yteich8-
Arbeitsbuch
(Geseß vom 26. Februar 1935, RGBl.1 6.311)
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F
(Vor= und- Zuname, bei Frauen auch Geburtsname)
Wehrnummer:
= M
Z FARR
igenhändige Unterschrift des gnhavers®)
und Staatsanzeiger Nr. 103 vom 5, Mai 1938. S. 2.
Eintragungen in Feld 1—4 nur durch das Arbeiksamt
Eintragungen der Unternehmer und des Arbeitsamts
Geburtstag
Geburtsort
Staats- angehörigkeit
Familienstand
a led., verh., gesch., verw.
d Geburtsjahre der minder- jährigen Kinder
Wohnort | und Wohnung
Fortsezung nächste Seite
Hier nur amtliche Eintragungen
Vom
Arbeitsdienst bis
Entlassen als
(Dienststempel u. Unterschrif)
Wehrdienst Vom bis
Entlassen als
(Dienststempe! u. Unteeschrif
Sonstiges
Hier Eintragungen nur durch das Arbeitsamt?
Berufsausbiíldung
Wohnort und Wohnung Fortseßung
Neich8-- „und Staatsanzeiger Nr. 103 vom 5. Mai 1938. S. 3,
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v £ f f ¿T # B 1 S méi L 2 - T E E P s
Sier Eintragungen nur durch das Arbeitsamt
Bisherige Beshäftigungsarten von längerer dauer
R E Vau dis -
als
Lehrbetrieb (Art)
Ort
Fachschul- bildung
Sonstige Fachausbildung
Landwirtschaft!l. Kenntnisse
Vesondere Fer- SESE (3. B. ihrerschein für
aftfahrzeuge, für Flugzeuge)
vom
bis
Hier Eintragungen nur durch das Arbeitsamtk
Eincragunaen der Ünternehmeo
Berufsgruppe Berufsart
“ Ausgestellt am: (Stempel
E J Î E Dienstsiegel «
des Arbeitsamts)
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1 ; : 2 3 Name und Siz des Betriebes Art des Betriebes Tag des (Unternehmers) oder der * Beginns der (Firmenstempel) Betriehsabteilung | Beschäftigung
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genag angeben)
Mummernfolge (links) beachten
4 5 i Tag dev Veendigung der
(möglichst Beschäftigung
Unterschrift des Unternehmers
o
A
5
6, 8, 10 usw. bis 28
30, 31, 32
(Zum Abdruck der „Anmerkungen für Arbeitsbuchinhaber und Unternehmer“ bestimmt.)
33 bis 38
Bekanntmachung.
Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs- mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 2. Mai 1938 (Reichsanzeiger Nr. 100 vom 2 Mai 1938, Reichssteuerblatt S. 478) für die Umsätze im April 1938 wie folgt festgeseßt:
R R,
Lfd. Nr.
Einheit RM 76,69
Staat
Britisch-Hongkong 100 Dollar
Britisch-Indien 100 Nupien 93,37 British-Straits-
Settlements 100 Dollar 144,36 Chile 100 Pesos 9,95 China 100 Yuan 67,52 Mexiko 100 Pésfos 58,51
Peru 100 Soles Südafrikanishe Union 1 Pfund Union der. Sozialisti- : ihen Sowletrepübliten| 100 Sowjetrubel
Verlin, den 5. Mai 1938. f Der Reichsminister der Finanzen. J. As Trapp.
12,34 46,99
000 D R 55
2 Anordnung — Z6 — : der Überwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwoll (Preisspannen für Aufsbereitung und Weiterverkauf von gzell- wollenen Spinnstoffen).
Vom 2. Mai 1938.
“ Auf Grund des § 20 des Spinnstoffgeseßès vom 6. De- ember 1935 (RGBl. 1 S. 1411) wird mit Zustimmung! des teichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
: [Ai A O (1) Beim Verkauf zellwollener Spinnstoffe dürfen die in
der Vereinbarung : '
der S Ge Es und Kunstseideabfälle,
der Fachuntergruppe Lohnkämmerei, x der Fachuntergruppe Kammgarnspinnerei, der s pm Streichgarnspinnerei und der Fachgruppe Tuch- und Kleiderstoffindustrie vom 25, Februar 1938 (lt. Anlage 1) festgeseßten P Een LTeS für zellwollene Spinnstoffe niht überschritten werden. g Sofern zellwollene Spinnstoffe aufbereitet werden ¿. B. durch Kämmen, a P Bleichen und ähnliche Auf- ereitungsarten), dürfen höhere Kostensäbe als die im -
‘Tarif für Lohnverärbeitung von Zell- wolle, Zellwolläbgängen und Kunst- seidenabgängen
der Firmen Bremer Woll-Kämmeret, Blumenthal (Unterweser), Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, Mylauéèx Wollkämmerei Georgi & Co. G. m. b. H, — Mlt, B; _… Wilhelmsburgex Wollkämmerei A. G., - Harbuxg-Wil- “ helmsburg, ;
- „Woll-Wäscherei und Kämmerei, Döhren b. Hannover, (lt. Anlage Nr. 2) nicht berechnet werden.
(3) Für das Vorbeteiten von Aen Len auf der Gaxnet-Maschine (im Tarif für Lohnverarbeitung nicht N darf höchstens ein Preis von RM 0,10. je kg berech- net wevden. ‘
(4) Niedrigere als die in den Absäßen 1—3 genannten Spannen, Kostensäße usw. dürfen genommen werden.
82
‘Die itberwachungsftelle für Seide, Kunstseide und Zell-
wölle kann Ausnahme vot den Bestimmungen dex Verein= barungen in besonderen Fällen auf Antrag zulassen.
A 4 Hi
Bei Zuwiderhandlungen finden. die Strafvorschriften des
i des, Spinnstoffgeseßes. vom 6. Dezèmber 1935 (RGBl. T . 1411), in Verbindung mit dex Ersten Anordnung übex die
59,17
Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichs- kommissars für die Preisbildung vom 12, Dezember 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. -Staatsanz. Nx. 291) An- wenduna.
; 8 4 i
Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent-
lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.
Berxlin, den 2. Mai 1938.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. J. V.: Sch wegleL.
Anlage Nr. L
zur Anordnung — Z 6 — der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunst- seide und Zellwolle.,
Vereinbarung liber höchstzulässige Preisspannen für zellwollene Spinnfstoffe.
L. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf von Kammzügen aus Marken-Zellwolle von Werken, die keine Kammzugpreise festsetzen :.
Der Zugmacher darf bei Herstellung von Kammzug aus Marken- Zellwolle auf den Preis, den er an die Zellwollwerke für die bezogene Flocke bezahlt hat, unter Berücksichtigung des Tarifes der Ueber- einkunft der Deutschen Lohnkämmereien vom 1. Juli 1937 und der amilich festgeseßten Kämmlingspreise (ab Anfallstelle) folgende Auf- schläge berechnen:
Festgesebßte
Zugmacher- amtliche spannen: Kämmlings- preise : RM RM „Vistra WW“ Zellwolle der J. G. Farbenindustrie A.-G, . „Zehlawo“ Zellwolle der Spinn- stoff-Fabrik Zehlendorf . . . „Flox“ Zellwolle der Vereinigten Glanzstoff-Fabriken A.-G.,, Wup- E
un ;
Spinnfaser A.-G., Kassel-Betten- |' hausen t „Vistra XT“ Zellwolle der J. G. Farbenindustrie A-G... … „
, „Cuprama-Zéllwolle“ rohweiß, der J. G. Farbenindustrie A.-G. 0,78
, „Cuprama-Zellwolle“ düsenfarbig, G der J. G. Farbenindustrie A.-G. 0,80 1,25 „Lanusä-Zellwolle“ der J. G. Far- / rod Betten E cia 0,93 1,25
. „Rhodia-Zellwolle“ der Deutschen- : Acetat-Kunstseidén A.-G.,,„Rhodiä-. ata
seta“, Freiburg "und 0,95 1,42
„Drawinella-Zellwolle“ der Fà. Dr, Alèxander Waker, München
0,78 Lte, 1,25:
| - Die mit den obigen Zuschlägen ermittelten Kammzugpreise |! - verstehen sich je Kilogramm Konditioniergewicht, Verpackung frei,
Zahlüng innerhalb 30 Tagegp voin-Rechnungsdatum ab, ohne Skonto. Für Bumpsverpackung darfkeih Aufl@ilag verlangt werden. Ettvaige Aufschläge für kleine Partiép seitens der Kämmereien sind vorn Karnnt-
zugmacher zu tragen und können nicht’ weiterberehnet werden. -
Etivaige Umsaßsteuex,: désgleichen etwaige Frachten können be-
| sonders zugeschlagen werdén, - -
IÏ. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf
von .Kammzügen aus Marken=Zellwolle. mit vorgeschrie-
benen Kammzugpreisen der Zellwollwerke : Bei Herstellung von Kamfnzügen aus Marken wie „Schwarza“
der Thüringischen Zellwolle A.-G., Schwarza, „Aceta“ der Acetat
GmbH., Berlin-Lichtenberg, und anderèn Zellwoll-Erzeugern, die
Preise e Kammzüge aus ihren Zellwollen festseßen, müssen dié von .
diesen Werken vorgeschriéebenen Kammzugpreisé eingehalten werden.
TIT. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf von Kammzügen aus allen unter I und Il nicht genannten inländischen Markenzellwollen t i
Bei Herstellung von Kammzügen aus allen im vorstehenden
"niht besonders aufgeführten inländischen Markenzellwollen, gz. B.
Cuprama-Zelliwolle in dexr Flode: gefärbt, Hehlawo im Strang ge-
a —A
färbt usw., darf der Zugmachec auf den Preis der Flode besonders hinzuschlagen :
Die nahweislich entstehenden Selbstkosten für die Bearbeitung und Veredelung der Zellwolle (Kammlohn und sonstige Veredelungs- löhne) und Verarbeitungsverlust. Von diesem Preis is abzuseßen der Erlös für verkaufte oder der Gegenwert für verarbeitete Abgänge (Kämmlinge usw.) in Höhe der amtlich festgeseßten Preise. Auf den so gefundenen Selbstkostenpreis darf der Zugmacher dann einen Aufschlag von 7% erheben, der sih wie folgt zusammensett;
. Vertreterprovision „ ° . Selbsthaftung „ - - . . Zinsen s a ° . Allgemeine Unkosten ° Q E °
Der Kammzugpreis versteht sich je Kilogramm Konditionier- gewicht, Verpackung frei, Zahlung innerhalb 30 Tagen vom Rech- nungstage ab, ohne Skonto. Für Bumps-Verpackung darf kein Auf- schlag verlangt werden. Etwaige Ausschläge für kleine Partien seitens der Kämmereien sind vom Kammzugmacher zu tragen und können nicht weiterberechnet werden.
Etwaige Umsaßsteuer, desgleichen etwaige Frachten können be- sonders zugeschlagen werden.
IV. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf von Lunte und Krempelband aus Markerxzellwolle inländischer Herkunft.
Bei Herstellung von Lunte oder Kremvelband darf der Händler auf den Preis der Flocke besonders hinzuschlagen :
Die nahweislih entstehenden Selbstkosten für die Bearbeitung oder Veredelung der Zellwolle (nahweislicher Lohnsaß der Kämmerei), Von diesem Preis ist abzuseßen der Erlös für verkaufte oder der Gegenwert für verarbeitete Abgänge in Höhe der amtlich festgeseßten Preise. Auf den so gefundenen Selbstkostenpreis darf ein Zuschlag von 7% gerechnet werden, der sih wie folgt zusammenseßt:
. Vertreterprovision « 1% S aludA : » e é . Zinsen Ï . Allgemeine Unkosten . A Se
Der: Preis der Lunte bzw. des Krempelbandes versteht sih je Kilogramm Konditioniergewiht, Verpackung frei, Zahlung inner- halb 30 Tagen vom Rechnungstage ab, ohne Skonto. Für Bumps- verpackœung darf kein Aufschlag genommen werden.
Ettvaige Umsaßsteuer und etwaige Frachten können besonders zugeschlagen werden,
V. Preisspannen für den Handel mit ausländischen Zellwollen. a) ohne vorherige Bearbeitung, b) nah Herstellung von Kammzug, und Lunte daraus.
Zu a gilt entweder die Verordnung über den Verkehr mit qusländischen Waren vom 15. Juli 1937 (RGBl. I S. 881),
oder der von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle mit der Genehmigung des Einkaufes der ausländischen HZellwolle im Einzelfalle festgeseßte Weiterverkaufspreis.
Zu b gelten die Preisfspannen nach III oder IV dieses Ueber- einkommens,.
VL. SVerfauf von Zellwollavgängen, Schnittkunstseide und sonstigen zellwollenen Spinnstoffen :
a) Weiterverkauf an die Jndustrie in unbearbeitetem Züstande (hierzu zählen auch die bei der Bearbeitung entstehenden Abgänge (Kämmlinge usw.):
Auf den tatsächlichen Einkaufspreis von Zellwollabgängen und Schnittkunstseide in unbearbeitetem Zustande — soweit hierfür Preise amtlich festgeseßt find, auf diese — dürfen nur folgende Preisspannen zugeschlagen werden :
tatsächlicher Einkaufspreis (ämilich festgeseßter Preis) je kg bis RM 0,45 über RM 0,45 bis RM 0,95 über RM 0,95 bis RM 1,45 über RM 1,45 RM 0,15 Außer dem so ermittelten Weiterverkaufspreis dürfen Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden : Ausgleichssteuer, 1247 G dE Fracht und Spedition, Verpackung,
Krempelband
zulässige Preisspanne je kg RM 0,08 RM 0,08 RM 0,12
folgende
soweit diese Neben=- besondere Auflagen oder Abgaben kosten über den iat- der-Ueberwachungsstelle, sächlichen Einkauj{s- Frankolieferung bis zum Bestim- / preis hinaus tat- mungsort, sächli*ch entstanden Umsaßsteuer, find.
Zinsen (6% jährlich), wenn das. Ziel über 30 Tage hinausgeht,
„ Vertreteïxprovision (bis zu 1%), i Der so ermittelte Preis versteht sih je kg Nettogewicht ab deut-
S A D gf gh bu
' schem Lagerort, Zahlung netto Kasse:innerhalb 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Rechnungsausstellung. an,
b) Weiterverkauf an die: Jndustrie in bearbeitetem Zu- stande (droussiert; gebléiht, gekämmt usw.):
Auf den tatsählichen Einkaufspreis von Zellwollabgängen und
Schnittkunstseide in unbearbeitetein Zustande — soweit hierfür Preise
amtlich festgeseßt sind, auf diese — dürfennur folgende Preisspannen
zugeschlagen werden:
tatsächlicher Einkaufspreis
(amtlich sestgeseßter Preis) , zulässige Preisspanne bis RM 0545 RM 0,06
über RM 0;45 bis 'RM 0,95 RM 0,08
über RM 0,95 bis RM 1,45 RM 0,12
über -RM 1,45 : RM 0,15
Zu diesen Preisspannen in- Reichsmark je kg dürfen die durch das Veredeln der Ware“ nachweislich entstehenden zusüßlichen. Kosten, wie Bleichlohn, Droussier- und Kammlohn, Verarbeitungsverlust, Minder-
exlös für Abfall und sonstige. tatsächlich entstehende Auslagen beim
Veredeln, hinzugeréhnet werden. Für etwaige Nebenkosten gilt die. Vorschrift unter VI a. j :
Beim Vérkauf auf Lieferung gelten vorstehende Ausfühxungen bezüglich der zusäßlichen Kosten und der Nebenkosten entsprechend, Bei der Errechnung: des - Verarbeitungsverlustes ist von folgenden Durchschnittssähen' auszugehen® „* =*: |
l. Beim Verkämmen von rohweißer Ware. a) ohne vorheriges Droussieren oder Garnettieren ein Duréhschnittsrendement von 97% i eine Durchschnittsromäne von 20% b) falls das Material vorher bereits droussiert ift ein Durchschnittsrendenient von 92% eine Durchschnittsromäne von Ta e). falls das Material vorher garnettiert. wovdsn ift ; ein -Durchschnittsrendement von .„….. 21%, eine Durthschnittsromäne von G