Das c geht verloren, wenn eine feiner Voraus» sehungen fortfaällt.
S 16.
Durch Gemeindekleshluß kann Personen, die si um die Stadt besonders hervorragende Verdienste erworben haben, das Ehren- bürgerrecht verliehen werden, auch wenn sie nicht Einwohner des Stadtgebictes sind. Durch die es des Ehrenbürgerrehts wexden neue Pflichten der Stadt gegenüber niht begründet.
17.
Die Bürgerschaft äußert Res Willen nach den Vorschriften dieses Geseyes unmittelbar durch die ihr vorbehaltenen Wahlen, mittelbar dur die vertan ¿máßig bestellten Organe der Stadt.
Verfassungsmößig bestellte Organe sind die Gemeinde- vertretung — Stadtverordnetenversammlung — und der Gemeinde- vorstand. Gemeindevorstand ist entweder der Magistrat (Mas gistratsverfassung) oder der Bürgermeister (Bürgermeister- verfassung) (§ 108).
Il. Stadtverordnetenversammlung,
S 18.
Dîe Stadtverordneten werden von den Bürgern R SFhre Zahl muß mindestens elf betragen; sie kann durch Ortsgeseß dis zu 5000 Einwohnern für jede angefangenen 1000, bei mehr als 5000 bis zu 15000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 2000, bei mehr als 15000 bis zu 30000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 3000, bei mehr als 80 000 bis zu 50 000 ‘Einwohnern für jede angefangenen weiteren 4000, bei mehx als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern sür jede angefangenen weiteren 5000, bei mehr als 100000 Einwohnern für jede an- gefangenen weiteren 10 000 um je einen Stadtverordneten erhöht werden, aber nur auf eine ungerade Zahl und nicht über neun- undneunzig hinaus. Eine Veränderung der Zahl der Stadt- verordneten tritt erst bei der nächsten Neuwahl der Stadt- verordnetenversammlung in Wirkung.
Die Stadtverordneten stimmen na ihrex freien, nur dur die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Ueberzeugung. Sie find nicht gebunden an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit der Abstimmung beschränkt wird.
S 19,
Zur Ausübung des Wahlrechts ist dle Eintcagung in dic rechtsgültig festgestellte Bürgerliste erforderlih. Fn die Bürgerliste ist einzutragen, wer am Wahltage gemäß §8 15, 16 das Bürger- ret besißt. ;
Die Bürgerliste ift în den Jahren, in denen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung stattfindet, zu berichtigen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage eine Woche lang offentlih auszulegen. Der Gemeindevorstand gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin. Ein- sprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungszfrist bei dem Gemeindevorstande anzubringen und von ihm innerhalb einer Woche zu erledigen. Gegen den Einspruchsbescheid des Gemeinde- vorstandes sindet binnen einer Woche die Beshwerde an die Beschlußbehörde statt, welche über die Beschwerde binnen zwei Wochen endgültig beschließt. Hierauf wird die Bürgerliste geihlossert. A 10
Die Wählbarkeit kann durch Gemeindebeschluß au einzelnen Personen verliehen werden, die, ohne die Vorausseßung hinsichtlih des Wohnsißes zu erfüllen, für sich oder andere in dem Stadt- gebiete Grundbesiß bewirtshaften oder Gewerbe betreiben, sofer un übrigen bei thnen die Vorausseßungen des § 15 gegeben find.
21.
Die Wahl i unmittelbar und geheim. Jedec Wähler hat
eine Stimme. Die Wahl erfolgt nach den Grundsäßen des Ver-
ältni8wahlrehts nah Maßgabe einer von dem Minister des «Fnnern P erlassenden Wahlordnung, welcher auch die Bildung von Wahkbezirken vorschreiben kann.
S 22.
Die regelmäßigen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlzeit der Stadtverordneten (§ 24) statt. Der Wahltag, der ein Sonntag oder öffentliher Ruhetag sein muß, wird von dem Gemeinde- vorstande bestimmt. Die ausscheidenden Stadtverordneten bleiben bis zur Einführung der Neugewählten in Tätigkeit.
8 23,
Das Wahlergebnis is von dem Gemeindevorstande feste zustellen und öffentlih bekanntzumachen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte und jeder Wählbare binnen zwei Wochen nah der Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstande Einspruch erheben.
_Die neue Stadtverordnetenversammlung hat über die Ein- sprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen :
1. Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählten wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig erflärt, so ist nur die Wahl dieser Personen für ungültig zu erklären;
. wird für festgestellt erachtet, daß bei der Vorbereitung der Wahl odex bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vor- gekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluß ge- wejen sein können, so ‘ist die ganze Wahl für ungültig zu ertlären;
. wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, fo ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung steht dein, der den: Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Eine Klage, die infolge der Zurückweisung des Einspruchs efhoben wird, darf mit dem Klageantrage niht über den Ein- spruchsantrag hinausgehen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung greger in den Fällen, in denen die Wahl für gültig oder nur gemäß Abj. 3 Nr. 1 für ungültig erklärt worden ist. Fn leßtem Falle tritt der Ersaßmann gemäß § 25 Saß 2 nicht eher ein, als dèr Beschluß unanfechtbar geworden oder im Verwaltungs8streit- verfahren rechtskräftig L ist. 3st die ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat binnen längstens drei Monaten eine Neuwahl stattzufinden. Der Wahltag Be entsprehènd § 22 Say 2 von dem Gemeindevorstande zu
estimmen.
Jst die Feststellung des Argo endgültig aufgehoben, o hat der Gemeindevorstand das hlergebnis neu festzustellen.
c ist hierbei an die Grundsäße der endgültigen Entscheidung gebunden. Auf die Bekanntmachung und die Nachprüfung des berihtigten Wahlergebnisses finden die Vorschriften der Abs, 1 bis 4 und 6 Anwendung.
L d,
Die Stadtverordneten werden auf vier Fahre gewählt.
Hinsichtlih der Verpflihtung zur Annahme und dexr Be- rechtigung zur Ablehnung der Wahl oder der Aufgabe des Stadt- Veroreneteridés vor Ablauf der Wahlzeit finden die Vorschriften der §8 58, 59 Anwendung. 4 S
Fällt eine Vorausseßung der Wählbarkeit während der Wahle zeit fort, so scheidet der Stadtverordnete aus der Stadtverordneten- versammlung aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, beschließt im Streitfalle die Stadtverordnêtenversammlung. Gegen den Beschluß steht dem Stadtverordneten binnen zwei Wochen die Klage im Ver- _waltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende T8 rkung, jedo tritt der Ersaßmann gemäß § 25 nit vor rechts- krä tiger Entscheidung ein. 8 96
Venn cin Stadtverordneter die Wahl ablehnt oder während der Daner seiner Wahlzeit ausscheidet, so tritt — unbeschadet der Rechtsfolgen für den Stadtverordneten selbst, falls die Berechtigung ur Ablehnung der Wahl oder zur Aufgabe des Stadtverordneten- si (8 24) endgültig verneint wird (8 59) —- an seine Stelle der dewerber, der in demselben Vorschlage hinter derm Gewählten an erster Stlle berufen ijt. Dasselbe gilt, wenn die Wahl eines cin- en Stadtvérordneten für ungültig erklärt ift. Die Feststellung Exsaßmannes exjolgt durch den Gemeindevorstand. Auf die
Bekannkmachung und die Nahprüfung der Festung finden bie Vorschriften des § 23 Abs, 6 Anwendung. Jst ein weiterer Bewerber in demselben Wahlvorshlage niht vorhanden, so bleibt der Stadtverordnetensiß unbeseßt.
8 26.
Die Stadtverordneten werden vom Vorsißenden, nah allgemeinen Neuwahlen von dem Bürgermeister eingeführt und durh Darltaa auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen- heiten verpflichtet.
J Si
Die Stadtverordnetenversammlung wird von dem Vorsihenden, nach Neuwahl erstmalig von dem Bürgermeister einberufen; die Einberufung erfolgt, so oft die Geschäftslage cs erfordert. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder — in Städten mit Magistratsverfassung — vom Magistrat ver- langt wird.
Die Form der Einberufung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Sie kann auch regelmäßige Sißungstage festsegen,
d 28.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte die erforderliche Be von Sqchrififührern, sowie in Städten mit e iffang einen Vorsißenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
An Stelle der Schrififührer kann die Stadtverordnetenver- sammlung städtishe Beamte mit der Niederschrist der Verhandlung betrauen.
8 29.
Die Einberufung der Stadtverordnetenversamnmlung muß mit Ausnahme von dringenden Fällen spätestens am dritten Tage vor der Sibung erfolgen. Mit der Einberufung sind in jedem Falle die Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) anzugeben. Darüber, ob ein dringender Fall vorliegt, entscheidet auss{hließlih die Stadtverordnetenvecsammlung. Eine Beschlußfassung in der Sache selbst gilt als Anerkennung der Dringlichkeit.
8 30.
Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung
ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte besondere Ausschüsse einsezen. 8 31.
Die Stadtverordnetenversammlung kann Beschlüsse fassen (§ 33) und Wahlen vollziehen (§ 34), nur wenn mehr aks die Hâlfte der tatsählich vorhandenen Vitglieder anwesend ist. Die Versammlung gilt jo lange als beschlußfähig, bis die Beschluß- bia Le aus der Mitte der Versammlung angezweifelt und darauf-
in die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.
Hat eine Veschlußsassung über einen Verhandlungs8gegenstand wegen Beschlußunfähigkeit nicht statifinden können, so fann in einer nach Schluß der ersten Versammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufenen zweiten Versammlung rechts- gültig beschlossen werden, auch wenn die Mitglieder der Stadt- verordnetenversammlung wiederum nicht in genügender Zahl er- schienen sind. Cs muß jedoch bei der zweiten Einberusung aus- drüdlih auf dieje Vorschrift hingewiesen werden.
5)
Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind — au im Falle des § 49 — öüffentlih. Für einzelne Gegenstände kann dur besonderen Beschluß, der auf Anirag in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeshlossen werden.
S 33.
Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt dèr Antrag als abgelehnt. Die Stimmen- mehrheit wird lediálich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
Ueber Beschlüsse wird regelmäßig offen abgestimmt. Aus- nahmsweise kann in einzelnen Fällen auf Antrag von wenigstens der Hälste der Anwesenden geheime Abstimmung zugelassen werden. ‘Fn diesem- Fall werden bei Feststellung der Stimmen- mehrheii unbeshriebene Stimmzettel niht mitgezählt.
S 3d.
Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Bei der Zettel- wahl wird, wenn mehrere gleichartige unktesoldete Wahlstellen derjelben Verwaltungsstelle zu beseyen sind, in einem Wahlgange nah den Grundsäßen dex Verhältniswahl, wenn nur eine un- besoldete Wahlstelle oder wenn besoldete' Wahlstellen zu beseßen sind, für jede Stelle in besonderem Wahlgang nach Stimmen- mehrheit gestimmt.
Wird nah den Grundsäßen der Verhältniswahl abgestimmt, fo sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nah der Reihen- ige der Höchstzahlen ¿zu verteilen, die sih dur Vollrehnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahl- vorschläge entfallenen Stimmzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung der leßten Wahlstelle enischeidet bei gleihen Höchstzahlen das Los.
Wird nach Stimmenmehrheit abgestimmt, so ist derjenige gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen ab- gegeben ift. Wird dies Ergebnis im ersten Wahlgang nicht er- reicht, so findet zwischen denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt, die, wenn auf mehr als vier Personen Stimmen gefallen sind, auf diejenigen vier zu beschränken ist, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Werden auch im zweiten Wahligang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für eine Person abgegeben, so findet unter den zwei Personen, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Jm dritten Wahlgang entscheidet bei Stimmen- gleichheit das vom Vorsivenden zu ziehende Los.
Im übrigen ist das Wahlverfahren durch eine von dem Minister des Jnnern zu erlassende Wahlordnung zu regeln.
8 35.
Bei der Beratung und Abstimmung über Beschlüsse (§ 83), die Rehte und Pflichten der Stadt betreffen, darf ein Stadt- verordneter nicht teilnehmen, wenn sein eigenes wirtshaftliches Interesse oder das seines Ehegatten oder eines Verwandten oder Vershwägerten bis zum driiten Grade von dem der Stadt ab- weicht. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlihen Angelegenheiten oder die der genannten An- gehörigen betrifft. Ob diese Vorausseßungen vorliegen, ent- scheidet die Stadtverordnetenversammlung endgültig.
Wird die Versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig, so beschließt an ihrer Stelle die Beschlußbehörde.
8 836.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet ur.d schließt die Sißungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer, der die Sißung stört, aus dem Sibßungs- raum entfernen lassen.
8 37. Ueber die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Zuziehung eines beamteten Protokollführers ist auch in geheimer Sißung zulässig. 38.
Im übrigen wird die Geschäftsführung durch eine Geschäfts=- ordnung geregelt, welche die Stadtverordnetenversammlung erläßt.
Jn der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß ein Stadtverordneter bei e Zuwiderhandlungen gegen die n Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschristen von en Sißungen bis zur Dauer von drei Sißungstagen durch Be- [chluß der Stadtverordne!enversammlung ausgeschlossen werden arf. Gegen den Beschluß steht dem Stad verordneten binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungêstreitversahren zu. Die Klage hat feine aufshiebende Wirkung.
IIL. Gemeindevorstand. & 39.
Der Magistrat ist ein Kollegium. Er besteht aus dem Bürger- meister als Vorsivenden, einem Stellvertreter und einer Anzahl weiterer Magistratsmitglieder,
4 \ í
a
¿ 8 40.
Ser Bürgermeister ist stets als besoldeter Beamter anzustellen, In Städten mit mehr als 80000 Einwohnern sührt er die Amtsbezeihnung „Oberbürgermeister“. Jst auch der Stell- vertreter des Bürgermeisters als besoldeter Beamter angestellt, sg führt er in Städten mit mehr als 30 000 Einwohnern die Amts. bezeihnung „Bürgermeister“, in Städten mit weniger als 30 000 Einwohnern die Amtsbezeihnung „Zweiter Bürgermeister“,
Der Bürgermeister wird in BVehinderungsfällen von dem Stellvertreter und, wenn auch dieser behindert ist, von dem dienst. ältesten Magistratsmitgliede vertreten, Die Zahl der besoldeten und unbesoldeten Magistratsmitglieder ist durch Ortsgeseß festzu- sezen mit der Maßgabe, daß die Zahl der unbesoldeten wenigstens ein Drittel aller Magistratsmitglieder betragen muß.
Der Bürgermeister und die besoldeten Magistrat8mitglieder AOHeE die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Bes fähigung besißen. Jn Städten mit mehr als 15 000 Einwohnern muß, wenn der Bürgermeister die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienste nicht besißt, ein besoldetes Magistrats» mitglied diese Befähigung haben. Jn denselben Städten kann im Falle eines besonderen Bedürfnisses gemäß § 99 festzestellt werden, daß einzelne besoldete Magistratsmitglieder mit bestimmter Vors bildung anzustellen sind.
41. Der Bürgermeister und die besoldeten Magi e werden von der Stadtverordnetenversammlung auf zwölf Jahre,
die unbesoldeten Magistratsmitglieder unmittelbar nah jeder Neu»
wahl der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus. .
Für jedes unbesoldete Magistratsmitglied wird im gleichen Wahlgange ein besonderer Ersaßmann gewähl.
Scheidet ein nach den Grundsäßen der Verhältniswahkl ge- wähltes Magistratsmitglied vor Ablauf seiner Wakhllzeit aus, so tritt sein Ersaßmann an seine Stelle. Scheidet auch dieser vor Ab» lauf der Wahlzeit aus, so wird der Ersaßmann sür ihn durch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages und, foweit sie nicht mehr Stadtverordnete sind, ihrer Ersaÿmänner bestimmt.
& 42.
Wählbar zum Bürgermeister oder besoldeten Magistrat3« mitgliede ist vorbehaltlich der Vorschriften des § 40 Abs. 3 jeder, der, abgesehen vom Wohnsiß, den Erfordernissen des S 15 ents spricht; wählbar zum unbesoldeten Magistratsmitgliede jeder, der um Stadtverordneten wählbar ist. Jedoch können in Städten mit Magistratsverfassung Stadtverordnete nicht gleichzeitig Magistratsmitglieder sein.
43,
Der Bürgermeister wird von der Aufsiht8behörde în öffent» liher Sißung der Stadtverordnetenversammlung, die übrigen Magistcatsmitglieder werden vorx ihrem Amtsantritt von dem Bürgermeister vereidigt.
8 44, E
Der Magistrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte, in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern mindestens ein Drittel seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.
8 45.
Der Bürgermeister leitet und beaufsihtigt den ganzen Ge- schäftsgang und verteilt. die Geschäfte unter die Magistratêmit- alieder. Er kann — unbeschadet der Regelung seiner Vertretung in Behinderungsfällen (§ 40 Abf. 2 Saß 1) — mit seiner ständigen Vertretung für bestimmte Geschäftszweige einzelne Magistrats mitglieder beauftragen.
Der Bürgermeister und die durch die Geshäftsverteilung bee stimmten Magistratsmitglieder haben die Beschlüsse des Magistrats vorzubereiten und auszuführen. ‘Der Magisträt kann bestimme, sowohl, daß eine zu den laufenden Geschäften gehörende Angelegen- heit der Beschlußfassung des Kollegiums vorzubehalten ift, wie, däß Angelegenheiten, die an sih der Beshlußfassung des Kollegiunts vorbehalten sind, durch den Vürgermeifter und die durch die Ge- \häftsverteilung zu bestimmenden Magistratsmitglieder selbständig zu erledigen sind. Der Beschlußfassung des Kollegiums wvorzu- behalten sind dicjenigen Angelegenheiten, in denen fih der Bürgers meister und das für die Bearbeitung zuständige Magistratsmeitglied über die Erledigung nicht einigen. Auch solhe Angelegenheiten, die hiernah der Beschlußfassung des Kollegiums vorbehalten bleiben, sind, falls eine rechtzeitige Beschlußfassung durch das Magistratskollegium nicht möglich ist, von dem Bürgermeister oder nah sciner Weisung von dem durch die Geschäftsverteilung be- stimmten Magistratsmitgliede zu erledigen und dem Magistrats- kollegium in der nächsten Sizung zur Nachprüfung zu unterbreiten.
& 46.
Im Magistrat darf bei Veratung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche das Privatinieresse eines Anwesenden, seines Ehegatten oder seiner Verwandten oder Vershwägerten bis zum dritten Grade berühren, der Betreffende niht zugegen sein. Ueber das Vorliegen dieser Vorausseßungen entscheidet endgültig der Magistrat. Der Vorsißende hat den Ausgeschlofssenen zu ver- anlassen, den Sizungsraum zu verlassen. Wird der Magistrat da- durch beschlußunfähig, so keschließt an sciner Stelle die Beschluße behörde, die nôtigenfalls auch einen besonderen Vertreter zur Aus führung des Beschlusses bestellt.
S 47.
Beschlüsse des Magifirats, welche das bestehende Recht ver- leben, bat der Bürgermeister zu beanstanden. Die Beanftandung ist in Form eines begründeten Beschlusses dem Magistrat mitzu- teilen. Der Beschluß hat aufschiebende Wirkung. Gegen den Be- {luß steht dem Magistrat binnen zwei Wochen die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren zu. Zu seiner Vertretung in diesem Ver- fahren fann der Magistrat einen besonderen Vertreter bestellen.
8 48.
Der Magistrat ist zu allen Sißungen der Stadtverordneten- versammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen.
Er kann sich durch den Bürgermeister, Magistrat8mitglieder oder andere Beauftragte vertreten lassen.
Die Stadtverordnetenversammlung und die Ausshüsse können die Anwesenheit eines Vertreters des Magistrats verlangen. as Die Vertreter des Magistrats sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
Dem Magistrat müssen alle Beshlüsse der Stadtverordneten- versammlung, auch solhe, die ihm durch Geseg niht zur Aus führung übertragen sind, mitgeteilt werden.
8 49. j Dur Ortsgeset kann bestimmt werden, daß gemeinschaftlic Sihungen der Stadtverordnetenversammlung und des agistrats unter dem Vorsiß des Bürgermeisters zu gemeinsamer Beratung und getrenntec Abstimmung stattfinden.
L 8 50. Jn Städten mit 2 ee rersalina tritt der Bürger (agi
meister an die Stelle des trats. Er führt die sonst dem Wa- gistrat obliegenden Geschäfte allein. Er wird unterstüßt durch die erforderlihe Anzahl Beigeord- neter, die besoldet oder unbesoldet sein können. N “Die Beigeordneten En die Geschäfte, die ihnen der Bürger- meister überträgt, nach seiner Anweisung auszuführen und ihn im Behinderungsfällen in der von der Stadtverordnetenversammlung festzusevenden Reihenfolge zu vertreten. ; § 51. i _In Städten mit Bürgermeisterverfassung ist der Bürger- meister Vorsißender der Stadtverordnetenversammlung mit vollen! Stimmreht. Der Bürgermeister oder dec von ihm beaustragte Beigeordnete {üvnt den Vorsiß in den Ausschüssen der Staädt- verordnetenversammlung (§ 30). 52
as y Im übrigen finden auf den Bürgermeister und die Beigeord« neten in Städten mit Bürgercmeisterverfassung die für den Bürgel“
| jowie der sonstigen Rech
meister, seînen Stellverkreker und die übrigen Magistrat ) B u mit Magistratsverfasjung dellenden P mee
IV. Besondere Verwaltungs stellen.
8 53. Hur Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Verwaltunag3- zweige sowie zur Er edigung einzelner Austräce fönnen dur Ge- meindebeshluß besondere Verwaltungsaus\shüsse (Deputationen, Kommissionen) eingeseßt werden. Sie bestehen im Bereiche der Magistratsverfassung entweder aus Magistcatsmitgliedern allein oder aus Magistratsmitgliedern und Stadtverordneten, im Be- reiche der Bürgermeisterverfassung aus dem Bürgermeister oder „feinem Vertreter und Stadtverordncten. Jhnen können“ andere zu Stadtverordneten wählbare Personen (88 15, 20) hinzutreten. Die Magistratsmitglieder, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, bestimmt der Bürgermeister. Er ist berechtigt, jederzeit den Vor- s zu übernehmen, Die Stadtverordneten und die andecen Mitglieder wählt die Stadtverordnetenversammlung unmittelbar nah ihrer Neuwahl. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse ühen ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus. Die Verwaltungsausschüsse sind Organe des Gemeindevor- standes und verpflichtet, seinen Anweisungen Folge zu leisten. Jm übrigen können ihre Befugnisse, insbesondere das Recht, die Stadt- A nach außen zu vertreten, durh Gemeindebeshluß geregelt Soweit in besonderen Ceseßen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit städtischer Vevvaltungtausivülie Vors riser er- lassen sind, behält es dabei sein Bewenden. 8 54, T Für alle oder für einzelne Verwaltung3zweige können durch Gemcindebeschluß Ortsbezirke eingerihtet werden. Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher und ein Stellvertreter vorgeseßt, die von der Stadtverordnetenversammlung aus den Bürgern des Bezirks e. Ie Is Ore gent werden. Für en Bezirk wird der Vor- steher und der Stellvertreter in einem Wahlgange nah Stimmen- mchrheit (§ 34 Abs. 1, 3) gewählt. Guts ad t E _, Die BDezirksvorsteher und Stellvertreter sind Ehrenbeamte. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gemeindevorstand, sind seine Organe und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten and thn in den örtlichen Geshäften des Bezirks zu unterstüßen. ¿m ütrigen wird ihr Geschäfis!reis durch Gemeindebeshluß naher geregelt. 8 55, :
__ Städte von größerem Umfang und größerer Einwohnerzahl fnnen durch Ortsgejeß in Verwaltungsbezirke eingeteilt werden.
Organ des Verwaltungsbezirks ist das Bezirksamt. Es besteht aus dem Bezirksvorsteher als Vorsißzenden und einem Stell- vertreter, auf welche die Vorschriften des § 54 Anwendung finden, sowie ciner Anzahl weiterer Mitglieder, die teils von Bait Ge- meindevorstande ernannt, teils von der Stadtverordnetenver- sammlung gewählt werden und, soweit sie nicht besoldet sind (Abs. 3 Satz 5), Ehrenbeamte sind, sowie Bürger der Stadt und Einwohner des Bezirks sein müssen.
Die Bezirks3sämter sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Sie sind ausführende Organe des Gemeindevorstandes und habeir dic thnen übertragenen Geschäfte nah seiner Anweisung zu führen. Fhnen licgt insbesondere die Verwaltung der stadtishen Ein- rihtungen und Anstalten ihres Verwaltungsbezirks ob, soweit sie nicht durch den Magistrat unmittelbar verwaltet werden. Jm ein- zelnen wird ihr Geschäftskreis durch das Ortsgeseß geregelt, durch das thnen auch die Befugnis übertragen werden kann, die Stadt nah außen zu vertreten. Durch Ortsgeseß kann auch die Be- itellung besoldeter Bezirk8vorsteher, Stellvertreter und anderer Mitglieder des Bezirks3amtes vorgesehen twoerden, auf deren Wahl- zeit die für den Bürgermeister und die besoldeten Magistrats- mitalieder geltende Vorschrift des § 41 Anwendung sindet.
: V. Beamte. - L 8 36.
Die Stadt hat die zur Erledigung der städtischen Unge: heiten erforderlihen Beamtenstellen einzurihten. 75m Falle eines besonderen Bedürfnisses kann gemäß § 99 festgestellt werden, daß auch für einzelne andere als die in § 40 Abj. 3 Say 3 genannten D besondere Beamte mit bestimmter Vorbildung anzustellen ind. Ehrenbeamte werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, besoldete Beamte, soweit sie nicht ebenfalls ‘von der Stadt- verordnetenversammlung zu wählen sind (§§ 41, 55 Abs. 3 Sah 5), von dem Gemeindevorsiande angestellt.
8 67. :
Die Beamten werden von dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten vereidigt. Ueber die Vereidigung ist eine Ver- handlung aufzunehmen, « a
Feder Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder die Stelle eines Auss{hußmitgliedes als Ehrenamt anzunehmen und mindestens 4 Jahre zu versehen.
Ebenso ist er verpflichtet, die Ausführung einzelner, durch Ge- |
meindebeshluß festgeseßter Aufträge unter Leitung des Gemeinde- vorstands ehrenamtlih zu übernehmen, :
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines Ehren- amtes berechtigen:
1, Anhaltende Krankheit, : 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit
mit sich bringen, :
. ein Alter über 60 Jahre, : die zeitige oder frühere Verwaltung eines Ehrenamtes für 4 Jahre,
. die Führung von zwei I
. bei Frauen die erre E ani g zwei die Führung eines größeren Haushalts, :
T. De: iben Umstände, welche im Einzeljalle die Ablehnung oder Niederlegung rechtfertigen.
8 69.
Ueber die Berechtigung der Ablehnung oder vorzeitigen Nieder- legung eines Ehrenamtes oder Auftrages (§ 58) beschließt die Stadtverordnetenversammlung. Gegen den Beschluß steht dem beteiligten Bürger und dem heran trie a es binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage
hat aufschiebende Wirkung. Di igte Weigerung, ein Ehrenamt zu versehen oder Dié unberechtigte Weig 9 N lec 0A RECUÍER,
das noch niht 4 Jahre verschene Ehrenamt i 1 hat den Aus\cchluf het der Ausübung des Bürgerrechts für dieselbe Zeit zur Folge, für die die Verp lihtung zur Führung des Ehrenamtes bestand. Die unberechtigte Verweigerung der „Aus- führung einzelner Aufträge hat den Aus\{chluß von der Ausübung
des Bürgerrechts für ein Jahr zur Folge. e No hlbarkeit fort, so scheidet der
ällt ei sseyzung der Wählbarkeit fort, [so
Bee S ane s ihm verwalteten Ehrenamte aus. Torüber, ob dieser G wia im Streitfalle in dem
mä 24 . 3 entschieden. en a Leliae Bürger und Mitglieder der Berwsttnn P eus\chüsse können durch Gemeindebeshluß vor Ablauf ihrer Wahl- zeit aus dem Amt entlassen werden. Auf unbesoldete Mute mitglieder und Beigeordnete findet diese Vorschrift keine An-
wendung. 4 a1 stimr tlih
Ortsgeses kann bestimmt werden, daß, ehrenam A Ce Antxag bis zu bestimmter Höhe tee E wendigen Barauslagen und der nachweislih entgangene Arheits- rerdienst erseßt werden. An Stelle des Ersazes kann ein ans
gemessenex Pauschsay gewährt werden.
und Besoldung, der Verseßung in den Rin a ape ae und der Hinterbliebenenversorgung
und Pislichten dex städtischen
rat ta Mai pi A Sat Alte Bp ie o Ds:
odex mehr Vormundschaften, vindern öder
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sind die für Gemeindebean:le geltenven allgemeinen Vors maßaebend, soweit nicht. HNE Geseß anderes vorschreibt. Hin- sihtlih der Rechte und Pflichten der städtischen Beamten, ins- besondere bezüglich der Annahme von Nebenämtern, gewinn- bringender Beschäftigung, Beteiligung an Es Unter- „nehmungen, der Verpflihtung zur Ämtsvershwiegenheit und der Gewährung von Urlaub finden die für die unmittelbaren Staats- beamten geltenden Vorschriften Anwendung; im einzelnen können hierfür von. dem Gemeindevorstande bestimmte Grundsätze auf- gestellt werden. s 68
Für die besoldeten stävtishen Beamten ist ekne Dns, ordnung zu erlassen. Für einzelne Stellen mit besonderen Öb- liegenheiten ist eine Ausnahme zulässig.
__ Vor der Festseßung und Nenderung der Befoldung3ordnung find i dem Gemeindevorstande geordnete Vertretungen der Beamten zu hören. s 64 ;
. Die Amtsbezeihnungen der Beamtenstellen können, soweit sie nicht dur; Geseß geregelt sind, durch Seme E Ea festgeseßt oder geunt werden. Sie dürsen niht zu Verwechslungen mit den Ämtsbezeihnungen von Stellen des Reichs, des Staates, anderer Gemeindeverbände oder öffentliher Körperschaften Anlaß geben und müssen die Stellen in einer ihrer Bedeutung ent- |prehenden Weije bezeichnen.
Die gewählten besoldeten städtishen Beamten find mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen, es sei denn, daß ihnen ungünstigere Bedingungen als bisher angeboten werden. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet im Streit- falle die Besc)lußbehörde.
8 66
Die gewählten besoldeten städtishen Beamten haben Anspruch auf Ruhegehalt bei Eintritt ihrer Dienstunsähigekit, nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie bei Beendigung des Dienst- verhältnisses durch Nicht-Wiederwahl, Nicht-Bestätigung nah er- lorger Wiederwahl odex berechtigter Ablehnung (§ 65) einer olchen.
Das Ruhegehalt der Bürgermeister, besoldeten Magistrats- mitglieder und Beigeordneten beträgt nach sechsjähriger Amtszeit ein Viertel, nah zwölfjähriger Amtszeit die Hälste des Gehalts und steigt nah Vollendung des zwölften Amtsjahres jährlih um 1/6o bis zu */eo des Gehalts. § 12 Abs. 3 und § 13 des Gesetes, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom. 30. Zuli 1899 finden auf die Bürgermeister, besoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneien Anwendung.
8 67.
Die Versehung der besoldeten städtischen Beamten in Rubestand mit Einschluß des Bürgermeisters in Städten mit Magistratsverfassung, der besoldeten Magistrat3mitglieder und Beigeordneten erfolgt durh den tvar raue iam die des Bürger- meisters in Städten mit Bürgermeisterverfassung durch die Stadt- verordnetenversammlung. Die Höhe des Ruhegehalts wird durch Gemeindebeshluß - festgeseßt. Soll die Verseßung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgen, so hat der Gemeindevorstand dem Beamten, falls er die Verseßung in den Nuhestand nicht selbst nachsucht, hiervon unter Angabe des Zeit- punktes der Verseßung in den Ruhestand Mitteilung zu machen. Der Beamte kann innérhalb zwei Wochen gegen seine Versehun in den Ruhestand Widerspruch erheben mit der Behauptung, da Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Ueber die Tatsache der Dienst- unfähigkeit wird alsdann in dem Verfahren gemäß § 107 Abs. 1 vorab entschieden.
VI. Selbstverwaltungs3angelegenheiten. : 8 68,
Selbstkverwaltung3angelegenheiten der Städte find diejenigen dem gemeinen Wohle dienenden Aufgaben“ der örtlichen Gemein- haft, die dén Städten zur Verwaltung unter eigener Ver- antwortung “ duxch Gesey übertragen oder, ohne geseblih einer anderen Stelle vorbehalten zu - sein, von ihnen freiwillig über- nommen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten find in einer dem gemeinen Wohle und dem Wohle der Bürgerschaft ent- sprechenden Weise zu verwalten.
den
Die Stôdte sind berechtigt, Anstalten, Einrichtungen unnd Be-
triebe gemeinnüßiger und gewerbsmäßiger Art zu betreiben. 8 70.
Die privatwirtshaftlihe Betätigung einer Stadt muß nah Art und Umsang in einem angemessenen Verhältnis zu R Größe und Leistungsfähigkeit stehen und darf die Erfüllung ihrer öffent- lih-rehtlihen Aufgaben nicht beeinträchtigen.
8 71.
Die Mitbenußzung der städtishen Anstalten, Einrichtungen und Betriebe muß sür alle Einwohner nach festen, gleichmäßigen Grund- säßen geregelt sein; jedo dürfen “ Borzugsbestimmungen für Minderbemittelte getrofsen werden.
8 79,
Gewerbsmäßige Betriebe sollen nach kaufmännishen Grund- säßen geführt werden, grundsäßlih Ueberschüsse zur teilweisen DeckEung der Haushaltsbedürfnisse der Stadt erzielen, mindestens aber die Kosten des Betriebes, der D Bs und Ls des Anlagekapitals und der Erneuerung der Einrichtungen decken.
8 73,
Durch Ortsgeseß kann die N der gewerb3mäßigen Betriebe in einer von den sonstigen Vor|riften der Gemeinde- verfassung abweichenden Weise insofern beweglicher gestaltet werden, als /
1. die Puständigreit der Gemeindevertretung auf die wichtigsten Beschlüsse (z. B. die Festseßung der Tarise, Verwendung des Reingewinns, Deckung eines Fehlbetrages) beschränkt werden kann;
2, die Betriebe im Haushalt3plan der Gemeinde nur mit dem voraussihtlichen Gewinn oder Verlust erscheinen.
8.74.
Die Städte sind Pre tags, sofern es die Ee Ordnung odex Ce erfordert, durh Ortsgeses für gemeinnüzige tcädtishe Einrichtungen vorzuschreiben, daß beim Vorliegen in dem N k, zu bestimmender Vorausseßungen die Einwohner ver- pflichtet sind, sich dieser Anstalten und Einrichtungen zu bedienen.
8 75.
Soweit die Städte auf Grund gesebliher Ermächtigung privat- ¡ivirtschastlihe, gewerb8mäßige Unternehmungen in die Gemein- wirtichait überführen (Kommunalisierung) und zum Zwecke des ausschließlihen Betriebes eines Wirtschaftszweiges dur die Stadt die Errichtung oder E gleichartiger privatwirtschaftlicher Unternehmungen untersagen (ausschließliche Gewerbebereti- gungen), sind sie verpflichtet, den Betrieb so zu führen, daß das ofsentlihe Bedürfnis befriedigt wird.
8 76.
Die Städte sind berechtigt, Ortsgeseße über solche Angelegen-
¿iten der Gemeinde sowie über. solhe Rechte und Pflichten der inwohner zu erlassen, D aita deren das Geseß dies ausdrüd- lih vorschreibt oder Verschiedenheiten gestattet.
Jn den auf Grund des § 74 erlassenen Ortsgeseyen können für Zuwiderhandlun gegen ihre Vorschriften durch den Gemeinde- vorstand festzuseßende Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1900 Mark rb werden; im übrigen stehen dem Gemeinde- vorstande zur Durchführung der in diesen Ortsgeseven getroffenen Bestimmungen. die Zwangsbefugnisse des § 132 des Landesverwal- tung8geseßes vom 30. Juli 1883 mit der Maßgabe zu, daß Geld- ftrafen bis zur Höhe von 300 Mark, Haftstrafen jedo nicht fest- gejeßt werden dürfen. A
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A. n 2 “ Ortsgeseße sind in ortsüblither Weise bekanntzumahen,
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S T8, f Die Städte sind bere tigt, ihr Vermögen selbständig zu ber- walten unter Veovachtung folgender Vorschristen: ¿ j
1. Zum Vermögen gehören alle Werte, die nit Verbrauch oder zur TDeckung n ie Ausgaben und Bedürfnisse be- stimmt sind (Wirtschastsmittel). : -
2, Das Vermögen einer Stadt ist in ‘seinem Bestande un- verkürzt zu erholten; Veräußerungen und Abtretungen von Vermögensteilen, insbesondere von Grundstüaen, vüurfen nur gegen Ersay des Wertes erfolgen; der Ersaß ist dem Ber- mögen zuzuführen, vorbehaltlih der Vorschrift im §79 Nr. 3,
3. Die Ertrâge des Vermögens dienen, soweit fie nicht dem Vermögen gugeshlagen werden, zur Bestreitung der städtischen Ausgaben. Das Vermögen selbst darf sür diese
wede nicht verwendet werden.
4. Rücklagen, die aus Wirtshaftsmitteln liegen iesen Beschränkungen nicht. 56, Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nur aus wichtigen C unter Beobactung der Vorschrister im § 101
ulässig.
ß. Hie Verwaltung des Kapitals und der Erträge der den Städten gehörigen oder von ihnen verwalteten Stiftungen für besondere Zwede erfolgt nah den für die Stiftungen geltenden Bestimmungen.
8 79, : Die Städte dürfen unter Beobachtung folgender Vorschriften Anleihen aufnehmen: j i
1. Anlcigen dürfen nur für Ausgaben von dauerndem Nutzen für die Stadt, insbesondere für werbende S=wecke. aufe genommen werden, zu deren Deckung aus laufenden Mittelw die Leistungsfähigkeit der Stadt nicht ausreicht.
. Anleihen müssen nah einem vorher festzuießenden Plane ge- tilgt werden. Die Tilgungsdauer darf 35 Jahre und, soweit es sih um von Zeit zu Zeit zu erneuernde Einrichtungen oder Anstalten handelt, die Lebensdauer der Einrichtung oder Anstalt nicht übersteigen.
3, Laufende Tikgungsbeträge für Schulden dürfen niht ans dem Vermögen genommen werden. Außerordentlihe Tiks gungen aus Vermögensbeständen sind nur zulässig, wenn zu- ges die Verpflichtung zur Erfatleistung durch jährliche Rückstellungen aus laufenden Mitteln innerhalb ans- gemessener Frist übernommen wird, oder wenn die Ver- I L E zur Tes einer Anleihe ver- nens erden joll, aus den Mitteln dieser Auleihe be- rep eer sen Vorschriften fi :
+ Uusnaymen von diesen Vorschriften sind nur aus wihti Gründen unter Beobattung der Vorschristen des § 101 zulässig.
8 80.
Die Grundlage der Finanzwirtshaft bildet der Haushalt3- plan. Er ïst ¡u jedes «Fahr im voraus von dem Gemeinde- vorstande aufzustellen. Der Entwurf ist nach vorgängiger orts- üblicher Bekanntmachung eine Woche lang zur Einsicht der Bürger auszulegen und durch Gemeindebeschßluß festzustellen.
Der Haushaltsplan soll eine klare und überfihtlihe Grundlage für das Rechnungswesen bilden. Jn ihm sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
Ausgaben dürfen nur eingestellt werden, soweit sie Deckunz
in den Einnahmen finden. ist nah dem festgestellien Haushalt3-
Der Haushalt der Stadt Pran gn E Au3gaben, welche in den Saushalt3yplan nit eingestellt fin oder seine Ansäve überschreiten, dürfen nur ag ier ren. Vereiistellung vollständiger Deckung bewilligt werden. Anträge auf Bewilligung solcher Ausgaben sind abgelehnt, wenn bei der Ah- stimmung în der Stadtverordnetenversäammlung nihk zwei Drittel der Anwesenden: und niht zugleih mehr als die Hälfte der tats \ächlih vorhandenen Stadtverordneten für den Antrag stimmen. , Ueber die Durchführung . des Haushaltsplans hat der Ge- meindevorjtand sobald als möglich und regelmäßig innerhalb von echs Monaten nah Schluß des Rechnungsjahres zum Zwedcke der rufung, Feststellung und Entlastung der Stadtverordnetens AERE Rechnung zu legen. Bezüalih der werbenden Eit- On L S und Ae ist eine Uebersicht vorzulegen, aus der sich Gewinn un erlust der einzelnen Einrichtun; Anstalten und Betriebe ersehen läßt. E R Durch Ortsgesey kann die Prüfung der Jahresrechnung be» sonderen Stellen unter eigener Verantwortung übertragen iverden.
VII. Zuständigkeit der städtishen Organe (§ 17 in Selbstverwaltungsangelegenheiten. 8 81. n allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die nicht gescilid a E S 92) 7 p (4 D ap E oder der Clcber dme R ein übertragen sind, äußert die Stadt ihren Willen s meindebes{luß. y N d Ein Gemeindebes{luß kommt in Städten mit Magistrats« vérfossung durch UÜberecinstimmende Beschlüsse der Stadt» verordnetenversammlung und des Maatitrats, in Städten mit Bürgermeisterverfassung durch Beschluß der Siadtiverordnetens versammlung zustande. S 82.
__ Versagt in Städten nrit Magistrat#verfassung der Magifkrat seine Zustimmung zu einem Beschlusse der Stadtverordneten versammlung, so ist auf Antrag eines Teiles binnen zwei Wochen nah Mitteilung der Versagung eine gemeinschaftilihe Sißung unter Vorsiß des Bürgermeisters anzuberaumen. Wird in dieser Sibung eine Verständigung nicht erzielt, so beschließt über die Meinungsverschiedenheit die Beshlußbehörde, wenn von einem Teile die Beschlußfassung beantragt wird, und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann. i
gewonnen sind, unter-
S& 83, 3
Gemeindebeshlüsse und solche Beschlüsse der Stadtverordneten versammlung, die der Zustimmung des Magistrats niht bedürfen, hat der Gemeindevorstand auszuführen, soweit nicht die Aus führung Sache der Stadtverordnetenversammlung felbst is (§ 84), “ E T E E es die E e besonderen Verwaltungsf\tellen (S i8 55) oder besonderen Beauftragten (§ 58 Abs. 1 Say 2) übertragen.
, § 84. Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, welche die Durchführung der Geschäftsordnung, die Geltendmachung von Ansprüchen der Stadt gegen den Gemeindevorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters (Abs. 2) betreffen, sind von dem Vorfißenden der Stadtverordneten} A auszuführen. Jn Städten mir Bürgermeister- verfassung ist zur Ausführung von Beschlüssen, die gegen den Bürgermeister gerichtet sind, von der Stadtverordnetenversamm= lung ein besonderer Vertreter zu bestellen. Auch in dem Verfahren gemäß §8 23, 24, 38, 59, 85, B, 99, 100, 102 fann die Stadtverordnetenversammlung einen bes * sonderen Vertreter bestellen. «O 4
& 85,
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die das bea stehende Recht verleßen, hat der Gemeindevorstand zu bea Die Beanstandung ist in Form eines begründeten Beschlusses Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Der Beschluß hat a Mute Bres Gegen den A 2A ; der U verordnetenversammlung binnen zwei Wochen di Ver]« waltungsstreitverfahren zu. Ae
8. Die Stadtwerordaittantigeitu lang überwacht die Sie ist berechtigt, sih von der Ausführung ihrer n E E ua der See E êl rschaffen. Zu diesem Zwecke kann usihüt dem Gemeindevorstande di
forderlihen Unterlagen,
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ernennen und von Vorla „und Belegen verlangen. C
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