§j zur Förderung der Einfußr von Nobstoffen für die Knocen- mehblindustrie,
c) zum Ausgleich für allgemein bei der Herstellung von Rhenaniaphosphat eintretende Verteuerungen fowie zur Förderung der Einfuhr von Nohphosphaten und für Zwedcke der einheimischen Phosphatgewinnung,
d) zur technischen und wirtschaftlißen Förderung der Kunft dungeranwwendung in der Landwirtschaft.
Der Verwaltungsrat gibt si eine Geschäftsanweisung.
,_ Bei allen Beshlüssen des Verwaltungsrats hat der Neis. minister für Ernährung und Landwirtschaft ein Einspruchsrecht
Der Verwaltungsrat - hat das Recbt, jederzeit Einsicht in die Kasse zu nehmen. Er bestimmt einen Revisor, der regelmäßige Prü- fungen der Kasse vornimmt und dem sämtliche Unterlagen zugäng- lih zu machen ind. Außerordentlihe Revisionen müssen auf Ver- langen zweier Mitglieder vorgenommen werden.
: 8 4.
Die zur Regelung der Preisverhältnisse für Superphosphat und Rhenaniaphosphat erforderiihen Mittel werden im Wege ciner Umlage aufgebracht. /
Mit der Umlage werden Superphosphat und Rhenaniaphosphat belegt, soweit sie aus eigener Erzeugung als Düngemittel abgeseßt oder im eigenen Betriebe verwendet werden. i:
Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet.
D, Die Höbe der Umlage wird jeweils dur eine im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichende Berordnung festgeseßt. S 6.
Wer Superphosphat, Nhenaniapho8phat oder Knochenmehl er
zeugt, hat der Preisausgleichsftelle für phospHorsäurchaltige Dünge-
mittel oder der von ihr sonst dazu bestimmten Stelle bis zum |
15, jedes Monats, erslmalig bis zum 1d. April 1921 für Monat März 1921 schrifilich nach einem von ihr festgeseßten Vordruck an= zumelden, wîeviel Düngemittel der einzelnen Arten er im vorher- gehenden Monat abgescßt oder im eigenen Betriebe verwendet hat. Hierbei ist der Gesamtgehalt an Stickfstoff, soweit solcher in den ungemitteln enthalten ist, und an Phosphorsäure anzugeben, bei leßterer getrennt nah Gesamtpho8phorsäure, zitronensäure- und zitratlösliher Phosphorsäure. Die Preisausgleichs\telle oder ihre Beauftragten find berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftsaufzeichnungen der Aus- Tunf8pflihhtigen einzusehen.
8 7,
Die Preisausgleihs\telle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erzeuger mit, wieviel er als Umlage zu entrichten hat.
Der Erzeuger hat den ihm zur Zahlung aufgegebenen Betrag binnen vier Wochen nah dem im § 6 Abs. l vorgeschriebenen Zeitz punkt auf das „NReichsbankgirokonto der Preisausgleichs\telle für phosphorsäurehaltige Düngemittel in Berlin" zu überweisen.
Mit Ablauf des Tages der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 1 vH über den Lombardzinsfuß der Reichsbank zu zahlen.
Nükständige Zahlungen werden nah den für die Beitreibung von Reichsabgaben geltenden Vorschriften beigetrieben.
8&8,
Bet dem Verkauf von Superphosphat und Rhenaniaphosphat darf die Umlage dem Höchstpreis zugeschlagen werden, aud wenn dadur der Höcßstpreis überschritten wird.
8 9.
Die Umlagebeträge für Superphosphat, für Knochenmehbl sowie für Rhenaniaphosphat sind getrennt zu verwalten und vorzugsweise für Zweke derjenigen Industrie zu verwenden, von der sie abgeführt worden sind. Die Umlagebeträge dienen in erster Linie
æ&) zur Schaffung eines Ausgleichs für allgemein bei der Her- Sliana von Superyhosphat fowie Rhenaniaphosphat ein- tretende Verteuerungen,
b) zur Förderung der Einfuhr von Nohphosphaten, Super- phosphat fowie von Nohstoffen der Knochenmehlindustrie,
c) für Zwede der einheimischen Phosphatgewinnung.
Die Umlagebeträge dienen ferner zur tehnischen und wirtschaft- lien Förderung der Kunstdüngeranwendung in der Landwirtschaft sowie zur Deckung der Unkosten der Preisausgleis\telle.
S 10
Zuwäderhandlungen gegen die Vorschriften in § 6 Abf. 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft.
S 11
Die Bestimmungen diefer Verordnung gelten aub für die in Mischungen hergestellten oder abgelieferten phosphorfäurehbaltigen Düngemittel.
S 12,
Der Reichsminister für Ernährung nnd Landwirtschaft kann
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. S 13.
Diese Verordnung tritt mit dem 10. April 1921 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichs\telle für Thomasphosphatmehl vom 9. August 1919 (NGBI. S. 1422) in der Fassung der Verordnungen vom 28. SFanuar, 10. und 13. Februar 1920 (NGBl, S. 98, 204 und’ 234), die Ver- ordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Super- phosphat vom 29. März 1920 (RGBLI. S, 386) und die Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Knochenmehl vom 29, März 1920 (RGBI. S. 388) außer Kraft.
VBVerorduung über die Umlage für Thomas3mehl. Vom 9. März 1922. , Auf Grund des § 4 Abs. 1 Saß 2 der Verordnung über die Errichtung einer Preisausgleihsstelle für Thomasmehl vom 9. März 1922 (RGBl. S. 237) werden bis auf weiteres folgende Umlagebeträge festgeseßt: | L. für 1 kg Gesamtphosphorsäure (P,O-) im Thomasmeh! U 2, für 1 kg zitronensäurelöëlihe Phosphorsäure 7 (O) n Domane t TS Berlin, den 9. März 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Dr. Hermes.
75 Pfennig,
Verordnung
über die Umlage für Suverphosphat unb Rhenaniaphosphat. Vom 9. März 1922,
Auf Grund des § 5 ver Verordnung über die Bildung einer Preisausgleihsstelle für phosphorsäurehaltige Dünge- mittel vom 9. März 1922 (RGBl. S. 238) werden bis auf weiteres folgende Umlagebeträge fesigeseßt:
1. für 1 kg wasserlösliche Phosphorsäure (P,0;) i: i Cu c e x c 800 Pfennig, 2. für 1 kg Gefamiphosphorsäure (P,Os) im ENENMIAPDoEP At a s e 8, für 1 kg zitronensäurelöélide Phosphorsäure (P05) im Rheuaniaphosphat. . . « Berlin, den 9. März 1922. Der Neiclsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Dr. Hermes.
300 f
Vrenfen.
Verordnung über die Errichtung von Landwirtischaftskammern.
__ Auf Grund der §8 1, 3 des Geseßes über die Landwir!- schaftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseßsamml. S. 126) wird nah Anhörung des Provinzialausschusses der Restprovinz Posen, des Westpreußischen Provinzialaus\chuüsses und des KFommunallandtages für Hohenzollern verordnet, was folgt:
Für die Grenzmarfk Posen-Wesipreußen und für den Negierungsbezirk Sigmaringen werden auf Grund der beiliegenden Satzungen Landwirtschaftskammern errichtet.
S D,
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten wird ermächtigt, Anderungen der vorbezeichneten Saßungen, soweit fie nicht den Siß, den Zweck oder die Vertretung der Landwirtschaftskammer betreffen, felbständig zu genehmigen.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bestimmt den Zeitpunkt des JInkrafttretens dieser Verordnung und erläßt dic zu threr Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen.
Berlin, den 6. März 1922.
(Siegel.) Das Preußische Staatsministerium. Braun. Dr. Wend" rff.
Saßgung der Landwirtshaftskammer fürdie Grenzmark i Posen-Westpreußen,
S 1
Mie Landwirtschaftskammer sür die Grenzmark Posen-Westpreußen hat ihren Siß in Schneidemühl.
S 2, Die Landwirtschaftskammer hat die gesezlihe Bestimmung, die |
Gesamtbelange der Land- und Forstwirtschaft ihres Bezirkes wahr- zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbefitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere körperschaftlihe Organisation des Berufsstandes der Landwirte und den techni]/chen Fortschritt der Landwirtschaft zu fördern. Auch hat sie das Necht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirtschaftskammner hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirtshaft betreffenden Fragen durch tatsähliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unter-
| stüßen. Sie hat fi nicht nur über solhe Maßregeln der Geseßtz-
gebung und Verwaltung zu äußern, die die allgemeinen Belange der
| Landwirtschaft oder die besonderen landwirtschaftlichen Belange ibres
Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die den Ausbau des ländlihen Kreditwesens und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirtschaftskammer hat außerdem den technischen Fort- schritt der Landwirtschaft durch zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck übernimmt sie die Anstalten, die von den früheren Landwirtschaftskammern der Provinzen Westpreußen und Posen im Gebiet der Grenzmark eingerihtet waren und den Stagts- tommissaren zur zwischenzeitlichen Verwaltung übergeben worden sind. Auch kann die Landwirtschaftskammer Vereine und Genossenschaften, die die Förderung der landwirtschaftlihen Verbältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstüßen.
Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- wirtshaftskammern vom 30. Junt 1894 (Geseßsamml..S, 126) - vor- gesehenen Mitwirkung—bei der-Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe“ der hierüber zu erlassenden Geseze und
Verordniüngen erfolgen,
‘
& 3, Die Mitglieder der LandwirtsGaftskammer werden na den
Vorschriften der §§ 5 bis 7 des Geseßes in der Fassung vom 16. De
| zember 1920 (Geseßsamml. 1921 S. 41) gewählt.
8 4.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer be- trägt 16. Wahlbezirke sind die Landkreise. Zu je einem Wahlbezirke werden verbunden der Stadtkreis Schneidemühl mit dem Netekreis, der Kreis Bomst mit dem Kreise Fraustadt. Zu wählen sind in: den Wabl bezirken Dt. Krone und Schlochau je 3, in den Wahlbezirken Flatow, Netekreis, Meseriß, Schwerin a. W. und Fraustadt je 2 Mitglieder.
S D
Bon den gewählten Mitgliedern {eiden 3 Fahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Schlochan, Flatow, Nete- kreis und Meseriß aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Dt. Krone, Schwerin a. W, und Fraustadt {eiden nah sechs Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. i
8 6,
Die dur Zuwahl der Landwirtschaftskammer berufenen Mit- glieder (§ 14 des Gefeßes in der Fassung vom 16. Dezember 1920) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nit von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
P
T.
Die Landwirtschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sißzung ab. Sie ist, abgeschen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Be- {lußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit
e
Ausnahme von Saßungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirtschaftskammer ohne Nücksiht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beshluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgabe der Tagesordnung für die zweite Sißzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl dur Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
§ 8. /
Der Landwirtschaftskammer bleibt œusschließlich vorbehalten die Bes(lußfassung über :
l, die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellver:reters und der übrigen Mitglieder des Vorstands fowie ihrer Stell vertreter, A ¡ die Wahl und die Befugnisse des geshäftsleitenden Beamten, die Regelung der dienstlichen Verhältnisse, eins{ließlich der Biseidung der Beamten, : die jährlihe Feststellung des Haushalts und der aus- zuschreibenden Umlagen, L die Abnahme der Jahresrechnung 1nd die Entlastung des Nechnungsführers, die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Vex- äußerung von Grundeigentum, : die Einsprliche gegen die Mitgliederwablen (§ 10 des GBesetzes), die vorläufige Enthebung von Mitgliedern (§ 12 Abs. des Beseßzes),
9. die Zuwahl von Mitgliedern (§ 14 des Gesetzes),
10. die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgabe dieser Ausschüsse,
11. die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für bare Auslagen (§ 16 des Gesetzes),
12. die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kafsen- und Nechnungörwefen,
13, die Aenderung der Sagzung,
14. die wz 2 Abs. 3 des Geleyes vorgesehenen Abmachungen mit wirtschaftlichen oder zweckverwaudten Vereinen.
J
|
9.
Der Vorstand der Landiwirtschaftskammer besteht aus dem Vor. sipenden, dessen Stellvertreter und drei Mitgliedern. Für jedes dieser drei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Behinderungs. falle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ift, Wenn sowohl cin Mitglied wie dessen Stellvertreter verhindert sind fo kann der Vorsißende cinen anderen Stellvertreter einberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an: wesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsißende
S 10.
Der Vorsizende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirt. schaftskaminer nach außen. Alle Urkunden, die die Landwirtschafts. kammer vermögensrechtlich verpflichten, find unter deren Namen von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. i : S
Der Vorsitzende und in defsen Behinderung fein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesezte der Beamten der Landwirtschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vor- stands und -der Landwirtschaftskammer. Er muß eine Vorstands sißung, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, cinc Sitßung der Landwirtschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt, berufen. Die Berufungen der Landwirt schaftskammer erfolgen durch öffentlihe Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (§ 11) und durch besondere Einladung in beiden Fällen unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Rechts- gültigkeit der Einberufung genügt die öffentlihe . Bekanntmachung
Ueber Gegenstände, welhe nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, fann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand wider- spricht. : a : Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuftändig, die det Landwirtschaftskammer niht vorstehend ausdrücklich vorbehalten find oder die sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat: Anträge und Gutachten, die von dem Vorstand ausgegangen sind müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlih ift, der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis vorgelegt
| werden.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Oberprästidenten S 11. ( ° ch Q G 6 Nei N A A N unt Die von der Landwirtschaftskammer ausgehenden Bekannt machungen sind unter deren Namen zu erláässen und von dem Vor:
| fißenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachuugen erfolgen bis zur näheren Bestimmung
ver Landwirtschaftskarnmer durch das Negierung8amtsblatt Q 19;
Aenderungen der Saßung müssen vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller Mitglieder angenommen sein.
S 15.
Die nicht auf Kündigung angestellien Beamten der Land wirtschaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Nuhegehalt naß Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschristen. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Ansftellungsvertrage Bestimmung zu treffen. Witwen und Waisen dieser Beamten wird nah den gleichen C Fürsorge gewährt, wie den Hinterbliebenen der unmittelbaren Staats: beamten. A
In betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vo! schriften des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Geseßsamml. S. 465) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Befugnisse zur Verhängung vou Geldbußen dem Vorstand der Landwirtscha]stskammer gegen deren Beamte in demselben Umfange beigelegt wird, wie sie nach § 19 Abs. 5 des vorbezeichneten Gefeßes den Provinzialbehörden gegenüber ihren Beamten zusteht. Ueber Beschwerden gegen solche Verfügungen des. Vorstandes entscheidet der Minister für- Landwirtschaft, Domänen und Forsten endgültig: - E ;
Üeber die Anstellung und die Entlassung ihrer Beamten bestinmt die Landwirtschaftskanmrner selbständig ohne Mitwirkung der Aufsichts- behörde.
Satzung der Landwirtshaftskammer für den NRegtierunugs- bezirk Sigmaringen. S 1.
Die Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Sigmaringen hat ibren Sig in Sigmaringen.
S 2.
Die Lndwirtschaftskammer hat die geseßliche Bestimmung, die Gesamtinteressen der Land- und Forstwirtshaft ihres Bezirks wahr:
des
zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere di weitere körperfchaftlicze Organisation des Berufsstandes der Landwirtc und den technischen Fortschritt der Landwirtschaft, zu fördern. Auch hat sie das Necht, selbständige Anträge zu stellen. |
Die Landwirtschaftskammer hat ferner die Vertwaltungsbe): rdeit bei allen die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Fragen dur) tatsächlice Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unter stüßen. Sie hat nicht nur über solhe Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung . sich zu äußern, die die Mi Intereffen der Landwirtschaft oder die besonderen landwirtshaftlihen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken die den Ausbau des Uändlichen Kreditwesens und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirtschaftskammer hat außerdem den technischen Fort: {ritt der Landwirtschaft durch zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwedcke ist sie befugt, die Anstalten, das gesamte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Zentralstelle des Vereins für Landwirtschaft und Gewerbe in Hohenzollern, soweit jolhe nicht auf Anordnung der Aufsichtsbehörde ohne weiteres auf die Landwirtschaftskammer übergehen, auf Antrag der Zentralstelle zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen. Sie ist ferner befugt, mit den bisherigen örtlichen Gliederungen der Zentralstelle in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirtschaftskammer fonstige Vereine und Genossenschaften zur Förderung der landwirtscaftlißen Verhältnisse in der Ausführung ibrer Aufgaben unterstützen.
Die Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und der Märkte bleibt der Landwirtschaftskammer gegebenenfalls nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften vorbehalten,
6
_ Die Mitglieder der Landwiri]chaftskammer werden nah den Vor- schriften des Gesezes über die Landwirtschattskammern in der Fassung vom 16. Dezember 1920 (Geseßsamml. 1921 S. 41) gewählt,
& 4,
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landwirtschaftskamnier
beträgt 10, Die vier Oberamtsbezirke bilden einen Wahlbezirk. b,
Von den gewählten Mitgliedern {eiden drei Fabre na der ersten Wahl fünf aus, die durch Los zu bestimmen sind, so daß vot der zweiten Wahl an für alle Mitglieder ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel ftattfindet. i
“ Beúun Ausscheiden eines Mitgliedes während der Wahlzeit tritt an dessen Stelle für den Nest der Wahlzeit chne Vornahme einc! Ersaßwahl der Anivärter, der“ demselben Wahlvorschlag angehört oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wall- vorschlag angehört und nah der Reihenfolge der Benennung «di erster Stelle berufen er}cheint. Jst ein solher Anwärter nicht vor- handen, so bleibt die Mitgliedstelle unbesetßt.
d
S 6. ¿ Das dur Zuwaßl der Landwirtschaftskfammer (§8 14 des G fepes in der Fassung vom 16. Dezember 1920) berufene Mitglicd scheidet nah drei Jahren aus seiner Stellung aus, soweit es uit bon vornherein auf eine Türzere Zeit berufen worden ift,
S7, Die Aaudwirtschaftskammer bält jährliGß mindestens eine Sitzung Sie ist, abgesehen vom Fall des § 12 Absag 2 des Gesees, wi4lußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend # Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Be- plußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, fann mit quénahme von Saßungsänderungen in der folgenden Sitzung der ‘vaudwirtschaftskammer ohne Nücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgabe der Tagesordnung für die zweite Sißzung hierauf ausdrücklich hingewiesen E : 0 | @ie Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl dur „f ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht 8 8. Der Landwirtschaftskammer bleibt auss{chließliß vorbebalten die e CLA T R pie Keschlußzfa}jung uver: 4 E T “1, die Wahl des Vorsigenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands fowie ihrer Stell vertreter, O Z BN A i i », die Wahl und die Befugnisse des geschäftsleitenden Beamten, …_ die Regelung der d
110
Zut
tenstlihen Verhältnisse, einschGließlih der Besoldung der Beamten, die jährliche Feststellung des Haushaltsvoranshlags und der auszushreibenden Umlagen, 5, die Abnahme der Jahresrehnung und die Entlastung des Nechnungsführers, , die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Vcr- äußerung von Grundetigentunt, 7. die Einsprüche gegen die Mitgliederwaßhlen (§ 10 des Ge- seßes), N; 8. die vorläufige Enthebung von Mitgliedern (§ 12 Absatz 2 des Gesetzes), , die Zuwahl von Mitgliedern (§8 14 des Gesetzes), . die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Ge*eßes die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse, . die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für bare Auslagen (§ 16 des Gefetzes), 2, die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen, 3, die Aenderung der Satzung, die im § 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirtschaftlißen und zweckverwandten Vereinen. S9 Vorstand der Landwirtsckaftskammer besteht aus dem Vor- n, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Für edes dieser weiteren Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, dez Behinderungsfalle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle ein F;uberufen ist. E E j E Der Vorstand is beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte Bsciner Mitglieder und hierunter der Vorsißende oder sein Stell- Ytertreter anwesend is. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor ende. / y M)
Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirtk aftékfammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirts\chafts- imer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen
Spon dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit
Baliede des Vorstands zu vollziehen.
Der Vorsitende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgeseßte der Beamten der
Pandwirtschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vor-
der Landwirtschaftskammer. Er muß eine Vorstands- g roenn - mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ind eine Sißung der Landwirtschaftskammer, wenn mindestens ein [Drittel der Mitglieder. dies verlangen. Die Berufungen der Land irtshaftskammer erfolgen durch offentliche Bekanntmachung in dem erzu bestimmten Blatte (8 11) ‘und dur besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur: Nechts- ültigfeit der Einberufung genügt die öffentlihe Bekanntmachung. h Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung gestanden E haben, kann ein Beschluß. nur gefaßt werden, wenn niemand wider Wipriht, G Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zustänbig, die de M Landwirtsa\tskanimer nicht vorstehend ausdrücklih vorbehalten sind Moder die sie sich nit dur besonderen Bes{luß vorbehalten hat.
Anträge und Gutachten, die von dem Vorstand ausgegangen \ind müssen, soweit nicht nah Lage der Sache eine Geheimhaltung Rerforderlih ' ist, der Landwirtschaftskammer zur Kenntnisnahme vor gelegt werden.
f Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt seine Legitimation F durch eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten in Sigmaringen S Ul;
Die von der Landwirtschaftskammer ausgehenden Bekannt F machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden f oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. h Diese Bekanntmachungen erfolgen bis zur näheren Bestimmung P durch die Landwirtschaftskammer dur das Amtsblatt der Negierung M Sigmaringen. f S 12.
Aenderungen der Saßung müssen vom Vorstand oder von indestens einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens er Hâlfte aller Mitglieder angenommen fein.
Hi § 13,
s i Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Land-
f
Unspruh auf Nuhegehalt na Maßgabe der für die unmittelbaren : Ztaatsbeamten geltenden Vorschrifken. Ueber die Berechnung der E tenstzeit ist im Anstellungêvertrag Bestimmung zu treffen. Den LBitwen und Waisen dieser Beamten wird na den gleichen Säßen S Urlorge gewährt, wie den Hinterbliebenen der unmittelbaren Staats- E veamten, N Jn Bezug auf die Dienstvergehen der Beamten finden die Vor Y Orien des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Geseßsamml. S, 465) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Befugnisse zur Verhängung von l Geldbußen dem Vorstand der Landwirtschaftskammer gegen deren y eamte in demselben Umfange beigelegt wird, wie sie nach § 19 Absah 5 : 8 vorbezeichneten Geseßes den Provinzialbehörden gegenüber ihren Deamten zusteht. Ueber Beshwerden gegen soldhe Verfügungen des F Dorstands entscheidet der Minister für Landwirtshaft, Domänen und F &orsten endgültig. M j, Veber die Anstellung und Entlassung ihrer Beamten bestimmt Y de Landwirt schastskammer selbständig, ohne Mitwirkung der Auf- | lihtsbehörde, |
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über die Ausdehnung des Bezirks der Landwirt- [haftsfammer für die Provinz Brandenburg in Berlin.
__ Auf Grund der 88 1, 3 des Gesetzes über die Landwirt- \Haftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseßsamml. S. 126) Ld nah Anhörung des Provinziallandtags für die Provinz Vrandenburg sowie des Magistrais und der Stadtverordnetet- | Verjammlung in Berlin verordnet, was folgt:
| S L.
bu Der Bezirk der Landwirtschaftskammer für die Provinz Branden- | "rg wird auf den Stadtbezirk Berlin ausgedehnt. 89
M Die aus der Aulage hervorgehenden Aenderungen der Saßungen L andwirtschaftskammer für ¡die! Provinz andenburg werden genehmigt.
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wirtsastsfammer Gaben im Falle threr Dienstunfähbigkeit einen |
j S 3. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen and Forsten bestimmt den Zeilpunkt des Znkrasttretens dieser Verordnung und erläßt die zu threr Ausführung erforderlilßen Anordnungen.
Berlin, den 6. März 1922. (Siegel.)
el. Das Preußische Staatsministerium. Braun. Dr. Wendorff.
ie Tantwirischaftskammer für di® Provinz Brandenburg hat in der Hauptverfammlung vom 6. Dezember 1921 ‘bes{lossen, ihre
- I
ps - —
Satzungen vom 3. August 1895 (Geseysamml. S. 376), wie folgt, zu andern:
l. Jn der Satungsüberschrift und im § 1 ist binter dem Worte „Brandenburg" anzufügen: „und für Berlin“.
2. Im § 2 — leßter Absatz — ist hinter der angezogenen Gesetz- sammlungsstelle einzuschalten :' „und 16. Dezember 1920 (Geseß- jamml. 1921 S. 41 u. ff.*)“; ferner ist folgende Fußnote an- zubringen: „*) Im nachfolgenden kurz „Gesetz“ genannt“
Es haben zu lauten :
a). der §3: „Die Mitglieder der Landwirts{haftskammer werden nach den Vorschriften in §§ 5 bis 7. des Geseßes gewählt mit’ der Maßgale, daß ehemalige Eigentümer, Nutznießer oder Pächter land- und forstwirt\chaftlich genußter Grund- stüde wählbar find, wenn sie bei Anwendung der Vor- schriften des § 6 des Geseßtes auf die Wählbarkeit während eines Zeitraums von 15 Jahren innerhalb des Kammer bezirks wählbar gewesen sein würden“ der § 4: Die Zahl der nah § 3 zu wählenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer beträgt 112, Die Wahl bezirke und die Anzahl der in ihnen zu wählenden Mit- glieder sind folgende :
Landkreis
Angermünde
Beeskow-Storkorw Füterbog-Luckenwalde . Niederbarnim S A Vberbarnim nebst Stadtkreis Eberswalde . . Osthavelländ . « .« , Bstprignitß Prenzlau Ruppin .
Mitglieder
land
uch-Belzig nebst Stadtkrèis Brandenburg
tprignitz
T E ae Friedeberg N.-M. Guben nebst Stadtkreis Guk Galau ; Königsberg N.-M i Cottbus nebst Stadtkreis Cottbus Crossen : Landsberg a. d. W. nebst Stadtkreis Lebus . Ludau Lübben Soldin O ; Sorau nebst Stadtkreis Forst Spremberg Sternberg Oft Sternberg West nebs Stadtkreis Frank furt a. d. O. ; 31. Züllihau-Schwiebus . 32, Stadtbezirk Berlîn S / ;
c) der § 5: „Von den nah § 3 gewählten Mitgliedern {eide die Bertreter dèr Wahlbezirke 1 bis 7 und 15 bis 23 mit Ablauf des Nechnungsjahres 1923 aus, die Vertreter der übrigen Wahlbezirke § bis 14 und 24 bis 32 mit Ablauf des Nechnungsjahres 1926. In beiden Fällen finden als dann gemäß § 11 des Geseßes Neuwahlen jeweils auf sechs Jahre statt.“
Im. § 6 ist das Wort „außerordentlihen“ zu streichen und
statt „scheiden nah drei Jahren aus ihrer Stellung aus“ zu
seßen: „scheiden erstmalig mit Ablauf des Rechnungsjahre
1923, dann regelmäßig nah drei Jahren aus.“
5, Im §7 haben Satz 1 und 2 in zwei Absäßen zu lauten: „Di andwirtschaftskammer wird fjährliß mindestens einmal zu sammenberufen “
Sie ist, abgesehen vom Fall des § 12 Abs. 2 des Gesetzes und des § 10 Abs. 3 der Satzung, bes{lußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.“
Mit dem Worte „Ueber“ beginnt ein neuer (dritter) Absatz, in dem das Wort „Bekanntgebung“ dur „Bekannt- gabe“ zu ersetzen ist.
Die Säge 4 und 5 bilden Absatz 4. E Im § 8 — erste Zeile — ift das Wort „ausschließlich" zu streichen / |
Bei Nr. 2 ist das Wort „Etats“ durG „Haushaltsplanes3“
zu erseßen. / E L Bei Nr. 4 ist das Wort „Anleihen“ mit einem Sternchen
zu verschen, das auf folgende anzubringende Fußnote hin-
weist: „*) Abgesehen von der Aufnahme laufender Kredite zur ordnungsmäßigen Abwickelung der Geschäfte. “
Nr. 5 fällt weg. : L E
Bei Nr. 8 ist das Wort „außerordentlichen“ zu streichen.
Nr. 13 fällt weg. : C Im § 10 wird der bisherige erste Absaß in vier Absäße zer- legt, von denen der erste aus den Sägen 1, 2, der zweite aus den Säyen 3—5, der dritte aus den Säßen 6-—8 und der vierte aus den Sätßen 9, 10 gebildet wird. Der bisherige Absaß 2 wird Absatz 9. E E Satz 2 find die Worte „von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter und noch etnem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen" durch „von zwei Vorstandsmitgliedern zu zeichnen, von denen das eine der Vorsißende oder dessen Stellvertreter sei ß“ zu erseßen. :
E Im Sah 6 sind die Worte „Bekanntmachung in dem
hierzu bestimmten Blatte (F 11)? dur „Bekanntmachungen
in der in § 11.vorgeschriebenen Weise zu ersegzen. N Am Schlusfe des Sahzes 7 sind die Worte „oder die Ein-
ladung dur eingeshriebenen Brief „anzufügen, am E
des Saßes 8 die Worte „oder mindestens */4 der stimmbere
tigten Kammermitglieder die Beschlußfassung beantragen".
Im: §10 ist hinter dem Worte «Gutachten“ einzu- \halten : „von grundsäßliher Bedeutung“. :
Im § 11 — 2, Absaß — hat der Saß bis zum Semikolon
zu lauten : „Die Bekanntmachungen nach § 10 Abs. 3 erfolgen
dur) das Amtsblatt der Landwirtschaftskammer und die Amts- blätter der beiden Regierungsbezirke; ;
Das Schlußwort „Staatsanzeiger“ ist dur „Reichs- und Staatsanzeiger“ zu erfeßen. O N
), Im § 12 ist das Wort „ordentlichen“ zu streiten.
Sm §8 13 find die Worte „nicht auf Kündigung“ dur „plan
mäßig“ zu erseßen. 2 E Wh
Sat 2 hat zu lauten: „Ueber das Pensionsdienstalter ist
bei Aushändigung der Bestallungsurkunde Bestimmung zu
treffen.“ L L j
| Im 2. Absatz sind die Worte „§ 19 Abs. 5 des Geseßes“ dur „§ 19 Abs. 5 des genannten Disziplinargeseßes“ zu
erse
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en. L S A “Aus dem leßten Saße des bisherigen Absatz 3 wird ein neuer Absaß (4) gebildet.
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Minfksterkum Dde5 Fnnéern.
Das g 608 Staatsministerium hat die Regierungsräte Berner in Goldap, Kraaz in Neustettin und Freiherrn von Wolff in Bütow zu Landräten ernannt.
Der Regierungsobersekretär Schröder vom Oberver- siherungsamt Groß Berlin ist zum Ministerialsekretär im Ministerium des Innern ernannt worden.
Dem Landrat Berner ist das Landratsamt in Goldap, dem Landrat Kraaz das Landratsamt in Neustettin und dem Landrat Freiherrn von Wolff das Landratsamt in Bütow übertragen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Zivilingenieur Otto Geißler in Berlin-Nikolassee ist zum ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Hannover ernannt worden
e nTmaGütng Auf Grund September 1915, betreffend dîc ng unzuverläsfiger Pers vom Handel (RGBlI. 1915 S. 103), haben wir dem Kaufmann Paul S@roers, bier, Sechéstädteplaß 5, den Handel mitLebens8- mitteln und Spirituosen vom beutigen Tage ab wegen Unzuverlässigkeit im Handelsbetrieb untersagt.
Görliß, den
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volfs- wirtschaft, für Haushalt und Nechnunaswesen und für Rechts-
pfleae hielten heute eine Sißuna
Der österreichische Gesandte Riedl ist nah Berlin zurück- gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über- nommen
Der s{chwedishe Gesandte Freiherr von Essen hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Freiherr von Kosfu kll die Geschäfte der Gesandischaft.
Die Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Gewerkschaftsorganisationen über die Beamten- befoldung im Reichsfinanzministerium haben laut Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ vorbehaltlich der Zu- stimmung des Reichsrats und des Reichstags in den frühen Morgenstunden des Sonntags zu einer Einigung geführi und werden bezüglih der Arbeiter und Angestellten heule fort
geseßi
Danzig. n Warschau unterbrochenen Verhand=z
Die seinerzeit | lungen zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig uber die Ausführung der bisher abgeschlossenen Verträge werden heute fortgeseßt. Es werden in erster Linie folgende Punkte behandelt werden: 1. Sofortige Aufhebung der Wirtschaftsgrenze zwischen Polen und Danzig, 2. Umsaß mit Sacharin, 3. Umsaß mit Spiritus, 4. Bestimmung der Chausseen, welche Tag und Nacht passierbar sein sollen, 5. Belieferung der Freien Stadt Danzig mit Salz und Petroleum, 6. Sichtvermerk für Reisende durch den Korridor, 7. Manipulationsgebühren bei dem Zoll, 8, Auswanderung.
Grof;britannien und Frland.
Der Budg etvoranschlag für das Heer für das am 1. April beginnende Finanzjahr beträgt nah einer Meldung des „Wolffschen Telegravhenbüros“ 62 300 000 Pfd. Sterling gegenüber 97 714 000 Pfd. Sterling für das Finanzjahr 1921/22. Jn dem Entwurf ist ein Personal von 152 000 Mann (im Vorjahr 201 127) vorgesehen. Im Marinebudget sind Ausgaben in Höhe von 64 883 700 Pfd. Sterling (82 479 000) und ein Personal von 98500 (118500) vorgesehen. Jn einer dem Marinebudgetentwurf beigegebenen Begründung heißt es, man rechne bestimmt mit der Ratifizierung des Washingtoner Vertrags durch alle beteiligten Mächte. Von den zwanzig (Großkampfschiffen, die nah dem Washingtoner Vertrag außer Dienst zu seßen find, sind bereits neun ausrangiert. Ferner ist die Zahl der Torpedoboote bereits beträchtlih vermindert worden
— Im Unterhause teilte gestern der Kanzler der Shaß- fammer Chamberlain mit, daß Lord Curzon heute im Oberhause zu den legten Aeußerungen des chemaligen Staats2 sekretärs für Jndien, Montagu, Stellung nehmen werde, und beantwortete dann verschiedene Anfragen. L
Laut Bericht des „Wolffshen Telegraphenbüros®“ erklärte Chamberlain, die russishe Sowjetregierung habe der italienischen Regierung telegraphisch mitgeteilt, daß die rufstische Deles gation auf der Genueser Konferenz aus Lettn, Tschitscherin, Krassin, Litwinof} und 11 anderen Per}onen bestehen werde. Auf die Frage des Parlamentsmitglieds Wedgwood, ob Schritte getan worden seien, um die russischen Delegierten gegen Ermordung zu s{chüßen, erwiderte Chamberlain, dies sei eine Frage, weldhe die “italienishe Regierung angehe. Auf eine weitere Anfrage erklärte der Minister, die Abgeneigtheit der amerikanischen Regierung an der Genueser Konferenz teilzunchmen, werde zu keiner Aende rung des Zeitpunktes der Konferenz führen. Die Zusammenkunft sei auf den 10. April festgesezt. Das Parlamentsmitglied Kenn =- worth y fragte, ob die amerikanische Reg ierung es abgelehnt habe, an der Konferenz teilzunchmen, weil die russishe Regierung vertreter sei. Chamberlain erwiderte, er wolle die Auslegung der Erklärung der amerikanischen Regierung felbst überlassen. Darauf teilte Chamberlain auf Anfragen mit, daß die Anerkennung | Konstantins als König von Griechenland und die Aburteilung der deutschen Kriegsbeschuldigten iu Genua nicht zur Verhandlung kommen würden. Im weiteren “ Verlauf der Sihung erklärte Chamberlain, auf der bevor- stehenden Zusammenkunft der drei alliiertenMinistex des Aeußeren in Paris wolle man, wenn möglih, zu einem Uebereinkommen zwishen den drei Großmächten Fran k. ret, Jtalien und Großbritannien bezüglih der Mittel gelangeu, durch die die Feindseligkeiten zwischen Griechenlaud
ein neuer Vertrag mit der Türkei abgeschlossen werden
und der Türkei sobald wie mögli beendet werden fönnten und Tônne. Eine
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