1938 / 146 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

vteih83: und Staat8anzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1938. S. 2.

(2) Jedes metallhaltige Material, das in seinem Ver- mwhbeitungsgrad nicht über Halbmaterial hinausgelangt ist, fällt unter eine der Materialgruppen 1, 2, 3 oder 4.

(3) Die Zerkleinerung, Umwandlung in eine andere Form derselben Materialgruppe, Reinigung, Beifügung von Zusäben sowie solche Vor- und Nacharbeiten, die das Wesen es Erzeugnisses nicht verändern, bewirken nicht das Aus- \cheiden aus der bisherigen Materialgruppe.

(4) Erzeugnisse, die unter die Begriffsbestimmung für Rohmaterial oder Abfallmaterial fallen, gelten nicht als Vor- material. Fn Rohmaterialform umgeschmolzenes Abfall- material gilt als Rohmaterial. Unedle Metalle in Zwischen- {ormen zwischen Rohmaterial und Halbmaterial gelten als Rohmaterial.

§3

Die Überwachungsstelle für unedle Metalle kann für bestimmte Erzeugnisse die Einstufung in eine Metallklasse nah F 1 oder in eine Materialgruppe nach § 2 dieser Anordnung besonders vorschreiben und hierbei aus technishen oder metallwirtschaftlihen Gründen auch von den sonst gültigen Grundsäßen für die Einteilung nah Metallklassen und Materialgruppen abweichen.

Abschnitt IT. Lagerbuchsührung und Bestandsmeldung. 8 4

Von den Vorschriften dieser Anordnung werden betroffen:

a) alle natürlichen oder juristishen Personen und Betriebe (auch Betriebe der öffentlihen Hand), die unedle Metalle gewinnen, verbrauchen oder ver- arbeiten, handeln, einlagern, für sih oder andere in Gewahrsam haben oder durh Lagerschein oder in anderer Weise darüber verfügen können, alle innerhalb des deutschen Reichsgebiets (einschließ- lih der- deutschen Zollausschlußgebiete) befindlichen Bestände an unedlen Metallen.

S5

(1) Alle nah § 4 dieser Anordnung betroffenen Personen und Betriebe haben besondere Lagerbücher für unedle Metalle zu führen und für jede Metallklasse 1) und inner- halb jeder Metallklasse für jede Materialgruppe 2) beson- dere Blätter in den Lagerbüchern einzurichten. Die Lager- bücher sind durch tägliche Eintragungen auf dem laufenden zu halten.

(2) Auf jedem Lagerbuchblatt sind in besonderen Spalten aufzuzeichnen:

a) Datum, .

b) Bestand,

c) Zugänge aus fremden Lägern oder Betrieben, d) Abgänge an fremde Läger oder Betriebe,

e) Bezeichnung des Lieferers bzw. Empfängers,

f) Zugänge aus dem eigenen Betriebe an das Lager,

g) Abgänge vom Lager an den eigenen Betrieb,

h) Herkunft bzw. Verwendungszweck bei Bestandsbewe-

gungen zwischen dem Lager und dem eigenen Betriebe,

i) Nummer ‘und Datum der Genehmigung (Bedarfs-

bescheinigung bzw. sonstiger Beleg oder Ausweis) für |

genehmigungspflichtige Bestandsbewegungen. j (3) Fremde Bestände im Gewahrsam des Betroffenen (in8besondere auch solche Bestände, über die durxh Lagerschein usw. verfügt werden kann) sind im Lagerbuch unter genauer ; Bezeichnung des jeweils Verfügungsberechtigten besonders | tenntlich zu machen. j

(4) Für Mengen, die sich in fremdem Gewahrsam be- finden und der Verfügung des Betroffenen (insbesondere durch Lagerschein usw.) unterliegen, sind im Lagerbuch besondere Blätter anzulegen; der jeweilige Lagerort und Gewahrsamhalter sind genau zu bezeichnen.

(5) Auch fsolhe Zugänge und Abgänge von unedlen Metallen, die, ohne tatsächlich das Lager ‘zu berühren, unmittelbar an den Betrieb gehen oder unmittelbar den Betrieb verlassen, sind im Lagerbuch aufzuzeichnen.

(6) Die ‘einzelnen Blätter des Lagerbuchs sind am Schlusse jeden Kalendermonats in der Weise abzuschließen, daß in jeder einzelnen Zugangs- und Abgangsspalte die Summe der während des Monats erfolgten Eintragungen gezogen wird.

(7) Entsprechend der Einteilung nah Metallklassen und Materialgruppen sind Bestände und Bestandsbewegungen in jeder Materialgruppe innerhalb einex Metallklasse jeweils nux mit einer Gewichtszahl anzugeben. Soweit (z. B. bei Vormaterial) eine Unterteilung nach einzelnen Metallklassen innerhalb einer Klassengruppe nicht durchführbar ist, können die Bestände und Bestandsbewegungen in einer Klassengruppe zusammengefaßt werden.

(8). Alle Mengenangaben im Lagerbuch sind in Kilo- gramm zu machen. Maßgebend ist das Gesamtgewicht, nicht der Metallinhalt; dies gilt insbesondere auch für Legierungen. Nur bei Vormaterial oder Abfallmaterial, das unedle Metalle in Verbindung mit anderen Stoffen enthält, ist statt des Ge- jamtgewichts der Metallinhalt (Gewichtsanteil an unedlen Metallen) anzugeben.

86

(1) Alle nah § 4 dieser Anordnung betroffenen Personen und Betriebe haben, soweit sie niht nach § 8 dieser Anord- nung davon befreit® sind, regelmäßig ihre Bestände an unedlen Metallen der Überwachungsstelle für unedle Metalle zu melden. Maßgebend für die Meldepflicht ist der tatsäch- liche Zustand jeweils am 31. März und 30. September jeden «Jahres. Mengen, die sih am Stichtage auf dem Versand be- finden, sind vom Empfänger zu melden.

(2) Neben den regelmäßigen Bestandsmeldungen gemäß Absay (1) dieses Paragraphen kann die Überwachungsstelle für unedle Metalle Sondererhebungen anstellen. Solche Sondererhebungen erfolgen entiveder durch \chriftlihe Be- nachrichtigung der Betroffenen oder durch allgemeine Anord- nung oder Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

(3) Für jede Bestandsmeldung sind die dafür von der Überwachungsstelle für unedle Metalle herausgegebenen Vor- drucke zu verwenden. Maßgebend für den Gegenstand und Umfang der Bestandserhebung is der Wortlaut der Vordrucke mit den dazugehörigen Erläuterungen. Bestandsmeldungen müssen jederzeit durch die Eintragungen in den Lagerbüchern belegt werden können.

(4) Soweit nicht eine Frist oder ein Tag für die Abgabe

haben die Meldevordrucke unverzüglich bei der Überwachungs-

Die Angaben in den.

jede Bestandsmeldung spätestens am 20. des auf den Stichtag olgenden Monats bei der Überwachungsstelle für unedle etalle eingegangen scin. (5) Meldepflichtige Personen und Betriebe, denen die erforderlichen Meldevordruccke nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Stichtage einer Bestandsmeldung zugegangen sind,

stelle für unedle Metalle anzufordern. (6) Von jeder Bestandsmeldung ist eine Zweitschrift zurückzubehalten und zusammen mit dem Lagerbuch aufzu- bewahren.

¿ S7

Räumlich getrennte Teilbetriebe oder Zweignieder- lassungen eines Unternehmens gelten im Sinne dieser An- ordnung als selbständige und im Verkehr miteinander als fremde Betriebe und haben demgemäß auch die Vorschriften dieser Anordnung gesondert und selbständig zu befolgen. Ver- antwortlich hierfür sind sowohl die Leiter der Teilbetriebe und Zweigniederlassungen wie auch die Leiter der Hauptbetriebe oder Zentralverwaltungen. 8

(1) Von der Verpflichtung zur Bestandsmeldung gemäß 6 dieser Anordnung befreit sind diejenigen Personen und Betriebe, bei denen die Höhe der eigenen und fremden Bestände im eigenen Gewahrsam dauernd in keiner Metall- klasse die in Spalte 3 des § 1 cue Meldegrenze über- schreitet. Fnnerhalb jeder Metallklasse gilt die Meldegrenze gesondert a) für Vormaterial, b) für Rohmaterial und Abfall- material insgesamt und c) für Halbmaterial. Diese Befreiung von der Meldepfliht kommt für alle Métallklassen und Materialgruppen endgültig in Wegfall, sobald in einer Metallklasse, sei es auch nur vorübergehend, die Meldegrenze entweder bei Vormaterial oder bei Rohmaterial und Abfall- material insgesamt oder bei Halbmaterial überschritten wird.

(2) Die Befreiung von der Meldepflicht begründet grund- säßlih keine Befreiung von der Lagerbuchpflicht. Die Ver- pflihtung zur Führung von Lagerbüchern gemäß § 5 dieser Anordnung besteht also auch für solche Personen und Be- triebe, die auf Grund von Absaßz (1) von der Meldepflicht befreit sind. Ausgenommen hiervon sind bis auf weiteres selbständige Handwerksbetriebe (nicht handwerklihé Hilfs- betriebe) und solhe Personen und Betriebe, die keine der unter § 4a) dieser Anordnung aufgeführten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben, mit der Maßgabe, daß für sie die Verpflichtung zur Lagerbuchführung erst mit dem Eintritt E Vorausseßungen für die Meldepfliht gemäß Absaß (1) eginnt. Í (3) Ein Abzug der unterhalb der Meldegrenzen liegenden Mengen von den lagerbuch- und meldepflichtigen Beständen ist nicht zulässig. :

(4) Wer nach den Bestimmungen des § 8 nicht melde- pflichtig ist, hat den ihm etwa von der Überwachungsstelle für unedle Metalle zugegangenen Meldevordruck mit dem Ver- merk „Fehlanzeige“ und. einer begründenden Erklärung inner- halb der Meldefrist zurückzusenden.

Abschnitt IIT. Allgemeine Vorschristen, 9

Ausführungs" n zu den Vor! : Sr- läuterungen zu den! estimmin7e! Uung oder Entschetdungen gemäß § 3 diesex Anoxdnung werden, soweit sie zur allgemeinen Kenntnis bestimmt sind, durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- schen Staatsanzeiger. veröffentlicht.

8 10 Soweit in Anordnungen, Bekanntmachungen, Bescheiden oder Vordrucken der Überwachungsstelle für unedle Metalle auf die Metallklassen und Materialgruppen dex Anordnung 27 Bezug genommen ist, gelten künstig die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Anordnung 27 a in Verbindung mit den dazu ergehenden Bekanntmachungen.

S H Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88S 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. S 12

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Zuli 1938 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung 27 vom 26. April 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Stadtsanz. Nr. 102 vom 3. Mai. 1935), dex Nachtrag 1 vom 14. September 1937 zur An- ordnung 27 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 18. September 1937). (3) Diese Anordnung gilt auch für das Land Österreich mit den in §8 13 und 14 enthaltênen Sondervorschriften. S (1) Alle nach § 4 dieser Anordnung betroffenen Personen und Betriebe, die ihren Siß (Wohnsiß, gewöhnlichen Aufent- halt, Betriebsstätte, Niederlassung oder dergl.) im Lande Österreich haben, sind verpflichtet, ihre Lagerbücher für unedle Metalle nah den Vorschriften dieser Anordnung bis zum 831. Fuli 1938 einzurichten. (2) Dieselben Personen und Betriebe - haben bis zum 15. Fuli 1938 der Überwachungsstelle für unedle Metalle, Berlin-Wilmersdorf 1, Badensche Str. 24, eine Anmeldung mit der Bezeichnung „Anmeldung gemäß § 13 der Anordnung 27 a (Österreich)“

und folgenden Angaben zu erstatten:

1, vollständiger Name bzw. Firma, 2. genaue Anschrift, 3. Beruf bzw. Gegenstand des Geschäftsbetriebes, 4. Größe der Gefolgschaft des Betriebes, unterteilt nach Angestellten und Arbeitern. (3) Die nach § 4 in Verbindung mit § 8 dieser Anord- nung meldepflichtigen Personen ind Betriebe mit dem Siß im Lande. Österreich haben unabhängig von den laufenden Bestandsmeldungen für den 31. März und den 30, September jeden Jahres erstmalig nah dem Stichtage vom 31. Fuli 1938 bis zum 31. August 1938 ihre Bestände an unedlen Metallen gemäß § 6 dieser Anordnung der Überwachungs-

kanntmachungen Hinweise auf sonstige Vorschrift wirtschaftung unedler Metalle, insbesondexe Bedarfs h pflicht M unedle Metalle, enthalten, sind solche Hinweise vo

Lande Österreich ansässigen Personen und Son 4 beachten, wenn diese Vorschriften im Lande Österreit st geführt sind. i 'Y

wachungsstelle für unedle Bestandsmeldung für unedle Metalle, vom 20. (Deutscher Reichsanz.. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 Wi 27, Juni 1938) wird bekanntgemacht: :

einer Bestandsmeldung besonders vorgeschrieben wird, muß

stelle für unedle Metalle zu melden.

8 14 Sotveit diese Anordnung oder die dazu ergehenden y en zur À

für unedle Metalle und Berbrauchsregelung

Berlin, den 20. Funi 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. “Stinner.

Bekanntmachung 11 a

der Überwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Ausfüh, bestimmungen,

Erläuterungen und Sonderentscheidy, zur Anordnung 27a vom 20. Juni 1938, i

Vom 21. Juni 1938.

Unter Bezugnahme aus 9 der Anordnung 27a der j etalle, betr. Lagerbuchführun y

Juni 19

Abschnitt [.

Erläuterungen und Beispiele zur Einteilung nah Metall{l

1 der Anordnung 27a).

1. Zur Klassengruppe Ill:

Unter die Klasse IITB werden grundsäßlih Schriftmetalle, auh Setmaschinenmetalle und Shy typiemetalle, aus Blei und Antimon eingereiht, j wenn sie neben Blei und Antimon geringe Zusäße anderen unedlen Metallen enthalten. Dagegen f die zur Anreicherung des Zinngehalts bei gebrau Schriftmetallen dienenden Zusaßlegierungen regeln unter die Klasse III D.

Zu den Klassengruppen VIIl und IX:

(1) Kupfer mit einem geringen Gehalt an A Mangan, Phosphor oder Silizium, das nach sein sammensetzung nicht zur Verwendung als Zusaßl| rung im Sinne der Klasse VIII B, sondern als Sj kupfer unmittelbar zur Verarbeitung geeignet ode stimmt ist, fällt BtaR 8 1 Absatz (4) der Au nung 27a unter die Klasse VTII A. i

(2) Untex die Klasse IX D (Neusilberlegierun fallen Legierungen von Kupfer und Nickel mit i Zusay von Zink, Kupfer-Nickel-Legierungen ( diesen Zusaß fallen unter die Klasse TIX E.

Zur Klassengruppe XX:

Als Lötzinn der Klasse XX C oder der Klasse x) gelten grundsäßlih alle unmittelbar zu Lötzw bestimmten oder geeigneten zinnhaltigen Legieru von unedlen Metallen. Fn Sonderfällen, insbesoi für zinnhaltige Hartlote und Leichtmetallote, behäll Überwachungsstelle - fie unedle Metalle- sich= die seßung der Metallklasse vor. Mischzinn dient ü mäßig als Vorlegierung zur Herstellung von Li und bildet deshalb eine besondere Klasse XX B,

Abschnitt Il.

Erläuterungen und Beispiele zu den Begriffssbestimmu

für die Materialgruppen 2 der Anorönung 27a), 1. (1) Als Vormaterial gelten Erzeugnisse, die ul Metalle in einex tehnisch nicht unmittelbar veri baren Form und Zusammensetzung enthalten und hüttenmännischen, elektrolytischen odex chemischen %pinnung ihres Gehalts an unedlen Metallen gee sind. Darunter fallen auch die nah ihrex allgent technischen Eignung zur Metallgewinnung dien chemischen Verbindungen. Nicht nur die Verarbeiti rüdcfstände der Hüttenindustrie, sondern auch die n! haltigen Verarbeitungsrückstände anderer Jud} und Arbeitsprozesse / (Aschen, Schlacken, Ku Schlämme, Abbrände usw.) gelten als Vormaterial,

(2) Unedles Metall, das unter die Begriffsbl| mung für Rohmaterial oder Abfallmaterial fällt, auch dann als Rohmaterial bzw. Abfallmaterial, | es zur Erlangung technischer Verwendbarkeit einem Verhüttungs- oder Raffinierprozeß unter werden muß.

(3). Ein bei einem Verarbeitungsprozeß zl hleibendes oder entfallendes Material, das ohne herige Verhüttung oder Raffination unmittelba! mechanische Verarbeitung oder Lötung, für Gießj oder Legierungszwecke verwendbar ist, gilt als material, auh wenn es mit einem sonst fur material gebräuchlichen Ausdruck (Rückstand, oder dergl.) bezeichnet wird.

2, (1) Die Begriffsbestimmung für Rohmaterial mäß § 2 Absatz (1) Ziffer 2 der Anordnung 27a nux von der allgemein gebräuchlichen Form, nid! der handelsüblichen Güte oder sonstigen Eigenst mexrkmalen aus. Füx die Einstufung eines un Metalls in die Materialgruppé Rohmaterial es also aus\hließlich auf die Form des Erzeugnis! Unedle Metalle in den für Rohmaterial gebräuh Formen gelten beispielsweise auch dann als material, wenn sie ohne Verhüttungs- oder Raff! prozeß aus Vormaterial odex Abfallmaterial gew! sind, -wenn ihre ungenügende Reinheit noth weitere Aufbereitung erfordert, wenn sie einer al Verwendung als der zur mechanischen Verarbel zum Gießen, zu elektrolytischen oder Lötzwecken d sollen, oder wenn die sonst für Rohmaterial geb! liche Form im Einzelfalle für den beabsichtigten wendungszweck oder für die in Frage kom! Metallart nicht gebräuchlich ist. Auch ein bes hoher Reinheitsgrad wie bei chemish reinen Ml berührg die Zugehörigkeit zur Materialgruppe material nicht. :

(2) Als Formen von Rohmaterial kommen Ÿ sächlih in Frage: Barren, Blöcke, Kathoden, U

4,

4

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1938. S. 3.

jeder Art, Masseln, Mulden, Platten, Würfel, Knüppel, Stengel, Körner, Granalien, Tropfen, Grieß. Auch die En Poren, in denen Lötzinn, Lagermetall und ähnliche Metalle (insbesondere Weich- metalle und deren Legierungen) zur handlicheren Ver- wendung in den Verkehr gebraht werden, sowie Schlaglot gelten als Rohmaterial.

(3) Als Zwischenformen zwischen Rohmaterial und Halbmaterial und damit als Rohmaterial im Sinne von § 2 Absaß (4) der Anordnung 27 a gelten hbei- spielsweise: Walzplatten, - Walzknüppel, Rohlinge, Preßbolzen.

(1) Halbmaterial ‘ist ein Erzeugnis, mechanishe Verarbeitung oder Gießen material oder Abfallmaterial in eine von Rohmaterial und Abfallmaterial wesentlich abweichende Form ge- bracht ist. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Be- arbeitungsverfahren aus einer oder mehreren Stufen besteht, ob es einmal oder gegebenenfalls zux Er- reichung der gewünschten Abmessungen mehrmals hintereinander angewendet wird, und ob die Zerlegung in einzelne Stufen bzw. die mehrmalige Anwendung des Verfahrens innerhalb eines Betriebes oder in- ver- schiedenen Betrieben stattfindet. Erst durch Weiter- bearbeitung mit einem grundsäßlih anderen Ver- tr das zu einer wesentlihen Veränderung der

orm oder Beschaffenheit führt, verliert Halbmaterial seine Zugehörigkeit zur bisherigen Materialgruppe.

(2) Aus Formen von Halbmaterial kommen haupt- sählih in Frage: Gußteile (Formguß, Spritz- und Schleuderguß), Bleche, Bänder, Rohre, Profile, Stan- gen, Drähte, Folien, Metallwolle, Metallpulver. Er- zeugnisse in diesen und gleichartigen Formen gelten auch dann als Halbmaterial, wenn sie aus einem an- deren Einsaß als Rohmaterial oder Abfallmaterial (beispielsweise aus sonstigem Halbmaterial) hergestellt werden.

(3) Bearbeitungsverfahren, die das Wesen des Halbmaterials nicht verändern, sind insbesondere: Polieren, Blankscheuern, Beseitigung ven Gußnähten und Ansägen, Ausstehen von Nietlöchern, Einbohren von Löchern mit und ohne Schraubengewinde, An- shmieden von Gewinden an Rohrenden, Schweißen von Rohren, Beschneiden oder Vorstanzen von Blechen, Ausstanzen von Scheiben oder anderen Formen aus Blechen, Riffelung von Blechen, Vorfräsen und Vor- drehen von Halbmaterial zum Zwecke der weiteren Bearbeitung, Herstellung von Seilen und Lißen aus Drähten, Biegen von Rohren, Drähten, Stangen oder Blechen.

(4) Anoden, die durch Zerschneiden von Blechen ge- wonnen werden, gelten gemäß Ziffer 2 Absay (2) dieses Abschnitts als Rohmaterial.

(5) Verbundwerkstoffe aus unedlen Metallen, das ist Halbmaterial als Kernschiht mit Verbundschichten (Plattierungen oder Überzügen) aus anderen unedlen Metallen, gelten. als Halbmaterial in dex Metallklasse der Kernshicht. L ; -

das durch

Y (6) Nicht als Halbmaterial geltén Erzeugnisse, die “dur

urch Mechanische, eleftrolytishe ‘vder hèmishe Ver- bindung (nicht Legierung!) von unedlen Metallen mit Eisen, Edelmetallen oder ‘anderen Werkstoffen ent- standen L, 3. B. isolierte Drähte, bedruckte oder lackierte- Folien, Erzeugnisse aus Eisen, Holz oder dergl. mit einer Plattierung oder einem Überzug- von un- edlen Metallen, Erzeugnisse aus unedlen Metallen (auch in Halbmaterialform) mit einex Plattierung oder einem Überzug von Edelmetallen.

(7) - Auch für die Einstufung unter die Material- gruppe Halbmaterial kommt es nur auf die Form und den Verarbeitungsgrad an, nicht dagegen auf den Ver- ivendungszweck. Ein Erzeugnis, auf das die Begriffs- bestimmung unter § 2 Absaß (1) Ziffer 3 der Anord- nung 27 a zutrifft, gilt auch dann als Halbmaterial, wenn es nach seinem technischen oder wirtschaftlichen VBerwendungszweck ein Enderzeugnis darstellt.

(1) Als Abfallmaterial gelten Späne und sonstige Abfälle der Metallverarbeitung oder Metallgießerei jowie Erzeugnisse, die infolge von Abnußzung, Beschädi- gung, Fehlerhaftigkeit oder. Unbrauchbarwerden threm wirtschaftlihen Verwendungszweck nicht mehr dienen tonnen oder niht mehr dienen - sollen (Altmetall, Bruch, Ausschuß usw.).

(2) Abfälle und Altivaren, die nicht ganz oder zur Hauptsache aus unedlen Metallen bestehen, sondern unedle Metalle nur als Bestandteil oder Zubehör ent- halten, gelten als Abfallmaterial, sobald sie dem Zweck der Metallverwertüung zugeführt werden. i

(3) Entfällt Abfallmaterial bei einem Arbeitsvorgang unmittelbar ‘in einer für eine andere Materialgruppe gebräuchlichen oder ihr ähnlichen Form, ist diese Form also nicht das Erzeugnis eines Herstellungs- oder Um- iwandlungsprozesses, sondern lediglich der Abfall eines solhen Prozesses (z. B. Klumpen oder Tropfen als Gießerei- oder Lötabfälle, Schleifstaub usw.), so wird es als Abfallmaterial behandelt.

(4) Wird jedoch Abfallmaterial, gleichviel aus welchem Grunde oder für welchen Zweck, durxh beson- deren Arbeitsvorgang in eine für Rohmaterial ge- bräâuchlihe Form überführt, so gilt es als Roh- material.

b. Die für sonstige. Zweckde dex Bewirtschaftung von un-

. edlen Metallen vorgenommene Einstufung eines Er-,

zeugnisses in die aatex algxuppe Rohmaterial ist ohne Einfluß auf die Anwendung der Richtpreisvorschriften sür unedle Metalle; 1 rechtfertigt insbesondere nicht eine Abweichung von den Vorschriften des § 5 der An- ordnung 34 der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 24, Fuli 1935, bete. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 171 vom 25. Juli 1935).

AD\GUi t T1. Sonderentscheidungen 3 der Anordnung 27 a).

l, Folgende Arten von Metallpulvex gelten als Roh-

material dex

ihrer Zusammenseßung entsprechenden Metallklasse: i

von Roh-

Nickelpulver, Zinnpulver (Zinnschliff, Zinn taub), Lötzinnpulver, Zinkpulver (BiStstaut T . Ofenblei bzw. Werkblei gilt als Rohmaterial,

« (1) Shiturukupfer und Blisterkupfer gelten grund- säßlih als Rohmaterial der Metallklasse VIIT A und unterliegen deshalb den Vorschriften für die Lieferung, den Bezug und den Verbrauh von Rohmaterial mit folgenden Ausnahmen:

a) Shiturukupfer und Blisterkupfer dürfen un- mittelbar an eine deutsche Hütte oder Raffinier- anstalt ohne Bedarfsbescheinigung oder Beleg- schein geliefert werden.

b) Shiturukupfer und Blisterkupfer dürfen von deutschen Hütten oder Raffinieranstalten zur Gewinnung von metallishem Kupfer außerhalb der Verbrauchsregelung für unedle Metalle verarbeitet werden.

(2) Shwarzkupfer und Zementkupfer gelten als Vor- material.

.+ Metallisches Queckfsilber gilt stets als Rohmaterial. Sämtliche Abfälle von Zink, nicht legiert, gelten als Abfallmaterial der Metallklasse XIX C, auch wenn sie von Erzeugnissen herrühren, die aus Feinzink oder Walzzink hergestellt sind.

« Hartzink und Zinkpulver (Ziukstaub) gelten als Roh- material ‘der Metallklasse X[IX C. Sowohl für Hart- gink wie auch für Zinkpulver (Zinkstaub) sind inner- halb der Materialgruppe Rohmaterial der Metall- klasse XIX C besondere Blätter in den Lagerbüchern zu führen. Die Verbrauchszahlen für Hartzink und für Zinkpulver (Zinkstaub) dürfen miteinander oder mit den Verbrauchszahlen für sonstiges Material dex Me- S XIX nicht verbunden oder aufgerechnet

erden.

Abschnitt IV.

Aus Rae o Del zu den Vorschriften über Lager- buchsührung und Bestandsmeldung (§8 4 bis 8 der An- ordnung 27 a).

L. Jm Gegensaß zu verschiedenen anderen Anordnungen, die sih nux an fest umgrenzte Kreise der Wirtschaft, insbesondere an Betriebé der Metallgewinnung, der Metallverarbeitung oder des Metallhaudels, wenden, betreffen die Vorschriften der Anordnung 27 a alle Per- sonen und Betriebe, die irgendwie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit unedlen Metallen beteiligt sind. Das beschränkte Geltungsgebiet sonstiger Anordnungen begründet also weder unmittelbar noh sinngemäß eine Einschränkung für die Anwendung der Vorschriften betr. Lagerbuchführung und Bestands- meldung. Auf der anderen Seite haben die Befreiungs- und Ausnahmevorschriften des § 8 der Anordnung 27 a keine Bedeutung für sonstige Vorschriften zur Bewirt- schaftung von unedlen Metallen; insbesondere sind die unterhalb der Meldegrenzen gemäß § 8 in Verbindung mit § 1 Spalte 3 der Anordnung 27 a liegenden Men- gen nicht von der Anwendung sonstiger Vorschriften ausgenommen. E :

(1) Dex Ausdruck Ede Lagerbücher“ im 8 5 der Anordnung 27 a ist dahin zu verstehen, daß eine

_ bloße Fortseßung der bisher - shon bestehenden Lager- buchführung odex eine Bezugnahme auf diese nicht ge- nügt, sondern die Lagerbuchführung für unedle Metalle unbedingt den Vorschriften des § 5 angepaßt werden muß. Die Führung von Lagerbüchern in Form einex Kartei ist zugelassèn, wenn die Lagerbuchführung in dieser Form allen A ungen des 5 der An-

ordnung 27 a in Verbindung mit den Ausführungs- -

bestimmungen dieser Bekanntmachung entspricht und eine einwandfreie Überwachung und Nachprüfung der Be- stände und Bestandsbewegungen ermöglicht.

(2) Die Überwachungsstelle für unedle Metalle hat keinen Vordruck für Lagerbücher herausgegeben; sie ist auch nicht in der Lage, solhe Vordrucke oder Vorbilder zu begutachten oder zu empfehlen oder die einzelnen Lagerbuchpflichtigen bei der Anlage und Führung ihrer Lagerbücher zu beraten.

. Bei der Führung der Lagexbücher ist davon auszu- gehen, daß aus ihnen die Eifibaltung der Vorschriften zur Bewirtschaftung von unedlen Metallen erkennbar und nachprüfbar sein muß. Jusbesondere muß jeder der Bedarfsscheinpfliht odex der Verbrauchsregelung unterworfene Vorgang durch eine Eintragung im Lagerbuch ausgewiesen werden.

. Die nah § 5 der Anordnung 27 a vorgeschriebenen Angaben müssen in den Lagerbüchern selbst einge- tragen sein. Der Hinweis, daß solhe Angaben leicht an einer anderen Stelle des Betriebes ermittelt wer- den könnten, ist ungenügend und unzulässig.

, Die Einteilung nach Metallklassen und Material- gruppen hat zur Folge, daß der Lagerbestand und die Bestandsbewegungen- jeder Materialgruppe innerhalb jeder Metallklasse nux mit einer Gewichtszahl“ an- gegeben zu werden brauchen, und zwar jeweils nur auf einem Lagerbuchblatt für diese Materialgruppe, es sei denn, daß eine weitergehende Aufteilung innerhalb der Materialgruppe von der Ueberwachungsstelle be- Oen vorgeschrieben ist. Wenn beispielsweise ein

etrieb zahlreihe verschiedene Sorten von Halhb- material aus Messing auf Lager. hält, so hat er als Bestand, Zugang oder Abgang jeweils nicht Stück- zahlen oder Gewichtsmengen einzelner Sorien, sondern nur eine Gewichtszahl für Halbmaterial der Kasse IXA einzutragen.

. Soweit bei Vormaterial oder Abfallmaterial der Me- tallinhalt gewihtsmäßig nicht genau zu ermitteln ist, ist gewissenhafte Schäßung unter Berüeksichtigung der verkehrsüblichen Zusammensetzung zulässig.

Beim Einsaß in die eigene Fabrikation (Abgang vom Lager an den eigenen Betrieb) is als „Verwendungs- zwed“ nicht der einzelne Austrag nah Besteller oder Gegenstand anzugeben; vielmehr genügt eine allgemein gehaltene Bezeichnung der Erzeuguisse, die den Gegen- stand der Fabrikation bilden sollen. Beim Entfall/ von Absallmaterial (Zugang aus dem eigenen Betriebe än das Lager) braucht als Herkunft nicht der einzelne Arbeitsvorgang benannt zu werden, sondern nux dev

ey —__

Fabrikationszweig oder Betriebsteil, aus dem das Ah- fallmaterial stammt.

8. Die Bedeutung der Vorschrift unter § 5 Absatz (5) der

13,

Anordnung 27a wird dur folgendes Beispiel ers läutert:

Werden 2000 kg Weichblei in Blöen bezogen, von denen 1500 kg sofort in den Betrieb gehen und nur 500 kg zunächst auf Lager genommen

werden, so sind auf dem Lagerbuchblatt für Roh- material der Klasse II1 A 2000 kg in der Spalte für Zugänge aus fremden Lägern oder Betrieben und gleichzeitig 1500 kg in der Spalte für Avgänge an den eigenen Betrieb zu verbuchen. Sind als Be- triebserzeugnis Bleirohre im Gewicht von 1200 kg fertiggestellt, von denen 900 kg unmittelbar vom Betriebe aus an den Besteller geliefert werden, während 300 kg auf Lager gehen, so sind auf dem Lagerbuchblatt für Halbmaterial der Klasse 111A 1200 kg in der Spalte für Zugänge aus dem eig-nen Betriebe an das Lager und gleichzeitig 900 kg in der Spalte für Abgänge an fremde Läger oder Betriebe einzutragen. Die in die Fabrikation eingeseßten Mengen sind als Abgang an den eigenen Betrieb aus dem Lagerbestand ausgeschieden. Sie zählen so lange nicht zu den lager- buchpflichtigen Mengen, wie sie sich zur Bearbeitung in den Öfen, Maschinen oder Apparaturen selbst oder in flüssigem Zustande in den Metallbädern befinden. Soweit die eingeseßten Mengen den Arbeitsprozeß in einem Zustande verlassen, in dem sie noch unter eine der Materialgruppen des § 2 der Anordnung 27 a fallen, sind sie dem Lagerbestand in der entsprechenden Materialgruppe neu zuzurehnen. Dies gilt bei einem in mehrere Teile zerfallenden Fabrikationsgang auch soweit, wie das Material zwischen den einzelnen Ver- arbeitungsvorgängen auf ein Zwischenlager genommen wird, gleichviel ob solhe Zwischenlagerung in einem besonderen Lagerraum, an der Arbeitsstätte oder an dritter Stelle erfolgt. Auch die als Verbrauchsersaß für den eigenen Betrieb auf Lager gehaltenen Mengen fallen unter die Ver- pflichtung zur Lagerbuhführung und Bestandsmeldung.

Als fremde Bestände im Sinne von § 5 Absatz (3) der Anordnung 27a gelten Bestände, über die nicht der Gewahrsamhalter, sondern ein anderer verfügungs=- berechtigt ist; es kommt insoweit nux auf die Verx fügungsberechtigung an, nicht aber darauf, ob die Be- stände aus eigener oder fremder Erzeugung stammen. Für die Lagerbuchführung bei Hütten und Raffinieranstalten. (niht auch bei sonstigen Betrieben der Metallgewinnung wie Metallschmelzen oder Legierungsanstalten) gelten folgende Sonders bestimmungen:

a) Soweit i n einer Hütte oder Raffinieranstalt

Vormaterial oder Rohmaterial derselben Metall= klasse teils als Einsabmaterial, teils als Bea triebserzeugnis in Frage kommt, sind für Ein=- saßmaterial und Betriebserzeugnisse getrennte Lagerbuchblättexr intnerhalb“ derselben Metall- klasse und Materialgruppe zu führen. Alle Erzeugnisse, die nah den Begriffsbestim=- mungen der Anordnung 27a in Verbindung mit den Vorschriften dieser Bekanntmachung als Rohmaterial anzusehen sind, aber auf Grund einer Sonderregelung sür die Hütten und Raffinieranstalten von diesen Betrieben ohne Bedarfsbescheinigung bezogen odex frei von der Verbrauchsregelung verarbeitet werden dürfen, sind auch in den Lagerbüchern der Hütten und Raffinieranstalten als Rohmaterial zu führen. Wenn auf Grund einer Sonderregelung füv Rohmaterial einer Metallklafse, das als Einsatz material dient, eine verschiedene Behandlung hinsichtlich der Bedarfsscheinpfliht oder Ver- brauchsregelung in Frage kommt, ist insoweit über die Bestimmung gemäß Absatz a) dieser Ziffer hinaus eine weitere Aufteilung nah be- sonderen Lagerbuchblättern vorzunehmen.

d) Die Weiterverarbeitung von Vormaterial oder Rohmaterial als Zwischenstufe dezr Metall- gewinnung in einem zusammenhängenden Ver=- hüttungs- oder Raffinierprozeß innerhalb des=- selben Betriebes bildet keinen lagerbuchpflichti- gen Vorgang. Lagerbuhmäßig zu exrfassen sind bei einem solchen Prozeß lediglih der erîte Ein- saß und die Gewinnung des fertigen Betriebs- erzeugnisses. Die Weiterverarbeitung eines fertigen Betriebserzeugnisses, auch zur weiteren Metallgewinnung in demselben Betriebe, gilt als neuer und selbständiger Arbeitsprozeß.

e) Sotwwveit die Lagerbuhführung bei Hütten und Raffinieranustalten bisher abweichend von den Vorschriften dieser Ziffer gehandhabt wurde, ist sie unverzüglih nah diesen Vorschriften umzu- stellen. Darüber hinaus jedoch bleiben die ein- zelnen Bestimmungen der bestehenden Sonder=- regelungen unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Führung von Lagerbüchern gilt auch für folhe Personen und Betriebe, die auf Grund vou Lagerscheinen, Sicherheitsübereignungeun und dergl. über unedle Metalle verfügungsberechtigt A soweit solche Personen oder Betriebe selbst unedle Metalle in Gewahrsam halten, sind sie verpflichtet, füv die in fremdem Gewahrsam lagernden Mengen hbe= sondere Lagerbuchblätter anzulegen.

(2) Wenn ein Verfügungsberechtigter Lagerscheine oder dergl. über unedle Metalle bei einex Bank lediglich zur Aufbewahrung hinterlegt hat, so gilt nicht die Bank, sondern der Fnhaber solcher Papiere als verfügungs=2 berechtigt und ist zur Lagerbuchführung verpflichtet. Wer mit unedlen Metallen Geschäfte tätigt, die keing Bewegung seiner lagerhuchpflichtigen Bestände bez dingen (insbesondere sogenannte Streckengeschäfte), hat Uber diese Geschäfte laufende und zusammenhängendé Aufzeihnungen mit den der Lagerbuchführung ent sprecheuden Angaben zu machen.

. Wenn die auf dem Vordruck für eine Bestandsmeldung

verlangten Angaben in einzelneu Punkien uicht mit