eine Form nannte. Js nur einmal eine Jdce, gleichviel von welcher Art, einmal in einer Stadt oder Gegend lebhaft geworden und eine solehe mittelst der Zeitungen zu erregen, fällt selten {wer so ist es ; ein L. ichtes, eine Ver- sammlung zu Stande zu bringen, groß oder klein, je nachdem derjenige Theil des Volkes, welcher davon ergriffen worden, oder der bei der Sache, auf welche sie sich bezieht, betheiligt ist, zahlreich ist oder niht. Mit dem Einzelnen, was naher vor- geschlagen wird, nimmts die Menge dann nicht so genau, beson- ders da man gewöhnlich in den Reden ihre Leidenschaften auf- regt, und in diesem Zustande der Aufregung Vortheile vorspie- gelt, deren Wirklichkeit zu untersuchen sie weder Willen noch Kraft hat. So geht es jeßt in Jrland, auf einer Seite mit

den Katholiken und auf der andern mit den Protestanten. Jene, welche die Masse des Volkes ausmachen, und zum großen Theil in Armuth und Elend schmachten, geben natürli Jedem Ge- hôr, der ihre Lage zu vexbessern verspricht, sey es dur die

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Emanzipation ihrer Glaubensgenossen, oder die Abschassung des Zehnten, oder die Auflôdsung der Union. Mit den Gefühlen eines unterjochten, in ihrem Glauben wie in ihren Beslzißümern tief verlebten, lange mißhandelten , ja mit Füßen getretenen und dabei leidenschaftlichen Volkes, können ihm die Geseße nicht heilig seyn, die so lange nur zu sciner Unterdruckung gemacht und angewendet wurden; und daher die Leichtigkeit, womit Verbin- dungen gegen die Gesegze und deren Handhaber, die Obrigkeit, bei demselben zu Stande kommen, die Beharrlichkeit, womit zu verschiedenen Zeiten der Krieg gegen dieselben von den halbwil- den Bauvern geführt worden, und die Treue, womit diese einan- der das Geheimniß zu bewahren pflegen. Auf der andern Seite sind die Protestanten schon so lange gewohnt, sich als Herrn des Landes zu betrachten und von ihrer Höhe herab die Katholiken mit Verachtung anzusehen, daß fast jeder Einzelne unter ihnen in jedem den Katholiken eingeräumten Vortheil ein Souveraine- táts- Recht einzubüßen glaubt, und die Jdee, daß es nun auch dahin kommen könnte, daß dieselben kirchzlich, wie schon politisch ihnen gleichgestellt werden dürften, die meisten derselben beinahe von Sinnen bringt. Daher sind denn auch diese proteskanti- schen Versammlungen, da wo es viele Protestanten giebt, so un- gemein zahlreich. Gleich viel, welches sonsi die Politik oder Sekte derselben seyn mag, ob Reformer oder nicht, Feinde oder Freunde des Zehnten, Episkopalier oder Nonkonformiten, so- bald es Widerseulichkeit gegen die Katholiken gilt, so treten sie zusammen und geben jedem Vorschlag ihre Zustimmung. Gäste es bloß der O’'Connelischen Aufregung ¿u fieuern, so sollte man alle gutgesinnte Bürger zu Versammlungen aufrufen, und es würden sih gewiß schr viele Katholiken einfinden, welche, läng der Umtriebe dieses Demagogen müte, nah der Ruhe jeufzen, welche allein Jrland aus dem Elende befreien kann, worin so viele seiner Bewohner schmachten. Die Regierung, welcher es gewiß unter der Diktatur dieses Mannes nicht wohl ist, würde mit Freude einen solchen Beistand willkommen heißen, um die Verbesserungen, deren ‘das Land bedarf, mit Muße und Freheit einführen zu können. Ahcr damit wäre den Tories nit ge- dient, welcze sich eine Freude daraus 1nachen, die Îegierunz als die Freundin und Verbündete O’Connells darzustellen, und ihr alle die von diesem herbeigeführten Uebel zur Last zu legen, als wenn es in ihrer Macht stände, solchen nah Belieben cin Ende zu machen. Noch wenigerwürd-n sich die bigottenOrangisten hierzu verstehen, weil ihnen nicht darum zu thun is, dem Lande die Ruhe wieder zu gebên, sondern wo möglich ihren katholischen Mitbürgern aufs neue den Fuß auf den Nacken zu segen. Auch nicht den Zelo- ten, weil sle dann sich der Gelegenheit begeben müßten, die Pa- piiten zu s{mähen, denen zu Gefallen man in dez neuen Ge- meinde-Schulen eine Auswahl aus der Bibel einzeführt, statt den Kindern das ganze Buch zu geben, das man doch nir- gends ganz lie. Aber eben dieser Manzel an einem un- parteiishen Mittelsiand, der in Großbritanien selb| in

Nothfällen durch sein Einschreiten zwüi\chen die crhibten Parteien ofc so entscheidend wohlthätig wirkt, is Jrlands

Ünglúck, und wird noch auf lange Zeit einer friedfertigen Be- gierung des Landes im Wege scyn. Esen der erklärte Wider- stand gegen die Auflösung der Union von Seiten der Protestan- ten als Protestanten, wird die Katholiken nur noch hißiger darnach machen, und wenn die Sache am Ende ohne Bürger- krieg beigelegt wird, dürfte es weder der Mäßigung noch der Klug- heit der Parteien zuzuschreiben seyn. Kömmt es aber zum Kampfe, so muß England es natürlich mit denen halten, welche die Beibehaltung der Vereinigung suchen; und werden dann die Katholischen úberwunden, so muß ihr Glaube wieder das Schi- boleth werden, wonach man die Aufrührer wird durch Strenge und Druck in Zaum zu halten suchen.

Schweden und Norwegen.

Stockholm, 7. Nov. Vorgestern, als am Jahrestage der Vereinigung der Königreiche Schweden und Norwegen, gaben Se. Maj. der Kön1g ein großes Diner, zu welchem die ;öchiten Staats-Beamten eingeladen waren.

Seit dem 6. Ofkc., also in dem Zeitraum eines ganzen Mo- nats, sind hier in der Hauptstadt nur noch Z Personen an der Cholera gestorben.

De Olan o

Weimar, 12. Nov. Des Großherzogs Königl. Hoheit haben dem Kaiserl. Königl. Oesterreichischen präsidirenden Ge- sandten am Deutschen Bundeetage zu Frankfurt a. W , Grafen von Münch- Bellinghausen, das Großkreuz Höchstihres Haus- ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken am 18. Öfto- ber d. J. verliehen.

Dresden, 8. Nov. (Leipz. Ztg.) Die Vorgänge der leßteren Jahre in so verschiedenen Staaren lassen das Daseyn einer im Finstern schleichenden, selbst über mehre Länder sich ver- breitenden verbrecherischen Verbindung zum Umsturz der Regie- rungen nicht bezweifeln. Bis jeßt waren nur wenig sichere An- deutungen eines Zusammenhanges und Einverständnisses jener Verbindungen mit Sächsischen Unterthanen vorhanden. Allein neuerlihe Verhaftungen im Auslande und in deren Folge ge- schehene Aussagen ergaben solche Anzeigen gegen einige Perso- nen im Julande, daß die Justiz-Behörden sich in diejen Tagen zur Erdfsnung der Untersuchung und Verhaftung der Angeschul- digten veranlaßt gefunden haben. Es sind außer zwei Jndivi- duen in Leipzig auch ein Polizei-Officiant in Dresden verhaftet. Zwei andere Personen allhier haben sich, unstreitig im Bewußt- seyn ihrer Schuld, der Verhaftung zu entziehen gewußt. Diez Schuld oder Unschuld der Verhafteten muß die Untersuchung an den Tag bringen. Sind es auch sonach nur Wenige, gegen welche eine Anschuldigung vorliegt, so würde es doch imme!

hôchjt bedauerlich seyn, wenn Einzelne, während das ganze Volk ;

seiner Verfassung sich freuet, aus unbegreiflicher Verblendung oder hingerissen von Eitelkeit, Ehrgeiz oder Eigennuß sich zu Werkzeugen der lichtscheuen Umtriebe ausländischer Klubbs und Abenteuer hingegeben haben sollten.

Hamburg, 12. Nov. Durch ein Extra-Dampfschif erhiel- ten wir Londoner Zeitungen vom 8. d. M. Auf Lloyd’s war der Brief eines Seemannes aus Lowestoffe vom 7. d. M. angeschlagen, der, auf einem Lugger fahrend, am 23. Okt. mit dem nach Hamburg bestimmten Dampfschiffe „Superb‘/ in Ge- sellschaft gewesen und zwar etwa sechs Stunden O. von Jar- mouth in einem NNO. Sturm. Beide Schiffe liefen auf die Rhede von Lowestoffe und lagen dort etwa 3 Miles südwärts ab, bis zum 26., wo der „Superb‘/ ungefähr sechs oder steben Stunden weiter in See hinaus, im S. von Yarmouth bei star- M WNW. noch geschen wurde, während der Lugger nordwärts

euerte.

München, 9. Nov. Jhre Maj. die regierende Königin fam gestern zur Mittags-Tafel von Tegernsee hierher zurü.

Gestern Nachmittag reiste der Königl. Ministerial Rath v. Greiner von hier zur Regentschaft nach Griechenland ab,

Darmstadt, 8 Nov. Das Regierungs-Blatt eng hält folgende Bekanntmachung des Ministeriutns des Innern und der Justiz vom 25. Sept. -

„Durch die Allerhöchste Verordnung vom 20. Sept. 1807 jg verfügt, daß sämmtliche den Studien sich widmenden Landeskindee bloß auf den Landes-Gymnasien ftudiren sollen, der Besuch guslän- discher Schulen aber ohne vorherige Dispensation durchaus verboten ift; ferner: daß jedes Landeskind, welches zur Universität Übergeht, die zwei ersten Fahre seines akademischen Studtums auf der Landez. itniversität Gießen zubringen, auch einen akademischen Grad si nérgends als auf der Landeë-Untverjtat ertheilen lassen soli, und damit diesen Verordnungen um so genauere Folge geleistet werde, ist verfügt, daß dicienigen , so das Untversttäts - Studium auf dez

Landes-Untverlität nicht vorschriftsmäßig gemacht haben, zu keiner, eine | l

gelehrte Bildung vorausseßetiden Bedienung zugelassen werden sollen Da diese geseßlichenVorschristenin nenererZeit nicht gehbrig befolgt wor: den sind, so werden diesclhen hierdurch in Erinnerung gebracht, und wied in Bezug darauf weiter verfügt: : i wärtige hdhere Bildungs: Anflalten zu beziehen beabsichtigen, hahen vorher Disyensation von den desfalls bestehenden landesgeseßlich-y Bor schriften und die Erlaubniß zum Besuche einer bestimmt ange:

gebenen auswärtigen N erwirken. 2) Jn den Bitt: \ Dispensation und Eclaubniß sind nic E

schriften um die erwähnte

nur die Gründe für das cine wie das andere Gesuch anzugeben, W und nach Umständen zu bescheinigen, sondern es is die auswärti, M

Bildungs - Anstalt, welche der Bittsteüer zu beziehen wünscht, ays. drücklich zu benennen, damit insbesondere erwogen werden kann, q die Anfkalt in allen Beziehungen geeignet is, zur Bildung für dez inländischea Staatsdienst zu dienen. 3) Gesuche, welche den vorge- schriebenen Bedingungen uicht genügen , werdcn unberücsidtigt bleiben. 4) Wenn Landeskinder ohne crwirkte Dispensatton von diy Besuche der Landes - Universität und ohne Erlaubniß, auf eiter he immten ausroârtigen Hochschule ihre Studien begonnen, fortgeseht

oder beendigt haben, so wird jene Sludienzeit bei den vorgeschrich: F

nen Universitäts-Fahren nicht in Anrechnung gebracht werden.

Sa Ea N L Mo! h al ) rende Herzog von Nassau is heute auf der Reise nach Berin in Bealeitung seines Flügel-Adjutanten, Oberst-Lieutenant Bara von Breidbach- Birresheim, und seines Leibarztes/ Hofrath l), Fribe, durch unsere Stadt passirt.

Die hiesigen Blätter enthalten folgendes E

Protokoll der Plenar-Sißkung der Deutschen Bundes-Versammlung. „„Geschehen Frankfurt, den 30. Oktober 1854.

Königl. präsidirende Gesandte, Herr Graf von Münch-Belingha: F sen, erdffnet die Sißung mit nachstehendem Vortrage: Nachdem di souverainen Fúrften und freien Städte Deutschlands durch die vol: wichtigsten und pflichtmäßigsien Beweggründe veranlaßt wordu sind, mittelst der im Laufe dieses Jahres zu Wien abgehaltenen K:

binets- Konferenzen, Über die gemeinsamen Angelegenheiten de Deutschen Vaterlandes in vertrauliche Berathung zu treten, kaun es Sv. Majeftät dem Kaiser, meinem Allergnädigsten Hertt) und Hdchstdessen Verbündeten, nur zur wahren Genugthuung g! reichen, daß es den einsichtsvollen und eifrigen Bemühungen de

daselbs versammelt gewesenen gea uten gelungen ift, in mi} tate zu gelangen, welches gen [4

welt S fenvt oph Ne 4 n N A : Ai N | e S Frankfurt erhält jedo ierdurch keine Abänderung. Deutschlands gegenwärtige Lage richtig zu beurtheilen ¡im Stand Oie e hält jedoch h ) (bd g

lichst kurzer Frist zu cinem Resu / net ist, die Erwartungen aller derer zu befriedigen - sind, und diejeuigen über die Erfüllung ihrer Pflicht zu b ruhigen, denen die Sorge fúr die rechtliche Ordnung und fu die gemeine Wohlfahrt Deutschlands anvertraut ist. Dle Eriwl: gung der zweckmäßigsten Mittel zur ferneren Erhaltung der Viet fassung des Deutschen Bundes, wie diese durch den Bundes - Vil trag bestimmt und durch die Schluß - Akte ausgebildet ist, die Fel seßung der Maßregeln zur Sicherung der durch diese Grundgest verbürgten, als Grundlage aller Parlikular-Verfassungen anerka!:- ten landesherrlichen Autorität, und die Vereinbarung über die 8: wendigen gemeinschaftlichen Schritte zur Bewahrung der den chen Ruhe und der rechtmäßigen Ordnung in den einzelnen But: desftaaten, dieses waren die Aufgaben , deren Lbsung die Deut schen Regierungen sich zum Ziele Gefibt hatten. Das Ergebrl dieser Bestrebungen if, nach ruhiger und gewissenhafter Erörterut nach offenem und sreimüthigem Austausche der Ansichten, in preis würdiger Eintracht und in erfreulicher Uebereinstimmung Aller j Stande gekommen. Se. Maj. der Kaiser findet hierin die ficher Gewähr für das Gedeihen und für die vermehrte Kraft des But des, fúr die Befestigung der Autorität der Regierungen, so wie fü! die Beschirmung des beftehenden Nechtszustandes und der rechtmäß| gen Freiheiten aller Unterthanen der Deutschen Bundes-Regierut gen. Der in den wichtigeren Regierungs-Angelegenheiten verab redete, von sämmtlichen Bundesgliedern gleichfbrmig zu befolgen! Gang dessen treue Einhaltung sich alle feierlich zugesagt wit zur Erreichung des ausgesprochenen Zroeckes am zuverlässtgsten un sichersten beitragen, und eben so wird das Fnsiitut des Schiedsgt richts, welches die Beftimmung hat, Frrungen zwischen Regieru! und Ständen în allen den Fällen zu bescitigen, wo nicht durch C sch und Landes-Verfassung für diesen Zwcck bereits Vorkehrungrn g troffen sind, unbezweifelt dazu dienen, das in der Deutschen Bundesv fassung liegende Band der National-Einheit immer fester zu knüpft und das Vertrauen zwischen Regierung und Landftänden durch d ses, den zwischen ihnen bestehenden Rechts-Verhältnissen gewähtt

stand das Fustitut der Schiedë-Gerichte verfassungsmäßigen Sanction zu unterziehen, is die K. K. Prä dialschaft von ihrem Allerhdchsten Hofe beauftragt, und sie beeh Fch demnach, zu diesem Ende die nachstehenden, dasselbe betreffende! 12 Artikel hiermit vorzulegen.

Art. 1 Für den Fall, daß in einem Bundesftaate zwischen èt Regierung und den Ständèn Über die Auslegung der Verfassun) oder Uber die Gränzen der bei Ausübung besiimmter Rechte d

Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, namentlich durä

Verweigerung der zur Führung einer den Bundespßichten und d! Landes - Verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mitte Frrungen entstehen, und alle verfassungsmäßigen und mit den Ov sehen vereinbarlichen Wege zu decen genügenden Beseitigung oh! Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesgllit

der, als solche, gegen cinander, che sle die Dazwischenkunft di} Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten dur N h

Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wes! zu veranlassen.

Art. 2. Um das Schiedögericht zu bilden, ernennt jede der si- zehn Stimmen des engern Rathes der Bundes - Versammlung aus den von ihr repräsentirten Staten, von drei zu drei Fahren , zw durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, wel! durch mehriährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäft? bildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Facht erprobt haben. Die erfolgten Errennungen werden von den einzel nen Regierungen der Bundes-Versammlung angezeigt, und voti dil ser, sobald die Anzeigen von allen siebzehn Stimmen eingegangt! sind, dffentlich bekannt gemacht. Eben 6 werden die durch freiwil- ligen Rücktritt durch Krankheit oder Tod eines Spruchmannes, vot Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erledigungen von den R& gierungen für die noch übrige Dauer der dreijährigen Frist sofor! ergänzt. Das Verhältniß dieser 34 Spruchmänner zu den Regle rungen , welche sie ernannt haben, bleibt unverändert, und es gieb! ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf Gehalt oder Rang kl nen Anspruch.

Art 3 einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird , so erstattet dit betreff}ende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes-Versammluts und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmät- ner in der Regel sehs Schiedsrichter, und zwar drei von der R“ gierung und dret von den Ständen, ausgewählt; die von der ht

1) Landesfinder, welche au; V

Se. Durchlaucht der regi: F

Der Kaise, F

Wenn, in dem Art. 1. bezeichneten Falle, der Wf

tfi ae ages Aunagner I von der A 1 Schiedsrichtern für den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern icht beide Thetle mit deren Zulassung einverstanden sind. Es hlecht dem Uebere inkommen beider Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern zu beschränken, oder deren Zahl auf a cht auszudehnen. - Die geroählten Schieds- richter werdett von de r betreffenden Regierung der Bundes-Versamm- sung angezeigt. Er folgt, in dem Falle der Vereinbarung über die Berufung an das Schtedsgericht, und nachdem die Regierung den Ständen dic Lifte der Spruchmänner mitgetheilt hat, die Wahl der ‘hiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundes- Hersammlung die lehteren fiatt des säumigen Theiles.

Art. 4. Die Schiedsrichter werden von der Bundes-Versamm-

ung, mittelst threr Negterung von der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntni ß geseßt und aufgefordert , einen Obmann aus der Zahl | der übrigen Syru chmänner zu wählen; bet Gleichheit der Stimmen | wird ein Obmann von der Bundes-Versammlung ernannt.

Art. 5. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundes- Kersammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen be- Ì eits durh gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt (eyn mússen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Abfassung ' der Relation und Korrelation zwei Schicdsrichtern überträgt, deren iner aus den von der Regierung, der Andere aus den von den

veiligten Regteruttg

Ständen Erwählten, zu nehmen ist. ' | Art. 6. Demnächft versammeln fich die Schiedsrichter , cin- P chließlih des Obmannes, an einem von beiden Thetlen zu beftim- Ï menden, oder, in Ermangelung einer Uebereinkunft, von der Bun- | des- Versammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ih- rem Gewissen und eigener Einsicht, den flreitigen Fall durch Mehr- | heit der Sttmmen. l : Art. 7. Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine nähere Ermittelung oder Aufklärung von Thatsachen für unumgänglich nothwendig erachten, so werden ste dies der Bun- des- Versammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Aften durch den Bundestags-Gesandten der betheiligten Regierung bewirken läßt. j Art. 8. Sofern nicht in dem zuleßt bezeichneten Falle " ene Verzögerung unvermeidlich wird, muß die Entscheidung E spdtestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des Ob- E mannes an gercchtet, erfolgen, und beider Bundes- Versammlung 4 I eten Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht E werden. I Art. 9. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Pirkung eines austrägalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundes- geseßliche Executions-Ordnung findet hierauf ihre Anwendung.

Bel Streitigkeiten über die Ansähße eines Budgets insbesondere, er- E sreckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer- " Bewilligungs-Periode, welche das in Frage stehende Budget umfaßt.

Art. 10. Sollten sich über den Betrag der durch das schieds- cichterliche Verfahren veranlaßten, dem betbeiligten Staate in ih- cem gangen Umfange zur Last fallenden Kosten, Anstände ergeben,

* so werden diese durch Fesiseßung von Seiten der Bundes - Ver-

sammlung erledigt.

Art. 11. Das in den vorstehenden Artikeln 1 bis 10 näher be- zeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der, in den freien Städten zwischen den Senaten und den verfassungsmäßigen bürger- lichen Behörden derselben sih etwa ergebenden Frrungen und Strei- tigfeiten, analoge Anwendung. -—— Der 46ste Artifsl der Wiener Kon- grefakte vom Fahr 1815 in Betreff der Verfassung der freien Stadt

| Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darúber einzuversichen, daß die zwischen ihnen entstande- nen Streitigkeiten auf dem Wege des, Art. 2, gebildeten Schieds=-

eintretenden Falles, auf die hiervon von den streitenden Bundesglie- dert Nea gemachte Anzeige, nach Mafigabe der Artikel 3 10, die Einleituug des schtedörlchterlichen Verfahrens veranlassen.

Bei der hierauf oom Prásidium gehaltenen Umfrage erfolg- tin nachstehende Abstimmungen :

Oesterrei ch. Der Gesandte is beauftragt, der Präsidial- Yroposition gemäß dafür zu stimmen, daß die vorgelegten 12 Arti- fel mit der bundesverfassungemäßigen Sanction versehen und zum Bundes-GKeseße erhoben werden. :

Preußen. Der eben vernommene Prästidial - Vortrag enthält "an hochwichtiges Resultat der neuesten gemeinschaftlichen Beras- thung und Einigung aller hôchsien und hohen Bundes - Regierun- T gen, um die Verfassung des Deutschen Bundes zu befestigen und zu T sichern. Ge. Maieftät der Kdnig von Preußen, mein Alleranädig-

Äfier Herr, welcher die von Sr. Maiestät dem Kaiser von Desterreich bei Leitung der diesfälligen Verhandlungen aufs neue bewdhrte, N T neigte und unermüdliche Fürsorge, und die fdderative und thâät

ge \ Mitwirkung aller Deutschen Bundes - Genossen auf das dankbarfte anerkennt, hat mich angewiesen, der Kalserl. Oesterreichischen Ab- "stimmung in allen Beziehungen mich anzuschließen, und dem Prä- * sidtal-Antrage beizustimmen, daß die vorhin veriesenen 12 Artikel, Ï durch welche das Jnstituüt eines Schieds - Gerichtes zur Beseitigung von Frrungen zwischen Regierungen und Ständen geschaffen wird, [zum Bundes- Beschlusse erhoden und dadurch den gédachten Artikeln die bundesverfassungsmäßige Sanction ertheilt werde.

Sachsen. Der Gesandte hat im Namen seiner höchsten Re- gierung der Kaiserl. Oefsterreichishen Abstimmung bekzupflichten und sich der bereits ausgedrückten dankbarsten Anerkennung der von [ Sr. K. K. Maiestät aufs neue bethätigten Sorgfalt für das Wohl

neue Schußmittel dauernd zu befestigen Diesen leßteren Geget Y des Deutschen Bundes anzuschließen.

zunächst der bund

Bayern So wie Se. Majestät der König dem Schluß-Pro- tofolle der Wiener Kabinets- Konferenzen vom 12. Junt d. F. be- eits unterm 1. Fuli Allerhöchsidero Ratification urkundlich ertheilt haben , so ist der Gesandte auch nun nicht nux ermächtigt, denjeni- V gen Artikeln des erwähnten Schluß- Protokolls, welche nach dem eben vernommenen verehrlichen Präsidial-Vortrage gegenwärtig als N Bundesbeschlüsse gefaßt werden sollen, in dieser Eigenschaft beizu- fimmen, sondern auch beauftragt, die dankbare Anerkennung der N preiswürdigen Fürsorge Sr. K. K. apostol. Majestät für das Ge- S deihen und die vermehrte Krast des Bundes, für die Befeftigung Ÿ der Autorität der Regierungen und für die Beschirmung des beste- E henden Rechtszustandes und der rechtmäßigen Freiheiten aller Unter- thanen der Deutschen Bundes - Regterungen von Seiten Bayerns auszudrücken und dessen bundesmäßtge kräftige Mitwirkung zu dem dadurch bezielten gemeinsamen Zwecke zuzusichern. Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß- T herzogthum Hessen, Holsiein und Lauenburg, Luxem- Ï burg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen- Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg, Meckck- Plenburg-Streliß, Oldenburg, Anhalt-Dessau, Anhalt- Bernburg, Anhalt-Côtben, Shwarzburg-Sondershau- Isen, Shwarzburg- Rudolstadt, Hohenzollern-Hechin- gen, Liechtenstein, Hohenzollern-Stgmaringen, Wal - T deck, Reuß, ältererLinie, Reuß, iüngererLinie, Shaum- P burg-Lippe, Livpe, die freie Stadt Lübeck, die freie P Stadt Frankfurt, die freie Stadt Bremen, die freie "Stadt Hamburg erklärten sämmtlich ihre Zustimmung zu dem Prâsidial - Antrage , und vereinigten sich mit in den vorhergehenden ‘Abstimmungen ausgedrückten Gesinnungen. ; Hiernach wurde beschlossen: „Die nachstehenden, die Errich- iung eines Schiedsgerichtes zur E der Streitigkeiten zwi- | hen den Regierungen und den Ständen betreffenden zwdlf Artikel j bea durch einhellige Zustimmung hiermit zum Bundes - Gesehe | erhoben. Art. 1. Für den Fall, daß in einem Bundeösstaate zwischen der Regierung und den- Ständen über die Auslegung der Verfassung, dder über die Gränzen der hei Ausübung beftimmter Rechte des " Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Führang einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden A erforderlichen Mittel, " Frrungen entstehen, und alle verfassungsmäßigen und mit den Gee

'gerichtes guëgetragen werden, so wird die Bundes-Versammlung, : ; den Bundestags-Gesandten der betheiligten Regierung bewirken läßt.

¡289 seßen vereinbarlichen Wege zu deren genügenden Beseitigung ohe Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglie- der, als solche, gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bun- des nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schieds- rihter auf dem in den folgenden Artikeln bezeihneten Wege zu veranlassen.

Art. 2. Um das Schieds - Gericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engeren Rathes der Bundes- Versammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten von drei zu drei Fahren a durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche

urch mehrjsährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäfts- bilduttg, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fach, erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzel- nen Regierungen der Bundes-Versammlung angezeigt, und von die- ser, sobald die Anzeigen von allen siebzehn Stimmen eingegangen sind, dfentlich befannt gemacht. Eben so werden die durch freiwil- ligen Rücktritt, durch Krankheit oder Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erledigungen von den Re- gierungen für die noch Übrige Dauer der dretidhrigen Frift sofort ergänzt. Das Verhältniß dieser 34 Spruchmänner zu den Regie- rungen, welche sie ernannt haben, bleibt unverändert, und es giebt ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf (Kehalt oder Rang kei- nen Anspruch.

Art. 3. Wenn in dem Art. 1 bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, o erstattet die be- treffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes- Versammlung, und es werden aus der bekannt gemachten Lisie der 34 Spruchmän- ner in der Regel seh#® Schiedsrichter, und zwar dret von der Re- ierung und drei von den Ständen, ausgewählt; die von der bethei- igten Regierung ernannten Syruchmänner sind von der Wahl zu Schtedsrichtern für den gegebenen Fall ausgeschlossen , sofern nicht beide Theile mit deren Zulassung einverstanden stnd. Es bleibt dem Uebereinkommen beider Theile Überlassen, sh auf die Wahl von {wet oder vier Schiedsrichtern zu beschränken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen. Die gewählten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der Bundes-Versammlung angezeigt. Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung über die Berufung an das Schieds- gericht, und nahdem die Regierung den Ständen die Liste der zpruchmänner mitgetheilt hat, die Wabl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundes-Versammlung die leß=- teren statt des säumigen Theiles.

Art. 4. Die Schiedsrichter werden von der Bundes-Versamm- lung, mittelst ihrer Regierung, von der auf sie gefallenen Ernen- nung in Kenntniß geseßt, und aufgefordert, cinen Obmann aus der Zahl der übrigen Spruchmänner zu wählen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann von der Bundes-Versammlung ernannt.

Art. 5. Die von der betreffenden Regierung hei der Bundes-

Versammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen be- reits durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt seyn müssen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Abfassung der Relation und Correlation zwei Schicdsrichtern überträgt, deren einer aus den von der Regierung, der andere aus den von den Stän- den Erwählten, zu U ift. : Art. 6. Demnächst versammeln sich die Schiedsrichter, einschließ- lih des Ohmannes, an einem von beiden Theilen zu bestimmenden, oder, in Erfnangelung einer Uebereinkunft, von der Bundes - Ver- sammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ihrem Ge- wissen und cigener Einsicht, den ftreitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen. :

Art. 7. Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine nähere Ermittelung oder Aufklärung von Thatsachen für unumgänglich nothwendig erachten, so werden sie dies der Bun- des-Versammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Akten durch

Art. 8. Sofern nicht in dem zuleßt bezethneten Falle eine Verzdgerung unvermeidlich wird, muß die Entscheidung spdtestens binnen vier Monaten, von der Ernennung des Obmannes an ge- rechnet, erfolgen, und bei der Bundes - Versammlung zur weitern Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht werden.

Art. 9. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austrägalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundes- A - Ordnung findet hierauf ihre Anwendung Bei Streitigkeiten Úber die Ansähße eines Budgets insvesondere, er= sireckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuer-Be=- willigungs-Periode, welche das in Frage stehende Budget umfaßt.

Art. 10. Sollten sich über den Betrag der durch das schieds=-

" richterliche Verfahren veranlaßten , dem betheiligten Staate in ih-

rem ganzen Umfange zur Lafi fallenden Kosten, Anstände ergeben, so werden diese durch Festseßung von Seiten der Bundes-Versamms

lung erledigt.

Art. 11. Das in den vorstehenden Artikeln 1 bis 10 näher be- zeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der, in den freien Städten zwischen den Senaten und den verfassungsmäßigen bürger=- lichen Behdrden derselben sich etwa ergebenden Frrungen und Streitig- feiten, analoge Anwendung. Der 46. Art. der Wiener Sinai Akte vom Jahre 1815 in Betreff der freien Stadt Frankfurt erhält

jedoch hierdurch keine Abänderung.

Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber einzuverstehen, daß die zwischen ihnen entstande- nen Streitigkeiten auf dem Wege des Art. 2 gebildeten Schieds- gerichts ausgetragen werden, so wird die Bundes-Versammlung eitt- tretenden Falls auf die hiervon von den streitenden Bundesgliedern gleichzeitig gemachte Anzeige, nach Maßgabe der Art. 3— 10, die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.

Múünch- Bellinghausen. Nagler. Manteuffel. Mieg. Stralenheim. Trott. Blitters- dorf. Ricß. Gruben. Pechlin. Grünne. Schack. Beust. Both. Leonhardi. Smidt. Thomas.‘

Schweiz.

Zürich, 7. Nov. Ueber die, bei dem vordrtlichen Staats- Rathe in Betreff der Handwerksburschen- Angelegenheit gepflo- genen Verhandlungen, machte die vorgestrige Nummer der hiesi- gen Zeitung folgende ausführliche Mittheilung: „Heute (1. Nov.) wurde die vielbesprochene Bernerishe Handwerksburschen- und Steinhölzli- Angelegenheit vom vordrtlichen Staats - Rathe , wel- cher sih bis dahin ausschließlich damit befaßt hatte, dem Regie- rungs-Rathe zur Behandlung PRege eat mit zwei ausgearbeite- ten Entwürfen einer Note an den Oesterreichischen Gesandten und eines Schreibens an die Republik Bern. Die bestim- mende Veranlassung zu dieser Mittheilung des Staats-Raths, welcher diese Angelegenheit von Anfang als bloße Kantonal- sache Bern betrachtet, und sih deshalb auf die bundes- gemäße Stellung des diplomatischen Briefträgers zwischen dem Auslande und einem Bundesgliede beschränkt hatte, liegt theile in einer zwar schon vom 13. v. M. datirten Note der Oesterreichischen Gesandtschaft, welche einen Stand der Dinge bezeichnet, woraus leicht für die gesammte Eidgenossenschaft Ver- wickelungen sich erzeugen könnten, theils in dem von Bern be- harrlih und unter Anrufung der Bundespflicht verlangten Da- zwischenkunft und kräftigen Verwendung des Vororts im Sinne und Interesse jenes Kantons. Der Grund, warum der vorört- liche Staatsrath es auf sih genommen hatte, nicht bloß im An- fang zu entscheiden, daß die Sache, entgegen der Ansicht Berns, bloße Kantonal - Angelegenheit sey, sondern auch die Entschlie- ßung wegen der Antwort auf die Oesterreichische Note und die Kenntnißgebung von dem Vorhandenseyn einer solchen drei volle Wochen zu verzögern, wurde darein geseht, daß man gehofft habe, es werde in Folge guter Räthe der Regierung von Bern gelingen, einen Zustand dey Dinge herbeizuführen,

welcher den Vorort unangenehmer Schritte entheben und Bert Widriges ersparen könnte. Den Uneingeweiheten wird es ek- laubt seyn zu vermuthen, daß man nicht bloß den Erfolg guter Räthe bei Bern adwartete, sondern daß man auch von vordrt- licher Seite auf die Ankunft und präsumirte Mission des Herrn von Dusch gespannt war, und konfidenzielle Winke von da und von dorther abwartete. Wie dem nuñ seyn mag, so scheint der vordrtliche Staats - Rath sich in seinen Erwartungen von einem flugen Einlenken und Zuvorkommen von Seiten der Bernerischen Regierung getäuscht zu haben. Dem Regierun s-Rathe wurde nun von Anfang an bis auf jeut die ganze Reihe der rÖßs tentheils hon durch die Berner Blätter dem Publikum bekann- ten Steinhölzli-Korrespondenz, zwischen Sr. Exellenz dem Her- ren Grafen v. Bombelles und dem Regierungs, Rathe von Bern», sodann wegen Zurückweisung eines unmittelbaren Verkehrs durch leßtere, zwischen Hrn. v. Bombelles und dem Vororte- und leßterem und Bern, vorgelegt, welche R dahin führte, daß einerseits die Oesterreichische Gesandtschaft mit der Note vom 13ten v. M. sih unbefriedigt erklärte, ihr Befremden äus ßerte, daß der Vorort die Sache durch Berns mitgetheilte Ant- wort erledigt zu glauben scheine, und erklärte, daß er in Folge alles Vorgefallenen mit der Regierung von Bern sih auf keine Weise in unmittelbaren Verkehr einlassen könne, hingegen, #0 lange die Leitung der eidgenössischen Angelegeneiten in den Händen Zäürichs bleibe, sh gerne dessen Vermittelung weiter wolle gefallen lassen; und andererseits Bern sich ber die gleichgültige Handlungsweise des Vororts beschwerte, und in seinem leßten, zwar offenbar in einer besonnenern Sprache als früher abgefaßten Schreiben, doch immer darauf beharrt, zu verlangen, der Vorort solle Berns unveränderte Ansichten und Interessen dem Auslande gegenüber , Namens der Eidgenossen- schaft kräftig verfehten, wobei der Bund und die bundesmäßi- gen Pflichten des Vororts angerufen werden, Diese Ansichten gehen bekanntlich dahin, daß die Steinhölzli-Versammlung keine für die Ruhe der Nachbar-Staaten unmittelbar drohende politi- sche Versammlung gewesen, sondern ledigli als ein geselliges® Mahl von Handwerkern zu betrachten sey, daß das Absingew gewisser Lieder, Zerreißen von Fahnen, Aufpflanzen des Schwarz- rothgelben, Abhalten von Reden u. \. w., bloße Meinungsäuße- rungen seyen, welche nah Berns Ve fassung und Gesetzen we- der Fremden noch Einheimischen verweört werden könnten, und daß das Ausland keine Befugniß habe, weder Notiz zw nehmen von dem, was sh im Kanton Ben ereigne, noch Vorschriften zu ertheilen, wer von seinen Augehdrigen sich im Kanton Bern aufhalten dürfe; daß namentli die Andro- hung des Bayerischen Ministers an die im Kanton Bern ver- bleibenden Bayerischen Handwerker ¡nach Bayerische. Ge- seßen unzulässig sey, und somit der Vorort pflichtig sep, theils jene Darstellung des Vorfalls an den auswärtige Höfen mit Kraft geltend zu machen und die ohne Zwei fel erstatteten falschen Berichte zu widerlegen, theils auf Zurück- nahme der bereits gegen Vern eingetretenen völkerrehtéwi- drigen Maßnahmen zu dringen. Die Entwürfe der vom vorödrtlichen Staats - Rathe ausgearbeiteteten und einmüthig em- pfohlenen Schreiben, sowohl an Bern als an die Oester- reichische Gesandtschaft, wurden vom Regierungs - Rathe durch einmüthiges Stillschweigen gebilligt, zumal der Regierungs- Rath (welchem außer der vorgelegten amtlichen Korre- spondenz weiter keinerlei mündliche oder schriftliche Mitthei- lungen gemacht wurden) in: beiden wesentlich nicht etwa irgend ein Einschreiten, sondern nur ein motivirtes Beharren auf einstweiligem Nichtein schreiten erblickte. Der Oestreichischen Gesandtschaft wird geantwortet, daß ein Mißverstand darin liege, wenn sie glaube, der Vorort halte durch die ihr zuleßt mitge- theilte Erwiederung Berns den Gegenstand für erledigt, indem der Vorort sich bisher immer lediglich auf die Vermittelung der egenseitigen Erklärungen der Gesandtschaft und Berns beschränkt abe, ohne weiter in der Sache im Namen der Eidgenossen- schaft zu interveniren und Berns Erwiederung zu der seinigen zu Men

Ulan,

Berlin, 14. Nov. Wir können der Theilnahme unserer Leser die folgenden näheren Umstände der gestrigen Ankunft Sr. Majestät des Kaisers nicht vorenthalten. Der ganze Hof und die hôch sten Militair- und Civil-Behörden waren in den Gemäs chern des Schlosses versammelt, um der allverehrten Kronprin- B Königl. Hoheit zu Höchstihrer Geburtstags-Feier glückwün- chend zu nahen. Auch des Königs Majestät hatten die Freude des Tages durch Jhre Gegenwart erhöht, jedoch die Versamm- lung nah eingenommenem Dejeuner bereits wieder verlassen. Jhre Majestät die Kaiserin befanden Sih in Jhren Apparte- wents. Plö6slich durchflog die Versammlung der freudige Ruf: „der Kaijer ist da!‘“ von der erstaunten Dienerschaft herein- getragen, und von der plöô6lichen Erscheinung Sr. Majestät des Kaisers selbst zur Wahrheit gemacht. Es ist unmöglich, den Ein- druck zu beschreiben, den der Eintritt des hohen Herrschers und Seines erlauchten Sohnes, in Gesundheitsfülle prangend und glü- hend in der Freude über eine so wohlgelungene Ueberraschung, bei allen Anwesenden hervorbrahte, unmöglich für den Aus- druck der innigen stürmischen Freude Worte zu finden, mit der der Monarch von Seinen erlauchten Verwandten em- pfangen wurde. Die Ueberrashung war so allgemein, daß es Sr. Majestät noch möglih war, dem Gerüchte von Jhrer An- kunft bei der Kaiserin Majestät zuvorzufkommen, und das hohe A feierte so einen Augenblick des unerwartetsten

iedersehens. Hierauf erst begaben Sich des Kaisers Majestät zu Fuß nah dem Palais Sr. Majestät des Königs und gelang- ten auch hierher noch zeitig genug, um mit der Freude des Wiedersehens die der unverhoffteften Ueberrashung paaren zu können. Wie cin elektrischer Schlag verbreitete sich die Nach- riht von der Ankunft Sr. Majestät in der Residenz und führte Tausende ihrer Bewohner auf den Schloßplaß, um sich mit eigenen Augen von dem Unglaublichen zu überzeu- gen. Freude und Jubel verbreitete sich überall, und der stürmi- \he Empfang des Kaiserlichen Paares und der erlauchten Herr- scher - Familie im Theater war ein redender Beweis der unge- heuchelten, herzlichen Theilnahme an dem Familienglüke des ver- ehrten Königshauses.

Als ‘eine Berichtigung unserer gestrigen in großer Eil ge- machten Meldung über den Empfang der Allerhöchsten Herr- schaften im Opernhause müssen wir bemerken, daß des Königs Majestät nicht die Russische Generals-Uniform, sondern die Unis form des 1sten Garde-Regiments trugen.

Se. Maj. der Kaiser von Rußland haben dem Leibarzt Sr. Maj. des Königs, General-Stabsarzt Dr. von Wiebel, den St,. Stanislaus-Orden erster Klasse zu verleihen geruht.

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