1922 / 76 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

seher Zu den Sißungen solher Aus\hüsse sind die Gemeinbe- {hoffen einzuladen.

30. LE Beschlüsse fassen 32) unnd vollziehen 33) nur, wenn mehr als die Hälfte der tat- ( ant ny tav Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindever-

gilt jo lange als beshlußfähig, bis die Beschlußfähigkeit aus ite der Gemeindevertretungen angezweifelt und daraufhin

die Hat eine Beschluß festgestellt ist.

lußfassung über einen Verhandlungsgegenstand

wegen Besctuhun ähigteit niht stattfinden können, so kann in einer nach Schluß der ersten Versammlung zur Verhandlung über denselben nstand einberufenen zweiten Versammlung reht3- ig beschlossen werden, auch wenn die Mitglieder der Gemeinde-

ter wiederum nicht in genügender Zahl vorhanden T Es

muß j bei der zweiten Einberufung ausdrücklih auf diese al, Mart T iabawinen werden.

& 31.

Die Sißungen der Gemeindevertretungen sind öffenklich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, der auf Antrag in geheimer Sizung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit aus- geschlossen werden.

: & 32.

Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmen- Ee z wird lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen

tgestellt.

Ueber Beschlüsse wird regelmäßig offen abgestimmù Aus=-

3weije kann in einzelnen L ällen auf Antrag von wenigstens der Val der Anwesenden Ee Abstimmung zugelassen werden. Jn diesem Falle werden i Feststellung der Stimmenmehrheit unbeshriebene Stimmzettel E MIgeaShtE,

Wahlen werden, weny niemand widerspriht, durch Zuruf, e durch Abgabe von Sühimmzeiteln vollzogen. Bei der Zettel- I wird, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Wah!lstellen der- gs Verwaltvungsstelle zu beseßen sind, in einem Wahlgange nah n Grundsäßen der Verhältniswahl, wenn nur eine unbesoldete Wahlstelle oder wenn besoldete Wahlstellen jede Stelle in besonderem Wahlgange nach

stimmt. L Wird nah den Grundsäßen der Verhältniswahl abgestimmt, so find die Wahlstellen auf die Wahlvorshläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sih durch Vollrehnunsg, Halb- deilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung der leßien Wahlstelle entcheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los. Vird nah Stimmenmehrheit abgestimmt, Ü ist derjenige ge- wählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen ab- gegeben ist. Wird dies Ergebnis im ersten Wahlgange nicht er- reicht, so findet zwischen denjenigen Perjonen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt, die, wenn auf mehr als vier Personen Stimmen gefallen sind, auf diejenigen vier zu beschränken ist, die im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben. Werden auch im zweiten Wahlgange niht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für eine Person abgegeben, so findet unter den zwei Personen, die bei der zweiten l ng die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Jm dritten Wahlgange entscheidet bei Stimmen- gleihheit das vom Vorsißenden zu zieheude Los. m übrigen ist das Wahlverfahren durch eine von dem Minister des Innern zu erlassende Wahlordnung zu regeln.

8 34.

Bei der Beratung und Abstimmung über Beschlüsse 32), die Rechte und Pflichten der Gemeinde betreffen, darf ein Mitglied der Gemeindevertretung nicht teilnehmen, wenn fein eigenes wirt- Ichaftliches Juteresse oder das seines Ehegatten oder eines Ver- wandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade von dem- dex Gemeinde abweiht. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlihen Angel. genheiten oder die der ge- nannten Angehörigen betrifft. Ob diese Vorausseßungen vor- liegen, entscheidet endgültig die Gemeindevertretung.

Vird die Gemeindevertretung aus diesem Grunde beschluß- unfähig, so beschließt an ihrer Stelle die Beschlußbehörde.

& 85.

Der Borsißende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sipungen und handhabt die Ordnung în der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer, der die Sißung stört, aus dem Sißungs- raum uifernen assen. & 96

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und die Namen der in der Sißung Anwesenden sind in ein besonderes Buch (Beschluß- buch) einzutragen und von dem Vorsißenden sowie wenigstens einem Gemeindeverordneten zu unterzeihnen.

Die Beschlüsse sind dem Landbürgermeister alsbald Kentitnis zu bringen.

8 37. C

Jm übrigen kann die Geschäftsführung durch eine von der Ge- meindevertretung Zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden.

Jn der Geichäftsordnung kann vorgesehen werden, daß ein Gemeindeverordneter bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrehterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften von den Sißungen bis zur Dauer von drei Sißungstagen durch Beschluß der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden kann. Gegen den Beschluß steht dem Gemeindeverordneten binnen zwei Wochen die Toas im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat. keine auf? \chiebende Wirkung. s 38

n Landgemeinden, in denen weniger als 40 Gemeinde- angehörige vorhanden sind, wird, falls durch Ortsgeseg niht anderes bestimmt wird, keine Gemeindevertretung gebildet. An ihre Stelle tritt die Gemeindeversammlung, die aus allen Gemeinde- angehörigen besteht. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.

u besezen sind, für Stimmenmehrheit

zur

S 39. Die für die Gemeindevertretung geltenden Vorschriften finden auf die Gemeindeversammlungen entsprehende Anwendung,

IIIL. Gemeindevorstand. 8 40. Gemeindevorstand is der Gemeindevorsteher. Zu seiner Unterstüßung in den Amtsgeschäften und zu der Vertretung in Bebinderunasfällen werden ein oder zwei Schöffen wählt. Die Zahl der Schöffen kann durch Gemeindebeshluß auf böchstens 6 erhöht werden.

41. Gemeindevorsteher und Schöffen erhalten keine Besoldnng. Jn Gemeinden, in denen der H ARIe es S Gemeindevorsteher ist, können im Falle eines besonderen Be ürf- nisses durch Orisgeseÿ die Stellen besoldeter Schöffen eingerichtet werden. S 42

Dex Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindeangehörigen un- mittelbar nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretung und da, wo eine solche nicht besteht 38), auf 4 Fahre gewählt.

Für jeden Schöffen wird im gleihen Wahlgange eiu be- sonderez Ersagmann gewählt. L

Sceidet ein nach den Grundsäßen der Verhältniswahl ge- wählter Schöffe vor Ablauf deiner Wahlzeit aus, jo tritt sein Er- aßmann an seine Stelle. Scheidet auh dieser vor Ablauf der

Sei aus, so wird der Ersaßmann für ihn dur die Mehrheit der Unterzeihner des Wahlvorschlages und, soweit sie nicht mehr Gemeindeverordnete sind, threr Ersazmänner bestimmt.

. BVejoldete Schöffen werden anf. wölf Jahre gewählt; Wohn-

in der Gemeinde ist für ihre [barkeit nicht erforderlich, so-

n im übrigen die Vorausseßungen des B erfüllt find.

e d Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem miéantritt von dex Aullictsbehörde vereidigk

45.

Der Gemeindevorsteher z die Geschäfte der Gemeinde- verwaltung. Die Schöffen haben ihn in seinen Amtsgeschästen zu unterstützen, die ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen Ge- [Gaste nach seiner Anweisung au3zuführen und ihn in Be- )inderungsfällen zu vertreten. Fs mehr als ein Schöffe vor- n, o seßt die Gemeindevertretung die Reihenfolge fest, in der ie den Gemeindevorsteher zu vertreten haben.

§ 44.

Wird das Privatinteresse des Gemeindevoritehers, seines Ehe- palten oder eines feiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum ritten Grade durch eine Angelegenheit berührt, so hat sich der Ge-

meindevorsteher in dieser Angelegenheit durch einen Schöffen ver-

treten zu lassen. Sind auch Schöffen in gleicher Weise beteiligt, jo bestimmt die Gemeindevertretung einen besonderen Vertreter des Gemeindevorstehers für diese Angelegenheit.

ïV. Vesfondere Verwaltungs siellen.

8 45.

Zur QUERnT oder Beaussichtigung einzelner Verwaltungs-

{vei sowie zur Erledigung einzelner rwe vg können durch emeindebeshluß in größeren Landgemeinden besondere Ver- waltung8ausshüsse (Kommissionen) eingeseßt werden. Sie be- tehen aus dem Gemeindevorsteher und aus Gemeindeverordneten, enen auch andere zu Gemeindeverordneten wählbare Personen (S 15) Bgtreten önnen. Den Vorsiß führt der Gemeinde- vorsteher, Die Gemeindeverordneten und die anderen Mitglieder wählt die Gemeindevertretung unmittelbar nach ihrer Neuwahl. Die Mitglieder der Verwalttngsousshüsse üben ihr Amt bis zum Eintriit threr Nachfolger aus.

Die Verwaltungsausschüsse sind Organe des Gemeinde- vorstandes und verpflichtet, seinen Anweisungen Folge zu leisten. Im übrigen können ihre Befugnisse, insbesondere das Recht, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch Gemeindebeschluß geregelt werden.

Soweit in besonderen Geseßen über die Zusammenseßung und die Tâtigkeit von Gemeindekommissionen usw. besondere Vor=« shriften erlassen sind, behält es dabei sein Bewenden.

& 46.

Sm Falle eines besonderen Bedürfnisses, insbesondere &b- getrennter Lage einzelner Ortsteile, können für alle oder sür ein- zelne Verwaltungszweige durch Gemeindebeshluß Ortsbezirke ein- gerichtet werden. Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher und ein Stellvertreter vorgeseßt, die von der Gemeindevertretung aus den Gemeindeangehörigen des Bezirks auf sech3 Jahre gewählt werden. Für jeden Bezirk wird der Vorsteher und der Stell- vertreter in einem Wahlgange nach Stimmenmehrheit 33 Abs. 1 und 3) gewählt.

Die Bezirksvorsteher und Stellvertreter sind Ehrenbeamte. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gemeindevorstand, sind seine Organe und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten und ihn in den örtlihen Geschäften des Bezirks zu unter- stüben. Jm übrigen wird ihr Geschäftskreis durch Gemeinde- beschluß näher geregelt.

V. Beamte.

8 47.

N Landgemeinde Hat die zur Erlediqung der Gemeinde- angelegenheiteu erforderlihen BVearitenstellen einzurichten.

Ehrenbeámte werden von dexr Gemeindevertretung gewählt, besoldete Beamte, soweit sie niht ebenfalls von der Gemeinde- vertretung zu wählen find 41 Abs. 2), von dem Gemeinde- vorstande angestellt. 4

Die Beamten werden von dem Gemeindevorstande vercidigt.

Ueber die Vereidigung ist eine Verhandlung auszunehmen. 8 49.

Jeder Gemeindeangehörige isk verpflichtet, eine unbesokdete Stelle ‘in der: Gemeindeverwaltung oder die Stelle eines Aus- shußmitgliedes ‘als Ehrenámt anzunehmen und mindestens vier Jahre zu versehen. Ebenso ist er verpflichtet, als Ehrenamt dic Ausführung einzelner durch Gemeindebeschluß festgeseßter Auf- träge unter Leitung des Gemeindevorstandes zu übernehmen.

Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines Ehrenamtes berechtigen:

1. anhaltende Krankheit;

2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesen-

heit mit sich bringen;

3, ein Alter über 60 Jahre:

4. L E oder frühere Vertvaltung eines Ehrenamte3 für

ahre;

5. die Führung von zwei oder rtehr Vormundschaften;

6. bei ¡Frauen die Erziehung von mehr als zwei Kindern oder

die Führung eines größeren Haushalts; 7. besondere Umstände, welche im Einzelfalle die Ablehnung odez Niederlegung rechtfertigen.

8 50...

Ueber - die Berechtigung der Ablehnung oder vorzeitigen Niederlegung eines Ehrenamtes oder Austrages 49) beschließt die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluß steht den beteiligten Gemeindeangehörigen und dem Gemeindevorsteher binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitversahren zu. Die Klage hat aufshiebende Wirkung.

Die unberechtigte Weigerung, ein Ehrenamt zu versehen oder das noch nicht vier Jahre versehene Ehrenamt ferner zu ver- ehen, hat den Auss{chluß von der Ausübung des Gemeinderechts

r dieselbe Zeit zur Folge, für die die Verpflihtung zur Führung des Ehrenamtes bestand. Die unberechtigte Ver- weigerung der Ausführung einzelner Aufträge hat den Aus\{chluß von der Ausübung des Gemeinderehts sür ein Fahr zur Folge.

8 531.

Fällt eine Vorausseßung der Wählbarkeit fort, so scheidet der Betreffende aus dem von ihm verwalteten Ehrenamte aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, wird im Streitfalle in dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 entschieden.

Ehrenamtlih tätige Gemeindeanaehörige und Mitglieder der Verwaltungsausschüsse können durch Gemeindebeschluß vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus dem Amt entlassen tvecden. Auf das Ehren- amt des Gemeindevorstehers und der Schöffen findet diese Vor- schrift keine Anwendung. 4 o

Durch Ortsgeseß kaun bestimmt werden, daß ehrenamtlih tätigen Gemeindeangehörigen auf Antrag bis zu bestimmter Höhe die notwendigen Barauslagen und der nahweislih ent- gangene Arbeitsverdienst ersen werden. An Stelle des Ersaßes tann ein angemessener Pauschsay gewährt werden.

Der Gemeindevorstehex hat neben dem Ersaß seiner baren Auslagen die E einer mit sciner amtlichen Mühe- waltung im billigen Verhältnks stehenden Entschädigung zu bean- spruchen. Ehrenamtlihen Schöffen ist eine solche Entschädigung nur ausnahmsweise zu idem wenn ihre Tätigkeit durch das Cs in außergewöhnlihem Maße in Anspruch genommen wird.

Ueber die Festsebung dieser Beträ Einigung dec Beteiligten mit derx erfolgt, die Beshlußbehörde.

53.

Hinsichtlih der Rechte und Pflichten der Beamten, ins- besondere bezüglih der Annahme von Nebenämiern, gewinn- bringender Beschäftigung, Beteiligung an gewerb8mäßigen Unter- nehmungen, der Verpflichtung zur Amtsvershwiegenheit und dec Geivährung von Urlaub, finden die für die unmittelbaren Staats- beamten geltenden Vorschriften Am Un; im einzelnen können hierfür von dem GBemeindevorstande best gestellt werden.

entscheidet, falls eine meindevertretung nicht

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mmte Grundsätze auf--

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8 54, i Für besolde:e Gemeindebeantte ist eine Besolduugsorduung zu

erlassen.

Be der Feststellung und Aenderung der Besoldung3ordnung sind von dem Gemeindevorstande geordnete Vertretungen der Beamten zu hören. E 6

Die Amtsbezeihnungen der Beamtenstellen können, soweit sie nit durch Gesetz oder Vrovinzialgeseß 142) geregelt sind, durch Gemeindebeshluß festgeseßt oder geändert werden. Sie dürfen niht zu Verwechselungen mit den Amtsbezeihnungen von Stellen des Reichs, des Staates, anderer Gemeindeverbände oder öffent- licher Körperschaften Anlaß geben und müssen die Stellen in einer ihrer Bedeutung entsprehenden Weise bezeichnen.

8 56. j

Die gewählten besoldeten Gemeindebeamten sind mangels anderer Vereitbbarung verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen, es sei denn, daß ihnen ungürstigere Bedingungen als bisher r werden. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet im Streit= falle die Beschlußbehörde.

8 57.

Die gewählten besoldeten Gemeindebeamten haben Anspru auf Ruhegehalt bei Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit, nach Voll- endung des 65. Lebensjahres, sowie bei Beendigung des Dienst- verhältnisse durch Nicht-Wiederwahl, Nicht-Bestätigung nach erfolgter Wiederwahl oder berechtigter Ablehnung 56) einer

olchen. solch s 58.

Die Verseßung besoldeter Gemeindebeamter in den Ruhe- stand erfolgt durch den Gemeindevorstand, die des besoldeten Mee È 140) durch die Gemeindevertretung. Die

öhe des Ruhegehalts wird durch Gemeindebeschluß festgeseßt. Soll die Verseßung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienst- unfähigkeit erfolgen, so hat dex Gemeindevorstand dem Beamten, falls er die Verseßung in den Ruhestand nicht selbst nachsucht, hiervon unter Angabe des Zeitpunïtes der Verseßung in den Ruhestand Mitteilung zu machen. Der Beamte kann innerhalb zwei Wochen gegen seine Verseßung in den Ruhestand Widerspruch erheben mit der Behauptung, daß Dienstunsähigkeit niht vorliege. Ueber die Tatsache der Diensiunfähigkeit wird alsdann in dem Verfahren nach § 118 vorab entschieden.

VI. Selbstverwaltungsangelegenheiten.

8 69.

Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landgemeinden sind diejenigen, dem gemeinen Wohle dienenden Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die den Landgemeinden zur Verwaltung unter eigener Verantwortung durch Gesey übertragen oder, ohne ejeßlih einer anderen Stelle vorbehalten zu sein, von ihnen freiwillig übernommen sind.

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind in einer dem gemeinen Wohle und dem Wohle der Gemeindeangehörigen entsprechenden Weise zu verwalten.

8 60.

Die Landgemeinden sind berechtigt, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe gemeinnüßiger und gewerblicher Art zu betreiben. S 61.

Die wirtschaftlißhe Betätigung einer Landgemeinde muß na Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu threr Größe und Leistungsfähigkeit stehen und darf die Erfüllung ihrer óffentlih-rechtlihen Aufgaben nicht beeinträhtigen.

8 62.

Die Mitbenuzung der Gemeindeanstalten, Einrihtungen und Betriebe muß für alle Einnwohner nah sesien gleihmäßigen Grundsätzen geregelt sein; jedoch dürjen Vorzugsbestimmungeun jür Minderbemittelte getirossen werden.

8 63, Gewerbmäßige Betriebe sollen nach kaufmännishen Grund- äßen geführt werden, grundsäßlih Ueberschüsse zur teilweijen dung ¿x Haushaltsbedürsnisse der Gemeinde erzielen, mindestens aber die Kosten des Betriebes, der Verzinsung und Tilgung dcs Anlagekapitals und der Erneuerung der Ein- richtungen deen. 8 64.

Durch Ortsgeseß kann in größeren Landgemeinden die Ver= waltung der gewerbömäßigen Betriebe in eincr von den sonstigen Vorschriften der Gemeindeverfassung abweichenden Weise injosern beweglicher gestaltet werden, als i

1. die Zuständigkeit der Gemeindevertretung auf die wichtigsten

Beschlüsse (z. B. die Festseyung der Tarife, Verwendung des Reingewinnes, Delung eines Fehlbetrages) beschränkt werden fann;

9. die Betriebe im Haushaltsplan der Gemeinde nur mit

dem voraussihtli*cen Gewinn oder Verlust erscheinen.

8 65.

Die Landgemeinden sind berechtigt, sofern es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erfordert, durch Ortsgesey für gemein- nüßige Gemeindeeinrihtungen vorzuschreiben, daß beim Vorliegen in dem Ortsgeseze zu bestimmender Vorausseßungen die Ein- wohner verpflichtet sind, sich dieser Anstalten und Einrichtungen zu bedienen.

L 66.

Soweit die Landgemeinden auf Grund geseßlicher Ermächti- gung privatwirtschaftliche gewerbsmäßige Unternehmungen in die Gemeindewirtshaft (Kommunalisierung) und zum Zwede des aus\s{hließlihen Betriebes eines Wirtschastszweiges durch die Gemeinde die Errichtung oder Fortführung gleichartiger, privat- wirtschastliher Unternehmungen untersagen (aus chließlihe Ge- C sind ste verpflichtet, den Betrieb jo ¿u führen, daß das öffentliche Bedürfnis befriedigt wird.

8 97.

Die Landgemeinden sind berehtigt, Ort1geseze über solche Angelegenheiten der Gemeinde sowie über A Rechte und Pflichten dex Einwohner zu erlassen, hinsihtlich deren das Gesch dies ausdrüdcklich vorschreibt odex Oen gestattet.

Ju den auf Grund des § 65 erlassenen Ortsgeseßen können für Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschristen durch den Gemeinde- vorsteher festzusezende Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 10009 M angedroht werden; im übrigen stehen dem Gemeindevor- tande zur rchführung der in diesen Ort3gescßen getroffenen

estimmungen die Zwangsbefugnisse des § 132 des Landesver- tvaltungsgesebes vom 30. Fuli 1883 mit der Maßgabe zu, daß Geldstrafen bis zur Höhe von 300 4, Hasftstrafen jedod nicht festgeseßt werden dürfen. s 68 :

Ortsgeseße sind in ortsübliher Weise bekannltzumachen.

8 69, A Die Landgemeinden sind berechtigt, ihr Vermögen selbständig

¿u verwalten unter Beobachtung folgender Vorschriften:

1. zum Vermögen gehören alle Werte, die niht zum Ver- brauch oder zur Deckung laufender Ausgaben und Be- dürfnisse bestimmt sind (Wictshaft3mittel);

. das Vermögen einer Landgemeinde ist in seinem Bestande unverkürzt zu erhalten; Veräußerungen und Abtretungen von Vermög?nêteilen, in?besondere von Grundstücken, dürfen nur gegen p des Wertes erfolgen; der Ersaß n en “vir twús zuzuführen, vorbehaltlich der Vorschrifl M: r. 8;

2. die Erträge des Vermögens dienen, lanen fie nicht dem Vermögen zugeshlagen werden, zur Bestreitung der Ge- meindeausgaben. 8 Vermögen selbst darf für diese g nicht verwendet twerden; ;

4. Rücklagen, die aus Wirtschaftsmitteln gewonnen sind,

_ unterliegen dicseu Beschränkungen nitz

M uszulegen und durch

5, Au8nahmen von diefen Vorschriften A ey unter Beobachtung der Vorschriften in § 112 6. die Verwaltung des Kapitals und der Erträ j Ste e een er „¿9n _ihnen Nerwatieten " Sti en ondere Zwede erfo ür di - Stiftungen ‘geltenden Beftimmüngen. 00 ORL A E

8 70.

Y Die Gemeinden dürfen untec Be - E eten aufnehnen: O E Se « Amnlelhen durfen nur für Ausgaben von dauernde Nutzen für die Gemeinde, dus loadaes für veebint Sade, . aufgenommen werden, zu deren Deckung aus laufenden Mitteln die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nit ausreicht; 2. Anleihen müssen nah einem vorher festzuseßenden Plane geno: werden. Die Tilgungsdauer darf 35 Jahre und, oweit es sih um von Zeit zu Zeit zu erneuernde Ein- rihtungen oder Anstalten handelt, die Lebensdauer der

Einrichtung oder Anstalt niht übersteigen;

3. laufende Tilgungsbeträge für Schulden dürfen nicht aus dem Vermögen genommen werden. Außerordentliche Tilgungen aus Vermögensbeständen find nur zulässig, wenn zugleih die Verpflihtung zur Ersaßleistung dur jährlihe Rückstellungen aus laufenden Mitteln innerhalb angemessener Frist übernommen wird, oder wenn die E a Erlös en Tilgung einer Anlkeihe erwendet werden soll, aus den Mi i i elbe Hn tteln dieser Anleihe

. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nur aus wichtigen Gründen unter Beobachtung der Bestimmungen des §& 112 zulässig.

& 71.

Die Grundlage der Finanzwictschaft bildet der Haushalt3- lan. Er ist für jedes Jahr im voraus von dem Gemetindevor- sunde aufzustellen. Der Entwurf ist nach vorgängiger orts- ibliher Bekanntmachung eine Woche lang zur Einsiht der Bürger emeindebeshluß festzustellen.

Der Haushaltsplan soll eine klare und übersihtliße Grund- lge für das Rechnungswesen bilden. Jn ihm sind alle Ein- nuhmen und Ausgaben getrennt nah den einzelnen Sachgebieten (nfzunehmen. L

Ausgaben dürfen nur eingestellt werden, soweit sie Deckung inn den Einnahmen finden.

Der Haushalt der Gemeinde ist nach dem festgestellten Haus- haltsvlan zu führen.

Ausgaben, welche in den Haushaltsplan nicht eingestellt sind (der seine Ansäße überschreiten, dürfen nur unter gleichzeitiger Pereitstellung vollständiger Dectung bewilligt werden. Anträge (uuf Bewilligung solcher Ausgaben sind abgelehnt, wenn bei der stimmung in der Gemeindevertretung nicht zwei Drittel der nwesenden und nicht zugleih mehr als die Hälfte der tatsächlich torhandenen Gemeindeverordneten für den Antrag stimmen.

Ueber die Durchführung des Haushalts3plans hat derx Cemeindevorsteher sobald als möglich und regelmäßig innerhalb von 6 Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zum Zwedcke der Prüfung, Feststellung und Entlastung der Gemeindevertretung Kehnung zu legen. Bezüglih der werbenden Einrichtungen, Anstalten und Betriebe ist eine Uebersicht vorzulegen, aus der sich

winn und Verlust der einzelnen Einrichtungen, Anstalten und riebe erschen läßt.

Ueber alle Einnahmen unnd Ausgaben der Gemeinde ist ein Femeinderechnungsbuch zu führen

Durch Ortsgesez kann die Prüfung der sonderen Stellen unter eigener werden.

VIT. Zuständigkeit der Gemeindevertretung nd des Gemeindevorstandes in Selbstvex-

waltungsangelegenheiten. 8 72.

Fn allen Selbftverwaltungzangelegenheiten, die niht geseß- ih dem Gemeindevorstande allein übertragen sind, äußert die Gemeinde ihren Willen durch Gemeindebeshluß.. Ein Gemeinde- beschluß kommt durch Beschluß der Gemeindevertretung zustande.

8 73.

Gemeindebeshlüse Hat der Gemeindevorstand au3zuführen, soweit nicht für die Ausführung von der Gemeindevertretung ein besonderer Vertreter bestellt ist 75 Saß 3).

Der Gemeindevorstand kann die Auêëführung den besonderen Verwaltungsstellen (88 45, 46) oder bcsonderen Beauftragten (6 49 Abs. 1 Sat 2) übertragen.

8 74,

Beschlüsse der Gemeindevertretung, die das bestehende Recht derleßen, hat der Gemeindevorstand zu beanstanden. Die Be- ansiandung ist in Form eines begründeten Beschlusses der

eindevertretung mitzutei"!en. Der Beshluß hat aufschiebende Pirkung. Gegen den Beschluß steht der Gemeindevertretung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

8 75.

Die Gemeindevertretung überwacht die Verwaltung. Sie ift berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und von der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu ver- hafen. Zu diesem Ztvecke kann sie Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen und von dem Gemeindevorstande die Vorlage aller trforderTlihen Unterlagen, insbesondere von Akten, Kossenbüchern und Belegen, verlangen Zur Ausführung von Beschlüssen, welche die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Gemeindevorstand oder seine Amtsführung betreffen, sowie in dem Verfahren gemäß 88 23, 24, 37, 50, 74, 97 Abs. 2, 109, 110, 111, 113 kann die Gemeindevertretung einen besonderen Lertreter bestellen.

S 76.

Der Gemeindevorstand führt die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er hat die Beschlüsse dec Gemeindevertretung vorzu- bereiten; ;

92. Er vertritt die Gemeinde nah außen. Zur Abgabe einer Willenserklärung für die Gemeinde genügt eine Erklärung des Gemeindevorstandes. Soll jedoch dur die Willens- erklärung eine rehtlihe Verpflichtung der Gemeinde be- gründet werden, so ist außer der Erklärung des Gemeinde- vorstandes die Erklärung eines Schöffen erforderlich. Lie Befugnis der Verwaltungsausschüsse zur ertretung der Gemeinde nach außen 45) kann darauf erstreLt werden, daß einzelne ihrer Mitgieder

Jahresrechnung Verantwortung übertragen

gleich E O e an Stelle eines Schöffen mit dem Gemeindevorstande ZU- Jann eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde begründen önnen: die Verleihung dieser Besugnisse ist in ortsublicher

ise bekanntzumachen. / i es Orts n kann in größeren Lan gemeinden der Gemeindevorstand ermächtigt werden, leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige, Einrichtungen, Anstalten oder Betriebe für bestimmte Angelegenheiten widerruflich die Be- ugnis3 zur Vertretung der Gemeinde nach außen beizulegen. o Beschluß des Gemeindevorstandes, durd den ie Be- fugnis beigelegt wird, a der ortsüblichen Bekannts- ma.vung, wenn die Befugnis sich darauf erstrecken soll, daß die Beamten durch ihre Willenserklärung an Stelle eme Schöffen mit dem Gemeindevorstande zusammen eîne recht- liche Verpflichtung der Gemeinde begründen können. V

. Er verwaltet die Gemeindeanstalten jowie das gesamte L mögen der Gemeinde nah Maßgabe der darüber gefaßten Gemeindebeschlitße. ener dad N G Vermögen

emeinde führt er ein Lagervucy. i:

Ï Er t den Haushaltsplan, macht ihn nah Fe T

durch Gemeindebeschluß bekannt und führt den Hausha

nah dem Haushalisplan, sorgt {ür die Ausstellung der

L T) 5 d

bib ieruiiai via ia dami de Hic imi eda teA

nd nur ans. wihfigen.

Pradrechming und legt fie mit seinen Bemerkungen der meindevertretung zur Pra Feststellung und Ent- lastung vor, soweit niht die Prüfung du Ortsgesetz

- anderen Stellen AELEIAen ist.

- Er tellt die Gémeindebeamten an und führt die Dienst- aufsicht über sie.

. Er verteilt die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Ge- segen und Gemeindekteshlüjsen auf die Verpflichteten und torgt für ibre Beitreibung, soweit dies nmicht geseßlich anderen Stellen übertragen ist.

. Er führt die Gemeindeliste, läßt sie öffentlich auslegen und trifft alle sonstigen für die rchführung der Wahl vor- geschriebenen Maßnahmen,

g T7,

Der Gemeindevorstand kann Len Gemeindebeamte mit Aus- nahme der Schöffen gemäß den Vorschriften des Disziplinargeseßes vom 21. Juli 1852 als Ordnungsstrafen Verwarnungen, Ver- weise und Geldstrafen bis zue Höhe von 150 4 festsezgen. Gegen die Straffestsezung findet binnen zwei Wochen die Beshwerde an die Aufsichtsbehörde, gegen den t die Beschwerde ergehenden Be- scheid binnen gleicher Frist die Klage - im Verwaltungsstreit- verfahren statt.

VIII, Auftrag3angelegenhe iten.

8 78.

Ca nheiten der Landgemeinden find diejenigen Aufgaben des Reichs oder des Staates, welhe durch Geseßz den Landgemeinden zur Ausführung nach Anweisung übertragen sind.

Die mit der Verwaltung einer Auftragsangelegenheit be- auftragte Stelle ist verpflichtet, den von der beauftragenden Stelle erteilten Anweisungen zu entsprechen. Für den Fnhalt der An- weisung ist die anweisende Stelle verantwortlich,

8 79.

_ Wenn der Staat den Gemeinden neue Auftra E O überträgt, muß gleichzeitig die Deckung der Kosten geseßlih ge- regelt werden.

8 80.

_ Soweit für die Ausführung von Auftragsangelegenheiten Ver- mögen, Einnahmen oder Einrichtungen der Landgemeinde bereit- zustellen sind, bildet die Beschlußfassung hierüber eine Selbst- verwaltungsongelegenheit. d :

__ Die Verwaltung von Austragsangelegenheiten liegt, soweit nicht geseßlich eine andere Stelle bestimmt ist, dem Gemeinde- vorstande ob.

8 82.

Der Gemeindevorstand ist Organ des Landbürgermeisters (8 101) in allen Auftrags3angelegenheiten, die den Landbürgermeistereien übertragen find.

Als solcher hat er insbesondere das Net und die Pflicht:

1. da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit ein sofortiges polizeilihes Einschreiten notwendig lasen: das dazu Erforderliche anzuordnen und ausführen zu assen;

. nah den Vorschriften des § 127 der Strafprozeßordnun für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 und des § des Geseyes zum Schuß der versönlihen Freiheit vom 12. Februar 1850 Personen vorläufi S

h s unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsih- igen;

. die ihm von dem Landbürgermeister, der Staats- oder Amts3anwaltshaft aufgetragenen polizeilihen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen;

. die in den §8 8 fff. des Gesehes über die Aufnahme neu an- Peer Personen vom 31. Dezember 1842 vorgeschriebene

eldung entgegenzunehmen.

. Der Gemeindevorstand is Hilfsbeamter der Staat3anwalt- schaft im Sinne des § 153 des Gerict8verfassungsgesees vom 27.. Januar 1877 (RGBVI. S. 41 f\.).

IX. Rechtsmittel 8 83,

Gegen bie an bestimmte Personen gerihteten Verfügungen (Gebote, Verbote) des Gemeindevorstands oder seiner Organe steht, seweit niht die Reht3mittel anderweit geseblih „eregelt sind; dem atel ues der Einspruch zu, wenn. die Verfügung zum Gegen- tande hat:

1. das Necht der Mitbenußung der öffentlichen Anstalien und Einrichtungen der Gemeinde 14) sowie zur Teilnahme an den Nußungen und Erträgen des Gemeindevermögerts;

2, die Verpflihtung zur Benußung gemeinnüßiger Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde 65);

3, die Verpflichtung zur Ueberführung einer privatwirtshaft- lichen, E Unternehmung in die Gemein- wirtschaft oder das Recht zur Errichtung odec Fortführung einer solchen (8 66);

4. die Heranziehung (Veranlagung) zu den Gemeindelasten, fo- weit es sih niht um Gemeindeaobgaben im Sinne des §8 69 des Kommunalabgabengeseßzes handelt.

Der Einspruch ist bianen zwei Wochen bei renen Stelle einzulegen, welche die Anordnung erlassen hat. Fst die Anordnung von einer anderen Stelle als dem Gemeindevorstande erlassen, so hat sie den Einspruch, falls fie ihm nichi stattgibt, dem Gemeinde=- vorstande unmittelbar vorzulegen. Wird der Einspruch rechtzeiti unmittelbar beim Gemeindevorstande eingelegt, so gilt die Frifi als gewahrt. 8 84

Uebec den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren statt. Die Klage kann nur darauf gestützt werden, daß der Kläger in seinem Rechte dadurch verlett sei, daß

1. das bestehende Recht, insbesondere auch rechtsgültige Orts- geleve, nicht oder niht rihtig angewendet seien,

2. die tatsählihen Vorausseßungen niht vorhanden seien, welche zum Erlasse der Verfügung dem Kläger gegenüber ree haben würden. /

Jn dem Beschluß des Gemeindevorstandes ist auf diese Vor-

\{hrifien hinzuweisen. 8 85.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen ferner Streitigkeiten zwishen Beteiligten üker ihre in dem öffent- lichen Rechte begründete Berechtigung odex Verpflichtung der in 8 83 Abs. 1 genannten Art. 8 86

Gegen andere als die in § 83 genannien Verfügungen (Ge- bote, Verbote) des Gemeindevorstandes oder seiner Organe steht, soweit geseßlich ein geordnetes Rechtêmittelverfahren nicht vor- geschrieben ist, m Betroffenen binnen zwei Wochen die Be- \chwerde an die Aufsichtsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. ; 83 Abs. 2 findet Anwendung. Der Gemeindevorstand hat die ; shwerde, falls er ihr nicht stattgibt, der Aufsichtsbehörde vorzu- egen.

Die Beschwerde kann nur auf dieselben Gründe gestützt werden wie die Kloge gemäß § 84.

LL. Teil. Landbürgernmeistereien.

8 87. Landbürgermeistereien -find aus Landgemeinden bestehende Gemeindeverbände. ge Landgemeinde muß einer Landbürgermeisterei an- gehören. ; __ Eine. größere Landgemeinde kann für sih allein eine Land- bürgermeisterei bilden. i

j 8 88. E Die Bildung der Landbürgermeistereien erfolgt zum ersten Male auf Grund eines für jeden Kreis vom ial aa pan

Minister des Fnnern ober bie von Hm be- i . bes

achten ist, dur den auftragte Behörde. i :

Ueber Gebietsveränderungén von Lan : i schließt der Bezirksœusshuß nah horheoige Anhörung der Ver- tretungen der beteiligten Landgemeinden und ndbürger- meistereien sowie des Kreisausshusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung M Ties e s D Seile r g rar: ae wendig werden useinanderseyun ießt auf Univ beteiligten Gemeinde oder Reaibilrarrmei terei die - 'Beschluß- behörde. § 7 findet entsprehende Anwendung.

Bei der Bildung der Landbürgermeistereien soll in erster Linie auf die Schaffung leistungsfähiger Verbände und auf eine örtliche Abgrenzung gesehen werden, die eine geordnete Verwaltung nah Möglichkeit erleichtert.

89, ede Landbürgermeisterei ist eine öffentlih-rechtlihe Ki Haft zur Verwaltung der ihr geseßlih obliegenden oder freiwillig von ihr übernommenen Aufgaben unter eigener Verantwortung (Selbstverwaltungsangelegenheiten) und der ihr gesezlich zur Aus- führung nah Anweisung übertragenen Angelegenheiten des Reichs oder des Staates (Auftragsangelegenheiten).

8 90, :

Die für die Landgemeinden geltenden geseßlichen Vorschriften finden auf die Landbürgermeistereien Anwendung, sofern in diesem Gesey nicht etwas anderes bestimmt ist.

8 91,

Sn den Landbürgermeistereien treten an die Stelle der Ge- meindevertretung die Bürgermeistereivertretung, an die Stelle des Banca enes ou andbürgermeister, an die Stelle der

öffen die Beigeordneten. j

Y He Landbürgermeistereien, die nur aus einer Gemeinde be- tehen 87 Abs. 3), find die Ee der Landbürgermeisterei 321- gleich die Gemeindeorgane (8-17 Abs. 2).

8 92.

Die Bürgermeïstereivertretung wird von den Gemeinde- angehörigen der zu der Landbürgermeisterei gehörigen Land- gemeinden gewählt. / O

Vorsitzender der Bürgermeistereivertretung mit vollem Stimmrecht ist der Landbürgermeister. . M

Die Zahl der Mitglieder der Bürgermeistereivertretunz (Bürgermeisterciverordneten) beträgt mindestens 12. Sie kann durch Ortsgesey in Landbürgermeistereien von mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern für jede die Zahl 5000 überschreitenden angefangenen Tausend, in Landbürgermeistereien von mehr als 10 000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 5000 Eins wohner um je einen Bürgermeistereiverordneten erhöht werden.

& 93.

Die Wahl zur Landbürgermeistereivertretung ist unmittelbar und geheim. Feder Wähler hat eine Stimme. Die Wahl erfolgt nach den Grundsäßen der Verhältniswahl nah Maßzabe einer vom Minister des Fnnern zu erlassenden Wahlordnung, welche au die Bildung von Wahlbezirken vorschreiben kann. 5

Wählbar sind die Gemeindeangehörigen der zur Landbürger- meisterei gehörigen Landgemeinden, welhe die Wählbarkeit ge- mäß 88 15, 16, 20 besizen.

8 94, j

Der Landbürgermeister ist als besoldeter Beamter anzustellen. Er wird von der Landbürgermeistereivertretung auf 12 Fahre gewählt. Der Landbürgermeister muß die zur Verwaltung des Atntes erforderlihe Befähigung besißen und im übrigen den Er- fordernissen des § 15 abgesehen vom Wohnsiy entsprehen. Wenn der Umfang oder die besonderen Aufgaben der Verwaltung es erfordern, Tonnen durch Ortsgesey die Stellen besoldeter Beis geordneter eingerihtet werden. Besoldete Beigeordnete werden von der Bürgermeisterei-Vertretung auf 12 Jahre gewählt.

Bei Erledigung einer Bürgermeisterstelle kann mit Zustim4 mung der Bürgermeistereivertretung die vorläufige Verwaltung einem Kommissar ‘übertragen werden, den der Oberpräsident er- nennt. Jn Fällen, in denen die alsbaldige Bestellung eines Kommissars im FJnteresse einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, kánn ausnahmêweise der Kommissar ohne Zu- stimmung der Bürgermeistereivertretung bestellt werden.

S 96.

Der Landbürgermeister f verpflichtet, die Geschäfte des Gemeindevorstandes in jeder Gemeinde, die dies beantragt, - zu übernehmen. Eine Ablehnung is nur aus besonderen Grunden zulässig. Jm Streitfalle entscheidet darüber die Beschlußbeßörde.

Der Bürgermeister muß ferner die Geschäfte des Gemeinde- vorstandes in einer Gemeinde übernehmen, wenn die Aufsichts- behörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde feststellt, daß die Uebernahme der Geschäste des Gemeindevorstandes durch den Landbürgermeister zur Erhaltung einer ordnungsmäßigen Ver- waltung erforderlich ist. Gegen die Feststellungsverfügung steht der Gemeinde und dem Landbürgermeister die Beschwerde gemäß 8 113 Absay 2 zu. L ;

Dem Landbürgermeister ist in diesen Fällen von der Gemeinde neben dem Ersaß der baren Auslagen eine seiner Mühewaltung angemessene Entshädigung zu zahlen. Ueber die Festsezung diejer Beträge beschließt im Streitfalle die Beschlußbehörde.

8 97.

Alle oder einzelne Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ge- meinden können dvrch Beschluß der Bürgermeistereivertretung für das ganze Gebiet oder für Teile der Landbürgermeisterei mit der Wirkung übernommen werden, daß sie damit den zu der Land- bürgermeisterei gehörigen Landgemeinden gegenüber zu geseßlih der Landbürgermeisterei vorbehaltenen werden. Das gleiche gilt von fsolhen Angelegenheiten, die von Zweckverbänden übernommen sind, die aus Landgemeinden innerhalb der Bürgermeisterei bestehen.

Gegen den Beschluß steht jeder Gemeinde der Bürgermeisterei oder dem Zweckverbande binnen zwei Wochen der Einspruch zu. Ueber den RETaN beschließt die Beschlußbehörde. n dem Be- {luß ist gegebenenfalls auch die Verpflichtung der Landbürger- meisterei zur Uebernahme der den gleichen Aufgaben dienenden Einrichtungen derx einzelnen Gemeinden oder des Zwecverbandes owie zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für die» jenigen Aufwendungen festzustellen, welche die einzelnen Ge- meinden oder - der Zweckverband für die übernommenen Einriche tungen gemacht haben.

Wird eine Selbstverwaltungsangelegenheit nur für Teile des Gebietes der Ban Reg E auf die Landbürgermeisterei übernommen, so sind diejenigen Gemeinden, auf welche sih die Uebernahme nicht erstreckt, von den Kosten, die der Landbürger- a durch Uebernahme dieser Angelegenheit erwachsen, Frei zu lassen.

S 9.

Die Landbürgermeisterei muß eine Selbstverwaltungs8- Angelegenheit übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit Zus stimmung der Beschlußbehörde E eung der Eer tereis

ertretung und der Gemeinde-Vertretungen feststellt, daß die Uebernahme dieser Angelegenheit für die ganze Landbürger- meisterei oder für Teile der Landbürgermeisterei mit Le Us das gemeine Wohl geboten ist. §& 97 Abs. 2, Say 3 f Anwendung.

Ebenso muß die Landbürgermeisterei die gesamte Verwaltung

einer Landgemeinde übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit ustimmung der Beschlußbehörde feststellt, daß die Vorgus- eßungen für ein eigenes meindeleben in der Gemeinde fehlen und die Verwaltung durch die Landbürgermeisterei durchführbar ist. Ju diesem Falle treten die Organe der Landbürgermeisterei an die Stelle der Gemeindeorgane. 5

99. Die Landbürgermeistereien sind Ortsa amtarmenverbände) im Sinne des § 83 des ANNTTRLUn gm vom 6. Juni 1870 in der

Anhörung der aaa Gemeinden aufzustellenden Planes, der

von dein Bezirksaus[huß und dem Prov au begut-

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i 1908 und des Gesebes, betreffend die Geseyes über den Unterstüßungöwohnjig vom 8

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