1938 / 118 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1938. S. 4.

haftet der Anstalt für den Gesamtbeitrag; er -ist verpflichtet, den Beitragsanteil des Musikers von den Dienstbezügen einzu- behalten. j (6) Die *Beitragspflicht endet: a) vor Eintritt des Versicherungsfalles mit der Be- endigung des Versicherungsverhältnisses 19); b) bei Eintritt des Versicherungsfalles. (7) Zahlungsort für die Beiträge ist der Siß der Kasse der Anstaltsverwaltung. __ (8) Das Mitglied hat monatlih die Beiträge der Ver- siherten nah näherer Bestimmung der Vollzugsvorschriften abzuliefern und nah Schluß des Geschäftsjahres 2 Abs. 3) in einer Besoldungsliste einzeln nachzuweisen. Die Besoldungs? liste ist binnen zwei Monaten nah Ablauf des Geschäftsjahres an die Anstaltsverwaltung zu senden.

(9) Alle nicht dur ein Mitglied Versicherten haben ihren |

Beitrag bis zum 10. des Monats für den abgelaufenen Monat unmittelbar an die Kasse der Anstaltsverwaltung auf ihre Ge- fahr und ihre Kosten einzubezahlen. 8 23 Nachentrihtung von Beiträgen.

__ Voll berufsfähige Versicherte können dur \hriftlihe Er- flärung gegenüber der Anstaltsverwaltung nah Beginn des erstmaligen Versicherungsverhältnisses, und zwar die mit dem Znkrafttreten dieser Sazung bereits Versicherten spätestens bis 31. Dezember 1938, die später eintretenden Versicherten innerhalb von sechs Monaten nah Beginn des Versicherungs- verhâltnisses für frühere Beschäftigungszeiten als Musiker nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge 22) nach- entrichten:

a) Der Versicherte darf bei Beginn des Versicherungs- verhältnisses das 45. Lebensjahr noch nit vollen- det haben; y

b) die Vollberufsfähigkeit ist auf Verlangen der An- staltsverwaltung durch ein amtsärztlihes Zeugnis nachzuweisen; ;

c) die Beiträge bemessen sich nach dem Dienstein- kommen, das der Versicherte zu Beginn des Ver- siherungsverhältnisses bezieht;

d) die Beiträge können für die volle zurüdckliegende Beschäftigungszeit oder nur für einzelne Beschäfti- gungsjahre ganz oder zur Hälfte nachentrichtet werden;

e) neben den Beiträgen sind Zinsen von 414 v. H. für jedes zurüdckliegende Fahr nachzuzahlen;

f) die nachentrichteten Beiträge werden nach § 30 auf das Ruhegeld ganz, auf die Wartezeit zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu fünf Beitragsjahren (60 Beitragsmonaten) angerechnet; soweit die Bei- träge für einzelne Beschäftigungsjahre nur zur Hâalste nachentrichtet werden, werden sie auf die Wartezeit 26) nur zu einem Viertel angerechnet.

8 24 Rücgewähr von Beiträgen.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis 19), so hat der Versicherte Anspruch auf Rückgewähr, die auf Antrag ausge- gahlt wird.

(2) Als Rückgewähr werden nah Zurücklegung

von mindestens 5 Beitragsjahren 26)

von mindestens 10 Beitragsjahren d

von mindestens 15- Beitragsjahren

von mindestens 20 Beitragsjahren

vón mindestens 25 Beitragsjahren

von allen für ihn geleisteten Beiträgen ausgezahlt.

(3) Der Antrag auf Auszahlung der Rückgewähr muß innerhalb einex Ausschlußfrist von einem Jahr nah Beendi- gung des Versicherungsverhäaltnisses bei der Anstaltsverwal- tung gestellt werden.

(4) Die Auszahlung der Rückgewähr bedarf der Zustim- mung des Präsidenten der Reichsmusikkammer.

(5) Die Rückgewähr kann nicht mehr in Anspruch ge- nommen werden, wenn ein neues Versicherungsverhältnis beginnt.

S 25

Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses.

Wird ein nah § 19 ausgeschiedener Versicherter auf Grund eines neuen .Beschäftigungsverhältnisses wieder ver- sichert, so lebt das frühere Versicherungsverhältnis mit den bei seinem Erlöschen begründeten Anwartschaften wieder auf, sofern die Rückgewähr 24) nicht ausbezahlt oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beginn des neuen Ver- siherungsverhältnisses wieder einbezahlt worden ist. Die An- staltsverwaltung kann in besonderen Fällen die Frist ver-

längern. Abschnitt IIT

WVerforgung. (S8 26 bis 38) : 8 26 Vorausseßung der Versorgung. Wartezeit.

(1) Der Anspruch des Versicherten und seiner Hinter- bliebenen auf Versorgung -nach Maßgabe der §8 27 bis 35 besteht nah Zurücklegung einer Wartezeit von 120 Beitrags-

« monaten. °

(2) Dienstzeiten, die ein Versicherter während des Laufes der Wartezeit nah Abs. 1 auf Grund gesetzlicher Verpflich- tung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehrdienst nicht be- rufsmäßig zurüdcklegt, werden als beitragsfreie Ersaßzeit auf die Wartezeit angerehnet. Für die Anrehnung von Aus- gleihsbetragen auf die Wartezeit gilt § 17 Abs. 3 Say 3 und 4.

(3) Eine Zeit, während der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. 2 besteht, wird auf die Wartezeit niht ange- rehnet. Í

(4) Der Anspruch auf Sterbegeld 32) besteht bereits nah einer Beitragszeit (Abs. 1 und 2) von sechs Monäten. S Umfang der Versorgung.

Die Anstalt gewährt Ruhegeld (§8 29 bis 31) und im Falle des Todes des Versicherten als Hinterbliebenenversor- gung Sterbegeld 32), Witwengeld 33) und Waisengeld

34). /

8 28 Abtretungsverbot.

Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nach dieser Saßung können weder abgetreten noch verpfändet werden.

S 29 Ruhegeld. Vorausseßungen.

_ (O) Ruhegeld erhält ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat und dessen Versicherungsverhältnis noch besteht, wenn er

a) zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig (berufsunfähig) ist oder

b) vorübergehend berufsunfähig ist, falls die Berufs- unfähigkeit ununterbrochen 26 Wochen gedauert hat ‘oder

c) das 65. Lebensjahr vollendet hak.

(2) Als berufsunfähig gilt dex Versicherte, dessen Arbeits- fähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen ‘eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

(3) Wer zur Ausübung seines bisherigen Berufs dauernd unfähig ist, aber nah Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

für eine andere Tätigkeit innerhalb der für ihn in Betracht

tfommenden Berufsgruppe noch als berufsfähig zu erachten ist, erhält, wenn er die ihm zumutbare anderweitige Tätig- keit nicht erlangen kann, Ruhegeld: a) bis zur Dauer von drei Fahren, wenn erx für 180 Beitrags8monate 26 Abs. 1 und 2), wenn auch nicht ununterbrochen, versichert war; b) auf die Dauer der Arveitslosigkeit, höchstens aber ses Fahre lang, wenn er für 240 Beitragsmonate (F 26 Abs. 1 und 2), wenn auch nicht ununter- brochen, versichert war.

(4) Der Anspruch auf Ruhegeld beginnt am ersten Tage. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraus- sezungen für die Gewährung des Ruhegeldes erfüllt. sind. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit beginnt der Anspruch auf Versorgung mit Beginn der 27. Woche. Fn beiden Fällen be- ginnt der Anspruch auf Ruhegeld jedoch frühestens am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Ruhegeld bei der Anstaltsverwaltung einläuft.

(5) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte wieder als Musiker berufsfähig wivd oder stirbt.

8 30 Höhe des Ruhegeldes. Ruhen des Ruhegeldes.

(1) Das jährliche Ruhegeld beträgt fünfzehn v. H. der für |

den Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ins=- gesamt entrichteten Beiträge, mindestens aber 600 RM.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht, solange und soweit das Ruhegeld mit Zurechnung eines durch Erwerbstätigkeit gewonnenen Einkommens das Einkommen übersteigt, das der Versicherte in den leßten drei Fahren vor Einweisung des Ruhegeldes aus seiner Berufstätigkeit durchschnittlih bezogen hatte. Dies gilt jedoch für solche Ruhegeldempfänger, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres" Ruhegeld beziehen, nur insoweit, als das Einkommen aus einer dauernden Orchestertätigkeit herrührt.

(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht:

a) mit dem Eintritt des Ruhegeldempfängers in ein Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis bei einer offentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb. Gelégeüheitseinnähtiten aus vorüber- gehender Wiederäufnahme déèr Berufstätigkeit eines Versorgungsberechtigten in einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb führen nicht zum Ruhen, wenn sie sich“ innerhalb der Grenzen des Abs. 2 halten;

b) solange der Ruhegeldempfänger den Anordnungen der Anstaltsverwaltung 44) niht nachkommt, z. B. sih einer angeordneten Untersuchung nicht unterzieht oder eine geforderte Lebensbescheinigung 44 Say 3) nicht vorlegt; E

e) solange der Ruhegeldempfänger eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in Siche- rungsverwahrung ist; :

d) solange ein reichsangehöriger Ruhegeldempfänger sih entgegen einer Anweisung des' Präsidenten der Reichsmusiklammer im Auslande aufhält; :

e) solange der Ruhegeldempfänger sich in staatsfeind- lichem Sinne betätigt.

(4) Für den Monat, in dem das Ruhen der laufenden Leistungen eintritt, werden diese noch voll bezahlt. E

(5) Fn berückfichtigenswerten Fällen kann Angehörigen des Ruhegeldempfängers, die einen geseßlihen Unterhalts- anspruch gegen diesen haben, jederzeit widerruflih eine Zu- wendung bis zux Höhe der ruhenden Leistung von der Anstalts- verwaltung bewilligt und gezahlt werden.

8 31 Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffentlichen Bezügen.

(4) Der FJahresbetrag des Ruhegeldes darf zusammen mit laufenden Bezügen, die öffentliche Verwaltungen oder Betriebe mit Rücksicht auf ein früheres Beamten-, Soldaten- oder Ge- folgschaftsverhältnis des Ruhegeldempfängers oder des Ehe- mannes der Ruhegeldempfängerin gewähren (Gehalt oder andexe Dienstbezüge, Wartegeld, Gnadenvierteljahr, Ruhe- gehalt, ruhegehaltsähnliche Leistungen, Uebergangsgebührnisse, Hinterbliebenenbezüge usw.), und mit Renten aus der Reichs-

. versicherung 80 v. H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres

75 v. H. des höchsten beitragspflichtigen Fahresdienstein- kommens nicht übersteigen. Um den etwa übersteigenden Be- trag ist das Ruhegeld zu kürzen. f 4

(2) Zu den, laufenden Bezügen gemäß Abs. 1 gehören auch Beschädigten- und Dienstzeitrenten nah dem Reichsversor- gungsgeseß, dem Altrentnergeseß, dem Kriegspersonenschäden- geseß, dem Besahungspersonenschädengeseß, dem Wehrmacht- versorgungsgeses, dem Gesey über die vorläufige Reichs- arbeitsdienstversorgung, den früheren Militärversorgungs- geseßen, den Polizeiversorgungsgeseßen und dem Reichsgeseß über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Er- chung. | Y (3) Die anzurechnenden Bezüge sind mit dem Betrag in Ansaß zu bringen, mit dem sie zahlbar sind. Beschädigten- renten aus den in Abs. 2 aufgeführten Versorgungsgesehßen sind jedoch nur mit der Hälfte ihres Betrages anzusehen.

(4) Enthalten die vorstehend bezeihneten Bezüge Kinder- zulagen oder Kinderzushüsse, 2 bleiben diese außer Ansaß.

(5) Würde nah Abs. 1 bis 4 das Ruhegeld des Versor-

gungsberechtigten mit einem laufenden Bezuge im Sine des Abs. 1 und 2 bis zu 10 RM wöchentlih auf weniger als 200 RM jährlich, bis zu 15 RM wöchentlich auf weniger als 240 RM jährlich, bis zu 20 RM wöchentlich auf weniger als 280 RM jährli, bis p ie RM wöchentlich auf weniger als 300 RM jährli j zu kürzen sein, so unterbleibt die Kürzung unter die bezeich- neten Beträge.

(6) Ruhegeldberechtigte, die die deutshe Reichsangehörig- keit nicht besißen und thren Wohnsiß im Deutschen Reich auf- geben, fönnen für ihre Ansprüche einschließlih etwaiger später entstehender Ansprüche ihrer Hinterbliebenen mit dem drei- fachen Fahresbetrag des Ruhegeldes abgefunden werden.

8 32 Sterbegeld.,

(1) Das Sterbegeld beträgt 20 v. H. des jährlichen Ruhe- geldes, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig ge- worden wäre, mindestens aber. 300 RM.

(2) Anspruch auf Sterbegeld hat, wer für die Kosten der Bestattung auffommt, unter dieser Vorausseßung in erster Linie die Witwe und die Kinder des Verstorbenen.

(3) Die Anstaltsverwaltung bestimmt unter Aus\{luß des Rechtsweges endgültig gegen Vorlage des Kostennachweises, an wen und in welcher Höhe das Sterbegeld auszubezahlen ist.

8 33 Witwengeld.

(1) Das Witwengeld beträgt 50 v. H. des Ruhegeldes, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre, mindestens aber 360 RM jährlich.

(2) Anspruch auf Witwengeld hat die Ehefrau eines Ver- sicherten, wenn die Ehe bis zu seinem Tode fortbestanden hat.

(3) Der Anspruch auf Witwengeld beginnt am Todestag des Versicherten, wenn ex noch niht Ruhegeld bezogen hatte, andernfalls nah Ablauf des Sterbemonats.

(4) Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Ab- lauf des Monats, in dem die Witwe sih wieder verheiratet oder stirbt. |

(5) Dex bezugsberehtigten Witwe kann im Falle der Wiederverheiratung auf Antrag einé Zuwendung bis zum dreifachen Fahresbetrag des Witwengeldes gewährt werdén. Der Antrag auf diese Zuwendung muß spätestens ein Fahr nach der Wiederverehelihung bei der Anstaltsverwaltung eingereiht werden. |

(6) Ein Anspruch auf Witwengeld. ist ausgeschlossen:

a) wenn die Ehe mit dem Versicherten erst nach Ein- tritt seiner dauernden Berufsunfähigkeit oder nah Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen wurde;

b) wenn der Versicherte innerhalb von drei Monaten nach dex Eheschließung gestorben und die An- nahme gerechtfertigt ist, daß mit der Eheschließung allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen;

c) wenn die Witwe den Tod des Versicherten vorsäß- lich herbeigeführt hat.

(7) Treffen die Vorausseßungen für die At von Witwengeld mit den Voraussezungen für die Zahlung von Ruhegeld (8 29) zusammen, so ist aus\chließlich die höhere Rente zu gewähren.

(8) Für das Ruhen des Anspruhes auf Witwengeld finden §830 und 31 sinngemäß Anwendung. ‘Der Anspru auf Witiwengeld ruht außerdem, solange die Berechtigte den von ihr geforderten Nachweis der Nichtwiederverheixatung nicht führt.

(9) Das Witwengeld darf mit den der Witwe aus der Reichsversicherung zustehenden Rentenbezügen 60 v. H. des Betrages nicht - übersteigen, den das Ruhegeld des Ehe- mannes zusammen mit anderen öffentlichen Bezügen “nah 8 31 nicht überschreiten kann. Um den übersteigenden Betrag ist das Witwengeld zu kürzen. Enthalten die vorstehend be- zeichneten Bezüge Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansay.

8 34 Waisengeld.

(1) Das Waisengeld beträgt:

a) für jede Waise, deren Mutter noch lebt, ein Viertel,

b) für jede Waise, deren Muttex nicht mehr lebt, ein

Drittel des Ruhegeldes, das dem Versicherten zustand oder zu- gestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Waren beide Elternteile bei der Anstalt versichert, so wird das Doppelwaisengeld aus dem höheren Ruhegeld berechnet. Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen.

(2) Das oer darf zusammen mit den der Waise aus der Reichsversicherung zustehenden Renten für eine Voll ivaise 20 v. H, füx eine Halbwälse 15 b. H. des beitragspflichtigen jährlihen Diensteinkommens (§31) des verstorbenen versicherten Elternteils niht überschreiten. Für je fünf volle nach Vollendung der Wartezeit zurückgelegte Beitragsjahre 26 Abs. 1 und 2) erhöhen sich diese Hundert- säße um je eins. Um den hiernach übersteigenden Betrag ist die Waisenrente zu kürzen. i

(3) Würde nah Abs. 2 das Waisengeld einer Halbwaise unter 75 RM, das einer Vollwaise unter 100 RM jährlich

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lan§sch in Bexlin-Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. s gel

Acht Beilagen

(einshl. Vörsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),

auch in sonstigen Fällen selbst übernehmen.

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zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

zu kürzen sein, so kann eine Kürzung un i ä unterbleiben A zung unter diese Beträge i ) Anspruch auf Waisengeld haben die ehelichen und diesen gleichgestellten Kinder sowie uneheliche Aae weib- licher Versicherter. i

(5) Der Anspruch auf Waisengeld beginnt am Todestag des Versicherten, wenn er noch niht Ruhegeld bezogen hatte, andernfalls nach Ablauf des Sterbemonæts. Waisen, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, erhalten Waisengeld E A LeA

i er Anspruch auf Waisengeld erlischt für jede Waise mit dem Ablauf des Monats, in dem sie v 16. Cébensjane vollendet oder stirbt. Für Kinder, die in Schul- oder Be- rufsausbildung stehen, wird das Waisengeld bis zum vollende- ten 18, Lebensjahr gewährt. Für Kinder, die infolge körper- licher oder geistiger Gebrechen arbeitsunfähig sind, kann es geitlich unbeschränkt gewährt werden.

. (7) Kein Waisengeld erhalten Kinder aus der Ehe eines

Versicherten, die erst nach Eintritt seiner dauernden Berufs-

unfähigkeit oder nah Vollendung seines 65. Lebensjahres ge-

{lossen wurde. i 8 35

Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge.

(1) Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Be- trág des Ruhegeldes nicht übersteigen, das dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte; gegebenenfalls sind dke Leistungen anteilmäßig zu kürzen.

(2) Solange der verstorbene Versicherte §inderzulagen oder Kinderzuschüsse aus der Reichsversicherung bezogen hätte, erhöht sich der zulässige Betrag um diese Kinderzulagen und Kinderzuschüsse.

(3) Hinterbliebenenrenten aus den in §31 Abs. 2 an-

geführten Versorgungsgesezen werden auf den zahlbaren Be-

trag nicht angerechnet. (4) Ergibt sich beim Witwen- und Waisengeld nach dieser

Saßung eine Veränderung, so sind Witwen- und Waisengeld .

nah Abs. 1 bis 3 erneut zu berechnen, S 36

Versorgungsverfahren. Antrag.

(1) Der Antrag auf Versorgung is beim Mitglied zu stellen. Die Weiterversicherten rihten den- Antrag unmittel- bar an die Anstaltsverwaltung.

(2) Bei den Mitgliedern wird nah näherer Weisung der Anstaltsverwaltung im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichsmusikkammer ein örtliher Aus\huß zur Vorprüfung der Berufsunfähigkeit eingerihtet. Die Verhandlungen dieses Ausschusses und die Unterlagen für die Beurteilung des Ver- sorgungsanspruchs nach Grund und Höhe sind der Anstalts- verwaltung alsbald einzureichen.

(3) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung

r ied B87 G dudiig * Auszáahlutig' der'Versorguitgsbezüge. Die Versorgungsbezüge werden durch die Mitglieder, bei

Weiterversicherung unmittelbar durch die Anstalt, monatlich im voraus ausbezahlt; sie werden mit den monatlichen Bei-

tragseinzahlungen verrechnet. Die Anstaltsverwaltung kann

jedoch durch Vereinbarung mit dem Mitglied die Auszahlung

8 38 i Heilverfahren.

Soweit Mittel vorhanden sind, kann die Anstalt Zuschüsse u den Kosten eines Heilverfahrens leisten, das zur Abwen- ung oder Beseitigung drohender oder bereits eingetretener Be- rufsunfähigkeit eines Versicherten eingeleitet werden soll. Fns- besondere können Zuschüsse zu den Kosten eines notwendigen

Zahnersaßzes für Bläser gegeben werden.

Abschnitt IV

Verfahren bei Streitigkeiten. (SS 39 und 40)

S 39 Schiedsgericht.

(1) Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Unstalt und den aus dem Versicherungsverhältnis Berech- tigten, insbesondere Beshwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsverwaltung über Pflichtmitgliedshaft, Austritt, Weiterversicherung, Beitragsleistung, Rückgewähr, A Auszahlung und Einzug von Versorgungsbezügen, ferner Be- shwerden wegen Verweigerung des Beitritts werden im [hiedsgerihtlihen Verfahren entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Aus- {luß des Rechtsweges.

(3) Das Schiedsgericht wird bei der Beile gebildet und besteht aus einem Vorsißenden und zwei Beisißern. Der Vor- sißende wird vom Bayerischen Staatsminister des Fnnern er-

. nannt, Der Vorsißende muß die Befähigung zum Richteramt

haben. Die Beisiver und je ein Stellvertreter werden äuf Vor- schlag des Verwaltungsrats gleichfalls vom Bayerischen Staatsminister des Fnnern jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen. Mindestens einer der Beisißer ist dem Kreis der pflichtversicherten Musiker zu entnehmen. Die Beisißer und ihre Stellvertreter exhalten Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Verwaltungsrats. 8 40 Schiedsgerichtliches Verfahren.

(1) Die Beschwerde zum Schiedsgericht ist innerhalb einer Auss\clußfrist von vier Wochen nah Eröffnung der anzu- fehtenden POOA bei der Anstaltsverwaltung \{chriftlih einzureichen und zu begründen.

(2) Der Vorsißendè des Schiedsgerichts kann vom Be- eler für die Kosten des schiedsgerichtlihen Ver- ahrens einen angemessenen Vorshuß verlangen.

_(3) Die Anstaltsverwaltung beruft das Schiedsgericht zur mündlihen Verhandlung und verständigt den Beschwerde-

führer.

Berlin, Montag, den 23. Mai

(4) Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter und die ][

Anstaltsverwaltung sind zu hören. Das Schiedsgericht ent- scheidet au, wenn der Beshwerdeführer die Gelegenheit zur Aeußerung niht wahrnimmt.

_(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und vom Vor- sißenden unterschrieben. Die Anstaltsverwaltung beglaubigt die Ausfertigung und stellt sie dem Beshwerdeführer zu.

(6) Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Jm übrigen trägt die Ver- sorgungsanftalt die Kosten. /

Abschnitt V

Schluß- und Uebergangsbestimmungen. (SS 41 bis 49) 8 41 Aufbringung und Verwendung der Mittel.

(1) Die Mittel der Anstalt werden dur die Beiträge der Mitglieder und Versicherten aufgebracht. Die Mittel für Heil- verfahren 38) sollen tunlichst aus öffentlichen Zuwendun- gen gewonnen werden.

(2) Die Mittel der Austalt Plen nur zur Bestreitung der saßungsmäßigen Leistungen und notwendigen Vertwal- tungsfosten sowie zur Bildung der erforderlihen Rücklagen verwendet twerden.

(3) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zu saßungs- mäßigen Ausgaben verwendet werden, sind sie der Deckungs- rüdlage zuzuführen und nach den Richtlinien für die Anlegun des Anstaltsvermögens (§8 3 Abs. 2 Buchst. þ und 7 Abs. Buchst. þ) anzulegen.

(4) Spätestens alle vier Fahre ist eine versicherungsteh- nische Bilanz für die Anstalt aufzustellen. Ergibr diese Bilanz einen Überschuß, so ist dieser zunächst zur Bildung einer Sicher- heitsrüdlage (Shwankungsrüclage) zu verwenden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat die Anstaltsverwaltung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und dem Präsidenten der Reichs- musikkammer die SsarderliGen Maßnahmen zum Ausgleih zu treffen.

8 42 Rechnungslegung.

(1) Die Anstaltsverwaltung stellt alljährlich Rehnung und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht.

(2) Die Rehnung wird durch den Rechnungshof des Deut- hen Reichs geprüft; sie ist auch dem Verwaltungsrat vorzu- legen 7 Abs. 2 Buchst. Þ).

S 43

Härteausgleich.

Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieser Saßzung sih besondere Härten ergeben, kann die Anstaltsver- waltung einen Ausgleich gewähren, insbesondere ausnahms- weise - bei. Nichterfüllung“ saßüngsmäßiger Voraussezungen unter Berücksichtigungzder -Leistungsfähigkeit".der Anstalt Ver- sorgungsleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wider- ruflih bewilligen, Fn wichtigen Fällen ist der Arbeitêaus- {uß zu hören.

8 44

Verfahren. Anordnungsrecht.

Die Mitglieder, die Versicherten und die sonstigen aus dem Versicherungsverhältnis Berechtigten haben den erforderlichen Weisungen der Anstaltsverwaltung nachzukommen, insbesondere auf Verlangen die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, sowie Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Mit- glieder haben insbesondere auch bei der Beitragseinziehung mit- zuwirken 22 Abs. 5 und 8); die Versicherten haben sih zur Feststellung der Berufsunfähigkeit den geforderten Unter- suchungen zu unterziehen. Weiter haben die Empfänger von Versorgungsbezügen jeweils bei Beginn des neuen Geschäfts- jahres dem auszahlenden Mitglied, bei unmittelbarer Aus- zahlung dur die Anstalt dieser, eine amtliche Lebensbeschei- nigung mit Angabe des Familienstandes vorzulegen.

8-45 Verjährung der Versicherungsleistungen.

Der Ahspruch“ auf Versicherungsleistungen einschließli des Anspruchs e Rückgewähr 24) verjährt in fünf Fahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Fm Falle der E beginnt die Verjährungsfrist- mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in dem das Versicherungsverhältnis ge- endet hat. j

8 46

Auflösung der Anstalt.

Die Anstalt kann durch den Reichsminister für Volks- aufflärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister des Fnnercn aufgelöst werden; dabei ist über die Verwendung des An- staltsvermögens zu entscheiden.

8 47 Vollzugsvorschriften.

Die Anstaltsverwaltung erläßt zu dieser Saßung nah Anhören des Arbeitsausschusses und des Präsidenten der Reichsmusikkammer Vollzugsvorschriften; sie sind dem Ver- waltungsrat zur Kenntnis zu bringen, /

8 48 Jnkrafttreten der Saßung. | Die Sagzung tritt am 1. Mai 1938 in Kraft. 8 49 Uebergangsbestimmung.

Das erste Geschäftsjahr der Anstalt läuft vom Tage des Jnkrafttretens der Anstalt 48) bis zum 31. August 1938.

München, den 30. April 1938.

De. Kollmann, Präsident der Bayer. Versiherungskammer.

1938

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Anordnung 34 der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl

(Herstellungsverbot für bestimmte Se NEnNe aus verzinktem Eisen und Stahl *),

Vom 23. Mai 1938,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung

der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. 1 S. 761)

in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von

UVeberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom

7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt-

shaftsministers angeordnet:

S 13 Die Verwendung verzinkten Eisens und Stahls zur Her stellung nachstehend aufgeführter Erzeugnisse und ihrer Bestand»

teile fur den Julandsbedarf wird verboten: 7

1. Leitungen, einschließlich der Verbindungsstücke für

a) Gase und Druckluft, E

b) faltes Süßwasser (Trink- und N soweit die Leitungsrohre eine Nennweice von mehr als 32 mm haben und Í A die Leitungen dazu bestimmt sind, entweder in die Erde verlegt zu werden oder : : als Verbindung der Hauptwasserleitung mit dem Wasser- messer zu dienen oder in Gebäuden aller Art eingebaut zu werden; ausgenom- men ist der Einbau in Bo cine sowie in Mauerwerk unter Puß,

c) Klosettanlagen,

d) Abwässer, 4

e) Warmwasserversorgung mit Wasseraufbereitung,

f) Wasserheizungen,

g) Be- und Entlüftungseinrihtungen. /

. Dunstrohre, Entlüftungshauben, Schornsteinaufsäße;

. Laufstege, mit Ausnahme der Stübßen und Träger;

. Gitterroste;

. Vershalungen, Verkleidungen und Eindeckungen von Wand- und Dachflächen.

Ausgenommen sind i A gefalzte Blecheindeckungen für Flahdächer bis höchstens 30 ° Neigung, Rand- und Firstleisten, Maueranschlüsse, Rinnenhalter und dgl.; i

. Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche A taeuanile für Kälte-

und Wärmeisolierungen sowie für armiertes Glas;

. Boiler.

Ausgenommen sind: / j Erzeugnisse, die nach den DIN-Blättern Nr. 4801 bis 4804 ausgeführt werden;

. Behälter für:

a) Treibstoffe, Oele und Fette aller Art,

b) Glyfkfose und Sirupe aller Art (z. B. Rübensirup, Apfel= fraut, Rübenkraut),

c) Wasserglas;

9, Masten, Ausleger, Traversen, Gerüste von Freiluft-Schalt-

anlagen;

„-Rutschen aller. Artz

„_Bechexwerkseimer;

2. folgende Geräte für feste Brennstoffe: Schaufeln, Eimer, Behälter, Aschestiebe;

3. Kehrichtschaufeln;

4. Ofenvorsetber (z. B. Ofenblehe, Bodenblehe), Ofenschirme,

Ofenrohre;

5. Kamintüren;

. Mäntel für Kesselöfen;

: Ringe für hölzerne Fauchefässer;

. folgende Haus- und Wirtschastsgeräte:

Wassereimer, Washwannen, Spülwannen, Waschzober, Maschinentöpfe, Waschkessel, Ringtöpfe, Randkessel, Futterkessel, Kartoffeldämpfer, Einkochkessel, Streu- wannen, Fruhtwannen, Futtershwingen, Tränkeimer, Jaucheshöpfer, Mülleimer, Voll-, Siß- und Kinderbade- wannen; s

19, Bügel für Konserven- und Einkochgläser;

20. Maurerschapfen.

8 2.

(1) Die Bestände an verzinktem Eisen, die im Zeitpunkt des JInkrafttretens dieser Anordnung bereits für die im § 1 auf- “vlupdid Gegenstände vorbearbeitet sind, dürfen innerhalb einer

ebergangsfrist- von zwei Monaten nach Fnkrafttreten dieser Anordnung verarbeitet werden. i

(2) Die bei Ablauf der Uebergangsfrist noch vorhandenen Bestände, die im Zeitpunkt des Fnkrafttretens dieser Anordnung bereits für die in § 1 genannten Gegenstände vorbearbeitet waren, sind der Ueberwahungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80/85, im dritten Monat nah Jnkrafttreten dieser Anordnung zu melden.

Rinnen,

Füller, Kohlensparer,

C In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueber wachungsstelle für Eisen und Stahl auf schriftlihen Antrag Aus-

1 nahmen zulassen. Die Anträge sind über die zuständige Wirt=-

shafts- bzw. eberwahungsftelle einzureichen,

8 4, ú Zuwiderhandlungen gegen dieje Anordnung werden nah den SS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

85. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung n Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger? in Kraft. f i L ain

Berlin, den 23. Mai 1938.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

achgruppe der

‘Qu idt: M P

Bekanntmachung. :

_Die am 21. Mai 1938 ausgegebene Nummer 81 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:

Erste Verordnung, zur Ausführung des Personenstands- geseßes. Vom 19. Mai 1938.

Umfang: 7 Bogen. Verkaufspreis: 1,05 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,15 RM für ein Stück bei Vorein endung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 23. Mai 1938. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri,

*) Betrifft niht das Land Oesterreich,