1900 / 100 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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18.

tpfliht des Unternehmers bei Eingriffen in die D Rechte Dritter.

1 Für unbefugtes Betreten, sowie für Beschädigungen angrenzen- der Ländereien, insbesondere durch Entnahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen auß:rhalb der s{riftlich dazu ange- wiesenen Flähèn, ingleihen für die Folgen eigenmächtiger Ver- sperrungen von Wegen oder Wafserläufen, haftet aus\chließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinen Bevoll- mächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

2) Für den Fall einer folhen widerrechtliden und nah pflicht- mäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Laft fallenden Beschädigung erklärt \sih dieser damit einverstanden, daß die Verwaltung auf Verlangen des Beschädigten dur einen nah An- bôrung des Unternehmers von ibr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Reh- nung an den Beschädigten auszahlt, im Fall eines rechtlihen Zahlungshindernifses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter- legung mit der E gnt erfolgt, daß dem Unternehmer die Rüd- forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruh ganz oder theilweise ab- erkannt werden sollte. 8 19

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

1) Die Verwaltung ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später niht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be- zeihnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu- erkennende Aufzeihnungen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. i

2) Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer der Verwaltung durch eingeshriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für di: Abnahme mit thunlihster Be- \{leunigung anberaumt und dem Unternehmer \chriftlich gegen Be- bändigungs\hein oder mittels eingeshriebenen Briefes bekannt gegeben wird. :

3) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglih be- ftimmten Zeitpunkte erfolgen, so ift der Unternehmer richt berechtigt, die Abnahme vor jenem Zeitpunkte zu verlangen.

4) Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhanklung auf- genommen. Auf Veclangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung i} von dem Unternehmer oder dem für ihn etwa ershienen Vertreter mit zu vollziehen.

5) Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung R dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mit- etheilt.

N 6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine gehöriger Benachrichtigung ungeahtet weder der Unternebmer selb| noch ein Vertreter für ihn, so gelten die durch die Beauftragten der Ver- waltung bewirkten Aufnahmen und sonstigen Festlstellungen als anerkannt. i l

7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Beleistcten im Falle der Entziehung der Arbeiten oder Lieferungen (F 13) fi den diese Bestimmungen gleihmäßiz Anwendung. :

8) Müssen Theillicferunzen sofort na% ihrer Anlieferung ab- genommen werden, fo bedarf cs einzr besoaderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr is es seine Sache, für feine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

2

§ 20. Rechnungs-Aufstellung.

1) Bezüglich der förmlichen Aufstellung der Rehnung, welche in der Form, Ausdruck2weise, Bezeichnung der Bautheile und Reihenfolge der Posten genau nah dem Verdingungsanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu

entsprechen. j j E 2) Etwaige Mebrarbeiten oder Mehrlieferungen sind in besonderer

Rechnung nachzuweisen, unter deutliem Hinweis auf die f{riftlihen Vereinbarungen, wel? darüber getroffen worden find. & 21. Tagelohnrehnungen.

1) Werden im Auftrage der Verwaltung feitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei be- \häftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder defsen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus- ftellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen. j

2) Die Tagelohnrehnurgen sind längstens von 2 zu 2 Wochen einzureichen. n

J 22.

Abshchlags8zahlungen.

1) Abscblagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nah Maßgabe des jeweilig Gel-isteten oder Ge- lieferten, bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt 13 Abs. 5). :

2) Hiervon können noch nit hinterlegte Sicherheitsbeträge 26), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver- waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.

8 23. , Schlußzahlung.

1) Die Shlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der rom Unternehmer einzureihenden Rebnung 20). 2) Bleiben bei der Schlußabrehnung Meinungsverfchiedenheiten zwishen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so foll diesem gleihwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor-

enthalten werden. *

3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Reftguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer alle An- sprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicher- seits anerkannten hiaaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und ih vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung diefer Ansprüche später au8geshlossen ist.

8 24. Zahlende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedingungen

etwas Anderes festgesept ift, auf dec Kasse der Verwaltung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werden.

8 25. Gewährleistung.

1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher na den allgemeinen geseßlihen Vorschriften At bestimmeade Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. _

2) Der Einwand nicht rehtzeitiger Anzeige von Mängeln ge- lieferter Wazarea 377 des Handelszeseßbuhs) ift nicht statthaft.

S 26. Sicherheitsleistung.

1) Die Sicherheit für die vollftändige Vertragserfüllung kann dur Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen jedoch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Anordnung der Verwaltung auszustellen. j /

2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundert der Vertrags\summe, soweit niht ein Anderes bestimmt ift.

3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver- waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflihtungen haftet. Die Höhe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nah dem Durch- \chnitt8werth sämmtlichec von dem Unternehmer auszuführenden oder in den leßten drei Jahren auszeführten Arbeiten oder Lieferungen be- messen und feftgeseßt.

4) Die Verwaltung behält sih das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis höhstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bestellt ift, zu erhöhen, sofern es zur Sicherstellung der Berbindlichkeiten des Unternehmers nah ihrem Ermessen niht genügt. Sie ift berechtigt, iht Einverständniß mit der Bestellung eines General- vfandes jederzeit zurüczvziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerhalb der von ihr zu bestimmenden Frift die erforderlihen Ginzel- vfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle niht vor Stellung sämmtlicher Einzelpfänder.

5È) Bes Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, die in das Reichss{uldbuch oder in das Staatsshuldbuch eines Bundes- staats eingetragen find, oder baares Geld, Werthpapiere, Depotscheine der Reichsbank, Sparkassenbücher oder Wechsel.

6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Verwaltung über. Es wird nicht verzinst. Dem Unternehmer teht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat,

7) Als Werthpapiere werden angenommen die Shuldvzr- schreibungen, welch?e von dem Deutschen Reih oder von einem Deutschen Bundesstaat ausgestellt oder gewährleistet find, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien und Prioritäts-Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußishen Staat geseylih genehmigt ift, zum vollen Kurswezrthe, die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effelten zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes.

8) Depotsch:-ine der Reichsbank über hinterlegte verpfändungs- fähige (vergl. zu 7) Werthpapiere werden ang:nommen, wenn gleih- zeitig eine Verpfändungéeurkunde des Unternehmers und eine Aus- bändigung8bescheinigung der Reichsbank nah Anordnung der Ver- waltung überreiht wird.

9) Sparkassenbücher werden nah dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichzeitig is über das Sparkafsenguthaben eine Nerpfändungsurkunde nah Anorduvng der Verwaltung auszustellen.

10) Wechsel werden nach dem Ermessen der Verwaltung an- genommen, wenn sie an den dur die zuständige Verwältungsbehörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und als Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ift.

11) Die Ergänzung einer Pfandbestelung kann gefordert werden, falls diese infolge theilweiser Jnanspruhnahme oder eines Kurs- rückzangs nit mebr genügend Deckung bietet.

12) Die Befriedigung aus den verpfändeten Shuldbuchforderungen, Werthpapieren, Depotscbeinen, Sparkassenbüchern und Wechseln erfolgt nach den gesetzliien Bestimmungen. Vie Verwaltung behält sich das Necht vor, jederzeit an Stelle einer in Wechseln oder Bürgschaften bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern.

13) Werthpapieren sind ftets die Erneuerungsscheine beizufügen.

14) Zins-, RNenten- und Gewinnantheils-Scheine können dem Unternehmer auf Grund des Vertrages belassen werden. Andernfalls weiden sie, so lange, als niht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deck&ung entstandener Verbindlichkeiten in Ausficht genommen werden muß, zu den Fälligkeitstaaen dem Unternehmer ausgehändigt.

15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob die ibr verpfändeten Werthpapiere, Depotscheine, Sparkafsenbücher und Wechsel zur Aus- zahlung aufgerufen, ausgelooft oder gekündigt werden, oder ob fonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und das Geeignete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, den au N nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maßregeln unterbleiben.

16) Die Rückgabe der Pfänder, fow:it fie für Verbindlikeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls sie niht als Generalvfand bestellt sind, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpfli{tungen vollständig erfüllt hat und insoweit die Pfänder zur Sicherung der Verpflichtung zur Gewährleistung dienen,

- nahdem die Gewährleistungszeit abgelaufen is. In Ermangelung

anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Pfänder in ganzer Höhe zur Deckung der aus der Gewährleistung sich ergebenden V x bindlichkeiten einzubehalten find.

8 27. Uebertragbarkeit des Vertrages.

1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflihtungen niht auf Andere übertragen,

2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die Verwaltung berehtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

3) Bezüglich der in dieszn Fällen z14- aewährenden Vergütung, sowte der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäß Anwendung.

4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat dite Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertcazsverbhältniß mit seinen Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betraten will.

5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absag 2 und 4 zu- stehenden Rechten Gebrauch, fo theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben mittels eingeshriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheiluna, so ift anzuni hmen, daß sie auf der Erfüllung oder Fortseßung des Vertrages bestehe.

S 28. Gerichtsstand.

Für die aus dem Vertrage entsprinaenden Rechtsftreitigkeiten bat der Unternebmer unbeschadet der im § 29 vorgesehenen Zuständig- keit eines Schiedsgerihts bei dem zuständigen Gericht, in defsen Bezirk die den Vertrag abshließende Behörde ihren Siy hat, Recht zu nehmen.

8 29. Schiedsgericht.

1) Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Nette und Pflichten, jowie über die Ausführung des Vertrages sind zunähst der vertragshließenden Behörde zur Entscheidung verzulegen.

2) Die Entscheidung dieser Behörde giit als anerkannt, falls der Unternehmer niht binnen 4 Wochen vom Tag? der Zustellung der Behörde anzeigt, daß er auf \chiedsrichterlihe Entscheidung über die Streitigkeiten antrage.

3) Die Fortführung der Bauarbeiten nah Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch niht auf- gehalten werden.

4) Auf das schiedsrichterlihe Verfahren finden die Vorschriften in §8 1025 bis 1048 der Deutschen Zivilprozeßordnung Anwendung.

5) Falls über die Bildung des Siedszerichts durch die befonderen Vertragsbedingungen abweihende Vorschriften niht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer j? einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichtec sollen niht gewählt wzrden aus der Zahl der un- mittelbar betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.

6) Falls die Schiedsrichter sfich über einen gemeinsamen Schieds- \pruch nicht einigen können, wird das Schiedgericht dur einen Ob- mann ergänzt. Diesec wird von den Schiedsrichtern gewählt - oder, wenn sie sich nicht einigen können, von dem Leiter derjenigen benahbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, deren Siß dem Sitze der vertragsließenden Behörde am nächsten belegen ist.

7) Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und in wie weit eine Ergänzung der bis- herigen Verhandlu«gen (Beweisaufnahme u. |. w ) stattzufinden hat. a, M INAana über den Streitgegenstand erfolgt nach Stimmen- mehrheit.

8) B-:fstehen in Beziehung auf Summen, über welhe zu ent- heiden ijt, mehr als zwzi Meinungen, so wird die für die größte

Summe abzegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen «

hinzugerechnet.

9) Ueber die Tragung der Kosten des \chiedsrihterlihen Ver- fahrens entscheidet das Schied8geriht nah billigem (Ermessen.

10) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozeß- ordnung bezeihneten Fällen aufgehoben, fo hat die Gntscheidung des Streitfalls im ordentlichen Nechtswege zu erfolgen.

S 30. Kosten und Stempel.

1) Briefe und Depeschen, welhe den Abschluß und die Ausführung des Vertrazes betreffen, werden beiderseits fret gemaht.

2) Die Portoko1ten für Geld- und sonstige Sendungen, welche im aus\{ließlihen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt diefer.

3) Die Kosten des Vertrags\tempels trägt der Unternehmer nah Maßgabe der gescßlihz2n Bestimmungen.

4) Die übrigen Kosten des Vertragsabshlufses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.

Berlin, den 14. April 1900,

Königliche Ministerial-Bau-Kommission. Döhring.

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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswertb auf volle Mark abgerundet mitgeihent. Der Dur§schnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet,

Ein liegender Strih (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ift, ein

(.) in den lezten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 180. Sigzung vom 25. April 1900, 1 Uhr.

Neber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. i Bd ae

Darauf sezt das Haus die Generaldiskussion über den Gesegentwurf, betreffend die Bekämpfung gemein- gefährlicher Krankheiten, fort. /

_Abg. Schrader (fr. Vga.) wird zu Anfang seiner Ausführungen auf der Tribüne nur fehr lückenhaft verständlih. Er bedauert, daß die Vorlage so spät dem Reichstage vorgelegt worden sei, sodaß ihre

ledigung nur mit Mühe herbeizuführen sein dürfte. Die verbündeten Regierungen Eätten sich seit 7 Jahren mit der Materie beschäftigt, und innerhalb der Einzelstaaten hätten dann die leßten Pcüfungen des Ent- wurfs so beshleunigt werden können, daß die Vorlage dem Reichstage hon bei seinem leßten Zusammentritt zuklam. Wollte man j-t etwas zu

ande briagen, so würde man sih mit dem Gebotenen begnügen und don jeder erheblihen Verbesserung oder Erweiterung Abstand yehmen müssen. Auch in dieser Vorlage trete wieder der in ver legten Zeit immer deutliher wahrnehmbare harakteristisce pag hervor, die Reichskompetenz aufs äußerste einzuschränken. Daß amit auf dem Gebiete der Abwehr der Seußhen nicht viel - ge- wonnen werde, leute ein. Der Abg. Warm habe ganz Recht, wenn Mes erster Linie ein vorbeugendes, ein bygienishes Gese ver- Geseg E3 werde nicht die leijeste Neuorgantjation für die Zwecke des

Bes in Aussiht genommen. Das Kaiserliche Gesundheitsamt werde mit der Frage überhaupt nit befaßt, es spiele eine ganz passive polle, Alles Heil werde von der Polizei erwartet. Wenn der Aeg ee Arzt die ihm in der Vorlage zugedahte Funktion und Ver- vonn mit vollem Erfolge wahrnehnen solle, müsse er auch

ig unabbängig gestellt und seine Position namentli innerhalb S: preußischen Verwaltungsorganisation materiell verbessert werden. Qui sei fahlich gegen diese Regelung kaum etwas einzu-

nden. {Im übrigen werde ‘das Meiste den Landes8geseßen

bezw. dem volizeilihen Verordnunaësreht der Einzelstaaten überlafsen. Mit dem Eingriff in die perfönlihe Freiheit, die ja sehr unerwünscht wäre, müßte man sich abfiaden; denn ohne diese Befugniß lasse sich nihts erreihen. Bei der Wäcme, mit der sich der Staatssekretär gestern für die Tendenz des Geseßes ausgesprohezn habe, fei zu hoffen, daß er schon in allernähster Zeit dem Haufe einen umfassenderea Ent- wurf unterbreiten werde; mit der Annahme des ihm vorliegenden Entwurfs ziehe der Reicbetag also einen Wechsel auf die Zukunft.

__ Abg. Dr. Hoeffel (Rp.): Was uns vorgelegt ist, kann man als ein Reihs-Seuchengeseß nicht bezeihnen; denn die Hauptsachen, die in einem folchen enthalten sein müßten, fehl:n in dem Entwurf. Das gelbe Fieber, die Lepra sind in die Vorlage aufgenommen, ohne daß sie doch für Deutschland als gemeingefährlihe, epidemische Krank- beiten angesprohen werden können. Dasselbe gilt vom Fleckfieber. Gefahrbringender ist allerdings die Pest, welche sih jegt nah Europa berübergezogen hat, am gefährslichsten die Cholera, welhe ja auch im Jahre 1893 den Anstoß zur Einbringung des ersten Entwurfs im Reichstage gab. Die Begrenzung des Kreises der anfteckenden Krankheiten auf diese beiden leßterwähnten \{heint mir doch viel zu enge. Wir haben eine ganze Zahl endemischer Krankheiten im Lande, gegen die ebenfalls vorgegangen werden muß; dazu gehören Typhus, Scharlach, Kindbettfieber 2c. Die verbündetea Regierungen haben sie nit aufgenommen, weil sie angebli nicht den Charakter eigentlicher epidemi}cer Krankheiten tragen. Aber diese Krankheiten kosten die meisten Opfer; dazu kommt die furhtbare Tuberkulose, von der ebenfalls im Geseße keine Rede ‘ist, obwohl auf je sieben Todesfälle im Reiche immer ein Tuberkulosefall entfällt. Die Hoffnungen des Staatssekretärs auf die private Liebes1hätigkeit jur Be- kämpfung der Tuberkulose kann ih nicht theilen; im großen Ganzen wird durch die Heilstätten wohl Besserung, aber keine Heilung ge- schaffen werden, wenn man niht den Ursachen der Tuberkulofe zu Leibe gehen will, Außer der Tuberkulo)e sind die Geschlehtskcank- heiten und der Alkoholismus hervorzuheben; diese drei Uebel find ‘weit gemeingefährliher als die sechs in der Vorlage aufgeführten. SIhre gründlihe Bekämpfung wird allerdings nur auf inter-

nationalem Wege wüiksam in Angriff zu nehmen fein. Die asiatishen Seuchen, wie Pest und Cholera, werden heut zu Tage durh die Entwickelung des Dampfer- und Eisenbahn- verkehrs weit bäufiger und rasher nach Europa verschleppt als früber, daher muß auch gegen sie die Abwehr international fein. Die bestehenden Gesundheitsräthe in der Türkei bieten nur geringe Garantie. Die beste Gewähr gegen die Verbreitung der Seuchen von auéländischen Seuchenherden aus im eigenen Lande find forgfältige bygienishe Vorkehrungen, und zwar solhe, die man nicht erft trifft, wenn die Seuche im Lande ift; dahin gehört eine bessere Wasserv-rforgung, eine allgemeine deutshe Brunnenordnung; ferner eine bessere Wohnungsfürsorge, mindestens eine allgemeine Neu- ordnung für die Aufführung von Wohnhäusern. Es ist aller- dings nicht leiht, auf diefem Gebiet allen Forderungen der wirths{chäftlichen Fürsorge gerecht zu werden; aber es müßte sh doch cine mittlere Linie finden lassen, auf welcher den dringendsten Be- dürcfnifssen Rechnung getragen wird. Die absolute Anzeigepfliht muß auf den Sghultern des Arztes liegen; es ift ganz illusorisch, den Haushaltungsvorstand dazu zu verpflichten. Die bestehende Anzeige- pflicht ift anders geordnet; es würde ¿weckmäßig fein, sie durhweg einheitlih zu ordnen. Im Großen und Ganzen kann ich mich für die Vorlage niht fehr erwärmen, Wir brauchen bessere sanitäre Zustände. Was hier geboten wird, ist unbefriedigendes Stückwerk, das keine wesentlihe Besserung zur Folge haben wird,

Abg. Dr. Langerhans (fr. Volksp.): Den elenden E verhältnissen, die vielfah vorhanden sind, kann ein Reihs-Seuchengefeß nit abhelfen. Dieses muß auf die Zustände, unter denen wir uns in Wirklichkeit befinden, zugeschnitten sein, und von diesem Standpunkt aus hat die Vorlage im allgemeinen das Richtige getroffen. Sämmt- lihe Redner haben denn auch jehr viele Ausstellungen gehabt, aber fih {ließlih mit dem Geseß befreundet und es für besser als garnihts er- flärt. Ein Anfang muß in dieser Richturg endlih einmal gemacht werden. Vieles würde gewonnen werden, wenn die Wohlfahrts- polizei in Berlin und anderen Kommunen ganz oder theilweise den städtish:n Verwaltungen übertragen würde; aber in diesem Punkte