1876 / 42 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

nit mit der Aufmerksamkeit : der Geschicte der Kunst weg

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Sibßunz am 19. ; - S rmaun Grothe bieit einen Vortrag über Stu- : Norditalien im Herbft 1875 : eren Stadien fortgeseßt. reins zunächst nochmals auf uzd verbreitet2z fich eingehend- üb

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im Ars{bluß an Er lenkte die Aufmerksamkeit des die Werke Leonardo da Vinci's er die Bedeutung der Gemälde von ten Schülern des Leonardo, von deven noch viele achtet und beurtheilt seien, als fie en verdienten. Man hat si zu- ti’ zuzewendet, sodann aub denen sind die Arbeiten von Boltraffio

reiht so weit zurück, we überhau erstrecken ; wir wissen, daß die Ae eiserne Geräthe, wie Th widtigen Funde

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tan vor Allem das Allzrbôöchste Schreiben selbst. Zum Ssluß ent. warf Redner poch ein interessantes Bild der dor Und bebielt die Schilderung der

Verein für Gewerbfleiß in Preußen. In der Februarsißung des“ Vereins für Gewerbfleiß sp Bergrath Wedding über die Entwi&cklung des E: senbüttenwesens in den leßten 100 Fa2hren. Upfcre Kenntniß der Anwendung des Eisen3 pt unsere geshictlicen Quellen sich gypter ficerlih bereits 2000 v. Chr. ürargeln u. dgl verwendet haben, und die aus Ninive, die das britishe Museum in London aufzuweisen hat, stammen mindestens aus dem 8. Iahrbundert v. Chr.

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ftraße 34, um über C Vorstandes am Sonnabend, 19. Februar,

Kandidatinnin Rücksprache zu nehmen.

selbft in den Mergenstunden plslic ?ime Regierungs-Rath Prof. / m chlagfluß. Geboren am 28. Fanuar 1808 Als Scha des Schaumturg-Lippischen Ratbes Georg

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‘ampf besucbte er die Gomnafien iy Braunschweig und Hanncver, ite in Göttingen, wosclbst er si 1835 als Dozent niederließz,

verlie; Tellkampf seine Stellung und begab sih auf eine wissen- filiGe Reise nah Amerika. Von 1838 kis 1846 bekleidete er die

ig eines Professors der Staatêwissenschaften, ers am Union

? und spâter am Kolumbia Kollege in New-York. 1 Deutschland zurückgekchrt, folzte er einem Nuf als Professer der Staatêëwissershaften nach Breélau, gehörte 1848 dem Parlamente ur.d 2war cin: Verfassungêauts{chuß er Mitglied der rreußischen Zweiten Kammer; \eit 1 tation der Universität Breêlgu Mitzlied des preußischen wo er zur liberalen Minorität gehörte, Im Reichstzg war Mitalied der nationalliberalen Fcaftion urd vertrat seit 1871 den Wablkreis S{önau - Hirs{b:rz. Von seinen zahlreihen jurifti\&- politis%en und nationalêfonomishen Sch&riften find zu nenneut: Norddeutsche Bund und die Verfassung des

tigen Bevölkerung

Nüdreise einem weiteren Vortrag vor.

Stù welche lange Zeit Verwendung fanden :

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Es lag nun nabe, daß

reinem Zufall, diesen Aufsatz

an wiederum eine 6böhere Tempe-

an Stelle des Schmiedeeisen

erlande, dann am Harz uz:

Ind. 1ng erhielt die Eiseuirdu ¿lib Mangel an Holzkohie, womit man bi

ie, namentlich in England, dem Haubturodukti

ons- und Kon- De e as (B. A “i A4 Ti N T 4 4 Leiande des Eisens, herausstellie. Ian konnte die

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war bereits 1239 in Newcafile zu techris{chen Zwecken im 1309 geschah ein Gleihes in Wesifalen und um 1619 versuhte cs Dud Dudizy Eisen in

r C e A C ¿as zu erzeugen, und erft 1709 führte Darby Von da ab vzr-

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entfernt hatte. Die Handlung selbst i en Epen gewöhnt sind; die j ß jedoeh aus nad deutscher Kunstanichau

rr¿nhau!es

Deutschen Reiches*

Die Prinzipien des Geld- und Bankwesens* 1867, „Selbstverwal- tung und Reform der Gemeinde- und Kceiëordnuugen in Preußen und Seïfgcvernment in Eng!and und Nordamerika“ 1872. Mit Ber- gius zusammen gab er 1859 eine Uebersezung von Mec. Cullochs Werk über „Geld und Banken® heraus. Seine Vor lesungen, welche stets zablreich besucht waren, umfaßten Volfswirth\&aftslehre, Volfé- wirthsHaftäpolitifk oder Staatëöwirthschaft, Finanzen, Politik oder Ber- fafsungs- und Verwaltungélehre und Statistik.

Ueber die neuesten Erwerbungen der Rothschildsch{en Kunst sammlung in Frankfurt a. M. tbeilt das „Frankfurter Wochen- blatt* Folgendes mit: „Die acguirirten Gegenftände umfassen eine reie Sammlung von getriebenen, silbernen und vergoldetcna Geräth- schaften aus dem 16s. und 17. Jahrhundert, darunter zwei merkwür- dige Ritterbumy-n und einige Thíe:e, weiche die Wapventräger att» adeliger Familienges{lechter repräsentiren; aub eine große Anzah{ ven antiken Dosen aus der Zeit der französischen Ludw'ge, in Gold emailli:t und in der reihhaltigsten Verschiedenheit aus- gestatte. Das Merkwürdigste ab:zrx unter den erworbenen Gegen- ständen sind zwei Hegreliefbilder in Elfenbein geschnißt, „Her- kules bei der „Omphale* und „Saturn mit der Ewigkeit* dar- ftell-nd. Sie siud erhabener als Alles, was mar vielleicht j? in dieïem Deure noch gesehen hat, peufekt erhalten und 5us der schönsien fla» mandischen Peciode des Endes des 17. Jahrhunderts. Man fann ih in der That von der Großartigkeit dieser beiden Vracktftöck- rur ‘inen Begriff machen, wenn man \ie geschen und b:-wundert hat; denn kine Eifcnbeizsammlung, uit einmal die Münchtencr, dürfte etwas Aehnliches ans zuweisen haben. Die Sammlung auf der Güztbe:rêburg ist dur vier mannshohz, wunderselle und 200 Jahre alte chinesice Basen bereichert worden, welckdec aus dem Somrmerpalaîte in Peking ammen und denen fih noch kleinere anreihen, weiz afle ven véer- Giecdener und eig-nttümliher Farbe und Gatturg find. Die Kollef- tion von Holzschniß:reien ift au durch das Hinzutreten einiger szltener Exemplare vergrößzrt worden, unter denen eine Charitaë, 2wei Schuh how, in Buxbaum geschnitten und italienis{en Urip- uxg i hersorragende Stellung einuimmt. Endli wollen wir noch ene i von Cirque Cento-Bijcux, in Bold emaillirt un? ziert, erwähnen, welche zu den ichöônften Er-c:ny! gebêren. Das Monumentalste darunter ift cize ; e dur ihre Form, ibre Zeichr.ung vezten zu den edelfticn Produkten {{nften Ciselirungêcpode acbôrt. zellan ift au vertr-ten, sowie einge werth» ten Ansbaffungen dürften allcin eine ganze

reprâscntiren. Zu bedauern bleibt es aren Kunstwerk? der Oeffentlichk-it

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Im Friedrich - Wilhelmstädtif Thzater fand vorgestern die Benefiz-Vorstellung für den Kapellmeister Arno Kleffel vor fast ausverkauftem Hause statt. Ats ein Be»

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weis der Anerkennung, welche das Publikum den gediegenen Leistun-

sen des Benefizianten und feiner Kapelle zu Theil werten läßt, wac as Dirigenten-Pult mit Blumen und Bouguets geichmüdt. Beim Eintritt des Hra. Kleffel in das Orchester wurde derfelve 1mmit einem Tufch empfangen, worauf die Vorstellung begann, welche sich wieder des lebhaftesten Beifalls zu erfreuen hatte. Di j :Novität des Woltersdorf er Wäscherinnen*, hc lig das Gleiche ift je? astirenden Soubrette 2u sagen, in deren Händen si vefindet. Dagegen wurden Frl, Preuß, Hr. Adolf vortheilbaft einfübrte, und Hr. Junk: ¿er Tbomas gerufen. Die Aué*tattung i auf Mittwoch angeseßt gewejeue B eimStadt-Theater ist auf Freitag, den benwordcn, Au das Programm mußte eine kleine Ae wird Hr. Direktor Theo dor Lebrun nun den Im Vor:immer Sr. Excclleuz“, eines seincr am feir F Darauf folgt „Sein l tes i nach Mallcfille vom Direktor Rosenthal bearbeitet, für desszn äutere Ausstattung durch zwei neue Dekorationen und Meublements aufs Neid:ste Sorae getragen ift. Se. Majefiât der König von Bayern hat Gâärtnerplaß i . Hüth Komtburkreuz de verliezen, und ihm diese Auszeichnung dur billet angezeigt. E Yus Hamburg, 16. Februar, meldet der „Hamb. Corr.*: C. A. Görner erkbielt geftern, als an seine: S0jährigen

hriftsteller-Jubiläum, zahßlreicze Beweise von Hoch-

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aug Und Liebe, und zwar von nah und fecn Nach- in aller Frühe Seitens mehrerer seiner Freunde _das us beflaggt und festlih Lefränzt worden war, brachten zunächst ester-Mitglieder des Thalia-Theaters und sodann auch das onal dieser Bühne Ständen. Die Zahl der versönliben nten, die fich im Laufe d:s Vormittags einfanden, war ulich groß, ebenso die der Adressen d Depeschen, Verlaufe des Tages eingingen. Wir erwäbnen Leßteren u. A. die der Hoftheater in flel, Dres , Hannover, Mannkein Oldenburg, de : tiheater in Breslau, Frankfurt a M., Riga, des Friedrich-Wilhelmstädtischen Theaters in Berlin, des Z

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General-Jutendanten von Hülsen, von Din- gelftedt, La Nocke, Clara Ziegler, Friederife Bognar, Marie Geiftin- ger, Pazl Lindau, des Vereins „Berliner Presse" 2c. 2c., und bes nerfen, daß die Telegramme allein sich auf mehr als 250 beliefen. Die erfte Deputation, welhe deu Jubilar beglückwünscbte, war die des Thalia-Theaters, welche cine silberne Votivtafel mit einem Lor- beerfranz überreihte. Dann folgten die Herren Dr. Piza und Menck, welche Namens des hiesigen Vereins „Presse“ einen filbernen Pokal überbraten, sod.nn eine Deputation der Hambu-ger Karnevalgefellshaft, welche einen goldenen Lorbeerkranz spendete. Darauf überreihte Hr. Dr. Hübner im Auftrage des Her:cas Eruft

von SadSsen Coburg dem Jubilar das Ritterkreuz zweiter Klasse de z \sach]en-erneftinishen Haus-Ordens, und xRadem die Deputation d’ ¿s biesigen Stadttheaters eine schr geschmackrolle silberne Sruhtich aje dargebrabt, mate die Deputation der Gesellschaft „Germa? igs, wel? einen mit Gold reich dur&@wirften Lorbeerkranz dedizirte, den Beschluß. Dazwischen statteten zablreihe Notatilitäten r nserer Siadt ihren Glückwunsh ab. Alle Ansprachen erwiderte der © éubilar mit herzlichen Worten. Viele seiner näheren Bekannten und Freunde hatten cs fi nicht nehmen lassen, dem Jubilar dur Y oertbvolle,

finnige und ges{mackvolle Geschenke von Silber und Ge, und foft-

bare Blumen eine besondere Freude zu bereiten.

Berlin: Redacteur: F. Prehm.

Vier Beilagen (einschließli Börsen-Bei{age),

Verlag der Expedition (Kessel), Drack W. Elszner.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preu

Erste Beilage

M 42,

Deutsches Nei.

Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872.

1) (Gewöhnliche Telegramme.) Für das gewöhnlihe Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: eine Grundtare von 20 S (ohne Rücksicht auf die Wortzahl), eine Worttaxe von 5 .„ für jedes Workt,

2) (Wortzählung.) Bei Ermittelung der Wortzahl gelten die folgenden Regeln:

a. Alles, was der Aufgeber in die UrsŸrift seines Tele- gramms zum Zwecke der Beförderung niederschreibt, mit Aus- nahme der unter k. aufgeführten Interpunktionszeihen, wird bei Berechnung der Gebüzren gezählt.

b. Der Name des Abgangsamtes, das Datum, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von Amts wegen in die dem Adressaten zuzustellende Auefertigung niedergesrieben.

Der Aufgeber kann diese Angaben ganz oder theilweise in den Tert seines Telegramms aufnehmen. Sie werden alsdann bei der Wortzählung mitgerehnet.

c. Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 15 Swriftzeihen nah dem (durch das Reglement zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse- Alphabet festgeseßt.

Der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.

d. Die dur einen Bindestrih verbundenen Ausdrücke zäh- len für \o viele Wörter, als zu ihrer Vildung dienen.

e. Die dur einen Apostroph getrennten Wörter werden für ebensoviel cinzelne Wörter gezählt.

f. Die Eigennamen von Städten und Perfonen, die Namen von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Bculevards u. #. w., die Titel, Vornamen, Partifel und Eigenschaftsbezeihnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber ge- brauchten Wörter gezählt. :

8. Dem Sprahgebrauh zuwiderlaufende Wortzusammen- ziehungen sind nicht zuläsfig.

_ h. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für \oviel Wörter gezählt, als fie je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den Uebershuß. Dieselbe Regel findet Anwen- dung auf die Zählung von Buchstabengruppen.

i, Jedes einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstabe oder Ziffer, wird für ein Wort gezählt; dasselbe gilt für das Unter- streihungszeichen.

«K. Die Interpunktionszeichen, Bindestrihe, Apostrophe, An- führungszeihen, Klammern und Zeichen für den Absaÿ werden nit gezählt.

1 Jedoch werden die zur Bildung der Zahlen benußten E und Kommata, sowie die Bruhstriche für je eine Ziffer gezählt.

m, Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um fie als Ordnungszahlen zu bezeihnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.

n, In den Telegrammen, welhe zum Theil in geheimer Sprache abgefaßt sind, soweit solche Teligramme überhaupt zu- gelassen werden, sind die verständlichen Worte den vorstehenden Bestimmungen entsprechend, die Gruppen von Ziffern oder Buch- staben wie ebensoviel in Ziffern geschriebene Zahlen zu zäßlen.

0. Die im telegraphischen Verkehr zugelafsenen, der Adresse voranzuftellenden kurzen Zeichen :

D. für „dringendes Telegraun®, R P, für „Antwort bezahlt?, T C. für „follationirtes Telegramm“, CR. für „Empfangs-Anzeige*, F S, für „nazusenden“, P P. für „Poft bezahlt“, X P. für „Expreß bezahlt“ werden für je ein Wort gezählt.

3) (Dringende Telegramme.) Für das dringende Telegramm kommt die dreifahe Taxe eines gewöhnlihen Tele- gramms zur Erhebung, Die Grundtaxe beträgt demna 60 D, die Woritaxe 15 5 für das Wort.

Dringende Telegramme haben bei der Beförderung den Vorrang vor den übrigen Privattelegrammen.

4) (Bezahlte Antwort.) Für das vorauszubezahlende Antwort-Telegramm wird die Gebühr eines gewöhnlihen Tele- gramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, fo ist diese im Text des Ursprungs: Telegramms anzugeben.

95) (Kollationirte Telegramme.) Die Gebühr für die Kollationirung eines Telegramms ift gleich der Hälfte der Gebühr für das gewöhnliche Telegramm selbft. Beträge von weniger als 5 werden als volle 5 -Z berechnet.

Das Telegramm wird von den verschiedenen Telegraphen- anftalten, welche bei der Beförderung mitwirken, vollständig Tollationirt.

Die bezahlte Kollationirung muß erfolgen für diejenigen Privattelegramme, welche eine geheime Sprache in Ziffern oder Bu staben enthalten. Diese Vorschrift ist weder auf Staats- telegramme, noch auf verabredete Sprache, welche aus verftänd- lien Worten zusammengesegzt ift, anwendbar.

6) (Empfangsanzeigen.) Für die Empfangsangzeige ift dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnlihes Telegramm von 10 Worten zu entrichten.

Durch die Empfangsanzeige wird dem Aufgeber eines Tele- gramms die Zeit, zu welcher sein Telegramm seinem Korrespon- denten zugestellt worden ist, unmittelbar nah der Bestellung telegraphisch mitgetheilt.

T) (Vervielfältigung der Telegramme.) Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Tele- graphenanftalt an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nah vershiedenen Wohnungen in demselben Orte bestellt werden oll, find bei Telegrammen bis zu 50 Worten 40 „5 und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 90 Worten oder einen Theil derselben mehr fernere 40 S zu entrichten.

8) (Weiterbeförderungs-Gebühren.) Für die Wei- terbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer Telegraphen-Anstalt hinaus ift zu entrihten ;

Berlin, Donnerstag, den 17. Februar

a) bei Postbeförderung: das Porto für einen eingeschriebenen Brief mit Eil- bestellung ;

b) bei Benuzung anderer Beförderungsmittel : die der Telegrapten-Anstalt erwahsenden Auslagen.

Bei Benuzung von Eilboten is der Regel nach die bei Eil- |

bestelung von Postsendungen gültige Taxe in Anwendung zu bringen. i 5 Für „postlagernde* Telegramme, imgleih¿n für „bahnhof-

lagernde* Telegramme ist je ein Zuschlag von 20 _, zu der Tele- |

graphir-Gebühr zu entrichten.

9) Die Gebühr für Telegramme, welhe durch Vermittelung |

eines See-Telegraphenamts mit Sthiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 „F für jedes Wort. Dieselbe wird den nah den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet.

10) Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphi- chem Wege von dem ursprünglihen an einen neuen Adreßort wird die volle tarifmäßige Gebühr erhoben.

11) (Entrichtung der Gebühren.) Sämmtlihe be- kannte Gebühren find bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entriten.

Es werden jedoch vom Adressaten am Bestimmungsorte erhoben:

a, die Gebühren für die durch die See-Telegraphenämter

vom Meere her beförderten Telegramme,

b. die Ergänzungsgebühr für nahzusendende Telegramme.

Die für eine andere Weiterbeförderung als durch die Poft entstehenden Auslagen, imgleichen die bei der Weiterbeförderung dur die Post entstehenden Kosten für die Eilbestelung nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Adrefsaten erhoben. Es kann jedoh auch der Aufgeber diese Weiterbeförderungskosten mittelst Hinterlegung einer von der Aufgabeanstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Berechnung entrichten.

In alien Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Be- stellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Adressaten nur gegen Erstattung des \chuldigen Betragens ausgehändigt.

12) Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 _„\ ertheilt.

13) (Zurückziehung von Telegrammen.) Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden die erlegten Gebühren nach Abzug von 20 _„ zurück- erstattet.

14) (Telegramm-Abs\chriften.) Für jede Abstrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms siand bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 _, bei längeren Telegrammen 40 _„, mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu entrichten.

Bei ungenau bezeichneten Telegrammen find außer der Streibgebühr die durch die Auffuhuug dés Telegramms ent- stehenden Kosten zu zahlen.

15) (Abgekürzte Adressen.) Für die Sinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphenanftalt ist eine Gebühr von 30 M für das Kalenderjahr im Voraus zu ent- rihten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welhem die Gebühr entrihtet worden i. Demjeni- gen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt zu vereinbarende abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ift gestattet, diese Adresse in den für ihn eingehenden Telegrammen an Stelle des vollen Namens und beziehungsweise der Wohnungsangabe anwenden zu lassen.

16) (Gewährleistung. ) Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueverkfunft der Telegramme, oder deren Ueberkunft und Zuftellung innerhalb beftimmter Frist keinerlei Gewähr.

Es wird jedoch erstaitct die entrihtete Gebühr :

a, für jedes Telegramm, welches durch Schuld der Tele- graphenverwaltung gar nit oder mit bedeutender Ver- zögerung in die Hände des Adressaten gelangt ift,

b. für das follationirte Telegramm, welches in Folge Ver- flümmelung erweislih feinen Zweck nicht hat erfüllen können.

17) (Berihtigungs-Telegramme.) Der Empfänger eines jeden Telegrammes hat das Recht, innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Ankunft des Telegramms die Wiederbolung der ihm zeifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrihten ift :

a, die Gebühr eines Telegramms von 10 Worten für das Verlangen,

b. die Gebühr eines nah der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Telegramms.

Ein gleihes Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu vermuthen, daß sein Telegramm ver- ftümmelt sei, vorausgeseßt, daß er den bezüglichen Antrag inner- halb der nähsten dreimal 24 Stunden nach dem Abgange seines Telegramms stellt.

Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichti- |

gungs-Telegramm und die Gebühr für die Antwort, falls eine solhe verlangt wird, zu erlegen.

Diese Gebühren werden auf Reklamation, welche in gewöhn- liher Form zu erheben ift, zurückvergütet, wenn \sich aus der Reklamation ergiebt, daß der Sinn des ursprünglihen Telegramms dur die Telegraphenanstalt verstümmelt worden ist, voraus- geseßt indessen, daß die Kollation für dasselbe bezahlt war. Für dies berichtigte Telegramm selb werden die Gebühren nicht zurückerftattet.

18) (Reklamationsfrift,) Jeder Anspruch auf Rück- erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anretes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung der Gebühren an ge- rehnet, anhängig gemaht werden.

19) [NaGzobluñg und Rütckerstattung von Ge- bühren.) Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu we- nig erhoben find, oder deren Einziehung vom Adrefsaten nicht erfolgen konnte, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen.

Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufge- ber zurückgezahlt. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel ver- Me sau Werthzeihen wird jedoch nur auf seinen Antrag er-

ttet,

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berei.) Die gegenwärtige Verord in Kraft.

isheu Staats-Anzeiger.

187.

m, I ——— 20) (Telegramme auf Eisenbahn-Telegraphen.)

| Die vorstehenden Bestimmungen gelten au für die Telegramme, | welche unter Benußurg von Eisenbadn-Telegravhen befördert | werden.

Jedoch fann für jedes bei einer Giscnvahn - Telegraphen-

Station aufgegebene Telegramm von den Eisenbaÿnverwaltun- gen ein Zushlag von 20 vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem find die Eisenbahn - Telegraphen - Stationen | berehtigt, für jedes von ihnen beftellie Telegramm vom Em- pfänger ein Bestellgeld von 20 5 zu erheben. Beides zusammen darf aber von den ausschließlich mit dem Bahn- telegraphen beförderten Telegrammen nit erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestell- gebühr von 20 „5 gestattet.

21) (Zeitpunkt der Einführung und Geltungs- is

ung tcitt am 1. März 1876

Für den inneren Verkehr der Königreihe Bayern und

Württemberg, sowie für den Wechselverkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe nit Anwendung.

In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Aus-

lande fommen die Bestimmungen der bezüglihen Telegraphen- Verträge zur Anwendung.

Berlin, den 24. Januar 1876. Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck.

Landtags- Angelegenbeiten. Berlin, 17. Februar. Der dem Abgeordnetenhause vor-

gelegte Entwurf eines Gesetzes über die Aufsihts- rechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den fatholishen Didözesen hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Menarcbie, was folgt:

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. 1. Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung :

1) der für die fatholischen BVischôfe, BVisrhümer und Kapitel bestimmten Vermögznéstücke,

2) der zu kirchlichen, wohlthätigen oder St§ulzwecken bestimms- ten und unter die Verwaltung oder Uufsicht katholish-kir{licer Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche nicht

pon dem Gescße vom 29. Juni 1875 betroffen werden,

wird nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen au?geübt.

8. 2, Die verwaltenden Organe bedürfen der Genehmigung der

staatlihen Aufsichtsbehörde in nachstehenden Fällen :

1) zu dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglihen Be- lastung ven Grundeigenthuzz, sowie zu der Veräußerung dinglicer Rechte an Grundstücken ;

2) zu der Veräußerung von Gegenständen, welche cinen ge- schichtlihen, wissenschaftlichen oder Kanstwerth haben ;

3) zu außerordentlicher YLenußung des Vermözens, welche di Substanz selbst angreift, sowie zu der Kündigung und Einzie- hung von Kapitalien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiedezbelegung erfoigt;

4) zu Anleihen, sofern sie nicht blos zur vorübergehenden Aus- bülfe dienen und aus den Uebershüfsen dex laufeaden Einnahmen über die Ausgaben derselben Voransblagsperiode zurüdckerstattet werden können ;

E 9) zu dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Ge- äude;

6) zu der Anlegung oder veränderten Benußung von Begräbni-

_¿á der Einführung cder Veränderung von Gebührentaxen :

8) zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten 2c. außerhalb der Kirchengebäude :

9) zu der Verwendung der Einkünfte erledigter Stellen (Vaka:iz- einkünfte, Interkalarfrüchte) ;

10) zu der Verwendung des Vermögens für nit stiftungs- mäßige Zweck-..

In dem Falle zu 10 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn

die staatliche Aufsichtsbehörde nit binnen dreißig Tagen nah

Mittheilung von der beabsichtigten Verwendung widerfpricht. Ist die Genehmigung: der ftaatlichen Aufsichtsbehörde nicht er-

theilt, fo find die in den vorstehenden Fällen vorgenommenen Rects- geshäfte ungültig.

F. 3. Die verwaltenden Organe bedürfen zur Führung ron

Prozessen keiner Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.

Atteste Über die Legitimation der verwaltenden Organe zur Be-

sorgung von Nechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhanden- sein derjenigen Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreibeit be-

gründen, fönnen gültig nur von der staatliden Aufsichtsbehörde er- theilt werden.

d. 4. Die staatlihe Aufsichtebehöde ist berehtigt, Einsicht reo

den Etats zu nehmen und die Poften, welche den Geseßen wider- sprechen, zu beanstanden. Die beanstandeten Posten dürfen nitt in Vollzug geseßt wer den.

Die Etats solcher Verwaltungen, welche Zus{üsse aus Stagt3-

mitteln erhalten, find der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehuzie gung einzureichen. Diese Behörde bestimmt den Zeitpunkt der Etn- reichung, sie regelt die formelle Einrichtung der Etats und seßt die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen fest.

§ 9. Weigern fich die verwaltenden Orgaxe

1) Leistungen, welche aus dem im 8. 1 bezeichneten Vermögen zu bestreiten oder für dasselbe zu fordecn find, auf den Etat zu bringen, festzuseßen oder zu genehmigen, :

2) Ansprüche des im §. 1 bezeichneten Vermögens, insbeson- dere auch Entschädigungsforderungen gus der Pflichtwidrigkeit des Inhabers einer für die Vermögen®angelegenheiten bestehenden Verwaltungssftelle, gerihtlich geltend zu machen,

so ist in denjenigen Fällen, in welchen die bishöfliche Behörde das Recht der Aufsicht hat, sowohl diefe, als auch die staatliche Aufsichts- behôrde, unter gegenseitigem Einvernehmen, in allen anderen Fällen die staatlice Aufsichtsbehörde allein befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche anzuordnen, au die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen.

In denjenigen Fällen, in welhen das Einvernehmen der

bischöfliGen Behörde und der staatlichen Auffihtsbehörde er- forderlih ist muß die um ihre Zustimmung angegangene Behörde ih binnen

Mies Erklärt fie sich nicht, so gilt fie als zustimmend. Bei ex- bobenem Widerspruch entscheidet die der staatlichen Aufsichtsbehörde vorgeseßte Instanz.

reißig Tagen nach dem Empfange der Aufforderung er-

. 6. Die staatlihe Aufsichtsbehörde ift berechtigt, Einsicht von

der Jahresrehnung zu nehmen.

Die Jahresrehnung folcher Verwaltungen, deren Etats der Ge-

nehmigung der ftaatlichen Auffichtsbehörde bedürfen, ift dieser Be- hörde zur Prüfung, ob die Verwaltung etatsmäßig geführt worden ift, einzureichen.

5. 7. Die ftaatlihe Aufsichtsbehörde ift berehtigt, die Ver-

umögenêverwaltung Revisionen zu unterwerfen.