1876 / 38 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Frankreich. Paris, 10. Februar. Das „Iournal of- ficiel* veröffentliht drei Dekrete des Präsidenten der Republik, denen zufolge (wie bereits telegraphisch mitgetheilt), 1) Felix Voisin, Mitglied der Nationalversammlung, zum Polizei- Präfekten an Stelle des zurücktretenden Leon Renault er- nannt, 2) die Leitung des allgemeinen Sicherheitsdien stes wieder unter die unmittelbare Aufficht des Ministers des Innern gestellt und 3) v. Boislisle, bisheriger Abtheilungs-Chef im Ministerium des Innern, zum Direktor des allgemeinen Sicher- heitsdienstes befördert wird. Das amtlihe Blatt meldet fer- ner, daß dem Herrn Julius Fröbel das Exequatur eines deutshen Konsuls in Algier verliehen worden ift.

11. Februar. (W. T. B.) Prinz Louis Napo- leon spriht sch in einem von den Journalen veröffentlichten Briefe gegen die Kandidatur des Prinzen Napoleon (Sohn Jerome's) um einen Deputirtensiß für Corsica aus und erklärt ausdrücklich, daß der Leßtere seine Politik nicht vertrete.

Spanien. Madrid, 11. Februar. (W. T. B.) Die Regierungstruppen stehen in Scußweite vor Estella, und hat der General Primo de Rivero, indem er ein Geschoß nach Efstclla hincinwerfen ließ, alle Nihtikombattanten zum Ver- lassen der Stadt vor Beginn des bevorftehenden Bombarde- ments aufgefordert, und denselben hierzu eine angemessene Frist bewilligt.

2 12. Februar. (W. T. B.) Der König wird die Cortes am 15. d. M. in Person eröffnen und darauf an dem- selven Tage zur Nordarmee abgehen.

Türkei. (W. T. B.) Dem „Telegraphen-Correspondenz- Bureau“ wird aus Konstantinopel gemeldet, es bestätige s, daß die Pforte die in der Note des Grafen Ahdrafsy vorgeschlagenen Reformen definitiv angenommen habe, Nur in Bezug auf den Punkt der Verwendung der direkten Steuern der Provinzen wünsche die Pforte, die Reformvorschläge amendirt zu sehen; indem dies für Bosnien und die Herzego- wina geradezu eine Ausnahmemaßregel einführen hieße; die Pforte wolle nur zugestehen, daß die für die Ausführung von Arbeiten zum öffentlihen Nugzen in Bosnien und in der Herze- gowina besflimmte Summe erhöht werde. Der Erlaß eines Kaiserlihen Irade, in welchem die Ausführung des Reform- projeïtes angeordnet werde, stehe unmittelbar bevor.

Berlin, den 12. Februar 1876. In der Iuristishen Gesellschaft

behandelte gestern Abend der Geheime Justiz-Rath Dr. Dernburg die Frage: „Soll neben der Kodifikation des deutschen bürgerlihen Rechtes ein Handelsgeseßbuch im jeßigen Umfange beibehalten, oder soll dasselbe im Wesent- lichen auf eine Handels8-Gewerbeordnung beschränkt werden?“ Das deutsche Handelégeseßbuch, dessen Entstehen Würt- temberg bereits im Jahre 1836 anrcegte, ur.d welhes noch unter dem vormaligen Deutscken Bunde in Kraft trat, ist eine bedeutende Etappe in der Entwickelung der deutschen Recbtsgescichte. Es bisißt zwar nicht die Klassizität der Wechselordnung, da ihm strenge Einheitlic- feit und Konsequenz fehlt, dennoG bezeichnet es formell und materiell einen bedeutenden Fortschritt. Es en!steht nun die Frage: wie baben wir uns zu ihm zu stellen, wenn die Kodifikation dcs bürgerlichen Gefetzbuches angebahnt wird? Soll -8 upverändert bestchen bleiben oder soll es beschränkt werden auf folche Modalitä- ten, welche die Ordnung der Gewerbevertältnisse betreffen? Sach- kundige Stimmen haben sich dafür ausgesprochen, das Handelsge \eßz- bu neben dem Okbligationenrecht zu erhalten und ersteres nur so wit zu revidiren, als es nôthig sei. Als Gründe hierzu werden an- gefuhrt, daß das Handeltgeseßbuch den Anforderungen des deutschen Handelsstandes entspreche, und daß die übrigen privatre&tlichen Normen Patrtikularrehte sind, weiche man zur Einheit- lichkeit ers umgestalten wolle, die das Handelêgeseßbuch bereits be- sige. In Bezug auf diese beiden Gründe entwickclte Redner in län- gerer Auseiranderfeßung, daß, foweit das Handelêgescßbuch beftimmt begrenzt sei, man dasselbe auch nicht autasten solle. Dies sei 3. B. beim Scerechte der Fall. Was die übrigen Theile des Handelsgeseß- buches betreffe, so fônne der erste Theil, die handelsre{tlite Ge- werbeordnuxg, bleiben, wie sie jeßt gelte. Im zweiten und dritten Theil, dem Gesellschaftêreht, würde eine Durchsicht und Säuberung siatifinden müssen, doch würde immer noch ein bedeutender Theil verbleiben. Einer übe:aus strengen Durchsicht müsse jedeoch das vierte Buch, daë die Handelsgeschäfte regelt, unterzogen werden. Die Felge der Be- stimmungen dieses Buches sei die gewesen, daß cs zur Zeit in Deutsch- land zwei parallel laufende Systeme des Obligaticnenretes gebe. Die Frage, ob das Handelsgeseßtuch oder das bürgerlihe Recht ent- scheide, beeinträchtige aber die- Einfachheit und Sicherheit des Rech- tes, Redner erläuterte hierauf an einer großen Anzahl aus der Praxis entnemmener Beispiele, daß die Frage, wer Kaufmann sei und wer uicht, zur Zeit juriftisch und faktisch eine sehr zweifelhafte sei, und

man müsse bei einer bevorstetenden Kodifikation des bürgerliden Geseßbuckes darauf ausgehen, diesen Zustand zu beseitigen. Scbließlih präzisicte Redner feine Ansichten dahin, daß eine Reihe von Bestimmuagen wie Firma, Handelsbücher, Handelsgesellshaftêsreht dem Handelsgeseßz- buch auch künftig avgehören sollen, daß aber ein besonderes Handelsobligationêrecht, wie es jeßt besteht, unzweckmäßig ist. Weil

eine Klarheit und Bestimmtheit des Rechtes nöthig ist, muß von vorne herein bei der Kodififation des Lürgerlihen Geseßbuches das Handelsrecht mit in Betracht gezogen werden. Bei der si hieran knüpfenden Diéêkussion erklärte der frühere Reichs-Ober-Handelsge- richts-Rath, Profeffor Dr. Goldschmidt, sich mit den Auéführungen des Vorredners einverstanden, sofern rur das bürgerliche Geseßbuch einen beträchtlichen Grundstcck aus dem Hantdelsgcseßbuch adoptire.

Die Stadtverordnetenversammlung nahm in ihrer Sißung vom 10. d. M. den Antrag des Magiftrata auf Bewilligung

einer Beihülfe von 3000 # zu den Kosten der hierselbst für die |

Tage des 3. und 4. Mai d. I. projektirten Fettvieh-Ausftel- lung an. Der Antrag des Magistrats, betreffend den Ankauf eines auf der Lichtenberger Feldmark belegenen Terrains zum Zwecke der Anlegung eines städtishen Schlachthauses nebst Viehhof, wurde einem Aásfschuß zur Vorberathung überwiesen.

Die am Mittwoch Aberd Fatigehabte statutenmäßige Februar-

Versammluvg des Berliner Schiedsmanns-V ereins hat fol- |

gende Resolution angenommen: „Der Berliner Sc{iet8manns-Verein woll? beschließen: Der Verein erklärt, daß es mit dem Ehrenanite des Schiedêmanres wie mit jedem anderen Ehrenante unvereinbar ist, wenn Personen dasselbe bekleiden, welche unter der Form von Darlehns- oder fonstigen derartig-n Geichäften so übermäßig hohe Vorlheile für si erzielen, daß fie zur Klafie der sogenannten „Hals- abschneider* zu rechnen sind, und daß es Pflicht der betreffenden Be- Hörden ift, folche Personen zu einem derartigen Ebrenamte nicht zuzu- lassen, oder, wenn sie es kefkleiden sollten, daraus zu entfernen.“

Dem Verein gegeu Verarmung und Bettelci sind von dem „Verein zur Beförderung des Gewerbefleißes" 200 A als Uebershuß einer bei Gelegenheit des leßten Stiftungsfestes ver- anftalteten Sammlung überwicien worden; 810 Æ hatte der leßtere E selbfi unter 25 unterstüßungsbedürftige Gewerbetreibende vertheilt,

__ Am Freitag Vormittag ift in den oberen Peadtien ter Passage die Geflügel-Ausfstellung der „Cypria* éröffnet werden.

Nnumänien. Bukarest, 11. Februar. (W. T. B.) In Folge eines vom Senate für den seitherigen Minister-Prä- fidenten Catargi bes{lossenen ausdrücklihen Vertrauensvotums hat Catargi die ihm übertragene Bildung eines neuen Mi- nisteriums wieder übernommen und ein neues Kabinet konstituirt. Das Unterrihts-Ministerium hat an Stelle Majorescu's Carp übernommen. Balaceanu wurde zum Minister des Auswärtigen, Strat zum Finanz-M inifter ernannt. Die übrigen Posten sind wie bisher besezt geblieben.

Schweden und Norwegen. Christiania, 7. Februar. Inder heutigen Sißzung des Storthings legte Staatsrath Nissen einen Gesezentwurf, betreffend mehrere Veränderungen im jeßt bestehenden Zolltarife, vor.

Dänemark. Kopenhagen, 11. Februar. Nach drei- tägiger Debatte wurde geftern im Folkething die zweite Le- sung des Geseßentwurfs, betreffend außerordentliche An- stalten zux Beförderung des Vertheidigungswesens, beendet. Der Konseil-Präsident erklärte gefterr. im Laufe der Verhandlungen noch einmal im Namen der Regierung, daß die- selbe auf die von der Majorität vorgeshlagenen Gectleivignnas- anfialten unter der Bedingung der Einführung einer Ver- mögens- uud Einkommenfteuer niht eingehen könne. Bei der Abstimmung wurden die Aenderungsanträge der Majorität in namentliher Abstimmung mit 53 gegen 40 Stimmen angenom- men; 6 Mitglieder waren abwesend und ein Mitglied enthielt sich der Abstimmung. Der Uebergang zur dritten Lesung wurde mit 84 gegen 10 Stimmen genehmigt.

Asien. Shanghai, 11. Februar. (W. T B.) Die amtliche Zeitung von Peking veröffentlicht ein Kaiserliches Dekret, durch welches der General Leeseetay feiner militärischen Grade für verlustig erklärt und angewiesen wird, ih nach Yün-Nan Foo zu begeben, um dort wegen Theilnahme an der Ermordung Margary?s abgeurtheilt zu werden.

Afrika. Aegypten. Kairo, 11. Februar. (W. T. B.) Nach aus Abessvnien hier eingangenen Nachrichten waren die türkishen Truppen in Gudurati angelangt.

| Nr. 6 des „Central-Blatts für das Deutsche Reih“, herausgegeben im Reichékanzler-Amt, hat folgenden Inhalt: Allge-

Der KFKataloa weist 1575 Nummern auf, die von 228 verschiedenen Ausfstellern ber: ühren. An der Spitze steht wieder Ihre Königliche Hoheit die Prinzessiu Carl, Höchstwelhe 36 Paar der \{örsten Tauben autgestellt hat. Darunter befinden sih gescheckte bucharische, \chwarze und filtergraue Tremmcltauben, weiße ägyptishe Mövchen und weißze Mövchen mit {warzem Schwanz, weiße deutsche Mövchen (Kreuzung), blaue ägyptishe Mövchen, schwarze deutshe Mövchen (Kreuzung), rothe deutshe Mövchen (Kreuzung), blaue Herz- fröpfer (Krenzung), gelbe franzöosishe Herzkröpfer, \{warze Herzkröpfer, Kreuzung, rothe und blaue englische Herz- krôpfer, isabellenfarbige Brünner Kröpfer, gelbe Indianer, Almonds, vierfarbig, hell und dunkel, Mottlets, weiße englische und rothgeschil- derte Pfautauben, shwarzgescilderte Pfautauben, weiße mit shwarzem Schwanz, s{warze, blaue, gelbe und weiße Carrier, weiße und gelbe chinecsishe Mövchen, Kreuzunz mit ägzyptis{en, rothgemöncbte deutsche Perrückentauben, gelbgemönchte und hwarzgemönchte Perrückentaubten, rothgemönL4te russiswe Perrückentauben, Schmalkaldener Mobrenköpfe und rothaefichilde:te Leckertauben. Die greß? Kellektien der Tauben

ist in folgende Abtheilungen geschieden worden: Zuerst findet sich die große Familie der Feldtauben mit prachtvollen

Scbildtauben, ferner Rings{lägêr, Gimpel, Lockentauben, Trommel- tauben und tucarishe Trommeltauben als Urterabtheilungen. Dann folgen die Flugtauben oder Tümmler, und zwar deutsche, englische, echte Purzler, altstämmige und Almonds. Die Perrückentauben sind in 61 Paaren vertreten, unter denen viele als Prachteremplare gelten können; deutsche, ägyvtishe, türfishe und chinesishe Mövchen \ch{lie- ßen sich diefen an. Die meist {ön gezeihn-ten Pfautauben weisen 63 Paare auf, welche, aus den vershiedenften Gegenden Deutschlands und ODesterreihs kommend, sich hier zusammengefunden haben; von den Hühnertauben sind Maltefer, Florentiner und Hühner- \{chck:n vo1handen. Die Kropftauben find in allen Spielarten, als deutsche, Breslauer, französische, englische, pommersche, holländische, sparishe uxd Monteaubans, vertreten. Von Brieftauben sind 82 Stü der edelít-n Zucht ausgestellt, darunter folche der Brieftauben- geselishaft „Berolina“, die sih bereits bei Preiêwettfliegen ansechn- liche Preise errungen haben. Die große Hauptabtheilung der Hüh- ner wird wieder durch 6 Paare prächtiger Racen, die Ihrer König- lichen Hoheit der Prinzessin Carl gehören, eröffnet, als gesperberte und s{chwarze Cochinchina, Bergische Kräher, Dorking, Silver-Bra- banter, Schloiterkämme upd Gold-Brabanter. Dann folgen Land- bühner, Italiener, Kampiner, Strupphühner, Bergische Kräher, Dor- finghühner, Hamburger, Bantams, Zwergkämpfer, Malayen, Yokobamas, Bredahühner, Chochinchinas, Brabmapootras, Spanier, la Flêches, Crève cocur, PVerlbhühner, Trutbühner, Gänse und Enten Sing-, Schmuck- und Ziervö gel, cls Papageien, Kanarienvögel, Kardinäle 2c. 2c. bilden den Schluß der lebenden Abtheilungen, denen fih no viele Keollektionen literarischer und sonstiger für die Zucht und Pflege empfeblenéwertber Hülfêmittel arshlicßen. Es sind meh- rere- bedeutende Preise ausgeseßt: Eine goldene Staatsmedaille von Sr. Majestät dem Kaiser, acht silberne und neun bronzene von dem Staaté-Minister Dr. Friedenthal und 70 Vereinömedaillen, Ehrendiplome und Gelèpreise Seitens der Cypria, Die Auésstellung bl-:ibt bis zum 15. Februar geöffnet.

Der hansishe Geschichtsverein, der ih die Aufgabe ge- stellt hat, durch V-röffentlicbung der Urkunden, Rezesse und anderer Fedeutungsvoller Aktenftücke dcs Hanscbundes die Geschichte dieser früher so mäwtigen handelspolitischen Vereinigung deutscher Städte in klares Licht zu stellen, hat bei der im vorigen Jahre in Hamburg abgehaltenen Generalversammluna Cöln für die diesjährige Zuzam- menkunuft bestimmt. Die Stadt Cöln gehörte zu dcn vier Haupt- und Quartierstädten der Harse und“ half auf dem großen Saale ihres Rathhauses die große hansishe Konföderation des Jahres 1367 \chlie- ßen. Ams8. Abends hat, wie die „Köln. Zta.“ mittheilt, im Sißungssaale des Ratbhauses auf Eiuladung des Hrn. Ober-Bü-germeisters Dr. Beer und des Hrn. Siadtarchivars Dr. Ennen cine Versammlung dortiger Geschichtéfreunde ftattgefunden zur Vorberathung und Einseßung eines Ortéausschusses, welcher das auf die Pfingstwceche d. I., und zwar auf den 6., 7. und 8. Juni anberaumte Fest vorbereiten soll. Die HH. Ober-Bürgermeister Dr. Becker und Bachem sicd an die Spitze getreten, die HH. Regierungs- und Schulrath Flors{üß und Dom- vikar Schnütgen baben fih ihnen als Schriftführer beigesellt, und Hr. Stadtrath Meuser hat das Schaßamt übernommen. Zunächst ist das literarishe Comité gebildet und unier die Leitang des | Hrn. Dr. Eanen gestellt worden. An die niederländische Presse

wird die Bitte gerichtet, von diesem Vorgange Kenntniß zu nebmen und die in ibrem Bereiche liegenden Städte, welche ehedem der Hanse angehört baben, wie Amsterdam, Kampen, Dortreht, Utrecht, Grö- ningen, Midde!burg, Harderwigk, Deventer, Zwoll u. A., auf die Tag- saßung von Cöln aufmerksam zu machen. Es ift zum sechsten Male, day der Hansishe Geschichtêverein seine statutenmäßige Jahres- versamn.lung bâlk. Er hat bisher zweimal in Lübeck (wo cr zuerst unter Vorsiß des Hrn. Prof. Mantels begründet wor- den), sodann in Braunschweig, Bremen und Hamburg getagt.

In Konstanz wird am 16. d. M. der 50, Geburtstag E von Scheffels im neuen Jaselhotel festliG begangen werden,

meine Verwaltungs\sahen: Verweisung von Ausländern aus dem Reich8gebict. Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. Finanzwesen: Nachweisung der bis Ende Januar 1876 fiattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen ; Goldankäufe Seitens de- Reichsbank. Marine und Schiffahrt: Erscheiren der amtlihen Schiffs- 2c. Lifte für 1876; Aufhebung der Quarantänemaßregeln. Zoll- und Steuerwesen: Kompetenzen von Steuerstellen. Eisenbahnwesen : Die monatlicke Zusammenstellung der Betriebsergebuisse der Eisen- bahnen Deutschlands betreffend; Eröffnung der Streten Schopf- beim-Zell i/W. und Düsseldorf-Rath. Korsulatwesen: Vergröße- rung des Amtébezirks eines General-Konsuls; Exequatur- Ertheilung 2c.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Professer Dove begeht, der „Köln. Zig.“ zufolge, am 4. März d. I. jein fünfzigjähriges Doktorjubiläum. Sein damaliger Oppenert war der VOhysiker Erman.

Die Münchener Kunstgenossenscvaft, welher bislang ein eigenes Heim noch feblte, hat jeßt diesem Bedürfnisse durch den Ankau* eines geeigneten Grundstückes in der Luitpeldstraße mit Haus- anwesen Abhülfe geschafft.

Der Polarreisznde Dr. Richard King ift gestorben. Er war der Gefährte des Admirals Sir George Bak auf seiner Reise nach dem Nordpol in 1833—1835, gab mehrere Vütber geographischen und medizinischen Inhalts beraus und war der Gründer der Ethno- logiscen Gejellschaft in London.

Me. Gladstone arbeitet, dem „Guardian“ zufolge, in seinen Mußeftuvden an einem Werke, welches er „Thefauros Homeri- kos“ zu betiteln beabsihngt. 2

Der s{wedische Komponist August Söderman ift am Donnerstag in Stockholm gestorben.

Gewerbe und Sandel.

Wien, 11. Februar. (W. T. B) Der öktecreihishe Ver- waltungsrath der öésterrcihisch-französifchGen Staatsbahn hat, wie die „Presse“ meldet, beschlossen, für die 187öer Dividende den Reservefond nit in Anspruch zu nebmen.

Die Jute - Industrie Dundee's (Schottland) \cheint darnieder zu liegen. Eine große Jutefabrik, welche 300 Arbeiter be- schäftigt, hat, der „A. A. C.* zufolge, wegen der anhalteaden Stockung des Hand!ls beschlossen, vom 17. d. Mts. ab ihre Thätigkeit gänzlich

einzuftellen. VerLöehrs:Anfstalten- New-York, 12. Februar. (W. T. B.) Der Dampfer der Hamburg - Amerikanischen Compagnie „Pommeraniag“ ift hier eingetroffen.

Aus Florenz, 7. Februar, wird der „Alg. Ztg.* geschrieben: Die Blätter berihten eine Menge Einzelkeiten über das Leichen- begängniß Gino Cavpponi's. Se. Majestät der König hatte den Prinzen Thomas als Vertreter des Königlichen Hauses entsandt, und der Minister-Präsident Mingh:tti war einer dec Redner, welche in dem zur Todtenkapelle verwandelten Saale des Palastes Capponi den Gefühlen des SHmerzes über den Verluft des cdlen Patrioten Ausdruck gab. Gino Capponi, sagte er, dessen Ted wir ebenso be- flagen, wie wir sein Andenken ehren, ist der leßte jener Generation von großen „Männern“ gewefen, welche die Ertöfung und Wieder- geburt Italiens durch Wort und That vorbereitet haven. So lange er lebte, stand er als leuhtendcs Beispiel eincs Leinen Charakters und wohlthätigen Mannes da. Darum beweixen feinen Verlust alle Diejenigen, die ibn gekannt bab:n, hoech wie niedrig Ge- stellte, und der König, welcher stets an Freud und Leid der Nation innigen Antheil nimmt, hat einen Prinzen des Königlichen Hauses entsandt, um sein Herzeleid auszudrücken. Die seltensten Gaben des Geistes und des Gemüths, edle Abkunft, tief religiöser Sinn, her- vorragende fünstler:\{e Begabuna, kurz alle herrlichen Eigenschaften vereinigten sich in hohem Grade in Gino Capponi, fo doß er mäch- tigen Einfluß auf sein Land und seine Zeit ausüben mußte. Er war eben fo aroß als Privatmann wie als Staatsmann und Schriftsteller, und die Geschichte wird einft erzählen, wie wirksam er in die Be- freiung und Einigung des Vaterlandcs mit eingzgriffen hat. Sein leßter Wunsch, den er in dem Geschichtswerk ausgeiprocen hat, das die Sorge und der Trost seiner alten Tage war, läßt fih in den Worten zusammenfassen: „Möge Toskana und Jtalien si) in seine gegen- wärtige Lage schicken, um einer glücklihen Zukunft nicht verlustig zu werden.“ Und diese werde Toskana und Italien nit entgchen, wenn die nahwahsenden Generationen wie die gegenwärtige, das glänzende Beispiel der Tugenden Capponi's stets vor Augen haben würden.

tach dem Minister-Präsidenten sprachen der Vertreter des Senats und Freund Gino Capponi’s, Comm. Marco Tabcrrini, und der Präfekt und der Bürgermeifter von Florenz, worauf die Le‘he aus dem Palaste Capponi nah der Misericordia und in sväter Abend- stunde nach der Villa Capponi gebracht wurde. Aus allen Provinzen Italiens sind Beileidêtelegramme an dean Vürgermeister von Florenz und an die Verwardten Gino Capponi's eingelaufen, unter audern auch vom Fürsten Gortshakof aus St. Peteréburg.

Der Brand, der in New-York ams. d. M., balb sieben Uhr Abends ausgebrochen ist, war, der „Wes Ztg.“ zufolge, einer der verheerendiien, die seit funfzehn Jahren e:lebt wurden. Ein halbes Hâuserviertel zwishen VBroadway, Howard, Grand und Cro®bystreet, zusammen 30 Gebäude, wurden zerstört. Der Verlust wird auf 1 Million Dollars an Gebäuden und 2 Millionen Dollars an Waaren geschäßt. Di- s{wersten Ver- [iste erleiden Lescher Whetman 250,000 Doll., Lindeker Wattroß und Beyton 150,000 Doll, Wm. Smith u. Co. 250,000 Doll., Callaie Brundeite u Co. 300000 Doll., Hohenthal, Whbitehead u. Co. 300,000 Dell., G. E. Sbortridge u. Co. 200,000 Doll, das Con- tinental Hotel 100,000 Doll. Erst um Mitternacht wurde man des Feuers Herr. Drei Feuerwehrleute kamen beim Brande uns Leben.

Theater.

Der Freitag Abend brate im Königlichen Opernhaufe das zweite Gastspiel des Hrn. Wolff d-en Lionel in „Martha“. Die Rolle bot dem Gaste Gelegenheit, feine vielen Vor:üge aufs Beste geltend zu machen und zugleich zu zeigen, daß er die gerügten Mängel abzulegeu bestrebt ist. Er war dramatisch b-lebter, wie dies besonders in der großen Scene des 4. Aktes hervortrat, bemühte sih auch, die Vokale klarer zu bilden, während andererseits die volle Schönheit seiner Stimme, die Leichtigkeit seines Gesanges und die treffliche Aus- sprache wieder oftmaligen lebhaften und wohlverdientea Beifall fanden und ihm mehrfach die Ehre des Hervorrufs verschafften. Gleicher Anerkennung erfreuten sich Frl. Lehmann, welche für Frl. Grossi als „Martha* eingetreten war, Frl. Lammert (Nancy) und Hr. Krolop, ein prächtiger Plumket, der mit der Nancy im Verein ein rcizend humorvofles Paar bildete. Sie alle wucdeu wiederholt gezrusen.

Im Friedrich-Wilhelmstädtishen Theater findet am Dienstag das Benefiz für den Kapellmeister Hrn. Arno

Kleffel ftatt, welcher gleichfalls das Kassenstük: „Die Reise

durch Berlin in 80 Stunden®* gewählt hat.

Die erfte Aufführung von „Ein Fallissement* im Belle- Alliance-Theater hat hinauëgeshoben werden müssen, da die Darstellungen des Lustspiels „Die Journalisten" daselbft fich so vielen Beifalls erfreuen, daß dasselbe auf allgemeines Verlangen morgen noch einmal gegeben werden wird. „Ein Fallissement“ wird daher erst am Dienstag, und zwar mit neüer Ausftaitung, zum erften Male in Scene gehen.

Redacteur: F. Prebm. Verlag der Expedition (Kessel). Drack W. Elsner. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage),

Berlin:

| lichen Aemter, fowie der aus öffentlicken Wahlen hervorgegangenen

Y¿ 3s,

Neichstags - Angelegenheiten. É

Die Strafgeseßnovelle lautet nah den Beschlüssen des Reichstags

in dritter Berathung:

Geseß, betreffend die Abänderung von Bestimmungen

des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben.

Wir Wilhelm, von Goties Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, na erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was felgt:

Artikel 1. Die SS. 4, 55, 64, 70 Nr. 2 und 3, 88, 95, I, 103, 104, 113, 114, 117, 130a., 135, 140, 144, 145, 176, 177, 178, 185, 194, 200, 208, 223, 228, 232, 240, 241, 247, 263, 275 Nr. 2, 292, 296, 303, 3:9, 321, 360 Nr. 3, 4, 7 und 12, 361 Nr. 6, 363, 366 Nr. 3, 8, 9 und 10, 367 Nr. 5, 8 und 10, 369 und 370 des Strafgeseßbuchs in der durch die Geseße vom 15. Mai 1871 und 10. Dezember 1871 festgestellten Fassung werden dur nach- stehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt :

F. 4. Wegen der im Auslande begang:nen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung stätt.

Jedoch kann nach den Strafgeseß-n des Deutschen Reichs ve-- folgt werden :

1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine bover!: ätheriswe Handlurg gegen das Deutshe Reich oder einen Bundeëftaat, oder ein Münzwerbrechen, oder als Beamter des Deut- schen Reichs oder eincs Bundesftaats eine Handluvg begangen hat, die nah den Gescßen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzuschen ift ;

2) ein Deutscher, welcher im Auélande eine landesverrätherisce Handlung gegen das Deutsche Reich oder eizen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundeëfürsten begangen hat;

3) ein Deutscher, welcher im Auélande eine Handlung begangen bat, die nah den Gesezen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und dur die Gescße des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ift.

Di? Verfolgung ift auch zulässig, wern der Thäter bei Be- gehung d-r Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es j2edoch cines Antrages der zuständigen Behörèe des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen werden, und das aus- ländische Strafgeseß ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.

S. 09. Wer bei Begeburg der Handlung das zwölfte Lebens- jabr nit vollendet hat, kann wegen de-selben nicht strafrechtlich ver- folgt werdep.

Gegen denselben können j:doch nach Maßgabe der landesgeschz- liben Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungéeanstalt erfolgen, nachdem dur Beschluß der Vormundsscha?isbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ift.

_§. 64. Die Zurücknahme des Antcages ift nur in den geseßli besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.

Die ret tzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vor- bez-ichneten Personen hat die Einst:llung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.

S. 70. 2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ift, in zwanzig Jahren;

__3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungs8haft von fünf bis zu zeyn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ift, in fünfzehn Jahren ;

_§. 88. Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich auëgebrocenen Krieges in der feindlihen Kriegsmacht Dienste nimmt* oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bun- deégenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenélänglichhem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nit unter fünf Jahren ein.

Ein Deutscher, welcher {on früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nah Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleilt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundeegenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zucht- baus von zwei bis zu zebn Jahren oder mit Festungshaft vou gleicher Dauer bestraft.“ Sind mildernde Umstände vorhaaden, so tritt Festungéhaft bis zu zehn Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten ¿ffent-

Rechte erkannt werden,

_ §. 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn, oder während seines Aufenthalts in einem Bundesftaate dessen Landesherrn beleidiat, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungthaft von ¿wei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

,_ Neben der Gefängnißftrafe kann auf Verlust der bekleideten öfent- lichen Aemter, sowie der aus öffentlicen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkanat werden.

, §. 102. Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalis im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder dessen Lan- desherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundetfürsten begangen hätte, na Vorschrift der SS. 81 bis 6 zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen der §S. d1 bis 84 mit Festungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Feftungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der 88. 85 und 86, mit Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern bi E Staate dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit ver-

rgt ift.

, Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

_… §. 1C3. Wer si gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nit zum Deutsen Reiche gehörenden Staats einer Beleidigung \chuldig macht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei jahren oder mit sestungéhatt von gleicher Dauer bestraft, sofern in

diesem Staate dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ift. : Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung tin. Die Zurücknahme des Antrages ift zuläsfig. E S. 104, Wer fih gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfüst- eden Hofe oder bei dem Senate ciner der freien Hansestädte beglau- igten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Festungs- haft von gleicher Dauer beftraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

Gef S. 113. Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von even; von Befehlen und Anordnungen der Verwaitungsbebörden er von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der

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Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Köni

Berlin, Sonnabend, den 12. Februar

——=23.

amten während der rechtmäßigen Auéübun augreift, wird mit Gefängniß von vierzehn bestraft.

Eind mildernde Umstände vorbanden, ss

Dienstes begangen wird.

Monaten bestraft.

__ Sind milderade Umstände vorhanden, so bis zu zwei Jahren ein.] E R S eigenthümer, Forst- oder Jagdberechtigten, oder leistet, oder wer cine dieser Personen während

Amtes oder Rechtes thätlih angreift, wird mit zehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.

strafe niht unter drei Monaten ein.

8. 1303.

öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher

Iabren bestraft.

den Weise zum Gegenstande einer Verkündigung macht find.

S 1359! oder eines Bundeêéfürsten oder ein Hoheitszeichen böswillig wegnimmt, zerstört oder beshädigt oder

mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem

sechs Menaten;

machung einer vom Kaiser für die Zeit eines

Der Versu ist strafbar.

wanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von zu zwei Jahren bestraft. S. 145. Wer die vom Kaiser

von Schiffen auf See, oder

und auf den Küftengewässern

tausendfünfhundert Mark bestraft. 8. 176. Mit Zuchthaus ‘bis zu zehn Jahren

liche oder cine geisteskranke Frauenêéperson zum shlafe mißbraucht, oder

vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Handlungen verleitet.

nit unter sech8 Monaten ein. 8. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer

Frauen8person zur Duidung des außerebelichen losen Zustand verseßt hat.

__ Sind mildernde Umstände vorhanden, so tri nickt unter Einem Jahre ein.

hausftrafe ein.

Geldftrafe bis zu fünfßundert Mark bestraft.

Ehrenrechte erkannt werden.

S. 194. Die Verfolgung As ein. Die Zurücknahme des Antrages (88. ässig,

8. 200.

bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung,

techtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Be-

zu derselben ist in dem Urtheile zu destimmen.

S. 114. Wer es unternimmt, durh Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beanatcu zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei

S. 117. Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Wald-

stellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand

Ist der Widerstand odcr der Angriff unter Drohung mit Schieß- gewehr, A-xten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Persoa begangen worden, so tritt Gefängniß-

. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absaß 1 Gefängnißstrafe bis zu Einem Jabre, in den Fällen des Abjsaß 2 Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monate ein. i A Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes

an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefäßrdenden Weise zum Gegenstaude einer Verkündigung oder Er- orterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei

__ Gleiche Strafe irifft denjenigen Geistlihen oder anderen Reli- gionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftftücke ausgiebt oder verbreitet, in welchen An- gelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährden-

Wer ein öffentlihes Zeichen der Autorität des Reichs

fug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sehéhundert Marf oder

8. 140. Wegen Verleßung der Wehrpflicht wird bestraft:

1) ein Webrpflichtiger, welcher in der Absicht, fh dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiéèt verläßt oder na erreichtem militärpflihtigen Alter fich außerhalb des Bunde2gebietes aufhält: mit Geldstrafe von Einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark odec

2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beur- laubtenftande8, welcher ohne Erlanbniß auswantert: mit Geldstrafe bis zu dreitzusend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu

3) ein jeder Wehbrpflichtiger, welher nach öffentlicher Bekannt-

Kriegêgefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben auswandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erfanut werden kann.

Das Bermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten mêg- liherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Ver- fahrens erforderli ist, mit Beschlag belegt werden.

___§. 144. Wer es sich zum Geschäfte mat, Deutsche unter Vor- spiegelung falsber Thatfachen oder wissentlich mit unbegründeten An- gaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Aus-

zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten der Schiffer nah einem Zufammenstoße

in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf Sec

erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldsirafe bis zu Ein-

1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperfon vornimmt, oder dieselbe dur Drobung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt ;

2) eine in cinem willenlosen oder bewußtlosen Znfstande befind-

3) mit Personen unter vierzehn Jahren un üchtige Handlungen Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe

durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine

oder wer eine Frauensperson zum außerehelihen Beischlafe mißbraucht, nachdem er fie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußt-

8. 178, Ist dur eine der in den F§. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der Tod der verleßten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe niht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zucht-

S. 183. Wer durch eine unzühtige Handlung öffentli ein Aerge: niß giebt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit

Neken der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen einer Beleidigung tritt nur auf 5. 200. Wird wzgen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung

auf Strafe erkaurt, so ift zugleich dem Beleidigten die Befugniß zu- zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich

E t A C R. n D RAT

drobung mit Gewalt Widerstand leiftet, oder wer einen solchen Bes seines Amtes thätlich agen Lis zu zwei Fahren

: ) tritt Gefängnißstrafe | bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu Eintausend Mark E Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstäßung de3 Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mann- schaften einer Gemeinde-, Schußz- oder Bürgerwehr in Ausübung des

tritt Gefängnißstrafe F EE

einem von diesen be-

der Auéüktung ibres Gefängniß von vier-

in einer Kirche oder

odér Ecôrterung ge-

eines Bundesstaats beshimvyfenden Un-

Jahre;

Krieges oder einer

Einem Monat bis

wird bestraft, wer

außerehelihen Bei-

uldung unzüchtiger

durch Gewalt oder

Beischlafs nötbigt,

tt Gefängnißstrafe

185—193) ift zu-

sowie die Frift

glih Preußisheu Staats-Anzeiger. 1876.

Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlihen Blätter bekannt zu maten, und zwar, wenn mögli mé‘e!ben Theile und

| Tur dief:1ve Zeitung eder Zeitichrift u-d in de mit decfelben Schrift, wie der Abd!tuck der Bil digung g-schehen. Dem Beleidigten is auf Kestea des Scbald gung des Urtheils zu ertheilen. ___ S. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, jo kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nit über fünfzehn Jahre, erhöht werden.

oder an der Gesundheit beshädigt, wird wegen Körperverleßzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark bestraft.

Ist die Handlung gegen Verwandte auffteigender Linie bègangen, jo ist auf Gefängniß uicht unter Einem Monat zu erkennen.

_ S. 228. Sind mildernde Umftände vorhanden, \o ist in den Fällen des §. 223 Absaß 2 und des 8. 223 a auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldftrafe bis zu (Fintausend Mark, in den Fällen der §S. 224 und 227 Absaß 2 ouf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß nit unter drei Monaten zu ettennen.

S. 232. Die Verfolgung leichter vorsäßliher, sowie aller durch Fahrlässigfkeit verursahter Körperverleßzungen (§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, infofern nicht die Körperverleßung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ift.

__ Ift das Vergehen gegez einen Angehörigen verübt, fo ist die Zua- rücknahme des Antrags zulässig.

Die in den 88, 195, 196 und au hier Anwendung.

S. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich dur Gewalt oder dur Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand- lung, Vuldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu *echshundert Mark be-

straft.

Der Versuch ist strafbar.

S. 241. Wer einen Anderen mit der Begeßung cines BVerbrecens bedrobt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu dreihundezt Mark bestraft.

§. 247. Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angebsrige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Per'on, zu der er im Lclhulingsverhältuisse steht, oder in deren häusliher Ge- meinschaft er als Gesinde fih befindet, Sahen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfo! Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welhe von Verwandten aufsteigendecr Linie gegen Verwandte abfteigen:er Linie oder von einem Eßegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.

Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmec oder Begünsftiger, welche nuicht in einem der vorbezeihneten persönlichen Verhältnisse steher, keine Anwendung.

S. 263. Wer in der Absicht, fiH oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu veishaffen, das Vermögen cines Anderen dadur beschädigt , daß er durch Vorspiegelung falsczer oder durch Eatstellung oder Unterdrükung wahrer Thatsachen einen JFrr- thum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, o- wie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrecte erkannt werden kann.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auss{lißlich auf die Geldstrafe erfannt werden. |

Der Versuch ist ftrafbar.

Wec einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieber begeht, ist uur auf Antrag zu verfolgen, Die Zurücknahme des An-

trages ist zulässig. §. 2759. 2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Siempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleihen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu v2rwenden, oder §. 292, Wer an Orten, an denen zu jagen er niht berechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe b1s zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Iit dec Thâter cin Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Das nur auf Antrag cin. Die Zurücknahme des Antrages ist zuläsfig. 8. 296 Wer zur Nachtzeit, bei Faelliht oder unter Anwen- dung schädliher oder explodirender Stoffe unberechtigt fist oder frebst, wird mit Geldstrafe bis zu sc{thundert Mark oder mit Ge- fängniß bis zu sechs Monaten bestraft. : §. 303, Wer vorsäßlih und rechtswidrig eine fremde Sache be- \ckädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Ist das ®Vergehen gegen cinen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. 8. 319, Wird einer der in den 88. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen einer der in den 88. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in be- stimmten Zweigen diefer Dienfte erklärt werden. 8. 321. Wer vorfäßlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schußwehre oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vor- richtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser ört und dur eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit An- E herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten be- straft. Ist durch eine dieser Handlungen eine {were Körperverleßung verurjaht worden, fo tritt Zuchthausftrafe bis zu fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthaus strafe nicht unter fünf Jahren ein.

198 enthaltenen Vorschriften finden

er 9

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Die Kommission des Reichstages, welhe sich mit dem Terrain für das künftige Parlamentsgebäude, sowie mit einigen baulichen Veränderungen an dem provisorischen Reichstags- bause zu beschäftigen hat, war, wie die „Nat. Ztg." mittheilt, gestern in Berathung getreten. Der 3. Z. hier anwesende und als preußiicher Abgeordneter auch für die nächsten Monate in Berlin verweilende Vizepräsident Prof. Dr. Hänel führte den Vorsiß. Wie man der „Nat. Ztg." mittheilt, zeigtea fich die Schwierigkeiten in der Auf- findung eines geeigneten Plaßes in demselben Umfange wie bisher und die Kommisfion sah sich bereits genöthigt, von einigen bisher vorgeschlagenen Projekten abzusehen. Uebrigens hatte man beschlossen, über die Einzelheiten der Verhandlungen, sowie übec die Beschlüsse der Kommission zunähft nichts an die Oeffentlichkeit gelangen zu lassen. Jedenfalls stehe fest, daß die Mitglieder mit Bestimmtheit der Ansicht sind, ihren Auftrag bis zur nächsten Session erledigen und durchaus annehmbare Vorschläge machen zu können.

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F. 223. Wer vorsäßlih einen Anderen körperlih mißhandelt

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