1901 / 283 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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83W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 S.

M 283.

Berlin,

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußishen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

19041.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend eine Krankenka}e. Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung neuer Eisenbahn- firecken. Bekanntmachung, betreffend eine Ausschließung von der Ver- tretung vor dem Patentamt. -

Königreich Preußzen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

sonstige Personalveränderungen.

Mittheilung, betreffend die Einberufung des Kommunal- Landtages der Hohenzollernschen Lande. :

Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb dér auf preußishem Staatsgebiet gelegenen Strecken einer. zwei- gleisigen, normalspurigen Haupteisenbahn von Münster a. St. nah Scheidt durch die Aktiengesellshaften der Pfälzischen Nordbahnen und der Pfälzishen Ludwigsbahn. :

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 34 der „Geseß- Sammlung“.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: -' detx protestautischen Pfarrer und Konsistorial:Präsidenten“ Gustav Wilhelm Haerter zu Straßburg i. E. den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, #*- dem Regierungsräâth a. D. Dr. Böninger zu Charlotten- burg, bisher zu Colmar i. E., den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, : dem Herzoglich sahsen-altenburgishen Staatsrath Dr. jur. Sah hr zu Altenburg den Königlichen Kronen-Orden zweiter asse, ; dem reformierten Pfarrer und Konsistorial-Präsidenten Lei zu Markirch im Kreise Rappoltsweiler und dem Haupt- teueramts-Rendanten, Rechnungsrath Albert Keiser zu Straßburg i. E. den Königlichen Kronen-Orden- dritter Klaste, dem Bürgermeister a. D. Martin Steibel zu Ober- stinzel im Kreise Saarburg i. Lothringen, dem bisherigen Maschinisten-Assistenten von der Flottille des Fiserlihen Gouvernements von Deutsh-Ostafrika Dle Norberg zu Hamburg, dem Steuer-Aufseher a. D. von Döllen zu Ha ngen im Kreise Diedenhofen-West, dem Bahnsteigschaffner ihael Fish zu Saargemünd, dem Waldarbeiter Karl Grohens zu Hohwald im Kreise Schlettstadt - und dem Dienstfneht Jakob Klein zu Hinsingen im Kreise Zabern das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Zimmergesellen Alfons Bauer zu Suffelweyers- heim im andfreise Straßburg i. E. und dem D E bie Josef Kult zu Hüningen im Kreise Mülhausen i. E. die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht:

den nahbenannten Beamten im Geschäfisbereich des Aus- wärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der -ihnen ver- liehenen fremdherrlihen Orden zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich f sächsishen Albrehts-Ordens: dem: Geheimen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt Klehmet;

des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Groß- herzoglich sächsishen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Legationsrath von Prollius, Erstem Sekretär bei der Kaiserlihen Gesan ischaft im Haag; ferner: /

des Großkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien-Nassau:

__ dem Unter - Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirk- lihen Geheimen Legationsrath Dr: von Mühlberg und ___ dem Abtheilungs-Dirigenten im Auswärtigen Amt, Wirk- lichen Geheimen Legationsrath von Eichhorn;

des Großoffizierkreuzes desselben Ordens:

dem Geheimen Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt von Ladenberg; i

des Kommandeurkreuzes desselben Ordens: dem ständigen - Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt,

uzes des Kaiserlich österreichischen Franz Joseph-Drdens: chen Gesandten in Mexiko Dr. Freiherrn

des Großkre

dem Kaiserli

von Heyking; des Komthurkreuzes desselben Ordens:

dem Konsul Kosidowski zu Mexiko;

des Komthurkreuzes des Königlich spanischen Ordens Jsabella's der Katholischen:

dem ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, Ge- heimen Hofrath Krüger; des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens

d uitter Klasse:

dem Botschafts-Kanzlisten, Geheimen expedierenden Sekretär

Sceefer; sowie

der Kaiserlich russischen silbernen Medaille am Bande des St. Stanislaus-Ordens mit der Jnschrifi - „FUX Eifer“:

dem Geheimen Kanzleidiener Christ im Auswärtigen Amt.

Deutsches Neich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgeseßes in der Fassung des ‘Gesetes vom 10. April 1892 (Reichs- Geseßbl. S. 379) ist der Kränken- und Sterbékajsse für Sfkeindrucker und Lithögkapheén in Zamburg, ge- nannt „Das Vertraueß“ (E. H.), - von neuem die Be- schéiligung ertheilt worden, * daß sie, vorbehaltlih der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §75 des Kranken- versicherungsgeseßes genügt.-

Berlin, den 26. November 1901.

Der Reichskanzler. - Jm Austrage: Caspar.

Bekanntmachung.

Es sollen eröffnet werden am 1. Dezember d. J.:

bei den Reichseijenbahnen in Elsaß-Lothringen die normal- fpurige, 6,956 km lange Nebeneisenbahn Aumeß— Deutsch-Vth Berg, die Fortseßung der von dem genannten Tage ab gleichfalls als Nebeneisenbahn zu betreibenden bis- herigen Hauptbahnstrecke. Fentsch—Aumeß mit der Station Deutsch-Oth Berg (Haltepunkt) für den Personenverkehr,

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin die zweigleisige Vorortbahn von Berlin, Potsdamer Bahnhof, bis zum Anschluß an die schon im Betriebe befindlihe Vorortstrede Südende—Gr.-Lichterfelde Ost nebst Abzweigung nach der Berlin - Dresdener Strecke mit der Station Papestraße;

am 2. Dezember d. F.:

im Bezirk der Königlichen Eisenbahndirektion Münster die A A 132 km lange TheilstreŒe Bra ckwede— Schloß Holte der im Bau begriffenen Nebeneisenbahn Paderborn—Brackwede mit den Stationèn Windelsbleiche, Kras und Schloß Holte für den Gesammiverkehr.

- Berlin, den 28. November 1901. Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. Schulz. -

Bekanntmachung.

Der FJngenieur L Weidl in Dresden, Jahnstr. 2, welcher, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamt bécufemähia betreibt, wird ‘hiermit auf Grund des F 17 des Geseßes, betreffend die Patentanwälte, vom * 21. Mai 1900 (Reichs-Geseßblatt Seite 233) vom Vertretungsgeschäft Ee

Die Ausschließung erfolgt mit der Maßgabe, daß Weidl befugt bleibt, diejenigen Sen, in welchen er gegenwärtig Verireter ist, bis zum 28. Februar 1902 weiterzuführen.

Berlin, den 27. November 1901.

Der Präsident des Kaiserlihen Patentamts. von Huber.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem praktishen Arzt Dr. med. Albert Keuller zu Berlin ‘den Charakter als Sanitätsrath zu verleihen.

Legationsrath Dr. Zahn;

Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu enehmigen geruht, daß der Kommunal-Landtag dex S dhe ngolleenscchen Lakñnde zum 12. Dezember d. J. nah der Stadt Sigmaringen berufen werde.

Konzessions-Urkunde,

betreffend den Bau und Betrieb der auf preußischem Staatsgebiet gelegenen Strecken einer zweigleisigen, normalspurigen P ie von Münster a. -St. nach Scheidt durch die Afktiengesellschaften der Pfäl- ¡ishen Nordbahnen und der Pfälzischen Ludwigsbahn.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.:

Nachdem von den Aktiengesellschaften der Pfälzishen Nordbahnen und der Pfälzischen Ludwigsbahn in Ludwigshafen darauf angetragen worden ist, «ihnen die Konzession zum Bau und Betrieh einer‘ für den Betrieb mittels Dampfkraft und e die Beförderung von E und Gütern im öffentlihen Verkehr bestimmten, der Betriebsordnung für Haupteisenbahnen unterworfenen zwei- leisigen normalspurigen Eisenbahn von Münster a. St. nah Scheidt für das preußische Staatsgebiet zu ertheilen, wollen Wir diese Kon- jession, sowie das Nech zur Entziehung und Beschränkung des Grund- eigenthums nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdur. ertheilen.

I.

Die Eisenbahngesellschaftên sind den bestehenden, wie den künftig ergehenden Neichs- und E ESge lena sowie den Bestimmungen des ¿wishen Preußen und Bayern abgeschlossenen E vom 13./16. November ‘1900, betreffend den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn, uterworkfen, welche dieselbe Gültigkeit für die Gefell- schaften haben follen, als wenn sie ausdrückliß in diese Konzession aufgenommen wären. ;

Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:

die Festitellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte,

die Bestimmung der Zahl ‘und der Lage der Stationen,

die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest- - stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be- dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe, der geseßlihen Bestimmungen gegen den Konzessionar vorbehalten. i ___ 2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei- licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge- troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere au die dur etwaige An- ung eines besonderen Polizei-Auffichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen.

3) Falls die im Staatsvertrage (vergleiche Artikel 1) festgeseßte Bausfrist id innegehalten wird, kann die ertheilte Konzession durch landesherrlihen Grlaß. zurückgenommen und die im § 21 des Gesehes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung. der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Verstei erung der Bahnanlagen Gebrau zu machen beabsichtigt, soll jedo die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgeseßten Schlußfrist erfolgen. t

H .

Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf des Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigun für erforderlih erahtet. Soweit diese Anforderungen [edialich im Interesse. der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Ge- seßgebung andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Be- stimmungen (vergleiche Artikel T) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Könzessionar zur Last

IV.

Solltén die-Gesellschaften die in Preußen gelegenen -Theile der Bahnstrecke ganz oder theilweise anderweit veräußern oder verpahten oder sonst den Betrieb auf denselben Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zustimmung der preußischen Staats- regierung erforderlich. L

Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenußung der Bahn ganz oder theil- weise gegen zu vereinbarende, erforderlicenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzuseßende Bahngeld- oder Fradtsäße vor- behalten. As

Die Konzessions-Urkunde vom 27. Januar 1894, betreffend den Bau und Betrieb“ der auf das preußische Staatsgebiet entfallenden Strecke einer Eisenbahn von Lautereden über Meisenheim nah Staudernheim, tritt für diejenige Strecke dieser Bahn, welche einen Bestandtheil der neuen Bahn von Münster a. Skt. nah Scheidt bildet, mit der Jnbetriebnahme der Strecke gemäß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands außer Kraft, während sie im übrigen ebenso wie die Konzessions: kunde vom 6. August 1877, be- treffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von St. Ingbert na St. Iohann (Saarbrücken), in Kraft bleibt, insoweit sie nicht v

die gegenwärtige Konzessions-Urkunde oder den Staatövertrag (Artiïel 1

abgeändert werden.