1901 / 152 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

8 34. Die Schußfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalender- jahres, in welchem der Ürheber gestorben oder das Werk ver-

offentliht worden ist.

8 35.

Soweit der in diesem Geseze gewährte Schuß davon ab- hängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der wesentliche Jnhalt eines Werkes öffentli mitge- ibeilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlihung oder Mit- theilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat.

Vierter Abschnitt. Rechtsverleßungen.

8 36.

Wer vorsäßlih oder fahrlässig unter Verlegung der aus- schließlihen Befugniß des Ürhebers ein Werk vervielfältigt, ewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen Jnhalt eines

erkes öffentlih mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersaßze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. :

S B Wer E: oder fahrlässig unter Verleßung der aus- shließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk öffentlich auf- führt oder öffentli vorträgt, ist dem Berechtigten zum Ersaße des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die aleide Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsäßlih oder fahr- lässig eine dramatische Bearbeitung, die nah § 12 unzulässig

ist, offentlih aufführt.

2% QB8:

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft:

1) wer in anderen als den geseßlih zugelassenen Fällen vorsäßlih ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk ver- vielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet :

_2) wer in anderen als den geseßlih zugelassenen Fällen vorsäßlih ohne Einwilligung des Berechtigten ein Bühnen- werk, ein Werk der Tonkunst oder eine dramatishe Bear- beitung, die nah § 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlih vorträgt.

War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb er- forderlih, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgekommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.

Soll eine nit beizutreibende Geldstrafe in Gefängniß- strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.

Ñ Wer den wesentlichen Jnhalt cines Werkes, bevor der Znhalt öffentlih mitgetheilt ist, vorsäßlich ohne Einwilligung des S öffentlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht bei- E Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, o darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen.

S 40.

Auf Verlangen des Legen kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sehstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Ver- urtheilten haften als Gesammtschuldner.

Eine erkannte Buße {ließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersaß aus.

41.

SDie in den 88 36 bis Jo bezeihneten Handlungen sind auch dann rehtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Theil vervielfältigt, verbreitet, öffentlih mitgetheilt, aufgeführt oder vorgetragen wird.

8 42.

Die widerrechtlih hergestellten ober verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be- stimmten Vorrichtungen, wie Formen , Platten, Steine, Stereotypen, unterliegen der Vernichtung. Zst nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Theils und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthüme der an der :Hèr- stellung oder der Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser Aeg befinden.

Auf die Vernichtung is auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die Verbreitung weder vorsäßlih noch fahr- lässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ift.

, Die Vernichtung hat zu erfolgen, nahdem dem Eigen- thümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlih gemaht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthümer die Kosten übernimmt.

F 43. í Der Berechtigte kann E der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor- rihtungen ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 44

2 R SE Wer den Vorschriften des E Abs. 1 oder des § 25 zuwider unterläßt, die benußte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

8 45. Die Strafverfolgung in den Fällen der §8 38, 39, 44 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. e

Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder ver- breiteten Exemplare und der zur widerrehtlihen Vervielfäl- tigung aussließlih bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 8-47

Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Ne des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. Jn diesem Falle

nden die S8 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der

aßgabe Anwendung, daß d i i ä Cuftadten E g, daß der Berechtigte als Privatkläger 48

i S 48. „Die S8 46, 47 finden ‘auf die Verfolgung des i 43 bezeichneten Rechtes avec Aiiwänbiine,: E

8 49.

Für särnmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerihteten Fragen abzugeben. :

Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten über Schadensersaßansprüche, über die Ver- nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 43 bezeichneten Rechtes als Schieds- richter zu verhandeln und zu eas

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammenseßung und dea Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-

ammern.

Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsißenden von den Gerb als Sachverständige ver- nommen werden.

_-

8 50. Der Anspruch auf Schadensersaß und die Strafverfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der A E zuerst stattgefunden hat.

Der Anspruch auf Schadensersaß und die Strafverfolgung wegen widerrehtliher Verbreitung oder Aufführung, jowie wegen widerrehtlihen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Ae gilt in den Fällen der 88 36, 39.

_ Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtlihe Handlung zuleyt attgesnnben hat.

Der Antrag auf Vernichtung der widerretlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare sowie der zur widerrehtlihen Vervielfältigung ausscließlih bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässig, als solhe Exemplare oder Vorrichtungen vor- handen sind.

63. Die Verjährung der as dem § 44 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung stattgefunden hat.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

8 54. Den Schutz genießen die Ea I erigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese E sind oder nicht.

Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schuß für jedes seiner Werke, das im Jnland eint sofern er nicht das Werk selbst oder eine Ueberseßung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.

Unter der gleichen Vorausseßung genießt er den Schuß ür jedes seiner Werke, das er im Jnland in einer Ueber- chung erscheinen läßt; die Uebersezung gilt in diesem Falle als das Originalwerk. 8 66 :

Die Rolle für die im § 31 Abs. 2 vorgesehenen Ein- tragungen wird bei dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. s

Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Betheilgten die Beschwerde an den Reichs i da zu.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist s gestattet. Aus der Nolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.

Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitung öffentlih bekannt gemacht.

Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle be- treffen, sind stempelfrei. A : ; A

Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Ge- bühr von 150 M erhoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentlihe Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. A

8: 59,

Jn bürgerlihen Rechts|treitigkeiten, in welhen durch Klage oder Widerklage ein Anspruh auf Grund der Vor- schriften dieses Gesehes geltend gemacht ist, wird die A lung und Entscheidung leßter Jnstanz im Sinne des § 8 des Einkührunasgeseßes zum Geri dea ünädgeses dem Reichs- gericht zugewiesen. 8 60

Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Jnkrafttreten dieses Gesehes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im § 29 vorgesehene Schußfrist auch dann zu theil, wenn die bisherige Schußfrist bereits abgelaufen 4A

S 61.

Der durch dieses Gese gewährte Schuß gegen Aufführun fann nach dessen Ankrafttreten einem Werke der Cont für welches das Aufführungsreht bis dahin nicht vorbehalten war,

dadurch gesichert werden, daß das Werk ie Auffüha mit dem

Vorbehalt versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten benußt werden, die mit dem Vorbehalt Bei sind.

Die ausschließliche Befugniß zur öffentlihen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geshühten Werkes \tcht dem Urheber zu.

shüßten Werkes bestimmen sih nah den Vorschriften dieses Gesehes, auch wenn das Werk vor dessen Jnkrafttreten ent- standen ist. War jedoch eine Uebersezung oder sonstige Be- arbeitung ‘oder eine Sammlung, welhe aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem JZnkrafttreten dieses Gesehes erlaubterweise ganz oder zum theil erschienen, so bleibt die Befugniß des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt.

S 62. Die ausschließlihen E des Urhebers eines t

j S O3 :

Sowcit eine Vervielfältigung, die nah dein Znkrafttreten dieses Gesezes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bercits begonnene Druck von Exemplaren vollendet werden. Die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine,

Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten A werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Jnkrafttreten dieses Gejeßes vollendeten Exemplare ist zulässig.

64.

__ Dieses Geseß tritt ät ben 1. Januar 1902 in Kraft. Die 88 1 bis 656, 61, 62 des Gesehes, betreffend das Urheber- ret an Schriftwerken u. \. w., vom 11. Juni 1870 (Bundes- Geseßbl. S. ail treten mit demselben Tage außer Taue Jedoch bleiben diese Vorschriften insoweit unberührt, als fie in den Reichsgeseßen über den Schuß von Werken der bildenden Künste, von Photo raphien sowie von Mustern und Modellen für anwendbar erklärt werden.

Urkundlich unter Unserer isieigenhanbigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel.

Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Cuxhaven, den

19. Juni 1901. (L. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow.

Personal-Veränderungen.

Königlich Preuftische Armee.

Offiziere, Fähnriche 2. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Li aktiven Heere. iel, an Bord S. M. Yacht Oh enzoneen 21. Juni. Gr. v. Wald ersce, Gen. Feldmarschall, Gen. Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs und Oberbefehlshaber in Ost-Asien, im Einverständniß mit den hohen Alliierten Seiner Majestät von der Stellung als Ober- befehlshaber der verbündeten Truppen in Ost-Asien enthoben. s

Kiel, an Bord S. M. Yacht „Pohenzolen , 24. Juni.

Schmidt v. Shwind, Rittm. und Eskadr. Chef im Leib-Garde-

us. Regt. zum Chef der dem Regt. zugetheilten De Garde- ger au Pferda v. S OUNEDE Biairx, Rittm. in demselben Regt., um Csfadr. Chef, ernannt. z z j ; Kiel, an Mord S. M. Yacht e 26. Juni. Gr. ve Hertberg, Hauptm. im Gren. et: rinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, zum Komp. Che ernannt. e D

Im Beurlaubtenstande. Kiel, an Bord, S. I 4s „Hohenzollern“, 24. unt: p. „Gad O w N Kl: t Uai es uleßt von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. s , s pens: S als d T andw. Kav. 1. Aufgebots mit Patent vom 22. Zuli 1894 angestellt.

Ps BirdKbewill augen: Im aktiven Heere Ee Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Hex (8 Westfäl.) Lt. im Inf. Regt. Herzog Ferdinand von Brauns mes Böttcher Nr. 57, mit der Aussicht auf Anstellung im HZivildien " Abs Hieb Lt. im 1. Nassau. Inf. Negt. Nr. 87, mit Pension der Un bewilligt. Bak, L. im Anhalt. Ins, Regt: Nr. 93, ira ler on Dienstleistung beim 2. Brandenburg. Ulan. Regt: Nr. 11, mi A der Abschied bewilligt. Mueller, Oberst a. D., zuleßt Kommandeur des Feld-Art. Negts. Nr. 67, mit e Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des genannten Bs: zur Disp. gestellt. v. Lieres u. Wilkau, Major a. D., zuleßt etatsmäß. Stabsoffi ier des damal. Kadettenhauses zu Berlin, der Charakter als Oberstlt., Paet\ch, Feuerwerks-Oberlt. a. D., zuleßt an S Det U erter S Mul er Charakter als Feuerwerks-

m., verliehen. i ; S e LEN D Kiel, an Bord S. M. Fat „Hohenzollern“, 26. Juni. v. Bülow, Hauptm. aggreg. dem Gren. Negt. Pri (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit Pension ausge|chieden.

Im Beur aubtenstande. annover, 17. Juni. v. Velt- heim, Rittm. der Res. a. D., zuletzt in der M des Königs-Ulan. Negts. (1. Hannov.) Nr. 13, der Charakter als Major verlie jen.

Kiel, an Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Frhr. v. Malßahn, Oberlt. der a: des Inf. Negts. Nr. 135, mit der Armee - Üniform, Kutter, Oberlt. der Nes. des Feld-Art. Negts. Nr. 56, unter Verleihung des Charakters als Hauptm., mit Pension der Abschied bewilligt.

Königlich Bayerische Armee. f Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförde- run n und Verseßungen. Im aktiven Heere. 23. Juni. Ei f Oberstlt. z. D.,, dem Gen. Kommando 1. Armee-Korps zu- etheilt. N 24. Juni. Prinz Heinrich von Bayern Königliche Hoheit, zum U. im Inf. Leib-Negt. ernannt, und zwar vorerst unter Stellung à la suits des genannten NRegts., Prinz Georg von Bayern Königliche Hoheit, Lt. à la suits des Inf. Leib-Regts., vom 1. August d. & ab auf ein weiteres Jahr beurlaubt. Reber, Hauptm. à 1a suits des 10. Infanterie-Regiments Arn Ludwig, kommandiert zum Kriegs-Ministerium, im 2. Infanterie-Regiment Kronprinz, chmitt, Oberlt. des 2. Fuß-Art. Regts., im 1. Fuß-Art. Negt. vakant Bothmer, unter Beförderung zum auptm., zu Komp. Chefs ernannt. Stephan, U. des 15. Inf. Regts. König Albert von Sachsen, Trautmann, Lt. ‘im 2. Fuß-Art. Re t, zu Oberlts. befördert. Rubenbauer, Oberlt. des 1. Inf. Negts. König, unter Stellung à la suits seines Truppentheils, zum Kriegs- Mer Gi ai ledsbewilligungen. - Jm aktiven Heere. 19. Juni. Gr. v. Preysing Frhr. v. Ältenpreysing gen. Cron auf

Liehtenegg, Fähnr. des 3. Feld-Art. K s Res. betet E es 3. Feld-Art. Regts. Königin-Mutter, zur

20 S

Gen. Kommando 1. Armee-Korps, unter Fortgewährun i / : g der geseßlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Forttragen der dee iden

Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeiche Abschied bewilligt. Schwarzweller, Lt. L 2. Fuß- N Negts, zu den Res. Offizieren dieses Regts. verseßt. s 24. Juni. Keßler, auptm. und Komp. Chef im 2. Inf. Ute Kronprinz, unter erleihung des Charakters als Major, Uebersezig, Hauptm. und Komp. Chef im 1. Fuß-Art. Regt. ta A 2 Er Me A Forttragen der bisherigen

r en für Berabschiedete vorgeschriebenen Abzei

P Nenton Tes bewilligt en E m Sanitäts-Korps. . Juni. Dr. He i i Oberarzt und S Arzt im 1. Inf. Regt. Könt, O en des Operationskur us für Militärärzte, Dr. Meier, Stabs- und Bats. Arzt im 12. Inf. Regt. Prinz Arnulf, unter Beförderung zum Ober-Stabsarzt, zum Regts. Arzt uk 2. Ulan Regt. Köni j Dr, Lier\ch, Oberarzt des 6. Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, Könta von Preußen, unter Beförderung zum Stabsarzt, zum Bats. Arzt im 15, Inf. Regt. König Albert von isen, ernannt. Dr. Zimmermann, Ober-Stabs- und Regts. Arzt im 1. Schweren # eiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, zum E Ministerium, Dr. Würdinger, Ober-Stabs- und Negts. Arzt im 2. Ulan. Regt. König, zum 1. Inf. Regt. König, Dr. Patin, Ober- Star vom Kriegs-Ministerium, als Negts. Arzt zum 1. Schweren Neiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, Dr. Guthmann, Assist. Arzt des 7. Inf. Negts. Prinz Leopold, jum 8. Feld-Art. Regt., versezt. Bö, Unterarzt im 4. Inf. Negt. König Wilhelm von Württemberg, zum Assist. Arzt befördert.

Kaiserliche Es : Gas

Offiziere 2. Ernennungen,“ Beförderungen, Ver- seßungen x. Kiel, an Bord S. M. Yacht Beta een

20. Juni. Frhr. y.- Senden -Bibran, Vize-Admiral, dmiral

à la suite, unter Belassung in der Stellung als Chef des Marine»

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i1z Carl von Preußen

Frhr. v. Defele, Oberstlt. z. D., zugetheilt dem

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