1938 / 144 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

vteih8- und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 24. Juni 1938. S. 2.

_Ministerîalbürodirektor Wilhelm Schönherty, Offizier- kreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens. Generalvertreter der Rcichsbahnzentrale für den Deutschen Neiseverkehr Hans Seelemann, Budapest, König- lich Ungarische Silberne Toldi Miklós Verdienst- medarille. ;

Generalmajor Ernst Seifert, Komturkreuz mit Stern des Königlich Ungarishen Verdienstordens.

Fahrer bei -der Firma ‘Daimler-Benz A.-G. Ernst Seiler, Aegyptische Goïdeue Metaille der Königlichen Gunst.

Königlich Ungarischex Konsul Fabrikbesißer Georg Sethe,

__ Kassel, Offizéerkreuz des Königlih Ungarishen Ver- dienstordens,

Stadtbauamtmaun Walter Seyermann, des Ovdens der Krone von Ftalien.

Amtsrat Hofrat Oskar Siegelkow,

_…. &Fomglich Ungarischen Verdienstordens.

Oberregierungsrat Dr, Max Simoneit, Offizierkreuz des KoNiglich Ungarischen Verdienstordens.

Abteilungsleiter im NS. Deutschen Reichskriegerbund Major a. D. Hans von Sko pnik, Offizierkreuz des Ordens dér Krone von Ftalien,

Generalmajor Herbert Stimmel, Finnisheu Schubkorps.

Polizéihauptwachtmeister Hugo Sto ck er, Königlih Ungari- hes Silbéërnes Verdienstkreuz.

Legationssekretàr Dr. Karl-Alexander Edler von Stofck- hammern, Ritterkreuz des Brasilianishen Ordens vom - Kreuz des Südens. *

Direktor Worner Stoxum ,_ Berlin-Stegliß, Offizierkreuz des. Königlich Bulgarischen Zivilverdienstordens. Generalfekretär der Vereinigung Deutscher Frontkämpfer- Verbände Friß Tiepelmann, Komturkreuz des

Vrdens der Krone von Ftalien.

Reichssportführer Hans von Tschammer und Osten,

Königlich Ungarische Goldene Toldi Miklós Verdienst- “Medaille, Großritterkreuz mit dem Stern des Jslän- dischen Falken-Ordens.

Vortragender Legationsrat Dr. Friy von Twardowski, Komturkreuz mit dem Stern des Königlich-Ungari- scheu Verdienstordens. ;

Geheimer. Regierungsrat Professor Dr. Paul Uhlenhuth,

“Großoffizierkreuz des Königlich Bulgarischen "St.* Alexanderordens.

Amtsrat Wilhelm Vogel, Ritterkreuz des Königlih Un- garischen Verdienstordens.

__ Direktor bei dex Reichsbahn Dr. jur. Reginald Volmer, Koniturkreuz - des Königlih Bulgarishen Zivilver- dienstordens.

Königlih Ungarischer Generalkonsul Fabrikbesißer Alfred

: B o ß , Hamburg, Komturkreuz des Königlih Ungari- {hen Vevrdienstordens.

Oberst (E) Hans vo n V oß, Komturkreuz des Königlih Un- garischen Verdienstordens.

“Referent Werner Vo ß ‘Ritterkreuz des Fürstlih Liehten- steinischen Verdieitstordes: : A

Monteur Hans- W.-a-F4U-€x-=-—Kairo,- “Acgyptische

Medaille der Königlichen Gunst.

„Ministeriatamtsgehilse Wilhelm*#We iri

garisches Silbernes. Verdienstkreuz.

Direktor Jakob Wee clin, München-Harlaching, kreuz des Königlich Aegyptischen Nil-Ordens.

Auslandsreferent_ bei der NS. Kriegsopferversorgung Arnold Z ach e L, Offizierkreuz des Ordens der Krone . von Ftaltien.

Attaché Christian. Zi nser, Ritterkreuz des Ordens der

| Krone von Ftalien.

Oberst -d. G. Hans Zorn, Komturkreuz des Königlih Un- ‘garishen Verdienstordens.

Referêwt Ernst Züchner, Ritterkreuz des FJsländischen Falkeriordens.

dem

Ritterkreuz

Ritterkreuz des

Verdienstkreuz des

ch, Königlih Un-

Komtur-

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutshen Staats- angehörigfeit vom 14. Juli 1933 (RGBVl. 1 S. 480) erkläre ih im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Aus- ivärtigen folgende Personen der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig:

1. Abraham, Bernhard, geb. am 1. 3. 1878 in Schenk-

lengsfeld, :

. Adler, Siegfried, geb. am. 183.. 10. 1903 in Hinter-

steinau,

„Alsberg, Rudolf Carl Josef, geb. am 9. 9. 1886

in Kassel,

.Bauchwißtß, Kurt, geb. am 28. 83. 1885 in Berlin,

5. Baum, Nörbert, geb. am 18. 8. 1919 in Büchen-

beuren, ). Behrend, Hans Emil Walter, geb. am 26. 10. 1906 in. Bochum, j

. Bormann, Adolf, geb. am 6. 5. 1894 in Magdeburg,

De molall Aue, geb: am 8:3. 1898 n Ota, Bez. Danzig, ;

9. Fo'r ft, Max, géb. am 29.9. 1911 in Brodenbach,

), Friedländer, Erich Max, geb. am 16. 9. 1889 in Berlin,

“Fretedrich, Heinz Helmut, geb. am 28. 6. 1914 in Chemntib-Reichenhain,

2. Holländér, Heinz, geb. am 12. 4. 1303 in Essen- Steele,

. Joseph, Aúna Babette, geb. Salomon, geb. am 16. 3. 1888 in Koblenz,

E D

se ph, Moriß, geb. am 30. 12. 1906 in Bollendorf,

3. Kahn, Jakob (genannt. Fulius), geb. am 17. 9. 1878 in Dierdurf, Krs. Neuwied,

J. Fetler, Anna, geb. am 27. 7. 1907 in Friedrichs- hagen,

. Kir ch, August, geb. am 26./3. 1894 in Hucarde,

Goldene |

/

18. Klein, Hermann, geb. am 8. 3. 1897 in Rheydt, 19. Marx, Hermann, geb. am 20. 1. 1896 in Rosport (Luxemburg), Ma ye x, Norbert, ‘geb. am 28. 3. 1907 in Bausendorf (Krs, Wittlich), : U 204 Eee Mayer, Sally, geb. am 15. 5. 1913 in Wintrich (Krs, Bernkastel-Kues), 2. Mezger, Hans, geb. am 4. 1.-1896 in München, . Oertel, Richard Gerhard, geb. am._ 4. 5. 1915 in Röllingshain, . Olschewsfki, Gustav, geb. am 23. 2. 1899 in An- nussewen, . Philipsborn, Friy Friedrich, geb. am 21. 6. 1888 in Berlin, | , Phili psboxrn, Frieda, geb, Bernstein, geb. am 4. 7. 1890 in Schroda, ; . Ruschin, Günter, geb. am 16. 6. 1904 în Pasewalk, . Schad, Wilhelm, geb. am 20. 9. 1894 in Hanau, 29. Schl ein, Otto, geb. am 19. 6. 1895 in Laurahütte, 30. Schönauer, Frit, geb. am 11, 9. 1904 in Grün- graben (Gemeinde Altenplos), Schuldt, Wilhelm Johann Hermann, geb. am 23. 6. 1896 in Alt-Karstädt (Meckl.), A Albert, geb. am 27. 8. 1897 in Boben- eim, Staudinger, Josef, geb. am 29. 12. 1908 in Rott- hausen, ; i Stolzenburg, Albert, geb. am 20, 9, 1884 in Dortmund, Strauß, Max Joseph, geb. am 13. 11. 1909 in München, :

Hell, Theodor, geb. am 11. 3. 1902 in St. Avold/ Frankreich. j

20.

21.

31. 32, 33. 34. 35. 36.

Der Verlust der deutshen Staatsangehörigkeit wird auf folgende Familienangehörige erstreckt:

Grete Abraham, geb. Raphaelsor, geb. am 20, 11. 1885 in Herford, :

Liselotie Adler, geb. Höxter, geb. am 14. 10. 1910 in _-

Frankfurt/Main,

Marie Mathilde Bau chw it, geb. Franke, geb. am 28. 7. 1897 in Potsdam,

Klara Behrend, geb. Rink, geb. am 27. 1. 1908 in Dresden, i

Betsie Bormann, geb. Spanjer, geb. am 30. 9. 1893 in Doetinchen, Holland,

Rudolf Foseph, geb. am 15. 7. 1913 burg,

Gisela Foseph, lottenburg,

Leonie Joseph, geb. Kahn, geb. am 15, 12, 1906 in Echternach, |

«Feanette Jose ph, geb. am 18..1;,1935. in: Ehternach, Paula K a hn , geb. SŸhloß, géb: am 20.3: 1875in Kirchberg

(Krs, -Simmerm),-/ rers J ilt; | Betty Rosalie Kahn, geb. am 18.6. 1909 ‘in ‘Kastellaun, Martha Klein, geb. Leopold, geb. am 18. 3. 1899 in Honnef, Ruth Philips8born, geb. am 23. 5; 1914 in Rostock, Ellen Philipsborn, geb. am 30. 8. 1918 in Berlin, Stefanie Rusch in, geb. Spira, geb, am 2. 6. 1908 in Wien, Anni Schle in, geb. Pieck, geb. äm 6. 1. 1903 in Schönfließ, Vera Schle in, geb. am 14. 1. 1927 in Magdeburg,

Johanna Shwarz, geb. Riedmann, geb. am 28. 1, 1900 in Frankenthal, s

Benno Schwarz, geb. am 1. 6.1927 in Köln, Magdalena Stolzenburg, geb. Hauenstein, 11. 6. 1887 in Mannheim, : ; Katharina Zell, geb. Biehler, geb. am 15. 1. 1905 in Lands- weiler/Saar, :

Lore Zell, geb. am 29. 11. 1925 in Saarbrücken,

Ruth Ze ll, geb. am 28. 8. 1928 in Landstweiler,

Roger Zell, deb. am 17. 6; 1987 in Freyming/Fr.

Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deutshen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Familien- angehörige zu erstrecken ist, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 22. Funi 1938.

Der Reichsminister des Fnnercn. J. Vie Pfundtnerx.

in Berlin-Charlotten-

geb. am 25. 12. 1920 in Berlin-Char-

5 tet a5

geb. am

Bekanntmachung.

__ Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Geseves über die Ge- währung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9, Dezember. 1937 (Reichs- esehbl. T S. 1333) werden als Vermögensträger, in deren

ermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeits- front eingewiesen ist, weiter bekanntgegeben: E

1. die Baugewerkschaft e. G. m. b. H. in Köln-Zollstock, 2. die Allgemeine Deutsche Gesellschast für Ferien- und Erholungsheime m. b. H. (ADefe) in Jena. Als L wird gemäß § 25 Abs. 1 für beide Gesell- schaften der 30. September 1933 bestimmt. Berlin, ‘den 21. Funi 1938.

Der Reichsminister des Fnnern. Z-W Erbe

nordnung über die Errichtung der Märkischen Treuhandstelle für Bausteine und Ziegel. Vom 21. Juni 1938.

Auf Grund des POaReA, Ler Errichtung .von Zwangs- S vom 15. Zuli 1933 (Reichsgeseßbl, 1 S. 488) ordne ih an: “a :

81 Die Mitglieder der Fachgruppen Ziegelindustrie, Kalksq steinindustrie, Baustoffe (Baustoffhandel) und die Bauste, herstellenden Mitglieder der Fachgruppe Schlackenindustz „wexden. zur. Märkischen Treuhandstelle für Bausteino u Ziegel zusammengeschlossen, soweit sich ihre Betriebe in Berlin

in der Provinz Brandenburg und in der Provinz Grenzmad Posen-Westpreußen mit Ausnahme der Kreise Deutsch Kron Schlochau, Flatow, Schneidemühl und Netekreis befinde Über die Zugehörigkeit zu der Treuhandstelle entscheide ih h Zweifel endgültig.

Die Treuhandstelle hat ihren Siß in Berlin (vorläufig Anschrift: Berlin W 8, Pariser Plat 4). Sie ist rechtäfähig

S2 Die Treuhandstelle hat die Aufgabe, die Versorgunz d mit der Umgestaltung und dem Ausbau der Reichshaupty unmittelbar und mittelbar verbundenen Bauvorhaben n Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen.

§3 Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Treuhandstelle, die di

Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl- und Dety, Vormauerungsziègeln, Hartbrandziegeln, Klinke,

iegeln, achziegeln, Kalksandsteinen und Schlaenbausteinen zu Gegenstand haben, und die Lieferungen von diesen bedürfen Einwilligung der Treuhandstelle. Die Einwilligung kann 1 Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die Mitglieder der Treuhandstelle sind soweit did nath den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich is verpflihh der Treuhandstelle auf ihr Vexlangen die in Absaß 1 qo) nannten Bausteine und Ziegel zu den von der Treuhardstiy festgeseßten Bedingungen zu liefern.

Den Zeitpunkt des JFukrafttretens der Bestimmungen hz Absates 1 und 2 seßt der Generalbauinspektor für die Reit: hauptstadt fest. Der Zeitpunkt ist den Mitgliedern der Tw handstelle durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Über Beschwerden gegen nah Absag 1 und 2 von y Treuhandstelle getroffene Entscheidungen oder Maßnahny entscheidet auf Antrag der Generalbauinspektor für die Reit

- hauptstadt nah Anhörung des Beirates 5) im Einvernehy mit mir. - Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist 2 Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung h Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Treuhandstelle s gelegt werden. - Sofern die Treuhandstelle dexr Beschwh nicht abhilft, hat sie diese dem Generalbauinspektor der Ri hauptstadt zur Entscheidung vorzulegen.

H : 84

_Die Treuhandstelle wird gerichtlich und außergeridtl dur den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer wil im Einvernehmen mit mir vom Generalhbauinspektor ) Reichshauptstadt bestellt und abberufen. Der Generalby inspektor kann im Einvernehmen mit mir die Vertretung d weichend regeln.

85

_- Bei der Treuhandstelle wird unter- Leitung des Gene

1 bauinspektors'einBeirat gebildet. Die- Mitglieder des Ÿ

‘rátes: werdên'’itir Einvetñéehitièn“ mit“mir ‘vom Gene trispéktox* aus dem Kreise * der et B Fachgrupþpcr Y Organisation der gewerblichen Wirtschaft 1) berufen. I „beteiligten Fachgruppen „können hierfür. Vorschläge mah Dex Generalbauinspektor känn im Einvernehmen mit 1 weitere Personen in den Beirat berufen.

Der Leiter des Béirates kann nach Anhören desfelben! Einvernehmen mit mir Anweisungen und Richtlinien für Geschäftsführung, Bestimmungen über den Haushalt erlaf Und Beiträge festseßen,

Die Mitglieder der Treuhandstelle sind verpflichtet, d Generalbauinspektor und der Treuhandstelle Auskünfte ü ‘die Betriebsverhältnisse zu erteilen und die exforderlitt Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der U gaben der Treuhandstelle notwendig ist.

Die zur Einholing der Auskünfte berechtigten Persn! sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund der in Abi ‘enthaltenen Befugnis bekanutgewordenen Tatsachen voxbch lih der pflihtmäßigen Berichterstattung Verschwiegenheit| beobachten und sih der Verwertung der Geschäfts- und F "triebs8geheimnisse zu enthalten. |

S

Wer einer Vorschrift des § 3 Absay 1 und 2 oder eil nach § 3 Absag 1 erteilten Auflage oder einem Verlangen i Auskunft gemäß § 6 Absay 1 oder den Bestimmungen ! § 6 Absatz 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschaftsgetl mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage: | _Ordnungsstrafe wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist # ‘begrenzt.

Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Absag 1 ut? sowie gemäß § 3 Absatz 1 erteilter Auflagen und die (l füllung der nah § 6 Abjaztz 1 bestehenden Pflicht kann pol lich erzwungen werden. : 88

Jh behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder zuheben. i

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung Kraft.

Berlin, den 21. Juni 1938.

Der Reichswirtschaftsminister. Walther Fun k.

Verordnung zur Regelung der Erzeugung, des Absaze3 und der Preis für Alpengras (carex brizoides). *) Von 18. Juni 1938,

Auf Grund des Geseyes zur Durchführung des Vierjahrt plans Bestellung eines Reichskommissars für die Pre? bildung vom 29. Október 1936 (Reichsgesebbl. 1 S. N

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

und auf Grund des § 1 Nr. 1 und der 88 2, 5 und 6 des Q |

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 24. Juni 1938. S. 3.

die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und e pirtschaft vom 16. Oftober 1935 (Reichsgesegbl. I 1939) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den jerjahresplan verordnet:

es über

& 1

j) Der Verkauf von Alpengras auf dem Halm (auch See- enannt carex brizoides) nach dem Meistgebot

n odex Submission). ist verboten. Unter dieses Verbot (4 nicht die Abhaltung von öffentlihen Terminen zur frei- endigen Abgabe von Alpengras.

(2) Für Schäßungen der zum Verkauf gelangenden gen Alpengras auf dem Halm können zuverlässige Per- Fen, die vom Leiter des Marktordnungsbezirks 12 der deut- hon Forst- und Holzwirtschaft, Siy München, als Marktprüfer tellt werden, hinzugezogen werden. Fn Zweifelsfällen kann

nachträgliche Verwiegung der geernteten Alpengrasmengen reinbart werden.

82

(1) Für Alpengras auf den Halm darf kein höherer Preis fordert werden als derjenige, der im Forstwirtschaftsjahr 136 (1. Oktober 1935 bis 30. September 1936) örtlich unter rüdsichtiqung des Wuchses, der Bestandsdichte, der Güte und r Abfuhrlage des' Alpengrases sowie der Lage der Trocken- ahe erzielt worden ist.

(2) Fm übrigen sind bei Verkäufen von Alpengras

ende Preise einzuhalten:

1, Für ungesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den ußer frei Hof des Abnehmers: Qualität T Bestware, gesund, trocken, rein, holz- und moosfreî: RM 4,40 je 50 kg, ualität IT Mittelware, gesund, trocken: RM 4,10 je 50 kg, Qualität TIT Auffkauf- oder Sammelware: RM 3,75 je 50 ko.

2, Für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den einspinner frei Bahn- oder Kraftwagen verladen:

Qualität T Bestware, gesund, trocken, rein, holz- und

moosfrei, - gleihmäßig gut - versponnen auf 8 bis

10 Zopfe, auf 25 kg gebündelt: RM 6,20 je 50 kg,

Qualität TT Mittelware, gesund, trocken, gleihmäßig gut versponnen auf 7 bis 9 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

RM 5,90 je 50 kg,

Qualität TIT Aufkauf- oder Sammelware, gesund, trocken,

gut versponnen auf 6 bis 8 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

*_RM 5,55 je 50: kg.

3. Für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den ittelbáx verládenden Großspinner oder Alpengrashändler, ti Bahn- oder Kraftwagen verladen:

ualität T Bestware, gesund, trocken, rein, holz- und

moosfrei, gleichmäßig gut versponnen auf 8 bis

10 SHöopfe, auf 25 kg gebündelt: RM 7,— je 50 kg,

Qualität IT Mittelware, gesund, trocken, gleihmäßig gut versponnen auf 7 bis 9 Zöopfe, auf 25 kg gebündelt:

E, RM 6,70 je 50 kg,

Qualität TTIT Auffkauf- S Fe ware, pel. teten,

gut verspouney gus 6 bis 8 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

) f e dad eine ! 16 “28 -RM 6,35 je 50 kg.

(uttio

4 Für gesponnènes Alpéngras ‘aus “det Exrzeugiungs-'

bieten Thüringen, Sachsen und Anhalt bei Verkäufen durch it unmittelbar vetlädéènden Großspinner. oder Alpengras- dler frei Bahn- oder Kraftwagen verladen für Qualität: gesund, trocken, gleichmäßig gut versponnen auf 5 bis 7 Zöopfe, auf 25 kg gebündelt: RM 7,— je 50 kg.

8 S2

(1) Für sorgfältige Verladung und sahgemäße Abdeckung tet der Verkäufer. Die Dekenmiete geht zu den Säßen der ckenverleihanstalten zu Lasten -des: Käufers. Bei geschlosse- h Bahnwagen sind zwei gegenüberliegende Luken offenzu- ien.

(2) Die Alpengrasbunde müssen ein - Gewicht von etwa kg und eine Länge. von 130 bis 135 cm haben. Das iegegeld trägt der Verkäufer.

(3) Mängel jeder Art sind innerhalb von 14 Werktagen ih Empfang -der Ware geltend zu machen.

(4) Bei Versand mittels Bahnwagens darf ohne Zu- mmung des Käufers die verkaufte Menge vom bahnamt- then Abgangsgewicht nicht mehr als 5 vom Hundert nach ten oder oben abweichen.

(5) Bei der Berechnung der Ware ist das bahnamtlih stgestellte Abgangsgewicht maßgebend. Beträgt der Ein- ocknungsverlust während des Transportes zwischen Ab- ings- und Ankaufsgewicht beide Male bahnamtlich ver- dgen mehr als ‘3 vom Hundert, so hat in jedem Fall der erläufer den . Verlust über 3 vom Hundert zu tragen.

(6) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des ufprèises einschließlich aller“ Nebenfordetungen Eigentum s Verkäufers. A

8 4

(1) Die Zahlung des“ Kaufpreises hat“ zu erfolgen: ; A für Lieferungen durch Großspinner oder Alpengras- andier a) bei Barzahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungs- datum ohne Skonto, : | b) bei Zahlung durch Wechsel mit Vergütung des Dis- konts durch den Käufer vom Datum der Rechnung ab, 2. für alle Lieferungen anderer Art nach Vereinbarung. (2) Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist êr Wohnsitz des Verkäufers. Für Streitigkeiten ist das

ritt zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsiß des Verkäufers iegt,

85

j Großspinner und Alpengrashändler sind zum Absaß von

*\Ponnenem Alpengras' an Polstermaterialhändler oder Ver- auer nur berechtigt, wenn sie im Besiy eines von der Varktvereinigung der deutshen Forst- und Holzwirtschaft uSszustellenden Berechtigzngsausweises sind. |

8 6

„Für Großspinner und Alpengrashändler besteht beim ‘tfauf von gesponnenem Alpengras Schlußscheinzwang.

S Ti;

Erforderlichenfalls kann die Marktvereinigung der deut- hen Forst- und Holzwirtschaft die Zuteilung von Alpengras an Spinner und Händler auf Grund der Anordnung zur Regelung der Verteilung und des Absaßes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937)

regeln. 88

Es ist verboten:

a) nit gesponnenes (loses oder gepreßtes) Alpengras an Verbraucher abzusezen,

b) die Abnahme von gesponnenem Alpengras .von der gleichzeitigen Abnahme anderer Erzeugnisse (z. B. ge- sponnenen Heus) abhängig zu machen,

c) gesponnenem Alpengras andere Bestandteile (z. B. Heu, andere Gräser) beizumischen oder das Alpengras- mit Wasser zu beneten. i

89 ; Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung’

oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord- nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

8 10

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den-|-

zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor-'

schriften, soweit sie die Festseßung von Preisen, Preisspannen,' |'

Preiszu- -und -abschlägen oder sonstige Preisregelungen be-' treffen, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis- oder Geldstrafe, leßtere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer diesex Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts

und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-,|.

zieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils ver- fügt werden. (2) Die Strafverfolgung tritt nux auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und des § 5 der |

Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom

26. November 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S. 955) finden ent-- |-

sprechende Anwendung. Die Festseßung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach

§5 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen" i «boten worden.

Maßnahmen richten.

(4) F\t jemand im gerichtlihen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden, oder ist gegen ihn eine Ordnungsstrafe festgeseßt, so kann ihm die Preisüber-

wachungsstelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermitt-" lung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Unter-,

suhung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Ver-

pflichtete haften als Gesamtschuldner. 8 11

Bei Zuwiderhandlungen gegen marktregelnde Bestim-, |, mungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung,

getroffenen Anordnungen und Maßnahmen, die keine Fest-

\ ns,

oder

Abs. 6 der Satzung der Marktvereinigung Gebrauh machen. 8 12

Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen

dieser Verordnung für Einzelfälle können, soweit es sich um

preisregelnde Vorschriften handelt, von dem Reichskommissar

für die Preisbildung im Benehmen

vom Reichsforstmeister im Benehmen mit dem Reichs- fommissar für die Preisbildung zugelassen werden. 8 13

Die Verordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nach ihrer Veröffentlihung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-

ordnung zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes und der .

Preise für Alpengras (carex brizoides) vom 27. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 181 vom 9. August 1937) außer Kraft.

Berlin, den 18. Funi 1938.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner,

Der Reichsforstmeister. J. V4 AUPEL S

Verordnung über Zolländerungen. «Vom 22, Jutii 1938 !). Auf Grund der Verordnung des - Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil (Zoll- ‘änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt- schaftsabkommen), § 1 (Reichsgesebbl. 1 S. 121, 126) wird folgendes verordnet: g

Der deutsche Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. Hinter der Tarifnr. 67 (Gewürze usw.) ist in der An-

merkung 2 zu Nr. 66 und 67 hinter dem Wort „Ole“ ein-

zufügen „und solche Dle ent Otendgs Resinoide“.

S S E E E E

Arbeitaeber, gedenke der Krieasbeschädiaten!

Sie gaben ihr Blut,

Gib Du ihnen Arbeit und Brot!

d F

zu Abs. 1 und 2 an

von Preisen, Preisspannèn, Preiszu- und -abjhlägen- onstigp; preisreégelnde; Vorschriftéit 'etithalten, kann der . Vorsißende. der. Marktvereinigung der. deutshen Forst- und Holzwirtschaft auch von dem Ordnungsstrafrecht gemäß § 8'

mit dem Rceichsforst-.|, meister, soweit es sih um marktregelnde Vorschriften handelt, .

„| «Neusilberlegierungen (Klasse IX D)

ifnr. 108 (Fleisch usw.) ist in der Anmerkung L E Juni 1938“ zu seßen „30. Zuni 1939“. 8 2

Diese Verordnung tritt am 1. Fuli 1938 in Kraft, Berlin, 22. Juni 1988.

Der Reichsminister der Finanzen. S. V: RNeiuPardt.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. c Ar Dr WElILEX

Der Reichswirtschaftsminister. J Bt Bin maitln: 1) Betrifft niht das Land Oesterreich.

——

o. O0 - Bekanntmachung über den Londoner Goldprets gemäß §8 1 der Verordnung vom 10. Oftober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken S sonstigen. Ansprüchen, die. auf Feingold (Goldmark) e lauten (Veichsgejsezvi. | S. 569).

Der Londoner Göldpreis beträgt ‘am 24. Juni 1938 für eine Unze Feingold | s 140 sb 10 d, 'in deutsche Währung nách dem Cn D kurs für ein englisches Pfund vom 24. Junt : : 1938 mit N 12,315 A ._= RKM L für ein Gramm Feingold demnac » o PEDCe E in deutshe Währüng üntgerehnet. .. « = NM 2,78809. Berlin, den 24. Juni 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. : REÉTNh&äT bb

_ Filmverbot.

Tp S (Jn fremder Sprache) 7 Afte/1705 m ' Antrágsteller: Párámount - Film ck A. G., Berlin SW 68, Friedrichstr. ‘50/51; Hersteller: Paramout-Film,_ Amerika. f am 16. Juni 1938 unter Nr. 7924 (Prüf-Nr. 48 413) ver-

Berlin, den 21. Juni 1938. Der Leiter der Filmoberprüfstelle. (Unterschrift.)

- -Befkfanntmachung KP 563

der Überwachungsstelle sür unedle Metalle vom 23. Funi 1938, "_*“** “bète. Kuröpreïse für ünedle Metalle.

«1. - Auf Grund: des § ‘3° der Anordnung 34 der Über- wachungsstelle für unedle * Metalle vom 24. Juli 1935, betr. ‘Richtpreise ‘für unedle Metálle, (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 171 vor 25. Jult 1935): verden für" die nachstehend aus- geführtèn Metallklassen anfstelle der: n den Bekanntmachun- gen, KP 561 vom 21, Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr... 142 vom. 22.: Juni 1938) und KP“ 562 vom 22. Zuni -.1938 (Deutscher. Reichsanzeiger Nr. 143 vom 283. Juni 1933) festgeseßten Kurspreise die- folgenden Kurspreise festgeseßt:

Ev Kupfer (Klassengruppe VIIT) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) . RM 51,25 bis

Bs K u p-ferle gi erungen (Klassengruppe TX)

RM 37,25 bis 39, 51,256 , DABTO T6 2

49,25

. Messinglegierungen (Klasse IX A) . Rotgußlegierungen (Klasse IX B) . ‘Bronzelegierungen (Klasse IX C) .

1

Zink (Klassengruppe XIX)

Fee (Aae N A ch RM U E E

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer V öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 23. Funi 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinneér.

20,25 bis 22, 16,25 18,25

Bekanntmachung.

Die am 23. Funi 1938 . ausgegebene Nummer 96 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält: Geseß gegen Straßenraub mittels Autofallen. Vom 22. Juni 1938. 1 für Auf-

Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs Auf- 99 S r SUNT

gaben von besonderer staatspolitisher Bedeutung Vom 1938.

Umfang: 4 Bogen. - Verkaufspreis: 0,15 RM. Postverfen- dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. Funi 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Iichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Estnische Gesandte Karl Tofer hat Berlin am 23. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Kaljot die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlih Afghanishe Gesandte Allaeh Nawaz Khan hat Berlin am 23. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Hafizullah Khan die

Geschafte der Gesandtschaft,