1900 / 99 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher. Rei

und

s-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Eiuzelue Uummercn kosten 25 S.

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0 99.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: dem Geheimen Regierungsrath Bühling zu Magdeburg den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Pfarrer Bauerhorst zu Klein-Germersleben im Kreise Wanzleben, dem Gymnasfial-Direktor a. D: «D; Li u Gargz a. d. O. und dem Oberlehrer a. D. Augujt Altendorf zu Kulm den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Geheimen Ober-Justizrath John zu Naumburg a. d. S. den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, d.m Seminar-Oberlehrer Heinze zu Ziegenhals im Kreise Neisse den Könialichen Kronen-Ocden dritter Klasse, | dem Fabrikbesiger Matthias Rabbethge zu Klein- Wanzleben im Kreise Wanzleben, dem Lehrer Hermann Zur zu Langfuhr bei Danzig, dem Magistrats-Sefretär Kuhfu b u Berlin, dem Polizei-Kommissarius a. D. Lehmann zu reslau, dem Stadtsekretär August Hiller zu Neisse und dem Privatförster a. D. und Amtsoorsteher Wilhelm Lohse Kcüssau im Kreise Jerichow IT den Königlichen Kronen- Prden vierter Klasse, i den emeritierten Lehrern Eckmann zu Schülp im Kreise Norderdithmarschen, bisher zu Horst im Kreise Steinburg, Kolmsee zu Schadewinkel im Kreise Marienwerder, Krüger zu Silligsdorf im Kreise Regenwalde und Schwarz zu Gießmannsdorf im Kreise Bunzlau den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Amtsvorsteher Rothkögel zu Deutsch-Neukirch im Kreise Leobshüg und dem Strommeister- a. D. Nübel zu Oberwesel, bisher in Koblenz, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, fowie ; dem Gerichtsvollzieher a. D. Waikusat zu Osterode Ostpr., dem Gerichtsdiener a. D. Brautsch zu Osdorf im

Kreise Pinneberg, bisher in Schleswig, dem Steuer- erheber a. D. Hildebrandt zu Treuenbriegen, bisher in Berlin, dem Altsizer, Schulvorsteher und Kirchen-

ältesten Schiefelbein zu Klebow im Kreise Dramburg, dem Küster Bischoff zu Odenkirchen im Landkreise M -Gladbach, dem Distriktsboten Dyba zu Lobsens im Kreise Wirsitß, dem Oberbrenner Wilhelm Schroeter zu Fürstenau im Kreise Neumarkt, dem Hofinspektor Ernst Berendt, dem Werkmeister Gustav Wildegans, beide zu Frankfurt a. d. O., dem Woll- sortiermeister Wilhelm Stiller zu Sorau, dem Saalmeister Ludwig Soik zu Raths-Domniy im Kreise Stolp, dem Holz- wai Héinrih Semmelroth zu Kleinalmerode im

reise Wißenhausen, dem Kutscher und Wirthschafter Heinrich John zu Breslau, bisher in Wohlau, und dem Wirthschafts- Dy August Lehmann zu Schöllnig im Kreise Kalau Das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht : »

dem Kapitänleutnant von Ammon, kommandiert zur Dienstleistung bei Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Adalbert von Preußen, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Offizierkreuzes des Kaiserlich japanischen Ocdens des heiligen Schatzes zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai tritt in Neu-Lichtenberg bei Berlin eine Postagentur in Wirksamkeit, die sih mit der Annahme und Ausgabe von Postsendungen jeder Art befassen wird. Die Dienststunden der neucn Postanstalt werden für den Verkehr mit dem Publikum, wie folgt, festgeseßt: A. an den Wochentagen: von 7/8 Uhr Vormittags bis 12 Uhr Mittags, von 4 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends; B. an den Sonntagen, an den geseßlichen Feiertagen, sowie am Geburtstage Seiner Mazestät des Kaisers : von 7/8 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Vormittags, von 12 Uhr Mittags bis 1 Uhr Nachmittags. Die Verwaltung der Postagentur wird dem Einwohner Reuter, Neu-Lichtenberg, Wilhelmstr. 84, übertragen. Berlin C., den 23. April 1900. Kaiserlihe Ober-Postdirektion. Griesbach.

Unter Bezugnahme auf S 169 Abs. 2 des Jnvaliden - versiherungsgesehes vom 13. Juli 1899 veröffentlicht die unterzeichnete Großherzogliche Landesregierung aus den Landesverordnungen vom 30. Dezember v. J. und 10. April d. J. zur Ausführung dieses Geseßes das Nachstehende :

A. Verordnung vom 30. Dezember 1899.

S 2. Landes - Zentralbehörde, Zentralbehörde und höhere Ver-

Berlin, Mittwoch, den 25. April, Abends.

E H L Jusertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4. | t Juserate nimmt an: die Königliche Expedition y N des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers | E Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. L s »

Mecklenburg - Strelig in allen Fällen die Großherzogliche Landesregierung.

Auch erfolgt durch die Großherzogliche Landesregierung 1) die im §3 des Reichsgeseßes der unteren Verwalt ungs- behörde überwiesene Festseßung des Durchschnittswerths der E Lohn oder Gehalt geltenden Tantièmen und Natural- ezüge,

2) die Wahrnahme der im § 161 Absag 2 der Orts- polizeibehörde zugewiesenen Befugniß in denjenigen Fäklen, in welchen die Arbeitgeber beziehungsweise Selbstversicherer zu- gleih Jnhaber obrigkeitliher Rechte sind.

8 3. Die der unteren Verwaltungsbehörde in deni Reichs8geseßze zugewiesenen Geschäfte werden vorbehalilih der Bestimmung im S 2 Absay 2 Ziffer 1 dieser Verordnung dur die Orts- obcigkeiten wahrgenommen, jedoch mit folgenden Ausnahmen: 1} die Entscheidung der im § 140 Absag 3 und in den 88S 155 und 157 des Neichsgeseßes bezeichneten Streitigkeiten sowie die Wahrnahme der im § 158 daselbst bezeihneten Ge- \häfte erfolgt in denjenigen Fällen, in welchea die Arbeit- geber zugleih Jnhaber obvrigkeitlicher Rechte sind, durch die Großherzogliche Gewerbekommission. Außerdem treten 2) in den Fällen des S 6 sowie der §8 55 Absaß 3, 57 bis 59, 61 bis 64, 90 Äbsag 3, 112, 120 bis 122 des Gesctzes an die Stelle der ritterschaftlihen Gutsobrigfeiten die auf Grund der Vecordnung vom 2. April 1879 errichteten Polizeiämter, und find in all-n übrigen Fällen ihrer Zu- ständigkeit als untere Verwaltungsbehörden die rittershaft- lichen Gutsobrigfeiten befugt, sih durch die Polizeiämter ver- treten zu lassen. / Die Großherzogliche Landesregierung ist befugt, wenn im Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde den Erfordernissen der 88 61 folgende des Reichsgeseßes wegen der Wahl von Ver- tretern der Bg OE und der Versicherten nicht entsprochen werden kann, die Wahrnahme der Obliegenheiten, bei welchen nah geseßliher Bestimmung diese Vertreter thätig werden sollen, anderen unteren Verwaltungsbehörden zuzuweisen.

6, R

Als Kommunalverbände im Sinne des Reichsgeseßes sind die Städte, im übrigen aber die ortsobrigkeitlihen Bezirke anzusehen, und werden dieselben durch die Magistrate resp. Ortsobrigkeiten (Kabinetsamt, Domanialämter, Landvogtei, Gutsherrschaften 2c.) vertreten.

Unter Gemeindebehörde ist der Gemeindevorstand und in denjenigen Ortschaften, in welhen es an einem solchen fehlt, die Ortsobrigkeit zu verstehen.

Wo die Gemeindebehörde nicht zugleih die Ortsobrigfkeit ist, wird ihr geschäftlicher Verkehr mit den Organen der Ver- siherungsanstalt sowie mit den nah Maßgab- dieser Ver- ordnung für das Versiherungswesen in Thätigkeit tretenden Behörden durch die Ortsobrigkeit vermittelt.

Weitere Kommunalverbände bilden im Sinne des Reichs5- gesezes das Herzogthum Streliß sowie das Fürstenthum Ragzeburg.

Die Geschäfte der weiteren Kommunalverbände werden durch die Großherzogliche Landesregierung, die den Verband8- vertretungen zugewiesenen Verrichtungen aber dur den Engeren Ausschuß der Ritter- und Landschaft einerseits und den ständigen Ausschuß der Vertretung des Fürstenthums Ratzeburg EAp. bis zur verfassungsmäßigen Konstituierung des leßteren durch die Großherzogliche Landvogtei zu Schön- berg andererseits wahrgenommen.

8 5.

Kommunal - Aufsichtsbehorde im Sinne des Reichsgesehes ist die Großherzogliche Landesregierung.

In Fällen, in welchen es sich nach dem Gesehe um eine nah den 88 20 und 21 der Gewerbeordnung anfehtbare Ent- scheidung handelt, hat die Großherzogliche Landesregierung bis auf weiteres die Sache der Gewerbekommission als einer follegialen Behörde zur Behandlung in erster Jnstanz zu über- weisen und ihrerseits gegebenenfalls den Rekursbescheid zu

erlassen.

Für die Wahrnahme der Geschäfte einer Aufsichtsbehörde über Krankenkassen kommen die Bestimmungen im F 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1892 zur Ausführung des Krankenversicherungsgesches in der Fassung vom 10. April 1892 (Off. Anz. 1893 Nr. 2) zur Anwendung. S 6.

Die im § 139 Absay Z des Reichsgesezes der „Orts- polizeibehörde“ auferlegte Verpflihtung wird in der Ritter- schaft den Polizeiämtern übertragen.

E Die Beitreibung der in 88 162 und 168 des Reichs-

geseßes erwähnten Kosten, Radiinte und Strafen geschieht auf Antrag der Versicherungs-Anstalt dur die Ortsobrigkeiten, in der A L durch die Polizeiämter. l

Nichtet sich das Verfahren gegen Personen, t Träger obrigfeitliher Rechte find, so ist der Antrag an ie Groß-

1900.

B. Verordnung vom 10. April 1900.

De Wahrnahme der den unteren Verwaltungs- behörden in § 175 und § 184 Abs. 1 des Reichsgeseges sowie in Ziffer 9 der Bekanntmahung des Reichskanzlers vom 9, November 1899, betreffend die Entwerthung und Ver- nihtung der _Marken bei der Jnvalidenversicherung, zu- gewiesenen Bugone erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen der Arbeitgeber bezw. der Sclbstversiherer Jnhaber obrigkeit- liher Rechte ist, dur die Großherzogliche Landesregierung. 92) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899, betreffend die Befreiung von der Versicherungspfliht auf Grund des 8 6 Abs. 2 des Jnvalidenversicherung8geseßzes, sind die Orts- obrigfkeiten, es treten jedoch an die Stelle der ritterschaftlichen Gutsobcigfeiten die auf Grund der Verordnung vom 2. April 1879 errichteten Polizeiämter. Neustreliß, den 20. April 1900.

Großherzoglih mecklenburgische Landesregierung.

F. von Demwiß.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den dem ungarischen Adelstande angehöcigen Obersten a. D. Gustav Emil Adalbert Ziegler zu Danzig unter der Namensform „von Czigler“ in den preußishen Adelstand aufzunehmen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Ersten Bürgermeister Hammer in Brandenburg a. H.

den Tit-l „Ober-Bürgermeister“ und __ dem Mühlen-, Säge- und Elektriziiätswerksbefißer Otto Zschiedrih zu Hoyerswerda den Charakter als Kommissions-

rath zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige ordentliche Seminarlehrer Lange zu Paradies ist zum Vorsteher und Ersten Lehrer an der Prä- paranden-Anstalt zu Meseriß ernannt worden.

Am Schullehrer-Seminar zu Graudenz ist der bisherige ordentliche Seminarlehrer Scherer daselbst zum Seminar- Oberlehrer befördert und der Präparandenlehrer Karnuth ebenda als ordentlicher Seminarlehr:r angestellt worden.

Am Schullehrer-Seminar zu Verden ist der bisherige Zweite Präparandenlehrer Block zu Melle als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 16 der „Gesez-Sammlung“ enthält unter Nr. 10 183 die Verordnung, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Jnsel Helgoland, vom 10. April 1900. Berlin W., den 25. April 1900. Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Weberstedt.

Angekommen:

Seine Excellenz der Präsident des Wirkliche Geheime Rath Dr. Schulz,

Reichs-Eisenbahnamts, von der Dientstreise.

Die Personal-Veränderungen in der Armee 2c. befinden sich in der Ersten Beilage.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. April.

Seine Majestät der Kaiser undKönig hörten, wie aus Sthlig gemeldet wird, heute Vormittag den Vortrag des Vertreters des Auswärtigen Amts, Legationsraths von Tschirshky und Bögendorff.

waltungsbehörde ist für das Gebiet des Großherzogthums

herzoglihe Landesregierung zu richten.