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“kehr ist in der Preisliste
, igene Leistung ausführen.
veich8- und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 9. Juni 1938. S. 2.
für Aufträge, die nah Tagen berechnet und innerhalh
eines Jahres abgenommen werden, Nachlaßreihe B für Aufträge, die halb von fünf Anus abgenommen werden, Nachlaßreihe (F i ; für Aufträge, die nach Fahren berechnet und innerhalb aht Fahren, abgenommen werden.
2. Malnachlä#e ‘nah der Zahl der mindestens trag gegevenen gfkeichartigen Anschläge Nachlaß: “ibe M
Der Naclzlaß darf in den Reihen A, B und C nicht mehr
als 30 v. H.,’in der Reihe M bei Ánindestens 75 000 gleichartigen Anschlägen nicht mehr als 35 v. H. und bex mindestens 100 000 gleichartigen Anschlägen nicht mehr als 40 v. H.
in Auf-
betragen.
_Wird für einen Auftrag neben dem Zeitnachlaß au /Malnachlaß gewährt, so sind die beiden Nachlaßsäße vor Errechnung des Nachlasses zu ammtenzuziehen.
__“ Rückwixkend darf Nachlaß nicht gewährt werden. Sofern
cia Auftrag sich ledigli als Verlängerung eines früheren dorstellt, kann der Berechnung des Nachlasses die Gesamt- œnshlagdauer zugrunde gelegt werden.
Für besondere Anschlagarten,. insbesondere die in Diff. 15 bezeichneten Fälle, kann der Nachlaß durch Vermerk in der Preisliste ausgenommen werden,
17. Falls der Auftraggeber nicht nah der Preisliste oder nach besonderer Vereinbarung im voraus zu zahlen hat, ist die Rechnung spätestens am fünften Tage eines Monats für die im vorhérgegangenen Monat durchgeführten Anschläge zu übersenden. Die Rechnung is binnen dæxei Wochen nach Empfang zu bezahlen, sofern nicht kürzere Zahlungsfristen im ‘Etnzelnen Falle vereinbart sind. /
18. Für Vorauszahlung kann neben, dem in Ziff. 16,be- zeichneten Nachlaß ein besonderer Nachlaß von höchsfens 2 v. H. gewährt werden, wenn er in dex Preisliste aufgeführt ist. Die Gewährung des Nachlasses, kann davon abhängig gemacht. werden, daß für eine bestimmte Mindestzeit im vor- aus gezahlt. wird. ‘
19. Der Ausfallsaß für Fahrzeuge im linienmäßigen Ver- nach Fäündertsäßen anzugeben. Der Werber ist verpflichtet, allmonatlih an Hand ausreichender
Beispiele nahzuprüfen, ob der Ausfallsaß den tatsächlichen
Betriehsausfällen entspricht. Weicht der angegebene Ausfall- saß von dem Hundertsaße dex tatsächlichen Betriebsausfälle um mehr als ein Zehntel des leßteren ab, so ist die Preisliste entsprechend zu ändern.
j 20. Ein Freiaushang darf nux von solchen Werbern ge- währt werden, die vor JZnkrafttreten dieser Bekanntmachung ihren Auftraggebern regelmäßig einen Freiaushang gewährten. Der Freiaushang beträgt einheitlich 10 v. H. der in Auftrag gegebenen Anschlagzahl oder Anschlagzeit. Aufrundungen sind unzulässig. j
Wevrbungsmittlung für Werbungim Verkehr
im Verkehr annehme. f A N Oa 22. Der Werber muß einen Auftrag, den ein zugelassen. Mittler für Werbung im Verkehr von einem Werbung- treibenden exhalten und ihm überschrieben hat, aratehmen, es sci denn, daß er den Auftrag grundsäglich wegen des Jn- haltes, der Herkunft oder der technischen Form /der Werbung ablehnt. Lehnt der Werber den Auftrag aus Wesen Gründen ab, so darf er - einen entsprechenden Auftræeg des gleichen Werbungtxeibenden auch nicht von jemand anderem annehmen. Der - Werber: kann cinen Auftrag auch daun ablehnen, wenn er ihn nur unmittelbax von einem Werbungtreibenden annehmen will und seit der Abwicklung des leßten unmittelbar erteilten Auftrages nicht mehr als zwei Fahre vergaugen sind. Im übrigen ist der Werber berechtägt, einen Auftrag ab- zulehnèn, wenn eine ‘von ihm verlange Vorauszahlung nicht geleistet wird. 29. Für einen ‘von einem Mittlr für Werbung im Ver- lehr überschriebenen, vom Werber cárgenommenen Austrag er- hält der Werbungsmittler vom Werber eine Vergütung. Die Vergütung. ist für alle Werbungënittler einheitlich festzuseßen und beträgt mindestens 10 v. H. und höchstens 20 v. H. der um die Nachlässe gekürzten Grumdpreise. Die Vergütung kann entsprechend der angewandten - Berechnung nach Tagen, Mo- naten oder Fahren und der Anschlagart verschieden bemessen werden... / __ Andere Vergünstigungear dürfen dem Werbungsmittler nicht gewährt werden. Aweichungen von den angegebenen Sägen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Werberates.
- treibenden oder von einem zugelassenen Mittler für Wetb.
Aus nuy/yungsverträge
24. Bei Abschluß von Ausnuzungsverträgen muß die Vergütung so bemessen werdén, daß die ordnungsgemäße Durchführung der r oiina sichergestellt ist. Die Vergütung daxf nur .in einem Hundertsaße der um die Mittlervergütung nicht gekfürzten, «aus der Durchführung von Wirtschafts-
nach Monaten berechnet und inner--
V. UVeberleitung und Jnkrafttreten
29. Bestehende Verträge, die nicht den vorstehenden Be- stimmungen entsprechen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung in UÜebercein- stimmung zu bringen.
30. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1938 in Kraft.
Berlin, den 9. Zuni 1938,
Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Reichard
Anlage 1
Allgemeine ARGE dingungen für die Wirtschaftswerbung im Verkehr
1. Aufträgen für die Wirtschaftswerbung im Verkehr wird die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Preisliste zu- grunde gelegt. Die Aufträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges angenommen.
2, Der Werber erklärt sich unverzüglih über die An- nahme oder Ablehnung der Aufträge. Mündlich erteilte Auf- träge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Werbers.
3. Ein Auftrag wird nux nach einheitlichen Gecundsäßen iegen des Fnhaltes, der Herkunft oder der technishen Form abgelehnt.
i h Der Ausschluß von Wettbewerbern wird nicht verein- art, i
__9. Es bleibt vorbehalten, Anschläge aus betriebstechni- schen oder polizeilihen Gründen umzuhängen.
6. Der Auftraggeber liefert die zum Anschlag erforder- lichen Entwürfe, Schilder usw. fristgemäß kostenfrei an die vom Werber angegebene Anschrift.
7. Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Schilder usw. werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur zurück- gegeben, wenn sie vom Auftraggeber binnen eines Monats nah Ablauf des Vertrages zurückgefordert werden.
8. Der Werber teilt dem Auftraggeber den Beginn der Werbung unverzüglich mit; spätestens zu diesem Zeitpunkt fd er auch an, wo im einzelnen die ‘Anschläge angebracht ind.
Kann der Auftrag infolge unvorhergesehener Umstände nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden, so teilt der Werber dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.
9. Rechnungen sind in der in der Preisliste angegebenen Frist zu bezahlen, sófern nicht im einzelnen Fall frühere Zah- ‘lung vereinbart ist.
10, Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v. H. über Reichsbankdiskont sowie die Ein- ziehungskosten berechnet; bei Zahlungsverzug kann der Werber die Durchführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurück- stellen oder unterbrechen.
11, Der Werber is} verpflichtet, die Werbung gewissen- haft durchzuführen, sie insbesondere ordnungsgemäß anzu- bringen, zu beaufsichtigen und zu reinigen, soweit vertraglich nichts anderes vereinhart ist, sowie bei Beschädigung alle
L „4/4
werbung im Veekehr entstandenen Gesamtforderungen des Werbers festgesegt werden, Feste Mindestvergütungen dürfen micht vereinbart /werden.
IIL. Eigenwerbung
26, Diff. 8 Dieser Bekanntmachung gilt auch für Wer- bungtreibende, die Wirt schaftswerbung im Verkehr für die
IV, Sonstige Bestimmungen
___26. Die Vorschriften der Ziffn. 8 bis 24 gelten nicht für Werber, ' für die die Genehmigung nah Ziff. 5 insgesamt er- teilt bleibt, die Vorschriften der Ziffn. 2 bis 23 gelten nicht für Personen, die lediglih Werbern Flächen zur Ausnugzung überlassen. j : 27, Der Präsident des Werberates der deutschen Wirt- schaf beaufsichtigt den Verband Deutscher Verkehrsreklame- Unrernehmungen e. V. Der Aufbau des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder regeln sih nah seiner Sazung. i 28, Als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Be- kanntmachung sind auch Maßnahmen anzusehen, die ohne
vom 8. Juni 1938) festgeseßten Kurspreise die folgenden
gegen deren Wortlaut zu verstoßen, eine Umgehung darstellen,
Maßnahmen zu verankässen, daß die Anschläge unverzüglich
| 0/304 m elt oder ausgaébessert werden.
Hein F 4 Tee a 24
allge ine Veschästsedingu gy; ip; Mittlex von WcrIutig / im Verkehr
1. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Wirt- schaftswerbung im Verkehr“ gelten sinngemäß für den Ge- N zwischen Werbungtreibenden und Werbungs- mittler. / '
2. Sie gelten ferner sinngemäß für den Geschäftsverkehr zwischen dem Werbungsmittler und dem Werber mit der Maßgabe, daß |
a) die in Ziff. 9 genannte Zahlungsfrist für den Wer-
bungsmittler zwei Wochen länger ist; E b) der Werbungsmittler das Recht hat, von dex weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten, wenn ex nach- weist, daß er durch die Nichtzahlung seiner Forderung seitens des Werbungtreibenden Verluste erlitten hat, oder daß Verluste eintreten werden, falls der Auftrag fortgeführt wird. Wird der Rütritt bis zum 15. eines Monats mitgeteilt, so wirkt er zum Ende dieses Monats, andernfalls zum Ende des nachfolgenden Monats. j Wird im Falle eines Konkurses des Wer- bungtreibenden' der Vertrag zwischen Werbungsmittler und Werbungtreibendem vom Konkursverwalter auf- gelöst, so kann der Werbungsmittlex Entlassung aus dem mit dem Werber geschlossenen Vertrage verlangen. Der Werber kann die Entlassung davon abhängig machen, daß ihm der Werbungsnaittler diejenigen Forderungen gegen den Gemeinschuldner abtritt, die ihm wegen der Nichterfüllung des Vertrages vom Zeit- punkt der Entlassung bis zum vorgesehenen Vertrags- ende zustehen.
Bekanntmachung KP 553
der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 8. Juni 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle,
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über- ivachungsstelle für unedle Metalle: vom- 24, Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 552 vom 7. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 130
Kurspreise festgeseßt: Kupfer (Klasseugruppe VIIT) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) . - _RM 49,— bis 51,50 Aus: Zinn (Klassengruppe XX)
Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) . RM 213,— bis 223,— Banka-Zinn in Blöcken . @. RM 225,— bis 235,— … 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrex Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft,
Berlin, den 8. Zuni 1938.
Überwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten:
Anordnung
über die Festseßung von Preisen für Fischkörk, grünen Weiden vom 3. Juni (M G
_ Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchfüh Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommij l die Preisbildung — vom 29. Öftober 1936 (RGBV{ J ordne ih mit Zustimmung des Beauftragten fün d, jahresplan an: 4
S1
(1) Für Fischkörbe aus grünen Weiden Werden f Handelspreise, die weder über- noch unterschrittey F dürfen, festgesetzt: : 4
a) für ovale Fishkörbe einschl. Dedtel j G E Verkaufsyrz | Maße für ecm für bei einer Verkau, Höhe obere 1—100 101— 10 Weite Stück EStüg
Fassung in
Zentner
Boden
in Reichêpsey 7 a nj
101 99 122 119 140 137 162 158 56/42 68/566 184 180 60/42 77/60 214 209
b) für runde Fishkörbe einschl. Dec
42 47 58 140 137 44 50 60 162 168 46 d O 184 180 j 51 59 214 909 f 68 62 2466 24 E 286 279
_ (2) Die Preisbemessung für Fischkörbe in anderg stehend nicht aufgeführten Maßen, hat im Verhältnis festgeseßten Preisen zu erfolgen. |
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Die in § 1 genannten Preise verstehen sich fn Empfangsstation. 83
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung u oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ordnun deren Höhe unbegrenzt ist, bestraft,
8 4
Die Anordnung tritt am zehnten Tage nach ih kündung in Kraft.
Berlin, den 3. Funi 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung, D: V D Flottman n
837/29 43/31 49/37 51/38 53/40
46/37 55/43 63/49 65/51 66/53
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Anordnung 38 dex Aeberwachungsstelle für Lederwirtschaft
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(Verkeÿr zuit Fellen und. Häuten im Lande Oesterrei Vom 8, Juni 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkeh 4. September 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 816) in der F der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgesectbl. 1 È in Verbindung mit der Verordnung über die Einführui Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs im Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesebbl. T S. % in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtu Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (D Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2! 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reid schaftsministers für dás Land Oesterreich folgendes angt 1 20
81
Felle und Häute im Sinne dieser Anordnung f Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltaxifs mit. Au von Leimleder (Felle und Häute zur Lederbereitun! [grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet], auch ‘enthaart [Y und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teil solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, ( Hals- und Kopfteile; Fisch- und Kriechtierhäute, roh).
82 (1) Verarbeiter im Sinne dieser Anordnung is Waren der in § 1 genannten Art einex Be- odex Verar unterzieht. _ (2) Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke dex Erh erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als. Bearbeitung.
§3 :
(1) Verarbeiter dürfen Felle und Haute nur eis oder zur Lohnveredelung in Auftrag nehmen, soweit! dazu von der Veberwachungsstelle die Genehmigung certdl
(2) Allgemeine Einkaufsgenehmiguigen werden de! arbeitern jeweils für die Zeit vom 1. «zanuar bis 30, und vom 1. Juli bis 31. Dezember erteilt.
(3). Die Veberwachungsstelle kann über die allge
j f î f O
Einkauf oder zur weiteren Uebernahme zur Lohnver erteilen (Sondergenechmigung). Die Sondergenehnmiigut nur für den Genehmigungszeitraum, in dem sie erteilt den ist. ' ;
84
(1) Die Grundlage für die allgemeine Einkaufsget gung bildet der halbjährliche Normalbedarf des Betrieb von der Ueberwachungsstelle festgeseßt wird. :
(2) Solange ein Normalbedarf gemäß Abs. 1 now] festgeseßt ist, gilt als Normalbedarf für das zweite Hall 1938 die Gesamtmenge der im ganzen Fahr 1937 verarbe! Felle und Häute. j (9) Als verarbeitet im Sinne des Abs. 2 gelten nul jenigen Mengen, die im eigenen Betriebe soweit bez oder arbeitet worden sind, daß ihre Zugehörigkeit zur Nt, 15 deutschen Zolltarifs aufgehoben war. Soweit Häute V geteilt und Teile von ihnen wieder aus dem Betriebe ent worden sind, sind leßtere bei der Feststellung, der arbeitungsmenge nicht zu berücksichtigen (6B, Abfälle, | spalte usw.). )
Wieprech:t. Helbing,
gende Gruppen; N
Einkaufsgenehmigung hinaus die Genehmigung zum wß
(4) Der Normalbedarf wird gesondert festgesFellt fü
_ Reichs- und
(eins{chl.. Mastkalbfelle),
halhfelle (übrige Zahmhäute- und
gindhäute
Frese)
wildhäute, Felle und Häute (Schweinshäute, Hundefelle, und andere in A bis C und E bis G nicht Me und Häute),
Felle, eins{hl. Viertel
Hälfte
entha
Foßhäu le, 7 s8gedrückt in. kg Salzgewicht ; is E: ausgedruckt tin Kg Calzge! E 158 2G (einschl. Lamm-, Zickel-, Hirsch-, eh und Renntierfell), L :
( ierhäute (einschl. Fischhäute und Seehundefelle),
iehtue O E P und G: ausgedrüt in Stü. #
ir die Umrechnung in Salzgewiht gilt folgender
die S verkeh
gesehzb
48 Bri (Frisch-) Gewicht (Ai und As) = 0,9 Kg Zalzgewicht, A s L
1 T Bilbfelle (A1) troden = .2,5 kg Salzgewicht,
1 kg Haut und Kips (Az, B und C) trocken = 2,25 kg Salzgewicht, L i
1 ri Kokhaut (E) troden = 2,4 kg Salzgewicht,
1 kg Haut und Kips (B und C) trockengesalzen = 1,7 kg Salzgewicht. :
ie Umrechnung der. nah Stückzahl gekauften Roßhäute
rfolgt, wenn das Gewicht nicht feststeht, nah folgendem
I 1 Roßhaut 22 ke
1 Hals 15 kg : 1 Schild =_9 Kg. | (5) Verarbeiter, in deren Betrieb im Fahre 1937 während ‘als 6 Monaten feine Felle und Häute eingearbeitet A sind, haben feinen Anspruch auf Festseßung eines Nor- jedarfes, A 8 5
(1) Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1938 sind Berechunung der allgemeinen Einkaufsgenehmigung zu- de zu legen :
75 v. H. des . Normalbedarfes der Gruppe F,
70 v. H. des Normalbedarses der übrigen Gruppen, | /9) Auf die allgemeine Einkaufsgenchmigung werden die 1, Juli 1938 vorhandenen Vorrate an Hauten und Fellen die gekauften, aber noch nicht gelieferten Mengen in dem
holz Bom schen N mit
CP a
| (2) Diese Verarbeiter haben jedoch jeweils eine Woche nah Schluß
melden. Das’ gleiche gilt in Abweichung von § 10 L für Verarbeiter, deren allgemeine Einkaufsgenehmigung die
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter ex Fassung der Verordnung vom 28, Juni 1937 (Reichs-
Diese Anordnung tritt am 1. Fuli 1938 in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1938.
Jn der „Verordnung über die Preisbildung für Roh-
Standortsortimente für Nadelschnittholz, gebiet XVI, Preisgruppe I, A. Zeile 13/14 statt „=
gebiet XIX, Preisgruppe 1, muß vor {chrift „C. Lärche“ eingeschaltet werden.
Staatsanzeiger Nr. 131 vom 9. Auni 1938. &. 3.
eines Kalendervierteljahres die in diesem
jahr getätigten Abschlüsse der Ueberwachungsstelle. zu | Blei,
der in Abs. 1 genannten Mengen nicht übersteigt. E 8 12
trafbestimmungen der Verordnung über den Warên-
x vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) 1n
L GCIT6D):
§ 13 des
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. V: D Es
Drutkfehßlerberichtigung
im Forstwirlschastsjahr 1938 für das Land N 25. Mai 1938. — veröffentlicht in Nr. 128 des Deu _ Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers Ln uni 1938 — find zwei Druckfehler enthalten, r berichtigt werden. Jn der Anlage N P Preis: Fichte/Tanne unter 15. Preis der Spaltbretter je qm““ richtig heißen. Bei Preis- Position 22 die Ueber- “u
Preis der Spaltbretter je ebm“
ise Die Fndexrziffer der Großhandelspre im Monatsdurchschnitt Mai. 1938.
0E O N T T ee 1938
änderung Monatsdurch\ch{Gnitt
Indexgruppen Ie April | Mai
ange angerechnet, in dèm beide zusammen 26 dex im en Jahr 1937 verarbeiteten Mengen übersteigen. ;
f G A | i 9,
(1) Ueber die Einkaufsgenehmigung erhält jeder Ver- iter einen schriftlichen Bescheid. : : 2) Die. N zuv Lohnveredelung (Lohngerbung) d wie ein Kauf behandelt, Die diesbezüglichen Abschlüsse den. daher bei dem Auftragnehmer auf die genehmigten u angerechnet. i i 6.
B) Die, Abschlüsse, die im Rahmen der Geichmigung ge- 7.
3 4. D,
nt iverden, sind — soweit es mit den Erfordernissen einer s Vietalle (twe av B ee tnh 0 t
10, Häute und Ledélir Arbeitsbeschäffffung.35 » it i “ge- 1. Chemikalien . -** uni
(4) Werden auf Grund der Einkaufsgenehmigung ge 1A uet n e O
tdneten Betriebsführung vereinbar ist — gleichhmaßig Über Genehmigungszeitraum zu verteilen.
da oder zux LohnbþEkêdeluf?t "jbétitöiniténe "Fell und. 5 d wiede M over * Jarcidgtgdben: ohne daß Ee i penschaft als. Waren | der Zolltarifnummer 153 155 af rden ist, so föônnen diesé Mengen in den gemäß S Ö
attenden Betriebsmeldungen wieder abgeseßt und! in em
ihen Genehmigungszeitraum, in dem die E Os gt ist, nochmals eingefkauft oder zur E A imen werden. Das gleiche gilt für Teile von Fel en d Häuten (z. B. Abfälle von Rindhäuten nach der V ierung), jedoch nux bei denjenigen Verarbeitern, a
e Absezung durh die Ueberwachungsstelle gestattet 1k.
Bis zum Erhalt des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 raun jer Verarbeiter in jedem Kalendermonat 13 p des irmalbedarfes, dèn er gemäß § 4 zu berehnen E fen oder zur Lohnveredelung in Auftrag nehmen. A chlüsse werden auf die Einkaufsgenehmigung angerecquet. | (
: SS A 4 i ‘verw Î ie allgemeine Einkaufs- Die Ucberwwachungsstelle kann die allgemeine i nehmigung oder eine Sondergenehmigung unter Q "sichtlich der: Art und der Verarbeitung der einzukaufend 4 er zur Lohnveredelung zu üÜbernehmenden Felle u e wie hinsichtlich der Verwertung der aus ihnen hergestellten aren erteilen. j : P: Z §9
(1) Einkaufsgenehm1gungen sind nicht übertragbar. (2) Eine Einkaufsgenehmigung kann widerrufen werden, denn ' a) sie auf Grund Os Angaben oder dur un- lautere Mittel erlangt ist; S Rurvelinio voliivict;
b) cin öffentlihes Jnteresse t ord e) die A rieben Meldungen nicht ordnungsmaß1g
‘stattet werden. erf E
B i ; bén ) ‘Feder Verarbeiter hat bis zum 5. eutes Jeden Ma Hte den vorhergehenden R T riebsmeldung unter Benußung des von der Ueber E telle vorgeschriebenen Vordrucks oran gegen M (2) Ferner sind alle Verarbeiter, Han L A E ertungen und Sammelstellen, welche Felle und D L arbeiten, umseßen oder sonstwie verwenden oder E N dder über Vorräte an diesen Waren verfügen, nb e uf Anforderung der Ueberwachungsstelle die Ada 0A angten Angaben untex Benußung der vorgeschrie, n 54 drucke zu machen und innerhalb der geseßten Friste z E Die betrieblichen Aufzeichnungen A aa und vollständig zu machen, daß aus ihnen je e A den Meldungen gemachten Angaben nachgeprU|
können. 8 11
4° L1J
3; Vieherzeugnisse « « « « s
k tp qustrielle Rohstoffe
16. Baustoffe « «
17. Produfktionémittel. « « « 18, Konsumgüter «
Monatsdurchshnitt Mai auf 105,4 (1913 egenüber deim Vormonat j Die Jndexziffern der Hauptgruppen lauten:
Rohstoffe und : Fertigwaren 125,9 (— 0,1 vH). — entsprechend der geseßlich festgeseßt lung — die Preise fur Speisekartoffeln, und Trockenschnißel höher, die reise
gerste und Mais niedriger als im Vormonat.
Rohkakao zum Teil (Arriba-S
y. Agruarstoffe. | Pflanzliche Nahrungsmittel « 116,6 |
c î §0: 0,50 37,2 Schlachtvieh « « 111,6
107,7 105,7 89,9
L —_ L IENA —— OoOD oor
L e S 0D N co 1 — —I
Futtermittel . «4 Agrarstoffe zusammen « aru@onialwaren
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112,4 103,8 48,0 79,5
Uu «yomalbwaren,
Kohle . Eisenroh/1
. 113,2 103,7
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Prâäsjdoy4, “P 105,2 38,9 103,4
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Rg “alt j 4° 1052 38,8 104,4 „F TUS/T:
93,4
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. Kraftöle und Schmiers{vff Va . Kautschuk E . Papierbalbwaren „ad Per.
Industrielle Nohstoffe und Halbwaren zusammen « « ITT. Fudustrielle Fertig- waren,
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112,9 135,6 19599 105,4
stellt sich für den =— 100); ne hat vH nachgegeben. Ra ? i ‘en 89,6 (— 0,3 vH), industrielle Dolkwärait ‘93,4 08 vH) und industrielle
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Ss Os VFndustrielle Fertigwaren zu-
fammen Gesamtindex. « - - +“
Die Judexziffer der Großhandelsprei]e
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1 105,6
| | 13,0 | | |
(105,6) um 0,2 O O)
i i : Sndexziffer für Agrarstoffe Jm einzelie 1 in der Judexziffer für Agrar O N festgeseßten monatlichen Staffe- 1rtof Kartoffelstärkemehl
die Preise für Roggen, Futter-
An den Kolonialwarenmärkten waren die Preise fü ) orten) rückläufig.
Dex Rückgang der Jndexziffer für Kohle ist jahreszeitlih
Preise für englische Kohle haben fi Märkten dec Nichteisennmetalle
sunken. Bei den Textilien lagen die Baumwollgarn und Jutegarn eUvas monat,
die Preise für Unter- und Oberleder zum die Preise für ausländische Ds! zvugen. Der Rückgang der Fndexzi\ mittel ist jahreszeitlich A
sbwaren und Papier wirkte D h A sui A dUiaung der für den Monat April gemeldeten Erhohung
Weißensee" ist endgültig zum
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i i lin zurückgekehrt und nigo ist nah Berlin zuyückgekeh | Apostolisthen Nuntiatux wieder übernommen.
Rückkehr aus V J / Zeus in Wien und Linz an 4 e avolt: fe tande weitere Sofortmaßnahmen der A ie iét Ha daé Land Oesterreih angeordnet und mit :
S A /L)LE z Nat A : gramm nach Wien mitgeteilt: do Noébithasiahe: 8 Millibtien RM
Auneneinrxichtungen diejer
ssexung. von C P A : Ft die! Gestaltung dex -Dienst- und;
Gesihtspeiffen der
Mitteln auszuführen.
etwas erhöht. An den sind die Preise für „Kupfer, zugehörigen Halbfabrikate ge- ‘die Preise für BaumwoUe, niedriger als im Vor- Rohfeide und Rohjute und Leder haben Teil nachgegeben; Rindshäute haben etwas ange- dene 7 tür fünstliche Dünge- Jn der Gruppe Papîer- die nachträgliche Berüt-
Zink und Zinn und die
ä i ie Preise für während sich die Preise für R Jn der Gruppe Hauke
§
erhoht haben.
Durchschnitts preises für Holzstoff aus, Berlin, den 8. Juni 1938. Statistisches Reichsamt.
Breußen.
ì ifsarif nbrat Sala Ut ; i fommissarishe Landrat L 1 N Landrat ernannt worden.
Iichtamtliches.
Deutsches Reich.
[mins hat Berlin am Abwesenheit führt Lega- dex Gesandtschaft.
Der Lettische Gesandte Hugo Ce d. M. R Während seiner A0 6 nssekretär Fgenbergs die Geschaste
—————_
Nuntius Monsignor Cesare Or fe-
Der Apostolische hat die Leitung der
WerkeHhrstucf{en.
Sofortmaßnahmen dexr
Deutschen Reichspost für Oesterreich.
Anordnungen des Reichspostministers _Dr.-Fng. Ohnesorge-
e. h. Ohnesorge hat nach seiner n C ck der Erlebnisse setnes heutigen Geburtstage
e TT D Q
ichSpos ¿ DL-JUg. Reichspostmtinister L, ZNt ; E Oesterreich 'untèr dem Eindru seinem
Jch habe für das laufende : 5 M N x O RRND baute Justandsezungen Ae A A de Oesterreich, für die Erneuerung oder Aus tung dex m Lande Oesterretch, Gebäude, für die Schaffung oder D : räumen, sanitären Aus Arheitsraume nach den Schönheit -dov ;¡Arboit“ bereitgestellt. 5 et ent Arbeiten ist sofort -zu: beginnen. Darüber Mans iäß den im Voranschlag vorgesehe
Waschräumezr, Ersrischungs
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den nvutwcäidià [r : sind die übrigen“ Vaúten gema
ich zur Beseiti der größ- c stelle ih, nahdem ich zur Beseitigung der gro Maggi: airs i AOaO von 200 000 RM zur Versügung
E M xeits ‘einen RY 1 E DaLe x 1938 einen Betrag von 2 Millionen RM bereit, 1 ls 1
ag ; ; v der zur Gewährung von Unterstüßungen an Abe O A Gefolgschaftsmitglieder und Empsanger L d e hon Lu sorgungsgenüssen: dienen soll. Uber diejen Betrag fügt werden. : i N E L habe ferner angeordnet, daß die Erholungan ra. E Deutschen Reichspost für das Land D A g der Gefolgschaf I) indem dopp ng du der Gefolgshaft gemessen etwa | 24 doppelten Le A fußt wi ie im Altrei, so daß im Jahre 193 S l actfußrt wird. wie 1m Ui ei, | m J Ste Un ) ; folaschafts ieder der Deutschen Reichspo] 1800 - Geföolgschaftsmitglteder Del E n Oesterxeih einen tostenlosen 10tagigen Erxholungsurlaub genicßen können.
Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
Freitag, den 10. Funi.
- Staatsoper: Jn der Neuinszenierung: Margarete. Leitung: Schüler. Eeginn: 20 Uhr. L
Schauspielhaus: Peer Gynt von Jbsen. Beginn: 20 Uhr.
i t D i Hofkonzert. S ter — Kleines Haus: Das kleine nger t. i R Lustspiel von Verhoeven und Impekoven. Beginn:
20 Uhr.
Musikal.
(Sommerpreisabschläge für Hausbrandsorten) bedingt; die
ntinentaler Reklame-Kongreß E Wien 1938.
Auf dem Kontinentalen Retlame Tonaren auf der 1. Arbeitstagung an jt g Rietmann, Zürich, und Kasimir G6za Wern l : füx die Werbung“. August Lichal, der Werbeschulung“. Er Is D aus, nur Anwärter mit einex O E Did ie A ZEN O anen dié Jahre dauern, wovon is drei Jahre der praktischen Lehrzeit n e rp mnnischen Roichsfachsch a 1 E desdule Gut Bn R D, Ober ‘Werbef ann beginnt seine Laufbahn O E Lelebrling Vie L Maga bia eine zentrale als g,
F sprachen
Wien, 8. Wien 1938 vormittag E. 1 Budapest, über „Werbung Wien, sprach über „Fragen
ie i j ine Anwendung auf Ver-
1) Die 88 2 bis 10 finden keine 1 U Res
ibe E im ganzen ORITE a e | Salzgewicht der Gruppen Az bis zusan ! h dem höchstens 1000 Stück der Gruppen Mund O nile verarbeitet: haben, solange sie în einem Genehmigungszen raum nicht mehx als 70 y. H. der vorgenannten Mengen ein-
kaufen,
| abshlußprüfung.
S 4 M A + i] Ny ri er Lebrlingsstammrolle erxichtet ist, Nach E E, drei ger Lehrzeit folgt eine O O Debiablide Lehr eko Ten bilden die werbefachlihe M : Lehrling, diese Prüfung bestanden, dant wee dieser Bestimmung ist, dur e ‘praktische Werbelchre die Be- Dex Student erfährt nun-
| tikfantenprüsung. Hat der | muß er Werbestudent werden. die dem Studium vorausgehenT Î fähigung zum Werbeberu] jestzustellen.
Handelstecil.
bis zweijährigen Studium die note Zchulung zur ‘Auswertung Und Vertiesung a L der Be En E LZER Es a / L Stu: 1 , Lehrzeit gewonnenen Erfahrungen. S e Leab:idffbo A E cine Prüfung unter staatlicher ord en gel af Jn isheri Werbe-Praktikant“ durh die Reths7ach]cha[t 3) “Maher Au klär Ehe ihm die Reichsfachshaft die Bes O S E aleiter5 leiht, muß erx eine mindestens dret- zei WRerbeleiter“ verletht, ndestens ing „Werbe v e | ä l
lbrige Tz iakeit als Assistent nahweisen und die jogenannke brauen: ifung“ ablegen. Diese Form der Prüfung besteht Lehrausweisprusung gen. Ute F0 x ng bestens be der Reichsfachschaft bereits seit Ee A e also in Zukunft zur Werbeleiterprüfung (ag UtCteDTe, Ee l dder Verkehräwerber) erklärt dae Bei er olgrrne
ieser Prüf ird nicht nur allein die BerusSs dieser Prüfung wird nicht E Werbefah.
mehr în cinem ein-
brauchs
Ablegung ifun | bezeihnung „Werbeleiter“ erworben, sondern
tigung zur Ausbildung von Lehrlingen M übrigen in der Werbung Tätigen sollen in einer Fachgruppe zusammengefaßt werden, in Ne Werbehelfer. f - ; t T ptt 27 orhun Die Aufgaben, 'welthe die Wirt haft8werbu k, zu lösen hat, sind fo ‘groß, daß der Bedar an ge fachleuten in“ den nächsten Jahren faum win Q können. Hieraus folgt, daß de werbliwe Schulung in wenn sie den Bedürfnissen der Wirtschaft doppelte Aufgabe zu ersjüllen
Bereh- J Alle
* 2.
vierten Gruppe der
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