Brennerschule in Berlin beziehen, angeschlossen. Der Aus- {uß hai fsich dafür entshieden, in derselben einen Kursus von 4 Wcchen und zwar in der Zeit, wo die meisten Brennereien ftille stehen, in den Monaten Juli und Auguft, einzurihten. Mit diesem einen Kursus follen aber die bezüglichen Bestrebungen nit abgeschlofsen sein, später vielmehr vielleicht ein zweiter Kursus für jüngere Leute eingelegt werden. Auch soll das Endziel, die Errichtung einer Versuchébrennerei im Anschluß an den neuen Viehhof fest im Auge bchalten werden. — Den Stluß der Verhandlungen bildeten die Berichte des Hry. Dr. Delbrü über die Erfahrungen über Mais- maischung, Berichte über den Betrieb der Maischapparate, der Destillir- apparate, speziell über einen reuen gußeisernen, in Deutschland patentizten Apparat von Gebrüder Siemens iu Charlottient urg 2c.
Gewerbe und Sandes.
Berlin. Inder gestrigen außerordentlichen Generalversammlung der Silberwaaren-Fabrik vorm. Franz Mosgau wurde die Liquidatien mit großer Majorität besclofsen und zu Liquidatoren die Herren Kommerzien-Rath Weicert, Samson Sfklower und David Hirschfeldt gewählt.
Wien, 26. Februar. (W. T. B.) Der Eisentahnaus schuß des Abgeordnetenhauses hat die Geseßvorlage, betreffend die Erböbung der Garantie für decn öôsterreidischen Theil der Kashau-Oderberger Bahn, angenommen. — Die Bilanz der ôösterreichischben Banfk- gesellschaft weist pro 1875 einen Reingewinn von 673,810 Fl. nach. Der Brxettogewinn betrug 1,005,601 Fl_ Unter den Aktiven figuriren: Cassa 978,09 Fl., Portefeuille 4,663,435 F1 , Effekten 513,795 Fl., Deki- toren 6,750,787 Fl, unter den Passiven: Accepte 3,012,022 Fl., Re- seve für Dubioje 109,782 Fl., Kreditoren 1,637,184 Fl. Die Ge- neralversammlung ist auf den 29. März d. J. anberaumt, der Ver- waltungêrath beantragt die Vertheilung einer Dividende von 12 Fl.
Prag, 25. Februar. (W. T. B.) Die Arkeiten zur Rettung der im Engerthsschachte bei Kladno Verurglückten sind nunmehr beendet. Die Zabl der in Folge dec Explosion Grtödteten beträgt 19; 4 sind s{chwer, 3 andere leiht verwundet.
Paris, 25. Februar. (W. T. B.) Ein Delegirter des Comités der französischen Gläubiger der Pforte begiebt sh im Laufe der nächsten Wodte gleichfalls nah Konftantinopel.
New-York, 25. Februar. (W. T. B.) Ein großes Meeting der Hardelékammer von New-Youk hat fih dahin ausgesprochen, daß die Wiederaufnahme der Baarzahlungen die unezläßlide Verbedingung für die Hebung des Vörsen- und Handelsgeschäfts fei.
Verkehrs: Anstalten.
Die näbste Konferenz von Delegirten der Handels- fammern und landwirthschaftlichen Centralvereine zur Berathung ven Eisenbahnangelegenheiten, welhe die Direktion der Niederschlesisch-Märkishen Bahn beruft, soll im Monat Mai statifinden. Bis zum 15. April find etwaige Anträge für die Tagetordnung einzureichen, und haben si also die Handelékammern und landwirthschaftlichen Centralvereine in den nächsten Wochen s{lüssig zu machen, ob sie resp. welche Auträge sie stellen wollen. Falls genügende An- meldungen für die Tageéordnung nit erfolgen, wird die Konferenz
Berlin, den 26. Februar 1876.
Der „Ofervatore Romono“ in Rom veröffentlißt nach- stehende Briefe von Papft Pius V1l, und von der Mutter Napoleons 1. an Kardinal Consalvi mit Bezug auf den Ge-
fangenen von St. Helena:
I. Pius VII. an den Kardinal Consalvi in Rom.
Unser gel:ebtester Kardinal! :
Die Familie des Kaisers Napoleon hat Uns dur den Kardinal Fes die Mittheilung zugeben lassen, daß der Felsen von St. Helena ein verhängnißvoller Aufenthaltsort ist und daß die Gesundheit des armen Verbannten sich von Augenblick zu Augçerblick ver'hlehtert. Mir haben diese Nachriht mit unendliher Bekümmerniß verrommen, und Sie werden solche Empfindung ohne Zweifel mit Uns theilen, da wir Beide dessen eingedenk sein müssen, daß die Wiederherstellung der Rel:gion in dem großen französischen Reiche, nächst Gott, ihm zu danken ift. Die fromme und muthvolle Snitiative vom Jahre 1801 reiht für Uns hin, das nachfolgende ÜUnrecht großmüthig zu vergessen und zu vergeben. Savona urd Fontainebleau sind nur Febltritte des Geistes und Verirrungen mensch- lichen Ebrseizes; das Konkordat hingegen war ein vom chriftlichen, wie vom hbercishen Gesichtêpunfkte aus gleich heilbringender Aft.
Die Mutter und die Familie Napoleons rufen Unser Mitleid urd Unsern Edelmuth an; Wir glauben ihnen mit Gerechtigkeit und Dankbarkeit enisprechen zu sollen. Wir find gewiß, Ihren Intentionen zu entspr:chen, wenn Wir Sie ersucher, in Unserem Namen an die ver- bündeten Souveräne, speziel aber an den Prinz-Regenten zu schreiben, der Uns so viele Beweise sciner Hochachtung gegeben hat. Er ift Jbr lieber und guter Freund und Wir wünsck&en, daß Sie ihn er- suchen, die Leiden einer solhen Verbannung zu mildern. Es wäre für Unser Herz eine Frcude obne Gleichen, zur Linderung der Qualen Napoleons beigetragen zu haben, Er kann Niemandem mehr Ge- fahren bereiten; so wünschen Wir denn, daß er auch für Niemanden ein Gewissensbiß sein möge.
Castelgandolfo, den 6. Oftober 1817.
Pius PP. VII,
11. Madama Madre dell’ Imperatore Na; leone I. an den Kardinal Consalvi.
Ich will und muß Ew. Eminenz meinen Dank aussprechen, für alles, was Sie zu unsern Gunsten gethan haben, seitdem die Laft der Verbannung auf meinem Sohne und auf mir liegt. Mein Bruder, der Kardinal Fesh, hat mir keineswegs verheimliht, wie edelmüthig Sie das Gesuh meines zroßen und unglücklichen Pro- \fribixten von St. Helena aufgenommen haben. Der Kardinal erzählte mir, daß Sie in Folge der so gerechten und christlihen Biite des Kaisers fich becilten, bei der englichen Regierung zu interveniren, sowie nach würdigen und fähigen Priestern zu feaischen. Jh bin in Wahrheit die Mutter der Schmerzen, und der einzig mir gebliebene Trost befteht darin, daß ih weiß, der heilige Vater vergißt das früher Geschehene, um sh nur noch der Zuneigung hinzugeben, die er für alle Angehörigen meines Hauses empfir. det.
Meine Söhne Lucian uud Ludwig, die Jhre unveränderliche Freundschaft sih zur Ehre anrechnen, waren tief gerührt, als fie er- fubren, was der Papst und Ew. Eminenz ohne unser Vorwissen ge- than, um uvsere, von den Mächten bedrchte Ruhe zu schüßen. Nirgends finten wir Unterstüßung oder Zuflucht außer bei der päpstlichen Regierung, und die Grêße unserer Dank- barkeit gleiht der Größe der Wohlthat. Ich bitte Ew. Eminenz, dem heiligen Pentifex Pius VII. meine Huldigung zu Füßen legen zu wollen. Ich sage dies im Namen meiner ganzen geäcteten Familie, und vor allem im Namen desjenigen, der auf êdem Felsen eincs langsamen Todes dahivfstirbt. Seine Heiligkeit und Ew. Eminenz find in Eurcpa die cinzigen, die seine Leiden zu lindern traten und ihr Ende beschleunigen möchten. Von ganzem Mutter- herzen danke ih beiden und verbleibe Ew. Eminenz allzeit ergebenfte und erkenntlichfte °
27. Mai 1818, Madama,
In der am 8s. Februar abgehaltenen Sihung der archäolo- gishen Gesellschaft berihtete Prof. Dr. Curtius über die in den leßten Tagen zu Olympia gemachten Funde, namentlich auf epi- graphishem Gebiete. An diejen Vortrag knüpite Hr. Baurath Prof. Adler eine durch Situations- urd Nivellementêpläne unterstüßte Er- läuterung des augerblidlihen Standes der Erdarbeiten, wobei er
| selben Herrn
im Mai ausfallen und erft im Herbst statifinden. Vorläufig ist für die Maikonferenz erst ere Verlage vorhanden: Berathung über die Zuziehung ständiger Exxerten in Reklamationssahhen, wel:ye Frage troß mehrfacher Berathungen roch immer feinen Abscluß gefunden hat. Die Propofitionen der Königlichea Direktion der Niederschlesisch- Mär fishen Eisenbahn gehen tTahin: „1) Die durch einze Expertise entstehenden Kosten werden in allen Fällen von dem Reklamanten uyd der Eisenbahnverwalturg zu gleichen Theilen getragen und von demjenigen, der auf Expertise anträgt, vorshuß- weise geleiftet. 2) In allen Fällen, wo die Eisenbahnverwaltung auf Expertise antragen sollte, jedoh eine Eatshädigung nit zu gewähren hat, werden die Handelskammern derselben erforderlichen Falls behülf- lih sein, die von dem Reklamanten zu tragende Kostenhälfte wicder zu e:langen.“ Für Be:lin ist bekarntlich Seitens des Aeltesten- Kollegiums mit Hinweis auf den Umfang des Verkehrs das Exper- tiseverfahren von vorn herein für undu:chführbar erflärt worden.
— Es is das Gerücht verbreitet, daß der Verkehr auf der Bahnstrecke der Magdeburg- Halberstädter Eisenbahn von Berlin über Stendal naw Hannover und Magdeburg durch Wasser ebenfalls unterbrochen set. Die Gesellschaft ersucht uns mitzutheilen, daß das Gerüdt in jeder Beziehung unbegründet und der Betrieb auf dieser Strecke ungestört ist.
— Die Direktion der Gotthardbahn hat an den Verwaltungs- 1ath den Antrag zu einem Schreiben an den schweizerischen Bundes- rath, betreffend die Finanzlage der Gotthardbahnge]ell- schaft, gestellt. Die zwei Bogen sta1ke Druckschrift giebt zunächst eine Entstehungêgeshichte der Babn, führt aus, warum die Baukoften des Bahnnetzes auf 18,700,000 Fres, der jähilihe Reinertrag des Betriebes wäbrend der ersten 10 Jahre nach E1êffnung derselben auf 6,312,000 Fre, g-\{chäßt worden, wie zur Auéführuug der Bahn ein Privatfapiral von 102,000 000 Frs. und ein Subventionékapital von 85,000,000 Frcs. für genügend erachtet worden. Auf dieser Grund-
| Tage beruht die Gesellshaft noch heut, allerdings mit der ftaatlih
gutgeheißenen Abweichung, raß, während ursprünglich das Privat- fapital zu / in Aktien und zu ?/ in Ovbligaticnen beschafft werden sollte, die Schwierigkeit des Geldmarftes zwang, Aftien und Obtligationen im Verhältniß von 1:2 auszugeben, Jn- zwischen habin bcim Bau cemachte Erfahuungen, fowie mitilerweile angestellte sehr eingrhende tednische Untersuchungen ergeben, daß die schließlihen Baukosten bedeutend von dem Voranfschlage abweicen würden. Schon im April vorigen Jabres legte der inzwischen ab- getretene Ober-Jr genieur der Lahn (Hr. Gerwig) ein auf Terrain- plänen im Maßstabe von 1 : 2500 gegrürdetes generelles Projekt für die noch nicht in Bau gerommenen Linien vor, defsen Voranschlag gege» den der internationalen Konferenz einen Mehrbetrag von ca. 34,000,000 Frcs. beanspruchte, der auch gegen den von dem- im Spätjahr 1872 eingereihten immer noh um 29,200,000 Fres. bôher war. Sein Nachfolger als Ober-Inçenieux, Ds Hellwag, berechnete für die nit gebauten Linien die Nothwendig- eit von 662 Millionen Meh:kosten. Nicht minder sind die Kosten der im Bau begriffenen Tessinishen Thalbahnen Biaeca-Bellinzona- Lecarxo und Lugano-Chiafso so geœacsen, daß dieselben bis zu ihrer gänzlichen Vollendung mit Einschluß der auf dicsen Theil des Neßes entfallenden Quotz der bisher erlaufcnen Koften der Kapitalbeschaffung, der Zinsez während der Bauzeit und des bis zur Vollendung des Gotthard-Tunnels zu gewärtigenden Bctriebsdefizits voraut sichtlich sich
\chließlich die Hoffnung aussprach, daß es zelingen werde, das in dem
* diesseitig aufgestellten Arbeitéplane für die erste mit Ende Mai ak-
laufende Campagre gesteckte Ziel, nämli vollständige Freilegung des Zeustempels und seiner Umgebung bis auf eine Durchschnittsdistanz von 30 Meter zu erreichen. —
Dr. von Sallet legte darauf zwei“ vor Kurzem vom König- lien Museum angekaufte viereckige Terracottaftückchen vor, welche in Palmyra gefunden worden find. Die Dar- stellung derselben, zwei opfernde Kaiser, einer mit dem Adlerscepter, findet fi genau ebenso als Rückseite einiger Denare des Kaifers Aurelian, von denen der Vortragende früher in seiner „Zeit- rift für Numiêmatik* bewiesen hat, daß sie sich auf den Kaifer Aureliaa und seinen Mitregenten in Palmyra, Vaballathus, den Sohn tes Odaenathus und der Zéenobia, beziehen. Endlich besprach der Vortragende einige Abdrücke syrakuïsanischer Tetradrachmen von den Künstlern Phrygillos und Eumenos, um 400 v. Chr. geprägt, welcbe durch den merkwürdigen Kranz der Persephone: Aehren, Mohn- kopf, Eichel und Eichblatt ausgezeichnit find.
In der Sibung der phbilosophis{-historiscen Klasse der Kaiser- lihen Akademie der Wissenschaften in Wien vom 9. Fe- bruar legte, wie die „Wien. Ztg.“ mittheilt, das wirklihe Mitglied Hofrath Ritter von Miklosich eine Abhandlurg über die Mundarten und die Wanderungen der Zigeuner Europas, Beiträge zur Kenntniß der Mundart der Zigeuner in Galizien, in Syrmien und in Ser- bien mit einem Anhange über den Ursprung des Namens „Zigeu- ner* vor.
Der Arhang enthält einen Versu, den Namen „Zigiuner“ zu erklären. Der Verfasser stellt denselben mit dem Namen Athiugani (àÿSi77aro) zusammen. Der Name „Zigeuner“ ist von Griechenland, der europäischen Urhbeimath der Zigeuner Europas, ausgegangen. Ec wurde unmittelbar den Italienern, die Griechenland im Mittelalter beberrshten, und den Bulgaren überliefert; von den leßteren gelanate er zu den Rumänen, Magyaren, Slaven, Deutschen. Aus 2i77aros entstand zunächst die mittelgriehishe Form àroi7xays5, die der bul- garischen acigan, aciganin zum Vorbilde diente, an das sich die rumänische und die übrigen Formen anschlossen. Schon im Bulaa- rischen fommt au die Form ohne das aulautende a vor: cigau, Die Athingani — ¿Bi77aros, ó uh Sélwy Ti 7pooey7yioa: àrò Toù ŸBty- 7ávw. of yàp aïpeaw raútnv Eyavres oùdès rap Lou Laufdvoua — werden in den Kirchengeshichten meist nicht erwähnt; es werden daber die dieselben betreffenden Nachrichten aus den byzantinischen Swriftftellern zusammengestellt. Aus diesen Nachrichten ergiebt sich, daß die Athingani vorzüglich in Ph1ygien und Lykaonien einheimisch waren und taß fie aller Wahrscheinlichkeit nah erst unter dem aus Pisidien gebürtigen Kaiser Nicephorus *) und zahlreicher unter dem aus Amorion in Phrygien stammenden Kaiser Michael nah Byzanz kamen. Es sei hier erwähnt, _ daß der barborische Name àâ93i77avos dem arabishea Läamaseasiyya (vergl. Koran, Sura 20, 87 bis 96) nochgebildet ist und daß sih die Athingani dem Glauben der Samariter, die auch mit dem angeführten arabischen Namen bezeihnet werden, anschließen. Was die Veranlafsung zur Uektertragung des Namens der Sefte der Athingani auf die Zigeu- ner — denn an eine ethnishe Identität der wabrscheinlih jüdischen Atbingani mit den aus Indien stammenden Zigeunern ift nicht zu denken — anlangt, so können darüber nur Vermuthungen aufgestellt werden: die wahrscheinlihste is die, daß in Byzanz die Zigeuner aus dem Grunde Athingani genannt wurden , da fie unmittelbar aus jenen Gegenden nach Byzanz kamen, wo nach dem Zeugnisse der Ge- \chichte die Athingani am zahlreibsten waren**), wie die Franzosen die aus Böhmen eingewanderten Zigeuner botémiens nannten. Daß aber die Z'geuner unmittelbar aus den oben angeführten Ländern nah dem Westen kamen, dafür spriht der Umstand, daß alle Mund- arten der Zigeuner Europas armenishe Elemente enthalten, was nur durch die Annahme erklärbar wird, daß die Zigeuner sich auf ihrem Zuge aus dem fernen Indien nach dem Wetien in Armenien aufge- halten haben. Dem gegenüber muß die Dzat (Djat)-Theorie, w-nn fie exflusive Geltung beansprucht, abgewiesen werden.
Die Lehre von dem Zusammenhange der Athingani mit den Zigeunern war in älterer Zeit, wie cs scheint, alleinherrshend. Goar (+ 1653) brachte sie aus Griechenland nach Frankreih. Ein älterer Schriftsteller, C. Peucer, mag fie irgend einem Byzantiner verdanken.
*) Atipgani Nicephoro clari, Goar. **) Les Bohémiens venus de la Phrygie ou de plus loin, fagt Pouqueville, 1.,, 365.
auf 51,600,000 Frcs. stellen wird, ggen 18,559,193 Fre3. im Vor- - Auch die Kosten des großen Tunrels werden nunmehr auf
anf{laxe. 63,373,900 Frcs., gegen früher 59,600,000 Fres., angeseßt. Somit dürften si die Gesammifosten der Bahn vcn 187 Millionen auf 289,4, also um 102,4 Millionen erhöhen,
Jassy, 25. Februar. (W. T. B.) Getern hat der erste Eisen- bahnzug auf der Sicecke Ungheni-Kischenew die Pruthbrüdcke pasfirt.
&
tTlitterunzeherieht
von der Seewarte zu Hamburg vom 25. Febraar 1876. Beobachtungszeit überall 8 Ubr Morgens.
Barometer auf 0 Gr. u. d. Meeres- spiegel rednc. in!
Millimeter.
Nall
764,1 762,5 754,9 750,0 751,0 752,4 750,8 752.8 759,3 746,9 752,8 759,0 759,2 757,9 765,1 760,1 766,2 758,8 761,3 758,5
Teniperatur in Celsius- Graden. -
Stationen, Wind. Wetter,
St. lazthieu Paris | Helder .… Kopenhagen .| Christiansu«d | Haparanda , | Stockholm . .! Petersburg . .| Moskau. .. Wien
SSW mässig S0 leicht bed. WNW still S leicht |SW frisch
S leicht
|\W leicht /ONO still [Null Null |[W schwach ¡wolkig |NW frisch ¡ bedeckt?) | |NW frisch ¡bedeckt3) WNW sechwach ‘beâeckt#) |WNW schwach bedeckts) NW frisch wolkigs) |WSW schwach bedeckt?) [W mässig bedeckt SW still
wolkig | #NW schwach [wolkig | |WSW eschwach
| mässig ®) [WNW Stu um ¡bedeckt °)
¡Dunst
Null heiter Schnee klar klar!) Schnee
-
L
P O R T D
Neufahrwasz, | Swinemünde .! Hamburg . . Sylt | Ca Cassel U Karlsruhe . i O Leipzig Breslau .
e, -_ S _ —
-
S S — D)
5, I
1) Gestern Schnee. 2?) Nachts Schnee, Einseglung voll Eis, 3) Leichte Bözn. #4) Nachts Schnee 5) Schneetöen, #®) Nachts leichter Schnee. ?) Stürmisch, Regen und Schnee. #®) Aberds etwas Graupeln und Schnee, ®) Nachts Schnee,
Uebersicht der Witterung.
Baromcter in ganz Deutschland und Skandinavien erheblich ge- stiegen, am Kanal gesunken. Während das gestern erwähnte Mini- mum von der Ostsee weiter nach Raussland rückt und die Winde in Ostdeutschland nac» NW umgegarngen sind, naht ein neucs vom Ocean und *st der Wind im Kanal, mässig w-hend, nach S und S0 gekrimpt, was nunmehr auch für Norddeutschland bevorsteht, Noch weht mässiger NW in der Helgolärder Bucht, doch ist die Ueberschwemmungsgefahr für Hamburg erheblich verringert. In Breslau weht seit gestern Nachmittag starker Sturm aus WNW, in Pest heute stürmiécher West. Die Temperatur ist in Stockholm um S, in Deutschland and Oesterreich um etwa 3 Grad gesunken und ist an der deutschen Ostseeküste leichter Frost eingetreten.
Deutsche Seewarte,
Sie wurde zuerst von Pagi zu Baronius, zuleßt von A. F. Pott in der Zeitschrift der deutschen morgzuländishen Gesellschaft, 7, 394, be- fämpft und insofern mit Recht, als diejenigen, die jene Aufsicht auf- stellten, an Blutsverwanditschaft der Athingani mit den Zigeuneru ge- dacht haben. Es scll nicht verhehlt werden, daß diese Hypothese die Frage, wann der Name der Athingani auf die Zigeuner übertragen ward, ob nicht schon die è277aro des Kaisers Michael (820 bis 829) Zigeuner waren, daher auch die Frage, wann die Zigeuner in Griechen- land eingewandert sind, unbeantwortet läßt, Fragen, auf die man vielleißt nie anders als mit Vermuthungen wird =autworten können. Diejenigen, die der Hypothese aus dem Grunde entgegentreten, daß nach derselben die Einwanderung der Zigeuner in das Gebiet des griechischen Reichs in eine zu frühe Zeit hinaufgerückt würde, ift zu entzegnen, daß uns zwar Nachrichten über die Zeit zu Gebote stehen, wo die Zigeuner zuerst in Mittel-Europa erscheinen, daß wir jedoch über die Zeit ihres ersten Auftretens in den Ländern des byzantinishen Reichs keinerlei Kunde besißen, und daß der Annahme, sie seien schon im neunten Fahchundert in Griechenland eingewandert, nichts entgegenstellt werden fann. Was auch gegen diese Deutung eingewendet werden mag, Eines hat fie vor den älteren Erflärungen voraus, daß fie nämlih fprachlich möglich ift; diesen Vorzug behauptet sie auch gegenüber den aller - neuesten Deutungen, von denen die eine von Hrn. de Goeje, die an- dere von Hrn. Bataillard aufgestellt wurde: der erstere leitet den Namen „Zigeuner“ ab von dem persishen tsjeng, einer Art Harfe oder Zither, während der leßtere, einen Gedanken von J. G. Hasse und Vivien de Saint-Martin aufnehmend, dem Namen Zigeuner den Namen der LXpu-/ac Herodots, 5, 9, zu Grunde legt. Wer die Reihe ¿Siy7a/0s, àrai7xavos, zingano, acigan, cigan u. f. w. berüdsihtigt, kann weder der einen, noch der anderen Erklärung beipflichten.
Ueber Hochwasser liegen heute folgende Mittheilungen vor:
Breslau, 25. Februar. Nach einem Telegramm der „Swhle- sischen Zeitung* aus Glogau von heute Nachmittag findet seit Vor- mittags 10 Uhr heftiger Eisgang von Steinau durch den Hafen statt, die Eis\chollen berühren die Balkenlage der Oderbrücke und segen die leßtere in groze Gefahr. Der Wasserstand beträgt 15 Fuß 7 Zoll, Der Damm ift völlig überschwemmt, Sprengversuche bei der Eisverseßung vor der Oderbrücke waren bis daher erfolglos.
Pest, 25. Februar. Ofen und Alt-Ofen sind überschwemmt, die meistzn Gewölbe find geschlossen. Auch die Stadt Waizen ist stark unter Wasser gesctßt. _
— 26. Februar, früh. (W. T. B.) Der Eisstoß steht fest bei Ercsin, die Gefahr in Alt-Ofen ift nech immer im Steigen.
Theater.
Gestern, Freitag, wurde in Krolls Theater neu einstudirt und mit neuen Gesangéeinlagen zum erften Male „Die s{chöne Sünderin“ aufgeführt. Diese {on früher gern gesehene Poffe von E. Görliß, von Jacobson für die Krollshe Bühue bearbeitet, ift auch in ihrem neuen Gewande von dem zahlreich erschienenen Publikum mit Beifall aufgenommen worden. Die neu eingefügten wißigen Couplets mit der aniprehenden melodiösen Musik Conradi's, erregten bei dem wirkungsvollen Vortrage besonders durch Hrn. Ed. Weiß und Frl. Méejo in deren bewährten Händen sich die Haupt- rollen des Wildpret- und Geflügelhändlers Werner und seiner Frau befinden, viele Heiterkeit. Für eine angemessene JInscenirurg und gute Ausstattung hat Hr. Direktor Engel Sorge getragen.
_— Der Vertrag, nach welchem Hr. Claar die Direktion des Residenztheaters übernimmt, ist jeßt perfekr geworden. Der neue Direktor hat dem General-Intendanten v. Hülsen angezeigt, daß er mit dem Institute dem Kartellverein. beitreten wolle.
— Im Einverständniß mit dem Gaft, Hrn. Direktor Lebrun, werden im Stadttheater vorläufig an jedem Montag Vor- stellungen zu halben Kafsenpreisen stattfinden.
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner. Sechs Beilagen (eins{liezlich Börsen-Beilage).
Berlin:
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich
D
¿ 00. Königreich Preufßen.
Justiz-Ministerium. i
Allgemeine Verfügung vom 19. Februar 1876, — be-
treffend die Untersuhunshaft und den Vollzug der Gefängniß-
É strafe und Haft. :
ie zur Zeit geltenden Regulative für die Untec-suhungs- und Strafgefängnisse stehen theils unter einander ee, in Einklang, theils entsprehen die in denselben enthaltenen Be- stimmungen niht dem Strafensystem des jeßt geltenden Straf- geseßbuchs.
Um bis dahin, daß eine allgemeine Gefängniß-Ordnung er- gehen kann, einige der am dringendsten der Abhülfe bedürfenden Mißstände zu beseitigen, wird für die Gefängnisse im Ressort des Ministeriums des Innern, wie in dem der Iustizverwaltung Folgendes bestimmt.
1, Untersuchungshaft. : S E (Beschäftigung.) Untersuchungsgefangene können niht zur Arbeit gezwungen werden. Dagegen i ihnen selbst- gewählte Beschäftigung, soweit eine «olhe mit der Gefängniß- Ordnung verträglich ist, ebenso wie die freiwillige Betheiligung bei den in dec Anstalt eingeführten Arbeiten, leßtere nah Maß- gabe der im §. 4 gegebenen Bestimmungen zu gestatten.
i S. 2. (Bekleidung.) Den Untersuhungsgefangenen ist die eigene Kleizung und Wäsche zu belassen, sofern dieselbe rein- lich und ordentlich ist; im entgegengeseßten Falle wird ihnen Hauskleidung verabfolgt; es if jedoeh dafür Socge zu tragen, daß sie auf Verlangen des Untersuhungêrihters in denjenigen Kleidern vorgeführt werden können, welche fie bei ihrer Verhaf- tung getragen haben.
S. 3. (Beköstigung) Die Beköstigung der Unter- suhungsgefangenen erfolgt durch die Gefängnißverwaltung nah Maß zave der in der Anstalt eingeführten Speiseordnung.
Auf igr Verlangen if ihnen jedo zu gestatten, \ih selbst — aus eigenen Mitteln — zu beköstigen,
_ Die Sclbstbeköstigung darf nur von dem zur Beschaffung derselben ermächtigten Speisewirthe nah Anordnung des Ge- fängnißvorstehers verabfolgt werden. Wird ausnahmsweise durch den Untersuchungsrihter die anderweite Einbringung von Viktualicn in die Anstalt gestattet, so sind dieselben, ebenso wie das Geschirr vor der Verabfolgung forzfältig zu untersuchen ; Backwaaren find zu durch\{hneiden.
Die im Wege der Selbstbeköstigung beschaffte Kost darf die Grenzen eines mäßigen Genusses nit übersteigen, Der Genuß von Branntwein is ausges{lo}sen.
Die Ermächtigung, \ih selbst zu beköstigen, kann im Falle des Mißbrauchs entzogen werden.
Il. Gefängnißstrafe.
S. 4. (Bes chäâftigung.) Die zu Gefängnißstrafe Ver- urtheilten können in einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angeinessenen Weise beshäftigt werden; auf ihr Verlangen sind fie in dieser Weise zu beschäftigen.
__ Die Beschäftigung i niht auf die in der Anstalt einge- führten Arbeiten beschränkt. r
Unter den den Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten sind nicht blos solche zu verstehen, welche der Gefangene {hon früher gelernt oder betrieben hatte.
Darüber, ob eine Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des Sefangenen entspricht, hat allein der Gefängnißvorsteher zu entscheiden. Ist die Möglichkeit ciner \solhen Arbeit vorhanden, so ist der Gefangene in der Regel zu derselben anzuhalten. Ausnahmen können nur durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden.
Die Zutheilung eines Gefangenen zu einem bestimmten Arèeitszweige erfolgt durch den Gefängnißvorfteher, welcher hier- bei Wünsche der Gefangenen thunlihs zu berücksichtigen hat und ermächtigt ist, unter besonderen Umständen Gefangene von den sogenannten Reinigungsarbeiten zu entbinden.
Die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt (§. 15 des Strafgesezbuhs) is nur mit ihrer Zustimmung zu- lâssig. Dieselbe is durch Erklärung zu Protokoll festzustellen. Sn Der Regel haben alle Gefangene, deren Beschäftigung für nothwendig befunden wird, an den Werktagen eine gleiche Zahl von Stunden zu arbeiten und innerhalb derselben eine nah ihrer Leistungsfähigkeit bemessene Aufgabe zu erledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse der Arbeitszeit befreit. Der Gefängnißvorsteher kann jedoch un- ter Umsiänden die Dauer der täglichen Arbeitszeit und den Um- fang der Arbeitsaufgabe für einzelne Gefangene verkürzen. __An den Sonntagen und den chrifllihen Feiertagen ruht die Zwangsarbeit. Gefangene jüdisher Religion sollen am Sab- bath und an den hohen jüdischen Feiertagen: Purim, Wochenfest, Zerstörung Jerufalems, Neujahr, Versöhnungsfest, Laubhüttenfest und an den beiden ersten, sowie an dem lezten Tage des Pafsah nicht wider ihren Willen zur Arbeit angehalten werden. Gefan- gene, die in diesem Falle von der Arbeit befreit sind, können da- gegen an den Sonntagen und an den christilihen Feiertag mit geräuschlosen Arbeiten beschäftigt werben.
Der Ertrag der von den Gefangenen auf Anordnung des G-fängnißvorftehers verrihteten Arbeiten gebührt dem Staate. Nach Maßgabe der hierüber geltenden Bestimmungen kann jedoch den Gefangenen bei Fleiß und gutem Verhalten ein Theil des Arbeitêverdienstes als Belohnung gutgeschrieben werden. Diese darf von denselben bis zu einem ven der Aufsihtsbehörde zu bestimmenden Höchstbetrage zum Ankaufe von Zusaz-Nahrungs- mit:eln 2c. verwendet werden.
8. 5. (Bekleidung.) Den zu Gefängnißstrafe Ver- uriheilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt is, wird bei Verbüßung der Strafe die eigene Kleidung und Wäsche belassen, sofern dieselbe reinlih und ordentlich is ; im entgegengeseßten Falle ift denselben Haustleidung zu verabfolgen.
Gefangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheits- strafe der Verluft der Ghrenrehte ausgesprochen if, hüben stets Hauskleidung zu tragen.
8. 6, (Beköstigung.) Die zu Gefängnißstrafe Ver- urtheilten werden von der Gefängnißverwaltung nah Maßgabe
Speiseordnung beköstigt. Gefangene, in Betreff deren der Gefängnißarzt begutachtet, daß ihnen nach ihrer Körperbeschaffen- eit oder früheren Lebensweise die den gesunden Gefangenen
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 26. Februar
Bedürfnisse entsprehende Kost von anderer
oder Zubereitung, N E Es __ Die Verstattung zur Selbftbeköftigung if ausges{lo}en. Eine solche fann nur in denjenigen Gefängnissen, welche zur
Zeit noh der Einrihtung zur Durhführung der Bestimmungen
Uebergangszeit zugelassen werden. Ebenso ist es unstatthaft, daß die zu Gefängnißstrafe Ver- urtheilten mit Geldmitteln, welche von ihnen selbs oder von
der Gefängnißverwaltung verabfolgten Kost no usaßz- Nahrungsmittel (§. 5) kaufen, oder daß fie L U von 4 E.
J. C. (Trennung der im Besigze der Ehrenrechte befindlihen Gefangenen von ce: an Tee Ehrenrechte entzogen sind.) Soweit es der Raum der Anstalt gestattet, können Gefanzene, welhe sich im Besize der Ehrenrete befinden, die Unterbringung in einer Einzelzelle, und bei gemeinschaftliher Haft tie Absonderung von Gefangenen, welchen die Ehrenrehte entzogen sind, beanspruchen.
i HI. Einfache Haft.
F. 8. (Beschäftigung. ) Die zur Haft Verurtheilten (mit Ausnahme derjenigen, welhe auf Grund der §8, 361 Nr. 3—8, 362 des Strafgeseßbuchs eine Haftstrafe zu verbüßen haben) können zur Arbeit nicht gezwungen werden. Ihnen ift selbstge- wählte Beschäftigung, welhe mit der Gefängniß-Ordnung ver- träglih is, ebenso wie die freiwillige Betheiligung bei den in der Anstalt eingeführten Arbeiten nah Maßgabe der in §. 4 gegebenen Bestimmungen zu gestatten.
S. 9. (Bekleidung.) Sie behalten ihre eigene Kleidung und Wäsche, sofern dieselbe reinlih und ordentlich ist; im ent- gegeng-seßten Falle wird ihnen Hauskleidung verabfolgt.
__§. 10. (Beköstigung.) Auf ihr Verlangen i ihnen die Selbstbeköstigung nah Maßgabe der Bestimmungen des §8. 3 zu gestatten. Machen fie hiervon keinen Gebrauch, oder wird ihnen die Ermächtigung zur Selbstb:köftigung entzogen, so er- folgt die Bcköstigung dur die Gefängnißverwaltung.
[V. Qualifizirte Haft (§8. 361 Nr. 3—s, 362 des Strafgesezbuchs).
S. 11. (Beschäftigung) Die nach Vorshrift des S. 361 Nr. 3—8 des Strafgeseßbuchs Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen find, nah Maßgabe der in §. 4 dieser Verfügung enthaltenen Bestimmungen innerhalb, und \ofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Anftalt angehalten werden.
S. 12, (V ekleidung.) Sie erhalten Hauskleidung, \o- E H der Gefängnißvorsieher eine Ausnahme für zulässig erachtet.
__ §. 13. (Beköfstigung.) Sie werde nach Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Speiseordnung beköftigt.
Selbstbeköstigung ift unftatthaft.
V. Allgemeine Bestimmungen, welche auf Unter- suchungsgefangene und auf alle Arten von Straf- gefangenen gleihmäßig n Anwendung zu bringen
sind.
d. 14. (BVesuche.) Personen, welhe niht amtlih in der Gefangenanstalt beschäftigt sind, dürfen zu Gesprähen mit Gefangenen nur auf Grund besonderer Erlaubniß zugelafsen werden, Vor Ertheilung derselben is zu prüfen, ob gegen die M welche einen Gefangenen besuhen will, kein Bedenken vorliegt.
_Die Erlaubniß hat zu ertheilen :
für Besuche bei Untersuhungsgefangenen:
der Untersuhungsrihter (der Vorsizende der Strafkam- mex oder des Schwurgerichts),
für Besuche bei Strafgefangenen:
der Gefängnißvorsteher.
Ieder Gefangene darf in der Regel einmal im Monate Be- suche annehmen. Bei gutem Verhalten desselben können jedo mit Genehmigung der obengenannten Beamten auc in kürzeren Zwischenräumen Besuche zugelassen werden.
„Besuche dürfen niht in der Gefängnißzelle, sondern in der Regel nur in dem dazu bestimmten Sprehzimmer oder einem anderen Geschäftsraume stattfinden. Ausnahmsweise können Kranke von ihren Verwandten und Freunden in dem Kranken- zimmer besucht werden.
__Die Gespräche der Besuher mit Untersuchungsgefangenen dürfen nur im Beisein des Untersuhungsrichters oder eines von diesem beauftragten Beamten, Gespräche mit Strafgefangenen nur im Beisein eines Gefängniß-Auffihtsbeamten, und zwar in beiden Fällen nur in einer dem betreffenden Beamten bekannten Sprache geführt werden. eder Mißbrauch des Bíisuchs zu unerlaubtem Verkehr hat die sofortige Entfernung des Besuchers zur Folge und es kann überdies dem Gefangenen die Erlaubniß zum Empfangen von Besuchen überhaupt entzogen werden.
Nach eröffnetem Hauptverfahren ift der verhaftete Angeklagte befugt, sich mit seinem Vertheidiger zu besprehen, und zwar ohne Beisein einer Gerichtsperson, wenn der Vertheidiger ein in Eid und Pflicht stehender Justizbeamter ist (§. 53 der Verord- nung vom 3. Januar 1849 und §. 209 der Strafprozeßordnung für die durch das Geseg vom 20. September 1866 und die beiden Gesege vom 24. Dezember 1866 mit der Monarchie ver- einigten Landestheile 2c. vom 25. Juni 1867).
S. 15. (Korrespondenz.) Ein \chriftliher Verkehr mit außerhalb der Anstalt wohnenden Personen darf nur stattfinden : bei Untersuhungsgefangenen:
unter Vorwissen des Untersuhungsrihters (des Vorsizen-
den der Strafkammer oder des Schwurgerichts), bei Strafgefangenen :
_ unter Vorwissen des Gefängnißvorfstehers, und überhaupt nur insoweit derselbe dem Haftzwecke niht nach- theilig ist.
Die eingehenden und ausgehenden Briefe find, — falls fie Untersuhungsgefangene betrefsen, dem Untersuhungsrichter (dem Vorsißenden der Strafkammer odex des Shwurgerihts) — die
ift, erhalten auf Anordnung des Gefängnißvorstehers eine ihrem
des Absazes 1 entbehren, bis nah Herstellung derselben für die
Anderen für sie eingezahlt worden find, fich zu der ihnen von |
Preußischen Skaats-Anzeiger.
18376.
zustellen, unfrankirte Zusendungen aber urüdck i hat, falls der Gefangene fich nicht vor R E | bereit erflärt hat und die Mittel befizt, die Portogebühr zu ent-
rihien. Nur dann, wenn der Inhalt des Briefes inem Be- denken unterliegt, kann derselbe nach erfolgter Segenzeihnung durch den Beamten, welchem die Ueberwahung der Korrespon- ns N, et om 1 befördert werden.
einem Unter)suGungsgefangenen dürfen obne Gen-hmigu:
des Untersuhungsrichters (Vorsißzenden E ST Dies dies Shwurgerichts), keinem Strafg-fanzenen ohne Genehmigung des Gefängnißvorftehers Schreibmaterialien in die Gefängnißzelle verabfolgt werden. Ebenso find die cingehenden Briefe nur mit Genehmigung der gedahten Beamten in ihren Händen zu be- lassen. Wird diese Erlaubniß nicht ertheilt, so find die Briefe dem Gefangenen, nachdem er sie gelesen hat, abzunehmen, und für iha bis zu seiner Entlaffung aufzubewahren. :
_ Vorbehaltlih weitergeßender Bewilligung aus besonderen
Gründen darf jeder Gefangene nur alle vier Woen e nen Brief absenden und einen Brief empfangen. Oefter eingehende oder wegen ihres Inhalts beanstandete Briefe sind nicht zu vernihten sondern, ohne fie dem Gefangenen mitzutheilen, zu desen Per- sonalaftien zu nehmen. - Die dem Gefangenen ertheilte Erlaubniß, Briefe zu \chrei- fann demselben im Falle des MißbrauŸhs entzogen werden. S. 16. (Lektüre). Die Lektüre der Gefangenen steht hinfihtlih der Auswahl der zu lesenden Schriften unter Aufsicht der Gefängnißverwaltung. i :
Im Allgemeinen ist die Lektüre auf die in der Anstalt vor- handenen Schriften erbaulihen, belehrenden oder unterhaltenden Inhalts zu beshränken. Die Ausgabe der Bücher erfolgt nah Maßgabe der Individualität des Gefangenen unter thunlicher Berütksichtigung der etwa ausgesprohenen Wünsche. Das Vor- lesen von Schriften in den Zellen für gemeinshaftlihe Haft ift - O Gewährung von Licht über die Einshlußftunde hinaus zu fördern.
Auch die Lektüre von Büchern, welYe in der Anstalts- bibliothek nicht vorhanden find, oder von anderen Druschriften kann nach Ermessen der Gefängnißverwaltung gestattet werden.
Unter Umständen kann dem Gesuche eines Gefangenen um Zulassung einer Zeitung stattgegeben werden, in der Regel jedoch nur, wenn \ich der Gefangene in einer Einzelzelle befindet.
5. 17, (Tabakrauchen 2c.) Das Tabakrauchen ‘und Tabatfauen is in der Regel untersagt, kann aber bei guter Führung und unter Berücsihtigung der Jndividualität (bez. nach dem Ausspruhe des Arztes) Gefangenen, welche sich in einer Einzelzelle befinden, in dieser, — Gefangenen in gemein- \haftliher Haft aber nur auf dem Spazierhofe gestattet werden.
S. 18. (Das Brennen von Liht über die Ein- \chlußstunde.) Einzelnen Gefangenen kann im Falle guten Verhaltens auf ihr Ansuchen das Brennen von Licht über die Einschlußfiunde gestattet werden.
S. 19, (Disziplinarftrafen.) Als Disziplinarstrafen fommen in Anwendung: :
1) Verweis.
2) Entziehung der Erlaubniß, über das Guthaben aus dem Arbeitsverdienste zum Zwecke des Ankaufs von Zusaz-Nah- rungsmitteln zu verfügen, — bis auf die Dauer von zwei Mo-= naten.
Z) Einziehung des vorhandenen Guthabens aus dem Ar- beitsverdienste bis auf Höhe des in cinem Zeitraum von zwci Monaten angesammelten Betrages.
z Y Entziehung der Bewegung im Freien bis auf höhstens aht Tage.
5) Bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit unter gleihzei- tiger Entziehung der Leftüre bis auf höchstens acht Tage.
6) Kostshmälerung, welche bestehen kann: a. in Entziehung der Brodportion zum Frühstück, Mitiag- oder Abendessen; b. in Entziehung der Frühfstücks-, Mittags- oder Abendsuppe; oder c. in Entziehung der Fleishportion; zu a, b. c bis auf die Dauer von vierzehn Tagen; oder dl. in Beshränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, bis auf die Dauer von aht Tagen: Auch kann die Entziehung der Fleish- portion verbunden mit Entziehung der Suppe und der Brodportion entweder am Morgen, oder am Mittage, oder am Abende auf die Dauer von höchstens vierzehn Tagen ausgesprohen werden.
7) Arrest, bestehend in einsamer Einsperrung in einem hierzu bestimmten, nur mit einer Pritshe versehenen Lokale mit oder ohne Aufgabe einer Arbeit, bis auf die Dauer von höchstens einem Monate. Diese Strafe kanu geschärft werden (strenger Arrest): a, dur die Entziehung des Bettlagers, b. durch Ver- dunkelung der Arrestzelle, c. durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, bis auf die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Gefangenen jeden vierten Tag das hausordnungsmäßige Bettlager, das Tageslicht und die hausordnungsmäßige Kost gewährt wird.
Die zu 1—6 aufgeführten Disziplinarfirafen können ver= bunden zur Anwendung gebracht werden.
Wenn der Gefängnißvorsteher die Anwendung des strengen Arrestes (7 a. þ. c.) für geboten eraŸtet, so muß vor der Voll- streung eine Erhebung dur \hriftlihe Vernehmung des An- geshuldigten und der Zeugen fstattfinderz, auch der Anftaltsarzt darüber gehört werden, ob der körperihe Zustand des Gefange= nen die Vollstreckung des strengen, ‘Arrestes zuläßt.
Körperlihe Züchtigung und Lattenstrafe sind ausgeschlossen. Ebenso find Fesselung, Zwan9"zstuhl und Zwangsjacke als Dis- ziplinarfirafen unzuläsfig u",¡d dürfen nur zur augenblicklichen Bändigung bei thätlicher Vziderseßlichkeit oder wüthendem Toben und Schreien angewendè*, werden.
Ueber jede Diszip" ¡narbestrafung if unter Angabe der Ver- anlassung zu derse”gen ein Bermerk in die Personalakten des Gefangenen aufzu” ehmen. i
Der Min” ter des Jnnern. Dex Justiz-Minister,
Gr. 3* 4; Eulenburg. Leonhardt,
ben,
Die vorstehende allgemeine Verfü l
e ] : gung vom 19. Februar e gu: den sämmtlichen Iustizbehörden zur Nachachtung mit- Berlin, den 23. Februar 1876.
nah der Speiseordnung zu verabfolgende Kost nicht zuträglih
der übrigen Gefangenen dem Gefängnißvorsteher vorzulegen,
Der Justiz-Minister. Leonhardt,
welcher die etwa erforderlichen Empfangsbescheinigungen aus: | An sämmtliche Iustizbehörden.