1876 / 42 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

S 8. Dié ftaatliHe Aufsichtsbehörde d gung dec în den S8 4 bis 7 enthaltenen Vorschriften und der zu ibrer Austführung getroffenen Anordnungen von den verwalt- gden Organen durch Geldstrafen bis zu dreitausend Mark zu erzw ngen.

Die Androhung und Feftsezung der Strafe dax; wiederholt wérden, bis dem Gefeße genügt ift.

Außerdem können die zu Zweck:" des im §. 1 bezeichneten Ver- mögers bestimmten Leistungen zus Staatsmitteln ganz oder theilweise einbehalten oder unmittel“ x an die Empfangsberehtigten verabfolgt werden. i:

Erweisen #% die vorstehenden Maßregeln als erfolglos oder unanwendbo”,, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde berechtigt, eine fommifso”.(sche Besorgung der Vermögenëangelegenzeiten unter finn- gemö* er Anwendung der §8. 9 bis 11 des Gefeßes vom 20. Mai 19774 anzuordnea. j f

. 9. Welche Stzatébehörden die in den §8. 2 bis 8 ängege- benen Aufüchtsrechte auzzuüben haben, wird durch Königl:he Ver- ordnung bestimmt. i

8 10. Wegen Schenkungen und leßtwilligen Zuwendungen bewendet es bei dem Gefeße vom 23. Februar 1870.

G T: efff des Vermêgens der Orden und ordentähn- lien Kongregationen endet es bei den 88S. 3 und 5 des Gesehes vom 31. Mai 1875.

12, Die dem Staate zustehenden Eig-nthums- oder Verwal-

tungéredte an dem im §. 1 bezeichneten Vermögen werden durch dieses

G.'eß nicht berührt. 13. Dieses Geseß tritt am 1. Oktober 1876 in Kraft.

8. 14. Der Minifter der geistlihen Angelegenheiten ift mit der

Ausführung diefes Geseß28 beauftragt. L

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insieget.

Gegeben 2c.

Die Motive zu dem in Nr. 41 d, B. veréffentlihten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die evangelische Kirhenverfassung in den aht âlteren Provinzen der Monarchie, lauten:

Als in der ersten Sessicn der gegenwärtigen Legislaturpericde, im Jahre 1874, die Staatêregierung dem Landtag einen, die evan- gelie Kirhengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 betreffenden Gesetzentwurf vorlegte, war fie von der Anfi#t auêëgegangen, daß jene Ocdnung in allen ihren einzelnen Beftimmun- gen darauf zu prüfen sei, ob und inwieweit dieselben zu ihrer vollen Durcbführung noch einec Mitwirkung der ftaatliten Geseßgebun bedürften. Ein solches Bedürfniß wurde anerkannt, soweit es fi bandelte um die Vertretung der Gemeindea nach Außen und in vermögensrechtlißer Beziehung, um die Verwaltung des Kirchenrermögers, um die Rechtsverhältnisse des Patronats und um das fkir{lihe Besteuerungërech{t, bezw. um die Pflicht der

emeinden und Kirchenkafsen zur Aufbringung der für kirhliche Zwette erforderlichen Mittel, woßin insbesondere auch die Kosten der ver- waltenden Organe gehörten, und endli, foweit es darauf ankam, diejenigen ftaat2g-seßlichen oder auf staatliher Anerkernung beruhen- den Normen zu beseitigen, welche der neuen fkir{lihen Ordnung entgegenftanden. s : :

Dieses Verfahren einer Pcüfung der einzelnen Bestimmungen der Kirchenzemeinde- und Synodalordnung nach den bezeichneten Rich- tungen und die darin liegende Anerkennung, daß es eine Reihe von Bestiuzmungen gebe, welche für das staatliche Vebiet ohne näßeres Interesse -— der freien Ordnung der kirchlichen Organe zu überlassen seien, wozu insbesondere die Konfituirung der Vertretungskörper ge- bôrt2, inioweit dabei rein innerfirchliche Angelegenheiten ihrer Zu- ständigkeit üterwiesen wurden, fand feiner Zeit die Billigung der beiden Häuser des Landtages und es wurde nur in dem mit ihrer Zustimmung erlaffenen Geseße vom 25. Mai 1874 die staatliche Sank- tion lediglich auf das Gebiet der KirGengemeindeordnung beschränkt. In Art. 7 dieses Geseßes wurde dem bezeichneten Gesichtspunkte noch ein b¿sonderer Ausdruck mit den Worten gegeben:

Wegen der den Kreis- und Provinzialsynoden und deren Vorständen in der evangelis&en Kirchengemeinde- und Synodalorduung vom 10. September 1873 zugewiesenen Rechte bleibt die ftaatêgeseßliche elung, soweit es deren tcdarf, vorbehalten.

nzwis{chen ist der Synodalverfassungëbau weiter entwickelt . Die dur& Allerhöchsten Erclaz vem 10. September angeordnete Berufung einer außerordentlißen General- zur Berathung des Entwurfs einer General - Synodal- hat stattgefunden, und es wird jeßt darauf anfcmmen, dieser Berathung bervorgegangene, am 20. Januar 1876 regimentlich vollzogene Ordnung in Verbindung mit den Synod- schnitten der Ordnung vom 10, September 1873 wegen Ectheilung Sanktion im Einzelnen darauf zu prüfen, ob und in

ztere als erforderlich zu erachten ift. rgelegte Gesetzentwurf enthält in feine 18) die Rejultate dieser Pcúfung Sei er Prüfung, die nah ganz denselken im Jahre 1874 unter Zustimmung

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Gesetzentwurfs greift aber weiter. Soll die Kir? in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten n, so bedarf auch das Aufsibtsrecht des Staates einer egelung, und nachdem diese in Beziehung auf die : vengemeinden in dem Geseß vom 20. Juni 1875 er- folgt ist, in Beziehung auf die katholisch2 Diözesanverwaltung durch einen anderen Geseßentwurf erstrebt wird, mußte auch für die evan- gelie Kirde je Anderenfall herigen Recht aufgehobenen A keineSwegs befeci vorden waren, fortbestehen und somit die evangelische Kirche einem ren, mit der berechtigten Selbständigkeit niht im Einklang stehenden Aufsihtêreht unterworfen bleiben, als die ?kathbo- lische. Mit der der evangelishen Kirche einzuräumenden Selbstän- digkeit hängt aber noch ein ande:er Gegenftand zusammen. Schon die Kirchengemeinde- und Synodalordnung vem 10. September 1873 ift auf den Standpunkt getreten, die Trennung der äußeren und in- neren firchlihen Angelegenheiten in Betreff der verwaltenden Ocgane zu bescitigen und die Verwaltung beider Arten bei den kir&lichen Organ-n zu vereinigen. Dies muß nun auch auf den böberen Stufen der Verfassung gesheben, es muß demgemäß die Zuständig- keit der firhenregimentlihen Behörden, soweit, als dies die ftaat- lihen Interessen gestatten, auf die scg:nannte Externa erweitert, die Zuftändigkeit der ftaatlihen Behörden aber entsprehend ein- geshränkt und genau festgeseßt werden, was der staatlichen Behörde ferner zu verbleiben hat. Mit allen diesen Fragen beschäftigt sich der zweite Theil des Geseßentwurfs, Art. 19—26. Zau den einzelnen Beftimmungen des Entwurfs ift Folgendes zu bemerfen: Zur Eingangtformel. Die evangelishen Kirchengemeinden der bohenzolleraihen Lande gehören zwar zur Landeskirche, cs kann in- dessen bei ihnen zur Zeit von der Einführung einer Synodalverfafsung uicht die Rede sein, Es bestehen nur drei kleine Gemeinden in der Diaspora, die eine besondere synodale Regelung ihrer Angelegenheiten wenigstens für j2ßt noch nicht gestatten. Deshalb ift die Gesebß- vorlage auf die bobenzollernschen Lande nickt autgedehnt. Art. 1. Zu den Synodalorganen, auf welche der Entwurf fich bezieht, und welhe durch die Ordnungen vom 10. September 1873 und 20, Januar 1876 gelaffen find, ift noch die künftige Berliner Provinzialfsynode zu reGnen, sobald es in Gemäßheit des §8, 4 der General-Syncodalordnung vom 20. Januar 1876 zu der Bildung einer solhen durch Königlihe Verordnung kommt. Art. 2. Derselbe zählt diejenigen Rehte der Kreitsynode auf, die der ftaatêgescßlihen Sanktion bedürfen; die Faffung schließt fi dem für die Geweirderehte entsprehßenden Art. 2 des Geseßes vom 25. Mai 1874 an. Die einzelnen hier aufgeführten Rechte waren

ist berechtigt, die Befol« z

isirt, wele der staatsgeseßlihen Sanktion bedürfen. Der S{hluß- saß des Artikels, die Feststellung der formellen Beschlußfafsung der Kreissynoden, entspridt dem Schlufsaß de-s Artikels 2 des Gesehes vom 25. Mai 1874. : Art. 3. Den Gemeinden kann das Recht, gegen Beschlüsse der Kreissynoden, durch welche sie unbillig zu Leistungen oder B-äcagen herangezogen werden, Beschwerde zu erheben, nicht "-51agt werden, und es ist zweifellos, daß über solhe B-shreerden nicht die vorge- seßten kirhlichen Instanzen, sondern nur die Staatsbehörde entscheiden fann, welche diefen, dem âuS-7¿n Recht8gebiete angebörigen Fragen völlig objektiv gegenüb--7eht. “Im Uebrigen versteht si von selbst, daß, soweit a»? ‘rund der in Art. 3 bezeichneten Repartition inner- halb eiy“7 einzelnen Gemeinde Umlagen auf die Gemeindeglieder noi wendig werden, für die Bes{lüsse über diese Umlagen auch der Art. 3 des Staats-Geseßzes vom 25. Mai 1874 Anwendung fiudet. Es folgt dies aus dem Wortlaut dieses Artikels. Dana können alle derartigen, von den Synodalorganzn beschlossenen und auf die Gemeinden subrepartirten Beiträge gegen das einzelne Gemeindeglied immer erft dann vollftceck werden, wenn der ordnungêmäßige Bes {luß innerhalb der betreffenden Gemeinde für diese als vollftreckbar von der Staatë-Behörde erklärt worden ift. Art. 4 entspricht dem Art. 5 des Gefeßes vom 25. Mai 1874 und findet seine Rechtfertigung darin, daß der fkir{lichen Ordnung nur auf Grund eines bestimmten Statuts die Anerkennung des Staates zu Theil werden kann, jede Veränderung des Statuts aiso ebenfalls einer solchen Anerkennung bedarf. Art. 5. Aus den Fanktionen des Kreitsynodalvorstandes, welche L 55 der Kirchergemeinde- uud Synodalordnung vom 10. September 1873 aufzählt, bedarf nur die unter Nr. 6 aufgeführte vorläufige Entscheidung in den Fällen des §. 53 Nr. 5, 6 der ftaatlihen An- erkennung, weil sie sich auf die Vermögzusverwaltung bezieht. Art. 6, 7. Der §. 57 der Kirchengemeinde- und Stnodalordnung vom 10. September 1873 Aksaß 1 hat für größere Stadtbezirke, die in si mebrere Kreiésynodalbezirke umfassen, cine Vereinigung dieser mehreren Kreissyaoden zur Beforgung gemeinschaftlicher Angelegen- heiten zugelassen. Sofern diese Vereinigung fih in den Grenzen der- jenigen Befugnisse hält, die die erwähnte Ordnung den Kreissynoden beigelegt, kann es nicht bedenklich sein, diefen vereinigten Kreiésynoden und deren Vorständen ohne Weiteres eine gleihe rechtli§e Siellung zu geben, wie dies in Betreff der einzelnen Kreiêësynode und deren Borstand geschehen ift. Dies wird in Art. 6 in ganz derselben Weise anerkannt, wie dies in Betreff vercinigter Gemeindekirchenrätße und Gemeindevertretungen im Art. 4 des Gescß:8 vom 25. Mai 1874 geschehen ift. Wenn dagegen, wie? dies nah §. 57 Atsaß 2 a. a. O. zulässig ist, die Befugnisse einer Kreisfynode oder einer Vereiaigung von Kreiésvnoden erweitert werden folien, ift eine besoudere Garantie nöthig, um prüfen zu können, ob cine solche Erweiterung überhaupt vom Standpunkt des staailihen Interesses zu billigen fei, ob sie das gebotene oder erforderliche Maß inne hâit. Der Entwurf findet die Gewähr darin, daß in solwhem Falle ein besonderes Regu- lativ nah Maßgabe des Absatzes 2 des §. 57 d. h. unter Beobach- tung der dort vorgeschriebenen fkir&licen Normen aufgestellt und der Anerkennung der Staatstehörde dahin unterbreitet werde, daß wie dies bei fstatutarischen Ordnungen nach Art. 5 des Ge- seßes vom 25. Mai 1874 und Art. 4 dieses Entwurfs auch erforder- lid die beabsihtigte Bestimmung dem Geseße vom 25. Mai 1875 und diesem Gesetze niht zuwider sei. Sobald ein solher Fall vor- liegt, und dies wird überall da der Fall sein, wo staatlih aner- fannte Rechte der Gemcindeorgane, wie 3. B. das Besteuerungêreht u. a. den Kreiêfynoden oder ciner Vereinigung von Kreiësynoden beîi- gelegt werden follen, bedarf es einer Mitwirkung der staailihen Gesezgebung felbst. Eine sol§e kann aber niht generell für eine bestimmte Kategorie von Fällen eintreten, fondern es wird in jedem einzelnen Falle das Bedürfniß zu prüfen und deshalb der Weg der Spezialgeseßgebung zu bes{reiten sein.

Gegenwärtig liegt indeß Ein selches Bedürfniß bereits vor und macht deshalb

Art. 8 eine besondere Anwendung von der in §. 57 cit. Absaß- 2 uüd im Art. 7 des Entwurfs zugelzfsenen Kreis-Syuodalverbindung auf Berlin. Thatsächlich ift jeßt Berlin die einzige groß? Stadt, welche mchrece Kreissynoden enthält. Hier haben nun die kirchlichen Zustände ein ganz besonderes Bedürfniß zur gemeinichaftlihen Be- handlung zahlreicher gemeinsamer Angelegenheiten sehr dringlich ber- aus2geftellt. Dies hat zu Anträgen geführt, welhe eine Delegirten- versammlung der kirchlihen Gemeindeorgane angeregt, demnächst die vereinigten Kreiësynoden bei dem Provinzial-Konsistorium gestellt haben und die von diesem befürwortet worden sind. Soweit diese gemeinschaftlize Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten nicht dem G-seß vem 25. Mai 1874 uad diesem Gefcg zuwiderläuft, würde die Vereinigung der vier Kreissyuoden Bzriins nah den Vorschriften der Art. 6 und 7 genügen. Damit aber würde die vereinigte Kreiésynede ni6t die Berechtigung erlangen können, allgemeine Umlagen im Stadtbezirk auszuschreiben oder Gebühreataxen einzu- führen, abzuändern oder zu beseitigen; denn dies wäre die Beilegung von Rethten an einen Kreissynodalvervand. welche nah der Kirchen- gemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 und dem Geseßze vom 25. Mai 1874 den Gemeinde - Organen zustehen. Wie die betheiligten Kreissynoden und Behörden eixstimmig bezeugen, ift nun aber dem fir{4lihen Notihstande, der in den Gemeinden Berlins in neuerer Zeit hervorgetreten is, nur dadurch zu begegnen, daß allgemeine Umlagen für kirchlih?e Zwecke (Kirchen- steuern) auêtgeschrieben werden können; das Mittel der Umlagen fann nicht innerhalb der eineca oder anderen Gemeinde oder Kreissynode von Berlin angewendet werden, theils wegen des viel- fachen Wobnunngswechsels innerha!b der Stadt und damit des Wech- sels in der Zugehörigfkeit zu den einzelnen Kirhengemeinden, theils weil in der That unter dea gegebenen Verhältnissen ohne ungleich- mäßige Bedrückung Einzelner die vorhandenen Bedürfnisse nur dann in genügender und in gerechter Weise befriedigt werden können, wenn dies innerbalb eines großen Kreises geschieht, aus dem für diefe Bedürfnisse die Mittel fließen. Daß, wie die General-Synodal- Ordnung vom 20. Januar 1876 ofen läßt, Berlin und seine Um- gebung eine eigene, von der Provinz Brandenburg getrennte Provinzial- Synede bilden wird, steht hiermit in keinem Zusammenhange. Die Staatsregierung muß das Bedürfniß, auf dessen Befriedigung die An- träge der vier Kreisfynoden geben, als ein ebenso dringendes als wchl begründetes anerkennen und es s{lägt deshalb Art. 8 vor, das Be- steuerungêrecht auf die vereinigte Kceis]ynode Berlins in geseßlih bestimmten Grenzen zu übertragen. Diefelben find dabin fixirt, daß die vereinigten Kreissynoden auch streng die Ver|chriften beobachten müssen, weldße nach der Kirchengemeinde- und Synodalorcdnung vom 10. September 1873 den Kirchengemeinden gegeben sind, daß das Befteuerung2recht also den Vorjichriften des §. 31 Nr. 6, betreffend die Bestimmung des Repartitionsfußes, unterworfen ist und daß ferner seize Ausübung, um ven aller Willkür fern gehalten zu werden, gleiGmäßig und gleichzeitig über alle Ge- meinden des Stadtbezirks fich erstrecken muß. Unter diesen Voraus- sezungen wird Art. 8. Nr. 1, niht bedenklich sein; eine solche Be- E. aber auch allein die Hoffaung gewähren, daß eudlih auch in Berlin, wo die kirchlihen Verhältniffe mit besonders er- schwerenten Umftänden zu kämpfen haben, die äußeren Mittel reich- licher flüssig gemacht werden können, um die vorhandenen {weren kirchlihen Nothstände zu beseitigen. Was die Nr. 2 des Art. 8 be- trifft, so muß bemerkt werden, daß die vereinigten Berliner Kreis- synoden sich ¿war zur Zeit niht für die Befuzniß, allgemeine

ebührentaxen zu verändern, aufzuheben oder einzuführen, au8gefprohen haben; es wird indeß keinem Bedenken unterliegen können, daß in dem Staatsgeseze wenigstens die Möglichkeit gegeben werde, eine solhe Befugniß künftig in das Regulativ für die Gesammtkreissynode aufzunehmen, da die Herftellung einer Gleihmäßigkeit der Gebühren- taxen, welde auch mit Rücksiht auf eine gleihmäßige Besteuerung der Gemeinden nothwendig - werden kann, durch Verhandlungen mit

angeregt. Deshalb \{lägt der Entwurf vor, für das Berliner Regu- lativ auch die Möglichkeit einer solhen Bestimmung zuzulassen. Die

folgenden

Art. 9, 10, 11 beschäftigen sck{ mit der Provinzial- synode, und sollen deren Befugnissen, seweit sie dessen be- dürfe, die staatsgesclißhe Anerkennung eribeilen. Der Art. 9 entspricht in seiner Faffung dem Art. 2. Von den einzeinen Nummern desselben bedarf nur die Nr. 4 der Hervorbebung. n beschränkter Weise läßt §. 65 Nr. 8 der Kirhengemeinde- und Synodalordnung vom ‘10. September 1873 (eutsprehend dem S. 137 der Kirchenordnung für Westfalen und Rheirprovinz vom 5. März 1835) zum Besten dürftiger Gemeinden des Bezirks Hauskollekten zu, welche theils nur vor dem jedeêmaligen regelmäßigen Zusammen:ritt der

rovinzialsynode in der Provinz, theils jährlih eingesazmelt werden

können. Es ist nicht zu befürchten, daß diese einem bestimmten Zweck gewidmeten Hautkellekten werden gemißbraucht werden, und es ift de8- halb vorgeschlagen, dieselben von der jedesmaligen besendezen Ermäch- tigung der Staatsbehörde zu befreien; dagegen ist eine Anzeige über die Zeit der Einsammlung zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen von dem Ober-Präfidenten genehmigten Hauskollekien erforde:lich. Art. 10 bestimmt im ersten Absaß, daß auch die AusfchreiLung neuer Aus- gaben zu provinziellen Zweck-n nach Maßgabe einer Matrikel, wie dies in den §8. 72, 73 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 für die Syzockalkosten vorgeschrieven ist, er- folgen soll, und stellt in Absaßÿ 2 sowobl für den Beschluß der Be- willigung, als für die Matrikel die G-:nehmigung der Staatëbebörde als nöthig hin, um eine Garartie für die Wahrung der staatlichen Interessen, insbesondere dafür zu s{hafen, daß dergleichen provinzial- firliche Steuern ordnungêmäßig beschlossen, daß dec Vertheilungs- maßstab angemessen festgestellt werde, und daß die Leistungsfähigkeit des Bezirks dur die Aufbringung der Steuer nit überspannt werde. Daß die Bestimmungen der §8. 71—74 der Kirchengeineinde- und Synodalorduung vom 10. September 1873 über die Kreis- und Provinzialsynodalkosten erst auf die neu, nach Vorschrift der General- Synodalordnung zu bildenden Kreis- und Prov:nzialsyaoden Anwen- dung finden sollen, wie Art. 11 vorschlägt, wird einer be}onderen Begründung nicht bedürfen. E

Art, 12 bezieht sich auf die kirchliche Gesehgebung und zwar sowoh! auf die provinzialkirchliche als die landettirchliche. Er hat deshalb im Entwurfe seine Stelle zwischen den Bestimmungen über die Provinzial- nud denjenigen über- die Seneral-Synodalerdnung erhalten. Mie auf dem Gebiete des Staates die Vorschriften, nach welchen Recht? und Pflichten und das ihnen entsprechende Verhalten dec Staatéangehörigen fsih bestimmen, je naŸH der Act ihrer Entstehung oder nach ihrem Inhalte verschiedene Bezeichnungen tragen, so liegt auch für das Gebiet der Kirhe das Bedürfniß vor, uach denselcen Gesithts3- punkten den verschiedenen normirenden Aften versGiedene Bezeich- nungen beizulegen. Eine zutreffende Analogie hat dahin geführt, diejenigen Vorschriften, welhe um ihrer Bedeutung, ißÿre3 allgemein normirenden Juhalts willen, nur zu Stande kommen fönnen durch Uebereinstimmung zwishen dem Könige als Träger des Kirchenregimeats und der Synode als Vertreterin dec Kirchen- gemeinden, und zur Erlangung verbindlicher Kraft der Verkündung in festgeordneter Form bedürfen, mit den Namen fkir{chliher Geseßze zu bezeihnen. Wenn hiernach dieser Auédruck seine Entftehung zwar einer Parallele mit äznlichen Vorgängen auf staatlihem Gebiete verdankt, so hat es doch weder in der Absicht g-legen, noch in der Absicht liegen kênnen, durch denselben der genannten Parallele dahin weitere Ausdehnung zu geben, daß die kirhlihe Geseßgebung der staatlichen gleichgeordnet sei oder sich gar ohne Rückficht auf dies gestalten dürfe. Es ift vielmehr das Recht des Staates und bei der weiten Ausdehnung und der hohen Bedeutung des der firhlihen Ge- feßgebung unterliegenden Gebiets ein Bedürfniß für denselben, seiner- jeits Maßnahmen festzuseßen, welche geeignet find, die kirhliche Ge- seßgebung auf dem ihr eiogeräumten, ihr nah der Natur der Sache angeböôcigen Gebiete festzuhalten, die evangelischen Staatéangehörigen, übér welche sich das firhlihe Geseßgebungsrecht erstrecken soll, gegen einen Mißbrauch desselben zu {chüßen und zu verhüten, daß durch feine Aus= übung Bestimmungen getroffen werden, die entweder überhaupt dem Staatswobl, dem religiösen Frieden im Staat nicht entsprechen oder in das Landesrecht eingreifen. Schon in der General-Synoda!ordnung vom 20. Januar 1876, §8. 6 hat eine Kautel zu Gunften des Staats Aufnahme gefunden: „Bevor ein von der Generalsynede angenoum- menes Geseß dem Könige zur kirhenregimentlichen Genehmigung vor- gelegt wird, ist die Erklärung des Ministers der geistlihen Anzelegen- heiten darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben ven Staatswegen etwas zu erinnern sei. * Diese Kautel ist aber nicht ge- nügend, zumal sich §. 6 der General-Synodalordnung uur auf landes- firdlihe Gesetze, nicht auf provinziell-kirhlihe, welche die Provinzial- fynode nah §. 65 Nr. 3 der Kirhengemeinde- und Synodalordnong vom 10. September 1873 beschließ:zn kann, bezieht und auch nebea den firhlihen Gesetzen dec kirchliwen Verordnungen gedaht werden muß, welde §. 8 der General-Syruodalorènung hervorhebt. Außerd:m empfiehlt sih eine grundsäßliche Klarstellung des Verhättnisses diefer firhlihen Emanationen zum Staatsgeseße. Zu diesem Zweck ist im Art. 12 zunächst generell der Grundsaß auëgesprochen, daß ein Kirchen- geseß oder eixe firchlihe Verordnung niemals einem Staatsgeseßz wider’prechen darf, in solhem Falle immer das leßtere vorgeht. Es folat daraus zugleich, daß die Staatsbehörden bei der Auélegung und Arwendung folcher kirhlihen Geseße, welhe auf Grund der n:uen kirhlihen Ordnungen erlassen werden, nicht ax die Beschränkungen des Art. 106 Absatz 2 der Verfassungéurkunde gebunden siad, wie denn ieser Artikel sich überhaupt nur auf solche Königliche Verordnungen bezieht, welche lande2geseßliher Natur find und daher der Kognition des Landtages unterliegen, mithin nicht auf kirhlih2 Geseße oder Verordnungen, wie sie jeßt auf Grund der Synodalordnungen erlafsen werden können. Weiter ift in Absaß 2. 3 des Art. 12 die Aus- dehnung auf die provinzielle G-:seßgebung und in Avias 4 inséesondere die Gültigkeit für die Provinz Westfalea und die Fheinprovinz aa- geordnet. Letzteres mußte geschehen, weil nach §. 49 der Kirhenordnung vom 5. März 1835 alle Besch:üsse der Provinzialsynoden der Genehmis- gung der Staatsbehörde unterworfen find, also viel weitzrgehend, als es ferner in den anderen Provinzen der Fall sein wird. Um daher die sämmtlihen adt Provinzen hierin gleichzust-llen, ist dieser Artikel auch auf die beiden westlichen ausgedehnt und dadurch bewirkt, daß, inscweit es sch um Gesetze handelt, nur fsolche Beschiüfse der Preo- vinzialsynode der Eiawirkung der Staatébchörde unterliegen, welche einer aldei auch in den anderen Provinzen unterstellt sind. Im Uebrigen folgt aus Art. 14 und 21 des Entwurfs, infofern daselbst ein Mitwirkungsrecht der Staatsbehörde nicht ausdrücklih verbe- halten worden ist, daß alle anderen Beschlüsse der Piovinzialsynoden au in diesen beiden Provinzen ohne eine solche Mitwirkung gültig

werden können. y

Was die Disziplin über die Geistlihen und Kirchendiener betrifft, so ift dieselbe als naturgemäß dem Kircenregiment angehöôrig durch das Gesetz vom 12. Mai 1873 (Geseß-Sammlung Seite 198) innerhalb der durch dasselbe gezogenen Grenzen den firhlihen Instanzen zur Regelung überlassen worden. Es bedarf daher fciner landesgeseßlihen Sanktion der General-Synodalordnung vom 20. Januar 1876 in Beziehung auf §. 7 Nr. 6 derselben.

Art. 13. Jn äußerlichem Parallelièmus mit Art. 2 (Kreissyno- den) und Art, 9 (Provinzialsynoden) werden hier diejenigen Befug- nisse der Generalsynode, welche die General-Synodalordnung vom 20. Januar 1876 ihr beilegt und welche der nigen Saaktion be- dürfen, einzeln hervorgehoben. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Nr. 1 nit; fie gen dem Gebiet der Vermögensverwal- tung an. Die Nummern 2, 3 werden in den. folgenden Artikeln näher behandelt. 5

Art. 14, 15. Die General-Synodalordnung normirt in den §8. 14 und 15 das Besfteuerungsrecht, welches sich über alle Provinzen der Landeskirche erstrecken soll und entweder ein Recht zur Ausschreibung allgemeiner, alle einzelnen Angehörigen der Landeskirche treffender Umlagen, od:r ein Recht - auf steuerlihe Heranziehung gewisser Kate-

den vielen einzelnen Gemeinden kaum jemals erreiht werden würde.

bereits in dem Regierangseniwurf von 1874 (Art, 6) als solche prä

Die Aufhebung gewisser Stolgebühren ift ohnehin jeßt shon vielfah

gorien des Kirchen- und Perm ogen sein soll, Des neu der Kirche einzuräumende, tief eingreifende Recht bedarf besonderer Kau-

telèén, welche dur die der kirchliden efehgebung gegenüber im All- gemeinen getroffenen Mzßnahmen ärt. 12) nie L aizend gefichert sind. Es handelt sfih für den Stat hierbei hauptsächlich darum, daß die Steuer allgemein und gleihw “zig ausgeschrieben werde, daß sie nur zur Dedckung kir{!icher Bedür frässe dienen darf, daß die Vertheilung auf die Provinzen, Kreise ur.v Gemeinden eine gerechte ist und nit eine Be- drückung der Leistimgspflichtigen berbeiführt, gegen welche die letzteren nit alleia un eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Staats und dex Eürgerlichen Gemeinden, die ebenfalls Ansprüche an die Steuerkraft machen, zu sihern sind. Es lassen si verschiedene Wege denken, um genügende Kautelen berzuftellen. Man fann eine grêßere Majorität bei der Beschlußfassung, etwa zwei Drittheil verlangen; s ift auch zur Sprache gekommen, bei folie Steuergeseßen nur dea weltlichen Mitgliedern der Generalfsyncde ein Stimmreckt zu geben, die geistliben Mitglieder davon auëzus{licßen, indem man von der Annahme ausgeht, daß diese bei folchen Bes&lüfsen cft mit ihrem per- sönlichen Interesse zu stark betheiligt sein werden. Die Staatsregierung hat in dem vorliegenden Entwurf keinen dieser beiden Wege vorges{!agen. Die bloße Ecshwerung der Abstimmung ift obnehin von nicht großem Effekt, der Auts{luß der Geistlichen bafirt auf einem Miß- trauen gegen einen ganzen Stand, das derselbe nicht verdient, und Beides garantirt dem Staat nicht hinlänglih die SiLerun2 feiner Interessen. Dieses muß er sich selbständig wahren, er kaun es nicht abhängig machen von Vorgängen innerhalb der Synode. Darum sied aber an§ Kautelen, die in die Synode Hizeingzelegt werden, {ließli doch einflußlos, da der Staat, auch wenn sie befriedigt find, sich von seiner eigenen Prüfungspfliht nit befreit eracten darf. Es wird darum in dem Entwurf zunächst (Art. 14) vorge- schlagen, daß die Gültigkeit eines Kircengeseßes, welhes all- gemeine Umlagen nach §. 14 der General-Synodalerdnung anordnet, von der Zustimmung des Staats-Ministeriums abhângen soll, dessen versafsungëmäßige Verantwortli{keit die Garaxtie bietet, daß feines der bervorgehobenen Interefsen ge{ädigt werde. Unter dieselbe Zustimmung ist die Vertheilung der Umlage auf die Provirzen ge- itellt, die definitive zwischen der Genecralsynode und der Kircenregie- rung zu vereinbarende Matrikel. Für die weitere Vertheilung auf die Kreis}ynodalbezirfe enthält für die ses östlißen Provinzen bereits Art. 10 die nöthige Sicberung und ift daber hier dieser Artikel glei falls für anwendbar erflärt. Es bedarf dana die ven der Provin- zialsynode aufzustellend: Matrifel, wona die Umlage auf die Kreis- synoden vertbeilt wird, der Bestätigung der Staatsbeßörde cl versagt werden foll, winn Bedenken gegen die O! mäßigfkeit des Beschlusses, die Angemesfenbeit theilungsmaßstabes und die Leistungsfähigkeit oder sonst anderweitize Bedenken obwalten. werden ges{üßt durch Art. 3. Steuergeses betroffenen Kreise mögli,

Stließlich gilt wegen der Vollstreckbarkeit gegen die einzelnen Gemeindeglieder auch hier, was oben in den Motizen bereits zu Art. 3 des Entwurfs bemerkt worden ift. : __ Für die Natervertheilung in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovirz_ mußte auédrüdcklich §8. 135 der Kirchenordnung vom o. März 1835 für anwendbar erklärt werden, welcher sch nur auf die Synodalkosten bezieht, mithin nit Aus ees auf , die allgemeinen Umlagen bezogen werden onnte. S3 war gber ferner nöthig, durch Heranziehung der Art. 3 und 10 den Gemeinden und Kreisen in diefes S Diovin: zen die gleihe Sicherheit zu geben, wie in den Übrizen Provinzen, In Beireff der Vollstreckba: keit gegen die einzelnen Gemeindeglicder wahrt Art. 21 Nr. 3 das der Staatsbehörde bereits zustehende Recht (§. 184d, der Kirchenordnung vom 5. März 1835). Daß die in 8. 14 Ab}. 2 der General-Synodalorcnung erwähnte, vorläufig durch König- lihe Verordnuvg aufzustellende Matrikel der Gegenzeichnung des Staats-Ministeriums bedarf, re{tfertigt si{ch durch die Nothwendig- keit, diesen Fall mit dem der definitiven Feststellung gleiGzubehandeln.

Wesentlich von geringerer Tragweite ist die im 8. 15 der Gene- ral-Synodalor dnung zugelassene Heranziehung der Einkünfte des Kirchen- vermögens und der Pfarrpfränden. Es ift kaum anzunehuten, daß sehr erheblichc Beträge dadurch erreicht werden können; es treten dabei überhaupt die allgemeinen Staatsinteressen mehr in den Hintergrund: deghalb genügt die in Art. 15 erforderte Zustimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten. Dagegen waren hierbei ncch andere Punkte zu regeln. Der §. 15 der General-Synodalordnung enthält selbst \{chon Beftimmungen über die Voraus scßungen , unter welen selhe Beitrôge gefordert werden dürfen und über ihre Höte. Dadurch ist im Wesentlichen zwar son die Begrenzung dieses Rechts in an- gemessener Weise gegeben. Allein gesichert werden müssen die Kiren- fassen und Pfründea auch dagegen, daß die Beiträge nicht willkürlich von einzelnen verlangt werden und dadur der Charakter einer Steuer verioren geht. Es wird zwar zulässig sein, nur die Kirchenk assen oder uur die Pfründen in Anspru zu nehmen, sowie jede dieser beiden Vermögensarten in au!steigender Skala oder nur in böberen Stufen zu beftcuern, so daß die reiheren allein oder doH zu einem hôheren Prozentsaß zu leiften haben, als die weniger woblhabenden. Aber anzulassig würde cs sein, daß die derselben Klasse oder Kategcrie an- geh örigen Kirchenkassen oder Pfründen wit vers{iedenem Maße ge- messen, oder einzelne d¿rselben ganz freigelassen werden. Um der- gleiwen Ungleichheiten, die jedenfalls den Charakter der Ungerechtigkeit tragen würden, vorzubeugen, ift in dem Entwurf gesagt:* es müsse die Heranziehung in den einzelnen Kategorien der Kirchenkzssen oder Pfründen nah gleihen Prozent{iäßen an- geordnet werden“, d, h. es fönnen die Kircenkassen odr Pfründen nah dem Maße ihrer Üübzrshießenden Einkünfte in mehrere Kategorien getheilt und diese verschiedenen Prozentsätzen unterworfen oder nicht fämmtlich herangezogen werdcn, aber die in derselben Kategorie stehenden müssen denselben Prozentsaß entrichten. Es mußte feraer dieser neuen Besteuerungsart ausdrücklich das Recht der administrativen Exckution beigelegt werden, weil obne eine solche Vorschrift dieselbe niht anwendbar sein würde. Die den Betheiligten gewährte Beschwerde an die Staatsbehörde kann, wenn das ein: sol&e

esteuerung anordnende Kirchengeseß erlassen ist, nur nech zum Ge- genstand entweder die Behauptung haben, daß die Beschwerde füß- rende Kirchenkasse oder der in Anspruch genommene Pfründeninhaber n1H dem Maße der Einkünfte nicht in die richtige Kategorie gestellt oder _ daß sie überhaupt nicht in die vom Kirchengeseßz (S. 15 Gene- venn 20S ties V G E Irn gehöre, oder daß

auc dics der Hall doch die Berechnung ihres B-i i vnrichtige f G ch rechnung ihres B-citrags eiue

rt. 16 bedarf keiner besouderen Rechtfertigung; vergl. Art. 5. A1 Mach Den Grundsäßen des vreufilbea Recbts, wie es un Allgem. Landrecht enthalten ift, hat nur die lokal’ organisircte Kirchengesellshaft das Recht, Vermögen zn besißen, zu erwerben, zu derwalten, Die, die gesammten lokalen Kicchenzesellshaften um- sassende Kirche, die evangelische Landeëkirhe, entbehrte biéher dieser

efugniß wenigstens ift sie niht unbestritten, während in der katholischen Kirche zwar auch nicht der Kirche als höherer Einheit der einzelnen katholischen Kirchengeselshaften, wohl aber den obersten tirhlichen Verwaltungsinstanzen innerhalb des Staates, den bischsf- chen Stühlen, dies Recht nicht bestritten worden ist. So steht es aub nach gemeinem Recht.

. Wenn jeßt die evargelishe Landeskirche eine synodale Verfassung erhält, vermöge deren fie unter geordneter Vertretung aller bere&- tigten Interessen au Aaußerlich im Rechtsorganiêmus des Staates als Einheit auftreten kann, so wird ihr nit mehr vorenthalten werden dürfen, ein Organ zur Veriretung in ihren vermögenêrechtlihen Be- thungen zu besißen. Es ift dies auch deshalb nothwendig, weil Aen firhlihen Fonds, welche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten verwaltct find, auf dem geordneten ege der Kirche zur eigenen Verwaltung herauszugeben sein verden und zu diesem Zwecke ein empfangsberechtigtes Rechts- \ubjekt Sa sein muß. Deshalb hatte bereits die außer- ordentliche Generalsynode einen Paragraph in die General-Synodal- ?rdnung aufgenommen, der diesem Bedürfniß Rechnung tragen sollte

wol 4 Ls L 4

Ort nungs- des ers des Bezirks _obu Die Gemeinden So ut in fkeirem der von dem eine Ungerecbtigfkeit oder Willkür

wirkung des Syncdalvorftardes die erangeliscke außen.* Diese Faffung war mehrfach bedenkli, son wegen ihrer Unbestimmthe't mehrdeutig und unklar, deshalb ift bei der Sch!uß- redaktion der General-Synodalordnung jene von der außeror dentlicen Generalsynode beshicssene Faffung nicht gebilligt, vielmehr forrekter in den S. 36 urter Nr. 4 der Saß aufgenommen, daf mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath der General Synodalvorstand zu- sammen wirke: „bei Vertrctung der evangelishen Landes- firhe in ihren vermögensrechtlichen Angelegenbeiten. 1 ist die Vertretung der Landeskirhe auf das Gebiet des Ver- mögensrechts beschränkt. Anuknüpfend an diese Bestimazung der Ge- neral-Synodalordnung vom 20. Januar 1876 sollt Art. 17 die Sache regeln. Der Evangelische Ober-Kircherath unter Mitwirkung des General-Synodalvorsiandes wird als das Vertretunzsergan für die evangelische Landeskirche in ihren vermögentrectlihen Angelegenbeiten best mt, und „damit zugleich anerkannt, daß die evangelisce Lande®fir&e als Einheit Vermögen erwerben , fefißen und verwaiten kann. Für alle ihre vermögensrechtlihen Geschäfte ift hierdurch ein legitimirtes Organ konstituirt. Der zweite Absatz des M T fell noch formefl bestimmen, wie schriftiiche Wiflenserklärun- gen dieses Organs außerlih beschaffen sein müssen, um die Wirkung einer rechtlichen Verpflichtung der Landeskirche gegen Diitte zu er- zeugen. Aehnlich bestimmt §8. 22 der Kirchengemeinde- und Synodal- ordnung vom 10. September 1873 für die \{riftlißen Willenserklä- rungen der Kirchengemeinde. y : Aut. 18 bedarf feiner besonderen Begcündung.

Hiermit s{ließt der erste Theil des Gesetzentwurfs, der den Zweck hat, diejenigen einzelnen Bestimmungen der beiden Synedalordnungen vom 10. September 1873 und 20. Januar 1876 staatégeseßzlich zu fanktioniren, welche einec solhen Sanktion bedürfcn. s i k, Vie folgendea Artikel haben den Zweck, die Selbständigkeit der firGlicben Organisation, welche eine Aenderung der biéherigen, zwi- sen kirenregimentlihen und staatliß:n Behörden vertheilten Zu- ständigkeiten zur Folge haben muß, zu regeln (Art. 19-—21), und die Staateauffiht über di? Kirhe zu nocmiren (Art. 22—26). Mit diesen Gegenftänden hat fich aus die außerordentlibe General-Svnote beschäftigt und, angeregt durch eine ihr vorgelegte Denkschrift des Evangelischen Ober-Kirchenraths, Beschlüsse g-faßt, die, soweit erfor- derlicd, in Nachftehendem beurtheilt wecdea sellen. Denkichcift und Beschlüsse der Kommissica und des Plerums der General-Synode siad den Motiven als Anlagen beizefügt. Daß alle diese Fragen nur durch Staatêgeseß geordnet werden fBnnez, daß daber die damit sich beschäftigenden Syxodalbeschlüsse keine maßgecende Bedeutung baben, sondern nur als Wünsche, denen einz Bea&tung bei der staats- gefeßliten Regelung nicht versagt werden soll, zu bet1a&ten find, be- darf feiner Ausführung. L S S _ Art. 19. Die General-Synodalordnung vom sagt in -8. 41: „Die Neuregelung der Resseriverhältnifse zwischen den Staatsreßörden einerseits uxzd dea Kiichenktebör- den _ andererseits blcibt staatlider Anordaung vorbehalten.“ Diese soll, joweit sie zur Zeit mög!ih ift, dur die Art. 19—21 des Entwurfs für den ganzen Geltung8bereich des Geseßentwurfs er- folgen. Art. 19 spriht grundsäßlih und allzemein aué, daß fortan die firblihen Angelegenheiten, welche biëher dem Minister der gzift- lichen Angelegenheiten und den Regierungen cblagen, auf di: betref- fenden kir@enrezimentlicea Behörden übergehen, von dicscn verwaltet und geleitet werden foll-n. Aus diesem grundsäßlichen und allzemeinen Ausdru folgt, daß alle Ang-legenheiten übergehen, soweit niht ausèrüe- lih und speziell in diesem Entwurf Vorbehalte für die St, atebehörde ge- mat sind was in den folgenden Art. 20, 21 geschicht. Biéher war die Vecwaltung und Leitung der kir{lihen Angelegenheiten zwischen den Minister der geiftlihen Angelegenheiten und dem Evangelischen Ober- Kircenrath nach dem Resfsortreglement vom 29, Juni ; 850 (Gejet- Sammlung Seite 344) in der Art getheiit, daß dem Ersteren theils allein, theils in Gemeinschaft mit dem Evangelischz1 Ober - Kirchen- rath zufiehen, und zwar zunächst allein: die höhere Verwaltung der den Provinzialregierungen übtertragenea äußeren Angelegenheiten der evangelischen Kirche, sowie die unter seiner verfafsungsmäßigen Ver- antwortlihfkeit erfolgende Verwaltung und Verwendung der Staats- fonds zu den bestimmten firchli&en Zwecken 3 1. c.) Was das Leßtere betrifft, so kann selbstverständlih das Ressert d2s verautwert- lien Minifters so lange nicht geändert werdzn, als diese Staats- mittel alljzhrlich im Staatshauéhalts.Etat bewilligt und üker ibre etatêmäßige Verwendung dem Landtag Rechenscaft gelegt werde: muß. Es bedarf hierüber einer Bestimmurg in dem Entwurf nicht weil s fich in diesen Fällen niht um die Verwaltung Firhlider Fonds, mithin nicht um eine kirhlihe Angelegezheit handelt. In erszerer Beziehung gehören zum Ressort des Ministers folgende An- gelegenheiten: die Regulirung des Interimistikums in streitigen Kir- chen-, Pfarr- und Küfter-Bausachen; die Aufficht über die Kircben- bücher; die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe; die Aufficht über das Vermögen der dem - landesherrlichen Patronat nicht unterworfenen Kirhea, kirhli&en Stiftungen und JInüitute; die Ausübung dec lan? esberrliGen Aufsichts- und Verwaltungêrechte in Ansehung des Vermögens der dem landesherrliden Patronat unterworf-nen Kirchen, fkir(lihen Stiftungen und Jastitute; die Ernennung und Bestätigurg der für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens anzuftellenden welt» liden Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht über deren amtl:che und fittlide Führung und die damit verbundenen Disziplinartefugnifse. Sodann in Gemeinschaft mit dem Eoargelischen Ober-Kirchenrath (S. 5 des Refsortreglementé): diejenigen Angelegenh iten, in denen in unterer Instanz Regierungen und Kousiftorien zusammen wirken müssen (Verordnung vom 27. Juni 1845 8. 3), mithin wenn über das Vorhandensein eines kirhlihen Bedütrfaiss-s oder die Abmessung seines Umfanges Zweifel eatstehen, ingleiden wo es sich um die Verwendung der bei der Vermögzenêverwaltung einzelner Kirchen, fkirchlihen Stiflungen und Institute sich ergebenden Uebershüsse handelt; feiner die Eeränderung bestehende oder Einführung neuer Stolgevühren und Taxen, die Veränderung bestehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke; die Anstellung oder Anordnung kommissarisher Beschäftigungen in den Konsistorien, die Beschung erledigter Superintendenturen, die Anstellung der Dicek- toren und Lehrer am Predigerscminar zu Wittenberg, die An- irâge auf Ertheilung von Orden und Auszei{chnungen an Geist- lie; die Angelegenheiten des landeëherrlidea Patronats; die Bewilligung von Unterstüßungen an Geistlilße aus den dazu bestimmten Fonds. Außerdem ist generell im § 4 des Res- fortreglements ang-ordnet, daß es dem gegenseitigen Ermessen beider Behörden überlassen werde, bei Angelegenheiten von besonde- rem Interesse si gegenseitig Mittheilung zu machen und einander zu bôren. Die Zuständigkeiten in der Provinzialinstanz sind zwisch{en den „Kousistorien und Regierungen dur die L‘erordnung vom 27. Juni 1845 (Geseß-Sammlung Seite 440) und das sich daran anscließende Ausführungsreskript der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, des Innern uud der Finanzen vom 1. Oftober 1847 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1847 Seite 278) geregelt. Hiernach fteht den Regierungen, theils allein, theils in Gzmeinschaft mit den Kon- fistorien Alles dasjenige zu, was der Minister in höherer Instanz theils allein, theils in Gemeinschaft mit dem Evangelischen Ober- Kirchenrath zu besorgen hat. Jnébesondecre hat das Reskript vom 1. Oktober 1847 unter 11, 5 die Aufsihtsrechte des Staates über das kirhlihe Vermögen im Arfchluß an die Bestimmungen des All- gemeinen Landrechts Th. Ik. Tit. 11 im Detail aufgeführt.

_ Judem jeßt. nah Abschluß der evangelishen Kirchenverfassung nicht allein die bisherigen Zuständigkeiten des Evangelischen Ober- Kirchenraths und der Konsistorien ihnen erßalten, sondern ihre Be- nie ausgedehnt werden sollen auf bisherige Zuständigkeiten des Ministers und der Regierungen, kommt es in dem Entwurf wesentlich darauf an, die neue Grenze bestimmt und klar zu ziehen, und für jeden einzelnen Punkt, der den Staatsbehörden verbleiben soll, das rechtfertigende Motiv hier anzugeben.

Vorab foll jedoch noch zu Art. 19 bemerkt werden, daß der Verbehalt, wonach die Bestimmung des Zeitpunktcs urd der Aus-

Landeskirhe na

20. Januar 1876

(9. 33a): „Der Evangelische Ober - Kirchenrath vertritt unter Mit-

führung des Nebergangs der Zuständigkeiten auf die kfirhlihen Be-

Damit

hörden durch eine Kön‘alibße Verordnung erfolgen soll deshalb noth- Mae ist, weil mit der Neuregelazg der geg:nieitizea Ressortver- + J S Et ; Mae E zusammenhängen, deren Erledizung vorbehalten Die Artikel 20, 21 sollen nun ziehen und zwar in dem Sinne, börden übergeht, was nicht ipejiell Staatsbebörden vorbehalten ift. Zunächst präzifirt Art. 20 solche Angelcgenbeiten, welce über- haupt von dem Gejeßentwurf gar nicht berührt werden vielmehr außerhalb des Rahmens desselben liegen vnd völlig unv-rärdert in der bisberigen R-chtélage verharren sollen. Dazu g?hören das Vatronats- weten, das Militärkirhenwesen und die kirhlihen Angelegenbeiten der ofentliden, d. h. der Staats8anstalten. Daß in Betreff des Pairo- n2fs und zwar sowohl des landesherrlichen als des Privatpatronats nichts in den Zuftändigkeiten der Behördea geändert werden fell, recht- sertizt sid zunähst dadur, daß die Regelung des Vatronatsw-sens in Gemäßheit des Art. 17 dec Vecfassungéurkande einem besonderen vollständigen Geseße vorbehalten bleiben muß, sodann aber daraus daß, fo lavge es besteht, dec Staat die Entscheidung über Bes&4wer- den son deébalb nit aus der Hand gecen fann, weil es ih hiers bei um privatreh!liche B-fugnisse handelt, die seibst solchen Personen zustehen fôönnen, welhe der evangelischen Landesfirc cht angehören Ver Ausë\&luß des gesammten Militä firhenweiens iner besou- deren Rechtfertigung „nidt bedürfen, ebensowenig der der fir&lichen Angelegenheiten der êéffentlihen, aus Staatsmitteln untecbaltenen und Staatébehörden unterworfenen Anstalten. eus Art. 21 giebt im einzelnen an, was Elcibt, und zwar Nr. 1 bis ,

die oden erwähnte Grenzlinie daß Alles auf die kirhlihen Be- in diefen beiden Artikeln den

d trt oh Arn en StaatëSbeborden

seil | Zwa 9 die Punkte, in denen sie allcin, ° 7 die Punkte, in denen sie in Gemein’‘chaft mit den fi lic böôrden zuständig sind. Im Einzelnen ift zu bemzrkn: Nr. 1 entspricht der Nr. 4 des 3 der Verordn: Inni 1845. Daß die polizeilihea Maßaah è : der äußerez kicchlichen Ordnung nur von der Staats e 2 ‘112 der ôfentliwen Ruhe, zum SHhuße des Gottesdienstes Und Öndividuen ergriffen werden können, dürfte selbitverständlicß sein, nur der Staatsbehöcde die Auéütung des dazu erforderlichen è mögli ift. ; ——

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und der Nr. 1 des §. 3 Es handelt ic Hier un

3 der Verordnung vom 27.

des Ressortreglements vom 1 Streitsachen, die ledigli de

7 , f , E - . E chtliden Gebiet angehß:en und bei welen aub

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iligt sind. Ueber dieselbe )ôrden entscheiden.

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„It _3. Der Ausdruck: , Abgaben“ ift

absichtlich ganz allgemein gef zt, jo day er sowohl das gane Bii- tretvungewesen, cinsHließlih der Vollitreckvarkeitserklärung, als ou Umlagen, Steuern und andere kicchlich2 Abgaben in h 1chließt. Es bleiben alfo insbesondere in Geltung Art. 3 des Geseßes vom 2d. Mai 1874 und die betreffend.n Bestimmungen der rheinisch-w:tfälis shen Kirhenordnung vom s. März 1835. Jn der auß-rordent- lien Generalsynode ist beantragt wo ausdrückiich von „ad- L Le a S At ee s E e Ee a S

ministrativer Beitreibung zu [prehen. Die Einscha!itung entspricht dem Autrage, welcher in dem Kommissicnsberiht des Her:enhauses zu dem Gefeß vom 25. Mai 1874 Art. 3 gestellt word:n war, eintu- scieven „im Wege der Staatêsv:rwaltung*, Worte, die die Regierungs- vorlage damals enthielt, aber von dzm Abgeordnetenhause gestric:en und demnächst auch von dem Plenum des Herrenhauses nit wieder bergetitellt worden find, daß es an einem

°

die Beitreibung kir{licher

It,

Allein, abgeschen davon, auêreicheuden Grunde fehlt, den durch das bezog:ne G:setz feitgestell« ten Grundsaß aufzugeben, n2ch welŸemn auch im RNechts:vege kirhl:che Umlagen nit zur Beitreibung gelangen dürfen, che nit die Ver- waltunzsbehörde die ihr otliegende Prüfung über die Zulässigkeit der Einziehung vorgenommen bat (stenographishe Verhandlu-g des Herren- hauses 1874 (S. 362 a. E. ff.), bandelt es sich im Art 21 ledigli um Auênahmen von der Regel des Art. 19, um Bestimmung der Angelegenheiten, welche den Regierungen verbleiben, und da eine von dieser autgehende Beitreibung immer cine „administrativz“ ist so hat die Einschaltung keine Vedeutung. :

Ne. 4, Soweit die âlteren Kirheabücher ncch der Beurkundung des Personenstandes dienen, haben fie ihren fcühzren Charafter be- halten, Der Staat hat hier nit allein ein Aufsihtêret, sondern auch das Recht der Leitung, d. b. er kann Eintr3gungen und Ber: ch- tigungen anordnen. (Vergl. 3 Nr. 2 des Réeffortreglements vom 29 Sun 1990, S 3 Ny 2 Verordnung vom 27. Juni 18145) Nur in sofern tritt eine Veränderung ein, als die Aufficht und Leitung der nach dem 1, Oktober 1874 forigefügrten Kirhenbücber fortan ledigli zur Zuständigkeit der kir{lichen Behörden gehört.

Nr. 5. Die Ausstellung von sogenannten Armutkbsattesten für KirGzenkassen muß deshalb der Staatsbehörde ve:blziten, weil sie allzin ohne Interesse bei folchen Bescheinigungen ift, sich auh gus der Einsicht der Kirchenetats die nöthige Kenntniß vers{haffen kann. Gleiches ist in §. 51 des Geseßes vom 20 Juni 1875 für die katko- lischen Kirchengemeinden angeordnet. In dem leßterwähnten Gefeß ist auch die Ausftellun2 von Legitimation®attesten dzr Staatsbehörde vorbehalten, in dem vorliegenden Entwurf dies aber weggeblieben. Es kann zugegeben werden, daß es prinzipiell ribtiger wäre, auch für die evangelishe Kirche dasselbe anzuordnen; allcin der praktische Grund hat zu der Abweichurg geführt, daß dem Staat hier die Per})onen, welche den Gemeindekirchenrath biiden, amtlich nicht bekannt werden, ihm daher die Kenntniß, die zur Ansstellung dec Atteste nöthig ist, nur vurch eine Nachfrage bei der kirch:nregimentlihen Bes hörde zu Theil werden kann, und es daßer der fürzere Weg ist, leßz- terer folwe Auëstellungen zu überlassen, zumal ihnen als Königlichen Behörden der nöthige öôffcntlihe Glauten beiwohnt. i

Nr. 6 entspricht dem §. 5d, des Ressortreglements vom 29. Juni 1850 und dem S. d, c, Juni 1845.

der

Nr. 2 der Verordnung vom 27. Der Staat kann die Mitwirkung bei der Bildung oder Aenderung der Pfacrbezirke nicht aufgeben, weil dabei mannihface privatrecht- liche Interessen Einzelner, die Bildungen neuer Korporationen und die Jateressen der öffentlihen Ordnung in Fcage stehen.

Nr. 7. Mit Recht sagt die ven dem Evangelischen Obec-Kirchen- rath der auß-rord?ntlichen Generalsynode vorgelegte Denkschrift, daß in Betreff der Beseßung der fkirhenregimentlihen Aemter eine Acnde- rung dec Ressortvorschriften für jeßt und auf so lanze nicht aus- führbar sei, als man nicht dazu übecgehen fann, die in firchen- regimentliwen Aemtern fungirenden Männer ausschließliG als Kirchenbeamte anzustellen; zur Zeit haden fie zugleih die Nechte der Staatsbeamten und es ftehen damit für Besoldung, Pensiong- berechtigung, Rangstellung, Disziplinarverhältnisse derselben wichtige Solgen ia Verbindung. Nicht eher wird dec Frage, ob für die evangelische Kirhe der in dem Beshluß der außerordentlichen Generalsynode als erwünscht und erjtrebenêwerth bezeichnete Zustand, daß die Einwirkung des Staats auf die B:seßung dieser Aemter sih auf ein Einspruchèrecht reduzire, näßer getreten werden können, als bis die Kirhe aus eigenen Kräften den Beamten die Sicherheit für ißre Lektensstellang und di: Vortheile bieten kann, die den Beamten des Staates oder den Civilgemeinden gewährt find. So lange die Gehälter durch den Staatshaushalts. Etat bewilligt werden, muß dem Staat die Mitwirkung bei der Beseßung verbleiben. Daher mußte §. 5 Nr. 3 des Ressortregle- ments voin 29. Juni 1850 insoweit aufrecht erhalten werden. Da- gegen hat der Staat kein Interisse weiter, bei der Besetzung der Direktoren- und Lehrerftellen bei dem Predigerseminate in Witten- berg oder anderen Predigerseminaren, z. B. dem Domkandidatenstift, und bei der Anstellung weltli ter Kirchendiener zu konkurriren. Jn- dem dies Recht im Art. 21 Nr. 7 nicht vorbehalten ift, sind diese Anstellungen der kir{lichen Verwaltung über! assen. Dz1ß im Geseßz- eutwurf der Ertheilung von Orden nud Auszeihuunzen oder der Zu- wendung von Unterstüßungen aus Staatsfonds nicht besonders gedacht ist, erkiärt sfich daraus, daß Beides reine Staatssachen sind, mithin nach Art. 19 nit auf die kirhlihen Behörden übergehen.

Art 22. Ganz unbegrenzt war in der Verordnung vom 27. Juni 1845 §. 3 Nr. 5 den Regierungen die Aufsicht über das Vermögen

der Kirchen übertragen. Winn s fich üker das Vorhandensein eines