1901 / 152 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Amlsiches. Deutsches Reich.

Geses, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst.

Vom 19. Juni 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Vorausschungen des Schußes. Val /

Nach: Maßgabe dieses Bree werden geschüßt:

1) die Urheber von Schriftwerken und Porn Vorträgen oder Reden, welhe dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen;

2) die ette von Werken der Tonkunst;

3) die Urheber von solhen Abbildungen wissenschaftlicher oder tehnisher Art, welhe nicht ihrem Hauptzwect u als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. s;

Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Ueberseßung gilt der Uebersegßer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber.

8 8.

Zuristishe Personen des öffentlihen Rechts, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nit ein Anderes ver- einbart ist, als Urheber des Wertes angesehen.

Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer

(Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Heraus-

eber als Urheber angese en. Jst ein solher nicht genannt, o gilt der Verleger als LSgG e

Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch N ber Verbindung als Urheber.

9 0.

Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver-

faßt, daß ihre Arbeiten sih niht trennen lassen, so besteht

unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nah Bruchtheilen im Sinne des Bürgerlichen NUMAE

Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der ueignung, in der Vorrede oder am Schlusse den Namen eines Verfassers, so wird vermuthet, daß diejer der Urheber des Werkes sei. Jst das Werk durh Beiträge Mehrerer ge- bildet, so genügt es, wenn der Name an der Spiye oder am Schlusse des Beitrags angegeben ist.

Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein folcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Nehte des Urhebers wahrzunehmen. / j

Bei Werken, die vor oder nah dem Eo öffentlich aufgeführt oder vorgetragen sind, wird vermuthet, daß Lege der Urheber sei, wee bei der’ Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als es bezeichnet worden ist,

Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.

Jst der A oder cine andere juristische Person geseh- licher Erbe, so erlisht das Recht, soweit es dem Erblasser zu teht mit dessen Tode. \

as Necht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere überträgen werden; die Uebertragung kann auh mit der Be- grenzung auf ein bestimmtes T geschehen.

Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit niht ein Anderes vereinbart ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Be- zeihnung des Urhebers Zusäße, Kürzungen oder sonstige Aende- rungen vorzunehmen. ate i /

ulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nah Treu un R nicht versagen kann.

¡Die Page aa in das Recht des Urhebers oder in sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Ein- willigung nicht statt; die Einwilligung kann nicht dur den ReSL li Vertreter ertheilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk erschienen ist.

j Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.

/ C SERL / Der Urheber hat die ausschließliche Befugniß, das Werk ju vervielfältigen Me a E ntt N a Veelelben, 2 ließliche Befugniß erstreckt sih nicht auf das Verleihen. Der E e nit Der wesentliche Jnhalt des

"Urheber ist ferner, solan : Urheber ist f \ ist, aussließlich zu einer solchen

Werkes öffentlich mitgetheilt Mittheilung befugt: : Î f as Úrheberreht an einem Bühnenwerk oder an einem Fette der On füh auch die aussließlihe Befugniß, as Werk öffentlih aufzuführen. j

Der Urheber eines Sirijiterts oder eines Vortrags e A e nit das Werk erschienen ist, die ausshließlihe Be- gniß, das Werk öffentlich T

_ Die ausshließlihen Be ugnisse die dem Urheber na 8 11 in Ansehung d Werks selbst zustehen, erstrecken c uh auf die’ Bearbeitungen des Werks.

Erste Beilage

__zun Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 29. Juni

Die U des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf:

1) die Ueberjeßung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersezung in gebundener L abgefaßt ist ;

2) die Rückübersezung in

3) die Wiedergabe einer Erzählung in dramatisher Form oder eines Bühnenwerks in der Form einer Erzählung;

q die Herstellung von Auszügen aus Werkèn der Ton- kunst jowie von Einrichtungen solher Werke für einzelne oder mehrere Jnstrumente oder Stimmen.

2 G

3. Unbeschadet der aussliéßlichen Befugnisse, die dem Ur- ri nah § 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benugung seines erks zulässig, wenn dadurch eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird. j _ Vei cinem Werke der Tonkunst ist jede Benuzung unzu- lässig, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werke ent- nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt wird.

S 14,

Im Falle der Uebertragung des Urheberrehts verbleiben, soweit niht ein Anderes vereinbart ist, dem Urheber - seine aus\ließlichen Befugnisse:

1) für die Ier (ct cines Werkes in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;

2) für: die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder cines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;

3) für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, #09- weit sie niht bloß ein Auszug oder cine Uebertragung in eine andere Tonart oder SUBUE Ses:

I,

Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel dur “welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigl wird,

Eine Bere el Ggugg zum persönlihen Gebrauch ist {ulässi , wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Finnahme zu erzielen.

16. Zulässig ist der Abdruck von Gesehblichern, Gesehen, Ver- ordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlihen Gebrauche hergestellten amtlichen

Se 8 17. ässig ist: Zu ässig i

) die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Seun en oder Deren, On der Vortrag oder die Nede Bestandtheil einer öffentlihen Verhandlung ist;

2) die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommu- nalen und kirhlichen Vertretungen gehalten werden, i:

Die Vervielfältigung is jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nah Reden des: selben Verfassers enthält.

8, zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, s die Artikel nicht mit einem L E der Rechte verz ehen sind; jedoch ist nur cin Abdruck ge tattet, durch den der Abdruck ist die Quelle

Sinn nicht entstellt wird. Bei dem deutlih anzugeben. i: i Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen,

tehnischen oder unterhaltenden Jnhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Nechte fehlt, unzul U

Vermischte Nachrichten thatsächlichen Jnhalts und Tages- neuigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets ab- gedruckt werden.

S 19. ulässig ist die VervielÄgung: i

1) wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift werkes, eines Vortrags oder einer Nede nah der Veröffent: gung in einer selbständigen literarishen Arbeit angeführt werden;

2) wenn einzelne Aufsäße von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden;

83) wenn einzelne Gedichte A dem Erscheinen in eine Sammlung S werden, die Werke einer Ee Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nah zur Benußung bei Gesangsvorträgen bestimmt ist;

4) wenn einzelne Aufsäße von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerks nah dem Er- scheinen in eine Sammlung aufgenommen: werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nah für den Kirchenz, Schul- oder Unterrichts- ebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarishen Zwede estimmt ist. Bei ciner Sammlung zu einem eigenthümlichen ge en Zwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. :

Die U gang on als ertheilt, wenn der Dee nicht innerhalb eines Monats, nahdem ihm von der Absicht des Verfassers Mittheilung P ist, Widerspruch erhebt.

Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nah ihrem Erscheinen als Text ju einem neuen Werke der Ton- kunst in Verbindung mit diesem Ba eleeen werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausscließlih zum Gebrauche der Hörer N ist. ; /

Unzulässig ist die Vervielfältigung von Node 6h die ihrer Gattung nach zur Pn bestimmt sind.

ulässig ist die Vervielfältigung: j D ein einzelne Stellen eines bereits ershienenen Werkes der E in einer selbständigen literarischen Arbeit an- eführt werden; ; get 5 wen E Le tlige Aeb e dem Men eine selbständige wissenshaftlihe Arbeit aufgenommen werden; 5 Ea eines ompositionen nah Ta Erscheinen in

eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren

die Sprache des Originalwerks; -

u

ahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nah für den Unterricht in Schulen mit E Le P eule estimmt ijt.

} 22,

Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst Su ee Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandtheile von Jnstrumenten über- tragen wird, welche zur mchanishen Wiedergabe von Musik- stücken dienen. Diese Sh ndet auch auf auswechselbare Bestandt aile eung, sofern sie nicht für Jnstrumente verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlih der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nah Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann.

H

8 28, ulssi ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk aus\ch{lic{ß bi zur Erläuterung“ des Jnhalts einzelne Ab- bildungen aus einem erschienenen Werk beigefügt werden,

8 24.

Auf Grund der 88 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wieder- egebenen Theilen keine Aenderung vorgenommen wird. s och sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Rel! eines Schriftwerks und solhe Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im § 22 bezeihneten Instrumente darstellen. Werden einzelne Aufsäße, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in ‘eine Sammlung zum Schulgebrauh aufgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen gestattet, jedoh bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung, Die Ein- willigung gilt als ertheilt, wenn der Urheber niht innerhalb eines Monats, nahdem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt.

25,

Wer ein fremdes Werk nah Maßgabe der ZZ 19 bis 23

benußt, hat die Quelle deutlih anzugeben.

8 26,

Soweit ein Werk nah den 88 16 bis 24 ohne Ein- willigung des Berechtigten vervielfälligt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentlihe Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulässig. a

oe öffentlihe Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf cs der Einwilligung des Berechtigten niht, wenn sie keinem gewerblichen fue e dienen und die Gre ohne Entgelt zugelassen werden. Jm übrigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten A:

1) wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme dér Musikfeste, stattfinden; /

2) wenn der Ertrag aussließlich für wohlthätige Zwette bestimmt ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten;

3) wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Perz sonen als Hörer zugelassen werden.

Auf die bühnenmäßige Aufführung ciner Oper oder eines lorstgen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, inden diese Vorschriften E E 2

Zur Veranstaltung einer öffentlichen Au SJrunt ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich.

Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, bedarf der Veranstalter der Ausz führung nur der Einwilligung desjenigen, welhem das Urhebers recht an dem musikalischen Theile zusteht.

Dritter Abschnitt. Dauer des Schußes.

8. 29,

Der Schuß des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und außerdem seit der ersten Ver- öffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Jst die Leröffentlicjung bis zum Ablauf von dreißig Jahren [ee dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermuthet, daß das Urheberreht dem Eigenthümer as Werkes zustehe.

Steht das Urheberreht an einem Werke Mehreren ge- meinschaftlih zu, so E sih, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schußfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Lepllebenden. 4

Ja 4 p Jst der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Verösfentlihung gemäß § 7 Abs, 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schuß mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit

der S I j 1 Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißig- jähri en Frist gemäß § 7 Abs. 1, 8 angegeben oder von dem Berechtigien zur Eintragung in die Eintragsrolle 56) an- emeldet, so finden die Db des 8 29. Anwendung. as Gleiche gilt, wenn das Werk erst nah dem Tode des

Urhebers veröffentliht wird.

Steht einer juristishen Person nach den §8 83, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Shuß mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Jedoch endigt der O mit dem Ablauf der im § 29 bestimmten Fristen, wenn das Werk erst nah dem Tode des Verfassers veröffentlicht wird.

Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver- öffentlihten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Pehon wird jeder Vand, jeder Bericht oder jedes. Heft für die Berechnung der Schußfristen als cin besonderes Werk angesehen

Bei Schußfrist erst von der an berechnet.

‘den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die cröffentlihung der leßten Lieferung

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