1938 / 118 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1938. S. 2.

usw.)“: Abfalleder aller Art,. noch als Leder yer- F webt E E E E L C D b) in der“ Ausfuhrnumkner 869 A 4 (Bronze usw.)“ hinter

dem Worte „Bronze® das Wort „,Rotguß“.

Artikel III Diese Verordnung tcitt am 30. Mai 1938 in Kraft. Berlin, den 21. Mai 1938: Der R eichswirtschaftsminister. J. WV.: Brinkmann.

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._ Anordnung : des Nieichswirtschafi8ministeriums. betreffend dóe- Fahgruppe Rohproduktengewerbe : vom 18, Mai 1938.

Auf Grund ‘ver 88 8 und 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung dzs Gesetzes. zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der t#æutshen Wirtschaft vom 27. November 1934 Reichsgeseß!sl. I S. 1194 ordne ih an:

1. Die dutch meine Anordnung vom 17. September 1934 (veröfßntlicht im Deutshen Reichsanzeiger und Preutischen Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. Sep- tembeær 1934) gebildete Fachgruppe - Rohprodukten- gewérbe wird mit der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- unz Ausfuhrhandel“ zusammengelegt.

2. Méine unter Ziffer 1 genannte Anordnung vom

17. Séptember 1934 wird aufgehoben. Unternehmer : 1nd Unternehmungen im Sinne- der Ziffer 2 der An- ordnung vom 17. September 1934 find gemäß Ziffer 2 meiner Anordnung über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel vom 18. September 1934 (veröffentlicht im Deutschen. Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeigeæx

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Nr. 219 vom 19. September 1934) Mitgliéder diéser Wirtschaftsgruppe. j Berlin, den 18. Mai 1938.

Der Reichswirtschaftsminister. J: V. Brinckmann.

LVerlautbarung

über die Geltung von Anordnungen und Bekanntmachungen der Ueberwachungsstellen im Lande Oesterreich.

Zur Behebung von Zweifeln und Unklarheiten darüber,

ob die von' den Ueberwachungsstellen auf Grund der Verord-

nung über den Warenverkehr vom 4. 9. 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 283. 6. 1937 (Reichsgesebbl, 1 S. 761) zur Regelung der innerdeutschen Be- wirtshaftung erlassenen Anordnungen und Bekanntmachungen auch im Lande Oesterreich gelten, wird folgendes mitgeteilt:

Die Anordnungen und Bekanntmachungen, die die Ueber- wachungsstellen bisher erlassen haben, gelten einstweilen im Lande Oesterreich vorbehaltlich einer künftigen Regelung nicht. : “s Anordnungen und Bekanntmachungen, die die Ueber- wahungsstellen künftig erlassen, gelten im Lande Oesterreich vorbehaltlich einer späteren Regelung nur insoweit, als dies in dex Anordnung oder Bekanntmachung selbst oder in ciner besonderen Anordnung oder Bekanntmachung ausge- sprochen ist. j : i

Die Aufgaben und A der Verbindungsstelle der Ueberwachungsstellen in Wien bleiben unberührt.

Berlin, den 20. Mai 1938.

Der Reichswirtschaftsminister. “Jé V: Brinkmann.

Bekauntmachung

E des Präsidenten der Bayerischen Verficherungstammer über die Sazung der Versorgungsanstalt der deutschen

Kulturorcheîter.

1. Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulurorchester ‘ist im Auftrag des Reichsministers für Volksaufk(ärung und

Propaganda —- im Benehmen mit den übrige beteiligten Reichsministern dur den Bayerischen Staatsminister des Fnnecn (Entschließung vom 30. April 1938 Nr. 4639 b 5) mit Wirkung vom 1. Mai 1938 ab als Körperschaft des öffent- lichen Rechts errichtet worden. Zur Erlassug der Saßung hat der Bayerische. Staatsminisier des JFnrærn den Prôäsi- denten der Bayerischen Versicherungskammer ermächtigt. Auf Grund dieser Ermächtigung habe ih die Saßung er- lassen, die im folgenden veröffentlicht wird,

92. Der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreu- händer der Arbeit hat am 30. März 1938 eine Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester erlasse4; sie ist im Reichs- arbeitsblatt 1938 Nr.-14 Teil VI See 597 (unter gleich-

zeitigem Abdruck der Saßung der Versorgungsänstalt der -

deutshen Kulturorchester als Anhang) veröffentlicht worden. Die Tarifordnung tritt nah ihrem §/29 äm 1. Mai 1938 in Qi é

3. Die Tarifordnung bestimmt /in § 20, daß der Dienst- berechtigte, also der Träger des Kälturorchesters, verpflichtet ist, die Musiker ria den Bestimmitngen der Saßung der Ver- sorgungsanstalt der deutshèn Kulturorchester zu versichern.

Damit ist mit Wirkung vom, 1. Mai 1938 ab die Pflicht- versiherung der Musiker der deutschen Kulturorchester im

Deutschen Reih zunächst mit Ausnahme des Landes Oesterreich bei der von deæx Bayer. Versicherungskammer

verwalteten - Versorgungsansto{t der deutschen Kulturorchester eingeführt. * Die Orchesterträger werden demnächst durch ein Rundschreiben. der Anstaltsværwaltung mit den erforderlichen Weisungen zur Durchführung dex Pflichtversicherung: ver- sehen werden.

München, den 30. April 1938.

Da. Kollmann.

Sazung der Versorgungsansftalt der deutschen SKulturorchefter vom 30. April 1938. Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung erlasse ih folgende Saßzung: j Fuhaltsverzeichnis: Abschnitt 1 Aufbau der Anstalt (§§ 1 bis 10)

8 1: Rechtsform. Siy und Zweck der Anstalt.

S 2: Anstaltsverwaltung. ertretung. Geshäfts- und ._ Beitragsjahr.

&. 2: Aust

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§ 5: Verivaltungsrat.

S 6: Arbeitsaus|chuß. .

S T: Befugnisse des Verwaltungsrats.

è 8: Befugnisse. des Arbeitsaus|husses.

S 9: Geschäftsgang des Verwaltungsrats.

8 10: Geschäftsgang des Arbeitsausshusses.

Abschnitt T1 Anstaltsmitglieder und Versicherte. Versicherungs- verhältwis. Beiträge (§8 11 bis 25)

Unterabschnitt 1 Begriff der Anstaltsmitglieder und Vec- -

sicherten. ie (S 11)

Venterabshnitt 2 Anstaltsmitglieder. / § 12: Pflichtmitglieder. / § 13: Freiwillige Mitgliede. f 8 14: Beginn und Ende der Mitgliedschaft. 4 § 15: Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung. / Unterabschnitt “3 S 16: Pflichtversicherte. Z #2 : Freiwillig. Versicherte. 19:- Ende- des Versihherungsverhältnisses. Abmelduüng. 8 20; -Weiterversichecung. / S. 21, Metanspens des Versicherten. Unterabschnitt 4 Beitrag, § 22: Beitrag und Einzahlung. è 23: Nachentrichtung- von Beiträgen. : 24: Wieterautl von Beiträgen. / j

25: Wiederauslebeu des Versihecungsverhältnisses.

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ersiherte und “Versicherungsverhäktnis,

eginn des Versicherungsverhältnisses. Anraeldung.

Abschnitt 111 Versorgung (§§ 26 bis 38) . § 26: Voraussezungen der Versorgung. 8 27: Umfang der Versorgung.

:- Abtretungsverbot.

: Ruhegeld. Voraus]eßungen.

: Höhe des Ruhegeldes. Ruhen des Ruhegeldes.

: Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffent:

lichen Bezügen. /

Sterbegeld.

: Witwengeld.

: Waisengeld. : 8 f

: Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge.

36: Versorgungsverfahren. Antrag.

37: Auszahlung der Versorgungsbezüge.

: Heilvexfahren. :

Wartezeit.

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UPRURUPUN N U U O C3 I TO T I I 00 l 2 Ot ck C3 D

Abschnitt IV Verfahren- bei Streitigkeiten (S5 39 und 40)

8 395 SchiedSgerihtiilontstu (102uUH8 8 40: ‘Schiedsgexichtkliches Vexfaÿueh; Abschnitt 'V ‘Schluß? 'ünd' Uebergangsbestitiimüngei (§541 bis 49) 8 41: Aufbringung und Verwendung' der Mittel. 8 42: Rehnungslegung. : 8 43: Härxteausgleih. 8 44: Verfahren. Anordnungsrecht. 8 45: Verjährung der Verficherungsleistungen. è 46: Auflösung der Anstalt. : Vollzugsvorschriften. : Fnkrasttreten- der Saßhung, : Uebergangsbestimmung.

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Abschnitt I

Aufbau der Anstalt.

(§S 1 bis 10) ; 81 Rechtsform. Siy und Zweck dèr Anstalt.

(1) Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Anstalt) ist eine Körperschaft des öffentlihen Rechts. mit dem Siß in München.

(2) Die Anstalt hat den Zweck, den bei deutschen Kultur- orchestern tätigen Musikern nach Maßgabe dieser Saßung und der Tarifordnung für die deutshen Kulturorchester vom 30. März 1938 (im folgenden Tarifordnung penanns im Wege der Versicherung eine Alters-" und Hinterbliebenenver- sicherung zu gewähren. gs

Anstaltsverwaltung. Vertretung. Geschästs- und Beitragsjahr.

(1) Die Anstalt wird unter Mitwirkung des Verwal- tungsrats 5) von der Bayerischen Bersiherungskatiner verwaltet (Anstaltsverwaltung).

(2) Die Versicherungskammer vertritt die Anstalt gericht- lih und außergerichtlich. : S

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und

- endégt am 31. August. Das Beitragsjahr |st gleich dem Ge-

schäftsjahr. 83

f Aussicht.

(1) Die Aufsicht über die Anstalt wird vom Reichs- minister für Volksaufklärung und Propaganda im Einver- nehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichs- minister des Fnunern und in ihrem Auftrag durch den Baye- rischen Staatsminister des Fnnern geführt.

(2) Der Genehmigung der Auffi tsbehörde bleiben ins- besondere vorbehalten:

a) die Saßungsänderungen (vergl. § 4 Abs. 2); b) die Richtlinien für die Anlegung des Anstalts- vermögens. A

(3) Falls die nah § 41 Abs. 4 erforderlichen Maß- nahmen zum Ausgleich eines versicherungsmathematischen Fehlbetrags nicht Gen werden, kann diese die Aufsichts-

ehörde anordnen und durchführen. i

É Saktung. (1) Die Angelegenheiten der Anstalt“ werden durch die Satzung geregelt. L E L

(2) Der Präsident der Versichherungskammer kann die Satzung nah Anhören des Verwaltungsrats mit Genehmis- gung der im §.3 genannten Minister ändern. Mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhaltnisse können die S8 22, 24, 26 bis 35 geändert werden; unberührt bleiben jedo be- reits féstgesezte Versorgungsbezüge. E

(3) Die Saßung und ihre Aenderungen sind im Deut- chen Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die Aenderungen treten mit dem Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers 1n Kraft, soweit nicht für das Jnkrafttreten ein anderer HYeit- punft bestimmt wird. a

Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt. (2) Es berufen: a) je ein Mitglied und je einen Stellvertreter der Reichsarbeitsminister, der Reichsminister der Finanzen, b) für die Länder : je ein Mitglied und je einen Stellvertreter der Reichsminister für Volksaufklärung und Propa- ganda, | der Preußische Ministerpräsident, c) zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsident der Reichskulturkammer; : d) zwei. Mitglieder und ihre Stellvertreter der Deut- {he Gemeindetag; E e) vier Mitglieder und ihre Stellvertreter der Prôsi- dent der Reichsmusikkammer.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellver- treter beträgt fünf Fahre. Wenn die berufende Stelle ein Mitglied oder einen Stellvertreter vorzeitig abberuft oder wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus sonstigen Gründen. dauernd ausscheiden, tritt für die restige Zeit der Amtsdauer der Stellvertreter ein. Die berufende Stelle kann ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter berujen.

86

Arbeitsaus\{chuß. : Der Arbeitsaus\huß besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte und für seine Amtsdauer bestimmt 5. Abs. 3), Beil: treten als weitere Mitglieder ein Beauftragter des Prâsi- denten der Reichsmusikkammer und der Sonuderbeauftragte für soziale Argen und Altersversorgung in der Reichskultur- fammer. Der Präsident der Reichsmusikklammer bestimmt auch einen Stellvertreter seines Beauftragten; .der Sonder-

beauftragte kann für sih einen Stellvertreter entsenden.

S7 Befugnisse des BVerwaltungsrats. (1) Der Verwaltungsrat ist zu hören: a) bei Aenderungen der Saßung 4 Abs. 2); b) bei Aufstellung von Richtlinien für. diè Anlegung des Anstaltsvermögens; D : €) zur versicherungstechnishen Bilanz; i d) bei Maßnahmen zum. Ausgleich eines etwaigen versicherungsmathemätishen Fehlbetrags; e) bei Aufstellung“ von Grundsäßen über die Höhe „dex. «„Aufwandsentschädigung.- Für die Mitglieder j des Verwaltungsrats und des Arbeitsausschusses. (2) Außerdem hat dex Verwaltungsrat. die Befugnis: a) der Einsichtnahme. in die Geschäftsführung, wozu er beauftragte- Mitglieder abordnen kann; b) der Prüfung der Fahresrehnung; i c) die Beisißer des Schiedsgerichts und deren Stell- vertreter vorzuschlagen 39 Abs. 3).

88 Befugnisse des Arbeitsausschusses. (1) Der Arbeitsaus\chuß ist zu höven: j

a) vorberatend in allen Angelegenheiten, in denen ‘der Verwaltungsrat zuständig ist (Z 7); F

b) bei Zulassung freiwilliger Mitglieder 13 Abs. 1);

c) bei Zulassung freiwillig Versicherter 17 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2);

d) bei Gewährung freiwilliger Leistungen (§§ 38, 43);

e) bei ‘Erlassung von Vollzugsvorschriften 47).

(2) Die Anstaltsverwaltung kann den Arbeitsaus\{huß zu gutachtlichen Aeußerungen: auch in anderen Fällen veran- lassen. : S

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Geschäftsgang des Verwäáltungsrats. *

(1) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, außerdem dann, wenn es die Aussichtsbehörde verlangt oder wenn es der Präsident der Reichsmusikkammer oder mindestens vier Verwaltungsratsmitglieder unter An- gabe der Gründe beantragen.

(2) Der Präsident der Versicherungskammer lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Verwaltungsratsmit- glieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsig. Die Auf- sihtsbehörde (8 3) sowie der Präsident der Reichsmusik- kammer sind von der Sißung unter Bekanntgabe der Tages- ordnung zu verständigen. i

(3) Die Einladungen zur Verwaltungsratssizung sollen möglichst zehn Tage vorher erfolgen. Bei Verwaltungstäts- sißungen müssen mindestens sieben Mitglieder oder Stellver- treter anwesend sein. Js ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglich sein Stellvertreter einzuladen.

(4) Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten Ersay der Reisekosten in der zwéiten Wagenklasse sowie ein Tagegeld und ein Uebernachtungsgeld oder an End Stelle den Ersaß der Kosten der Schlafwagenkarte (Aufwandsentschädigung). Die Anstaltsverwaltung bestimmt nach Anhören des Verwal- tungsrats die Grundsäße über die Höhe der Aufwandsent- schädigung. Die Stellvertreter haben nur dann g nq auf diese Vergütungen, wenn sie besonders eingeladen sind.

8 10 Geschäftsgang des Arbeitsausschusses.

(1) Der Arbeitsausshuß is jeweils bei Bedarf von der Anstaltsverwaltun

mindestens drei Mitglieder, darunter der Beauftragte des

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einzuberufen. Bei Sißzungen müssen

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23 Mai 1938. S. 3.

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Präsidenten der Reichsmusikkammer und der Sonderbeauf-

_tragte für soziale Fragen und Altersversorgung ‘in der

Reichskulturkammer oder deren Stellvertreter, anwesend sein.

(2) Der Prâsident der Versicherungskammer oder sein Beauftragter führt den Vorsiß. :

(3) Jn geeigneten Fällen kann die Anstaltsverwaltung statt der Einberufung des Arbeitsausschusses diesen schrift- lih hören. Auf Verlangen von mindestens zwei Ausschuß- R ist jedoch eine mündliche Beratung herbeizu- ühren.

(4) Die Mitglieder des Arbeitsaus\husses erhalten Auf- 9 Abs H A wie die. Mitglieder des Verwaltungsrats

Abschnitt [I

Anstaltsmitglieder und Versicherte. Versicherungsverhältnis. Beiträge.

(S8 11 bis 25) Unterabschüitt L

Begriff: der Anstaltsmitglieder und Versicherten.

d 14

(1) Mitglieder dexr Anstalt sind die Pur der deutschen Kulturxorchester und der ‘ihnen nah der Saßung gleichgestellten zur Mitgliedschaft zugelassenen Orchester (Orchesterunternehmer) und sonstigen Rechtsträger 13 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2). Versicherte sind die bei Mit- gliedern tätigen Musiker und die ihnen nah dieser Satzung Gleichgestellten.

2) Die Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder, ‘die Versicherten Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte. :

__(3) Pflichtmitglied is jeder Rechtsträger (Unternehmer) eines Kulturorchesters im Deutschen Reich, der unter die Tarifordnung 1) fällt.

(4) Freiwilliges Mitglied ist ein nach § 13 zugelassenes

“Mitglied.

(5) Psflichtversichert is jeder bei einem. Pflichtmitglied (Abs. 3) im Anstellungsverhältnis beschäftigte Musiker, soweit er niht nah der Tarifordnung und dieser Saßung von der Versicherungspflicht befreit ist (Pflichtversicherter).

(6) Freiwillig versichert ist dex nah § 17 Versicherte (freiwillig Versicherter). ___ (7) Feder Versicherte erhält über seine Zugehörigkeit, An- meldung und Beitragsleistung zur Anstalt eine Versiche- rungskarte. Das Nähere über die Versicherungskarte, ins- besondere über Ausstellung, Umtausch, Ersaß und -Aufrech-

nung wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt.

(8) Als Anstellungs- oder Beschäftigüngsverhältnis gilt auch ein nach § 1 Abs. 2 der Tarifordnung begründetes Rechtsverhältnis. Unterabschnitt 2 Anstaltsmitglieder.

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Pslichtmitglieder.

* Die Pflichtmitgliedèr 1: Abs. 3) haben sih nah dem.

Jukräfttreten dieser Saßzung Unvexzüglich bei der Anstalts- verwáältung anzumelden. 8& 13

Freiwillige Mitglieder.

(1) Als freiwillige- Mitglieder können von der Anstalts- verwaltung nah Anhören des Arbeitsausschusses und des Präsidenten der Reichsmusiklammer auf Grund einer beson- deren Vereinbarung zugelassen ‘werden: a) Orchesterträger, die niht Pflichtmitglieder sind, b) Rechtsträger (Unternehmer) von Schulen, die sich die Ausbildung von Musikern für Kulturorchester zur alleinigen oder vorwiegenden Aufgabe seßen, il die bei’ diesen Schulen angestellten Lehrkräfte, oweit der Rechtsträgér das. Unternehmen selbst betreibt oder die Gewährleistung für die Erfüllung . der aus dieser Saßung entstehenden Verpflich- tungen übernimmt.

(2) Als freiwilliges. Mitglied ist ferner die Reich8musik- kammer für die von ihr Beschäftigten zugelassen, soweit sie diese zur Versicherung anmeldet. :

(3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit nicht in dieser Sazung etwas andexes bestimmt. ist. 1, E,

S4! Beginn und Ende der Mitgliedschaft,

(1) Die Mitgliedschaft beginnt:

a) für Pflichtmitglieder mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit eines Kulturorchesters, erstmals mit dem Tag des Fnkrafttretens der Tarifordnung und dieser Saßzung;

b) für freiwillige Mitglieder mit dem in der Ver- einbarung bestimmten Tag. Ê

(2) Die Mitgliedschaft endet: :

a) für Pflichtmitglieder mit dem Zeitpunkt, in dem

sie niht mehx unter die Tarifordnung fallen, ins- -

besondere mit dexr Auflösung eines Kultur- orchesters oder mit dem Verlust der Eigenschaft eines solhen Orchesters. Ob und in welchem Zeitpunkt ein solcher Verlust eingetreten ist, be- stimmt der vom . Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreuhänder der Arbeit nach Anhören des Präsidenten der Reihsmusiklammer. Die Mit- gliedschaft gilt als niht beendet, wenn die Anstaltsverwaltung mit Zustimmung des Präsi- denten der Reichsmusikkammer dem Orchester- träger die Stellung eines freiwilligen Mitgliedes dex Anstalt (§13 Abs: 1) mit Rückwixkung verleiht;

b) für freiwillige Mitglieder durch Auflösung eines Orchesters oder durch. Kündigung seitens des Mil- glieds oder der Anstalt,

(3) Ein freiwilliges. -Mitglied kann ohne Angabe von. Gründen kündigen; die Kündigung ist jedoh erst nah einer Mitgliedschaft von zwei Fahren für den Schluß eines Ges \häftsjahres (§2 Abs. 3) - untér Einhaltung einer sechs- monatigen Kündigungsfrist. zulässig. /

(4) Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied nur kündigen, wenu ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher

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gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als drei Monate ohne Stundung im Rückstand ist. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) und unter Einhaltung einer drei- monatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Gegen sie ist. Beschwerde zur Aufsichtsbehörde zulässig. 8 15 Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung,

Jedes Anstaltsmitglied hat den Versicherten auf die nah

dieser Sáßung ‘eingegangene Versicherun7 s\chriftlich hinzu- weisen und ihn dabei. auf seine Verpjuwtung zur Zahlung des Hälfteanteils der Beiträge aufmerksam zu machen.

Unterabschniit 3. Versicherte und Versicherungsverhältnis, L 16 : Pslichtversicherte.

(1) Pflichtversichert bei der Anstalt sind alle unter dic Tarifordnung fallenden Musiker, die

a) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Mitglied, frühestens jedoch am Tage des Jukraftretens der Satzung das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. noch nicht überschritten haben; :

b) in einem späteren Zeitpunkt wieder von einem Orchesterträger angestellt werden und im Zeit- punkt der Wiederanstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn sie bei der Anstalt schon versichert waren und das Versicherungsver- hältnis im Zeitpunkt der neuerlihen Anstellung nohch fortbesteht oder durch Weiterversicherung wieder auflebt 20).

(2) Die nah Abs. 1 pflichtversiherten Musiker sind von der Versicherungsþpflicht befreit, wenn sie hon beim Fnkraft- treten der Saßung (F 48) bei der Versorgungsanstalt der deutshen Bühnen versichert oder bei einer Versorgungskasse für Gemeindebeamte angemeldet sind oder eine sonstige der gegenwärtigen Saßung mindestens gleihwertige Versorgung haben; über die Gleichwertigkeit der Versorgung entscheidet in Zweifelsfällen der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreuhänder der Arbeit nah Anhören des Präsidenten der Reichsmusiklammer. Die Musiker sind jedoch pflicht- versichert, wenn auf Grund einer Vereinbarung unter den Beteiligten (Orchesterträger, Versicherter, bisherige Ver- sorgungseinrichtung und Anstalt) das Versorgungsverhältnis entweder aufgelöst oder auf die Anstalt übergeleitet wird. Die Vereinbarung muß einen etwa erforderlichen versiche- rungstehnischen Ausgleih8betrag vorsehen; an Stelle der Leistung - eines Ausgleichsbetrags oder eines Teiles davon kann eine entsprehende Minderung der Versorgungsleistung vereinbart werden,

__ (3) Der Sóöndertreuhänder der Arbeit kann einzelne unter die Tarifordnung fallende Musiker nach Anhören des Prä- sidenten der Reichsmusikkammer von der Versicherungspflicht befreien.

S7

: Freiwillig Versicherte.

(1) Freiwillig Versichérte sind: :

a) bei einem Pflichtmitglied Beschäftigte unter 45 Fahren, die niht unter die Tarifordnung fallen, ‘abéx nach Abs. 2 zur Versicherung zuge- lassen werden, z. B. im reinen Verwaltungsdienst des Orchesters Tätige;z;

b) bei einem freiwilligen Mitglied Beschäftigte unter 45 Fahren, die von diesem zur Anstalt ange- meldet und von der Anstaltsverwaltung nach Abs. 2 zur Versicherung zugelassen werden;

c) bei - einem Mitglied beschäftigte Musiker über 45 Fahre, die niht nach § 16 pflichtversichert sind, wenn sie nah Abs. 3 zugelassen werden;

d) die Weiterversicherten 20).

(2) Auf Grund besonderer. Vereinbarung zwischen der Anstalt, dem Anstaltsmitglied und dem zu Versichernden können nah Anhören des Präsidenten der Reihsmujikkammer und des Arbeit8ausschusses als freiwillige Versicherte bei Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedern Beschäftigte im Sinne des Abs. 1 LeMtian, und b zugelassen werden. Die gu lassung ist ausgeschlossen, wenn für die zur Versicherung An- gemeldeten auf Grund einer anderen Tarifordnung für offent-

liche Verwaltungen und Betriebe eine Alters- und Hinter- 4: bliebenenverforgung besteht.

(3) Auf Grund besondexer Vereinbarung zwischen der Anstalt, dem Anstaltsmitglied und dem zu Versichernden können von dex Anstaltsverwaltung als freiwillig Versicherte weiterhin bei Mitgliedern beschäftigte Musiker im Sinne des Abs. 1 Buchst. c zugelassen wekden, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht pflichtversichert sind. Solche

ulassungen sind davon abhängig zu machen, daß zum ver- sicherungstehnischen Ausgleich ein entsprechender Betrag ge- leistet wird O E dieser wird von der Anstalts- verwaltung festgeseßt. Soll der Ausgleichsbetrag nah Ver- einbarung ruhegeldfähig sein 30) oder soll er auf die Wartezeit 26) angerechnet werden, so ist ex entsprechend höher zu bemessen. Die Anrechnung auf die Wartezeit ist auf höchstens 60 Beitragsmonate begrenzt. An Stelle der Leistung eines Ausgleihsbetrags oder eines Teiles davon ‘kann die Anstaltsverwaltung eine entsprechende Minderung der Ver- sicherungsleistung vereinbaren.

(4) Die freiwillig Versicherten haben die Rechte und Pflichten der F soweit nicht in dieser Saßung etwas anderes bestimmt ist.

8 18

Beginn des Versicherungsverhältnisses. Anmeldung.

(1) Die Pflichtversiherung beginnt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung (Abs. 2) mit dem Baan a Be- schäftigungsverhältnisses oder am ersten Tag des auf die Voll- endung des 18. Lebensjahres 16 Abs. 1 Buchst. a) folgen- C Monats, frühestens jedoch mit dem FJnkrafttreten der

aßung. - :

| 4 Das Anstaltsmitglied is verpflichtet, die nah § 16 Pflichtversicherten binnen vier Wochen vom Beginn des Ver- sicheruugsverhältnisses ab gerechnet bei der Anstaltsverwal- tung schriftlih anzumelden.

,_ (3) Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem verein- barten Zeitpunkt, U

\ L L f f h Ú N d i j Q E h H : L : N Î f \ U f - F p Ä E Pte S O n T A e R M R M A : A E E Gi Be e val E I L E E ted [14 A ESETSTR T) r D H A rit Bt A H A E, B G t REHET Zl ; BeME z Ì V

8 19 Ende des Versicherungsverhältnisses. Abmeldung.

(1) Das Versicherungsverhältnis endet,

a) wenn der Versicherte vor Eintritt des Versiche- rungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis aus\cheidet, ohne von der Weiterversiherung Ge- brauch zu machen; die Beendigung des Beschäfti= gungsverhältnisses ist vom Mitglied der Anstalts- verwaltung alsbald anzuzeigen;

b) wenn die Mitgliedschaft vor Eintritt des Ver- siherungsfalles nah § 14 Abs. 2 Buchst. þ dur Kündigung endet, ohne daß der Versicherte von der Weiterversicherung Gebrauch macht;

c) wenn ein Weiterversicherter das Versicherungs- verhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles kündigt; die Kündigung is nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) unter Einhal- tung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und nur dur eingeschriebenen Brief zulässig;

d) wenn die Anstaltsverwaltung einem Weiterver- siherten 20) vor Eintritt des Versicherungs- falles aus einem wichtigen Grunde kündigt; die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn der Weiterversicherte vor Erfüllung der Wartezeit innerhalb von . fünf Fahren weder die Orchester- tätigkeit noch eine mit dem Orchesterwesen in Verbindung stehende sonstige Beschäftigung wieder aufgenommen hat; die Kündigung fann nur zum Ende eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) unter Einhaltung ‘einer dreimonatigen Kündi- gungsfcist ausgesprochen werden;

e) wenn ein Weiterversicherter mit Beiträgen für mehr als zwölf Monate im Rüstand ist, ohne daß ihm auf Antrag Stundung gewährt wurde;

f) wenn ein Versicherter vor Ablauf der Wartezeit berufsunfähig wird.

(2) Tritt dex Versicherungsfall während Dienstzeiten ein, die der Versicherte nicht berufsmäßig in unmittelbarem Anschluß an das Versicherungsverhältnis auf Grund geseß- licher Verpflichtung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehr- dienst zurücklegt, so gilt das Versicherungsverhältnis als nicht beendet. -„ l

(3) Mit der Beendigung des Versiherungsverhältnisses erlöschen die Anwartschaften auf Versorgung.

8 20 Weiterversicherung.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch Ausscheiden eines Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis 19 Abs. 1 Buchst. a) oder durch Kündigung seitens eines frei- willigen Mitglieds oder der Anstalt 19 Abs. 1 Buchst. Þ), so kann sich der Versicherte, wenn er noch berufsfähig ist, frei- willig weiterversichern.

(2) Will ein bisher Versicherter von dem Recht der Weiterversicherung Gebrauch machen, so hat er dies binnen sech8 Monaten ‘nah Beendigung des Versicherungsverhält- nisses der Anstaltsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Fn der Mitteilung hat er sih zu verpflichten, die Beiträge einschließ- lich- des Anteils des. Orhestexrträgers aus dem zuleßt be- zogénen Diensteinkotmen aus eigenen Mitteln zu keisten. Ueber den Antrag entscheidet diè Anstaltsverwaltung. Gegen die Entscheidung is Beschwerde an das Schiedsgericht (Z 39) zulässig.

(3) Die Weiterversicherung is nur zulässig:

a) wenn der Versicherte, der aus dem Beruf eines Kulturschaffenden ausscheidet, die Wartezeit er- füllt hat;

b) in sonstigen Fällen, wenn das Versicherungsver- hältnis mindestens zwölf Beitragsmonate 26 Abs. 1 und 2) bestanden hat.

(4) Jm Fall der Weiterversicherung kann die Anstalts- verwaltung auf Antrag das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Diensteinkommen um höchstens ein Drittel ermäßigen, wenn für den Musiker wenigsten2 120 volle Mondtsbeiträge eingezahlt wurden. ;

(5) Der Weiterversicherte hat die Anstaltsverwaltung von seinem Wohnort und seiner Tätigkeit in Kenntnis zu seßen und jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen. ;

(6) Mit der Wiederanstellung eines Musikers dur ein Pflichtmitglied geht die Weiterversicherung in Pflichtversiche- rung über. :

(7) Die Weiterversicherung beginnt rücwirkend mit der Ey des Versicherungsverhältnisses 19). Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Beitragspflicht.

8 21 Rechtsanspruh der Versicherten.

Die Versicherten und ihre Hinterbliebenen haben einen unmittelbaren Rechtsanspruh auf Versorgung gegenüber der

Anstalt.

Unterabschnitt 4 Beitrag. E Beitrag und Einzahlung.

(1) Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu entrichten: a) aht v. H. des Diensteinkommens, wenn ex in der

reich8geseßlihen Angestelltenversiherung ver= sichert ist; b) zwölf v. H. des Diensteinkommens in den übrigen

Fallen. : (2) Suschläge zum Diensteinkommen, die sich aus dem O ergeben, ferner Wohnungsgeldzuschüsse und eistungszulagen werden eingerehnet. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Näheres. wird durch die Vollzugs- vorschriften bestimmt. i (3) Versicherte, deren Beitrag nur aht v. H. beträgt, sind berechtigt, den auf zwölf v. H. fehlenden Unterschiedsbetrag als Ergänzungsbetrag mit dem laufenden Beitrag ganz' oder zur Hälfte selbst zu zahlen. __ (4) Sowéêit das Diensteinkommen 1000 RM im Monat übersteigt, [bleibt es für die Beitragsberehnung außer Ansay. (5) Die Beiträge der Versicherten nah Abs. 1 mit Aus- nahme der Weiterversicherten Seen jeweils zur Hälfte auf den Orchesterträger Und den Versicherten; der Brchestérträget

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