mmenen und Verbindlichkeiten ein. Ueber die
lie Antrag der Betei-
erhälenisse besh) f ju chôrde : Daben dio en, eint
nur mit Rück t u das Dee Wohl Q
gten rde von ihr nden entsprehende An=
Die Vorschriften des 7
S 101.
Alle bisher landesrechilich den Gemeindevorstehern über» tragenen Austragsangelegenheiten werden den Landbürger- meistereien ül agen. e Verwaltung der den Landbürger- meistereien übertragenen Auftrag8sangelegenheiten liegt, soweit E gejeSlid eine andere Stelle bestimmt ist, dem Landbürger- meister ob. po 1 den Obliegenheiten des Landbürgermeisters gehört ins
csondere:
1. die Wahrnehmung der örilihen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, soweît sie niht anderen Stellen über= tragen sind;
2. die Verwaltung der örtlihen Polizei, soweit sie ee gemäß ; 2 des Geseßes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 850 (G. S. S. 265) anderen Stellen Mea gun iît, Aus- nahmsweise kann sie, wenn das gemeine Wohl es erfordert, von der Aufsichtstehörde einein Beigeordneten oder dem Bürgermeister einer benachbarten Landbürgermeisterei oder Stadt übertragen werden;
3. das Amt des Schiedsmanns (88 1 bis 4 der SchicdsmanntL- ordnung vom 26. März 1879).
Jeder Landbürgermeister ist verpflichtet, das Amt eines A für den Bezirk der Landbürgermeisterei zu über= nehmen.
Den Landbürgermeceistereien f lichen Polizeikosten ob, au soweit sie zu tragen waren.
S 102.
Der Landbürgermeister hat innerhalb seiner Zuständigkeit alle der Ortspolizeibehörde zustehenden Rechte und Pflichten, insbesondere:
1. das Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen gemäß 88 6,
7 des Geseßes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. Zum Erlaß von Polizeiverordnungen für die ganze Bürgermeisterei oder hs Tetîle der Bürgermeisterei bedarf er der Zustimmung der Bürgermeistereivertretung. Ver-= jagt die Bürgermeistereivertretung die Zustimmung, so tann sie durch Beschluß des Kreisausschusses erseßt werden. Der Beschluß des Kreisausshusses ist endgültig;
. das Recht der vorläufigen Straffestseßung nah den Vor- schriften des Geseßes vom 23. April 1883;
3. das Recht, zur Durchführung polizeiliher Maßnahmen die Unterstükung der Landjägerei in Anspruch zu nehmen. Der Dienstaufsiht des Bürgermeisters unterstehen die Land- jâger nit;
. der Bürgermeister if Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft
im Sinne des § 153 des Gerihtsverfassungsgesezes voin 27. FFanuar 1877 (RGB|. S. 41 ff).
S 103. Die Landbürgermeistereien sind berehtigt, zux örilihen Er- ledigung ihrer Angelegenheiten die Tätigkeit der Organe der Land- gemeinden der Landbürgermeisterei in Anspruch zu nehmen.
S 104.
Die Landbürgermeistereien sind berehtigt, nach den für die Vandgemeinden geltenden gesebßlihen Vorschrifien Gebühren, Beiz- träge und indirekte Steuern zu erheben.
Soweit die eigenen Einnahmen der Landbürgermeisterei zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Fehlbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Auf das Verteilungs- verfahren finden die Vorschriften der 88 7 bis 15 des Kreis- und Provinzialabgabengeseßes vom 23. April 1906 in der Fassung des Geseßes vom 26. August 1921 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreisiages und des Krei3ausshusses die Land- bürgermeistereivertretung, an die Stelle des Bezirksaus\chusses der Kreisauss{chuß tritt. 51
05.
Jede Landbürgermeisterei hat die zur Erledigung ihrer An- gelegenheiten erforderlichen Beamtenstellen einzurichten.
Auf die Beamten der Landbürgermeistereien finden die für die Beamten der Landgemeinden geltenden Vorschriften Anwen- dung, soweit nicht geseßlich etwas anderes bestimmt ist.
S 106.
Der Landbürgermeister kann gegen Beamte der Landbürger- meistevei mit Ausnahme der Beigeordneten gemäß den Vor- schriften des Disziplinargeseßes vom 21. Juli 1862 als Ordnungs- strafen Verwarnungen, Ee und ldstrafen bis zur Hohe von 150 H festsezen. Hinsihtlih der Rechtsmittel findet § 77 Saß 2 Anwendung.
die Aufbringung der ‘örl- bisher von den Genteinden
ITI, Teil. Staatsaussicht.
S 107.
„Die Aufsicht über die Landgemeinden und Landbürger= meistereien in Selbstverwaltungsangelegenheiten steht dem Staate zu. Die Aufsiht umfaßt, soweit nicht geseßlich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die in diesem Gese enthaltenen Befugnisse.
S 108.
Die Aufsichtsbehörde kann sih jederzeit durh geeignete Maß- nahmen über die Verhältnisse der Gemeinde oder Landbürger= meisterei unterrichten, insbesondere durh Einsihtnahme in die Verwaltung, durch örtlihe Prüfung, sowie durch Einforderung mündlicher oder shristliher Berichte. Die Gemeinden und Land- bürgermeistereien haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zu beschaffen, insbesondere Einsicht der Akten, Kassenbücher und Belege zu gestatten.
8 109,
Beschlüsse dex Gemeindevertretung bezw. der Bürgermeisterci- vertretung, die das bestehende Recht verleßen, sind, falls sie nit schon von dem E bezw. dem Landbürgermeister beanstandet sind, von der Aussihtsbehörde mit aufshiebender Wir- kung zu beanstanden. Gegen die Beanstandung steht der Gemeinde- vertretung bezw. der Bürgermeistereivertretung binnen gwei Wochen dîe Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu,
S 110,
Jst die Verwaltung einer Landgemeinde oder einer Land- bürgermeisterei niht in geordnetem Gange, unterläßt oder ver- weigert insbesondere die Gemeinde oder die Landbürgermeisterei die für die ordnungsmäßige Verwaltung der ihr auf Grund öffent- lihen Rechts obliegenden Angelegenheiten erforderlihen Maß- nahmen, d hat, Se nit frera die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet 1st, die Aufsichtsbehörde (8 119), wenn Verhandlungen mit der Gemeinde bezw. der Landbürgermeisterei
“nicht zum Dele führen, die Verpflihtung der Gemeinde bezw. der Landbürgermeisterei zu den erforderlichen Handlungen oder Unter- lassungen festzustellen.
Ge n die Feststellung steht dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung
germeistereiveriretung binnen zwei Wochen die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren zu. Klage kann nur darauf gestini ‘werden, daß die angefochtene Feststellung das bestehende R nit
‘nicht richtig anwende oder Orauss-
paß zun dex
E. dem Landbürgermeister und der Bür--
L ten Gemeindevo reen S und Beigeordneten bedürfen der Bestäti behörde. T, einer politishen Parte
behörde versagt werden Lehnt die stimmung ab
gierungs räside unter Zustimmun auf Antrag des bzw. des : j der Regierungspräsident sie erteilen. Gegen die Entscheidung des Regierungsprasidenten findet die Beshwerde an den Minister des. Innern statt. Dic Anträge und die Beschwerde sind binnen einer
Gomeindebeschlüsse vor ihrer unter Vorlage der dazugehörigen Unterlagen vorzulegen, wenn sie
chöffen, Landbür dur die Aussichts t des Gewählten zu nicht versagt werden. ung der Beschluß- Wi Tußbehörde die Zus- o kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde der Ro- ni sie ergänzen. Versagt die Aufsichtsbehörde der Beschiußbehörde die Bestätigung, so kann emeindevorstandes oder der Gemeindevertretung E odér der Bürgermeistereivertxetung
Die gewählten n dec
darf die E R
Die Bestätigung kann núr unter ;
Frist von zwei Wochen bet der zur Entscheidung berufenen Stelle anzubringen. 7 Vor Versagung der Bestätigung ist in allen Fällen dem Ge- wählten Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
S 112. Der Gemeindevorstand bzw. der Landbürgermeister hat Ausführung der Aufsihtsbehörde
betreffen:
1. den Erlaß von Ortsgeseßzen: L:
2. eine Abweichung von den Vorschriften über die Verwaltung
des Vermögens der Gemeinde bzw. der Landbürgermeisterei;
3. die Aufnahme einer Anleihe:
4. die Uebernahme einer Bürgschaft:
5. die Veräußerung von Gemeindewakldungen;
6. die Gründung von Kommunalbanken. :
Gegen den Beschluß kann die Aufsihtsbehörde — unbeschadet des Rechtes zur Beanstandung wegen Geseßwidrigkeit (§ 109) — aus- Gründen des gemeinen Wohls binnen vier Wochen nah Vor- legung des Beschlusses Einspruch einlegen. Ueber den Einspruch beschließt auf Antrag des Gemeindevorstandes bzw. des Land- bürgermeisters die Beshlußbehörde.
Beschlüsse der in Abs. 1 bezeihneten Art dürfen erst aus» ‘vibig werden, wenn die Aufsihtsbehörde erklärt hat, keinen Ein- pruch einlegen zu wollen, innerhalb der Frist keinen Einspruch eingelegt hat oder wenn der Einspruch endgültig gurücktgewiesen ift.
S 113.
Unterläßt odex verweigert cine Landgemeinde oder eine Land- bürgermeisterei die Erfüllung der ihr geen obliegenden, von der zuständigen Behörde festgestellien Verpflichtungen oder führt sie Beschlüsse aus, deren Ausführung überhaupt oder einstweilen 8 112) n e so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, mit Bustimmung der Beschlußbehörde die Handlung oder Unterlassung, zu dor die Landgemeinde bzw. Landbürgermeisterei verpflichtet ist, mit den geseßlihen Zwangsmitteln (§ 132 ff. des Landesver- waltungsgeseßes) durchzuseßen, insbesondere die nötigen Aus- gaben in den Haushaltsplan einzustellen oder von ihm abzuseßen, jowie die Leistung oder Nichtleistung der außerordentlihen Aus- gabe (§ 71 Abs. 5) zu verfügen. Bei der Einstellung in den Haus- haltsplan sowie bei der Verfügung der Leistung einer außer- ordentlichen Ausgabe ist zugleich über die Art der Deckung (8 71 Abs. 3, Abs. 5 Sab 1) Verfügung zu treffen.
Gegen die mit Zustimmung der Beschlußbehörde erlassenen Verfügungen der Aussichtsbehörde steht dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung bzw. dem Landbürgermeister und der Bürgermeistereivertretung binnen zwei Wochen die Beshwerde an den Bezirksau3schuß zu, welher endgültig entsheidet.
8 114.
Ueber die Art der gerihtlihen Zwangsvollstrekung wegen Geld=- forderungen gegen Landgemeinden oder Landbürgermeistereien (§ 15 zu 3 des Einführungsgeseßes zur deutshen Zivilprozeß- ordnung vom 30. Januar 1877 in der Fassung vom 17. Mai 1898) beschließt die Beshlußbehörde.
S 116.
Uebex die Feststellung und. den Ersaß der Defekte der Bèarnten der Langemeinden und der Landbürgermeiftereien nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 beschließt die Beschluß- behörde. Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlihen Rechts= weges endgültig. v6
S
Durch Beschluß des Staatsministeriums kann eine Gemeinde= vertretung oder eine Bürgermeistereivertretung aufgelöst werden. Binnen dre: Monaten nach Mitteilung des Auflösungsbeschlusses ist eino Neuwahl vorzunehmen.
S 117.
Wenn die Erhaltung oder Herstellung eirtes geordneten Ganges der Verwaltung einer Landgemeinde oder Landbürgermeisterei auf anderem Wege nicht erreiht werden kann, ist die Aufsichtsbehörde berehtigt, Kommissare zur Wahrnehmung der Obliegenheiten einzelner Organe der Landgemeinde oder Landbürgermeisterei zu bestellen.
S 118.
Gegen alle Beamten einer Landgemeinde oder Landbürger- meisterei kann die Aufsichtsbehörde das förmliche Disziplinarver- fahren auf Entfernung aus dem Amte einleiten.
Ebenso können im förmlichen Disziplinarverfahren Ordnungs- strafen gegen den Gemeindevorsteher, die Schöffen, den Land- Eürgermeijter und die Beigeordnten sowie gegen andere Beamte einer Landgemeinde oder Landbürgermeisterei dann festgeseßt werden, wenn der Gemeindevorsteher bzw. der Landbürgermeister von der ihm zustehenden Strafbefugnis (§8 77, 106) keinen Ge- brauch macht oder die von ihm verhängte Strafe zu einer an=- gemessenen Ahndung des Dienstvergehens nicht ausreicht.
Auf das förmliche Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des Dijsziplinargeseßes vom 21. Juli 1852 und des § 157 Nr. 2 des Landesverwaltungsgeseßes mit folgenden Maßgaben An- wendung:
1. die Einleitung des Verfahrens, die Ernennung des Unter-
fuhungskfommissars und des Vertreters der Staatsanwalt- ¡haft für alle Fnstanzen erfolgt durch die Aufsi Hts8behörde;
2. entsheidende Disziplinarbehörde erster Fnstanz ist der Kreisausschuß. zweiter Jnstanz das Oberverwaltungsgeriht;
3. bei Einstellung des Verfahrens gemäß § 157 Nr. 2 des Landesverwaltungsgeseßes kann die in erster Fnstanz zu- ständige Behörde geeignetenfalls eine Ordnungsstrafe ver- Höngen. Gegen eine so verhängte Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu;
4. gegen ein rechtskräftiges Disziplinarurteil steht dem Ver- urteilten der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafver=- fahrens zu unter entsprehender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Uebergangs- und Schlußbestimmnugen. 8 119.
_ Die Aufsicht des Staates über die Landgemeinden und Land- bürgermeistereien nach Maßgabe dieses Geseves übt in erster Jus stanz dex Landrat als Vorsibender des Kreisausschusses unter der geseblih geregelten Mitwirkung des Kreisausschusses, in zweiter und leßter Fnstanz der Regierungspräsident unter der geseßlih ge- regelten Mitwirkung des Bezirksausschusses.
i 8 120.
Beschlußbehörde und Verwaltungsgericht ist in den in diesem
Geseh bezeihneten Fällen der Kreisaus\huß. 121:
An die Stelle des Provinglallandiages treten in den in diesem Geseß geregelten Fällen in der Provinz Hessen-Nassau die Kom- munallandtage der Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden.
8 122.
Alle bisher in Landgemeinden und Landbürgermeistereien
tenden Ortsgeseye und Dom cindebeschlüsse, soweit sie niht mit
n riften dieses Gesehes in Widerspruch ste
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Rd n seien, welche die Aufsichtsbehörde würde [#22
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Kraft, solange sie niht auf dem iu. diesem ( Wege geändert werden. E E e a Et
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ister | verirägen, Cingemeinbungsbe Dis. auch soweit sie von den Mo
- reine r Dig ÓU ‘É mt T veneRe tete i, Beskimmurigen von Eingemeindunga, chlüssen und Eingemeindungsgefzher D riften der Gemeindeverfossungs- unk Abga engeleve abweichende FFestsezuugen enthalten, unbeschadet de: A des Gesetzes, betreffend steuerlihe Vorrechte in eingemeindeter: steiler, vom 25. Februar 1920 und des § 8 Abs. 4 der Ver. ordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrehtz vom 24. Januar 1919. 6123
Soweit in den bishérigen Landgemeindeordnungen bestimmte Termine festgeseßt waren, deren Festseßung nach diesem Gesetz dur Ori8geses oder Gemeindebeschluß erfolgen soll, verbleibt c bi3 zum Erlaß eines solchen Geseßes oder bis zum Ergehen eines solchen Beschlusses bei dem bisherigen Zustand. S 124.
Die bestehenden Bestimmungen über Aufstellung und Prüfung dex Jahresrehnung bleiben in Geltung, bis durch Ortsgeseß etwas
anderes bestimmt wird. & üs : Die na den bisherigen Landgemeindeordnungen geltenden rechtligen Vorschriften Über das Gemeindegliedervermögen werden aufgehobett. f : i N Das Gemeindegliedervermögen ist fortan Gemeindevermögen und nah den dafür bestehenden Vorschriften zu verwalten. JFst das Ret zur Teilnahme an der Nußung- des Gemeind-.
gliedervermögens durch ein Einkaufsgeld erworben, so hat der bis.
elbe gilt für bie
üglih des Kapitalwertes der von ihm genossenen Nußungen. Die Legung des zurückzuzahlenden Betrages erfolgt durch den Ge. e rae A8 B Gegen die Festsezung findet Einspruch und Klage tatt (S8 83, 84).
Auf das nicht im Eigentum der Gemeinde als solcher stehend Vermögen, an dem einzelne Gemeindemitglieder Nußungsrechte aben, die nicht auf der Gemeindeangehörigkeit selbt beruhen (Fnteressenienvermögen, Realgemeindevermögen usw.), finden dig Dorschriften in Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
S 126.
insbesondere das Kommunalabgabengeseß vom 14. Fuli 1893 und das Kreis- und Provinzialabgabengeje§ vom 23. April 1906 tin der Fassung des Gesehes vom 26. August 1921, bleiben auch hinsichtlich des Verfahrens und der Staatsaufsicht unberührt, soweit sich nih: aus diesem Gesc§ e?was anderes ergibt.
S 127.
Die bestehenden Vorschriften über die Rechte unnd Pflichten der Kommunalbeamkten, insbesondere das Gesetz, betreffend die An- stellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Jul; 1899, das Geseß, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindebeamtenrechts, vom 8, Juli 1920 und das Disziplinargeseß vom 21. Juli 1852 bleiben, soweit sih niht aus diesem Gese ettvas anderes ergibt, bis zur geseblihen Neuregelung mit der Maßgabe unberührt, daß, soweit § 13 des Geseßes, be- treffend die . Anstellung und Versorgung der Kommunalbeanten, vom 30. Juli 1899 anf Beamte dex Landgemeinden und Land bürgermeistereien Anwendung findet (§ 18 a. a. O.), der Reichs: dienst dem Staats- und Kommunaldienste gleichgestellt wird.
S 128.
Die bestehenden Vorschriften über die Verwaltung des in Waldungen oder forstlihen Nußungsrechten bestchenden Gemeinde- vermögens bleiben unberührt.
S 129.
Bis zum Erlaß eines Geseßes über den Denkmals- und Heimatshuyß bleiben die bestehenden Vorschriften über Veräußerung oder wesentlihe Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, geshich!lihen oder Kunstwert haben, unberühßtt.
S 130. —
Die Vorschriften des Gesetes, betreffend die Errichtung öffent: licher, ausschließlich zu benußender Schlachthäuser, vom 18. Mär E September 1904 bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß ortan
Kreisausschusses der Erlaß eines Ortsgesetzes tritt;
2. an Stelle der Uebertretungsstrafen nah § 14 des genannten Geseßes die Ordnungsftrafen gemäß § 67 dieses Gefeßes treten.
S 131.
Die bestehenden Vorschriften über die: Rechte und Pflichten der Gemeinden auf dem Gebieto des Schulwesens bleiben bis zur (& seßlihen Neuregelung unberührt.
S 132. :
Die bestehenden Vorschriften über das Sparkassenwesen bleiben bis zur geseßlihen Neuregelung unberührt.
S 133. :
Ortschaften (Flecken), welche weder zu den Städten noch g! den Landgemeinden gehoren, sind nach Anhörung der betreffenden Gemeinden, Landbürgermeistereien und Kreise durch Beschluß de? Staatsministeriums entweder zu Städten oder zu Landgemeinde zu erklären.
Dasselbe gilt für diejenigen Stôdte in der Provinz Hannover, die auf Grund des S 4 der Städteordnung und § 2 der La gemeindeordnung sowie der §8 61 bis 63 der Bekanntmachung v 28. April 1859 eine von den Vorschriften der Landgemeindeordn! abweichende Verfassung erhalten haben, sowie für diejenig! Städte in der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, die nah) der Landgemeindeordnung verwaltet werden (§ 1 der Rheinischer Landgemeindeordnung, § 21 der Kreisordnung und §8 1, 66 de! Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen). N
Bis zur Neuregelung behalten diese Ortschasten die bisherigt U E :
Die Dorfschaften und es in den Kreisen Huju', Norderdithmarshen und Süderdithmarshen der Provinz Schleé- wig-Holstein sind E RS im Sinne dieses Gesehes.
rundstüde, die bisher keinem Gemeindegebiete angehört aben, sind nah Anhörung der Beteiligten durch Beschluß der Be hiußbehörde, sofern nit die Eingemeindung in eine Stadt gemeinde geeignet ersheint, mit dem Gebiete einer Landgemeinde zu vereinigen. Mit Genehmigung des Staatsministeriums kan
werden.
S 134. : Jn den Hohenzollernshen Landen findet dieses Gese kein Anwendung. O | Für die Jnsel Helgoland kann der Minister des Jnnern da aa dieses Geseges oder: einzelner Vorschriften au? ießen.
& 185.
Die bestehenden selbständigen Gutsbezirke sind aufzulösen.
Sie sind entweder mit Landgemeinden oder Stad gemeinden gu vereinigen oder mit anderen Gutsbezirken zu einer neuen 2a? gemeinde oder Stadtgemeinde zusammenzulegen oder allein für |& in eine Landgemeinde oder Stadtgemeinde umzuwandeln.
Bei dieser Regelung ist in erster Linie auf die Schaffun leistungsfähiger Gemeinden sowie darauf Rücksicht zu nehmen, dai einheit ih bewirtshaftetex Grundbesiß einer und derselben Ö meinde zugelegt wird. s i
Jn jedem Kreise ist für die Durhführung dieser vei lags
örung der beteiligten Gemeinden und Gutsbesißer e!
Plan aufzustellen, über den der Os und der rovin ziallandtag gutachtlich u hören sind. Der Minister des ¡nner oder die von ihm béniiivante Behörde stellt den Plan mit i exforderlih ersheinenden Abänderungen fest und bestimut de Zeitpunkt scines Jnkrafttretens. : A
Dabei kann von der Auflösung eines Gutsbezirks Abstand gé nommen werden, wenn sih ein eigenes Gemeindeleben wegen 9 ringer Einwohnerzahl oder räumliher Trennung der Wohnsiä: d niht entwickeln kann, und die Uebernahme der Verwaltung dur! die Landbürgermeisterei (§ 98 Abs. H undurhführbar ist.
lin getan 94 20 E
her Berechtigte Anspruch auf Rüdzahlung des Einkaufsgeldes gh.
Die bestehenden Vorschriften über das Gemeindetabgabenrec): F
1. an Stelle der Gemeindebeshlüsse und der Genehmigung d
aus ihnen in dem gleihen Verfahren cine neue Gemeinde gebildeß
zum Deutschen Reichs
Ir. 76.
—————_——————
Zweite Beilage
THOET S AMMCT UNERE N D Are
(Fortseßung aus der Grsten Beilage.)
Ueber die infolge dieser s A
4 Regelung #vtwendig werdend 32
been itlient L E Fetiligten Gemeindán L Ga i eschlußbehörd ¡i ä /
wendung der Vorschriften eld goneH e unter sinngemäßer An-
ei der Uuseinanderseßbung sollen alle dicient en i
Gerehtigkeiten, Anlagen, T Ctunnen usw, die, solchen dffent: iben Hwecen dienen, zu deren Erfüllung die Gemeinden gejeßlih verpf E nd, in der Regel der Gemeinde zugeteilt werden mg ewährung einer der Billigkeit entsprechenden Entschädigung für En vagen, die sUr die Herstellung besonderer Anlagen ac- macht sind. Soweit der Gutsbesißer daraus unmittelbare Ein. nahmen erzielt hat, die über die Unterhaltungskosten fann ihm eine entsprechende Entschädigung zugebilligt werden. Haben die Unterhaltungskosten die Einnahmen Uberschritten, jo kann der Gutsbesißer zur Zahlung einer angemessenen Ablösung an die Gemeinde verpflichtet werden. Jn beiden Fällen ist die Bi E FTTGa ing, die der Gutsbesißer durch die Auf- jung des Gutsbezirks im ganzen erfährt, in billi Weise zu be- ristigen. j ganzen ersährt, in billiger Weise zu be m Gutsbesißer gehörige Grundstücke, Gerechtiakeiten An-
lagen, Einrichtungen usiv., die solchen öffentlichen Aden dienen,
hinausgehen,
deren Erfüllung die Gemeinden niht geseßlih verpflichtet sind, |
u Bea der Gemeinde zugeteilt werden. Dem Gutsbesitzer ist bia L h L . e, G » O in diesem Falle eine dem Werte des Abgetretenen entsprechende Ent: shädigung zuzusprechen. BVezüglih der Höhe der Entschädigung steht „den : eteiligten gegen endgültige Beschlüsse der Beschluß- ehörden tnnerhalb eines Monats die Klage t l Rechizwe N tlage im ordentlichen Die Beschlußbehörden sind befugt Unschädlichkeitsatteste gemäß Artikel 20 des Ausführungsgeseßzes ‘zur Grundbuchordnu i 26. September 1899 auszustellen at aas
8 137. __ Bis zur Auflösung des einzelnen Gut8bezirks finden auf ihn die für Landgeniocinden geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. an die Stelle des Gemeindevorstandes der Gutsvorsteher tritt. Für den Gutsvorsteher gelten die bisherigen geseßz-
lichen Vorschriften mit der terte daß die bisher durch |
das Geschlecht ‘bedingten Unterschiede fortfallen;
+ diejenigen Vorschriften keine Anwendung finden, welche das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Vorausseßung haben.
S 138. sogenannten fürstlichen Gemeinden in den Kreisen
_ Auf die Weßlar und Neuwied (Reg.-Begz. Koktlenzg) finden die SS 135, 136 139.
entsprehende Anwendung.
__ Bis zur Bildung der Landbürgermeistereien gemäß § 88 bleiben die in den einzelnen Provinzen vorhandenen Amtsbezirke, Landbürgermeistereien, Aemter, Kirchspielslandgemeinden bestehen.
Die bestehenden Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz, Aemter in Westfalen und Nircilpieldländaciaeinden der Kreise Hu- sum, Norderdithmarshen und Süderdithmarshen in der Provinz Schleswig-Holstein sind Landbürgermeistereien im Sinne dieses Gejeves; § 88 findet indessen auch auf sie Anwendung.
Fm Ubrigen bleibt bis zur Bildung der Landbürgermeistereien gemäß § 88 die örtliche und sahlihe Zuständigkeit der Gemeinden, Verbände und Behörden in der bisherigen Weise bestehen.
8 140.
Dur Provinzialgeseß kann für die ganze Provinz oder für
Teile der Provinz bestimmt werden, daß die Zuständigkeit der Land- bürgermeistereien für die Dauer eines 10 Jahre nicht über- shreitenden Zeitraumes auf die Verwaltung der Ortspolizei und der Ortsarmenpsflege beschränkt bleibt. _ Hn diesem Falle finden die Vorschriften der §8 27, 36, soweit fie die Befugnisse des Landbürgermeisters betreffen, und die §8 41, 94 Saß 1 und 3, 96, 97, 98 Abs. 1 keine Anwendung. Der Land- bürgermeister ist nach Möglichkeit ehrenamtlih zu bestellen. Zst der Landbürgermeister ehrenamtlih bestellt, so finden die Vorschriften des § 101 Abj. 1 Saß 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 keine An- wendung und können in größeren Landgemeinden in Fällen eines besonderen Bedürfnisses durch Ortsgeseß Stellen eines besoldeten Gemeindevorstehers und besoldeter Schöffen eingerihtet werden, die den Anforderungen des § 15 mit Ausnahme des Wohnsißes entsprehen müssen, und deren Wahlzeit auf die Dauer des Pro- binzialgeseßes (Ubs. 1) zu beschränken ift.
Auf die Rheinprovinz, die Provinz Westfalen und die Land- bürgermeistereien (bisher Kirchspiel3landgemeinden) in den Kreisen
usum, Norderdithmarshen und Süderdithmarschen in der Provinz leswig-Holstein finden die Vorschriften in Abj. 1 bis 2 keine Anwendung.
Durch Provinzialgeseß kann eine Mitwirkung des Landbürger- meisters bei der Aufstellung des Haushaltsplans und der «Fahres- rechnung sowie bei der Verwaltung und Beaufsichtigung des Reh- nungs- und Kassenwesens der einzelnen Landgemeinden in ‘dem Umfange, wie sie gemäß §8 46, 48, 49 der Landgemeindeordnung d bay Provinz Westfalen besteht, beibehalten oder eingeführt
erden. __ Jn der Provinz Hannover kann durch Provinzialgeseß die Ein- rung der Na gerne lere E nA überhaupt ausgeseßt werden. Geschieht dies, so finden die Vorschriften dieses Geseßes über Landbürgermeistereien und Landbürgermeister für die Provinz Hannover keine Anwendung. Jnsbesondere bleiben dann die be- stehenden Vorschriften über die Aufgaben des Gemeindevorstehers in Auftrags3angelegenheiten (§8 34, 35 der Kreisordnung für die Provinz Sonna vom 6. Mai 1884) unkerührt. n größeren Landgemeinden können dann ferner in Fällen eines besonderen Be- dürfnisses durch Ortsgeses Stellen eines besoldeten Gemeinde- vorstehers und besoldeter Schöffen eingerichtet werden, dic den An- forderungen des § 15 mit Ausnahme des Wohnsiges entsprehen müssen. Durch Provinzialgeseß kann s{hließlich für den Fall der Nichteinführung dex Landbürgermeisterei-Verfassung bestimmt werden, daß im Kreife Hadeln die Kirchsptelsgerihte als kollegiale Gemeindevorstände bestehen bleiben und ihre bisherige „Zuständig- feit, insbesondere zuc Verwaltung von Geschäften der Ortspolizet, gemäß 8 29 der Kreisordnung für die Provinz Hannover behalten, : 8 141. O
Die Verfassung der im Kreise Husum bestehenden selbständigen Köge bleibt einstweilen unverändert bestehen mit der Maßgabe, daß die Eigenschaft des Koogsvorstehers (Deihvogt) als geborenes Mik- glied der Kirspielslandgemeindevertretung in Fortfall kommt.
8 142. : M
Durch Provinzialgeseß können andere Bezeichnungen für die
andbürgermeistereien. Landbürgermeister und Beigeordneten, die Jürgermeistereivertretungen und Bürgermeistereiverordneten sowie ür die Gemeindevorsteher, die Schöffen, dîe Gemeindevertretung ld die Gemeindeverordneten bestimmt werden. A A d die östlichen Provinzen Die gemäß § 70 der Kreisordnung für die vsilichen Proprmge int den Provinzei Oftpreußeu, Pommern, Brandenburg, Schlesien, Sachsen 1nd gemäß § 61 der Kreisordnung [Ur Schleswig-Holstein Pt der Provinz Schleswig-Holstein sowi
_Verlin, Donnersíag, den 30. März
geseßes vom 2. Juni 1902 vom Staat überwiesenen Beiträge zu den |
Kosten der Amtsverwaltung werden mit einem der eingetretenen Er ung der Erspornisse entsprechenden Zuschlag fortbezahlt.
7, Das gleiche gilt für den Anteil, der auf die mit der Provinz D ftpreußen und der Grenzmark Pofen-Westpreußen vereinigten Gebietsteile der Provinz Westpreußen entfällt.
Für die mit der Grenzmark Posen-Westpreußen vereinigten Gebietsteile der Provinz Posen sowie für die Provinz Hannover, joweit dort niht die Einführung der Landbürgermeisterei-Ver- saNung Überhaupt ausgeseßt wird (S 140 Abs. 5), überweist der Staat Beiträge zu den Kosten der Bürgermeisterei-Verwaltung in Höhe derjenigen Beiträge, die er durch Uebertragung der Ver- waliung der örtlichen Polizei (S 101 Atj. 2 Nr. 2) an persön- lichen und sählihen Au3gaben erspart. :
Die Festseßung der gemäß Abs. 1 bis 3 vom Staate den Frobinzan zu überweisenden Beiträge erfolgt durch besonderes C ICB,
S 144.
Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen finden auf Grund der Vorschriften dieses Geseßes zum ersten Male innerhalb von dret
\
f
Monaten nah Jnkrafttreten des Gesetzes statt. Bis zur Ein- | führung der neuen Gemeindeverordneten bleiben die ausscheidenden |!
in Tätigkeit. Die bisherige Gemeindevertretung kann ein Ortsgeset gemäß § 18 Abs. 3 beschlicßen. E : Die Wahlen zu den Bürgermeisterei-Veriretungen finden innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der
meistereien (§88) statt. Abs. 1 Sat 2 und 83 finden entsprechende
stehen, kann die Zahk ihrer Mitglieder durch Beschluß der Beschluß
behörde festgeseßt werden (8 98 Abs. 3). 9 : & 145,
N Die Wahlzeit der bei dem Fnkraftreten dieses Geseßes im Amte befindlihen Ehrenbeamten der Landgemeinden und Landbürger- o, auh der auf Lebenszeit gewählten, endigt gleichzeitig mi r : vertretung. folger aus.
Soweit die Landbürgermeisterei-Verfassung mit unbeschränkter Zuständigkeit (§ 97) eingeführt wird, bleiben die besoldeten Ge-
Sie üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nach-
meindevorsteher und Gemeindeshöffen bis zum Ablauf ihrer Wahl- |
periode im Amt. Nach Ablauf der Wahlperiode haben sie Anspru auf Ruhegehalt in gleiher Weise, als ob sie niht wieder gewählt, nicht neu bestätigt worden wären oder die Wiederwahl beretigter- weise abgelehnt hätten. Jm übrigen wird die Wahlzeit der bei dem Jnkrafttreten dieses Geseßes im Amte befindlihen gewöhlten besoldeten Beamten, au der auf Lebenszeit gewählten, dur dieses Gese nicht berührt. Die auf Lebenszeit gewählten besoldeten Be- amten können jedo, sobald sie das fünfundsehzigste Lebensjahr vollendet haben, ohne Rüdcksicht auf ihre Dienstfähigkeit in dem Ver- fahren gemäß § 58 Say 3 bis 5 in den Ruhestand versetzt werden.
Dieses ees tritt am ¿ « in Kraft. __ Zu demselben Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden geset- lichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere der bisherigen Land=
| gemeindeordnungen und Kreisordnungen, sowie die §8 24 bis 38
des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883. Soweit in Geseyen oder Verordnungen auf Vorschriften hin-
e gemäß §11 des Dotations- * exfo
gewiesen ist, dié durch dieses Geseß außer Kraft geseßt werden, treten an ihre Stelle die entsprehenden Vorschriften "dieses Gesezes. __ Das Staatsministerium ist ermächtigt, das Fnkrafttreten für Teile des Staats3gebietes, die zurzeit nicht aussch{ließlich unter preußisher Verwaltung ftehen, auszuseßen.
er Minister des Jnnern erläßt die zur
- Dc i Ausführung dieses Gesetzes nötigen Anweisungen. S
Entwurf für eine Preußische Städteordrenng. Der Landtag hat folgendes Geseh beschlossen:
L Stadt, Stadtgebiet, Bürgerreht und Verfassung.
G L,
Jede Stadt ist eine öffentli-reGtliche Körperschaft zux Ver- ivaltung der ihr geschlich obliegenden oder freiwillig von ihr übernommenen Aufgaben unter eigener Verantwortung (Selbst- verwaltungsangelegenheiten § 68) sowie der ihr geseßlich zur Au3- führung nach Anweisung übertragenen Angelegenheiten des Reichs oder des Staates (Austragsangelegenheiten § 89).
E s
Städte sind diejenigen Gemeinden, die nah den bisher gelten- Städteordnungen Stadtrecht befessen haben.
Streitigkeiten darüber, ob eine Gemeinde Stadt- oder Land- gemeinde ist, werden auf Antrag einer beteiligten Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
Städte können auf ihren Antrag nah Anhörung des Kreis- tages und des Provinziallandtages durch Beschluß des Staats- ministeriums zu Landgemeinden erklärt werden. Fn gleiher Weise töónnen Landgemeinden zu Städten erklärt werden. Dies soll in der Regel geschehen, wenn eine Landgemeinde überwiegend städti- hen Charakier und mehr als 10000 Einwohner hat. Bis zur Neuwahl der Gemeindeorgane führen die bisherigen Gemeinde- organe die Geschäfte weiter. 8 :
3
Hum Gebiete einer Stadt óren alle Grundstüdcke, die bisher angehört haben. 4 nes : g 4.
„Eine Stadt kann mit einer anderen Gemeinde oder mit Zeilen einer anderen Gemeinde nach Anhörung der Vertretung der beteiligten Gemeinden. Landbürgcrmeistereien (8 111), Kreise und, wenn mehrere Kreise beteiligt jind, der Provinz oder dex A en its Mes E
, Ueber die Vereinigung einer Stadt mit einer anderen Ge- meinde beschließt das Staatsministerium, über die Vereinigung einer Stadt mit Teilen einer anderen Gemeinde die Beschluß-
den
behörde.
_ Das Staatsministerium kanu, wenn die beteiligten Gemeinden nicht einverstanden sind, die Vereinigung nur beschlie en, wenn die Zustimmung im Beschlußverfahren durch die Bescbfa behörde erseßt wird. Die Zustimmung ist zu erseßen, wenn die Vereini- gung aus Gründen des gemeinen Wohles, insbesondere zum Zwedcke der Beseitigung ar R ly Gemeinden geboten ist. gen den Beschluß der Beschlußbehörde steht den beteiligten Gemeinden und, nah Maßgabe des 123 des Landesverwoltungsgeseßes, dem Vorsitzenden der Beschlußbehörde binnen zwei Wochen die Be= shwerde an den Provinzialrat, gegen den Beschluß des Provinzial- rates den beteiligten Gemeinden und, nah Maßgabe des S 123 des E eseßes, dem Oberpräsidenten binnen zwei Wochen die weitere M ierde an das Staatsministerium zu.
«Fn gleicher Weise können Teile einer Stadt von dem Stadt- gebiete abgetrennt und mit einer Landgemeinde vereinigt werden.
oll aus dem abgetrennten Teile eine ige Gemeinde n so ist ein Beschluß des isteriums
bisherigen Gemeindevertretung und Bürgermeisterei- |
anzeiger und Preußischen StaatsSanzeiger
1922
Kreisangehörige Städte dürfen über die Vereinigung dexr Stadt oder von Teilen der Stadt mit außerhalb des Kreises
legenen Gemeinden oder Gemeindeteilen, insbesondere über den Abschluß von Eingemeindungsverträgen, endgültig ers Beschluß fassen, nahdem dem Kreisaus\chuß Gelegenheit zur Stellung= nahme gegeben ist. s”
Mit der Vereinigung tritt in den eingemeindeten Gebieten das gesamte Ortsreht der Stadt. mit der die Vereinigung erfolat ist, in Kraft. Ausnahmen können durch den Beschluß des Staats- ministeriums oder der Beshlußbehörde gestattet werden.
_ Soweit der Wohnsiß oder der Aufenthalt in einer Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, gilt der Wohnsitz oder der E: in dem eingemeindeten Gebiet als Wohnsitz oder Aujenthalt in dem Stadtgebiete, mit dem die Vereinigung
erfolat ift. S 6.
Die Beamten einer mit dem Siadtgebiete vereinigten Ge- meinde sind auf Verlangen der Stadt verpflichtet, gleihwertige Aemter in der Stadt zu übernehmen. Ob die Vorausseßung der Gleihwertigfeit vorliegt, entscheidet im Streitfalle die Beshlußz behörde.
8 7,
Ueber die mit einer Aenderung der Gemeindebezirke 1ot-
L | wendig werdende Auseinandersezung zwischen i eteili Ge- Saubbürger- | g je8ung zwischen den beteilinaten Ge
meinden und den beteiligten weiteren Gemeindeverbänden besHli-ßt
Anwendung. Solange Bürgermeistereivertretungen noch nit be- | die Beschlußbehörde, soweit sie zur Beschlußfassung über dic Ver-
einigung selbst zuständig ift, gleihzeitig mit dieser.
Haben die Beteiligten über die Auseinanderseßung eine Ver- einbarung getroffen, so darf die Beshlußbehörde von ihr nur mit Rücfsicht auf das gemeine Wohl abweichen.
Bei diejer Auseinandersebung sind erforderlichenfalls Be- stimmungen zur Ausgleihung der öffentlih-rechtlihen Fnteressen der beteiligten Gemeinden oder von Teilen der Gemeinden und - ihrer Einwohner, sowie der beteiligten Gemeindeverbände z1 treffen. Fnsbesondere kann eine Mehr- oder Minderbelastung der eingemeindeten Gebiet8teile, die Errihtung und Unterhaltung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen in ihnen sowie die Ge- währung einer Entschädigung seitens eines durch die Einaemein- dung bevorteilten Verbandes an eine durch die Eingemeindung benachteiligte Gemeinde oder einen benahteiligten Gemeinde- verband vorgeschrieben werden. Auch kann die Veomeinde mit welcher ein Teil einer anderen Gemeinde vereinigt wird, ver- pflichtet werden, die in der Restgemeinde infolae der Umgemein- dung entbehrlich werdenden Beamten 2u übernehmen. Wird etne e n fe au Behandlung einzelner Gemeindeteile festgeseßt, so joll sie auf cine angemessene Uebergangszeit beschrän!t werden.
Die Festseßung hat unter Berüdsichtiguna aller ix Betracht fommenden Umstände im Wege eines dem Fnteresse der Gesamkt- heit der beteiligten Verbände entsprechenden, billigen Ausaleihs zu erfolgen. Eine Verminderung der Steuerkraft gibt für [si allein einen Anspruch auf Entshädigung nicht.
Mit Genehmigung des Staatsministeriums können für eine angemessene Ueberganagszeit auch von den Vorschriften der Ge- meindeverfassungs- und Abgabengeseßze abweichende Festsezungen getroffen werden, i:
Die von der Beschlußbehörde getroffenen Festseßungen haben die Eigenschaft recht3gültig festgestellter Verpflihtungen (8 99). Sie bewirken den Uebergang, die Beshränkung oder Entziehung von Eigentum und Rechten. Die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuhes und anderer öffentliber Bücher erfolgt auf Ersuchen der Beshlußbehörde. Fn dem Ersuchen find die Grund= stüde und Rechte sowie die notwendigen Eintragungen und Löschungen genau zu bezeihnen.
S 8.
Jn den Fällen, in denen das Staatsministerium über die Vereinigung beschließt, kann der Vereinigungsbes{hluß auch über die Regelung einzelner kommunaler Angelegenheiten der in 8 7 genannten Art Bestimmung treffen. Für diese Bestimmungen (Bea dingungen der Umgemeindung) gelten die Vorschriften des § 7, Sie sind für ein späteres Auseinandersezungsverfahren (§ 7) ver- bindlic.
8 9.
Die infolge der Eingemeindung ganzer Gemeindegebiete oder von Teilen von Gemeindegebieten erfolgenden Veränderungen solher Gemeindegrenzen, welche zugleih Grenzen von Landa bürgermeistereien, Kreisen, Provinzen, sonstiger öffentlih=recht= licher Bezirke oder von Wahlkreisen sind, ziehen zuglei die Ver- änderung dieser Grenzen nah si.
Fr die Veränderung der Gerichisbezirke bewendet es bei den Vorschriften der §§ 21, 37 und 47 ‘des Ausführunasgeseßes voux 24. April 1878 zum deutschen Gerichtsverfassungsgeses.
S 10.
Auf Veränderung der Stadtgebietsgrenzen gelegentlich einer Gemeinheitsteilung finden au ferner die dafür geltenden geseß- lihen Vorschriften Anwendung.
S S 11.
Jede Veränderung der Gemeindegrenzen und die in dem Verfahren nach § T7, 8 getroffenen Festsezungen find amtlich bekanntzumachen.
8 12. _ Ueber Streitigkeiten hinsichtlich der bestehenden Grenzen vou Stadtgebieten beschließt auf Antrag einer beteiligten Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde die Beshlußbehörde. Dabei kann die Beschlußbehörde zum Ausgleih öffentlih-rechtlicher Jnieressen der Beteiligten Festsezungen im Sinne des § 7 treffen. A
Einwohner eines Stadigebieies ift, wer im Stadtgebiete seinen
Wohnsiß im Sinne des Bürgerlichen Geseßbuches hat. 8 14.
Alle Einwohner des Stadtgebietes sind zur Mitbemtüung der öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Stadt berechtigt und In n E an den städtischen Gemeindelasien nah den Vor- chriften der Gesehe verpflichtet.
j j : S 15. Träger der öffentlih-rehtlihen Gewalt der Stadt ift die Ge- sjamtheit der Einwohner, denen das Bürgerrecht zustebt (Bürger). __ Das Bürgerrecht besteht in dem Wahlrecht zu den Wahlen zur Gemeindevertretung (Wahlberechtigung) sowie în der Befähigung zur Uebernahme städtischer Ehrenämter in der Gemeindeverwaltung und zur Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung (Wählbarkeit). s Vürgerrecht steht allen gemäß Artikel 4 Aff. 1 der Ver- fassung des Freistaats Preußen Yanmderechti ten Personen mit der Maßgabe zu, daß sie scit ununterbrochen sech8 Monaten Ein- wohner des Stadtgebietes sein müssen und die Wählbarkeit erst nah Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres erlangen. Von der Ausübung des Bürgerrechts ist ausgeschlossen: : 1. Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrehen unter Pilegschaft steht. 2. Wer die bürgerlihen Ehrenrechte nit besißt. E 5. Wer von - Ausübung des Bürgerrechis gemäß €£ 59 Abs 2 ausgeschlossen A Die Ausübung der für die Solda