1922 / 75 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Festseßung der Sundertsätße.

S 11.

Die oberste Landesbehörde kann die in den 88 2, 3, 7, 10 be- zeichneten Hundertsäße für das Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile selbst festseßhen oder die Festsezung der Gemeindebehörde übertragen. Vor der Festseßung der Hundert- sâbe sind Vermieter- und Mietervertreter zu hören; find örtliche

ermieter- oder Mieterorganisationen vorhanden, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören. Eine Aenderung der Hundert- säße ist zulässig; ist die Festseßung durch die Gemeindebehörde erfolgt, so kann au die oberste Landesbehörde die Säße ändern. Die Aenderung wirkt von dem auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe folgenden nächsten Monatsersten oder von dem bei der Bekaännk- abe MOAmEs späteren Zeitpunkt. Das Nähere über das Vers Kibeen estimmt die oberste Landesbehörde.

Sammelheizung, Warmwasserversorgung und Nebenleistungen. S 12.

Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warms- wasserversorgung sowie für andere von der obersten Landes: behörde nach § 2 Abs. 1 Sah 3 bestimmte Nebenleistungen sind getrennt von der geseßlihen Miete zu berechnen. Soweit der- artige Nebenleistungen (z. B. Glasversicherung) nur bei einzelnen Mietern entstehen, haben nur diese Mieter sie zu tragen. |

Die oberste Landesbehörde bestimmt, wie die Kosten der Heiz- | stoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung und die | nah § 2 Abs. 1 Sat 3 bestimmten sonstigen Nebenleistungen auf | die Mieter umzulegen sind. Sie kann anordnen, daß der Ver mietex verpflichtet ist, dem Mieter Auskunft über die Höhe der Kosten der Heizstoffe oder dex Nebenleistungen zu geben und die erforderlichen Belege vorzulegen.

S 12,

Das Mieteinigungsamt kann, gleichviel ob ein Mietzins vereinbart oder die gejeßlihe Miete zu zahlen ist, auf Antrag eines Vertragsteils anordnen, daß der Vermieter berehtiat oder verpflichtet ist, die Sammelheizung oder Warmwasserversorguna | in gewissen Fällen ganz oder teilweise einzustellen. I

Jst eine solhe Anordnung getroffen, so tritt eine entsprehende Minderung der für die Heizstofse für Sammelheizung oder Warm- wasserversorgung zu leistenden Vergütung ein.

Untermiete. 8 14.

Jst ein Mietraum weitervermietet, so muß der Hierfür zut entrichtende Mietzins unter Berücksihtigung êtwaiger Neben- leistungen, wie Ueberlassung von Einrihtungsgegenjtänden und Leistung von Diensten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf den Raum entfallenden Teile des Hauptmietzinses stehen. Die oberste Landesbehörde hat nähere Bestimmungen über die Berechnung der Untermiete zu tresfen. §8 1 gilt entsprechend.

Abs. Ï gilt auh, wenn ein Hauseigentümer oder jemand, der ein Grundstück auf Grund eines Erbbaurehts, Nießbrauhs oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses inne hat, cinen Teil des von ihm selbst im Hause benußten Raumes vermicetet.

Entscheidungen des Mieteinigungsamts. S 15. Die auf Grund dieses Gesetzes vom Mieteinigungsamte ge- troffenen Entscheidungen gelten als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. Á

Ausnahmebestimmungen. : e i L 16.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Neubauten oder durch Um- oder Einbauten neugeschaffene Näume, wenn sie nah dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geivorden sind oder künftig bezugs- fertig werden, keine Anwendung. Das gleiche gilt für Räume in Gebauden, die im Eigentume des Reichs, eines -Landes. oder ‘einer sonstigen Körperschast des öffentlichen Rechtes stehen und entweder Ben Zwelen oder zur Unterbringung von Angehörigen der Verwältung des Reichs, des Landes oder der Körperschaft dienen oder diesen Zweden, falls die Gebäude bereits vor dem 1. Oktober 1918 im Eigentume der genannten Körperschafien standen, zu dienen bestimmt sind. Die Vorschriften des Gesetzes finden ferner leine Anwendung auf die Abgabe von Räumen solcher Gesell shasten und Genossenschaften, deren Zweck auss{ließlich darauf gerichtet ist, minderbemittelten Farnilien oder Personen gesunde und zweckmäßig eingerihtete Wohnungen in eigens erbauten und angetaufien Hausern zu billigen Preisen zu verschaffen, und bei denen die unter Biffer 1 des Abschnitts „Befreiungen“ der Nr. 1 des Tarifs zum Reichsstempelgeseße vom 8, Juli 19183 (RGB!. S. 639)- in der Fassung des Gesehes zur Aenderung des Retchs- stempelgesebes vom 26, Juli 1918 (RGVI. S. 799) aufgeführten Voraus jebungen vorliegen; soweit derartige Gesellschaften und Genossenschaften einem Revisionsverbande nicht angehören, ents scheidet die oberste Landesbehörde, ob die in dem ersten Halbjaßz genannten Vorausseßungen zutreffen,

Auf Neubauten, die mit Zuschüssen aus den für die Wieder- herstellung der während des Krieges zerstörten Gebiete bereit- estellten Mitteln errichtet sind, finden die Vorschriften dieses Ge- eyes Anwendung.

Mietervertretung. 8 17.

Die Mieter eines Hauses sind berechtigt, einen oder mehrere von ihnen mit ihrer Vertretung in Mietangelegenheiten zu be- auftragen (Mietervertretung, Vertrauensmann der Mieter, Mieteraus\{uß).

Die Mietervertretung foll das Einvernehmen zwischen den Mietern und dem Vermieter fördern. Jeder Beteiligte soll ich in Streitfällen, insbesondere vor Anrufung des Mieteinigungsamts, zunächst an die Mietervertretung, soweit eine solhe vorhanden, wenden; diese soll den Sachverhalt nach Möglichkeit klären und eine gütlihe Einigung herbeizuführen suchen. Die Mieterver- tretung ist ferner befugt, die nah § 6 zulässigen Anträge neben dem Mieter oder an seiner Stelle zu stellen. In den Fal § 7 Abs. 1 Sah 4 und Abf. 4 soll vor der Entscheidung über einen Antrag des Vermieters die Mietervertretung gehört wrden. Jm Falle des § 7 Abs. 3 kann die oberste Landesbehörde bestimmen, 2oV die Mietervertretung die Auszahlung von Mitteln beantragen ann.

Für Mieträume mit Sammelheizung und Warmwaijer- versorgung kann von der obersten Landesbehörde testimmt werden, daß der Vermieter die Kosten der Heizstoffe einer diesem Zwecke nah näherer Anordnung der obersten L behörde zu bildenden Mietervertretung nachzuweisen hat und daß dieser ein Mitwirkungs- und Aufsichtsreht bei Beschaffung, Lage- rung und Verwendung der Heizgstoffe zusteht.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Mieterver- tretung dahin zu wirken, daß die Vertragsteile Forderungen und Maßnahmen unterlassen, welhe die gemeinsamen Interessen der Vertragsteile oder das Gemeininteresse schädigen.

Mietenverzeichnis, § 18.

Die oberste Landesbehörde tann allgemein oder für bestimmte Gemeinden anordnen, das der Vermieter der Gemeindebehörde binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen hat, was ihm über die Höhe der das Haus betreffenden Friedensmieten (§2 Abs. 1 Saß 1) bekannt ist. Jn den Fällen des § 2 Abs. 3, 6 hat das Mieteinigungsamt die von im festgestellte oder festaciette Friedens- miete der Geweindebehörde mitzuteilen.

Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen zu sammeln und nach näherer Bestimmung der obersten Landesbehörde auf- zubewahren. Die oberste Landesbehörde bestimmt auch die Form und den Fnhalt der von dem Vermieter zu erstattenden Anzeige.

S@chlußbestimmungen.

8 19. Auf die nah diesem Geseße den Vertragsteilen zustehenden

5 I

Z u

{ Vorschriften zur | von

beshädiagter vom 6. U

| (RGBI. 1. S. V

ber €eînem Vertragsteil bei Ausübung der Rechte besondere Nach- teile erwathsen sollen, ist unwirksam.

Die Vorschriften dieses Gesebes finden auch auf Verträge An- wendung, die unter Umgehung oder zum Zwecke der Umgehung des Geseßes abgeschlossen And.

§ 20. :

Tritt die gesebliche Miete an die Stelle des vereinbarten Miet» zinses, so rihtet sih die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs- tosten und zur Jnstandhaltung des Mietraums nach den Vor- schriften des Bürgerlichen Geseßbuchs; außerdem erlischt jede vom Vermieter oder Mieter übernommene, ihm nach den Vorschriften des Bürgerlichen -Geseßbuchs über den Mietvertrag niht Obs lièegende Verpflichtung, sofern sic auf die Festseßung dex Höhe des Mietzinses rFenkar von Einfluß war. Fm übrigen bleiben die auf Gejeß oder Vertrag Rechte und Pflichten der Vertragsteile unberührt.

beruhenden

8 21.

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des if Ausführung dieses Gesebes erlasen. dieser Befugnis keinen Gebrauh macht, kam Landesbehörde die Autführungsvorschristen erlasjen. & 22. : L Die oberste Landesbehörde kann die in diesem Gesetz thr felbst oder der Gemeindebehörde zugewiesenen Befugnisse allgemein oder in bestimmten Fällen anderen Stellen übertragen. Sie kann, an- ordnen, daß die Berechnung dex geseblihen Zuschläge in bestimmten Gemeinden Gemeindeteilen nach anderen Grundsäßen er- folgen soll, als im Gesebe vorgesehen ist, insbesondere, daß die ZU- C ER s 4A . +1 15 Ms +7 10 hs 211 Hor nd Sie ¡CYLAaûc Ux ETINZTin€ WCiCiraunte Fi VULLA 1 D, U arbeitsministers weiter anordnen,

kann nach Anhörung des Reichsa i ri ] daß bestimmte Gemeinden odex Gemeindeteile oder bestimmte

ODEL

4 044 UNCN

| Arten von Mieträumen von den Bestimmungen dieses Gesetzes | auszunehmen

sind; sie kann nach Anhörung des Reichsarbeitss ministers ferner anordnen, daß für das Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile die geschlihe Miete für alle Miets- verhältnisse gelten soll. a us

993 ihm nah § 1 Abs.

- 42+ 5 oder nt reizt

0b-

Sp L-L

Ein Vermieter, dex eine 4 oder § 18 zei vorsaßlich nit itig er]tatici Unr

richtige oder unvollständige machi, 4

rafe bis zu hunderttausend Mark oder mit Hast besträfst.

24.

Dieses Gesetz tritt zu dem von der obersten Landesbehörde be- stimmten Tage, spätestens am 1. Fuli 1922 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Sammelheizung ünd Warmivasserver- forgungsanlagen in Mieträumen vom 22. Juni 1919 (RGBI. Oktober 1920 (RGBL. S, 1846) außer Krast. Ein äuf x bisherigen Vorschriften festgejseßter Mietzins gilt äls

legende Anzeige

wissentlich mit Geldit

Angaben wird

S. 595)/29. Grund de vereinbart. / : 2 S L E

Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1926 außer Kraft.

Berlin, den 24. März 1922.

Der Reichspräsident. Ebert. Dex NReichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbru@.

awer: rier meE

Geseh über Kündiqungsbeshränkungen zugunsien Schwerbeschädigter. Vom 24, März 1922. (Veröffentlicht in der am 28. März ausgegebenen Nr. 23 des RGBl. S. 279.) Der Retchstag hat das folgende Gefes: bef Zustinimung des Reichsrats hiermit verkündet 1 : 8 1. Die in § 18 Abs. 1 des Geseves über die Beschäftigung Schwer [ 1920 (RGBl. S. 458) bestimmte Frist, innerhalb dèren eine Kündigung nach § 12 Adj, 1 dieses Gejetes einem Schwerbeschädiaten gegenüber erst wirksam wird, wenn die

IWwiLU, Hauptfürsoragestelle

A T 3LONE vird:

4

n, das mit

estimmt hat, wird bis zum 1. Oktober 1922 verlängert. Bis zum gleihen Zeitpunkt bleibt die mit Zustimmung des Reichêrats und eines aus 2W Mitgliedern bestehenden Aus»

des Reichstags Verordnung des Reichsarbeits- ministers über die Verlängerung der Kündigungsbeshränkung

gunsten Schwerbeschädigier vom 28. Üpril (RGBVI.

r lt awTATiSHA ichufies cianene

I ZU* 4 4 192 494)

| in Geltung.

L I

Dieses Gescb tritt am 1. April 1922 in Kraft

Berlin, den 24. März 1922. NReichspräsident. Ebert.

Neichsarbeitsminister

Dr. Brauns.

R ZXÆXr

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährvung vom 22. Mai 1916 (RGBL.

S, 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und des 8 10 der

Verordnutg über fünstlihe Düngemittel vom 3. August 1918 (NGBl. S. 999) wird verordnet: Artikel I. Abs. V der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. Angust 1918 (RGBVI. S. 999) anliegenden „Lisie der Düngemittel und Preise* in der Fassung der Verordnung vom 3. Januar 1922 26) wird wie folgt geändert?! Nbf. rbält folgende Fassung: ie Y betragen für 1 Kilogrammprozent Gefamt- ire 1286 Pfennig, für 1 Kilogrammprozent zitronen- [öélihe Phosphorsäâure 1516 Pfennig. Neben den vor- nten Preisen komt die besonderen auf Grund des & 1 Say 2 der Verordnung über die E:richtung einer Preisausgleichestelle für Thomasmebl vom 9. März 1922 (RGBI. L. S. 237) festgeseßten Umlagebeträge zur Hebung.“ « In Abs. 3 Saß 2 werden die Worte „6 Mark" durch die Worte „8 Mark“ ersegt. Artikel Il. __ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 in Kraft. Berlin, den 28, März 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. F. V.2 Dr. Qeilri ci, Verordnung über die Umlage für Thomasmehk, Vom 28. März 1922. _ Auf Grund des 8 4 Abs. 1 Say 2 der Verordnung über die Errichtung einer Preisausgleichsstelle für Thomasmehl vom 9. Mârz 1922 (RGBl. T S. 237) werden mit Wirkung vom 1. April 1922 ab bis auf 1weiieres solgende Umlagebeträge

i

ab

Rechte lanu nicht verzichtet werden, Eine Vereinbarung, nach

festgeseßt:

1. für 1 Kifogramnmprozent Gesamkpbospborsäure (B20) in homasmebl ......«. «+ - . - 134 Pfennig 2, für 1 Kilogrammprozent zitronenfäurelöslide Phosphorsäure (P04) im Thomasmchl . « « . 134 Pfennig, Berlin, den 28. März 1922. : Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Heinrici.

Bekanntmachung, beireffend Ausgabe von Shuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der geseßlihen und satunasmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in den Ver

Tehr zu bringen:

35 Millionen Mark 4°/¿ige unverlosbare, seitens der

Bank vierteljährig kündbare, jedoch in den ersten zehn Jahren

vorn Ausstellungstage an seitens der Bank nicht rückzahlbare

Hypothekenpfandbriefe, nämlith: 1000 St. Lit. NN zu fe 10000 4 Nr. 6000 == 10000000 4, §000 St. Lit. GG zu je 5000 .# Nr 23000 == 10 000 000 M 5000 St. Lit. AB ju je 2000.4 Nr. 88001 91000 =- 10000000 5000 St. Lit. JT zu je 1000.4 Nr.172001—177000 = 5 000000 4 13000 Stüde zusammen 35 00 T. München, den 24, März Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe.

J. A.: Lindner.

1922.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 2 des Reichsgesetßblatts enthält unter s Vg / 4 {i

8557 das Reichsmietenge|ez, vom 24. Marz 19992,

unter

Nr. 8558 das Geseß über Kündigungsbeschränkung zu- aqunsten Schwerbeschädigter, vom 24. März 1922, unter Nr. 8559 das Geseg über Verlängerung der Geltungs- dauer des Wohnungsmangelgeseßes und dèr Sammelheizungs- verordnung, vom 20. März 1922, unter

Nr. 8560 eine Verordnung zur Abänderung der Verörd über Erwerbslosenfürsorge, vom 21. März 1922, und unter

Nr. 8561 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Benzolbewirtschaftung, vom 21. März 1922.

Berlin W., den 28. März 1922.

Postzeitungsamt. Krüer.

vit Und

PVrenufst-en

Ministerium für Handel

Der Volksschullehrer Wi tshel ift

&hrer án der staâtlichen Baugeweriscquie worden,

und Gewerbe.

V1 nar dh Li

C Ti Han in {VOrllß Cb billi

Dem Rheinisch-Westfälishen Elektrizitäiswerk, Aktien-Gesellschaft, in Essen wird hierdurch auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) das | Necht verliehen, das zum Bau von Starkstromleitung8anlagen | vom Goldenbergwerk bei Brühl nah Sinzig in den Kreisen | Köln-Land, Bonn-Land und Rheinbach des Regierungsbezirks | Köln und im Kreise Ahrweiler des Regierungsbezirks Koblenz erforderliche Grundeigentum

42 Vos un zZVBege

erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Ve- | schränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche | Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung. | Gleichzeitig wird | ireffend- ein vereinfachies Enteignungsverfahren, 11. September 1914 (Geseßsamml!. S. 159) in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Neuveröffentlihung der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. Auguit 1921 (Geseßsamml.. S. 513) bestimmt, daß die Vorschrift diejer Verordnung bei der Ausübung vorsiehend verliehenen Enteignungsrehts Anwendung zu finden hat. Berlin, dén 22. März 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Haasfelau.

41+ Auf

Grund des & 1 der Verordnung, de

4

DeS

qm 7

Breußische Staatsbank (Seehandlung)

Bekanntmachung.

; Die im voraus zu entrichtende Miete für die Ueber: | lassung vershließbarer Schrankfsächer in unjerem Kassengewölbe beträgi vom 1. April d. J. ab:

j j _ck Ï

| D

97 45 45

45 80 45 150 zweier Fächer gleicher Größe an denselben Jahr beträgt die Jahreômiete das 1ifache der

2% ecm | 4becm |

27 99

4 A S

27 | | 1 Î

Bei Ueberlassung Mieter auf ein ganzes Miete eines Faches. Berlin, den 29. März 1922, Preußische Staaisbank (Seehandlung). Kißler. Nühe.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Berichtigung.

In der Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzie un0 Zahnärzte vom 15. März 1922 (Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 66 vom 18. März 1922) ift E

L bas, Abschnitt 11 A Nr. le zweite Zeile das Wort „öffen

iche“,

2. unter der Nebersrift „B. besondere ärztliche Verrichtungen dek

Buchsiabe À vor „AÄligemeines“ zu streichen; 3. in Nr. 95 à zweite Zeile anstait „fünfmal“ „dreimal“ un0 vierte Zeile anstati „die Hälfte" „zwei Drittel“, A

4. in Nr. 102 dritte Zeile anstatt „die Hälfte" „zwei Drittel zu seten.

Berlin, den 25. März 1922,

Der Minister für Volk3wohlfahrt. J. V.: Scheid

der Enteignung zuf

Mîinisfierîum für Wiff t und Volkabildun e ies

Die Wahl des Studienrais Schulze an der Siemens- Hberrealschule zum Oberstudiendirektor ber Leibniz-Oberreal- ule in Charlottenburg ist bestätigt worden. :

Die Wahl des Studienrats Dr. Wolff an der städtischen Faiserin- Auguste -Vikioria-Schule in Bielefeld zum Ober- sudienrat an dieser Anstalt und die Wahl der Studienrätin Lange an der städtischen Cecilienshule in Bielefeld zur T I an der zuleßt genannten Anstalt ift bestätigt (vorden, : /

Bekäánntmachung,

Das gegen den Bäckermeister Werner Kumerotw in Berlin-Schöneberg, Mobsiraße 70, tur Beschl1ß des Wuchergerichts des Landgerkhis 11 vom 8. Mai 1920 =— IL W_ J, 1054 /20. ergangene vorläufige Handelsverbot mit Lebensmitteln is durch Urteil desselben Geri&ts vom 13. Februar 1922 aufgehoben. i

Berlin, den 16. Mär: 19993.

Der Oberstaatsanwalt 11. E Ber, Sustizobersekretär.

GDLRIE A A RAS

ee

BekanntmaGtnd. Den Kaufmann Heinri Kövyuen fauser Straße 103 habe ih zum Handel mit wieder zugelaffen. Cffen, den 21. März 1922, Städt. Polizeiverwaltung. F. V.: Dr.

bier, Relling- Táäbakwaren

Richter.

BeklanntmaGnug.

Der Knkaberin der Schankwirtshaft Tauentztensiraße Nr. 104 Krau Margarete Ermrich, geb. Stephan, if die Abgabe von Speisen und Getränken feder Art weaen Unziiverlässigkeit untersagt und die Schließung des Zetriebes angeordnet worden. i E

Breslan, den 23. März 1999,

Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Sf msn.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Geseßfamtnk. S. 357) find bekanntgemat:

1. der Erlaß des Preußischen Staatäministeriums vom 27. Januar 192, betreffend die Verleihung des Enteignungsreßts an den Kreis Sulingen für den Ausbau der elektrisGWen Hochspannungsl!eitung und der anschließenden Niederspanninqgsnete, dur das Amtsblatt der Regierung în Hannover Nr. 8 S. 35, ausgegeben am 25. Februar 1929:

2. der Erlaß des Preußischen Staatäminisleriums vom 10. Februar 1999 - betreffend die Verleßung des Enteignunasrechts an die Stadt Waldenburg (Sclesien) für die Herstellung eines Reservepumpwerks, durb das Amtéblait der Regierung in Liegniß Nr. 9 S. 45, aus- gegeben am 4 März 1922;

3. der Erlaß des PrenfitsGen Staatêministeriums vom 11. Fe- brnar 1922, betreffend die Genehmiaung der vom Verwaltungsrat ber Westvreußischen Landscbaft und der Neuen Westpreußischen Landschaft

am 24, Sanifar 1922 beschloîenen Aenderunaen a) des Reglements der Westpreußischen 25. uni 1851, b) des Statuts der Nenen WestpreiukisGen Landschaft, dur das Amtsblatt der Regierung in Marienwerder Nr. 9 S. 41, ausgegeben am 4. März 1922:

4. ter Erlaß des PreufiisdWen Stkaatêminifteriums vom 15. Fe- britar 1922, betreffend die Verleibung des Enteignung8reGts an ben C:famfsEu)verband Gebaun im Kreise EsEwege für den Bau einer nenen Volkfês@&ule in Gehan, dur das Amtéblatt der Reaterung in Cassel Nr. 9 S. 60 ausgegeben am 4. März 1922: :

5. der Erlafi des Preufislen Staatêministeriums vom 22. Fe- britar 1922, beireffend die Verleibuna des Enteignungsrechts an die Stodtoemeinde Lavenburg î P. für die Meaulierung des Lebaflusses, dur das Amf!\att der Regierung in Köslin Nr. 11 S. 66, aus- gegeben am 18. März 1922;

G. der Erlaß: des Preusiis®en Staatsministeriums vom briar 1922 betreffend die Verleihung des Entcignungêrechts an die Dölinger BVerabaugesellsckdaft m. d H. in Elsterwerda für die Fori fekung des Berawerkébetriebs ihres Braunkohlenbergwer?ks D¿linaen im Kreise Liebenwerda, dur das Amtsllatt te

o

in Merseburg Nr. 11 S.

Landschaft vom

o 28. Fs

Ada bei 1 ( | it der Regierung 65, ausgegeben am 18. März 1922,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 11 der Vreuß ischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12242 das Geseß, betreffend Venderung der Schieds8- mannsordnung vom 29. März 1879 (Geseßsamml. S. 321), vom 12. März 1922, unter i

Nr. 129243 das Geseß über die Gewährung von Wirtk- haftsheihilfen an unmittelbare Staatsbeante und Lehrpersonen vom 18. März 1922, tinter

Nr. 12244, das Geseß, betreffend die Neuwahl der Be- zrksaus\hüse in Breslau und Liegnitz, vom 22. März 1922, unter

Nr. 12245 das Geseß, betreffend die Einverleibung der Landaemeinde Worringen in die Stadtaemeinde Köln und Regulierung der zukünftigen Grenze zwischen dem Stadtkreise Kln und dem Landkreise Neuß, vorn 22, März 1922, unter

Nr. 12 246 eine Verordnuna, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 28. April 1920 über die Bildung von Retriehsvertretunaen nah dem Betriebsräteaeseß vom 4. Februar 1920 (R.G.Bl. S. 147) im Bereiche der Wasserbauverwaltung, vom 97. Januar 1922 und unter |

Nr. 12 247 eine Verordnuna wegen Ansbau der Geelebeeke innerhalb des Gemeindebezirks Breeflenkan.p (Kreis Bentheim) vom 17. Februar 1922.

Berlin W., den 28. März 1922.

Geseßsammlungsamkt.

NUS: R CERPB D M T M O G E R R T N E C A D B: FERCPIS S G T S Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrais für Steuer- und Lollwesen, für Volkswirtschaft und für Verkehrswejen, dle vereiriaten Ausschüsse sür Steuer- und Zollwesen und für Volfswiriscaft sowie hie vereinigten Yus\cüsse für Volks- wird oft und für Fauchalt und Rechnungswesen hielten heute

2" gen,

Krüer.

Ces ein lat im Neiclsminislerium des Jnnern unfer Leitung des PJeideminisiers Dr, Kösler eine Aus)prache wit Verireteru der Länder über die Polizeinote der

|

interalliierten militärischen vom 23. März stattgefunden. Die Sigzung bezweckte, der Reichsregierung die jür die Beantwortung der Note erforder- lichen Unterlagen zu schaffen. Die endgültige Stellungnahme d / teihsregierung zu der Note wird in den nächsten Tagen olgen, :

Kontrollkommission

Danzig.

__ Der Vertkeilung8aus\{huß für das ehemalige deutsche Reichs- und Staatseigentum beabsichtigt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, der Freien Stadt Danzig und Volen gemeinsam das Eigentum án der Danziger Werft zuzuteilen unter der Bedingung, daß der Betrieb der Werft einer Aftien- gesellschaft übertragen wird. Als weitere Bedingung ist ge- stelli, daß für die Eisenbahnhauptwerkstätte éine zweite Nktien- gesellschaft gebildet werde, und ferner, daß zwischen beiden Ge- sellschaften eine Interessengemeinschaft hergestellt werde.

Die Freie Stadt Danzig und die Republik Volen follen den beiden Aktiengesellschafien das vorhandene Eigentum an Grundftüken und Gebäuden pachtrweise übertragen. Die Vachtbauer sieht noch nicht fest, fie wird aber mindestens 45 und höchstens 60 Jahre betragen. Eine Pachiverlängerung ift vorgesehen. /

Großbritannien und ZFrland.

__ Gestern fand eine Kabinettssizung unter dem Vorsiß desPremierministers Lloyd George ftatt, in der die Genueser Konferenz und die Frage des Vertrauensvotums erörtert wurden. Am Nachmittag wurde Lloyd George vom König in Audienz empfangen. :

Jm Unterhause teilte der Unterstaatssekretár im Aus- wärtigen Amt Harmsworth dem „Wolffschen Telegraphen- büro“ zufolge mit, der britische Boklschafter in Varis sei be- auftragt worden, der Konferenz der Vertreter der Nachfolae- staaten in Paris zur Kenntnis zu bringen, daß die britische Regierung keinerlei Absicht habe, irgendroelchen Anteil am Unterhalt des vormaligen Kaisers Karl zu tragen.

Frankreich.

_ Gestern vormittag hat der Völkerbundsrat eine neue Sizung abgehalten, die der Beteiligung des Völkerbundsrates an der Genueser Konferenz galt. Ein Beschlußantrag | tvurde gebilligt, der in der öffentlihen Nachmittagssißung an- genommen werden soll. Jn dieser beschäftigte fich der Völker-

bundsrat mit dem Verlangen der italienishen Regierung, Ver- ireter der technishen Organisationen sowie eine Anzahl von

Mitgliedern des Generalsekretariats nah Genua zu entsenden, | um den Beratungen ihren technishen Beistand zu leihen. Des |

Generalsekretariat ist damit beauftragt worden, die erforder- lichen Maßnahmen zu ergreifen. sodann die folgenden neuen Mitglieder für die zeitliche qe- mischte Entwaffnungskommission: Gustav Ador (Schweiz), Lord Robert Cecil (England), den ehemaligen Minister- präfidenten Nitti (Jtalien), den ehemaligen Kolonialminister Lebrun (Frankrei), den ehemaligen polnishen Außenminister Fursten Sapieha, und aus Kolumbien Hontoria und Urrutia. Der Völkerbund nahm ferner von dem Bericht über das Saar- gebiet Kenninis,

Der Ministerrat beschloß gestern, dem Justizminister |

und Skellvertreter des Ministerpräsidenten Barthou und neben

ihm dem Unterstaatssekretär beim Minisierpräfidenten Colorat |

die Leitung der französischen Delegation für Genua zu îbertragen. Sitzung des Ministerrats heute abend aus wirtschaftlichen Kreisen gewählt werden sollen.

Der Senat seßte gestern die Beratung des Budgets |

der von Deutschland zu erseßenden Ausgaben fort. Als erster Redner sprach der Sozialist Fourment.

(Fr rvar!

dem „Wolffshen Telegraphenbüro“ zufolge die Frage auf, ob es wohl |

nôtig fei, angesits des Feblbetrags im Budget achthunderttausent Mann unter den Fabnen zu halten, und ob Frankreich sei, im Ausland als militaristisher Staat dazufteben. Er beschäftigte ch dann mit den franzöfishen Steuererträgnisfsen. Um die Einnahmen aus der Einkommen- und der Erbschaftssteuer zu steigern, müßten die Inhaberyapiere beseitigt werden. Nur dadur würde man den Kapitalsvershiebungen / Staaten und nach England ein Ende machen. Die Meparations- fommission habe von Deutschland die Erhebung einer Abgabe vom Privatvermögen für Nevarationszweckte verlangt, also betrahte fie eine derartige Politik nicht als undurchfübrbar. Die Lage, in der der franzssisGe Staatssc{atß sich befinde, mache es ihm unmögli, feinen Verpflichtungen naGzukommen, wenn Deutschland nicht die Zahlungen an die Gesädigten und die Pensionsinhaber leiste.

Der Völkerbundsrat wählte |

És sollen drei weitere Delegierie in einer besonderen | bestimmi werden, die |

f |

es nicht eine Gefahr für |

D E E nach den Vereintaten |

Als Mittel der Abhilfe emvfiehli Nedner die Beschlüsse der letzten íänternationalen Sozialistenkonferenz von Frankfurt. Der Senator Castenot sagte: Deutschland wolle seine Wiederherftellung aus dem Bankerott des Neichs bewerkstelligen. Damit Deutschland feine Schuld bezahle, fei es nicht nötig, daß es viel Geld besitze: es genüge,

wenn es materielle Reiltürner habe, die es zum Ausgleich der Forderungen | aeben fönne. England babe daran gedacht, die deutsde Schuld dur

eine von Deutschland aufgenommene Anleihe zu mobilisieren. Der Nedner behauptet, Deutschland babe für taufendvierbundert Milliarden Kapital zerstört. Es könne niemals alles“ reparieren, was es ver- nihtet habe. Im weiteren Verlauf der Debatte sagte der ehemalige Finanzminisler François Marsal, der Versailler Friedenêvertrag habe weder das Finanz-, noch das territoriale Problem gelést. Er erklärte, ex habe über das Abkommen von Spaa Mitteilungen zu machen, bie er aber nit öffenilih maden fönne. Es wurde darauf eine geheime Sitzung abgehalten. Nach Wiederherstellung der Oeffentlichkeit setzte Senator Marsal seine Nede fort.

Jn der gestrigen Kammersißung wurde die Be- ralung über das Militärdienstyflichtgesez wiederauf- genommen, Ein Vertagungsanirag des Abgeordneten Accam- bray, erst in die Einzelberatung des Gesetzes einzutreten, nahdem ein Gese über die nationale Verteidigung angenommen sei, wurde von diejem begründet, aber schließlich bis nah der Er- örierung der eingebrahten CGegenanträge zurückgezogen. Die Kammer trat dann in die Einzelberatung ein und be- \chäftigte sih an erster Stelle mit dem Geseßentwurf des Sozial- demokraten Paul Boncourt, der verlangt, daß vom 21. bis 28. Lebensjahre alle dienstpslichtigenu Bürger für die Armee oder für die Kriegsindustrie mobilifiert würden, und daß vom 48. Lebensjahre an jeder Mann bis zur Grenze seiner Krast zur gemeinsamen Verteidigung in Anspruch genommen werden tönne, sei es als Handwerker, als Krankenpfleger usw. Die Ausbildung . für die nationale Ver- teidigung soll vier Abschnitte umfassen: Dre Erziehung, militärische Vorbereitung mit Rekrutenshule, Beteiligung an der Deckungsarmee und Ausbildung durch methodische Reservistenübungen. Alle jungen Leute werden in ihrem 91. Lebensjahr zur Rekrutenshule einberufen; nah zwei- monatioer Ausbildung werden die Rekruten der Deckungs-

armee überwiesen, bei derx die Ausbildung sechs Monate dauer

Abgeordneter Boncouri begründete în längeren Ausführungen seinen Antrag.

__— Der polnische Minister des Auswärtigen Skirmuni ¡ist gestern in Paris eingetroffen.

Belgien.

Der Minister für nationale Verteidigung gab gesiern vor dem Kammeraus\chuß für nationale Ver- tcèdigung eine Darstellung der durch die Ermordung des Leutnants Graff geschaffenen Lage. Er erklärte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, da Leuinant Graff den alliierten Armeen angehört habe, müsse die Angelegenheit der Beurteilung der interalliierten Militärkommission unterliegen. Man müsse demnach die Entscheidung dieser Behötde abwarten. Die belgische Regierung habe bei der deutshen Regieruna gegen den Mord Protest erhoben und sie ersucht, alle Maßz- nahmen zu ergreifen, die eine Festnahme der Schuldigen er- leichtern könnten.

In der gestrigen Sißung der Kammer wiederholte de Minister die von ihm vor dem Kammerausshuß abgegebenen Erklärungen über die Ermordung des Leutnants Graff in Hamborn und betonte, daß die Militärbehörden die nötigen Sicherheitsmaßnahmen sofort ergriffen hätten. Die belgische Regierung sei jedoch in der Hauptsache gezwungen, zum diplo- matischen Wege ihre Zuflucht zu nehmen, da es ihr nicht möglich sei, die belgishen Streitkräfie und die am befindlichen belgischen Gerichtsbehörden eingreifen zu Am Schlusse seiner Ausführungen betonte der Minister, daß die ganze belgische Nation von der Bedeutung des Geschehnisses durchdrungen sei und Wiedergutmachungen fordere, Die Kammer billigte die Erklärung des Ministers.

Hierzu bemerkt das obengenannte Telegraphenbürs :

Nach diesem Bericht aus der belgishen Kammer scheint

s Regi die Tötung des Leutnants Graff als |

e e anb oT. L DAnDel u f

Î \rfAa Av & bw

lassen.

E12,

i i Au T T T erfolgt ist, so daß cht festzustellen ift, ob es einen politischGen Racheakt oder um en Totshlag aus v Motiven handelt. Nicht nur die offiziellen Stellen in land, sondern auch die deutshe Bevölkerung Ermordung des jungen Offiziers. In Anbetracht der zahlreichen F von Uebergriffen und Gewalttätigkeiten auf Leib 1

n Gebiets, 1 Angel

cirntee erbt worder nt l folgten Ermordung eines ; 1f hingewiesen twerden, ; ) der Ententetruppen im beseßten Gebiet auf gewaltsa

eben gekommen ift.

Ftalien.

Der König und die Königin von Belgien sind aestern in Begleitung des Kronprinzen und des Ministers des Aeußern Jaspar in Rom eingetroffen und vom Köni und -der Königin, dem Kronprinzen und den italienischen Ministern auf dem Bahnhof empfangen worden. Am Nachz mittag statteten der König und die Königin von Belgien dem PVap|t einen Besuch ab. Abends fand im Quirinal zu Ehren des belgischen Königspaares ein Festmahl ftatt, an welhem auch der Ministerpräsident, die Minister und die hohen Staatswürden- träger teilnahmen. Der König Victor Emanuel brachte auch im Namen des italienischen Volkes auf das belgische Königspaar einen Trinkspruch aus, in welhem er auf die Gemeinsamkeit der fulturellen Bestrebungen der beiden Voller und die gemeinsam überstandene Kriegsnot hinwies.

önig Albert erinnerte in seiner Erwiderung an seinen an der italienishen Front im Jahre 1918 und an di der italienischen Armee und Marine im Felde. C rühmte die industriellen und wirtschaftlichen Fortschritte modernen Jtaliens und erklärte auch für die Zukunft ein brüderlihe Zusammenarbeit der beiden Nationen im Intere des Wiederaufbaues für wüns henswert.

Schtweiz, Das Völkerbundssekretariat veröffentlicht eine Reihe Dokumenten zu den Beschlüssen, die der Völkers-

gegenwärttgen Parler Tagung in der

n Cohn Sor Vi i

im Fall Graff zum ersten Mal

ch1 P E A Helud)

dm i ATOn A ULLL

von bundSsrat auf seiner Saarfrage geiroffen hat.

meldet, stimmie danach der Völkerbundsrat einer Verfügun der Regierungskommission des Saargebiets vom 24. März 31 welche die Schaffung eines beratenden Aus)

und eines Studienausschusses im S ordnet. Der beratende Ausfchuß, der Mitgliedern zusammenseßt, die von Saarage stammenden Bevölkerung beiderlei Geschlechts von über ( Jahren nah dem allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl reht gewählt werden, foll dazu dienen, die im Friedens vertrag vorgesehenen Gutachten abzugeben für etwaige Gez seßabänderungen oder für die Einführung neuer Abgaben (ausgenommen Zollfragen) durch die Regierunaskommission. Irgendwelhe anderen Rechte stehen diesem Aus\{uß niht zu. Alle Beschlüsse, die über die angeführien Gutachten hinausgehen, find null und nichtig. Die Mandaie erlöschen nach drei Jahren, für den ersten Auss{chuß bereits am 1. Oftober 1923. Der Studienausshuß besteht aus wenigen Fachs leuten aus dem Saargebiet, die von der Regierunaskom- mission selbst ausgewählt und ernannt werden, und deren Rat die Regierungskommission nur dann, wenn es ihr gut erscheint, einzuholen braucht. Sowohl der Vräsident des beratenden Ausschusses wie auch der des Studienausschusses werden niht von den Ausschüssen selbst, sondern von dex Regierungskommission ernannt. Die Schaffung dieser Organe, die alle Hoffnungen der leßten Zeit auf ein Saarparlament vollständig vereitelt, scheint auch, wie aus dem weiteren Material des Völkerdundes ersichtlih, im Völkerbundsrat bereits so weit gediehen zu sein, daß er den Beschluß faßte, eine der wichtigsten Bestimmungen des Versailler Verirags, die eine alle jährliche Ernennung bezw. Bestätigung der Regierungskommi}sion fordert, dahin abzuändern, daß er die ersi im Februar neu bes stätigten Regierungsmitglieder jeßt sofort für zwei Jahre, also bis 1925, neu bestätigte. Das geschieht allerdings in der Form, daß er ihnen die feierliche Zusicherung gibt, sie im Jahre 1923 und 1924 wieder zu bestätigen untex Vorbehalt der ihm aus dem Friedensverirag zustehenden Nechte. Der Berichterstatter für alle das Saargebiet betreffenden Fragen war der soeden aus Washingion zurüclgekehrte chinesische Vertreter Wellington Koo.

Der Wirtschaftsausschuß des Völkerbundsratg, der in den lezten Tagen in Genf getagt und seine Arbeiten abgeschlossen hat, prüfte u. a. auf Grund des Abkommens über

eistiges Eigentum, der Friedensverträge und der Madrider Baavention den derzeitigen Stand der Frage des unlauteren Wettbewerbs und formulierte ergänzende Vorschläge für den Völkerbundsrat. Desgleichen wurden Vorschläge ausgearbeitet iu der Frage der Vereinheitliqung des Wechsels

man t