1876 / 63 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Mar 1876 18:00:01 GMT) scan diff

S 52. Den Gesoldeten Magistraiêmitglicdern find bei eintre- tender Die'iftunfähigkeit oder, wenn sie nah abgelaufener Dienstperiode N wieder gewählt oder bestätigt werden, folgende Pensionen zu ge- WAHTC :

ein Viertel der Besoldung nach sech8 jähriger,

die Hâlfie der Besoldung na Fw gee

zwei Drittel der Bescldung na achtzebnjähriger,

drei Viertel der Besoldung nah vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. S L

16 Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt das gesammte Dienfteinkommen, foweit es nicht zur Bestreitung von Dienftaufwandsfkoften gewährt wird.

Anderweitige Vereinbarungen find mit Genehmigung des Re- gierungs-Präsidenten zuläsfig; die Genehmigung kann nur unter Zu- stimmung des Bezirksraths versagt werden.

8. 53. Ueber die Thatsache des Eintritts der Dien stunfähßigkeit wird im Streitfalle in dem §. 132 vorgesehenen Verfahren entschieden.

Der Regierungs-Präsident beschließt im Streitfalle, jedo vor- bebaltlid des ordentliden Rehtsweges, über den Betrag der zu gewäh- renden Pension. Die Eatscheidung des Regierungs - Präsidenten ift

vorläufig vollftreckbar.

Das Recht auf den Bezug der Pension fällt fort oder ruht, insoweit der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Reichs-, Siaats- oder Gemeindedienste eine Bejoldung, (§8. 52) oder eine Pension erwirbt, deren Betrag mit Zurechnung der erften Pension die fruhere Besoldung übersteigt.

& 54, Magistratêmitgliedern fann nah längerer hervorragender Dienstführung der Ehrenname Stadtältester verliehen werden (S. 73).

B. In Stadtgemeinden mit nicht follegialisch cinge- richtetem Vorstand.

8. 55. In Stadtgemeinden mit fkollegialishem Vorstand kann dur übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadt- verordnetenversammlung, unbeschadet der bestehenden Besolduygs- und Per.sionsansprüche, bestimmt werden, daß statt des Magistrats- follegiums der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bilden soll. Ergiebt sih hierüber eine Meinungsverschiedenheit, so bescließt auf Antrag des Magistrats oder der Stadtrerordnetenversammlung der Bezirksrath. ¡

8. 56. In Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeifter allein den Gemeindevorstand bildet, wählt die Stadtverordnetenversammlung außer dem Bürgermeister fo viele besoldete oder unbesoldete Beige- ordnete, wie das Bedürfniß es erfordert. In jeder Stadtgemeinde ift mindestens Ein Beig-ordneter, in den Stadtkreisen sind mindestens zwei Beigeordnete zu wählen.

Die Beigeordneten haben den Bürgermeister in dea ibm obliegen- den Ges®&äften zu unterstüßen und in Verbinderungsfällen zu ver- treten. Die Stadtverordnetenversammlung hat vor der Mahl über die Reibenfolge zu beschließen, in welcher die Beigeordneten den

Bürgermeister als erster, zweiter u. |. w. Beigeordneter zu vertreten

haben.

57. Die Bürgermeister und die besoldeten Beigeordneten werden auf zwölf Jahre, die unbesoldeten Beigeordneten werden auf ses Jahre gewählt. Die unbesoldeten Beigeordneten werden aus den Gemeindebürgern g:wählt. E

8. 58. Die besoldeten sowie die unbesoldeten Beigeordneten Fönnen gleichzeitig Stadtverordnete sein.

8 59. Die von den Bürgermeistern und Beigeordneten han- delnden Bestimmungen der §8. 46 bis 54 kommen in Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, gleihmäßig zur Anwendung. Desgleichen kommen in diefen Stadt- gemeinden die von den Magistratêmitgliedern handelnden Bestim- mungen der gedachten Paragraphen auf Bürgermeister und Beigeord- nete gleihmäßig zur Anwendung.

& 60, Auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, welcher der Bestätigung des Bezirkërathes bedarf, kann in jeder Stadt- gemeinde ein kollegialisher Vorstand bestellt werden.

Sttel Vi

Von den Sizungen und von den Geschäften der Stadt- verordnetenversammlung.

A. Von den Sitzungen D Stadtverordnetenverjamm- ung.

8. 61. Die Stadtverordneten versammeln si, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Berufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden (§8. 71, 72); sie muß erfolgen, sobald es {riftli von einem Viertel der Mitalieder oder sobald es von dem Magistrat oder gemäß der Schlußbestimmung des §. 71 von dem Bürgermeister verlangt wird.

8, 62. Die Art der Berufung wird dur Beschluß der Stadt- verordnetensammlung ein für alle Mal festgestellt ; sie muß, mit Aus- nahwe dringender Fälle, wenigstens zwei freie Tage vorber erfolgen. Bei der Berufung find die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.

§. 63. Durch Besc{luß der Stadtverordnetenversammlung fönnen regelmäßige Sitzungstage festgestellt werden. Es müssen jedoch auch daun, mit Auênahme dringender Fälle, die Gegenstände der Verhands lung wenigstens zwei freie Tage vorher mitgetheilt werden.

8. 64. Die Sißungen der Stadtverordnetenversammlung find öffentlih, Für einzelne Gegenstände fann durch besonderen, in ge- es Sißung gefaßten Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlo}jen wexden. S

S O Die Stadtverordnetenversammlung fann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der im §. 22 beziehungsweise durch das Ortsftatut vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet statt, Stadtverordneten, zum zweiten

wenn die Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in solcher Zahl erschienen find. Bei der zweiten Berufung muß auf diese Folge des Ausbleibcns aus- drücklih hingewiesen werden. Als anwesend gelten in allen Fällen auch diejenigen, die sih der Abstimmung enthalten.

L, 66. Kein Mitglied darf in eigener Angelegeuheit an den Be- rathungen und Abstimmungen der Stadtverordnetenversammlung Theil nehmen. Kaun wegen dieses Hindernifses eine beschlußfähige Vere sammlung nicht stattfinden, so steht die Beschlußfassung an Stelle der Stadtverordnetenversammlung dem Bezirksrathe zu; derselbe kann geeigneten Falles besondere Vertreter für die Stadtgemeinde bestellen.

§. 67. Die Stadtverordnetenversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit wird ohne Mit- zählung derjenigen festgestellt, die sich_ der Abstimmung enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorfißenden.

_ Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- träge der Wähler gebunden.

S 68. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder find in ein Protokollbuch einzutragen. Sie find von dem Borsitenden und wenigstens noch einem Mitgliede zu unterzeichnen.

S. 69. Die Stadtverordnetenversammlung stellt ihre Geschäfts- ordnung fi Dex Feststellungsbeshluß bedarf in Stadtgemeinden mit kollegialishem Vorstande der Zustimmung des Magistrats.

è Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ge- scäftsordnung kann die Stadtverordnetenversammlung gegen ihre Mitglieder, vorbehaltlich der Klage im Verwaltungs streitverfabxen, Ordnungsftrafen bis zu zehn Mark oder in bejonders erheblichen Zällen eine zeitweise, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigende Ausschließung verhängen.

S: 70. verordnetenversammlung. Er eröffnet und {ließt die Sißungen und banéhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer ent- fernex lassen, der Zeicen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder fonst eine Störung verursacht.

8. 71. In Stadtgemeinden mit follegialishem Vorstande wählt die Stadtverordnetenversammlung ihren Vorsißenden, fowie einen Stellvertreter desselben von Jahr zu Jahr aus ihrer Mitte, Die Wakhl erfolgt in dem _§. 48 vorgeschriebenzen Verfahren. :

Der Magistrat ist in solben Stadtgemeinden von allen Sißungen

Der Vorfitzeade leitet die Verbandlungen der Stadt- ;

der Stadtverordnetenversammlung und von den Gegenfstäuden der | | |

Nerbandlung re&tzeitig, unter Einhaltung der §S. 62, 63 bestimmten Fristen, in Kenrtn1ß zu seßen. Alle gefaßten Beschlüfse find ihm ohne Verzug mitzutheilen. Er kann jederzeit die Anberaumung einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verlangen. Er ist befugt, in jeder Sißung zu erscheinen oder sh dur Abgeordnete aus seiner Mitte, deren Ernennung dem Bürgermeister zuftebt, ve:treten zu lassen. Die Stadtverordn-tenversammlung k1nn verlangen, daß der Magistrat sich tur Abgeordnete vertreten lasse. Der Magistrat bezichungs- weise dessen Abgeordnete müssen jederzeit gehört werden.

Zar vorbereitenden Erörterung einzelner Angelegenheiten sind auf Verlangen des Bürgermeisters gemein{chaftlize Sißungen des Ma- gistrats und der Stadtverordnetenrersammlung anzuberaumen, in denen der Bürgermeister den Vorsiß führt; eine definitive Beschlußfassung findet in solchea Sitzungen nicht statt.

8 72. In Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, führt den Vorsiß in der Stadtverord- netenv:rsammlung mit vollem Stimmrecht der Bürgermeister ; derselbe hat jedoch bei der Wahl des Bürgermeisters niht mitzuwirken. Die Beigeordneten, welche niht selbft Mitglieder dec Stadtverordneten- versammlung sind, können im Auftrage des Bürgermeisters den Ver- handlungen der Stadtverordnetenversammlung mit berathender Stimme beiwohnen.

B. Von den Geschäften der Stadtverordneten- __ versammlung.

& 73. Der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, vorbehaltlih der Bestimmungen der S8. 77 bis 80, fol- gende Gegenstände:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß 76A in den, die Führung des Gemeindehanushalts betreffenden Angelegen- heiten; desgleicven in allen Fällen, in denen ihr sonst ia diesem Gesetze die Beschlußfassung ausdrücklich zugewiesen ist.

Sie beschließt über die Art der Benußung des Gemeinde- vermözens und über die Grundsäße, nah denen die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und der Gemeindeanstalien geführt werden soll.

Sie beschließt über die von den Gemeindebeamten zu lziftenden Kautionen (§. 88s).

Sie beschließt in allen Gemeindeangelegenheiten, in denen es der landeéberrlihen Genehmigung oder der Genehmigung der Staats- L insbesondere des Bezirksrathes und des Provinzialrathes edarf.

Sie beschließt über die Zulassung zum Bürgerrehte vor eins jähriger Dauer des Wokbnfißzes (8. 14), über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts (§. 20) und des Ehrennamens als Stadt- ältester (§. 54).

Sie beschließt im Uebrigen in allen Gemeindeangelegenbeiten, in dexen nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Magistrat, in2besondere in der Eigenschaft als geseßlicher Verwalter der Ge- meindeangelegenheiten (§8. 81 ff.), als die allein zuständige Behörde zu betrachten ift.

8, 74. Der Beratbung anderer Angelegenheiten hat die Stadt- verordnetenversammlung sih nur zu unterziehen, wenn ihr dieselben zu diesem Zwecke durch befondere Gesetze oder in einzelnen Fällen dur Auftrag der Staatsbehörde überwiesen werden.

Ueber das Vermögen, w«lches nicht der Gemeindekorporation als solcher gehört, hat die Stadtverordneteuversammlung, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 90, nur insoweit zu beschließen, als sie dazu durch Stiftungs- oder sonstige besondere Rechtstitel berufen ist.

& 75. Die Stadtverordnetenversammlung ist befugt, Mißbräuche und Mängel in der Gemeindeverwaltung zur Sprache zu bringen und behufs ihrer Abstellung erforderlichen Falles bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen ; sie ist befugt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, insbesondere von der beshlußmäßigen Verwendung der Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu die- sem Zwecke die Einsicht der Akten verlangen und Auss& üsse aus ihrer Mitte ernennen. Der Bürgermeister ift befugt, den Verhandlungen jelher Ausschüsse beizuwohnen; erx kann sich in denselben dur ein Magistratémitglied (einen Beigeordneten) vertreten lassen.

L 76. Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse, abgesehen von den Fällen der SS. 62 bis 64 und §8. 7d, nicht selbst zur Ausführung bringen. Sie kann glei{hwohl einen besonderen Ver- treter der Stadtgemeinde erwählen, wenn gegen den Bürgermecif ec oder ein Magistratsmitglied (einen Beigeordneten) eine gerichtliche Klage angestellt werden sol. Sie kann deëgleichen einen besonderen Vertreter zur Ausführung ihrer Rechte in den 88. 44, 59, 55, 79, 80, 131 erwähnten Fällen erwählen.

S7, Sn Stadtgemeinden mit kollegialiscem Vorstand be- dürfen alle Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, jedoch mit Kusnahme: - i

a, derjenigen Beschlüsse, gegen welche die Klage im Verwaltung8-

ftreitverfahcen stattfindet,

b. der Fälle der §8. 62 bis 64, 75, Tö, der Zustimmung des Magistrats,

Der Magistrat ift verpflichtet, solchen Beschlüssen der Stadtver- ordnetenversammlung die Zustimmung zu versagen, welche deren Be- fugnisse überschreiten oder sonst die Geseße verleßen oder das Inter- esse der Stadtgemeinde in_ dringender Weise gefährden.

8. 78. Versagt in Stadtgemeinden mit follegialis@em Vorstand der Magistrat einem Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung, oder versagt die Stadtverordnetenversammlung einem Beschlusse des Magistrats die erfordéerlihe Zustimmung, so ift auf Antrag des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung eine gemeinshaft- lihe Sißung beider Kollegien anzuveraumen. In dieser Sißung führt der Bürgermeister den BVorsiß; jedes KoLegium stimmt schließ- li für sih ab; die Oeffeatlichkeit wird auf Antrag des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung ausges{lossen.

Ist auch in solcher Weise eine übereinstimmende Bes(lußfassung niht herbeizuführen, so bleibt die den Gegenstand der Meinungs- verschiedenheit bildende Angelegenheit auf sich beruhen, vorkehaltlih jedo der Bestimmungen der §F. 44, 50, DO:

. 79. Dem Bezirksrathe steht gleichwohl, auf Antrag des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung, auch abgesehen von den Fällen der S8. 44, 50, 595, die Beschlußfassung zu, wenn es fih um eine Angelegenheit handelt, welhe ohne dringende Ge- fährdung des Gemeindeinteresses nicht auf sich beruhen bleiben kann. Darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, hat der Bezirksrath zu befinden.

Ausgeschkossen ist die Zuständigkeit des Bezirksrathes,

a, wenn es fibFum den Erlaß eines Ortsftatuts handelt, vor-

behaltlich jedoch der Bestimmungen des §. 91;

b. in den Fällen des §. 131.

8 80. In Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein den (Bemeindèevorstand bildet, fommen die Bestimmungen der §S T7 bis 79 niht zur Anwendung. Der Bürgermeister ist jedoch in olchen Stadtgemeinden befugt und verpflichtet, solchen Beschlüssen der Stadt- verordnetenversammlung die Auéführung zu versagen, welche deren Be- fugnifse überschreiten oder sonst die Geseße verletzen oder das Interesse der Stadtgemeinde in dringender Weise gefährden. Auf Antrag der Stadtverordnetenversammlung beschließt der Bezirksrath, ob die Aus- führung gleichwohl zu erfolgen hat.

SiTEl VE Von den Geschäften des Gemeindevorstandes und von der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten.

8. 81. Der Magistrat ist die Ortsobrigkeit und der Verwalter der städtishen Gemeindeangelegenheiten. Shm aus\{ließliG und seinen Organen liegt, abgesehen von den Fällen der 88S. 62 bis 64, ia s die Auéführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversamm- ung ob.

8. 82. Der Magistrat beschließt, vorbehaltlißG der Klage im Verwaltungsstreitverfahren, auf die Reklamationen, welche das Retht zur Theilnahme an den Nußungen und Erträgen des Gemeindever- mögens oder die Verpflichtung zur Theilnahme an dea Gemeinde- laften zum Gegenftande haben, & 83. Der Magistrat stellt die Gemeindebeamten an,

mit

Ausnahme jedech der Polizeibeamten. Die Anstellung der Polizei- beamten steht, sofern nichr die örtlihe Polizciverwa!tmg etner be- sonderen Staatsbehörde übertragen ist, dem Bürgerm: ster zu (8. 110).

84. Die Anstellung der Gemeindebeomten ersoigr nah An- höôrung der Stadtverordnetenversammlung. Dur Oritsstatut kann bezüglich der für einzelne Verwaltungs- zweige zu bettellenden oberen Beamten bestimmt werden, daß deren ¿nstelung uur mit Zustimmung der Stadtverordüetenversammlung erfolgen soll. 8. 85. Die Anstellung der nit lediglich zu vorübergehenden oder zu mecanishen Dienstleistungen berufenen Gemeindebeamten er- folgt -uf Lebenszeit. Í . Die Gemeindebeamten haben Anspru auf Pension gemäß den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften ; die Stadtgemeinde ift jedo in allen Fällen zur Gewährung einer Pens fion nur nach Maßgabe der in ihrem Dienste zugebrahten Zeit ver- pfl'chtet. Anderweitizge Vereinvarungen sowohl über die Dauer der Anstellung wie übec den Betrag der zu gewährenden Pension find mit Genehmigung des Regierungs-Präfidenten zulässig; die Geneß- migung kann nur unter Zustimmung des Bezirksrathes vzrsagt wer- den. Der §. 53 kommt gleihmäßig zur Anwendung. 8. 86. Das Gefeß, betreffend die Kautionen der Staatsbcam- ten vom 25. März 1873 (Geseßz-Samml. S. 125), kommt auch be- züglih der von den ftädtishen Gemeindebeamten zu leiftenden Kautio- nen zur Anwendung. Soweit in dem Gesetze vom 25. März 1873 die nähere Bestimmung Königlicher Verordnung oder dem Ver- waltungschef oder der vorgesetzten Dienstbehörde vorbehalten ift, erfolgt bezüglih der ftädtischen GBemeindebeamten die Bestimmung dur Beschluß der nach der gegenwärtigen Städte-Ordnung zuständigen Gemeindebehörde. Besondere ortsstatutaris&e Bestimmungen sind, unbeschadet e FELGNGOL Vorschriften des Gesetzes vom 25. März 1873, zulässig. 8, 87, Zur Verwaltung oder zur Beaufsichtigung einzelner Ge- \chäftszweige, sowi: zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können für den gesammten Umfang des Stadtbezirks oder für cinen oder mehrere Unterbezirke (§. 88) besondere, dem Magistrate untergeordnete Deputationen aus Magistratsmitgliedern (Beigeordneten) und Stadt- verordneten, geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Gemeindeein- wohner, gebildet werden. Die Magistratsmitglieder (Beigeordneten) werden von dem Bürgermeifter ernannt. Kus der Zahl derseiben ers nennt der Bürgermeister gleichzeitig die Vorsitzenden der Deputationen; er kann jedoch statt der leßteren den Vorsiß mit vollem Stimmrecht jederzeit selbst Übernehmen. Die in die Deputationen zu entsendenden Stadtverordneten und Gemeindeeinwohner werden von der Stadt- verorduetenversammlung gewählt. L Durch Ortsftatut kann über die Zusammenseßung und über die Befugnisse der Deputationen nähere Bestimmung getroffen werden.

88. Ein Stadtbezirk kann in Unterbezirke (Ortsbezirke) ein- getheilt werden. Für jeden folchen Bezirk wird ein Bezirkêvorsteher bestellt, welher den Magistrat nah dessen Anordnungen in den ört- lichen Geschäften des Bezirks zu unterstüßen hat. Der Bezirksvor- steher wird auf Verschlag der Stadtverordnetenversammlung von dem Magistrat aus den im Bezirke wohnenden Gemeindebürgern ernannt. Die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. Für jeden Bezirksvorsteher wird in gleihec Weise ein Stellvertreter ernannt.

Durch Ortéstatut kann über die Mitwirkung der Einwohner des Bezirks bei Erledigung der öctlichen Geschäfte desselben nähere Be-

stimmung getroffen werden.

S 89. Die in den 8g. 87 und 88 erwähnten Gemeinde- cinwohner und Gemeindebürger könnea durch Beschluß der Stadt- verordnetenversammlung, falls dazu erheblihe Gründe vorliegen, noch vor Ablauf der Zeit, für welche sie berufen sind, ibrer Stellen ent- N werden, vorbehaltlih der Klage im Verwaltungsftreitver- fahren.

8. 90, Die Bestimmungen der dasjenige Vermögen zur Anwendung, Abtheilungen des Stadtbezirks (Sektionen, Honnschaften, Bauer- schaften 2c.) gehört, insoweit dafür nit eine eigene, die Stadtverord- netenversammlung beziehungsweise den Magistrat ausschließende Vers waltung besteht oder durch ortéftatutari]e Anordnung eingeseßt ist oder eingeseßt wird.

Entstehen über die besonderen Rehte solcher Abtheilungen Strei- tigkeiten, so hat der Bezirkêrath denselben, erforderlichen Falles und wenn nach Anhörung der Betbeiligten eine Einigung nicht herbeige» führt werden fann, besondere Vertreter zu bestellen. :

8. 91. Die Verwaltung solcher Angelegenheiten, bei denen mebrere Stadtgemeinden oder Stadtgemeinden und Landgemeindea be- theiligt sind, fann, ebenso wie die Art dec: Beschlußfassung über solhe Angelegenheiten, dur gemeinschaf:liches Ortestatut geregelt werden 96). . 5

Handelt es fich um ein gemeins{aftliches, SffentliGen Zwecken gewidmetes Vermögen und ist eine Einigung unter den betheiligten Gemeinden nit zu erzielen, so wird das Statut erforderlichen Falles von dem Bezirksrath erlassen.

Das Statut unterliegt der Revision von

8 92, Der Bürgermeister führt den follegium mit vollem Stimmrecht und bei entscheidender Stimme.

Das Magistratskollegium kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in Stadtgemeinden mit méhr als 100,000 Einwohnern mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend it.

Der §. 66 kommt bezüglich der Berathungen und Abstimmungen des Magistratskollegiums gleihmäßig zur Anwendung. ]

8. 93. Der Bürgermeister ist befugt und verpflichtet , folhen Beschlüssen des Magistratëkollegiums die Ausführung zu versagen, welche dessen Befugnisse überschreiten oder sonst die Ge'eße verlegen oder das Interesse der Stadtgemeinde in dringender Weise gefährden. Auf Antrag des Magistratékollegiums beschließt der Bezirksrath , ob die Auéführung gleihwohl zu erfelgen hat. Das Magistrats- follegium kann einen besonderen Vertreter zur Ausführung feiner Rechte bestellen.

8. 94. Der Bürgermeister leitet und beaufsictigt, auch in Stadt- gemeinden mit koüegialishem Rorstand, den gesammten Gang der Semeiudeverwaltung. Er vertheilt die Geschäfte unter die Magistrats- mitglieder (Beigeordneten). .

Der Bürgermeister bat in allen Fällen, in denen die vorherige Berufung des Magistratsfkollegiums einen, das Interesse der Stadt- gemeinde gefährdenden Zeitverlust verursachen würde, die dem Magi- ftrat obliegenden Geschäfte selbst wahrzunehmen; er hat hierüber dem Magistratsfollegium in einer alêbald anzuberaumenden Sißung Bericht zu erstatten und dessen definitive Beschlußfafsung herbei- zuführen.

S. 95. Der Bürgermeister ist befugt, vorbehaltlich der Klage im Verwaltungsstreitverfahren, den Gemeindebeamten, mit Ausnahme jedoch der Magistratsmitglieder (Beigeordneten), Ordnungsftrafen bis zu zehn Mark aufzuerlegen. 2

8. 96. Der Magistrat vertritt die Stadtgemeinde nah Außen, insbesondere in Prozefsen und im Verwaltunzsstreitverfahren.

Der Bürgermeister vollzieht die Urschrift und die Ausfertigung der Gemeindeurkunden; die Mitunterschrift eines zweiten Magistrats- mitgliedes (eines Beigeordneten) ist exforderli@, wenn in der Urkunde Verpflichtungen für die Stadtgemeinde übernommen werden. In denjenigen Fällen, in denen es der Genehmigung der Staatsauffichts- behörde oder des Bezirksrathes oder des Provinzialrathes bedarf, ist

dieselbe der Ausfertigung in beglaubigter Form beizufügen.

Besondere orte statutarische Bestimmungen bezüglich der im §. 91 erwähnten gemeinschaftliczen Angelegenheiten sind zulässig.

T ElYIL Von dem Gemeindehaushalte.

8. 97, Der Gemeindehauthaltsetat wird von dem Magifirat alljährlih, spätestens im November des vorhergehenden Jahres, ent- worfen und sodann, zur Einsibtnahme der Gemeindemitglieder und Gemeindesteuerpflichtigen, eine Woche hindurch in einem oder mehreren,

S8. 73 bis 89 kommen au auf welches nur einzelnen örtlichen

fünf zu fünf Jabßren. Vorsiß im Magistrats- Stimmengleihheit mit

iazites ias ici Si

Ai aE

in ortsübliher Weise zur öffentli Len Kerntniß cebra&ien Lokalen j

des Stadtbezirkes offen gelegt. y

8. 98. Nah Ablauf der im §. 97 erwähnten Frist wird der Etat der Stadtverordnetenversammluzg zur Beschlußfassung vorgelegt. Bei Vorlegung des Etats hat der Magistrat der Stadtoero:dueten- versammlung in öffentlicher, wenigstens zwei freie Tagz vorher b-fkfannt gemachter Sitzung über die gesammte Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten Bericht zu erftatten.

8. 99. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nah dem Etat geführt werde. Er erläßt die Eiunahme- und Aus- gabeanweisungen an den Gemeindceinnehmer. Außeretatêmaßytge Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung.

8. 100. Der Magistrat hat an den, im Einvernehmen mit der Stadtverordneteuversammlung ein für alle Mal zu beftimmenden Tagen eine ordentliche und alljährlich wenigftens eine außerordentliche Revision der Gemeindekasse vorzunehmen. Die Stadtverordneten- NVeriammlunz kann zu allen Kassenrevisionen ein oder mehrere ihrer Mitglieder abordnen; für außerordentliche Revisionen find diese Mit- glieder ein für alle Mal zu bestimmen und von dem Magistrat zu denselven einzuladen. |

8. 101. Die Jahresrechnung ist von dem Gemeindeeinn-hm-r spätestens im Juni des folgenden Jahres zu legen und dem WMazrï- strate einzureihen. Der Magistrat hat di: Revision der Rechnung zu veranlassen und die leßtere mit jeinen Bemerkungen der Stadt- verordnetenversammlung zur Prüfung, Seststelung und Entlastung vorzulegen. ]

& 102 Durch Ortsstatut können die in den 88. 97 und 101 gedaczten Zeiten und Fristen anders bestimmt werden.

8. 103. Zur Deckung der Bedürfnisse der Gemeindeverwaltung fann die Ausschreibung von Gemeindesteuers Und Gemeindedienften beschlossen werden.

Das Nähere hierüber bestimmt ein besonderes Gese. Bis zu dessen Erlaß bewendet es überall bei den bezüglichen, zur Zeit gelten- den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 104. Die Hebeliften bezüglih der Gzmeindesteuern, der Ge- meindedienste und der an die Sielle der legteren tretenden Geld- beträge werden von dem Magistrat aufgestellt und, nachdem sie vier- z3ehn Tage lang in einem oder mehreren, in ortsúblicher Weije zur öffentlichen Kenntniß gebradten Lokalen des Stadtbezirks ofzn gelegt worden find, vollstreckvar erklärt.

8. 105. Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Gemeinde- gefälle werden erforderlichen Falles im ordentlichen Rechtswege, alle übrigen im Verwaltungswege beigetrieben.

8. 106. Das Gesetz über die Verjährungsfrist-n bei öffentlichen Ab- gaben vorn 18. Juni 1840 (Geseß-Samml. S. 140) fomint au bezúg- lih der Gemeindesteuern und der Gemeindedienste, sowie bezügli der an die Stelle der Gemeindedienfte tretenden Geldbeträge zur Anwen- dung vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dur das im §. 103 erwähnte Geses und vorbehaltlih der Bestimnwvngen des §. 128. Reklamationen halten die Vellstreckung bis zum Erlaß einer rechts- kräftigen Entsczeidung nicht auf.

Sitte VIEE

Von den Rechten uud Pflichten der Gemeindebehörden in Beziehung auf die Verwaltung der ôrtlihenPolizei- und der allgemeinen Landesangelegenheiten.

8. 107. Das Geseß vom 11. März 1850 über die Polizeiver" waltung (Geseß-Samml. S. 265) kommt gemäß folgenden näheren Vor- schriften zur Anwendung.

8. 108, Die örtliche Polizeiverwaltung wird, soweit fie ni®t R Os Staatsbehörde übertragen ist, von dem Bürgerineister geführt. 8. 109, Ueber die Einrichtungen, wel@e die êrtlihe Polizeiver- waltung in den Stadtgemeinden erfordert, fann der Regierungs Prä- fident beiondere Vorschriften erlasscn. Vor Erlaß solcher Vorschriften ist, abgesehen von dringliéen, feinen Aufschub gestattenden Fällen, der Gemeindevorstand und der Bezirkêrath zu hören.

8, 110, Die von den Stadtgemeinden anzustellenden Polizei- beamten, mit Ausnahme der unteren Exekutivbeamten, bedürfen der Bestätigung des Regierungs-Präfidenten.

& 111. Ortspolizeilihe Verordnungen 5 ff. des Geseßes von

11. März 1850) bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstandes; versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, fo kann dieselbe auf Antrag der Bchörde dur den Bezirksrath ergänzt werden. 8. 112, Der Bürgermeister ist, sofern er die örtlicte Polizei- verwaltung zu führen hat, Hülfsbeamter der gericht:ihen Oolizei. Er ist mit derjelben Maßgabe, und fowcit nicht von der Behörde ein anderer Beamter damit beauftragt wird, Polizeianwalt bei dem an seinem Amtssize bestehenden Polizeigerichte, Der Bürgermeifter erhält in der Eigenschaft als Polizeianwalt von den zu dem Bezirke seines Hauptamtes nicht gehörenden Gemeinden eine im Streitfalle von dem Rzgierungs-Präsidenten nah Anhérung des Bezirksrathes féstzuseßende Eatschädigung.

8. 113. Der Bürgermeister ift verpflichtet, alle örtlichen Ge- äfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen Landesver- waltung, sofera nit andere Behöcden dazu bestimmt sind, zu über- nehmen.

8 114. Die Beigeordneten haben den Bürgermeister au in den §8 108 bis 113 erwähnten Geschäften zu unterstüßen und ir Verhinderungsfällen zu vertreten, Der Bürgermeister kann mit Ge- nehmigung des Regierungs-Präfidenten einzelne diefer Geschäfte auch ama sonstigen Magistratsmitgliede oder Gemeindebeamten über» ragen.

In denjenigen Fällen, in denen nach besonderen Geseßen den Muagistraten der Stadtkceise die Beschlußfassung in Angelegenbeiten der allgemeinen Landesverwaltung obliegt, treten da, wo der Bürger- meister allein den Gemeindevorstand bildet, die Beigeordncten unter dem Borsiß des Bürgermeisters, als Kollegium, an die Stelle des Magistrats,

115, Unberührt dur vorstehende Bestimmungen bleiben die geseßlichen Vorschriften über Wahrnehmung der Standeëamts- geshäârte.

Titél Ix.

Von der Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten und der öôrt- lihen Polizei.

__§ 116. Die Aufsicht des Staatcs über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten und der srtlihen Polizei wird unter der in diesem Geseße geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes vou dem Regierungs-Präsidenten, in böher:r A von dem Ober-Präfidenten und dem zuständigen Minister

geübt.

8. 117. Die Aufsichtsbeamten des Staates haben darüber zu wachen, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und stets in ordnungé- mäßigem Gange erhalten werde. Sie sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der Gemeindeverwaltug Auskunft zu erfordezn, die Einsendung der Akten, inébesondere auch der Gemcindehaushaltéetats sowie der Gemcinderechnungen zu verlangen und Geschäfts- beziehungs8- weise Kassenrevisionen an Oct und Stelle zu veranlassen. Sie sind befugt, den Bürgermeister zur Beanstandung aller Beschlüsse des Ma- gistrais bezichungsweise der Stadtverordnetenversammlung (F§. 80, 93) zu veranlassen, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst die Gesetze verletten oder das Interes]e der Stadtgemeinde in dringender Weise gefährden. S

8. 118. In Angelegenheiten der örtlihen Polizeiverwaltung ift der Landrath, als Organ des Regierungé- Präsidenten, vefugt und ver- pflichtet, auf die Abstellung von Mißbräuchen und Mängeln binzu- wirken und erforderlichen Falles die Bestimmung des Regierungs-Prä- sidenten einzuholen. In dringenden Fällen ist der Landrath befugt, unmittelbar das Erferderliche anzuerdnen. :

8. 119. Die für die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu er- lassenten Reglements bedürfen der Genehmigung des Regierungs- Präsidenten, insoweit im §. 120 der Provinzialordnung vom 29, Juni

| wele einen besonderen wissenshaftiichen,

1875 (Geseß-Samul. S. 335) für die Reglements gleihartiger An- | zustandigen j

stalten der Provinzialverbände die Genehmigung dec Minister vorgeschrieben ift. Hinsichtilih der städtischen Sparkassen bewendet es bei den darüber bestehenden besonderen Vorschriften.

8. 120. Die Genehmigung des Regierungs-Präsidenten ist er- forderli& zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, historischen oder Kunstwerth haben, in2besondere von Archiven.

_§. 121, Die Genehmigung des Regierungs-Präsidenten, welche jedo nur: unter Zustimmung des Bezirksraths versagt werden kann, 1st erforderli: é

1) zur Veräußerung von Grundstückzn oder von Immobiliar- reten,

2) zu Anleihen, durch weiche die Stadtgemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert wird,

3) zu Schenkungen, welche die verringern.

S. 122. Der Regierungë-Präfident kann, unter Zustimmung des Bezir ksrathes, Ein‘c{ränkungen in der unentgeltlichen Zulaffung zur Theilnahme an den Nuturgen und Erträgen des Gemeindevecmögens®, fowie eine Ebßöcung oder Ermäßigung der dafür zu entrichtenden Abgaben anordnen.

8. 123. Hinsichtlich der Verwaltung der Gewmeindewaldungen verbleibt es bis auf Weiteres überall bei den bestehenden cesclichen Vorschriften.

8. 124. Gegen die Entscheidungen des Regierungs-Präsidenten fiadet in polizeilichen Angelegenheiten innerhalb zehn Tagen, in ande- ren städtishen Gemeindeangelegenheiten innerhalb eiuundzwanzig Tagen die Beschwerde an den Over-Präsidenten, gegen die Entschei- dungen des Ober-Präfidenten findet innerhalb gleicher Frist die Be- schwerde an den zuständizen Minister statt.

Gegen die Beschlüsse des Bezirksrathes findet in allen Fällen, mit Ausnabme jedoch der Fälle des §. 9, gemäß 88. 73—75 der Previnzialordnung vom 29. Juni 1875 (Ges. Samml. S. 335), die Bcschwerde an den Provinzialrath statt, vorbchaltiich der Bestim- mungen des §. 118 derselben Provinzialordnung.

_§. 125. Auf den Antrag des Staats-Ministeriums kann eine Stadtverordnetenversammlung durch Königlice Berordnung aufgelöst werden. Es sind alsdann Neuwahlen anzuordnen, welche innerbalb sechck3 Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. Bis zur Einführung der neu gewählten Vertreter ist in denj:nigen Fällen, in deuen es der Zustimmung der Stadtverordnetenversammiung be- darf, statt dessen die Genehmigung des Bez 1fórathes €inzuholen.

Tel A.

Non dem Verwaltungsstreitverfahren in Gemeindeangelegenheiten.

& 126. Die Klage im Verwaltungéfireitverfaßren findet inner-

hals zehn Tagen statt gezen die in den Paragraphen

17 betreffend den Verlust des Bürg-errehts,

19 betreffend die uncntschuldigte Verweigerung der Uz?ber-

nahme 2c. unbesoldeter Stellen,

99 betreffend Einsprüche gegen die Wählerliste,

41 betreffend Einsprüche gegen das Wahlverfahren,

69 beireffend Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung,

89 betreffend die vorzeitige Enthebung von einer Stelle, erwähnten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ; befugt zur Anstellung der Klage ist insbesondere auch der Gemeindevorstand und in den Fällen der §8. 29, 41 derjenige, welher Einspruch er- hoben hatte.

Zuständig in erster Jostanz is das Bezirkêverwaltung8geridht. In den Fäâll-n der §S. 17, 29, 41, 89 ift die Entscheidung des Be- zirk8verwaltungszerichtes vorläufig vollstreckvar; jedoch find in den Fällen des §. 41 Nruwahlen nicht vor ergangener rechtskräftiger Ent- scheidung zu veraniafsen.

S. 197, Die Klägeciut Verwaltungsftreitverfahren findet inner» halb ‘z-hn Tagen ftatt gegen die im §. 95 erwähnten Disziplinar- verflgungen des Bürgermeisters. Zuständig in erster Instanz ist das Bezirfsverwaltungégericht.

8, 128. Die Klage im NVerwaltungsstreitverfahren findet inner- halb ‘einundzwanzizg Tagen stait gegen die im S. 52 erwähnten Be- \{lüfe des Gemeindevorstandes, betreffend das Recht zur Theilnahme an den Nußangen uad Erträgen des Genzeindevermögens beziehungs- weise cie Verpflichtung zur Theilnahme an den Gaemeindelasten.

Zustördig in erster Ixstanz ist das Bezirksverwaltungêgericht.

& 129. Die Klage im NVerwaitungéstreitverfahren findet inner-

alb einunzzwanzig Tagen statt gegen die auf erhobene Beschwerde

§8. 124) Ón den Fällen der §8. 50, 79, 80, 93 ergangenen Beichiüsse es Proéfiuzizlrathes. Die Klage kana nur darauf gestüßt werden, daß der argesohtene Beshluß auf der Nichtanwendung oder unrichti- gen Anwcneung des bestchenden Retes beruhe. Zuständig ist das Ober-Verm altung sgericht.

Die Bestimmungen des S. 29. Iuni 1875 (Geseß Samml. S. berührt.

S 130 ili Verwaltungsftreitverfahren find ferner zu erledigen :

1) Streitigkeiten über die bestehenden Gemeindegrenzen,

9) Streitigkeiten, welche in den Fällen des §. 9 über die Art der Regelung der Verhältnisse entstehen, unbeschadet jedoch aller Privatrechte dritter Personen,

3) Streitigkeiten über die im §. 90 erwähnteu besonderen Rechte einzelner Abtheilungen der Stadtbezirke.

Zuständig in erster Instanz _ ist das Béezirkêverwaltungsgeriht.

§ 131. Wenn ein Magistrat oder eine Stadtverordnetéenver- saminlung es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gescßÿ- li obliezenden, von der Behöcde innerhalb der Grenzen ibrer Zu- ständigkeit festgeseßten Leistungen auf den Haushaltéetat zu bringen oder außerozdentlich zu genehmigen, so wird der bezügliwe Veschiuß auf Antrag der Behörde durch das Bzz irksverwaltungsgzricht ergänzt ; das Bezirksverwaltungêgericht entscheidet im Verwaltungtsireit- verfahren. |

8. 132, Hinsichtlich der Dienstvergeßen der Gemeindebeamten, mit Eioschluß der Bürgermeister, Magistratsmitglieder und Beigeord- veten, finden die Vorschriften des Geseßes vom L SulF 1852 (Gefeßz-Samml. S. 465) mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) die den Bezirksregierungen zustehende Befugniß zur Verfü- gung vou Ordnungsstrafen geht auf den Regierungs-Präfidenten über ; gegen die Disziplinar-Verfügungen des Regierungs-Präsidenten findet innerbaib zehn Tagen die B-schwerde bei dem Ober-Präsidenten, gegen die Eotscheidungen und gegen die Disziplinar- Verfügungen des Dber- Präsidenten findet innerhalb zehn Tagen die Klage bei dem Ober- Berwaltungsgerichte statt;

2) in dem, auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt au die Stelle der Bezirksregie:ung das Bezirkêrerwaltung8gericht und an die Stelle des Staats-Ministeriums das Over-Verwaltung®- Gericht. Die Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte und our dem Ober-Verwaltung2gerichte erfolgt im mündlichen Verfahren. Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nit cinzuholen. Die Ernennung des Beamten der Staateanwalischaft steht bei dem Be- zirksverwaltungêgerichie dem Regierungs-Präsidenten, bei dem Ober- Berwaltungägecihte dem Minister des Innern zu. Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruätersuhung uur dur Beschluß; des Bezirkäverwaltungtgerichtes eingestellt werden.

8 133. Die Abfassung der Defektbeschlüsse gegen Gemeinde- beamte (Verordnung vom 24. Januar 1844, Gesez-Samml. S. 52) eres im Verwaltungsstreitverfahren durch das Bezirksv-rwaltungs-

ericht.

s 8. 134, Die Zulässigkeit des Recht?wegces wird durch die Be- stimmungen dieses Geseßes wedgr eingeschränkt noch erweitert. So- weit gegen die Entscheidungen des Bezirksverwaltungsgerichtes der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, findet ein weiteres Rechtsmittel im Berwaltungsstreitverfahren nicht statt. Die Enticheidung des Be- zirk3verwaltungsgerihtes ist, bis im ordentlicen Recht2wege ein ARu- deres entschieden ist, vorläufig vollstreckbar.

Suk stanz des Gemeindevermögens

S nadtitcchen

118 der Provinzialordnung vom 335) werden hierdurch nicht

TITEl L Besondere Bestimmungen für die Stad tkreise. 8. 135. In den Stadtfreisen, oder wenn unker inehreren bethei- ligten Gemeinden sich ein Stadtkreis befindet, fommen folgende Bee stimmungen zur Anwendung: 8 136. An die Stelle Ober-Präsident. In der Stadt Berlin tritt in den Fällen des §_ 109 an die Stelle des Regierungs-Präsidenten der zutändige Minister. 8. 137. An die Stelle des Bezirksrathes tritt der Preovin- zialrath. x : In der Stadt Berlin tritt an die Stelle des Bezirksrathes a. in den Fällen der §8. 50, 79, 89, 93 das Ober-Verwaltungs- geribt, welches irn Verwaltungsftreitverfahren entscheidet, b. in allen übrigen Fällen der Minister d2-3 Innern 8. 138. Ja den Fällen der §8. 50, 79, 80, 93 findet gegen die eschlüsse des Provinzialrathes, nach Maßzzabe der Bestimmungen es & 129, die Klage im Verwaltungs8streitverfahren statt. n allen ütrigen Fällen, mit Ausnahme jedoch der Fälle 9, findet gegen die Beschlüsse des Provinzialrathes innerbalb ndzwanzig Tagen -die Beschwerde an den Minister des Innern

des Regierungs-Präsidenten tritt der

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39. In den Stadikreisen mit mehr als 50,000 Einwoßxrern n die Bestimmungen der Paragraphen . 46, 57, soweit fie die Mitwirkung d:8 Regierungs-Präfidenten bezichungsweise des Bezirkerathes bei Feststellung der iel duncen und Dienstunkostenentschädigungen betreffen, 52 (59), 85, soweit sie die Genehmigung des Regierungs-Prä-

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sich nit um die Veräußerung von Wal-

allen Stadtkreisen außer Anwendung. Stitél ZL Sch{luß- und Uebergangsbestimmungen. 8. 140. Die gegenwärtige Städte-Ordnung tritt mit dem 1. Ja- nuar 1377 in Kraft. . 141. In allen im §. 1 gedachten Gemeinden ist von den Behörden alsbald nach Verkündigung der gegen- igen Städte-Ordnung Beschluß darüber zu fassen, ob, vorbrhalt- der Bestätigung des Bezirksrathes (S. 9), einz der in den S8 14, orbebaltenen ortsftatutarishen Bestimmungen getcoffen werden Demnächst iff gemäß den Vorschriften der geg?n- Städte-Ordnunz zur Aufstellung der Wähle-lifte e Wi uer Stadtverordnetenversammlung zu reiten; die §8. 29, 31 bleiben hierbei, f in denselben zur Vornahme der gedachten Geschäfte bestimmte Monate vorgeschrieben sind, außer Anwendung; der MWahlvorstand wird nah Bestimmung des §8. 33 gebildet; die Wabl der Beisißer in dem Wahivorstande steht der zeitigen Gem-indevertretung (der Stadt- rerordnetenversammluna, dem bürgerschaftlichen Kellegium) zu; d zeitigen Gemeindevertretung steht desgleichen die Beschlußfassung au di? Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wäßhlerlifte oder das Wahl- verfabren zu; gegen den Beschluß findet nach Vorschrift der gegen- wärtigen Städte-Ordnung die Klage

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im Verwaltungs3streitverfabren statt; die Einführung der neu gewählten Stadtverordnetenversamm- lung findet niht vor dem 1. Januar 1877 statt; die zeitigen Gemeindevertretungen bleiben bis zur Einführnng der nea gewäh!:en Stadtverortnetenversarnmlungen in Thätigkeit. 8, 142. Die im §. 24 für die Wahl und für die Ergänzung er Stadtverordneten bejtimmte sechsjährige und zweijährige Periode wird für das erste Mal vom 1. Januar 1877 ab berechnet.

8 143, Die zeitigen Gemeindebeamten verbleiben, vorbehaltlich der Bestimmungen der §8. 44 und 144, für diejenige Zeit, für welche fie bestellt worden sind, in Thätigkeit; die Bestimmungen des 8, 43 haben im Geltungsbereiche der Städte-Ordnung für die sechs össtlicen Provinzen vom 30. Mai 1853 (Gescß-Samml. S. 261) eine Ber- änderung in der Zahl der unbesoideten Stadträthe nur zur Folge, ie nachdem die regelmäßigen Ergänzungswahler (S. 45) vorzunchmen find.

8, 144, In Neu-Vorpommern und Rügen sind für die auf Lebenszeit bestellten unbesoldeten Magistratsmitglieder von den nah 8. 141 neu zu wählenden Stadtverordnetenversammlungen alsbald na ibrer Einfübrurg Neuwahlen vorzunehmen; die im §. 45 die Wabl und für die Ergänzungen der unbesoldeten Stadträthe stimmte sech3jährige und dreijährige Periode wird für das erfte Mal vom 1, Januar 1877 ab berechnet. L

In der Stadt Stralsund sind fortan von dem zeitigen an Dicnst- jahren älteren Bürgermeister die in der gegenwärtigen Städtc-Oc-d- nung dem Bürgermeister zugewiesenen Geschäfte, von dem zeitigen an Dienstjzhren jüngeren Bürgermeister die in der gegenwärtigen Städte- Ordnung dem Beigeordneten oder zweiten, stellvertretenden Vürgers meister zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen.

8. 145. Alle zur Zeit des Inkrafttretens der Städte-Ordnung fungirenden, {ou nah den bishe Bestimmungen pensionsberehtigten Gemeindebeamten e tretender Dierstunfähigfkeit oder wenn fie nah abgelaufener Dienstperiode ats Bürgermeister oder besoldete Beigeordnete odcr Mazistratsmit- glieder niht wiedergewählt oder bestätigt werden, Pension gzmäß det Bestimmungen der §S. 92, 93, (59) 85, unbeschadet jedoch der ihnen nach den bisher geltenden Bestimmungen oder getroffenen Verein®ags rungen zußtehenden weitergehenden Anjvorüche.

8. 146. Alle in der gegenwärtigen Städte-Ordnung vorgeschrie- benen Fristen sind präklusivisch. Dieselben sind nach Maßgabe der bürgerlichen Prozeßgeieße zu berechnen, welche am Siß der Behörde, deren Entscheidung angerufen wird, in Geltung stehen.

S 17. Auf die, vor dent L Januar 1577 bereits anbängig gemachten städtischen Gemeindeangelegenheiten finden in Beziebung ruf die Zuständigkeit der Behörden, das NVercfabrezn und die Zuläffig- feit der Rechtsmittel lediglich die Bestimmungen der früheren Geictze Anwendung, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 141.

8& 148. In den Fällen der S 108, 123, 147 tritt an die Stelle der Bezirksregieiung der Regierungs Präsident,

8 149. Mit dem Tage des Inkfrafttretens der gegenwärtigen Städte-Ordnung treten alle mit den Vorschriften derselben im Wider- spruch stehenden oder damit niht zu vereinigenden geseblihen Be- stimmungen außer Geltung. Insbesondere treten außer Geltung:

1) die Städte-Ordnurg für die scchs ¿filien Provinzen vom 30. Mai 1853 (Geseß-Samml. S. 261) und die gemäß §. 1 Absay 2 derselben in den dort erwähnten Ortschaften (Flecken) geltenden dbe- sonderen Vorschriften (Fleckenstatuten),

9) das Geseß, Letreffend die Verfassung der Norvommern und Rügen vom 31. Mai 1853 (Gefeß und di: auf Grund desselben feftgeîtellten Stadtrezesle, _ è

nevst all:n zu diesen Gesetzen, Statuten, Rezessen erla]]enen er2Aa" zenden oder abändernden Beftimmungen, vorbehaitlih jedoch der Be- stimmung des §. 123 der gegenwärtigen Städte-Ordnung, und mit Ausnahme aller derjenigen Beftimmunger, welcbe die Art der Auf- bringung der Bedürfn:sse der Gemeindeverwaltung (F. 103) zum Gegenftande haben. Urkundlich 2c. 2c.

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Statistische Nachrichten.

Auf der Universität in Lund sind gegenwärtig 504 Studenten immatrikulirt, von welcen 118 der theologischen, 53 der. iuristishen, 45 der medizinishen und 288 der philoscphischen Fakultät angehören. Das Lebrerpersonal besteht aus 23 ordcnt- lien und 1 außerordentlichen Professor, 17 ordentlichen und 1 außer- ordentlichen Adjunkten, 21 Docenten und 3 Erercitienmeistern,