1938 / 101 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

sichtsamt bietet die Gewähr, daß diese Kinder nicht mit un- /

geeigneten Arbeiten beschäftigt werden.

Für die Beschäftigung von Kindern, die nicht mehr volksschulpflichtig sind, bei Musikfaufführungen usw. erschien eine Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt erforder- lich, um die Beschäftigung bei ungeeigneten Aufführungen unterbinden und um Dauer und Lage der Beschäftigung, die Ruhepausen und etwaige Sonntagsarbeit regeln zu können. Die Genehmigung soll jedoch nicht an das Obwalten der Belange dex Kunst oder Wissenschaft geknüpft werden. Auch ist durch die Anführung dex Lustbarkeiten die Beschäftigungs- möglichkeit weiter gezogen worden als bei Kindern, die noh

. volfs\chulpflichtig sind.

Dritter Abschnitt.

Arbeitszeit der JFugendlichen. Zu § 7, Regelmäßige Arbeitszeit. Das Gese hält für die Dauer der Arbeitszeit der Ju-

einer Berufsschule einzurechnen ist. Als täglihe Arbeitszeit

im Sinne des Gesetes gilt auch die Sonntagsarbeit, die somit | x R = enes f Ÿ b 9 | | lässigen Mehrarbeit auf eine halbe Stunde vor, während das

in den Fällen, in denen sie ausnahmsweise zulässig ist, eben- falls auf acht Stunden begrenzt wird.“ Daneben begrenzt das Geseß aber auch die Wochenarbeitszeit auf achtundvierzig Stunden, d. h. alfo, daß in Abweichung vom geltenden Recht, nach dem die Sonntagsarbeit zu der an den sechs Werktagen zulässigen Arbeitszeit von achtundvierzig Stunden hinzutretén fann, die Arbeitszeit an den sechs Werktagen einschließli etwaiger regelmäßig zulässiger Sonntagsarbeit (vgl: § 3 in Verbindung mit § 18 Abj. 3) achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf. Hierdurch soll eine Überanstrengung der Jugendlichen in den Gewerbezweigen vermieden werden, die regelmäßige Sonntagsarbeit erfordern, z. B. in Gast- und Schankwirtschaften, bei Theatervorstellungen und dgl.

Jun den Betrieben, die ihrer Art nah einen ununter- brochenen Fortgang erfordern, z. B: in Hochofenwerken, Röst- hütten, Kokeretien, verschiedenen Betrieben der chemischen

Fndustrie usw., wird sich jedoch eine volle Anrechnung der | i ç E i Ee ) B) ICDoO 7 tes | dann, wenn diese Gewerbezweige oder Berufe auch in anderen

Sonntagsarbeit auf die Wochenarbeitszeit nicht ermöglichen lassen. Hier wird für über sechzehn Fahre alte Fugendliche eine Doppelwochenarbeitszeit von 104 Stunden oder eine durhschnittlihe Wochenarbeitszeit von

Sonntag acht Stunden beschäftigt werden dürfen. Fm Ver-

gleich zur heutigen Regelung, die innerhalb eines Zeitraumes | von drei Wochen einmal eine Arbeitszeit von sehzehnstündiger | Dauer und einmal eine achtstündige Arbeitszeit gestatiet, be- |

deutet dies eine erhebliche Verbesserung des Arbeits\huBtes der Jugendlichen.

ZU S 8, VELUsS {Mule

Die Vorschrift des Abs. 1 entspricht dem bisherigen Recht (AZO. § 16 Abs. 5). Die Beibehaltung des Verbotes der Be- schäftigung während der Zeit, deren die Fugendlichen zur Er- füllung ihrer geseßlichen Berufsschulpflichten bedürfen, ist er- forderlich, weil nur die reinen Unterrichtszeiten auf die Dauer der Arbeitszeit angerechnet werden, nicht aber die Wege von der Arbeitsstätte oder von Hause zur Berufsschule und um- gekehrt, so daß es noch einer besonderen Vorschrift für die Freigabe der für die Schulwege erforderlichen Zeit bedarf.

Wegen dexr Gründe, die zu einer Anrehnung der Unter- richtszeit in einer Berufsschule auf die Dauer der Arbeitszeit geführt haben, wird auf die allgemeine Begründung, Ab- schnitt T 4, Bezug genommen. Als Berufsschulen gelten auch die als solhe anerkannten Werkshulen. Von dem Gesichts- punkt ausgehend, daß der Unterricht in der Berufsschule einen wichtigen Teil der Berufsausbildung der Fugendlichen dar- stellt, sieht das Gesey die Gewährung des Lohnes oder der Erziehungsbeihilfe für die ausfallende - Arbeitszeit vor. Es folgt hiermit einer in vielen Gewerbezweigen bereits üblichen Regelung.

‘Wegen der Ausnahmen siehe die allgemeine Begründung Abschnitt T 4 und § 28 Abs. 1 Nr. 2.

Zus 9 Andere Véxrteilung der Arbettszeit

Jn den Vorschriften über die andere Verteilung der Arbeitszeit ist zunächst klargestellt worden, daß nur die regel- mäßig ausfallende Arbeitszeit, z. V. die regelmäßige Vexkür- zung am Wochenende oder am Wochenanfang, ausgeglichen werden darf. Weiterhin soll aber auch in den Betrieben, in denen wegen ihrer Eigenart die Verteilung der Arbeitszeit ungleihmäßig ist, ein Ausgleih möglich sein. Als solche Be- triebe würden z. B. Wind- und Wassermühlen, Fleischereien, Ausbesserungswerkstätten des Kraftfahrgewerbes, Gast- und Schankwirtschaften an Ausflugsorten u. a. in Frage kommen. Um einen Mißbrauch dieser Vorschrift zu verhindern, soll das Gewerbeaufsichtsamt bestimmen können, ob die Art des Be- triebes die ungleihmäßige Verteilung der Arbeitszeit er- fordert.

Während in den vorher angeführten Fällen der Ausgleich nur innerhalb der gleichen sowie der vorhergehenden oder der folgenden Woche erfolgen kann, ist bei Betriebsfeiern, Volks- e, öffentlichen Veranstaltungen oder ähnlichen Anklässen die

usgleich8möglichkeit auf fünf zusammenhängende, die Aus- falltage einshließende Wochen ausgedehnt worden, um au bei Ausfall eines ganzen Tages den Ausgleich reibungslos durchführen zu können. Um der heute vielfah üblich gewor- dènen Gewohnheit Rechnung zu: tragen, im Anschluß an die hohen Feiertage Weihnachten, Neujahr, Karfreitag und Ostern die Arbeit mehrere Tage auszusetzen, kann auch in diesen Fällen der Ausgleichszeitraum erweitert werden.

Die Möglichkeit, bereits geleistete Mehrarbeit durch Aus- fall der Arbeitszeit an den darauf folgenden Tagen der gleichen oder folgenden Woche auszugleichen, die aus dem Wortlaut der Arbeitszeitordnung § 4 gefolgert werden konnte, ist nach dem Wortlaut der Vorschriften über die andere Verteilung der Arbeitszeit im vorliegenden Geseß weggefallen.

Die bisher bei .dem Ausgleich ausfallender Arbeitsstunden vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Stunden täglich ist für Jugendliche auf neun Stunden gekürzt worden, so daß die Wochenarbeitszeit auf vierundfünfzig Stunden begrenzt wird. Die regelmäßige Beschäftigung Fugendlicher bis zu zehn Stunden täglich schien auch. bei verkürzter Arbeitszeit am

Wochenende mit den Belangen des Jugendshußzes nicht

vereinbar.

+ Beanspruchung der Fugen

Neichs- und Staat8amzeia-- Nr. 101 vom 3. Mai 1938. S, 4,

8110 BVox- Und AbsGlußa rbeiten

Jn vielen Fällen sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gewisse Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten erforderlih, um für - einen Betrieb die geseßlih zulässige Arbeitszeit ausnüßen zu können, z. B. die Bedienung der Heizungsanlagen, das Anheizen von Oefen, das Anwärmen von galvanischen Bädern, das Reinigen von Betriebsanlagen, das Zuendebedienen der Kunden in Ladengeschäften und dgl. mehr. Das Geseß bestimmt, daß die Vor- und Abschlußarbeiten grundsäßlih durch späteren Beginn oder- frühere Beendigung der Arbeitszeit oder dur längere Pausen auszugleichen sind; es nimmt aber Rüssicht darauf, daß es für die Anlernung und Erziehung erforderlih sein kann, die Fugendlichen schon .in jungen Fahren mit allen im Betriebe vorkommenden Arbeiten und mit der Wichtigkeit der Vor- und Abschlußarbeiten für die ordnungsmäßige Betriebsführung vertraut zu machen. Es läßt deshalb die Beteiligung der Fugendlichen an diesen Vor- und . Abshlußarbeiten unter der A zu, daß die Ausbildung der Jugendlichen sie erfordert oder daß zwingende

gendlichen an dem Grundsaß der achtstündigen täglihen | betrieblihe Gründe vorliegen. Neben der Beschränkung der

Arbeitszeit fest, in die jedo ch § 8 die Unterrichtszeit in ! D S E L 2 C IELS ees an r otar Geseß aber auch eine Einschränkung der zugelassenen Fälle

Mehrarbeit auf Fugenliche über sechzehn Fahren sieht das vzn Vor- und Abschlußarbeiten und eine Verkürzung der zu-

bisherige Recht für Jugendliche unter sechzehn Fahren eine Stunde und für Jugendliche über sechzehn Fahren sogar zwet Stunden Mehrarbeit in diesen Fällen zuließ.

Um einen Mißbrauch zu verhindern, soll das Gewerbe- aufsichtsamt im Zweifelsfalle bestimmen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.

Zu § 11, Behördliche Genehmigung von Arbeitszeitverlängerungen.

Die Vorschriften über die Arbeitsbereitshaft (Nr. 1) weichen in verschiedener Hinsicht, besonders dur das bereits im Abschnitt 1 5, Mehrarbeit, begründete Erfordernis der Ausnahmeerteilung durch das Gewerbeaufsichtsamt (vgl. § 26 Abs. 4) und die Beschränkung auf Fugendliche über sechzehn Jahren, vom heutigen Recht ab. Dabei können Ausnahmen für ganze Gewerbezweige oder Berufe erteilt werden, au

Bezirken vertreten sind. Die genehmigenden Behörden sollen sich bei der Zulassung längerer Arbeitszeiten für Fugendliche

zweiundfünfzig | auf dringende Falle beschränken und sih den hinsichtlich der St it 2U 5 i [a j j 1 2weiten | c ; S Me 0 D INIE Zicgandlichen oven Zeiten | ordnungen getroffenen Regelungen, anschließen, insbesondere

Arbeitsbereitschaft für Erwachsene, vor allem in den Tarif-

sollen sie keine weitergehenden Ausnahmen erteilen.

Das Verhältnis der behördlihen Genehmigung von Mehrarbeit für Jugendliche über sechzehn Fahren gemäß Nr. 2 zu der Ausdehnung der Arbeitszeit durch eine Tarif- ordnung (AZO. § 8) ist bereits in den allgemeinen Aus- führungen (T 5, Mehrarbeit) dargelegt worden. Wo dringende Gründe des Gemeinwohls vorliegen oder wo die Mehrarbeit zur Ausbildung der Jugendlichen erforderlich ist, kann die Genehmigung zur Arbeitszeitverlängerung auf Antrag einer Wirtschaftsgruppe oder deren Untergliederungen oder z. B. auch einex Fnnung für eine gewisse Anzahl von Betrieben erteilt werden. Dasselbe gilt für die Erteilung der Genehmi- gung durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Reichs- arbeitsminister oder bei bergbaulichen Betrieben durch den Reichswirtschaftsminister 26 Abs. 4).

Auch in den Fällen, in denen eine Verlängerung der Arbeitszeit durch behördlihe Genehmigung zugelassen werden kann, erscheint eine Begrenzung der Höchstdauer der Arbeitszeit im Fnteresse des Schußes der Fugendlichen geboten. Das Geseß hält an der bisherigen Höchstgrenze von täglich zehn Stunden fest, auf die aber gemäß § 8 des Gesetzes die Unter- richtszeit in einer Berufsschule anzurechnen is. Dazu führt es auch hier eine wöchentliche Höchstgrenze von dierundfünfzig Stunden ein. Die im geltenden Recht vorgésehene Möglichkeit, die geseßliche Höchstgrenze aus dringenden Gründen des Gemeinwohls mit befristeter Genehmigung des Gewerbe- aufsihtsamtes zu überschreiten, ist insofern eingeschränkt worden, als diese Befugnis lediglih für eine Übergangszeit dem Reichsarbeitsminister und bei bergbaulichen Betrieben dem Reichswirtschaftsminister zusteht. Die gleiche Möglichkeit ist in Ausnahmefällen für den Ausgleich ausfallender Arbeits- stunden gegeben. Sie ist tragbar, da es sih nicht um eine reine Mehrarbeit handelt, sondern die achtundvierzigstündige Wochenarbeitszeit unter Einschluß der Unterrichtszeit in einer Berufsschule im Durchschnitt eingehalten wird. Es soll für eine Übergangszeit die Möglichkeit eines Ausgleichs auch dann gegeben werden, wenn in Ausnahmefällen die Verteilung der

- ausfallenden Arbeitsstunden auf mehrere Tage im Rahmen

der neunstündigen Arbeitszeit niht möglich ist. Die erforder- lihe Ausnahmegenehmigu beugt einer unzulässigen dlien vor.

Zu § 13, Mehrarbeitsvergütung.

Der § 13 entspricht im- wesentlichen der Arbeitszeitord- nung § 14, so daß sih nähere Erläuterungen erübrigen. Da die Unterrichtszeit in einer Berufsschule auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist, ist die Mehrarbeitsvergütung schon dann zu zahlen, wenn die geseßlich festgelegten Grenzen der reinen Arbeitszeit zuzüglih der Unterrichtszeit in einer Be- rufs\hule überschritten werden.

B u § 14, Arbeitsfreie Zeiten.

Die den Jugendlichen zwischen den einzelnen Schichten zu gewährende arbeitsfreie Zeit 1st im Geseß gegenüber der jeßigen Regelung um eine Stunde auf zwölf Stunden ver- längert wörden. Jedoch mußte in Gast- und Schankwirt- schäften und in Bäckereien und Konditoreien für Fugendliche Übex sechzehn Jahren eine Verkürzung s zehn Stunden zuge- lassen werden, wobei zu berüdsichtigen ist, Le diesen Ge- wérbezweigen einerseits für die Fugendlichen bisher erheblich kürzere Ruhezeiten vorgeschrieben waren und andererseits die tägliche Arbeitszeit zwangsläufig dur längere Pausen unter- bróchen wird. Die Sonderregelung is, auch abgesehen von der Eigenart dieser Gewerbezweige, zur ordnungsmäßigen Ausbildung der JFugendlichen erforderlich. :

Zus8§ 15, Ruhepausen. f Ueber die zweckmäßige Dauer der Ruhepausen ist das Er-

forderliche bereits in Abschnitt 1 6, Ruhepausen, ausgeführt

worden. Daß nur im voraus feststehende Arbeitsuuter- brechungen als Ruhepausen gelten, is in den Erläuterungen

gu 8 3 fklargelegt. Als Ruhepausen gelten insbesondere nicht |

ie Arbeitsunterbrehungen, in denen den Fugendlichen die

Verpflichtung obliegt, sih jederzeit zur Arbeit bereitzuhalten, in denen also Arbeitsbereitschaft vorliegt.

__ Bet der Bemessung der Dauer der Pausen ist die Unter- richtszeit in der Berufsschule mitzuberücksichtigen, wenn sie sih unmittelbar an die Arbeitszeit anschließt; auch hier muß den Fugendlichen genügend Zeit zur Erholung und zur Ein- nahme der Mahlzeiten gegeben werden. "Bei der im Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmemögkichkeit ist an besondere Einzelfälle gedacht, bei denen sih mit Rüfsicht auf die Eigenart der Be- schäftigung die Lage der Pausen vorher nicht bestimmen läßt, wie z. B. bei manchen Arbeiten im Bergbau und in der Groß- eisenindustrie. Eine abweichende Regelung der Pausen soll nur aus wichtigen Gründen und nur dann bewilligt werden,

«wenn dies ohne Gesundheitsschädigung für die Fugendlichen

möglich ist. :

Die Möglichkeit der Verlängerung der Pausen soll die Jugendlichen in gesundheitsgefährlihen Betrieben vor Ueber- anstrengung und vor der schädlichen E Lung giftiger A schüßen helfen, soweit thre Beschäftigung in diesen Be- trieben überhaupt zugelassen wird.

Zu § 16, Nachtruhe.

Die Ausdehnung des Nachtarbeitsverbots auf Fugendliche bis zu achtzehn Fahren (vgl. die Ausführungen in Abschnitt T3 und 7) erfordert eine größere Anzahl von Ausnahmen, FJns- besondere mußte in den Gast- und Schankwirtschaften allge- mein für die über sechzehn Fahren alten Fugendlichen eine Be=- schäftigung bis dreiundzwanzig Uhr zugelassen werden, da die Abendstunden im allgemeinen die Hauptbetriebsstunden sind und die Jugendlichen in diesex Zeit in der Küche und bei der

- Bedienung mitarbeiten müssen. Für einzelne Gast- und

Schankwirtschaften, in denen sich regelmäßig der Haupt- geschäftsverkehr in den späten Abendstunden abspielt, mußte weiterhin die Möglichkeit vorgesehen werden, über sechzehn Jahr alte jugendliche Kellner und Köche bis vierundzwanzig Ühr zu beschäftigen, jedoch soll diese Möglichkeit an die (Be- nehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes geknüpft und dadurch auf die tatsächlich notwendigen Fälle beschränkt werden. Dar- über hinaus mußte aber auch die Möglichkeit gegeben werden, unter sechzehn Fahren alte Fugendliche bis einundzwanzig Uhr zu beschäftigen, da sonst eine ordnungsmäßige Ausbildung in Frage gestellt würde. Durch die Gewährung eines freien Tages und ines freien Nachmittags in jeder Woche 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3) ist sichergestellt, daß die Fugendlichen nicht

‘jeden Abend nah zwanzig Uhx beschäftigt werden. Nach dem

geltenden Recht bestand für einen Teil der Fugendlichen in diesen Betrieben überhaupt kein besonderes Nachtarbeitsverbot.

Fn Bäckereien und Konditoreien erschien für Fugendliche -

über sechzehn Fahre eine Anpassung an die E über das Nachtbackverbot erforderlich, um den hier vorhexrschenden handwerklichen Betrieben die Möglithkeit zu geben, den Lehr- lingen eine vollständige Ausbildung zuteil- werden zu lassen. Die heute erlaubte Beschäftigung Jugendlicher untex sechzehn Fahren in. Bäckereien vor sechs Uhr konnte O nicht mehr zugelassen werden, da diese regelmäßige Früharbeit nah Ansicht maßgeblicher Stellen mit den Forderungen des Gesundheitsschußes der Jugendlichen nicht in Einklang zu bringen ist. i

Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungeu, Film- aufnahmen und dgl. mußte die Beschäftigung Fugendlicher allgemein bis vierundzwanzig Uhr zugelassen werden, da hier Abendarbeit die Regel ist und den jugendlichen Musikern usw. die Gelegenheit gegeben werden muß, an .den Abend= veranstaltungen teilzunehmen. Die Beschäftigung Fugend- licher unter sechzehn Fahren ist jedoch von einer vorher- gehenden Anzeige an das Getwerbeaufsichtsamt abhängig gemacht. Eine Genehmigung ist nicht - erforderlih; das Gewerbeaufsihtsamt soll aber die Möglichkeit haben, die Art der Beschäftigung nachzuprüfen und im Bedarfsfalle auf Grund dex Vorschriften des § 20 Abs. 2 einzuschreiten.

Für die Arbeit in mehrschihtigen Betrieben sicht das Geseh die Möglichkeit der Beschäftigung über sechzehn Fahre alter Fugendlicher bis dreiundzwanzig Uhr vor. Es steht alsdann für die Arbeit in zwei Schichten die Zeit von sechs bis dreiundzwanzig Uhr, also eine HZeitspanne von siebzehn Stunden zur Verfügung, jo daß es für jede Schicht eine reine Arbeitszeit von aht Stunden und eine halbstündige Pause ergeben. Diese Regelung ist heute hon Viet [sd Übung ge- worden. Um an den in Süddeutschland zum Teil üblichen Schichtzeiten festhalten und besondere Verkehrsverhältuisse berücksichtigen zu können, und um in landwirtschaftlichen Gegenden den Beginn der betrieblichen Atbeitszeit, der land- wirtschaftlihen Arbeitszeit anzupassen, soll der Beginn der rühschicht bis fünf Uhr vorverlegt werden können, wenn die välleiedt entsprechend früher beendet wird. Die Anzeige an das MREEL R Gan soll eine Nachprüfung ermöglichen. Andererseits soll aber auh die Möglichkeit gegeben werden, mit Rüksicht auf die Verkehrsverhältnisse das Ende der Spät- \chicht bis vierundzwanzig Uhr hinauszuschieben. Für diese Fâlle ist jedoch die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.

Da die Erfahrung. A hat, daß in den Sommer=-

monaten in Betrieben mit starker Wärmeentwicklung, z. B. in Glashütten, Strumpfwirkereien und Zeugdruckercien, die Leistung im Laufe des Tages durch eine U ermäßige Bean- spruchung der Arbeiter stark sinkt, ist die Möglichkeit vor- gesehen, mit Genehmigung des Gewerbeaufsihtsamtes die Arbeit vor sechs Uhr zu beginnen, damit sie bereits vor Ein- tritt der größten Tageshiße beendet werden kann. : ‘Da in einigen Gewerbezweigen die jugendlichen: Arbeiter so eñg: mit den Erwachsenen zusammenarbeiten,- daß ohne sie der Betrieb nicht fortgeführt werden kann, und da die ordnungs- mäßige Anlernung der Fugendlichen es in manchen Gewerbe-

(Fortseßung in der. Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

“für den Verlag: Präsident Dr. S{chlange in Potsdam;

ür den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil 7 T Lan \ch in Berlin-Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesell schaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.

Acht Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

zum Deutschen Reichs

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Erfte Beilage anzeiger unò Preußischen Staatsanzeiger

Verlin, Dienstag, den 3. Mai

1938

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

M erfordert, ‘daß diese während ihrer Ausbildungszeit tets demselben Arbeiter, Vorarbeiter und Meister zugeteilt bleiben, ist in den Übergangsvorschriften § 28 Abs. 1 Nr. 3 ür den Reichsarbeitsminister die Möglichkeit vorgesehen, ie Beschäftigung unter sechzehn Fahren alter Fugend- licher, falls E zwischen fünf und vierundzwanzig Uhr und über sechzehn Fahre alter Fugendlicher in der Nacht- shicht ausnahmsweise zuzulassen. Die gleiche Zulassung soll in Betrieben möglich sein, in denen zu gewissen Zeiten in der Nachtschiht gearbeitet werden muß, um Rohstoffe und Lebensmiztel vor dem Verderben zu bewahren. Jn Betracht kommen für eine derartige Genehmigung u. a. einzelne Zweige der Glashütten, derx Eisenindustrie und Konserven- n Der Reichsarbeitsminister kann aber auch in be- onderen Fällen für einzelne Betriebe der vorgenannten oder anderer Gewerbezweige, z. B. in der Rüstungsindustrie, Nachtarbeit in dem vorstehenden Sinne zulassen.

Zu § 17, Frühshluß vor Sonn- und f Feiertagen.

Der im Gesetz vorgesehene Frühshluß an Sonnabenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrsfest (vgl. Abschnitt 1 8) soll keine Verkürzung der Wochenarbeitszeit mit sich bringen, sondern nur einen frühen Arbeits\{hluß am Wochenende zwangsweise vorschreiben. Die Möglichkeit des Ausgleiches der ausfallenden Arbeits\stunden gemäß § 9 des Geseßes ist deshalb ausdrüdlich vorgesehen.

Auch bei den Vorschriften über den Frühschluß an Sonn- abenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrs- fest mußten für eine größere Anzahl von Betrieben Aus- nahmen zugelassen werden. Fnsbesondere konnte den mehr- sichtigen Betrieben der „Ausfall der zweiten Schicht an diesen Tagen nicht zugemutet werden, zumal da diese Betriebe keine Möglichkeit des Ausgleiches der ausfallenden Stunden an den übrigen Werktagen haben. Für die erste Schicht ist in mehrschichtigen Betrieben ebenfalls kein Frühshluß vor- gesehen, da das Ende dieser Schicht regelmäßig in den frühen

“Nachmittagsstunden liegt.

Die besonders aufgeführten Ausnahmen des Abs. 2 be- treffen Gewerbezweige, in. denen gerade am Sonnabendnach- mittag ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und in denen gerade an diesen Tagen die Mitarbeit der Jugendlichen nicht entbehrt werden kann. Soweit sich die Notwendigkeit zu Ausnahmen heute s{chon überblicken läßt, -sind sie im Geseß selbst festgelegt worden. Darüber hinaus ist aber, da noch keine ErfahrunFen mit einex solhen Vorschrift vorliegen, für den Reichsarbeitsminister die Möglichkeit vorgesehen, weitere Gewerbezweige oder Beschäftigungen auszunehmen. Das

Geseß über den Ladenschluß am vierundzwanzigsten Dezember

vonz 13. Dezember 1929 (RGBl. 1 S. 219) wird von diesen Ausnahmen nicht berührt.

7 Den ‘Fugendlichen, die regelmäßig an den Sonnabend- nachmittagen beschäftigt werden (Abs. 2), ist als Ausgleih ein anderex freier Nachmittag zu gewähren, der der Auswahl des Unternehmers überlassen is: Da jedoch bei den vorüber- gehenden Ausnahmen aus besonderen Gründén (Abs. 4) der freie Ersaßnachmittag die etwa tatsächlich erforderliche Mehr- arbeit u. U. unmöglich machen würde, ist hier von der zwin- genden Vorschrift des Ausgleihs durch einen freien Nach-

- mittag abgesehen worden. Das hindert aber nicht, daß dieser

von dem Gewerbeaufsichtsamt oder der höheren Verwaltungs- behörde bei Erteilung dex Ausnahme vorgeschrieben wird, wenn seine Gewährung möglich ist. Ebenso kann der Reichs- arbeitsminister bei Ausnahmen gemäß Abs. 3 die Gewährung eines freien Ersaßnachmittags vorschreiben.

Zu §-18, Sonn- und Feiertagsruhe.

Von dem im allgémeinen Teil der Begründung (Ab- \chnitt T 9) dargelegten Gesichtspunkte ausgehend, daß Sonn- und Feiertagsarbeit füx Fugendliche weitestgehend verboten werden soll, sind nux wenige Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit zugelassen worden.

Die Ausnahme für Arbeiten, die ihrer Art nah einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, wird zwangsläufig durch die Vorschrift des §. 7 Abs. 2 beschränkt, nach der die Wochenarbeitszeit in diesen Betrieben im Durchschnitt von zwei Wochen zweiundfünfzig Stunden nicht überschreiten darf, so daß nur alle zwei Wochen eine volle Sonntags\schicht ge- arbeitet werden kann. Die Zulässigkeit der Beschäftigüng gewerblicher Arbeiter mit ununterbrochenen Arbeiten an Sonni- und Feiertagen richtet sih nach den auf Grund der Gewerbeordnung § 105d ergangenen Ausführungshbestim- mungen.

Eine Beschränkung der Sonntagsarbeit bei den in den Absäßen 3 und 4 aufgeführten Gewerbezweigen und Beschäftigungen auf Jugendliche über sechzehn Fahren erschien niht angängig, da in diesen Gewerbezweigen gerade an den Sonntagen ein vermehrtes Arbeit8- bedürfnis vorliegt; jedoch wurde im Abs. 3 als Ausgleich die Gewährung eines vollen Ruhetages in jeder Woche vorgeschrieben. Bei der Beschäftigung an: den für offene Verkaufsstellen auf Grund der Gewerbeordnung § 105 b Abs: 2 zum Verkauf freigegebenen Sonntagen (Abs, 4) müßte jedoch von der Gewährung eines vollen Ruhetages abgesehen

„werden, da in der- Zeit, in der eine Freigabe der Sonntage

zum "Verkauf erforderlih wird, auch an den Werktagen ein verstärkter Geschäftsbetrieb herrscht. Während nach der Gewerbeordnung § 105 b Abs. 2 insgesamt 10 Sonntage im Kalenderjahre für den Verkauf freigegeben werden können, ist für die FJugendlichen die Zahl der Sonntage auf sechs herab- geseßt worden, da ihre Mitwirkung nicht an allen für den Ca allgemein freigegebenen Sonntagen “erforderlich erscheint. 6

Wegen der Genehmigung in Ausnahmefällen gemäß Abs. 5 wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 4 verwiesen.

Zu §19, Ausnahmen in Notfäll'en.

Außer den im Geseh besonders festgelegten Möglichkeiten der Mehrarbeit und den Ausnahmen. von dén sonstigen Be- shäftigungsbeshränkungen der Fugendlichen mußte unoch

allgemein eine Ausnahme für Notfälle vorgesehen werden. Über den Begriff des Notfalles hat sih in der Rechtsprehung zum § 105 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, der eine Aus- nahme vom Verbot der Sonntágsarbeit in Notfällen zuläßt, eine einheitlihe Auslegung herausgebildet, die auch für die Handhabung des § 19 von Wert sein wird.

_ Die Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt soll einen Mißbrauh der im § 19 gegebenen Ausnahmemöglichkeit verhindern.

Zu § 20, Gefährliche Arbeite...

Die Vorschrift des § 20 entspricht dem geltenden Recht (AZO § 16 Abs. 7). Die Vorschrift des Abs. 2 deckt sich im wesentlichen mit der Vorschrift der Gewerbeordnung § 120 f, sie mußle hier jedoch ausdrücklich aufgenommen werden, weil der Geltungsbereich dieses Geseßes erheblih weitergeht als der Geltungsbereih der Gewerbeordnung. Verbote der Be- schäftigung Fugendlicher mit gefährlichen Arbeiten sind bereits für zahlreiche Gewerbezweige ergangen, z. B. für den Bergbau, für Glashütten, Ziegeleien u. a. m.

Zu S 21 Urlaub.

Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist die Erfüllung einer dreimonatigen ununterbrohenen Wartezeit. Der Urlaub ist in jedem Kalenderjahr zu erteilen, jedoch ist ausdrüdcklih Vorsorge getroffen, daß die Jugendlichen beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Fahres nicht mehrmals Anspruch auf Urlaub haben.

Die Staffelung des Urlaubs richtet sich nach dem Alter der Jugendlichen, wobei den am meisten s{hubbedürftigen, unter sehzehn Fahren alten Fugendlichen, ein Urlaub von fünfzehn Werktagen, den übrigen ein Urlaub von zwölf Werk- tagen zu gewähren ist. Bei der Bemessung der Dauer des Urlaubs mußte berücksichtigt werden, daß die Arbeitszeit der JFugendlichen durch die Anrechnung der Untecrichtszeit in einèr Berufsschule und durch die einshneidende Beschränkung der Mehrarbeit im Vergleich zum heutigen Recht stark gekürzt ist. Der Urlaub der Fugendlichen in Gewerbezweigen, die einer Urlaubsmarkenregelung.unterliegen, wird im Rahmen dieses Geseßes in den Ausführungsbestimmungen eingehend geregelt werden. ¡

Zu § 22, Öffentliche Betriebe und Ver- waltungen.

Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht (AZO § 10 Abs. 1). Jedoch. ist ein stärkerer Schuß der Fugendlichen dadurh gewährleistet, daß die Befugnis der vorgeseßten Dienstbehörde auf die Jugendlichen über sech{zehn Fahren be- schränkt und das Einvernehmen des Reichsarbeitsministers vorgesehen ist. Der Reichs8arbeitsminister kann seine Befug- nisse übertragen 26 Abs. 5).

Vierter Abschnitt

"Durchfsührungsvorschristen. Zug 23, AusS8hänge und Verzeichnisse. Jn der Anforderung von Aushängen und Verzeichnissen

geht das Geseß nicht wesentlich über das geltende Recht hinaus, es enthält vielmehr in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen,

. insbesondere sollen der listenmäßige Aushang der Namen der

beschäftigten Fugendlichen und die Anzeige an die Ortspolizei- behörde (AZO § 26 Absäbe 2 u. 3) wegfallen.

Zu § 24, Strafvorschriften und Zwangs- maßnahmen.

Der wirksame Schuß der Arbeitskraft des einzelnen Kindes und Fugendlichen muß auch weiterhin in erster Linie dem Arbeitsreht vorbehalten bleiben. Das Geseß enthält deshalb besondere Strafvorschriften, unterscheidet hierbei im allgemeinen Übertretungen und Vergehen, führt aber bei ge- wissenloser Gefährdung der Arbeitskraft eines Kindes oder Jugendlichen in schweren Fällen sogar die Zuchthausstrafe ein. Die Strafbestimmungen bieten somit zum Schuße der Kinder und Fugendlichen in stärkerem Maße als bisher die Möglichkeit einer wikfsamen Bestrafung. /

Der Abs. 4 über die Einstellung des Betriebes entspricht dem bisherigen Recht (vgl. AZO § 28).

Zu.-§ 26, Arbeitsaufsiht und Behörden- zuständigkeit.

Die Regelung der Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften des Gesebes entspricht im wesentlichen dem heu- tigen Recht. Während aber nah der Vorschrift der Gewerbe- ordnung § 139 b die Polizeibehörden gleichberehtigt neben die Gewerbeaufsichtsbeamten treten können, ist in dem Geseß

die Aufsicht, ebenso wie im § 14 des Gesetzes über die Arbeits-.

zeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Funi 1936 (Reichsgesebßbl. T S. 521), der Gewerbeaufsicht allein als der eigentlichen und berufenen Sozialbehörde zugewiesen, der die Ortspolizeibehörden lediglich Amtshilfe zu leisten haben.

Die Sonderstellung der Betriebe und Verwaliungen des Reiches usw. ist geblieben. Hier liegt die E biS des Arbeits\{chußes nach wie vor der vorgeseßten Dienstbehörde ob. Um jedoh auch in den Betrieben des Reiches, der Länder usw. im Bedarfsfalle den Arbeitsshuß durch die Gewerbeaufsichts- beamten einheillich durhführen zu können, ist vorgesehen, daß die zuständigen obersten Reihs- und Landesbehörden ihre Befugnisse im Einvernehmen“ mit dem Reichsarbeitsminister dem Gewerbeaufsichtsamt übertragen können.

Zu § 28, Uebergangsvorschriften.

Die in den Uebergangsvorschriften vorgesehenen Aus- nahmemöglichkeiten sind bereits besprochen worden. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu § 5, Kinderarbeit vor D Ind der Volks\chulpflicht, zu § 8, Berufsschule, zu 8 16, Nachtruhe, und zu § 11, Behördliche Genehmigung von Arbeitszeitverlängerungen, Bezug genommen werden. Ö

Zu § 30, Einwirkung auf bestehende Geseßge.

Das Gesey über Kinderarbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen soll dieses Gebiet abschließend regeln. Es wird deshalb die Bor fEriftes oder Aenderung einer Reihe anderer geseblicher Vorschriften erforderlich, die in das vorliegende Geseh aufgenommen oder durch das Geseh berührt sind. Fns-

besondere sollen die Vorschriften der Arbeitszeitordnung auf die Beschäftigung von Kindern und von Jugendlichen über- haupt keine Anwendung mehr finden. Es werden deshalb zahlreihe förmlihe Aenderungen der Arbeitszeitordnung erforderlich, die zweckmäßig im Wege einer neuen Bekannt- machung der Arbeitszeitordnung durch den Reichsarbeits- minister vorgenommen werden. Da aber in einigen Fällen eine Angleichung der Beschäftigung der über achtzehn Fahre alten Gefolgschaftsmitglieder an die Beschäftigung der Jugend- lichen notwendig ist, sind einige sachliche Aenderungen der Arbeitszeitordnung schon im § 30 vorgesehen, insbesondere bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen im Bekleidungs- gewerbe, der Beschäftigung in mehrschihtigen Betrieben und bei der Pausenregelung. Auch einige andere Vorschriften der Arbeitszeitordnung, z. B. die Vorschriften über die andere Verteilung der Arbeitszeit, über die Behördenzuständigkeit und über die Strafen, wurden den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt. Fn der Gewerbeordnung müssen u. a. die §8 42 b Abs. 5, 60 b Abs. 3 und 62 Abs. 3 übec die Beschäftigung von Kindern im Straßenhandel und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen gestrichen werden; diese Beschäftigung von Kindern soll künftig in Ausführungsanweisungen gemäß § 5 Abs. 2 und § 27 des Gesetzes geregelt werden. Dabei wird keinesfalls hinter dem dur die genannten Vorschriften der Gewerbeordnung schon heute gewährten Schuße zurück- geblieben werden.

„Die im Heimarbeitgesey § 13 Abf. 2 vorgesehenen Ein- hränkungen der Beschäftigung von Kindern können ebenfalls in den Ausführungsanweisungen gemäß § 5 Abs. 2 und § 27 des vorliegenden Gesebes geregelt werden, so daß die an- gegebene Vorschrift im Heimarbeitgeseß überflüssig wird. Auch das Geseß über die Arbeitszeit in Bäkereien und Kon- ditoreien mußte den Vorschriften des Geseßes angepaßt werden.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

Bekanntmachung.

Fm Auftrage des Geheimen Staatspolizeiamtes in Berlin habe ih heute auf Grund des § 1 der VO. des Herrn Reichs- präsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. 1. 1933 RGVB[. I S. 83 die Zeitschrift

„Die Bibel in der Erziéhung Zeits- [Lit (Ur, Die GLund- legung in dec Erziehung“, Verlag Frau Frieda Cramer in Wuppertal, verboten.

Düsseldorf, den 29. April 1938.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Düsseldorf. J B Dr: MeyeExL.

Bekanntmachung.

Die am 2. Mai 1938 ausgegebene Nummer 70 des Reichs- geseßblatts Teil I enthält:

Geseß über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Fugend- lichen (Fugendshubgeseß). Vom 30. April 1938.

Arbeitszeitordnung. Vom 30. April 1938.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postversendung®s=- gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, deu 3. Mai 1938.

Reichsverlagsamt. Dr, H ubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 2. Mai 1938 ausgegebene Nummer 71 des Reichs- geseßblatts Teil T enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Uniform der Forstbeamten. Vom 12. April 1938.

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung von öffentlich-cechtlihen Bediensteten im Lande Oesterreih. Vom 30. April 1938.

Geseß über eine Ergänzung der Beamten-Siedlungsverord- nung. Vom 30. April 1938. ;

Verordnung über das Geseßgebungsreht im Lande Oester- reih. Vom 30. April 19838.

Verordnung über den gewerblihen Rechtsshuß im Lande Oesterroih. Vom 28. April 1938.

Erste Durhführungsverordnung zum Erlaß des Führers und

Reichskanzlers zur Ueberleitung der Oesterreichishen Post- und »

Telegraphenverwaltung auf das Deutsche Reih (Deutsche Reichs- post). Vom 30. April 1938.

Verordnung über den marktmäßigen Absaß von Holz vor und nah dem Einshlag. Vom 30. April 1938.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Gewährung. von Straffreiheit. Vom 1. Mai 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsenduvg auf unser Postscheckonto Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 3. Mai 1938. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Bekanntmachung.

Die am 2. Mai 1938 ausgegebene Nummer 18 des Reichs- geseßblatts Teil Il enthält:

Geseß über die fünfte Ändexung der Reichhshaushaltsordnung. Vom 30. April 1938. ; :

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer zweiten Vereinbarung zum Deutsch-Französischen Abkommen über den Warenverkehr. Vom 28. April 1938. L

Bekanntmachung zum Gënfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Rati- fikation dur die Tschehoslowakei und Bulgarien). Vom 26. April 1938. :

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,038 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 3. Mai 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubr i ch.

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