1876 / 58 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Mar 1876 18:00:01 GMT) scan diff

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steller, namen!lich franzöfishe Möbel- und Wagenfabrikanten unter dem cilenischen Publikum willige und liberale Käufer ge- funden. |

Die von der Regierung der Republik auf die Ausftellurg verwendeten Kosten find durch die Einnahmen aus den Ein- trittêgeldern nur in sehr geringem Mafe gedeckt worden.

Die für die Ausstellung bestehenden cilenischen und frem- den Kommissionen sind gegenwärtig beschäftigt, jede für \ich einen Bericht über dieses für Chile bedeutende Unternehmen aus- zuarbeiten.

Der Staatsrath hat am Ende des vorigen Iahres das Geseß genehmigt, durch welches der Nationalkongreß den Voranschlag der Staatsausgaben für das Iahr 1876 festgestelt hat. Jn Gemäßz eit diescs Gesehes betra- gen gedahte Ausgaben: für die Minifterien des Innern: 4,572,839 Pes. 46 C., der Auswärtigen Angelegenheiten und Kolonistion 263,003 Pes, der Iuftiz, des Kultus und öffent- lichen Unterrihts 2,031,295 Ves. 6 C., der Finanzen 6,782,780 Pes. 63 C., des Krieges 1,957,498 Pes. 53 C., der Marine 1,222,986 Pes. 19 C., zusammen 16,830,402 Pes. 87 C.

Vereinswesen.

Das Direktorium der Hufelandschen Stiftungen hat feinen 45. Jahresberi{t veröffentiliht. Aus demselben ergiebt si für das Jahr 1875: 1) daß bei der Stiftungskasse zur Unuter- stüßung nothleidender Aerzte die Gefammteinnahme 289.5634 M, die Gesammtautgabe 23,9341 F, der Be- ftand mithin 265,629,8 H tetrug. 2; Bei der Dr. Jgnatß Braunschen Stiftung stellte sh die Totaleirnahme auf 1076810 &, die Auggabe auf C00 X ch6 verblieb alío eiz Vestard von 10,168 # 10 H. 3) Bei der Stif- tungskasse zur Unterstüßung nothleidender Wittwen von Aerzten ergab die gesawmte Einnabme 124617 # 99 Z; die gesammte Ausgabe 27,117 ÆK 9 9, mithin einen Bestard von 97,500 Æ Das Direktorium begrüßt mit KSreuden die eingetret-ne Vermehrung der Zahl der Mit- glieder, fowohl der ärztlichen, als auch der Wittwen-Unter- nübßunçéfasse, als ein Zeichen der immer reger werdenden Theilnahme an dem Gedeihen der Stiftung uzd spriht den Negicrungs-Me? izinal- Râäihín und Kreiëpbysikera für ihre Mükte im Interesse der Stiftung Jeinen Dauk aus. Zugleich richtet daffelbe an alle Kollegen die Vitte, die Huf:lardshen Stiftungen iktes Zweckes wegen fördern zu helfen, da bei den sich mehrenden Unterstüßung#-Arträgen intbesondere von Wittwen die vorhandenzn Mitt-l die Gewät1urg vcn Unter- stüßungen nur in sehr beschränktem Maßz biéher gestatteten.

Statistische Nachrichten.

Der Weinbau in der Provinz Hessen-Nassau im Jahre 1875. (Statistishe Ceorre)pondenz) Die ungünstigen Weinernten im Arfange der 50er Iabre, die den Weinberesbefißern im Rheingau, dem Hauptsiße des Weinbaus, greße Verluste brachten, batien Lust und Vertrauen zu ueuen Anlagen genommen. Seit dem Eintriit guter Jabre ift Beides zwar wieder zurückgek-hrt, dennoch laffen die, leßien Jahre eine Abnahme der mit Weia bekauten Flächen erkennen.

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- Hert:ogttum 2 J a “7 Nachweisung v

ungen des Weinbergs-Arcals îm vormaligen vährend der leßten Jahre sind in folgender cife zusamurcngestellt : 1872 1873 1874 1875 Hekt. oe U E. Größe des gesammten Weinberg- S . 3,574,c00 3,597,50 3,516,855 3,494,25 Hiervoa in Erxirag . . 2,858,455 2,773,65 2,829,10 2,816,35

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Was die angevauten NRektenscrtea betrifft, so kommen bcim

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Meißwein für die weitcre Verbreitung im Großen nur einige Sorten in Betracht und hierunter namertlich die kleine Rieslingtraube, welche dem Rheinwein feinen weitrerbreiteten Ruhm verschafft hat. Am häufigsten werdeu demnächst die Kicinberger Reben angebaut. Ihre Kultur findet vorzugsweise im untern Rheinthale statt. Deu quantitiv reichsten Wein dagegen liefert die österreiher Rebe, die hauptsächlich dort gebaut wird, wo Qualitätsweine nah Erdenbe- scaffenheit oder Sonnenlage nicht zu erreichen find. Nur unbedeu- tend ift dagegea die Verbreitung der Orleans- uud Traminertraube.

Vor den rothen Trauben wird namentlich Kiebroth und Früß- burgunder gepflanzt, ersterer in Aßmannshausen und an der Lahn, leßterer hauptsählich in Camp und Osterspei.

Die gesammte in Ertrag siehende Weinbergsfläche betrug:

1872 1873 1874 1875 S Hef, E E für Weißwein . . . . 2715,60 2630,85 2665,50 2658,35 E E L

Die Kuitur der Rieslingrebe nimmt die Hälfte des ganzen be- pflanzten Weinzberg-Areals in Anspruch; demnächst folgen die öster- reicher und Traminer Reben, wie dies nachstehende Uebersicht ergiebt. Es wurden angebaut:

a. Weißweine: 1872 1873 1874 1875 Hekt. Hekt. Sd ..… Heft.

Rieslingreben . ... . 1246 13996 123375 1,367,600 emishte Reben . , 501,85 462,10 517,75 á49 25 Dreiengas i. 487,10 487,00 464,25 463,75

Oesterreicher Reben . . 284,75 302,85 310,75 330,50 Traminer Reben . . 28,25 23,85 20,60 29,60 Orlenatebck 2 15 35 15,25 14,50 17,50

Zusammen 2,714%0 2,630,55 2,665,200 2,658,20

b. Rothweine: E ch1 81,00 84,50 91,00 89,00 Frühburgunder . . , 61,75 74 25 T4,75 69 00

Zusammen 142,75 158,75 165,75 158,00

Im Verhältniß zum Weißwein ist hiernach die Kultur des Roth- weins rur unbedeutend.

Was nun die Weinkreêcenz betrifft, so kommen hier Qualität und Quantität in Betracht. Ju beiden Beziehungen zeigt wobl kaum ein anderer Kulturzweig größere AbweiWungen. Die Qualität der Weine zeigt nach Jahrgang, Gemarkung und Lage, nah Lesez- und Kellerbehandlung die größten Verschiedenheiten, von denen statiftisch nur der Unterschied erfaßbar ift, ob im Allgemeinen eine Ernte vor- züglich, gut, mittelmäßig oder s{hlecht auêgefallen is, Die deéfallsigen Üngaben lassen erkennen, daß das Jahr 1875 nicht nur der Qualität, sondern auch der Quantität der Krescenz nah zu den guten Wein- jahren zu renen ist.

Unter den 638 Gutsbesißern inMecklenburg-Schwe- rin, welche 1019 Hauptgüter 1875 im Besiß batten, befinden \ih eine Landesherrschaft, 3 fürstliche, 31 gräflihe, 264 freiherrlihße und adlige und 302 bürgerliche Familien, 12 geistliche Stiftungen, 16 welt- liche Korporationen, 6 Bauerschaften, 2 Vktiengesellsaften und eine- Kenkursmasse. Unter den 1019 Hauptgütern waren 602 Lehngüter und 417 Allodien. 1874 befanden sih 1019 Hauptgüter (605 Leha- güter und 414 Allodien) in Händen von 634 Gutsvefißz-rn, 1865 waren 1008 Hauptgütez (6175 Lehngüter und 3904 ÄAllodien) im Besiß ron 652 Gutsbesißzern,

Nach dem vor Kurzem erschienenen „Adreßbuch der Buch- und Steindruckereien in Deutschland, Oesterreih und der Schweiz“ herausgegeben von Karl Klimsch beträgt die Zahl der Buchdrudcke- reien in Deutschland 1977, in Oesterreich 423 und in dec Schweiz 182, von welck{en 398 bez. 111 und 10 mit Steindruckereien verbunden sind. Steindruckereien führt das Adreßbuch in Deutschland 1574, in Desterreich 209 und in der Schweiz

139 auf. Kunst, TZissenschaft und Literatur. Die 9. Lieferung 4. Bandes (2, Abth.) des Deutschen Wörterbuch s von Jakob Grimm und Wilhelm Grimm, fortgeseßt

von Dr. Moriz Heyne, Dr. Rudolf Hildebrand und Dr Karl Weigand (Leipzig, S. Hirzel), *enthäir die Artifel Holzmarkt bis Hurre, bearbeitet von Dr. Moriz Heyne, und innerhalb dieser Grenzen die Wörter Honis, Horn, bübsch, Hüne, Huhn, Hund, Hundert und Hanger. Bemerkenëswerth ift die Erklärung der Herkanft des Worics „Hüne“_ Der Begriff des Hunnen war seit dem 13. Jahrhundert auch auf den eines Riesen übertragen und hielt sich in dieser Bedeutunyg unter ver- schiedener dialeftisher Form bis ins 16. Jahrhundert hinein. Die oberdeutschen Gegenden lassen um die angegebene Zeit das Wort ausfterben, während die niederdeutschen mit der Form hüne einen reihen Sageaschaß bewahren. Als der Sammelfleiß des 17. Jahr« hunderts Kuriofitäten, darunter die Sagen jener Landstriche, sammelte, wurde das Wort in der uiederdeutsben Form dem deutschen Publikum wieder bekannt gemacht, uun unterschieden von Hunne, obgleich die gelehrten Schriftiteller der Zeit sich des Zusammenhangs von Hüne und Hunne bewußt sind.

Vei dem Brande des Rathhauses von Udine sind vicle kostbare Kunstschäße zu Grunde gegangen, unter Andern aber ge- rettet worden die Madonxa von Pordenone, das Fresfogemälde von Pellegrino, sowie auch Bilder von Pellegrino, Flor:ani und Grossi, welche sich in der Loggia befanden. Die Krönung der Jungfrau von Girolamo aus Udine war bereits seit einiger Zeit in das Museum gebraccht worden.

Gräfin d’Agoult, in der literariî{hen Weli unter dem Namen Daniel Stern bekannt, ist am 5. d. M. im Alter von 72 Jahren zu Paris einer Brustentzündung erlegen.

LanD- und Forstwirthschaft.

Das Amétëèbiatt veröffentliht das von dem Minister des Innern und dem Ministèr für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unterm 22. Januar d. J. genehmigte Reglement für die provinzial- ständishe Gärtnerlehranstalt&4n Koschmin.

Getverbe und Handel.

Die N ational - Hypotheken - Credit -Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, besteht nach dem in der Ge- neraloerfsammlung erstatteten Geschäftsberiht aus 960 Mitgliedern mit 1,001,100 & Ge})chäftsantheilen. Das Geschäft beschränkt sih fast aussczließli» auf hypothekarishe Beleißung von G:undstütcken. Die believenen Grundstücke liegen größtentheils in Pommern, wohin über 7 Miklionen, dagegen nah Brandenburg, Preußen, Posen und Schlesien 2, 13, 1F und § Millionen Mark gegeben sind, Im Gan- zen find 13,650,000, Hypothekendarlehne gegeben, und zwar 11,840,000, unkündbar und 1,810,000 4 kündbar. Auf Lombard find 610,000 4, auf Wechsel 4,450 6. gegeben. Pfandbriefe der Gefellschaft sind 11,164,003 Æ# in Cirfulation, Depositen und Spargelder find 2,187,000 4 angenommen, davon 2 Millionen mit halbjährlicher oder längerer Kündigung. Der Reservefond ist um ca. 50,000 M er- höbt und beträgt ca. 130,000 A Die Generalversammlung genehmigte die Vilanz nnd Gewinnvertheilung mit 127%, Dividende für die Geschäftsantheile und 0,43%/% an die Hypothekschuldner von dem Be- trage ihrer Hypothekenschuld.

Nach dem 7. Jahresberiht der Norddeutschen Feuer- Versicherungs-Gefellshaft zu Hamburg bezifferte si die Einnahuie auf 1,065,392 4, die Auêgabe auf 712,597 #, jo daß ein Ueberschuß von 353,794 # verbleibt. Unt:r der Einnahme figzu- rirt eine Prämien-Einnahme von 860,724 4, welche einer Ver- fiherungsfumme von 185 Millionen cntsyriht. An Brandschäden wurden nur 180,725 6 bezahlt, dagegen an Prämien für Rücver- ficherung 350,539 #6 Von dem erzielten Nebershuß werdeu 217,380 . zu Reserven für Schäden und Prämien der laufenden Versicherungen von ca. 100 Mill. f zurückzeseßt, so daß ein Reirgewinn von 136,417 A. verbleibt, Hiervon werden verwendet 45,000 Æ zu D. vi- denden oder 225 H. per Aktie, auf Tantième 4500 4, zuc- Verstär- kung der Piémien-Rejerve 18,000 #& und zur Kapital-Reserve 68,917 A Auf das statutenmäßige Aktienkapital fizd bisher von 1,500,000 Æ nur 300,000 M eingezahlt worden.

VBerlít, den 6. März 1876.

Seitens des Johanniter-Ordens find durch den Major a. D. Grafen von Wartensleben-Seedorf, der zu diesem Zivecke mit Vollmacht rach Schönebeck entsendet worden if, m Hülfscomité dasclbst am 5. d. 1009 f vorzüglih zu den Zwccken der Krankenpflege behändigt worden, und, da man unter den abnormen Verhältnissen, in denen fich seßt und auf längere Zeit hinaus gegen 2000 Einwohner dieser Stadt befinden, welWe ohne Woznungen in Mafsenquartieren unter- gebradt sind, den Ausbruch von Krankheiten befürchtet, ist Namens des Ordens die Verpflichtung übernommen, in diesem Falle das gesammte Honorar der Aerzte für die Behandlung von unbe- mittelten Kranken, ingleichen die Medizin derselben zu bezahlen und fie mit Leb-nsmitteln zu versehen.

Außer obigen sofort zur Verwendung kommenden 1090 find zu diesem Zwecke noch 2000 (4 aus der Ordentkasse zur T ispofiion des Hülfscomités gestellt worden.

Der Vorstand des K. K. statistis@e : Departements im Handels- Ministerium, Hofrath Dr. Brachelli in Wien, behan- delt in der in d. Bl. bereits mehrfach erwähnten 3. Auflage seines Werks: „Die Staaten Europas“ (lll. Heft, Brünn, Buschak & Irrgang) die gewerbliche Industrie in den ver- schiedenen europäischen Staaten auf Grund der neuesten statisti- ichen Ergebnisse. Das Urtheil eines so anerkannten, unparteii- fcken Fahmannes üver die deutsche Industrie hat unter den heutigen Verbältniffen, welche bei Manhem das Vertrauen zu der gefunden Grundlage unferer Indufrie ershüttern, besonderes Interesse. Wir entnehmen deshalb dic-sem Werke diejenigen Stellen, die sich auf die deutsche Induftrie im Allgemeinen beziehen.

In Betreff der Entwicklungsftufe, auf welcher fi die gewerbliche Induftrie in den europäischen Staaten befindet, fta- tuirt Dr. Brachelli zunähft vier Klassen.

Die erste Klasse umfaßt nach seiner Darstellung die eigentligen „Industrieftaaten“, nämlih jene Staaten, in welchen die gewerlihe Thätigkeit „die größte Blüthe und ihren Kulmis- nationépunti“ erreit hat. Diese Staaten find der Reihenfolge nach Großbritannien, Franfreich, Sachsen, die Schweiz, Belgien, Württemberg, Preußen und das Reichsland Elsaß-Lothringen. Im preußishen Staat blüht die Industrie hauptsächlich in den Provinzen Rheinland, Westfalen, Sachsen, Schlefien und Brandenkurg.

Zur zweiten Klasse rechnet der Verfasser jene Staaten, iv welchen die Induftrie einen sehr lebhaften Aufschwung ge- nowmen hat, aber im Verglei mit der Urproduktion erst nah diesen einen Hauptnahrungszweig für die Bevölkerung abgibt. Hier finden wir Bayern, Baden, Hessen, die thüringischen Staaten, Braunschweig, Anhalt, Oldenburg, Lippe und Waldeck- Pyrmont.

Zur dritten Klasse zählt der Verfasser jene Staaten, „in welchzen der fabrikmäßige Betrieb im AUgemeinen noch wenig entwidelt ift, der handwerïsmäßige Gewerbefleiß abe und die Hauëinduftrie sich entweder einer großen Ausdehnung oder mindestens einer sorgsamen Pflege erfreuen. Hierher gehören 200 Deutschland Lauerburg,*. Mecklenburg und Schaumburg- ppe.

Die vierte Klasse begreift jene Staaten, in welchen die Jn- dustrie ganz unbedeutend ist. Ein deutsher Staat gehört nicht in diese Klasse.

Man sieht, daß der quantitativ überwiegende Theil Deutsh- lands zu den Industriestaaten ersten Ranges Lehört.

Der „Francais“ theilt cinige Stellen aus einem Buche mit welches Herr Daudet dem Gedächtniß des Herrn von Martignac gewidmet und welchem er ein schr beredtes Vorwort vorangeschickt hat. Nachdem ter Verfasser, ohne die von der Regierung der Re- ftauration begangenen Feßler zu verkennen, daran erinnert hat, daß „niemals eine Epoche lügenhafter dargestellt noch s{chlechter erfkannt worden sei,“ fügt er hinzu:

Die Männer, welche von 1815 bis. 1830 dur die Erbitte- rung und Standhaftigkeit ihrer Gegnerschaft fich auszeihneten, wurden allein in helles Licht gestellt. Was die Männer der Regierung betrifft, jene großen Minifter, die der Ruhm des französishen Volkes und der Stolz der monarhishen Partei find, fo \prach man pon ihnen nur, um sein Mitleid auszu- drücken, über ihre Unfähigkeit ri6tig zu handeln und um ihr An- denken nah Möglichkeit herabzuziehen.

Stärker als die Verläumdung, die Herabwürdigung und der Schimpf hat fi allmählihh dieses Andenken wieder gehoben, ja es bat zugenommen. Unterftühßt von neuen Dokumenten hat es die Thore der Geschichte gesprengt. So ftrahlen heute die Größen der Restauration, welche endlih von dem Terrain Besiß genom- men haben, zu dem man ihnen bisher den Zutritt verweigert hat, mit unvergleichlihem Glanze neben den unvergeßlichen und geachteten Namen Richelieu, Decazes, Serre, Lainé, Baron Louis, Roy, Villèle, Royer-Collard, Pasquier, Lafer- ronnays, Martignac und vielen Anderen, die ihnen nach- ia S

Sonderbar, nicht die Macht, der fie gedient haben, is ihre Beschüterin in den Augen der Nachwelt. Im Gegentheil, sie sind es, die durch die Erinnerung an ihre patriotishen Be- ftrebungen die Leidenschaft, die Undankbarkeit und die Ver- gessenheit überwunden, und dadurch alle belehrt und allen vor dieser Macht Ahtung eingeflößt haben. Wenn jeßt, da man die Restauration besser kennt, fie uns wie eine Zeit der Wiederherstellung erscheint, wohl werth, daß man fie ehre, \o hat dies nicht allein seinen Grund in den Eigenschaften, den guten Absichten zweier Souveraine, diz während dieser Epoche regierten, sondern auch, wir möchten sagen ganz besonders, darin, daß die Gruppe der Staatsmänner, die wir genannt haben, die Bürgschaft für dieselbe übernimmt, sie vertheidigt und sie rächt; weil die Vernunft dem Gedanken nicht Raum geben kann, daß so aufrichtige Herzen, so tapfere Seelen, so kluge Köpfe sich hâtten bereit finden lassen, auch nur einen Tag Fürsten ohne jeden Patriotismus, mit \elbfisühtigen und \{lechten Absichten, ihre Unterftüßung zu leihen. Heute wird die aufrihtige An- ftrengung, die man damals machte, das monarcische Prinzip mit den modernen liberalen Ideen zu versöhnen, nicht mehr geleugnet. Es wird anerkannt und eingeftanden, daß, wenn jene Anstrengung nicht mit Erfolg gekrönt worden, der Fehler weniger den Männern, die dies unternahmen, zur Last fällt, als den Zuständen, durch die sie beeinflußt wurden. Es war die verhängnißvolle Folge der Entfesselung der Doktrinen der Un- ordnung und des Umsturzes, welche eben erst ein viertel Jahr-

hundert lang sih unter der zwiefahen Form der triumphirenden Demagogie und des siegreihen Despotismus fih geoffenbart B s

Am Donnerstag, 9. März, Abends 7 Uhr, findet im Restaurant de l’Europe, Charlottenstraße 37, eine Versammlung der Juristi- \chen Gesellschaft statt, in welher Hr. Ober-Tribunals-Rath Struckmaunn einen Vortrag über die von der Reichs-Justiz-Kommission in erster Lesung in Bezug auf das Gerichts8verfassungsgeseß gefaßten Beschlüsse halten wird.

Mit Genehmigung des Chefs des Generalstabes der Armee ist ein Kommando des Eisenbahn-Regiments unter Führung cines Offiziers am Sonntag früh zur Hebung der an der Dahmebrüce gesunkenen Maschine nah Golßen abgerüt.

In Folge des Aufrufs des Polizei-Präsidenten von Madai vom 27, Dezember pr. find für Bremerhaven nachträgl ch noch bei demselben 920,15 H. eingegaugen, dazu laut Bekanntmachung vom 14, v. Mts. 12,038,05 4, in Summa also 12,958,20 4, welche nah Bremerhaven abgesandt sind.

Indem der Polizei-Präsident den Gebern für diese Gaben verbindlich dankt, erklärt er zugleih die Sammlung für Bremer- haven für geschlsfsen.

Die Sammlung für Scchönebeck besteht dagegen noch fort, und weitere Geldbeiträge für die vom Wasser so {wer Heimgesuchten werden auch ferner vom Polizei-Präsidenten angenommen werden.

In der auf gestern vertagten Sißung der Todtenschau-Jury zu Poplar war, laut Telegramm - des „W. T. B." aus London, die englische Regierung durch den Advokaten Straight veitreten, welcher anzeigte, daß die Regierung eventuell das Kriminalverfahren gegen Kap'tän Kuhn einleiten lassen werde, Auß:r dem Civil-Jugenteur, welcher die Aussagen des Ingenieurs Harrington im W entlichen be- stätigte, wurden heute der erste Steuermann über die Führung des Schifféjournals und sodann der exste und der zweite Maschinist, der Schiffszimmermann und der Bootsmann Wesfiphal vernommen ; die Ausfagen derselben stimmen im Wesentlihen mit denen der früher vernoumenen Zeugen überein. Die nächste Sißung findet am Mitt- woh ftatt.

Den Antrag der Stadtverwaltung von Genua auf Auslief:rung der Asche ron Christoph Columbus hat die spanische Regie- rung abschlägig beschieden, weil fich in Cuba ein allzugroßer Wider- stand dagegen erhoben habe,

Theater.

Am Sonnabend ist Nichard Wagner hier eingetroffen. Sein Aufeäthalt wird {ch bis zur Aufführung ven „Tristan und Isolde“, also auf etwa 4 Wochen auèëdehnen. :

Am Donnerstag kommt in Krolls Theater zum Benefiz der Soubrette Fr. Marie Stolle das Lebensbild „Die Spihenkönigin“ von Hugo Müller und L'Arronge, Musi* von Bial, welches seit dem

Abgange der Fr. Stolle vom Wallnertheater nicht wieder zur Dar- f

stellung gelangte, zur ersten Aufführung. Die Hauptrollen befinden sich in den Händen der Benefiziantin und des Frl. Hagedorn, sowie der HH. Eduard und Carl Weiß, Heder, Hauptmann und Väers,

Der Kapellmeister des Woltersdorff-Theaters, z

Adolf Mohr, ist von Hrn. Direktor Themas auf fernere vier Jahre j

als Kap-llraeister und Compositeur für diese Bühne gewonnen worden,

Medacteur: F. Prehm. “Derlag der Expedition (Kessel). Drack W., Elsner- Vier Beilagen (eins{ließlih Börsen-Beilage).

Berlin:

Erste Beilage

zum Deutsheu Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Deutsches Neich. z

Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgeseßbuchs sür das Deutsche Reih vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben.

Vom 26. Februar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zu- stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Art 1. Die S8. 4, 55, 64, 70-Nr: 2 und 3, - 88, 95, 102, 103, 104 113, 114. T7, -130a., 135, 140,144. -145 176, 177, 178, 183, 194, 200; 208, 223, 228, 232, 240, 241, 247, 263, 2759 Ne. 2, 292, 296,- 303,- 319, 321, 360 - Nr. 3, 4, 7 und 12, 361 Nr. 6, 363, 366 Nr. 3, 8, 9 und 10, 367 Nr. 5, 8 und 10, 369 und 370 des Strafgeseßbuchs in der durch die Geseße vom 15. Mai 1871 und 10. Dezember 1871 festgestellten Fassung werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprehende Bestimmungen ersetzt:

8. 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.

Jedoch kann nah den Strafgeseßen des Deutschen Reichs verfolgt werden:

1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reih oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesfstaates eine Handlung begangen hat, die nah den Gesezen dés Deutshen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;

2) ein Deutscher, welher im Auslande eine landesverräthe- rishe Handlung gegen das Deutsche Reih oder einen Bundes- staat, oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten be- gangen hat;

3) ein Deutsher, welher im Auslande eine Handlung be- gangen hat, die nach den Geseßen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.

Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be- gehung der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen wor- den, und das ausländische Strafgeseß is anzuwenden, soweit dieses milder ist.

8. 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht straf- rechtlich verfolgt werden.

Gegen densilben können jedoch nach Maßgabe der landes- geseßlihen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt er- folgen, nahdem durch Beshluß der Vormundschafisbehörde die Begehung der Handluug festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ift.

8. 64. Die Zurücknahme des Antrages is} nur in den ge- \seßlih besonders vorgesehenen Fällen und nur hs zur Ver- kündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.

Die rechtzeitige Zurüknahme des Antrages gegen eine der vorbezeihneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.

S. 70. 2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt is, in zwanzig Jahren;

3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungs- haft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;

S. 88. Ein Deutscher, welher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in der feindlihen Kriegs- macht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglihem Zuchthaus oder lebenslängliher Festungs- haft bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, \o tritt Festungshaft niht unter fünf Jahren ein.

Ein Deutscher, welher {hon früher in fremden Kriegs- diensten stand, wird, wenn er nah Ausbruch des Krieges in der feindlihen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen das Deutsche Reih oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleiher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Feflungshaft bis zu zehn Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlihen Aemter, sowie der aus öffentlihen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden.

8. 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder n “aile von zwei Monaten bis zu fünf Jahren estraft.

__ Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlihen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden.

8. 102, „Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im In- lande gegen einen nicht zum Deutschen Reih gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der §8. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen der §8. 81 bis 84 mit Festungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden find, mit Festungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §8. 85 und 86 mit Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern in dem an- deren Staate dem Deutshen Reih die Gegenseitigkeit ver- bürgt ift.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Re- gierung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

S. 103. Wer \ich gegen den Landeshercn oder den Re- genten eines niht zum Deutschen Reih gehörenden Staats einer

Berlin, Dienstag, den 7. März

Beleidigung \{chuldig macht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ift.

Die Verfolgung triti nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. Die Zurücknahme des Antrages if zuläsfig.

. 104. Wer fi gegen einen bei dem Reich, einem bundes- fürftlihen Hofe oder bei dem Senate eincr der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung \chuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Festungshaft von gleiher Dauer beftraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurücknahme des Antrages ift zulässig.

S. 113. Wer einem Beamten, welcher zur Vollstrekung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs- behörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte be- rufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Aus- übung seines Amtes thätlih angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.

Sind mildernde Umftände vorhanden, \o tritt Gefängniß- strafe bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu cintausend Mark ein.

Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur Unterftüßung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schuß- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.

8, 114. Wer es uniernimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unter- lassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß niht unter drei Monaten bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, #\o tritt Gefängniß- strafe bis zu zwei Jahren ein.

. 117, Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen wäh- rend der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, M 4 Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren

estraft.

Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewchr, Aecxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen er- folgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden, fo tritt Gefängnißstrafe niht unter drei Monaten ein.

Sind mildernde Umstände vorhanden, s\o tritt in den Fällen des Absaß 1 Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in den Fällen des Absaz 2 Gefängnißstrafe niht unter Einem Monat ein.

8. 130a, Ein Geistliher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlaffung der Ausübung seines Berufes öffentlih vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versamm- lungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlihen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, fen mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren be-

raft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Relizionsdiener, welher in Ausübung oder in Veranlafsung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgiebt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündi- gung oder Erörterung gemacht sind.

8. 135. Wer ein öffentlihes Zeichen d:r Autorität des Reichs oder eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeihen eines Bundesstaats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder beshimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis 0 aas Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren estraft. : :

S. 140. Wegen Verleßung der Wehrpflicht wird bestraft :

1) ein Wehrpflichtiger, welher in der Absicht, sich dem Ein= tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ent- ziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nah erreihtem militärpflihtigen Alter sich außerhalb des Bun- desgebietes aufhält: mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;

2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubtenstandes, welher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten;

3) ein jeder Wehrpflichtige, welher nach öffentlicher Be- kanntmachung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung in Wider- \spruch mit derselben auswandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welhem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.

Der Versuch i} strafbar.

Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es na% dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Ange- \huldigten möglicherweise treffenden höhsten Geldstrafe und der E des Verfahrens erforderlih is, mit Beschlag belegt werden.

8. 144. Wer es sih zum Geschäfte mat, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Thatsachen oder wissentlih mit unbegrün- deten Angaben oder durch andere auf Täushung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

8. 145. Wer die vom Kaiser

zur Verhütung des Zusammenfstoßens der Schiffe auf See,

Über das Verhalten der Schiffer nah einem Zusammen-=-

stoße von Schiffen auf See, oder :

in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf

See und auf den Küstengewässern erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

8. 176. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauens-

187 G. person vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzühhtiger Handlungen nöthigt ;

2) eine in einem willen’ofen oder biwußtlosen Zustande befindliche oder eine geisteskranke Frauersperson zum außerche- lihen Beischlafe mißbraucht, oder

3) mit Personen unter vierzehn Iahren unzüchtige Hand- lungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, \#o tritt Gefängniß- strafe niht unter sechs Monaten ein.

8. 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durh Gemalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des außerehßelihen Bei- \{hlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelihen Beischlafe mißbraucht, nahdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand verseßt hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, \o tritt Gefängniß- sirafe nicht unter Einem Jahre ein.

S. 178. If durh eine der in den 88. 176 und 177 be- zeihneten Handlungen der Tod der verleßten Person verursacht worden, fo tritt Zuchthausstrafe niht unter zehn Jahren oder lebenslänglihe Zuhthausstrafe ein.

8. 183. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gicbt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verluft der bürger- lihen Ehrenrechte erkannt werden.

8. 194. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Anirag ein. Die Zurücknahme des Antrages (§8. 185 bis 193) ist zuläsfig.

8. 200. Wird wegen einer öffentlih oder durch Verbrei- tung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so is zugleih dem Beleidigten die Befugniß zuzusprehen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlih bekannt zu machen. Die Art der Bekannt- machung, sowie die Frist zu derselben is in dem Urtheile zu bestimmen.

Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Belei- digten durch die öffentlihen Blätter bekannt zu machen und zwar, wenn mögli, dur dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung geschehen.

Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Aus- fertizung des Urtheils zu ertheilen.

è, 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefun- den, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedo nicht über fünfzehn Jahre erhöht werden.

8. 223. Wer vorsäglih einen Anderen körperlich mißhan- delt oder an der Gesundheit beschädigt; wird wegen Körperver- legung mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.

Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so is auf Gefängniß niht unter Einem Monat zu erkennen.

8. 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo ist in den Fällen des §. 223 Absaß 2 und des §. 223a. auf Ge- fängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend ‘Mark, in den Fällen der §8. 224 und 227 Absagz 2 auf Gefängniß niht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Ge- fängniß niht unter drei Monaten zu erkennen.

8. 232. Die Verfolgung leihter vorsäßlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursahter Körperverlegungen (§8. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern niht die Körperver- lezung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- pfliht begangen worden ist.

Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, \o ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.

Die in den §8. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschrif- ten finden auch hier Anwendung.

8. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich durh Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrehen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu \sechs- hundert Mark bestraft.

Der Versuch ift strafbar.

. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Ver- brehens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu \sechs3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.

S. 247. Wer einen Diebstahl oder eine Untershlagung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sih befindet, Sachen von unbedeutendem Werthe ftiehlt oder unterschlägt, i nur auf lis zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ift zu- lässig.

Ein Diebftahl oder eine Unterschlagung, welhe von Ver- wandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt \traflos.

Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begün- stiger, welche nicht in einem der vorbezeihneten persönlichen Ver- hältnisse stehen, keine Anwendung.

S. 263. Wer in der Absicht, sih oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu vershaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falsher oder durch Entftellung oder Unterdrückung wahrer That- sachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß beftraft, neben welhem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. :

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus\{ließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Der Versuch i| strafbar. s

Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Er- zieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ift zuläsfig.

8. 275. 2) unehtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleihen wer unehte