1901 / 178 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

I,

und

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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für Kerlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

3W., Wilhelmstraße Nr. 22.

des Dentschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzélnue Uummeru kösten 25 4.

V 1IS.

Jnhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c.

: Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des - Rohrpost- e bei dem Kaiserlichen Postamt 48 (Friedrichstraße) in Berlin.

Landespolizeilihe Anordnungen zur Verhütung der Verbreitung von Geslügelcholera im Regierungsbezirk Düsseldorf.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Stadtverordneten-Vorsteher, Weingroßhändler Gu sta v Hattenhauer zu Minden i. W. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Ober-Baurath a. D. Dr. phil. zur Nieden zu Berlin, bisher bei der Eisenbahn-Direktion daselbst, den König- lichen Kronen-Orden zweiter Klasse, dem Regierungs-Sekretär a. D., Rechnungsrath Alt- mannsperger zu Cassel den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, j dem Stadt-Baumeister August Kersten zu Minden i. W., dem Oberförster Paul Wrobel zu Berlin, bisher in Goldap, dem Revierförster Louis Zerrath zu Cranz“ im Kreise Fishhausen und dem Förster Benkmann zu Marien- Dia im Kreise Labiau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, i den emeritierten Lehrern Eduard Steuer zu Rosmierz im Kreise Groß-Strehliß und Johann Klose zu Leobschüß den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie - der Frau General Mathilde von Froben, geborenen Deimling, zu Karlsruhe i. B., bisher in Meß, die Rothe Kreuz-Medaille dritter Klasse zu verleihen. i j

Deutsches Nei ch.

B L ea Q 1/0:

. Am 1. August wird bei dem Kaiserlihen Postamt Nr. 48 (Friedrichstraße) hierselbst der Rohrpostbetrieb eröffnet. - Der Rohrpostverkehr findet täglih im Sommer- Halbjahr von 7 Uhr, im Winter-Halbjahr von 8 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends statt.

Berlin, den 27. Juli 1901.

Kaiserliche E

Zappe.

Landespolizeilihe Anordnung.

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera ordne ih hiermit auf Grund der 88 19 bis 28 des Ses vom 283. Juni 1880/ 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbindung mit § 56þ Absaz 3 der Gewerbeordnung zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forstêèn für den hiesigen Regierungs- bezirk bis auf weiter Folgendes an: /

S Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera aus, oder kommen Todesfälle unter dem Geflügel vor, welhe den“ Verdacht der Geflügelholera rechtfertigen, so hat der Besizer desselben oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und hon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu

tragen, daß sein Geflügel vón dem Betreten öffentlicher Wege |-

und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Ge- flügel fern a i und daß verendetes oder getödtetes Ge- flügel dur Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aeßkalk dur Vergraben in mindestens 1/2 m tiefen Gruben uushädlih beseitigt wird.

A

Die Ortspolizeibehörde it auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten Thier- arzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Be- hältnisse unverzüglih einzusenden. Un ;

In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzuziehen.

8 3. ; Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im § 2 ange- gebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat,

C E

Berlin, Dienstag, den §0. Juli, Abends.

ist leßterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts- übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche E bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffentlichen

enntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Bo gendes anzuordnen:

1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Juschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren. Theilen zu verbrennen oder nah zuvoriger Bestreuung

3) Die kranïen Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.

4) Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noh gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Be- treten öffentliher Wege und Wasserläufe, welhe das Seuchen: gehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge- shlachteten Geflügelstückte aus dem Seuchengehöft ist zu ver- bieten. j

S Jst auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ist nah A leßten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als len anzuschen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des

Seuchengchöfts anzuordnen.

Leßtere erstreck sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benußten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise a ufibren: ; i

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Shmuß

“sind aus den Räumen zu entfernen und dur Verbrennen oder

Bee Oh mit Negzkal dur Vergraben unshädlich zu eseitigèn. : A

2) Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, so- wie die Sißstangen, Futter- und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 kg fkäuflihe Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen.

3) Haben die S keinen festen Bodenbelag, so ist die oberjte Erdschicht mindestens 10 em tief auszuheben und Bee Bestreuung mit Aeykalk durch Vergraben unschädlich zu

eseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus- führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat leßtere die Sperr- und Schußmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Aus- bruch derselben zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

5: Den Geflügelhändlern E verboten, Privatgrundstücke E vorherige Genehmigung der Besißer mit ihrer Waare zu betreten.

S 6.

Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken ist verboten, im übrigen darf die Beförderung nur in Wagen, Käfigen, Körben 2c. erfolgen, deren Einrichtung das Herabfallen von Koth und Streu verhindert.

Die Geflügelwagen und sonstigen Behältnisse sind nah jeder Benußung zur Beförderung von Handelsgeflügel sorg- fältig zu reinigen.

Sa : Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den S verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben - liegen zu" lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Ver- brennen oder nach Bestreuung mit Aeßkalk durch Vergraben in mindestens 1/5 m tiefen Gruben unschädlich zu beseitigen. Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüg- lih Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen eng der To Sitads den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu n daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.

S 8.

Wird bei solchen Transporten dié Geflügelcholera fest- gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde - des Bestimmungsortes den Weitertransport s untersagen, die verdächtigen Thiere nah Analogie der e in den 88 2, 3, 4' zu be- handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Soda- lauge (3 kg käufliche Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlich abgewashen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatien, wenn eine r von aht Tagen nah dem leßten Erkrankungsfalle ver- trichen ist.

Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Ver-

langen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Pläße an-

zuwéisen.

mit Aeßkalk in mindestens 1/5 m tiefen Gruben zu vergraben.

8 10.

Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte: haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu “überwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in N kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen

)

keiten jederzeit zu gestatten. 1 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern niht nah den bestehenden Geseßen, ins- besondere nah § 328 des Strafgeschbüchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des S 66 Ziffer 4 des Reichs- Viehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894. i j 8 12. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- lihung in Kraft. a

Die landespolizeilihe Anordnung vom 22. Juni 1898 (A.-B. S. 208) roird aufgehoben. Düsseldorf, den 13. Juni 1901. Der Regierungs-Prästident. von Holleuffer.

Räumli

Landespolizeilihe Anordnung.

Gemäß § 56þ Absaß 3 der Reichs-Gewerbeorödnung und auf Grund der 88 18, 20 und 28 des Reichs-Viehseuchén- geseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 ordne ih hiermit landespolizeilich Folgendes an: ;

1) Der Handel im Umherziehen mit Geflügel ist im Negierungsbezirk Düsseldorf bis einschließlih den 15. August d. F. verboten. ,

2) Zuwiderhandlungen gegen - vorstehende Bestimmung unterliegen, sofern nah den bestehenden Gesegen nicht eine höhere Strafe verwirkt is, den Strafvorschriften in § 148 Ziffer 7a der Reichs-Gewerbeordnung bezw. in 8/66 Ziffer 4 des Reich-Viehseuchengeseßes.

3) Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in

Kraft. Düsseldorf, den 13. Juni 1901.

Der Regierungs-Präsident. von Holleuffer.

Königreich Prenßen.

SeineMajestät der König haben Allergnädigst geruht:

den in * die Oberpfarrstelle in Sonnewalde berufenen Pfarrer Beckmann, bisher in Padligar, zum Süperinten- denten - der Diözese Sonnewalde, Regierungsbezirk Frank- furt a. _D., und

den in die erste Pfarr- und Ephoralstelle in Neustettin berufenen Pastor Herrmann, bisher in Hasenfier, zum Super- intendenten der Diözese Neustettin, Regierungsbezirk Köslin, zu ernennen.

Ministe rium. für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Zur Ausführung von Pflanzenuntersuhungen beim

Hauptzollamt in Flensburg is} ‘anderweit der Oberlehrer

Woldstedt in Flensburg zum Sachverständigen und der

Oberlehrer Dr. Facobi ebendaselbst zum stellvertretenden

Sachverständigen ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berg - Assessor Schulte is zum Salinen - Jnspektor bei der Saline zu Schönebeck a. E. ernannt worden.

Angekommen:

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister für Que und Gewerbe Möller, aus den Provinzen Ost: und estpreußen ;

Seine Excellenz der Unter-Staatssekretär im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklihe Geheime Rath Fleck. Abgereist :

der Unter-Staatssekretär im Finanz-Ministerium Lehnert, mit Urlaub.