1922 / 75 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

L. 23503.

“N

L 1921. Lessing & Co., Frankfurt a. M. 21/2 1922. l i

Geschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Ziga- retten. Beschr.

L. 23607.

TTTTTTTZ

20/10 1921. Soirih Litshke, Bremen, Kirchen=- straße 4/5. 21/2 1922.

Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Tabakfabrikaten. Waren: Tabakfabrikate, insbesondere Rauch- und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten, Zi- garettenhülsen, Zigarettenpapier, Rohtabak. Beschr.

281054,

38, R. 25898.

Wilh.Remy, Wesel

Tabak- Fabrik, gegr.1826.

11/7 1921. 1922. i WBeschäftsbetrieb: Tabak- und Zigarrenfabrik. Wa- ren: Rauchtabafk. \

281055.

Fa. Wilh. Remy, Wesel a. Rh. 21/2

38. Sh. 28799.

Ä - h "F t Ww Q

13/12 1921. Fa. Gustav Smidt, Altenburg S.-A. 91/2 1929. uar tunerints

E O rettenfabrik. russische Zigaretten.

4/10 1921. Manoli Aktien- gesellschaft, Berlin. 21/2 1922. Weschäftsbetrieb: Ziga- Waren: Echte

K R

R K

al, 16c

Kl. Kl. A,

N D. Kl. Kl. 16b.

23/9 1921. Herm'’s Oldenkott & Söhne, Ahaus i. W. 21/2 1922. sBeschäftsbetrieb: Tabak- und Zigarren- fabrik. Waren: Rohtabak, Rauchtabak und andere Tabakfabrikate (unter Ausschluß von Schnupftabak).

Umschreibungen, Berichtigunge und sonstige Nachträge.

l. 2. 161310, 174038, l. 3d. 180702, L 11. 176434, l. 34. 160060, 160061, 160062, 161248 Vertreter: Pat.-Anw. Dr. Wenghöffer, Fortfall gekommen. 271575. Umgeschrieben auf Ludwig Pol Nachf. H. Fischer, G. m. b. H., Eberswalde. 37. 182589. Wohnsiy des Vertreters: Berlin. 15200, 15204, 17328. Vertreter: Pat.-Anw Witte, Berlin, ist in Fortfall gekommen. 134238, 178051. Feyiger Vertreter: Pat.- Franz Schwenterley, Berlin. 26c. 119685. Vertreter: Pat. - Anw. Wall Berlin. ist in Fortfall gekommen. 14666. Jeßiger Vertreter: Pat.-Anw. Hei Neubart, Berlin

162995 Berli;

Kl. A. 4120, 5290, 7848, 9109, 27178,

I. 20b. 79524.

O. 8815.

Vertreter: Pat.-Anw. Dr. Worms, Berlin, j Fortiall gekommen.

Kl. 2. 41823, 43728, 60970, 94037,

RI. 22b.

102918,

Kl. 26d. 30432, 44614, 48098, 65034,

Kl. 32. KI1. 35.. 598, 625, 1705, 4153, 4186, 10256, 1

19/12 1921. Türkishe Tabak- und Cigarettenfabrik „Jyldis“, Juh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 1922. sBeschäftsbetrieb: Tabak- und Ziga- rettenfabrik. Waren: Sämtliche Tabäk- fabrikate und Rohtabak, Zigarettempapier und Zigarettenhülsen.

T. 12256.

K1. 9c.

166263,

11301, 11306, 11307, 11318, 11319, 11323, 1

11492, 11494, 16445, 19436, 36290, 36937, 36 38444, 43117, 43375, 48043, 48356, 53279 5

53951, 54031, 55526, 55527, 57183, 62103, 64 64333, 64334, 64335, 64336, 65334, 65369, 65 65371, 65372, 65373, 65374, 65375, 65376, 6 65378 65379, 65577, 65578, 65579, 65580, 65 80692, 87099, 94597, 155229, 156202, 160 163868, 164954, 166669, 168314, 170243, 178 178690, 178691, 178692, 178693, 178694, 178 178696, 178697, 178698, 178699, 178700, 18

196177, 208683, 212214. 216855, 217474 21

219779, 221595, 221801, 221802. 222026, 229 222665, 222566, 222568, 224755, 225441, 29 228419, 228761, 237875, 2388292, 238938, 24

Kl. 42. 324. 2292, 26039, 37850, 97115, 102726

Umgeschrieben auf F. Ad Richter & Cie, § Baukastenfabrik, Rudolstadt i/Th.

Kl. 26a. 202245. Umgeschrieben auf Milka Näh

fabrik G. m. b. H., Pratau a. E.

501, 1637, 2220, 2506, 2901, 6603, 8080, Ÿ 8996, 9017, 17588, 23413, 34956, 37085, 40 47911, 47912, 98143, 181943, 181944,

Kl 9f. 70640.

Umgeschrieben auf Thüringishe Nadel- und & warenfabrik Wolff, Knippenberg & Co., G. m, Jchtershausen.

K1. 34. 33600, 33711, 109205. Jeyige Vertreter: Anwälte Max Wagner u. Dr.-Jng. G. Brei Berlin. ; Kl, 14. 34903. Vertreter: Pat.-Anw. Alexander S Hamburg, ist in Fortfall gekommen.

Kl. 2. 40696,

Kl. 25. 63971.

fall gekommen. L Kl. 9f. 53971. Firma geändert in: Grieshammer- Aktiengesellshaft, Dresden.

Kl. 2. 54476. Zeiceninhaber ist: Josef Colland, Ÿ

T. 12257.

JYLDIS- SAARBRUÜCKEN

19/12 1921. Türkische Tabak- und Cigarettenfabrik Bois“, Jnh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2

BWeschäftsbetrieb: Tabak- und Zigarettenfabrik.

281059. T. 12266.

EJUD

122/12 1921. Türkishe Tabak- und Cigarettenfabrik Bois“, Juh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 1922.

WBeschäftsbetrieb: Tabak- und Zigarettenfabrik. Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga- rettenpapier und Zigarettenhülsen.

281060. T. 12268.

dIIISITA

122/12 1921. Türkische Tabak- und Cigarettenfabrik S Jnh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 22.

38.

Weschäftsbetrieb: Tabak- und Zigarettenfabrik.

Kl 23.

dorf, Roßstr. 80.

Kl. 42. 62031. Jeßige Vertreter: Pat.-Anwälte

Jng. Rudolf Specht, Hamburg u. L. Albert

ninger, Berlin.

KI. 26d. 66051,

Kl. 2660. 70364,

Kl. 27. 73658,

Kl. 42. 38556, 38557, 69915.

Vertreter: Pat.-Anw. Alexander Specht, Ha

ist in Fortfall gekommen. N

Kl. 42. 70768. Vertreter: Pat.-Anw. Henry E. Sd

Berlin, ist in Fortfall gekommen.

Kl. 16b. 77521, T7622,

Kl. 42. 167397. i J

Jetige Vertreter: Pat.-Anwüälte Dipl.-Jng.

Spécht, Hamburg u. L. Alb. Nenninger, Ber

Kl. 13. 155783, 157140, 163082. Umgescriebe

Chemische Fabrik „Effax“ August Spoerl s

Bensheim (Hessen). e 2

Kl. 9b. 159714. Die Firma lautet rihtig: Fa. N Jansen, Remscheid.

RI. 2. 159932. Wohnsig: München.

Kl. 22b. 157328. JZegige Vertreter: Pat.-Anwä

Peiy u. Dipl.-Jng. W. Massohn, Berlin.

164332. Umgeschrieben auf Fa. Johann

Kettwig-Ruhr.

K1. 23. 164750. Siy: Bernburg.

Kl. 6. 173687,

Kl. 25. 169791,

Kil 30. 170278.

Vertreter: Pat.-Anw. Alexander Specht, Ha

ist in Fortfall gekommen. ;

Kl, 13. 243044. Umgeschrieben auf „Rekord |

hemish-technisher Produkte, G. m. b. H--

dorf

Kl. 2. 182480,

RI. 11. 182935,

Kl. 26a. 181929.

Vertreter: Pat.-Anw. Alexander Specht, Ha! ist in Fortfall gekommen.

KI. 2. 2431683, 243164,

Kl. G6. 242935, 246928, 249931. Î z Umgeschrieben auf Chemische Fabrik Mö) A.-G., Stuttgart. #

Kl. 4. 2472456. Umgeschrieben auf Actien-Ge|

für Bergmans-Feuerungen, Dortmund.

Kl. 2. 262894. Umgeschrieben auf August Buß München. l

Kl. 26e. 268504. Umgeschrieben auf Dr. Kar Frankfurt a. M., Gervinussftr. 10. ;

Kl. 42. 276577. Der Geschäftsbetrieb lautet: mit Rohstoffen u. gewerblichen Erzeugnis

Teillöshung. 17. 3. 1922. Kl. 32. 262621. Für Bleistiftspi löst. | Berlin, den 28. März 1922. Neichspatentamt.

Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga-

Weschäftsbetrieb: Zigarren- und Tabakfabrik. Wa- ren: Sämtliche Tabatabiitate,

vettenpapier und Zigarettenhülsen.

Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga- vettenpapier und Zigarettenhülsen. Z

Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewicz' Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin SW. 11, Bernburger Straße 14.

Vertreter: Pat.-Anw. Schmeÿ, Aachen, ist in

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährliß 48 Mk,

ti Berlin außer

O alte) ür Selbstabholer

auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32 Einzelne Nummern kosten 2,50 Mh.

Ale Postanstalten nehmen Bestellung an; den Postanstalten und Zeitungsvertrieven

c f f d : C3

Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

O

ITLr. 75. Reich8bankgirokonto.

Berlin, Mi

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 9 Mk, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 16 Mk,

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

0

twoch, den 29. März, Abends.

O

Posftscheckkonto: Berlin 41821. 1 92 2

L

Sinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Dentsches Reich.

Mitteilung über Ermächtigungen zur Vornahme von Zivil- standsaften. Neich3mietengeseß.

Geseß über Kündigungsbeshränkungen beschädigter. ; Verordnung über künstlihe Düngemittel. Verordnung über die Umlage für Thomasmehl. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe “der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München. ; Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 23 des Reichs- geseßzblatts. :

zugunsten

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechts.

Bekanntmachun, betreffend die Miete für verschließbare Schrank- fächer in der Prèußischen Staatsbank.

Berichtigung zur Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte.

Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbot.

Bekanntmachung der nah Vorschrift des Gejeßes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern. veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 11 der Preußischen Geseßzsammlung.

Amtliches. Deutsches Reich.

deukschen Gesandien Boys in Peking ist auf Grund ues 8 des Geseßes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit S 85 des Geseßes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet von China die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schußgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von folchen zu beurkunden.

s S » (56 c Se v tat N ;

¿Ferner ist den der Gesandtschaft überwiesenen Beamten, nämlich dem Gesandtschaftsrat von Borch, dem Gesandt- schaftsrat Altenburg und dem Kanzler, Geheimen Hofrat Dobrikow, die Befugnis erteilt worden, in Vertretung des Gesandten standesamtlichhe Handlungen vorzunehmen.

Rai A O

Dem 1

Reichsmietengeseßÿ. Vom 24. März 1922. (Veröffentlicht in der am 28. März ausgegebenen Nr. 23 des RGBl. S. 273.)

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit

Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Gesebliche Miete. a AE :

Der Vermieter wie der Mieter. eines Gekäudes oder Gebäude- teils kann jederzeit dem, anderen Vertragsteil gegenübex ertlären, daß die Höhe des-Mietzinses nah den Vorschriften dieses Geseßes l erechnet werden soll (gejeßliche Miete). Die Erklärung bedarf der shriftlihen Form. Sie hat die Wirkung, daß die geseßliche Miete von dem ersten -Termin ab, für den die Kündigung nah

565 des Bürgerlichen Geseßbuchs zulässig sein würde, an die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt. |

Kommt ein Einverständnis Über die Höhe dec geseßlichen Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertrag3te!I3 das Mieteinigungsamt, E

Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat das Mieteinigungs- amt Mietzin3vereinbarungen über . Gebäude oder Getäudeteile nahzuprüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins inf Vergleiche zu der geseßlihen Miete für einen Vertragsteil eine schwere Unbilligkeit darstellt, an Stelle des vereinbarten Mietzinses die

eseßliche Miete festzuseßen. 2 E Die oberste Landesbehörde kann für das ganze Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen, daß das Mieteinigungsamt die Nachprüfung und Festseßung auch von Amts wegen vornehmen kann; sie kann weiter anordnen, daß Verein- barungen über die Höhe des Mietzinses dèx Gemeindebehörde oder dem Mieteinigung8amt anzuzeigen sind. F

Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der bis- herige Mietzins durch das Mieteinigungasamt festgeseßt oder auf Grund landesrechtlicher Vorschrifben zu berechnen war.

Berechnung derx geseßlihen Miete. A

Bei Berechnund der aitetitea Miete ist von dem Mietzins auszugehen, der für die mit dem 1. Fuli 1914 beginnende Miet- geit vereinbart war (Friedensmiete). Der in dex Friedensmietc

Ï

Schwer-

für Betriebs- und Jnstandseßungskosten enthaltene Betrag ist ab- zurehnen. Das gleiche gilt für Vergütungen, die in der Friedens- miete für die Heizstoffe für Sammelheizung oder Warmwasser- verjorgung oder für andere von der obersten Landesbehörde he- stimmte Nebenleistungen (z. B. Glasversiherung) enthalten find. Die oberste Landesbehörde hat für ‘die abzurehnenden Beträge Hundertsäve der Friedensmiete festzuseßen. Der sich nach Abzug dieser Hundertsäße ergebende Betrag bildet die Grundmiete.

__ Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Höhe: der Friedensmiete zu geben. Fnsbesondere hat der Ver- mieter ‘einen in sein?m Besive befindlihen Mietvertrag über die Räume, aus dem die Höhe. der Friedensimiete hervorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen.

Besteht über die Höhe der Fricedensmiete Streit, so ist sie auf Antrag eines Vertragsteils von dem Mieteinigungsamt festzustellen.

War eine Friedensmiete nicht - vereinbart oder läßt sie ih nicht mehr feststellen, oder weiht sie aus besonderen, in der damaligen Beschaffenheit des Raumes oder den damaligen Ver- hältnissen der Vertragsteile liegènden Gründen in außergewöhn- lihem Umfang von dem damaligen ortsüblichen Mietzins ab, so hat das Mieteinigungsamt auf Antrag eines Vertragsteils als Friedensmiete den ort3üblihen Mietzins festzuseßen. Das gleiche gilt für Gebäude und . Gebäudeteile, die nah dem 1. Juli 1914 bezugsöfertig geworden oder in erhebliher Weise baulih verändert sind oder zu wesentlih anderen Zwecken verwendet werden, sofern diese Umstäñde einen abweichenden „Mietzins rechtfertigen. Als ortsüblih ist der Mietzins anzusehen, der für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Zeit in der Gemeinde für Räume gleicher Urt und Lage regelmäßig vereinbart wax. Bei Bauten, deren Fertigstellung in der Zeit vom 1. Fuli 1914 bis zum 30. Junt 1918 erfolgte, hat das Mietéinigungsamtk die Friedensmirte in der Höhe festzuseßen, welchè den gegen die Friedenszeit erhbhten Baukosten entspricht.

Stehen in einem Gebäude die Friéedensmieten der einzelnen Wohnungen "oder Räume in einem offenbaren Mißverhältnis zueinander, so hat das Mieteinigurgsamt auf Antraa eines -Ver- tragsteils die Frieden8mieten innerhalb ihres Gesamtbetraas gegen- einander auszugleiden. Für das Wertverhältnis ist die Orts- üblichkeit am 1. Juli 1914 maßgebend.

Der- ortsüblihe Mietzins ist nach Abs. 4 auch dann fest- zuseßen, wenn eine Festseßung des ortsüblihen Mietzinses auf Grund landesrechtlißer Vorschriften erfolgt war.

S 3, Zu der Grundmiete 2 Abs. 1) treten Zuschläge für 1. die Steigerung der Zinsen einer in der Vorkriegszeit vor- handenen Belastung des damaligen Grundstücks8werts, so- weit die Belastung in dem Bezirke, für den der Zuschlag festgeseßt wird, allgemein üblih war, und die Steigerung der Kosten für die Erneuerung dieser Belastung,

2. die Betriebzkosten,

3. die Kosten für laufende Jnstandsetzungsarbeiten.

Die Zuschläge zu 2 und- 3 müssen der jeweiligen Höhe der Betriebskosten und der Kosten für. laufende Jnstandseßungsarbeiten Rechnung tragen. Sie sind in Hundertsäßen der Grundmiete fest- zuseßen und können nach Gruppen und Klassen von Mieträumen abgestuft werden.

S 4. / . Betriebskosten sind für das Haus zu entrichtende Steuern, öffentliche Abgaben, Versiherungsgebühren, Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten. : j Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm- wasserversorgung und die von der oberen Landesbehörde nah S 2 Abj. 1 Say 3 bestimmten Nebenleistungen sind nicht zu berüdsichtigen. :

S 5. Als laufende Jnstandseßungsarbeiten geen niht die voll- ständige Erneuerung der Dachrinnen und Ablaufrohve; das Um- decken des Daches, der Abpuy oder Anstrich des Hauses im Aeußern, der Neuanstrih des ganzen Treppenhauses im Fnnuern, die Er- neuerung der Heizantage bei Sammelheizung und Warmwasser- versorgung (große Jnstandsezungsarbeiten). Die oberste Landes- behörde kann bestimmen, daß auch ähnliche außerordentliche, einen größeren Kostenaufwand erfordernde Fnstandjeßungsarbeiten, so- weit sie zur ordnungsmäßigen Erbaltung des Hauses als solche erfordextió sind, als große Fnustandseßungsarbeiten gelten sollen.

*

,_ Der JFnstandsezungszuschlag 3) ist von dem Vermieter für die erforderlichen laufenden Fnstandsebungsarbeiten sachgemäß zu verwenden. Der Vermieter - hat der Mietervertretung auf An- trag die Verwendung der Gelder nachzuweisen. :

Hat der Vermieter die Ausführung notwendiger laufender Znstandsezungsarbeiten unterlassen oder die Gelder niht sah- gema verwendet, so hat eine von der obersten Landesbehörde zu estimmende Stelle auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen die sahgemäße Ausführung der Fnstandsezungsarbeiten durch ge- e¿gnete Anordnungen zu sichern. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter einen entsprehenden Teil des Mietzinses niht an den Vermieter, sondern an die Stellé selbst oder eine andere Stelle

u entrichten haben; der hiernach zu zahlende Betrag darf ae

öher sein als der Fnstandsebungszushlag 3). Zst eine sol Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Ver- mieters auf Zablung des Mietzinses; niht verwendete Beträge sind dem Vermieter herauszugeben.

_ Vor einer Anordnung nah Abs. 2 sind beide Vertragsteiîle. zu hören. Handelt es sich dabei um s{chwierigere heiztehnishe Fragen für Heizanlagen größeren Umfanges, so joll vor der Entscheidung eine geeignete sahverständige Stelle gehört werden.

___ Die oberste. Landesbehörde regelt das Verfahren im cin elnen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge- von den Mietern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden können.

Große Fnstandsebungs8arbeitenu. S A. Zur Schaffung von Mitteln für große «Fnstandseßungsarbeiten i | : Zuschlag in einem Hundertsaße der Grundmiete zu zahlen, der von der obersten Landesbehörde [estzuseven ist. Dieser Zuschlag ist von dem Vermieter auf ein Ur sein Haus oder seinen Hausbesiß besonders einzurihtendes Hauskonto einzuzahlen und lediglich für große «Fustandseßzunqs- arbeiten an den Gebäuden des Vermieters zu verwenden. Eine Verfügung des Vermieters über das Hauskonto bedarf der Zu= Wird die Zustimmung verweigert, so kann

ist von den Mietern ein weiterer

e

Pas der Mieter. ie auf Antrag des Vermieters durch eine von der obersten Landes= behörde zu bestimmende Stelle erseßt werden. Die oberste Landes behörde _trifft nähere Anordnungen über die Zustimmung der Mieter sowie über die Einrihtung sowie die Berwendung des Hauskontos. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar auf das Hauskonto einzuzahlen haben. Zst eine solche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Zuschlags. §6 Abs. 4 findet Anwendung.

Die oberste Landesbehörde kann - ferner anordnen, - daß der Vermieter für niht vermietete Räume sowie für Räume, für welche nit die geseßlihe Miete zu zahlen ist, den entsprechenden Betrag auf das Hauskonto einzuzahlen hat, S 6 Abs. 4 findet Anwendung. ;

Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmutts der obersten Landesbehörde einen Ausgleichsfonds einrihten. aus dem für große Fnstandseßungsarbeiten, die mit den im Abs. 1 bestimmten Zuschläger nicht gedeckt werden können, an wirtschaft» lih Schwache Beihilfen nah billigem Ermessen gewährt werden. Die Mittel hierzu sind durch einen besonderen Zuschlag zu dem nah den S8 6, 9 des Geseges über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungëbaues vom 26. Juni 1921 (RGBL. S. 773) den Gemeinden (Gemeindeverbätden) zufließenden Zuschlag zu der Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues zu beschaffen. Dèe oberste Landesbehörde kann - die Höhe des Zuschlags testimmen, sie kann ferner nähere Vorschriften über die Verwaltung und Ver ivendung der Mittel erlassen. Ueber einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds ist unter Hinzuziehung von Vermieter- und Mietervertretern zu entschb=iden. Sind örtliche Vermieter- und Mietervereinigungen vorhanden, so find die von diesen benannten Vertreter zu hören. Der Ausgleihfonds ift steuerfrei.

Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers kann die obexsie Landesbehörde Ausnahmen von dem Grundsaß des Abs. 1 zulassen. Soweit eine solhe Ausnahme zugelassen ist, ist auf Antrag eines Vertragsteils vom Mieteinigungsamt ein Zuschlag unter Berück- sichtigung der Bedürfnisse des Gebäudes für eine im Einzelfalle seit Oktober 1920 ausgeführte oder in den nächsten zwölf Monate erforderlih werdende große. Jnstandsezungsarbeit zu bestimmen.

S 8.

Läßt der Vermiecter troß Aufforderung durh die Gemeinde- behörde eine notwendige große Jnstandseßungsarbeit innerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde bei der Aufforderung zu bestimmenden Frist nicht ausführen, so ist die Gemeindebehörde berechtigt, die Arbeit selbst vorzunehmen. Jm Falle des §& 7 Abs. 1 kann die Gemeindebehörde die erforderlihen Mitte! von dem Haus- fonto in Anspruch nehmen. Jm Falle des § 7 Abs. 4 ist sie zur Stellung des Antrags bei dem Mieteinigungsamte berechtigt. Das Mieteinigungëamt kann anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nidt an den Vermieter, sondern an die Gemeindebehörde zu ent- rihten haben; ist eine jolche Anordnung getroffen, so erlischt inso- weit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Betrags. Die Gemeindebehörde kann - die Beträge von den Mietern wie Ge= meindeabgaben beitreiben lassen.

8 9.

Hat der Vermieter das Gebäude ersi nah dem 1. Januar 1920 erworben oder erwirbt er es erst nah dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes, so kann er die Gewährung von Mitteln für aroße Fnstand- sebungsarbeiten zur Beseitigung solher Mängel nicht verlangen, die beim Erwerbe des Gebäudes bereits vorhanden waren und die er gekannt hat oder kennen mußte.

Soweit der Vermieter mit Bezug ‘auf das Gebäude Versiche- rungssummen, Vergütungen für Bergschäden oder Zuwendungen aus anderen Gründen zur Wiederherstellung des früheren Zus standes erhält, sind Mittel für große Jnstandseßungsarbeiten nah L 7 nit zu zahlen.

\ Gewerbliche Betriebe,

S 10.

Sind Räume an den Unternehmer eines gewerblichen Betriebs vermietet, s0 kann das Mieteinigungsamt auf Antrag des Ver« mieters einen besonderen Zuschlag zu der geseßlichen Miete fdst- séßen, wenn und soweit infolge der Eigenart des Betriebs besonders hohe Betriebs- und Fnstandseßungskosten entstehen und die nah § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 festgeseßten Zuschläge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen.

Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken 1 der Reichs« ewerbeordnung) hergestellt sind oder mit Zustimmung dex Semeindebehörde für gewerblihe Zwecke verwendet werden, kann ein weiterer Zuschlag în Eh der Grundmiete festgeseßt

"werden. Bei seiner Festsèbung ist auf die meïne Gewerbe sowie - darauf Kiande zu . Tan

daß wirtsha s{chwache Betriebe nit in ihrer Existenz gefährdet werden. Zuschlag kann nah Klassen abgestuft wen gef@h