1901 / 283 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

justiz. Es würde die Auflösung der Strafjustiz in Strafsachen

deuten. : ;

Abg. Dr. Herzfeld (Soz.) bestreitet dies. Bliebe es bei dem jetzigen Zustande, so würde das Gericht aus drei Personen bestehen, die aus\cließlich aus dem Kapitän und zwei Schiffsoffizieren be- ständen. Das wäre ja gerade ein Standesgericht. Den Gegnern des Antrages liege gerade daran, dieses Standesgericht aufrecht zu erbalten, das weiter nichts sei als ein Klassengericht. Es handle ch hier garniht um die Aufrechterhaltung der Disziplin, ondern um gewerbliche Streitigkeiten, und daß die Schiffsleute als Beisißer nicht ungerecht gegen die Osfiziere und zu Gunsten -ihrer Genosen stimmen würden, sei R die Zusammenseßung der Ge- werbegerihte hinlänglih bewiesen n Preußen und Oldenburg be- ftehe hon die follegiale o der Seemannsämter, und gerade die: Hansestädte hätten sich hartnäckig gegen „die-Ausdehnung dieser Verfassung auf ihre Seemannéämter gewehrt. Wenn der § 4 in der jeßigen Fassung zu stande gekommen sei, während noch in der ersten Lesung der Kommission der § 4 nah dem sozial- demokratischen Antrage gestaltet gewesen sei, so sei das das Werk des Senators Dr. Pauli und seiner Negierungsfollegen gewesen. Auch darin zeige stch der abhängige Sinn dieser Herren von den herrschenden Klassen, nämlich abhängig in dem Sinne, in dem jede Regierung abhängig sei und sein müsse von den herrschenden Klassen. Für die Zusammenseßung des Seegerichts komme es seiner

B einzig darauf an, daß die Schußbestimmungen, welche das seß zu Gunsten der Arbeiter enthalte, wirklih durhgeführt würden _z. B. die Bestimmungen über Arbeitszeit, Sonntagsruhe und Zahlung der Heuer, gegen die {h Offiziere und Rheder verfehlten. Wolle also der Senator Dr. Pauli den sozialdemofratishen Antrag nicht an- nehmen, dann vertrete er doppelt und dreifah die Interessen der Rheder. Wer den Seeleuten Gerechtigkeit widerfahren lassen wolle, Föônne nit anders, als dem Antrage zustimmen:

Bevollmächtigter zum, Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Ur. Pauli: Es ist zwar niht meine Sache, Herrn Cahensly in Schuß zu nehmen, fondern ih känn ihm das füglich selbst über- lassen. Aber ih möchte do, weil mein Name bineingezogen ist, die leßte Bemerkung des geehrten Herrn Vorredners nicht unerwidert lassen, insofern sie den Antrag des Herrn “Cahensly betrifft. Ich habe in der vorigen Sitzung geglaubt, ih könnte mir den Fall

sehr gut denken, daß ein Schiffêmann sehr geeignet sei, Beisißer des Seemannsamts zu sein, habe sogar gesagt, daß ih mir denken könnte, daß er unter Umständen und ich denke dabei an Sieuerleute vielleicht kleinerer Schiffe _auch im stande und der geeignete Richter sein würde, um über Dienstverleßungen eines Steuermanns zu urtheilen, und habe auch nod, um das zu wiederholen, hinzugefügt, daß wir in Bremen alles Absehen darauf rihten würden, thunlichst auch Schiffsmänner zu Beisigern heranzuziehen, indem ich_ mir nämli denke, daß man eine größere Anzahl Beisißer heranziehen wird, aus der man, weil nicht Jeder jederzeit abkommen fann, die Auswahl dem Vorsißenden überläßt. Aber ih habe hinzugefügt, einer geseßlichen Fixièrung dahin, daß ein Schiffsmann hinzugezogen werden müsse, müßte ih mit Händen und Füßen entgegentreten,-weil das eine in si unrichtige und sehr gefähr- ie Bestimmung éines Gefeßes sein würde. Das hat Herr Cabensly jeßt gethan. Hätte er also, dem freundlichen Winke von Herrn Dr. StIeO folgend, vorher bei mir angefragt, so würde ih dringend ge- eten baben, einen solhen Antrag nicht zu {tellen aus den Gründen, die i neulih und eben ausgesprochen habe. Dann aber ist Herr Dr. Herzfeld in Fortseßung seiner Bemerkungen in der vorigen Sißung übergegangen zu dem vermeintlichen Nachweis, daß, wie er damals gesagt habe, die Senale der Hansestädte sozusagen unter der Fuchtel der Rhederkreise ständen, und hat Belege beizubringen versuht Dieser Beleg, - angewendet auf meine Person, ist nun ‘so unglücklich, wie möglich, ausgefallen. Er ist darin gesuht worden, daß ich in der ersten Lesung der ersten Kommission mich {hon sehr lebendig gegen die Zuziehung der Schiffêmänner ausgesprohen, und daß i bei einer späteren Gelegenheit nohmals meinen ganzen Ein- ausgeübt habe, damit’ diese Bestimmung. beseitigt werde; es ei nämli inzwischen das passiert, daß die Rheder eine Refoiution oder ein Promemoria oder was es ist, hâtten ergehen lassen wo sie aufs Lebhafteste gegen eine folhe Bestimmung sih ausgesprochen hätten. Ich will nun freilih Herrn Ur. Herzfeld niht zumuthen, daß er alles auf meine Versicherung hin ohne weiteres als Thatfache annehmen soll; ich muß ihm überlassen, inwieweit er mir Glauben senken will. Die Versicherung kann ich aber geben, daß mir von einer Resolution oder einem Promemoria, oder was es sei, der Rhederkfreise in Anlaß dieses Punktes bis zum heutigen Tage absolut nichts bekannt ist. Nummer 2: Daß i in der ersten Kommissions- lesung an dieser Berathung überhaupt nicht theilgenommen habe, weil ih damals in Bremen war. Höchstens bin ih einen Tag flüchtig dort anwesend gewesen. Ich habe mich aber in der Kommission auch in der zweiten Lesung bei meinen Neden nicht mit Lebendigkeit oder mit Aufwendung besonderer Thatkraft an der Diskussion betheiligt. Ich habe nicht häufig das Wort genommen, und dieser Gegenstand ist überhaupt nit von mir besprochen worden. Die Schlußfolgerungen, die Herr Dr. Herzfeld gezogen hat, entbehren also der that}älihen Grundlage. Aber ih kann doch ni{t unterlassen, dem Bedauern Ausdruck zu geben, daß diese. ganze Sache fo. außerordentlich dadurch erschwert wird, daß man Denjenigen, die nicht derselben Meinung n: immer Motive unterschiebt, die ihre Integrität in Frage ellen, statt ohne weiteres anzunehmen, daß sie. ihrer Ueberzeugung folgen. (Zuruf bei. den Sozialdemokraten.) Ja, es wird an- genommen, daß man den Einflüsterungen und Einwirkungen bestimmter Klassen der Bevölkerung folgt, in diesem Falle der Nheder, und daß man nicht allein die Sache jür sich zur Richtschnur dienen lasse, sondern andere Rücksichten, daß man also damit gegen die ersten Grundsäße und das Fundament aller Staatsgeschäfte sehle, daß man ledigli die Sache im Auge habe. Ich kann versichern, meinerseits Habe ih nie andere Rücksichten - walten lassen, und werde nie andere Rüdsichten walten lassen, als daß ih nur die Sache im Auge habe, und auf Grund meiner sachlichen Erwägung und Ueberzeuguny habe ih mich dagegen ausgesprochen, daß man prinzipiell feststelle und in das Gesetz hineinschreibe: in diescn Dingen müsse der Schiffsmann der

gewöhnliche Richter fein. y N Abg. Kir (Zentr.): Was Herr Hirschfeld über den Umfall des Zentrums erzählt, ist leicht zu widerlegen. Ich habe mih noch im

vorigen Jahre für Seeschöffengerichte ausgesprochen. Hier aber stehen Seemannéämter in Frage, die noch lange keine Seeschöffengerichte sind. Es sind diese Seemannsäâmter- keineswegs Schöffengerichte, fie ben gar feine geridtliche Funftion, sie erlassen nur vorläufige Straf- esdeide. Was jeyt hier gemacht ist, bleibt auf alle Fälle ein Zwitter. Aus diesem Grunde können Sie- fich mit dem modifizierten Antrag Cahensly durchaus zufrieden geben ; die Hauptsache ist, daß die Vor- schriften über das Verfahren selbst von Grund aus umgearbeitet werden müssen. Î Abg. Mean (Soz.): Gegen die Ausführungen des Staals- fekretärs von vorgestern möchte ih nur die etne feststehende Thatsache anführen, daß ein Seemannsamt den betreffenden Schiffsmann mit Verhaftung bedrohte, wenn er sich der vom Amte verhängten Be- firafung niht fügen wolle. Diese Thatsache is amtlich festgestellt; r Herr Staatsfefretär kennt die Akten in diesem Punkte nicht. Jn einem anderen Falle wurde einem Manne, der sih an Bord über Mißhandlungen beschweren wollte, der Mund verboten und die Ein- Rv E Journal verweigert; als er in Hamburg angekommen S N A f o Rau eine U n s o A esagt: „Wenn Sie nicht 6, emerkung erlauben wollte, wurde ihm frau Pee N L eich das Maul halten und machen, daß Sie der Mann mit seiner Sn etwas Anderes zeigen!" So kam Strafe wurde verhängt, fell vel Geh, n e E euer E B e Gehorfamsverweigerung L E N e mög'ih gewesen war, den D S O, Pn halten. So sieht es mit der Dane gu (E vorigen Höhe zu er- mit „dem Schuß ter Schiffsmaunschaften, A E N Redner. sührt eine Reihe ähnlich liegender Fälle an. Mehrfach i

die Betroffenen als Mitglieder des Seemanns-Verbandes in der Lage gewesen, richterli Entscheidung anzurufen, und das Amtsgericht, das Schöffengeriht habe sie freigesprohen. Gewiß

fönnten die Seeleute die richterlihe Entscheidung beantragen,

aber sie thâten es meistens niht, weil sie die Entscheidung nicht ab- warten können, einen Vorschuß leisten müssen, und die inzwischen in alle Welt zerstreuten Zeugen nicht auftreiben können. Herr von Jon- quières hat von Uebertreibung gesprochen, deren man fi bei Erwäh- nung der Höhe der Strafgelder shuldig gemacht: habe, und führte an, daß eine große Zahl von Geldstrafen nur 3,5 bis 10 betragen habe. Damit wird derselbe Fehler -der Vexallgemeinerung von ver- einzelten Vorkommnissen begangen. In burg werden Strafen unter 10 4 überhaupt nicht verhängt, da Fngt es gleich mit 20, 25 M an. In etwa 300 Fâllen find dorf über 10000 Geld- strafen von dem -Wasserschout verfügt worden.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsk y-Wehner:

Der Herr Vorredner hat, wie mir gesagt ist, behauptet, ih müßte wohl die Bekundungen, die vor det schiffahrtstechnishen Kom- mission gemacht worden sind, nicht gekannt haben, font würde ih bei dieser Gelegenheit nicht für die Seemannsämter eingetreten sein und auch nicht die Kapitäne in Schuß genommen haben. Jch habe beides, meine Herren, nicht gethan. Ich zweifle keinen Augenblick daran, daß es bisweilen auch Kapitäne giebt, die unbillige Forderungen an die Mannschaften stellen mögen, wie es unverständige Vorgeseßzte überall giebt, und ich bin auh der Ansicht, daß nicht jeder Richter ein Salomon ist. Aber ih habe allerdings ausgeführt, daß, wenn ein Kapitän durch Bedrohungen einen Schiffsmann verhindern will, den geseßlih geordneten Rechtsweg zu beschreiten, fich dieser Kapitän einer Nöthigung \{huldig macht, bei welcer bereits der Versuch strafbar ist, hiergegen also der Strafrichler angerufen werden kann. Mir sind die Bekundungen in der \hiffahrtstechnischen Kommission sehr wohl bekannt, aber solche Fälle, wie die dort bekundeten, werden sih nie verhindern lassen, da muß eben jeder scin Recht dagegen wahren.

Der Herr Vorredner hat auch gesagt: mein Herr Kommissar hâtte nicht die Zahlen angegeben in Bezug auf die Bestrafungen in Hamburg. Das hat er wohl gethan, und mir liegen hier die Nach- weise aus dem Jahre 1899 vor, die mein Herr Kommissar benußt hat. Danach hat er angegeben, daß in Hamburg vor dem Seeamt im Sahre 1899 vorgekommen sind ‘161 Fälle, die mit 3 bis 5 M be- straft sind, und 297 Fälle, die mit 10 46 und darüber bestraft find. Diese Zahlen find amtlich. Ich möchte nun mit ein paar Worten noch gegen den Herrn Abg. Raab mich wenden. Er hat angedeutet, daß eine große -Bewegung, undzwar eine ahtungswerthe Bewegung

eristiere, die wieder auf eine Art Standesvertrétung auf strafrechtlihem Gebiete zurückommen wolle. Es wäre ein natürlihes Gefühl, daß jeder von seinen Standesgenossen abgeurtheilt werden wolle. Diesen Weg zu beschreiten, möchte ih dringend abrathen, das ist das mittel- alterliche judicium parium, was mit jeder modernen Strafrechtspflege in unlösbarem Widerspruch steht. Es ist gesagt worden, die Zuziehung von seeschiffahrtskundigen Beisißern wäre eine solhe Standes- vertretung; denn die Beisißer würden immer Kapitäne sein. Ich möchte demgegenüber zunächst bemerken, daß die Kommissionsfassung, wona nit mehr ein einzelner Beamter, sondern ein Kollegium ent- scheiden soll wie das übrigens in Preußen und Oldenburg bisher {on der Fall war —, doch wohl schon eine wesentlide Prärogative darstellt gegenüber der Rehtsprechung seitens aller anderen Polizei- behörden. Jn bürgerlichen Strafsachen entscheidet der Polizeibeamte bei Poslizeistrafen ganz selbständig; und dagegen ist wie hier der Rechtsweg gegeben. Wenn män also hier dem Polizeibeamten, dem Seeamt, ein Kollegium beigiebt, so ist das {on cine wesentlich verstärkte Garantie gegenüber der Strafrehtsprechung in allen anderen Polizeisachen. i

Nun hat bereits der Herr Vertreter von Bremen ausgeführt, er habe aus seiner Erfahrung heraus gar kein Bedenken dagegen, daß sih unter diesen s{ifskundigen Beisißern auch . ein Beisißer aus der Schiffsmaunnschaft befände. Wenn man einen folchen Mann heranzieht und das Gesetz {ließt das keineswegs aus, und ih kann mir sehr wohl denken, daß das unter Umständen praktisch und verständig ist —, dann fungiert derselbe aber nicht als Vertreter eines besonderen Standes, sondern als Sachverständiger, wie diese schiffahrtskundigen Beisißer überhaupt nicht Vertreter eines Standes sind, sondern Sach- verständige. Jch. möchte es. für volllommen möglich halten und vielleicht unter Umständen für sehr richtig, daß man die Sachverständigen nit nur aus Kapitänen nimmt, sondern auh aus geeigneten Schiffsleuten. Das wäre aber ein ganz anderer Fall, als wenn man hier in das Gesetz hineinseßte:- ein Beisißer muß ein Schiffsmann sein. Was heute den Seeleuten ret ist, könnte morgen anderen Ständen billig sein. Jh kann mir denken, daß mit ganz demselben Recht beispiel8- weise ein Handlungsgehilfe oder ein Bergarbeiter verlangte, wenn ein Schöffengericht eine Entscheidung gegen sie fälle, müsse einer der Bei- fißer ein Handlungsgehilfe resp. ein Bergarbeiter fein. Wenn wir diesen Weg beschreiten, würden wir allerdings mit dem gefainmten modernen Verfahren brechen. Deshalb müssen die verbündeten Ne- gierungen auch gegen diesen erneuten Antrag Cabenély dieselben Be- denken geltend machen, wie gegen seinen ersten Antrag.

Abg. Dr. : gegen die Behauptung Ver- L nS Dr Derafgtb: P vegeRtbntaliebe Motive unterzeschoben hätte, die er nicht hatte, und daß ih bezweifelt hâtte, ob er w.rklih seiner Ueberzeugung gefolgt wäre, Nichts hat mir ferner gelegen; ih habe nur gesagt, er muß als Vertreter der bremishen Regierung die Interessen vertreten, welche in der bremischen Bürgerschaft aus\laggebend vertreten sind. Wenn Herr Pauli au kein Memorandum der Rheder bekommen hat, so folgt daraus noch lange nit, daß er nicht die Interessen der Rheder vertritt. Gr ver- tritt sie selbstverständlich, denn er steht ja mit an der Sige des bremischen Staates, in dem die Rhederinteressen Alles überwiegen. Herr Kirsch meint heute, die Seemannsämter seien keine Schöffen- gerichte. Als in der ersten Kommissionslesuugs jene Beschlüsse gefaßt worden waren, die wir jeßt wieder beantragt haben, hat niemand daran gedacht, daß hier ein solcher Unterschied zu machen sei. Will er übrigens bei § 111 die von ihm für nöthig gehaltene Umgestaltung durdhführen, so wird es ihm an unserer Unterstüßung nicht fehlen.

Abg. Naab: Die entseßlihe Perspektive mittelalterlicher Zu- Pa die ih eröffnet haben soll, ist in Wirklichkeit nicht so ab- reckend gewesen. Es ist ein an sih gesundes Volksernpfinden, daß jeder von sich und seinen Standesgenossen auch in Strafsachen ge- rihtet werden möchte; daß dem juristiche und andere Gründe ent- gegenstehen, kann ih bedauern, aber der gewaltige Abstand zwischen

„den heutigen Klassenständen wäre nicht vorhanden, wenn jener Gedanke

noch öffentliche Anerkennung genbsse. Wie bein Militär, so liegen die Dinge fast ganz gleich im Seewesen. Um die Beobachtung der Disziplin brauchen wir deswegen gar nicht so ängstlih zu sein. Mit der Ausbildung der Seemannsämter in der von mir vorhin an- gedeuteten Weise werden wir dem ganzen Steuermannsstand| einen

großen Dienst ‘erweisen. j

Damit {ließt die Diskussion. „Der Antrag Albrecht wird gegen die Stimmen der Ss und Freisinnigen abgelehnt, das Amendement Cahensly mit s{chwaher Mehrheit angenommen, indem zu der eben genannten Minderheit der größere Theil des Zentrums P ays mi der gleichen eit S 4 Absatz 2 selbst. n der Kommissio î i Absah beiagt: ssion dem § 4 hinzugefügter dritter * ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Nheder Siffes, so ist er von der Wahrnehmung P S 53 S Geschäfte eines Seemannsamtes (Kontrole der Seetüchtigkeit und der Vorräthe des Schiffes) in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, S id E renten Schiffsoffizier oder der Mehr- Bharsprnd ers res en Schiffsleute gegen seine- Mitwirkung _- Die Ant'äge der Abgg. Albrecht und Genossen woll die vorstehenden, den Schluß ao Satzes E o

dingungen gestrichen und dafür hinzugefügt wissen: „In diesem L entscheidet a S s ‘welchen der Kapitän unverzüglich aus den Schiffsoffizieren und einer gleiden Zahl

L seebefahrenen Schiffsleuten zu bilden hat. Abg. Meßger: Dem Konsul liegt die Un O ob, gegen die Beshwerde erhoben wird, au bie lder suhungführenden Personen bestimmen. Da ist es doch nur berechtigt ei E s N E Os L ¿Foraubsehungen vieMuis: ießung unbedingt erfolgt, und die Entscheidung" dêk! Schi Ae eo s f 4 ; A N (Pifiärath nter-Staatssekfretär im Reichsamt des Innern R : i Herren! \ Der Vertreter der Herren Antragsteller hae ausgesprochen, gegen den Antrag lägen keine Bedènten® vor. Das kann ih nicht zugeben ; es liegen sogar schr erhebliche Bédenkenvor. Der Sciffsrath, den die Herren hier cinführen wollen, kömmt in unserer Ge]eßgebung allerdings bereits vor, aber in einer durhaus anderen Art. Im Handelsgese6buch § 518 heißt es: „Wenn de Schisser in Real der Gefabr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu alten für angemessen findet, so ift er gleihwohl ‘an die gefaßten Be- cchlüsse - nicht gebunden; - er bleibt - stets für “die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlih“. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt in der Negative. Das berechtigte Ver- langen des Kapitäns, in gesährlicher Lage sich mit feinen Offizieren zu berathen, wird anerfaunt ; aber“ irgend welche rechtliche Wirkung kommt dem Beschlusse dieses Schifföraths nicht zu. Das sollte und das ist der Zweck der Bestimmungen im Handelsgese8buch außer Zweifel gestellt werden. "Im Gegentheil erhâlt der Grundsaß, daß auf den Seeschiffen nur einer das Kommando führen fänn und nur einer verantwortlih sein darf, dur diese Vor- [rift des Handelsgefeßbuchs eine ausdrückliche Bestätigung. Was beabsichtigen nun die Herren Antragsteller? Ihr Schiffsrath ist keine rathende, sondern eine thatende, Entscheidung treffende, ganz neue Organisation, der der Kapitän sich M leSvecien foll,” ‘éine Art. von fouveränem Schifféparlament, denn Berufung giebt es da nicht. Und weêwegen wird diese immerhin niht gewöhnliche Einrichtung vor- geschlagen? Nur um zu verhüten, daß" bei Beschwerden über Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mängel des Proviant einmal- ein Konsul als Seemannsamt mitwirkt, der dem Schiff interessiert ist. Um das zu verhüten, . follen nun Leute mitwirken, die unter allen ÜUmftänden interessiert sind, denn die - ganze De eHeng und sämmtliche Offiziere sind an der Seetüchtigkeit des Schiffes und an dem Zustande des Proviants immer interessiert. Außerdem werden sie häufig_in die Lage kommen, in eigener Sache zu entscheiden. Es follen dem Schiffsrathe der Herren Antragsteller alle Offiziere angehören. Sobald ein Offizier unter den Beschwerdeführern sich befindet, bringt er die Beschwerde bei si felber an. Dasselbe kann vorkommen, wenn die gesammte Maunschaft oder die Mehrzahl der Mannschaft an der Beschwerde sich betheiligt, denn ebensoviele Schiffsleute als Offiziere sollen diesem Schiffsrath an-

gehören. In folchen Fällen müßten also auch einige von den Beschwerdesührern mit im Schisssrath sigen. Dieser mehr oder minder aus Beschwerdesührern " bestehende Schissörath

läßt dann eine Untersuchung anstellen, und wenn er seine eigene Be- schwerde begründet findet, hat er nah § 53 der Seemäannéordnung Anordnungen zur Abhilse zu treffen, denen si der Käpitän unter- werfen muß. Die Möglichkeit, daß einmal ein intetessiérter Konsul der do immerhin eine in Eid und Pflicht genommene verantwortlidt Behörde ist, bei diesen Beschwerden mitwirkt, ist nit“ so {limn wie die unmögliche Konstruktion der Herren Antragsteller. Uebri enê brauchen fich Won nach dem Kommissionsbes{luß die Beschwerdeführer die Mitwirkung des interessierten Konsuls nicht gefallen zu lassen, ste fönnen ihn ablehnen. Dann müssen sie freilich warten, bis etn ni interessiertes Seemannsamt angegangen werden ‘kann. Das ist aber auch der Fall, wenn der Anlaß zur Beschwerde auf offener See ein- tritt; dann müssen sie auh warten, bis sie zu einem Seémannéant gelangen. Meine Herren, ih hoffe, Sie werden mit mir der Meinung sein, daß der Antrag nicht geht. Ich bitte, es bei dem Kommissions P zu belassen. : j VROt Abg. Frese (fr. Vgg.): Cinen Schiffsrath Hat uns die Pariet der Antragsteller schon einmal vorgeschlagen. Cr sollte eintreten ln dem Augenblick, wo das Schiff unmittelbar vor der Strandung siebl, wo der Kapitän vielleicht in ein haar Minuten seinen Ents{luß fassen muß! Jett! soll der Schiffsxath in Thätigkeit treten, wenn bei e hobenec Beschwerde der Konsul an dem Schiffe interessiert-ist, Wis foll denn werden, wenn der Schiffsrath getheilter De j ist denn anzunehinen, daß ein Kapitän mit einem seeuntüdti die Reise fortseßèn wird? Die Bedingungen für “dié Nb doch von den früheren verschieden; es ist die Selbstversichärmng geführt. Auch dem Affekurator ist mit dem Schiffsrath“niht (01 In der Konsequenz müßte man auch Jedermann, “der “eine lt einer Rhederei besißt, vom Seemannsaint ausschließen. "Den des Unter-Staats]etretärs schließe ih mich im übrigen anu? ebenfalls um Ablehnung. 7 Abg. Schwarß- Lübeck (Soz): Es kann ein ganz junges Schiff dur verkehrt gestaute Ladung so mitgenomni daß, wenn es auch wirklih den Hafen erreicht, die Män sagt, auf der Weiterreise ‘geht es unter. Dann wird doch geführt werden müssen. Wird niht im Sinne unseres gebeugt, so wird es meistens zur Weiterreise kommen. halten eben das Maul und führen keine Beschwerde, * weil ‘sie nit vom Schiff wegkommen können, da dies durch die Seemann rd außerordentli ershwert ist. Cs sind zahlreiche Fälle vorgetonne, wo die Seeleute an dem verdorbenen Proviant gestorben iu „Gie fönnen daher unbedingt unserem Antrage zustimmen. G 0 Unter Ablehnung des Antrags Albrecht wird der drille Absaÿ des § 4 unverändert angenommen, desgleichen §4 Y seiner Gesammtheit. f S “Nach dem von der Kommission eingefügten § 48 e die Schußaebiete im Sinne dieses Geieges als “guland. Deutsche Häfen im Sinne dieses Geseßes sind nux die fen des Reichsgebiets. l Der zweite Abschnitt des Geseyes handelt von den Se fahrtsbüchern und der Musterung. Me Nach § 10 hat der Kapitän die Musterung (Anmuster Abmusterung) der Schisssmannschaft zu veranlassen. ik Kapitän oder ein Vertreter der Rhederei und de: S ima müssen bei der Musterung zugegen sein. / s Ein Antrag der sozialdemokratischen Abgg. Dr. De feld, Meßger und Schwarß will statt „ein D ; gesagt wissen: „cin zum Abschluß von Heuerverträgel e und am Schlusse hinzufügen. Fe ilt Vertreter nicht bele

mächtigter Vertreter“ mäßige Stellenvermittler dürfen als werden.“

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