1922 / 44 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Feb 1922 18:00:01 GMT) scan diff

ordfiung des Kohlenausgleihs Dresden zugelassenen anderen Aus- zeit ersi{tl : für Rohkohle, Naßpreßsteine und Grudekoks gilt - die Bekann, : 07 L CRS N 4 Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die weise (vergleidhe Absaß 1) sind niht übertragbar. j a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein- | machung. niht. 5 z ¿da 25 00 en S TUEERDEMN! unter Beifügung des Stempels der Grube Lieferung auf normalspurigen Neben: und Privatbahnen ilt nicht | den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen. atis G S g à L 2 elnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezuäßtagesck sowie der ‘E. 2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird. von dieser Belamt, : Loe unter Angabe des Tages der Belieferung handshriftlih mit | als Landabsaß. Wenn im nachfolgenden von Kohle ‘die Rede ist, 2. Den Führern der Fahrzeuge haben die rsormingsbezirke - V2 L'Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsas angewiesen Zusgabestelle, bon welcher er die Landabsaßscheine für die | machung nicht bciroffen (siche jedo S 14, Abs. 4). E Bee ee Tintenstift zu unterzeichnéèn und dem Führer zurück- | so sind damit durchweg nur Briketts einschließlich Brikettspäne | einen Beförderungsausweis auszuhändigen, soweit der breiteilige it L 4 vom Reihskommissar für die Kohlenverteilung Berlin : einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat; - 8 2. “auge ens d n des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß gemeint; für Rohkohle, Naßpreßsteine und Grudekoks gilt die Be=, |. Landabsabschein keine Verwendung findet (vgl. § 3 Absay 1): “eine +Landabsaß-Jahresliefermenge festgeseßt. Fn entsprechender b) welchen Abnehmern er Kohle gegebeu hat, unter Angabe des 1. An gewerbliche Verbraucher von monatli 10 Tonnen wu __ dusSgestellten E poerungsausipeis int Landabsagz bezogene Kohle | kanntmachung nicht. 3. Diese Beförderungsausweise werden von der Amtlichen ‘Ver=- She werden die Landabsoagscheine in gewissen Zeitabschnitten den Namens und des Wohnorts sowie der Mengen und des mehr (meldepflihtige Verbraucher) darf Kohle im Landah nr le bot E Like LONES Nei n zu führen, bis er die 2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt- | teilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar. Veérsorgungsbezirken von der Landesktohlenstelle zugestellt. S0 es DSR Ec E Den Enn D G. leit auf Meldekarten nach erfolgter pi ged dur die Amtlige Vér Befötbarungsanmcia abgeliefert hat.” Er M cia aggr E machung nicht betroffen (siehe jedoch § 13 Absatz 7). Für, De Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmüngen 2. Nah Erfüllung der festgelegten Jahresliefermenge können G 1e TIeserung an die Berbraucher unmittelbar Bs toilungsstelle Halle abgegeben werden. Ausübung ‘der K le als Bérelt TEACtgen, Bie Id) : n F 9. L E i S S L C Maik E ins SZrube oder ab Lager erfolgt ift. Q S Sinne der Bekanntma des Ro; zur g der LXontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Abliefe- E S D: d. / 4. Der Befö usSweis ist von den Grubenbeamten unter Sohlen iu Lanbabsab. nur noH gegen Beibringung An Pai 2. Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen fommissars für die Kehle KRR vom 30. Derr 1920 rung der Koÿle an den Empfänger hat er an den Ausweis an L. n gewerbliche Verbraucher von monatli 10 t und mehr Beifügung tes Stembeis der dla handscrifliG mir Tinte oder

Hausbrandbezugssceinen abgefahren twerden. jederzeit zur Prüfung vorzulegen. nur gegen Hausbrand-Landabsaßscheine der Versorgungsbezirke M Ns i mt Mee Der Empfänger hat den Ausweis ses ODeN Ege Verbraucher) wird Kohle im Landabsay nur auf | Fintenstift zu Unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben.: Der & 5 : 8 16. gegeben werden (siehe § 8). s onate aufzubewahren. etbelarten und gleichzeitige besondere Anweisung der Amtlichen Führer des Fahrzeuges barf ohne den ordnunggemä ti seren : 5 o

3. Die Hausbrandlandabsaßsheine und die auf besondere An- eigene bild i vertreBt, hat Bücher zu führen, aus denen jeder- damit durchweg nur Briketts einschließli Brikettspäne Gemein, 28 1. Der Beförderungsauäwets (vergl § 3, Abs. 1, und § 13) ist S ee E Bose L Bien spruchnabins voi f. Die Wahl d Besordenn ittel bleibt in Ps Gas ¿6 j ckau3ers 9 9, Abs. 1, S 13) . Die er Be Uungsmi H

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Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferien Land- 1. E L saß be : ; ; A * f; 2. Der Beförderungsausweis besißt nur eine G ültigfeit v Verteilungsstelle abgegeben. B ¿weis i i

E d E Ed Nt O : Im Landabsab bezogene Kohle darf ohne die Genehmigung 3. Die Werke haben den täglichen Bahnwversand. v oll zy t, O ! G I E ne Suztigtett von D E E 2 A5 - Roipa, | Beförderungsausweis im Landabsat bezogene Kohle niht fahren.

absatscheine haben die ersorgungsbezirke Buch zu führen nach: des Réichskommissars für die Kohlenverteilung Bexlin oder des | friedigen und auf das höhste zu steigern, damit die Reichs-Haus, eitung ver Gier Mertslieferutg an gerechnet; eine Ueber- E Tan dlodls im Smne der Bekanntmachung des Reichs- Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er di& Bee ein a) faufender Nummer, Kohlenausgleichs Dresden nicht in Schiffe oder auf Eisenbahnen brandbezugsscheine und die Jndustrielieferungen ntit Vorzu g:er- Besétognobne A eitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur ommtjars 1! Xomenberteilung vom 30. Dezember 1920 darf Empfänger ab, eliefert hat. Er ist verpflithtet, den Befs rungSs-

b) Tag der Ausgabe, verladen mach ledigt werden, Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf M rohle. Die beshlagnahmten Kohlen werden | ur gegen Hausbrandlandabsaßscheine der Versorgungsbezirke ab- | qusweis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung

2 ä Cchot 8 c C es 2 F T A4 B 2 " a i B sor 8 tr 2 rei . 0 f t eg L ¿De iel d À . S 2 2 6) Nummer des Scheines, E 2. Auf Hausdrandlandabsayscheine bezogene Kohle darf - nit rüdsichtigen. denjenigen *erjorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die gegenen werden E S S der Kontrolle als berehtigt ausweisen. Bei Ablieferung der Kohle d) Neme, Stadt, Wohnung des Bezichers, zu anderen als Hausbrandzwecken abgegben oder verwendet werden. 5 8 3. L E erfolgt ist. eo E “ier haben den täglichen Bahnversand voll zu be-: | an den Empfänger hat er auch den Ausweis än diesen. mitabzu- Qt; e f : 2 R R z A + hit is L : h a 7 : p i flidhtiese Io Fyto h Z ite tet mit die Reichsha1us8= 7 R .- Di at 4 i ©) Vieferwerk, Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine 1. Der Verkauf von Kohle im Landabsat darf nur gegen. Ah. ä Af ¿Uy ver von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. Trted E, O auf das höchste zu Iteigern, damit dite Reichshaus= aeben. Der Empfänger hat den Ausweis 6 Monate anfzu- f) Brennstoffart, ausgegeben hat, gebraht werden und dort nur verbraucht werden. | gabe von Hausbrand-Landabsaßscheinen exfolgen, soweit für 6. M T E n Es auf Antrag von der Amtlichen Verteilungs- brandbezugsscheine und die angewiesenen JFndustrielieferungen bewahren. : Md: 2) Gewichtsmengen und, —— 3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die ondere Verbraucher oder für bestimmte Kohlenarten von derx Amt- tele Valle Br ) lhre Ua besondere Dauerausweise. Auf rae 1s 9, eLedigt werden. Erst in zweiter Linie ist der 5. Der Beförderungsausweis besizt-nur eine Gültigkeit ‘vor H) Eingangstag der Belieferungsanzeige. der Landabsaßschein lautet. lichen Berteilungsstelle Halle niht andere Ausweise zugelassen siud diejen Lauerausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter | Landverkauf zu berüdsichtigen. j zwei Tagen von der fslieferung an gerechnet; eine Ueber- j 8 6. A O ¿7 | Die Hausbrand-Landabsayscheine werden von der Amtlichen Ver- E des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht &'3. i shreitung der Gültigkeitädauer bere{tigt die Kontrollbeamten-zur ‘1. Die Ländabsaßscheine sind vor Ausfertigung von den Ver- | 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für teilungsstelle laufend numeriert und auf 1, 2, 5, 10, 20,40 und Wehr ervendungsfähige Ausweise sind an die Umbtliche Ver- 1, Der Verkauf von Kohle im Landabsat darf nux gegen Ab- | Beshlagnahme der Kohle. Die beshlagnahmten - Kohlen wérdew fForgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, {oweit | die Abfuhr 100 Zentner den Versorgungsbezirken aegen Erstattung “ber Úh- teilungsstelle unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben. gebe von Hausbrandlandabsaßscheinen erfolgen soweit für be-- | denjenigen Versorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereit: die “nit na der Natur der Sache die Ausfüllung Sache Des Vora | a) auf Landabsabscheine und kosten zur Verfügung gestellt. Sie sind dreiteilic und bestehen aus 4. Auch hei Ausgabe von De p utatkohlen hat der Führer sondere Verbraucher oder bestimmte Kohlenarten von der Amtlichen | Beschlagnahme erfolgt ist. ; A ist, sorgfältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder ¿ur Aus- | b) auf Reichshausbrandbezugsscheine und einem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu ‘verbleiben der Fahrgeuge den in § 13 genannten BVeförderungsausweis bei si Verteilungsstelle andere Ausweise nit zugelassen sind. Die Haus- 6. Die Führer von Fahrzeugen mekdepflichtiger Betriebe: (vgl. füllung an die dazu bestimmten Unterstellen weiterzugeben. | 0 auf MElDeTarie. i HoaTten- hat, aus einer Belieferungs8anzeige, die vom “Wetk an Debutaltableme ai O8 den erlorgungsbezirken auf Antrag des brandlandabsaßscheine werden von der Amtlichen Berteilungsstelle |. § 2 Absaßz 1) erhalten auf Antrag von der Amtlichen Verteilüngs= 2. Die Unterschriften hat dex Vorstand des Versorgungsbezirkes =. Die Buchführung hat zu enthalten: den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzugehen “rbaltli Lenempsangers gegen Nachweis qr „Degugsberechtigung | laufend numeriert und, auf 5, 10, 20, 50 und 100 Zentner lautend, |- stelle durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen Dauer- odér ‘der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete zu a: 1. Monat und Tag dex Lieferung, ist, und aus einem Beförderungsauswe is, den das erk erhalllih ist. In diejem ¿Falle haben die weriorgungsbezirke den | den Versorgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders | ausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beiseßung“des eigenhändig zu vollziehen und außerdem mit dem Dienststempel zu “. laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsayz= dem Führer des Fahrzeuges unter Bestätigung der Kohlenabaabe Austveis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube herausgegeben. Die Hausbrandlandabsaßscheine sind dreiteilig und | Namens des Werksbeantten abzushreiben. Nicht mehr -- ver- | Besbétitigen. Alle Unterschriften sind mit Tinte oder Tintenstift q IOUNeR L it: vis Be wieder auszuhändigen hat. Die Bestätigung des Werkes hat durg hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen. bestehen aus einem Stamm, der beim Wer? für Revisionszwecke zu wendungsfähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle ‘zu bewirken, Handstempel (Faksimile) dürfen nicht verwendet 7 E U O des Beziehers, eigenhändige Unterschrift des zuständigen Werksbeamten und dur Mm E Es F 15. O verbleiben hat, aus einer Belieferungsanzeige, die- vom Werk an unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben. S werden. . Versorgungsbezirfk, Werksstempel zu erfolgen. 1. Wer das Abfahren von Brenn stoffen von den | den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurüczugeben 7. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer: der

3. Sotveit die Gewichtsmengen in den Land-1bsaßscheinen nicht s :

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pee N y F Fr A t 2 D z in Ps d S . à G O . ; n, L H L H . 2 G 7 e # E - m. di e . Brennstoffart und Gewicht und 2. Der Stamm zum Landabsaßschein muß auf der Rückseite den . Gruben bésorat, gleihgültig, ob er nur den Transport ausführt | t, und aus einem VBesörderung8ausweis, den das Werk dem | Fahrzeuge den in Absay 2 genantiten Beförderumgsaustweis hei: sih

dp Nis v Y4 s 42000“ Me h S Z a : # 4 : q E - x “bereits eingedrüdt sind, sind diese. nicht in Zahlen, sondern in R L Tode L T etraanähaeige; Stempel der Amtlichen Verteilungsstelle Halle und den des Ver- oder die Kohle auf eigene Rechuung vertreibt, hat Bücher zu führen, Fühver des Fahrzeugs unter Bestätigung der Kohlenabgabe wieder | zu fuhren, der von - den Versorgungsbezirken ‘anf Antrag: des ; Buchstabeii einzutragen. Abänderungen sind von dem unter= | E A RELI, e S nl Nu Ce Bt M 3hausbrand- | l9rgungsbezirks tragen. A : P aus denéèn Jederzeit ersichtlih ist: | auszuhändigen hat. Die Bestätigung des Werkes hat dur eigen- | Deputatkohlenberechtigten gegen Nachweis der Bezugsberechtigung fertigenden Beamten hand\schriftlich mit Tinte zu bestätigen. Die a Ne Rethe und Nummer des Reichshausbrand- 3. Die M A Mart aliadsibeina und die von der Amtlichen a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein- händige Unterschrift des zuständigen Werksbeamten und dur bezogen werden kann. Fn diesen Fällen haben die Versorgungs- „m Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf leinesfalls Z N L bet bes Cnlitänades Verteilungs|stelle Halle zugelassenen anderen Ausweise sind nit zelnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der | Verksstempel zu erfolgen. bezirke den Ausiveis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Mandert' werden, “f Vériowath Be u -mpsangers, übertragbar (vergl. d Abs. 1). Ausgabestelle, von welcher er die Landabsabscheine für die 2. Der Stamm zum Landabsaßschein muß auf der Rückseite | Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen. Di Na 4 B R A us 2 c i Gs e af «dt sto! 7 » Wis V 5 A Ö 4 t Z L 5 2 y der e nirt De, Ber anriGAba L E a a s ”. auf der Rückseite des Bezugsftheines die Gewichts- daa 3 ; E O a angabe und die Tage der Teillieferungen;

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e 0 ü . Cs 4 Nh v ( » f a 5 4A Y alo r D vf: S 7 8 E Jenau | S. 1gSbezin | 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsaß angewiesen D) Hor Abnehmern er Kohle abgegeben gat, unter Angabe lorgungsbezirks tragen. a S 1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben: be- 9% Als Bezicher dürfen nur Selbstverbraucher oder zu c: 1. Monat und “Tag der Lieferung ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin E Lametta Und Wohnorts sowie der Mengen und des 9. Die Hausbrandlandabsaßscheine und die auf besondere An- sorgt, gleihgültig, ob er nur den Transport ausführt -odex die Do hlen h ä ndler eingeseßt werden, ni ch A solche Personen ou C. L A L Tag der Arioéisung des Koblenausagleihs | eine Landabsaß-Jahresliefermenge festgeseßt. Fm Höhe dieser S-Ages der 4le[erung. “lus den Büchern muß ersichtlich je, ordnung Der Umtlichen Verteilungsstelle von den VBersorgungs- Kohle aue eigene Rechnung vertreibt hat Bücher zu führen aus oder Firmen, die ledialih die Abhol! ung ausführen. ire gbn Ql L gd 02 ( ) Menge werden die Landabsaßscheine in gewissen Zeitabschnitten den D cu eig an die Berbraucher unmittelbar von dex dezirten elbst herausgegebenen vandabsabscheine (vergl. auch Ab- denen jederzeit ersihtlih ist, f # S E 87. | 3. Name Und Wohnort des Empfängers Versorgungsbezirken von der Amtlichen Verteilungsstelle Halle zus 5 e. LIRL 09 Lager E L jaß 1) find nicht überträgbar. a) welhe Mengen ex dbgefahren hat, unter Ängabe der . Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be- | 1 Art Soë Betriebes nd N ULLS, gestellt. Ma uer Prien S en Nevistonsheamten auf Verlangen 7 8 4. einzelnen Fuhren, Sar Liefergrube des Bo ugsta sowie é L E A S « L s Mh - O E n ip C R E4IN G tio C elta R LDRTFCtHE AUL S1 b L y toh N fgr Cho2ty ov S ahn j N h, 7 \ L fi R o gharit Pausbrandlandabsaßscheine aushändigen, die glaubhaft ver- 9. Kohlenart und Gewicht. , 2. Nach Erfüllung der festgelegten Jahresliefermenge fönnen f ICOET Ct J [ung vorzulegen 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsaß ange- der Ausgabestelle, von welcher er die Landa sabscheine für ihern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle fm Beztrk der 2. Die Landabsaßscheine, Reihshausbraudbezugscheine und | Kohlen im ;

Y Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden foll. Meldekarten sind nah Versorgungsbezirken bzw. Firmen ge- | Hausbrand-Bezugsscheinen abgefahren werden.

84. einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat; den Stempel der Umtlichon Verteilungs\telle und den des Ver- 14

Landabsaß nur noch gegen Beibringung vow Reiz L F 16. C tviesen ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung in die einzelnen abgefahrenen Mengen erhaiten hat; j 1. Im Landabsaß bezogene Kohle darf ohne Genehmigung der Derlin eine Landabsagjahresliesermenge [eltgejept. «Jn Höhe dieser b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe R R F Svonet U M L E E d Amtlichen Verteilungsstelle Halle nicht in Schiffe oder auf normal- Menge werden die Landabsaßscheine in gewi jen Zeitabschnitten Boa S 2 3 N 8 i - S j j 8 8. | ordnet und monats}veise ein Fahr lang aufzubewahren. & 5. i S a N N i L da M E On, 48 F des Namens und des Wohnorts sowie der Mengen uns des 1. Die Landabsaßscheine gelten nur zwei Monate cins{chließlich | L 18 1. Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Land M ‘lpurige Eisenbahnen Ne EN werden. A Ma Ui eiwa V conatèn den Versovgungsbezirken von der Amt- Tages der Lieferung. S , S des Ausfertigung2monats: sie verfallen nach dieser Frist. E R L 3 ‘Haben Le: Qochon de absaßbezugssheine haben -die Versorgungsbezirke genau W 2. Auf Vausbrand-Landabsaßscheine bezogene Kohle darf nicht ichen Verteilungsstelle zugestellt. S i Aus ‘den Büchern muß ersihtlich sein, ob die Liefe ; “2. Verfallene Scheine sind an die Au8gabestelle T aoHen E Dis um _ 5. eines Jeden Véonats haben die Zechen „den Buch zu führen nas: zu anderen als Hausbrandzivecken abgegeben oder verwendet e. Nah Erfüllung der festgeseßten Fahresliefermenge kbnnen an die Verbraucher unmittelbar von dex Grube oder ‘a T E R a E h Stellen, Deren Landab[ausBane sie beliefert haben, mitzuteilen, N r A "werdew. Sie darf nur in denjenigen Versorqungsbezirk, der die Kohlen im Landabsaß nux noch gegen Beibrin ung von Reichs= Laaer erfolat f Li 89 in welher Höhe eine Belieferung dieser Sh Nar t statts a) laufender Nummer, E N ( QSDCAITL, 0D _ no geg gung ) Lager erfolgt ist. E O E O j i in weer Pohe eine DLUCferung drejer etne im Bormont jtatt- b) Tag der Ausgabe Scheine ausgegeben hat, gebraht und nur dort verbraucht werden. hausbrandbezugssheinen abgefahren werden. 2. Diese Bücher sind dem Revision8beamten auf Verlangen... L Wen Derjorgungsbezirken twerden die „monatli zu bean- | gefunden hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. N ‘des. Schaines 3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der - jederzeit zur Vrüfuna: vorz le R fprucende Me ach Ma k z2uaeteilt Sto di 2 Mio G Dio NBoltofor acanzot s d b 211f en c) Xumnter S9 S ees, Q Ti 7 8 5. JCDCTZETT FUL Prüfung Dru gen. UcGenden Peengen nach Werken gugeteilt. Ste dürfen t le Land= 1E DVetteserungSanzeigen sttn Cizusugen. as d) Name, Stand, Wohnort des Beziehers Landabsaßschein lautet. / 1 f 2 i 0E be O gbsaßscheine „uur in der. zugeteilten Höhe und an die bezeichneten 2. Me auf Reichshaus8brandbezugscheine abgêfahrenen Mengen al Kiefèrwert E E ; & 17. 5 leber Dic Ee, „AuSgegebenen uud vetteferten / : 8 15. : i N ; Werle. anweisen. | f i O E O itnd bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer- | t) Brennstoffart : 1: Die Wer ke haben Bu zu führen, und zwar getrennt. für ene haben die Versorgung®bezirke genau Buch. zu _1. Jm Landabsaßz bezogene Kohle darf ohne Genehmiguitg des ce 2 Die Wérkke: sind verpflichtet, die Landabsabßscheine der ihnen werken besonders kenntlih zu machen. : ; g) Gewichtsmengen die Abfuhr: : führen nah: ) i: Reichskommissars für die Kohlenverteilung in Berlin. oder der - HUgewWiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderung3monat | 9. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken h): Eingan tis h Belieferunasanzei a) auf Landabsaßscheine; a) laufender Nummer, Amtlichen Verteilungsstelle miht in Schiffe oder auf novmalspurige áu beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet, j an den Kohlenausgleich Dresdén zu erstattenden täglihen roten / Stngangarag séerungZangeige. b) auf Reihs-Hausbrand-Bezugs scheine und b) Tag der Ausgabe, | Eisenbahnen verladen werden. : D DIL A Orgungbegiele haben beî Zuteilung der Landabsay- | und monatlichen grünen Landabsaßmeldungen sind fortzuseßen. ; R j e) auf Meldekarte. j C) Nummer DeS Sche ms, / 2. Auf Häusbrandlandabsaßscheine bezogene Kohle darf mit. zu heine an die Verbraucher die bisherigew Verpflichtungen der | 1. Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Auf- 1. Die Aoudabiablcheins Find. vow deu Versorgumngsbezirkzn db / 2. Die Buchführung: hat zu enthalten: d) Name, Stand, Wohnort des L , andern als Hausbrandz vecken abgegeben oder verwendet- werden. A : (l : ustempeln- und in. allen Teilen, soweit die Werke-ntcht in -Füte 1. 4u.a) 1, Monat und-Tag der Lieferung, e) Lieferwérk; Sie ‘darf ‘nur in denjenigen Verjorgunasbezirk, dex die. Schéine

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- Werke auf véren Verlangen zu: berücksichtigen, G A | nahme zu finden: i Du dier, ¿ * ¿ SDELIC U H Li ee E E R A i : A ; ß 19 BEA frommen, .. sorgfältig. mit-Tinte -oder Tintenstift auszufüllen oder My - 2 laufende - oder éingedruckte Nummer des Landabsaßz- f) Brénnstoffatt, ausgegeben hat, gebraht und nur dort verbrauht werden. # Um Andrang an. den. Gruben ZU vermeiden, .haben-die Mörke | Der Kohlenausgleich Dresden ist berechtigt, Ausnahmen von Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterxjtellen weiterzugeben:4 S {cheinés fis E i; s i g) Gewichtsmengen, S / j i 3. Die Kohle i unnrittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der 2 „Den Vexkauf. im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungs- | 21, vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. : ege Die Unterschristen hat der Vorstand des Bersorgungsbezib 3, Namen und Wohnort des Beziehers h) Eingängstag der Belieferungsanzeige. ; Landabsäabschein lautet. A N Bezirkeit durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und ‘¿zeiten 8 90 : bder per mit der AUNETNBUR us Scheine VEguNtnagse Depienles R h Versorgungsbezirk, : / 8 6, : E § 16. R nach Ortschaften zu regeln. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, ins- iGehriaon, Al Ünteriettiuk 1 nie E Eer 4 vin ; Kohlenart und Gewicht, / 1. Die Landabsaßscheine sind vor Ausfertigung von den Ver- d 1, Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt fürdie - bewirken; Handstem L ( fsimile) dürfen nit verwendet werden ). Tag der Absendung der Belieferungsanzeige; sorgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit | Abfuhr U L a gent, Pandstempel (Faksimile) dürfen E E j . Monat und Tage der Teillieferungen, die Werke niht in Frage kommen, sorgfältig mit Tinte oder Tinten- a) auf Landabsaßscheine, ; 9. Soweit die Gewichtsmengen iw den Landabsaßscheinen nit 2. eingedruckte Reihe und Nummer des Réichs-Hausbrand- | rur 841A x ¿Ur Ausfülluna an dio de vesti b) auf Reichshausbrandbezugs{cheine, bereits eingedrut sind, sind d se nid Zahl ndermw in Bud- lh . eingedruckte Reihe und Nummer des Réihs-Hausbrand stift auszufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten 1 staben einittra en “Abände ge ditefén mt rf l en ‘oder sie Bezugsscheines, Unterstellen weiterzugeben. c) auf Meldekarte. E Eu a Be Sti 1 3. Namen und Wohnort des Empfängers, 2. Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirks „4 Die Buchfühvung hat zu enthalten: zu a) 1. Monat und Tag der Lieferung, ,

Lat s 2 add Md, L as ; __ besondere auch fälshe Zahlenangaben, werden nach 8-7 der Be- A [e Versorgungsbezirke ‘aud die nit besonders auf | fanntmahung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Ge- Landabfuhr angewtesenen ‘oder die dasur ge}perrten Bezirke | fängnis bis zu einem Fahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M badi P Koe E festgeseßten und mit Land- | odex mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 8 5 Abs. 2 U EMCYELnen Delegten Mengen jinaus beziehen, wenn grund=- | dex Verordnung des Bundesrxats Über Auskunftspfliht vom L S R ei Faglih die Bereitwilligkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vor- | 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis G 3000 M lind von dem untkersertigenden eamten“ hand Hriftlich: mit Tinte E, 4. Versoxgungsbezirk oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete : Mis liegt und dafür Reihshausbrandbezugscheine (für je 15 To. | bestraft. zu bestätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf : f der Ritckleite des Dezuasscheines die Gowihhtsa e E H 4 eben 1 i Dien'ti bes 2. laufende oder eingedruckte Nummer - des Landak' ; i vit ILLO] ; / ; 5 A 9. auf der Nudseite des Bezugsscheines die Gewichtsangabe, eigenhandig zu vollziehen und mit dem Dienststempel zu be “Len \ à = 1 Sein) abgegeben werden. 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- keinesf alls geändert werden. ¿ j _ Kohlenart und die Tage der Teillieferungen; seinigen. : scheins, / Sepge; Wegen Vieferungszusage der Werke val.“8 2 Absay 3. Eine | handelns auf Einziehen der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider- | 2 4, Als Bezieher dürfen nur Del bstverbrau@her od m zu c) 1. Monat und Tag der Lieferung, : 3, Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsaßscheinen Ÿ Name und Wohnort des Beziehers, - Schädigung des" Bahiwversandes darf also keinesfalls eintreten. handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob“ sie dem | Kohlenhändler ecngeledt werden, n i ch t solche Personei oder 2. Namen und Wohnort des Bezichers, nicht bereits eingedru@t sind, sind diese nit in Zahlen, sondern in Bersorgungsbezirk, S 12. Täter gehören oder nicht. Außerdem behält sich der Reichs- | &lrmen, die lediglih die Abholung ausführen. j 3. Art des Betriebes | Buchstaben ‘einzutragen Aenderungen dürfen nicht erfolgen, oder °. Brennstoffart und Gewicht, i „1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reihhshausbrandbezug- | tfommissar für die Kohlenverteilung vor, Händler, Verbraucher und 6 "8-7, : 4. Kohlenart und Gewicht. sie sind von dem unterfertigenden Beamten handschriftlich mit . Tag der Absendung der Belieferumgsanzeige; {heine haben die Bersorgungsbezirke oder die Werke vor Fn- | Fahrzeugführer, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider- „1. Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen mur dert Be- 3 Landabsabscheine und Retichs-Hausbrand-Bezugsscheine sind | Finte zu bestätigen. Die im Stamm eingeorudte Gewichtsmenge - Monat und Tage der Teillieferungen, 2 D angrifsnahme der Belieferung zur Genehmigung an den Kohlen- | handeln, vom weiteren Kohlenhbezuge auszuschließen und Zechen | ziehern Hausbrand-Landabsaßscheine aushändigen, die glaubhaft nah Versorgungsbezirken geordnet monatsweise ein Fahr lang auf- | da F in Debit Fall ¿indes werden E e “. eingedruckte Reihe und Nummer des Reich8hausbrand-- f . Quêgleich Dresden. mittels „Einschveibebriefes“ einzureichen. bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsaß zu vet daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bszirk zubewahren. E : i M Die Salialccunbsai eige ist von der Ausfertigungsstelle bezugssheins, : eg Bur RIDRO Genehmigung des :Kohlenausgleichs Dresden dürfen | verbieten. der Ausgabestelle und nmuúr zu Hausbrandzwecken verwende! S E 8 18 t der achauct Ansck ite ues Bie 3bezirk8 v verschen : . Name und Wohnort des Empfängers, j ReiWhshausbrandbezugscheine nicht þbeliefert werden. C Qm V ViGA i I : y werden soll. 1.. Bis zum 5. eines jeden Monats habew die Gruben den a F Mis Beiden Mieten E P Ne e auer oder 4. Versorgungsbezirk, | j - ¿r O 8 13. / 1. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 E A §8. z C N Moe Stellen a Landabsaßscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in | Fohlen h ä ndler eingeseßt werden, n i ch t solche Personen oder 9. auf der Rückseite des Bezugsscheins die Gewichisangäbe L 1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen | !! Kraft. Nax E 4 p : 1. Die Landabsaßscheine elten zwei Monate einschließlich des weier Höhe eine Beliesèrung dieser Scheine im Vormonat statt- | Firmen, die lediglich die Abholù ng ausführen. und die SAE der Teillie rungen; é s den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen. (e S Vie Bekanntmachung - über den Landabsaß von Kohle im Ausfertigungsmonats; sie vetiallen nach’ dieser Frist. ._ - gefunden hat. Die Mitteiluna ift nta Koblenartew zu trennen. | ° e Di } g. Uo | i 1. Datum der Anweisung der Amtlichen Verteilungsstelle, „F 2. Soweit der dreiteilige Landabsaßschein (vergl. & 3 Absat 1) | Sebiet des Fohlenausgleihs Dresden vom 30. September 1919 2. Verfallene Scheine sind’ an die Ausgabestelle zurüdckzugeben, Die Belieferungsanzeigen sind beizufügen. i A S 7. : A 2. Monat und Tag der Lieferung, O - feine“ Verwendung findet, haben die _Versorgungsbezirke den R vÖUkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung 9, A 2, Die - auf Reichs-Hausbrand-Bezugsscheine abgefahrenen j Die De ao E E U IEREWiTEe 2ER Tarbbert 7 L S Sehnont des Begiehers, Führern der“ Fahrzeu einen besonderen Beförderuna2a8110;8 GEYDDEN. Die V - S Het 1 ¿ auf die n Bk Got Mon N ; die Versov 8bezirfe den | ziehern Haus8brandlandabfsabscheine aushän igen, die ubhaft ver- 4. Art ( etricbes, ih in uge einen besonderen Beförderungsausweis e Die Bersorgungsbezirke dürfen SandabiadsGeins uur auf gingen sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den sichern, daß die auf den S ein abzuliefernde Kohle ft Bezirk der 5. Brennstoffart und Gewicht.

auSzuhändigen. ; z ; ; ; L Werke ausfertigen, die bisher an ieferungen teilgenomimen iefert : ‘3 kenntlih zu machen. O, E E 2 ÿ 6. Bekannimachung über die Meldepflicht bei havarierten Kohlen- haben. grit he A E A E : A ets Ven Wersen und den Versorgungsbezirken | Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet we n soll, Landabsatscheine, Reich8hausbrandbezugsscheine und . Melde--: S

3. Diese Beförderungs8ausweise werden von der zuständigen i Landéskohlenstelle besonders herausgegeben und sind nicht über- |: Mg P sendungen. 0 , 2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsaßscheine der bisher an. die Amtliche Vertcilungsstelle zu erstattenden Meldungen sind : 88, karten sind nâch Versorgungsbezirken bzw. Firinen ‘geordnet und E „Kagbar.. ‘Für die Ausfertigung ‘dieser Ausweise gelten die Be= } %o0m 11. over 1920, Fn der Fassung vom 24. September 1921. belieferten Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu fortzusegen. 1. Die Landabsaßscheine gelten zwei Monate einschließli h des | monatsweise ein Jahr lang aufzu 2M “stimmungen in § 6. 4 8 1. Lern, N es ae Betriebslage gestattet. Ueberlieferunget 4. -Deputatkohlen: haben in allen diesen Meldungen keine Auf- Ausfertigungsmonats; sie verfallen nach dieser Frist. S 17 | z v : Ii A Schiffsbesahungen, Havariekfommisiar e oie, r vorgeschriebenen Gewichtsmengen sind verboten. nahme zu finden. 2, Verfallene Stheine sin ie Amtliche Verteilungsstelle is ines j Monats | ie s dem S B 1: Der Beförderungsausweis 2 ist _von dett Gruben- Bend R I Brenn stoislemdracen taa Ge fs L Die Versorgungsbezirke baten bei Zuteilung der Landabsaß- T E S 19. 10 L uu s E En B O E Stellen bet ‘Landabicestbeine lic L, nas E O éamien unter Beifügung des Stempels der Zehe und | verpflichtet, von einem Havariefall sofort, spätestens bei Beginn | sheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke 1. Die Amtliche Verteilnngsstelle Halle ist berehtigt, Aus- | | S 9. welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Gori Alte ‘unter genauer Angabe des Tages der Kohlenabgabe handschriftlih | eince etwa nötigen Entladung des Havaricrten Fahrzeuges der | Uf deren Verlangen zu berüdcksihtigen. nahmen von. den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren: l, Den Versorgungsbezirken werden die monatlih zu he- undo x t. Die: Mitteilung ist na B toftarten ; ¡mit Linie „oder T intenstift zu unterzeichnen und dem- Führer zurück- | @ ohlenwirtschafts\telle, in deren Bezirk der Havarieort liegt, auf L 4. Der Amtlichen Verteilungsstelle Halle bleibt es vor i 8 9. / anspruchenden Mengen nah Werken zugeteilt. Sie dürfen die - Bi Delfetièdouein E ing beigufi eni ffarten zu E Sis Luft n BetbrdeL Ae Ues cis tal Sa E: ordnungs AT O Wege Meldung zu crstatten. : chalten, die Lieferwerke zu bestimmen. “es 1. ‘Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, ‘insbe- Landabsaßscheine nur in dieser Höhe und an die bezeichneten Werke 2. Die auf Reihshausbrandbezugsscheine abgefahrenen Mengen ‘Wo le nicht: fahren. Ex hat den Ausweis bei sih zu führen Vis MG De Ma A, MTE E vit i Treten des Ube 1. Um Andrang ati den Heben zu vernieiden, haben -dié lter O B. Februue. 1917 (RGBl S 193) cit Gefängnis find verbot, E e erkig Selendece ed A Ade E E As A I l eie y 1+ Dorst tos | LAYTgeUg i au n, jo! i : G Ado 1 +1, Drang n ot zung vom 28. : E N : E L L ; : O ; E v T j bi Den Bed eberunaagie nete Tee cobgeliesert hat. E E VETOIiQuE ÿ lenders oder Empfängers vorliegt, nur nah Anweisung der im | Werke den ' Verkauf im Einvernehmen ‘mit den beteiligten Ver- bis zu T indu Jahr und- mit Geldstrafe bis zu 10000 & oder mit 2, Die Werke sind verpflichtet, die Landabsaßscheine der ihnen | 3, Die bisher von den Werken und den Versorgún zirkenaw gur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Ag: | (0196 1 genannten, Kohlenwirtschaftsstelle getroffen werden. |eegungSezitfen durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und F einer ‘diesér Strafen, bei e vone 12, Juli 1019 (RGBL S, ‘694 | ugewiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat | die neldunven sink fegoestelle zu erstattenden monatlihen Landab- _„Tiéfern dex Kohle an den. Empfänc O E hae G Lts 5 -zeiten nach Lrtschaften zu regeln. Verordnung des Bündesrats vom 12. Juli 1919 (RGBl. S. 604) u beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet. saßmeldungen sind fortzujeven. Deputatkohler haben in allen diejen „Uiéfern der Koh 1 pfänger hat er auch den Ausweis an 2 A i R ? : : f ' | | j S i & 11 mit Geldstrafe bis zu 3000 M bestraft. 3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Land- Meldungen keine Aufnahme zu finden.

diesen mitabzugeben. Dér Empfänger hat den Ausweis 6 Monate Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwtder- absaßscheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflich-

G q e Laie A . , . . e | i D, A1 2 A0 0 î 1 i der3- auf . . - 2 f T dufzubewahren dem Bergbaubetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten | e Versorgungsbezirke au die nit beson j ‘handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sih die Zuwider- | tungen der Werke auf deren Verlangen zu be- Die Amtliche Ver 5 18 a

2. Dex Befördérungsausweis besißt nux cine Gültigkeit ‘v Steinkohlen und die äus Steinkohle her estellten Briketts sowi Landabfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten können ün j s ¿ : unge : T P ; : f 2 Tagen von dêr Lieferung S Tonet. y O Braunkohlenhriketts Einschließlich Brilettiväeen und Bri: S Kohlen über die festgeseßten und mit E Sebi Tir dgen eRt, O E R 0, e O rndsitigen, 10 den vorstehenden Besticmeaa oten os E: E brer Fahrzeuge pflicht itk ci öhmische Stein- iketts elegten Me i ie äßlih die “M ter gehören oder nit. : A A ; N 4 ; \ R ührer von Fahrzeugen meldepflihtiger Betriebe | kettabrieb), böhmische Stein- und Braunkohle und Ersaßhbriketts, g ngen hinaus bezi en, wenn gvundsäßlih di P L Wtkerbem behält sich der Reichskommissar für die Kohlen- Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke :

: 3. Die F j E ‘(ógl. ‘85 Ab 1) erhalten ' auf Antrag vom Kohlenausale: gleichviel aus weichen Stoffen sie beraestellt f i willigkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und das! M ; -Ftoho C2 : ; r; 7: : F 19, è i Déesdon urs. ihre Firma besondere Dauerausweise. ? Auf Seen 9 i x “wos Q I Reichs-HauSbrand- Leue (für je 15 Taisnen Brikett M ‘verteilung vor, Händler ünd Verbraucher, die den vorstehenden den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungs= Zutwiderhandlu gegen diese Bekanntmachung, - ins-

Z : l L, Dauerausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Bots 1A ¿65 = 1 Stein, bei anderen Brennstoffarten mah Maßgabe der i M Bestimmungen. guwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge aus- | hezirken dur Festlegung bestimmter Verkaufstage und -zeiten nach ] besondéve au falsche Zahlenangaben in den zu erstattenden ‘Mel- sezüng ‘des Naméns des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr 87 v R nen 62s Reichetaneemr machung werden 09 weils geltenden Bestimmungen) j ben ven d A zushließen und Gruben bei Verstoß gegen Me Adre Ortschaften zu regeln, 4 Mugen, ah § 7 der Bekanntmachung vom 2. verwendungsfähigé Ausweise sind an den Kohlenausgleih Dresden (RGBl. S. 193) mit G ängnis bis 2A etne 2% hr e mit Geld „2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl, § 2 Abs. ‘3. Eine mungen den Landabsay zu- verbieten. Gleiches gilt für die Führe D AL N 1917 (RGBI. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem e A edorung neuer Ausweise Moi ane strafe bis zu zehntausend Mark oder mit eten bitter! Steifen bai Schädigung des Fernversands darf ‘also dadurch nicht eintreten. r Fahrzeuge. 1% 8 21 / z Le L T L Léssiccnte mal A pes l es n ees dieser S é ¿4% Such bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer de ¿ssiakei ah & 59 c 5 z ; A j . 9 Pandadsuhr augely A Ie E eit gema i L Derovronunt fi) jeuge “s 6.18 Wlas 2 genann Besörderungsausweis A e 1e Buri 1017 (RGBL. S. 604; aorunn des D tr gj 1. Die für“ die Bandabfuhe bestimmiten Reichs-Hauzbraid- L iese I D e ia A ae E A 16d n E e orr P od i, genie Und sALRS er res rad : L n au fühven, der von den Versorgungsbezirtken auf Ant estraft. / : i j B 4 i e vor Jr M n-Kra i G Fa N C BEILH E SCA E ; j L 1 des 4 pital fängers gegen' Nachweis der Beute M E ca 1 u e Vetieferine Ta E 0 s aa eee gui E “2 Die Bekanntmachung; über den: Landabsaß von Lten die ‘Bereitwilligkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und | 2, Neven der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- 8 P dal ijt. Fn. diesem Falle haben die Versorgungsbezixke 7. Bekanntmachung ‘über den Landabsaß von Kohle im Gebiet dex Verteclun sftelle Halle mittels Einschveibebriefsg“ einzureichen. [M Bezirke der Amtlichen Verteilungsstelle Halte age tm. ta: dafür Reich8hausbrandbezugsscheine, QEL Ie A E 4 Schorn), au handelns Sn Einziehung der Biennstosfe, auf dis N utyîdèr- : ie x Gbike b eD Sar A is ay f u koh K e“ zu P Amtlichen Verteilungsstelle füx den Mitteldeutshen Braunkohlen- 2. Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle Halle F nfs ed mit dem Fikrafttreten- der porstehenden Bekanntmachung gegeben Begái Lieherunganeiaas Lee Werlo-te §2 Absag 3 U ‘Hören oder nit werden, ohne Unterschied, ob sie- dem e. e. hat. die Abgabe eben aus dem Ausweis zu bes 2 Ber si iches L T 1 : : dent. ‘ausgehoben. j 4 e S A y 2. egen L cs a 9. ven oder nid s : i Fed z R d B i A i VBont 1 Oltober 1000, N E B L dürfen Reichs Hausbrand Au S © Man nit beliefert wer 43, ‘Allo bisherigen Landabsah-Bezugsscheine verlieren mit dem Eine: Schädigung des Bahnversandes darf dadurh nicht 3, ßerdem behält sich der Reichskommissar für die Sóbien- ; Das Fehlen des Beförderungsau3weises oder eine Uebere« y Í Jaung vom 24. ptember el. 1. Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirte ‘L November 1920 ihre Gültigkeit. eintreten. A | verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den T EEn 2

Jreitung der Gültigleitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur | / D ; 5 : zuhändige E : Land A t Emmtungen zuwiderhandeln, vom weiteren eg

‘Beschlagnahme der“ Kohlen. Die beshlagnahmten Kohlen werden 1." Landabsay im Sinne dieser Bekanntmachung is derjenige dratiailige 'Aandebsabse E A "cine j ved fu 5% E ‘Anegtanitmachung Sfteite iüle di Ma E Itriecte ar ois der Elbe, 1. Die für die Landabfuhr 1 pi agt ava an lie n und Zechen hei Verstoß egen vorchende Besti:

enigen Versorxgungsbezirken zugewiesen, in deren Vereich- die | Absay von Braunkohlenbriketts (einshließlih Brikettspänen),- der Abs. 1). edi ng i 7 l a en Verteilung A 94. September 1921. | sheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor Fuanaey * | den Landabsaß zu verbieten. G | für die Fl chlagnahme erfolat ist. #4 A eza i na e Bedi R e Ie ohne Ren pruGnahme von Schiffen 2 Sriese Besörderungsau diveisé uben bag der zuständige, 0m 11. Oktober 1920. Jn der Fassung vom 24. Sep . L e der e mit Wi Ar, an ride d ie: Vev» | Fahrzeugz. /

j L i au und 09nc Dersand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Li Amtli Vertet 5 : ind E E N FLUnNgS eue , é I. L

1. Wer das Abfahren von Kohlen von den Gruben besorgt ati normalspurigen Nebetd- ‘und Privatbahnen cite et gau D “Für die Mita raumen A die 2“ A 1. Landabsaß im Sinne ivie Bekanntmachung ist derjenige | 2. Ohne Genehürigung der Amtlichen Verteilungsstelle dürfen

gleihgültig, ob er nux den Transport ausführt oder die Kohle auf | ab as. Wenn im Nahfolgenden von Kohle die Rede ist, so sind | stimmungen in 8 6. : A sas von Braunkohlenbriketts (einschließlich Brikettspänen), der | Reichshausbrandbezu ne micht beliefert werde

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