1900 / 93 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

. Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

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des Deutschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1900

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichtsrath Otto Friedberg zu Berlin, dem Amtsgerichtsrath Buchsteiner zu Königsberg i. Pr., den emeritierten Pastoren Dumrath zu Greifswald, bisher in Lanken auf Rügen, und Müller zu Linde im Kreise Greifenhagen, dem Verwaltungs - Direktor des ädtishen Krankenhauses Moabit A Merke zu erlin, dem Staatsanwalischafts-Obersckretär a. D., Kanzleirath Yrodowsky zu Memel und dem Staatsanmaltshafts- Sekretär a. D., Kanzleirath Machineck zu Breslau den Rothen Adler-Ordeu vierter Klasse, dem Geheimen Medizinalrathy Dr. Weiß zu Cassel den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, bei Stadt-Baudirektor a. D., Baurath Winter zu Wiesbaden den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Rektor der evangelishen Volkss{hule Nr. 23 in Breslau Robert Menzel, dem Rektor a. D. Nobert unka zu Berlin, dem Stadtsekretär a. D. Schwarß zu A a. O., dem Eisenbahn - Stations - Assistenten a. D. Pachelb’l zu Oeßbsch bei Leipzig, bisher zu Königsberg E PE, dem Staatsanmwaltschafts - Assistenten a. D., Kanzlei-Sekretär ahrisch zu Glogau, dem Stadtförster Lehmann zu üncheberg im Kreise Lebus und dem Gerichtsvollzieher a. D. a Otto zu Köln den Königlichen Kronen: Orden vierter Klasse, dem Mittelshullehrer a. D. „Gustav Meerbach zu Langensalza und dem fkatholishen Lehrer Hammelstein zu cisterath im Kreise Grevenbroich den Adler der Jnhaber des öniglichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Gerichtsdiener a. D. Karl Michels zu Kiel und dem Gärtner Heinrih Althausen zu Engers im Kreise Neuwied das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie dem Gemeinde- und Amtsvorsteher Sachse zu Rheinholterode im Kreise Heiligenstadt, dem Polizei-Sergeanten a. D. Pause zu Erfurt, den Bahnwärtern a. D. s ges zu Glehn im Kreise Neuß, Sassen zu Sinzig im Kreise Ahrweiler und Zur- hütten zu Koblenz, dem Haspelmeister Andreas Pracht u Mühlhausen i. Th., den Gutsfämmerern Wilhelm emke zu Reimerishken im Kreise Gerdauen, Rudolf Peri zu Neuhäuser im Kreise Fishhausen und Friedrih Pligge zu Goldschmiede desselben Kreises, dem Mooraufscher Klaus Holling zu Reitmoor im Kreise Rendsburg, dem Stallaufseher Johann Spanel zu Thymau im Kreise Osterode O.-Pr. und dem Gerbereiarbeitec Geor g vid zu Nochern im Kreise St. Goarshausen das Allgemeine renzeichen zu verleihen. L

Seine Majefiät der König haben Allergnädigst gerußt:

“der Gemahlin Allerhöhstihres vortragenden General- Adjutanten, Generals der Jnfanterie von Hahnke, Josephine, en von Bülow, die Erlaubniß zur Anlegung des von

einer Majestät dem Kaiser der Osmanen ihr verliehenen Nishan-el-Chefakat-Ordens erster Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reih.

Bei der Kaiserlihen Normal-Aichungskommission find Dr. Julius Wölfer, Julius Zingler undDr. Heinrich Yode zu tehnishen Hilfsarbeitern ernannt worden.

Betauntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

¿ Der Fernsprehverkehr mit Booßen, Dolgelin, Liegen, Schönfließ (Kr. Lebus), Stollberg (Erz- eb.) und Wolkenstein ist eröffnet worden. Die Gebühr r ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minutcn trägt von B.rlin aus mit Booßen, Dolgelin, Ließen und Schönfließ (Kr. Lebus) 50 F, mit Stollberg (Erzgev.) und Wolkenstein 1 46 Für das Herbeiholen der zum G:spräch verlangten Person der öffentlihen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von H erhoben. Verlin C., den 14. April 1900. Kaiserliche Ober-Postdirektion. Griesbach.

Bekanugimah ung.

Von der wiederholt empfohlenen Anbringung von Vriefkasten oder Briefeinwürfen an den Wohnungen vird hier immer noch nit in dem Umfange Gebrauch gemacht Me in anderen aroßen Städten. Es wird daher von ncuem ¿ggtohlen, Briefkasten oder Briefeinwürfe an den Eingangs-

ren anbringen zu lassen, umsomehr, als seit dem 1. April

die Zahl der hier zur Bestellung kommenden Briefe eine er- heblihe Zunahme erfahren hat. Berlin C., den 14. April 1900. Kaiserliche n.

Höpfner.

Flaggenzeugnisse find ertheilt worden:

von dem Kaiserlihen Vize-Konsulat in Gloucester unter dem 16. März d. J. dem im Jahre 1885 in B:lfast aus Stahl erbauten, bisher unter britisher Flaage gefahrenen Vollschiff „Zemindar“ von 200855 Registertons Netto- Naumgehalt nah dem Uebergange desselben unter dem Namen „Otto Gildemeister“ in das ausschließliche Eigen- thum der Firma D. Cordes u. Co. in Bremen, welche Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

von vem Kaiserlichen Vize-Konsulat in Hartlepool unter dem 21. März d. J. dem in Hartlepool aus Stahl neu er- bauten, bisher unter feiner Flagge gefahrenen Dampfschiff „Freiburg“ von 3970,51 Registertons Netto - Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausscließlihe Eigen- thum des Norddeutschen Lloyd in Bremen, welher Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat.

Landespolizeilihe Anordnung,

betreffend Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche

Im Anshluß an die landespolizeilihe Anordnung vom 9. November 1899 (Sonderbeilage zu Nr. 45 des Amts- blattes 1899) ordne ih aus Anlaß der wiederholten Ein- {hleppung der Maul- und Klauenseuche durch Handelsshweine auf Grund der 88 19 und 20 des Reichs-Viehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Lanckwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks an, was folgt:

S 1. Schweine, die aus andere preußshen Regierun1s- bezirken oder aus diesen gleicstehenden nihtpreußishen Ver- waitungsbezirken, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, in den Regierungsbezirk Liegniß eingeführi werden, unterliegen, soweit sie nicht bei der vorgeschriebenen Unter- suhung durch den beamteten Thierarzt nah Ueberschreitung der Bezirkösgrcnze wegen einer Seuche oder eines Seuchen- verdachts beanstandet werden, einer siebentäagigen polizei- lihen Beobachtung und werden bei der Einführung nah erfolgter thierärztliher Untersuchung an der inneren Fläche des linken Ohres gestempelt.

Dieser Beobachtung unterliegen auch diejenige Schweine, welhe von Händlern oder deren Beauftragten auf vorherige Bestellung in den Regierungsbezirk eingeführt werden.

Fn welchen Bezirk.n u. \. w. die Maul- und Klauenseuche herrsht, wird nah den regelmäßigen Veröffentlichungen im „Reichs- und Staals-Anzeiger“ durch das Regierungs-Amts- blatt bekannt gemacht.

Die Geltungsdauer dieser landespolizeilihen Anordnung wird zunächst bis zum 1. Juni d. J. erstreckt.

S 2. Die der landespolizeilihen Beobachtung unter- liegenden Schweinetransporte sind an einen vorher von dem Händler anzugebenden Ort des Regierungsbezirks (erster Auf- stellungs- oder Bestimmunasort) zu leiten.

Der Händler oder Transportführer hat das Eintreffen des Schweinetransports mindestens 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Nach der Ankunft hat er sich unter Vorl:gung des Kontrolbuhs unverzüglich bei der Orts- polizeibehörde zu melden.

8 3. Zum Zweck der Beobachtung find die Schweine in Räumlichkeiten einzustellen, welche den Voi schriften der Polizei- verordnung vom 16. November 1895, betreffend die Stallungen für Handelsvieh, entsprechen und im übrigen nach jeder Be- nußung spätestens binnen 24 Stunden vorschriftsmäßig ge- reiniagt und desinfiziert werden müssen.

Die einzelnen, in den Beobachtungsraum eingebrachten Transporte nd räumlih von einander getrennt zu halten.

8 4, Während der Beobachtungszeit 1) dürfen die zu dem Transport gehörigen Schweine diese Ställe „nicht ver- lassen, mit kcinen anderen Klauenthieren irgend wie in Be- rührung kommen und weder verkauft noch vertauscht werden. Fremden Personen is während der Beobachtungszeit der Zutritt zu diesen Schweinen nicht gestattet.

Verantworilih hierfür sind der Händler oder Transport- führer und die Besigzer der Stallungen. : h

8 5, Nach Ablauf der Beobachtungszeit (8 1) find die Schweine von neuem dur den beamteten Thiecarzt zu unter- suchen, der fie bei Feslstelung der Unverdächti keit des Trans- ports an der inneren F.ähe des rechten Ohrs mit einem Stempel versieht.

S 6. Ueber den Ausfall der Untersuchung erstattet der beamtete Thierarzt unverzüglich einen kurzen B.fundbericht an die Ortspolizeidékdrbe und trägt eine Bescheinigung in das Kontrolbuch sin.

Die gestempelten Thiere (S 5) dürfen alsdann aus der Beobachtung entlassen und verkauft werden.

8 7. Die Kosten der Beobachtung sowie der thierärztlihen Untersuchung fallen dem Transportunternehmer zuür Last.

S8 8. Auf Schweine, welche von einzelnen Privat- personen (im Gegensaß zu Händlern) zum eigenen Bedarf in den Bezirk eingeführt werden, finden vorstehende Be- stimmungen nur insoweit Anwendung, als die Einführung der Thiere binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde zu melden ist, und die Thiere vor Ablauf von 7 Tagen aus dem Gehöft nicht entfernt werden dürfen.

Keine Anwendung finden vorstehende Bestimmungen auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlahtung auf Wagen oder auf der Eisenbahn in den Bezirk eingeführt und unter Peer Kontrole in ein öffentlihes Schlachthaus geleitet werden.

Wegen der aus den Regierungsbezirken Breslau und Oppeln in den hiefigen Regierungsbezirk eingeführten Schweine bewendet es bei den Vorschriften in § 5 der landeepolizei- lihen Anordnung vom 5. Januar 1898 (Amtsblatt Stück 2, Seite 7) und im § 1 Absag 4 der landespolizeilihen An- ordnung vom 6. Januar 1898 (Amtsblatt Stück 2, Seite 9).

S 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- stimmungen werden gemäß Y 66 des Reichs-Viehseuchengeseßes vom 283. Juni 1880/1. Ma1 1894 bezw. § 328 des Reichs- Strafgeseßbuchs bestraft.

8 10. Diesc Anordnung tritt mit dem Tage der Ver- öffentlihung durch das hiesiae Regierungs-Amtsblatt in Kroft.

Liegniß, den 4. April 1900.

Der Regierungë-Präsident von Heyer.

Bekauntma h ung:

G:.mäß 8 72 des Jnvalidenversicherungs - G:seßes vom 13. Zuli 1899 wird nah erfolgter Feststellung der Saßungen bekannt gemacht, daß für das Geoiet des Großherzog- thums Hessen eine Versiherungsanstalt mit dem Siß in Darmstadt unter dem Namen JnvalidenversicherungSs- anstalt Gr. Hessen errihtet worden ist. Vorsizender des Vorstands ist der Unterzeichncte.

Darmstadt, den 14. April 1900. Der Vorftand der Jnvalidenversicherungsanstalt Gr. Hessen.

I. Diel.

Königreich Prenufßenu.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige Gymnasial-Oberlehrer Paul Reimann aus Gr.-Strehliß ist zum Kreis-Schulinspektor ernannt worden.

Bekanntmachung.

Felix Mendelssohn-Bartholdy-Staats-Stipendien : für Musiker.

Am 1. Oktober cr. kommen zwei Stipendien der Felix Mendels\ohn-Bartholdy'schen Stiftung für befähigte und streb- same Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 /( Das cine ist für Komposition, das andere für ausübende Tonkünstler bestimmt. Zur gleichen Zeit ers folgt die Vertheilung der Zinsen eines von den Verwandten des General-Musikdirektors Dr. Felix Mendelsfohn-Bartholdy, den Herren Geheimen Kommerzien-Rath Ernst von Mendels- sohn-Bartholdy und den Banquiers Robert und Franz von Mendelssohz zum Andenken an die 50. Wiederkehr des Todes- tages des Dr. Felix Mendelssohn-Bartholdy geschenkten Kapitals von 30 000 M und die Bewilligung von Unterstüßungen aus den Zinserträgen eingetrete ner Ersparnisse der Stiftung. Die Verleihung der Stipendien und Unterstüßungen geschieht an Schüler der in Deutschland vom Staat jubventionierten Ausbildungs-Jnstitute ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität.

Bewerbungsfähig ist nur derjenige, welcher mindestens ein halbes Jahr Studien an einem der genannten Jnstitute ge macht hat. Ausnahmsweise können preußische Staatsangehörige, ohne daß sie diese Bedingungen erfüllen, ein Stipendium oder eine Unterstüßung empfangen, wenn das Kuratorium für die Verwaltung der Stipendien auf Grund eigener Prüs fung ihrer Befähigung sie dazu für geeignet erachtet.

Die Stipendien werden zur Fortbildung auf einem der betreffenden, vom Staat subventionierten Jnstitute ertheilt ; das Kuratorium if aber berechtigt, hervorragend begabten Be- werbern nach Vollendung ihrer Studien auf dem Anstitut ein Stipendium für Jahresfrist zu weiterer Ausbildung (auf Reisen, durch Besuh auswärtiger Justitute 2c.) zu verlei Auch die Gewährung von E und Unterstüßungen er= folgt nur an Schüler der in Deutschland vom Staate fub-

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