1900 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Polizeibehörden ohne eine solhe Strafbefugniß gegenüber den Berufs- enofsenshaften eine unwürdige Stellung angewiesen erhalten würden. nfehlbar seien doch auch die Polizeibehörden niht, denn weit mehr

auf diese als auf die De aspelteres komme es hier an. Den

Gewerbeauffihtsbeamten stehe bisher kein direktes Strafreht zu; es

wäre wide1finnig, ihnen gerade den Berufsgenossenshaften gegenüber

ein Strafrecht zu ertheilen, und wiederum nur in dem Falle, wenn die Berufsgenossenschaften die Gesegze, die sie sih selbft gegeben haben, niht befolgen. Wolle man den Gewerbeaufsiht3beamten aber allgemein eine Strafbefugniß geben, so müsse man die Gewerbeordnung ändern. Abg. Freiherr von Stumm (Rp.; s{hwer verständlich) be- hauptet, daß ein Bezirks-Präsident im Elsaß eine Verfügung er- lafsen babe, welche geeignet gewesen sei, die Zahl der Unfälle zu ver- mehren, da französishe und italienishe Arbeiter, welhe des Deutschen niht mächtig seien, in Frage kämen. Diese Verfügung fei der zu- ständigen südweftdeutshen Eisen- und Stahlberufsgenossenshaft nicht vorher mitgetheilt worden. Es wäre sehr erwünscht, wenn die Rechte der Genofsenschaften in dieser Beziehung besser gewahrt würden. Nach einer kurzen Erwiderung des Abg. Molkenbuhr auf die Ausführungen des Abg. Roesicke spricht der Abg. Dr. Hitze (Zentt.) sein Bedauern darüber aus, daß auf die Mittheilungen des Abg. Freiherrn von Stumm keine Antwort vom Bundesrathstische erfolgt sei. ; Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke: Es ift beim Reichskanzler keine Beschwerde in dem bezüglihen Falle ein- egangen.

ms Abg. Freiherr von Stumm: Dann werde ich die Südwest-

deutsche Berufsgenossenschaft veranlassen, eine direkte Beshwzrde an

den Reichékanzler zu richten.

Unter Ablehnung des sozialdemokratishen Antrages wird 8 81 unverändert nah den Kommissionsvorshlägen an- genommen. : __ Nach § 82 sind die Berufsgenossenschaften verpflichtet, für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, dur technische Aufsichtsbeamte die Betolgung dieser Vorschriften zu überwachen; sie sind ferner befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfungen der Arbeiter- und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Gehälter und Löhne ersichtlih werden.

Abg. Freiherr von Stumm beantragt, in diesem § 82 die Vorlage wiederherzuftellen, welhe nicht „von tehnischen Aufsichts- beamten“ und „Nechnungsteamten“ als von zwei verschiedenen Kategorien spreche, sondern nur „Beauftragte“ kznne, welhe beide Funktionen wahrzunehmen hätten.

Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen will die Verpflichtung (statt Befugniß) der Berufsgenossenschaften zur Ueberwachung der Befolgung der erlassenen Vorschriften durch technische Aufsichtsbeamte aussprechen; ferner sollen die Beauftragten zur Hälfte von den Vertretern der Arbeiter und zur Hälfte von den Vertretern der Unternehmer gewählt werden; über ihre Thätigkeit und die dabei gemachten Be- obahtungen sollen fie alljährlih dem Genossenschaftsvorstand einen Bericht vorlegen, der veröffentliht werden muß; endlih soll den Vorständen der Krankenkassen das Recht zu- stehen, die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen und zum Schuß von Leben und Gesundheit erlassenen Vorschriften zu überwachen.

Abg. Hoh (Soz.) tritt für diesen Antrag ein. Nicht die Ent- schädigung für den erlittenen Unfall, sondern die Verhütung der Un- fälle, die vorbeugende Thätigkeit der Gesezgebung, der Verwaltung und der dirckt Betkeiligten sei für den Arbeiter die Hauptsache. Die bloße Befugniß der Genossenschaften, die Betriebe zu kontrolieren, nüßze nichts: es sei {hon dargethan, daß die Zxhl der von den Berufs- genofsenschaften angestellten „Beauftragten" abfolut ungenüzend set, daß sie gerade fo wenig wie die Gewerbe-Aufsichtsbeamten im ftande wären, au nur einen namhaften Theil sämmtli&er Betriebe zu D Auf jeden dieser Beauftragten kämen im Jahre 2600

etriebe.

Direktor im Reichz3amt dez Janern Dr. von Woedtke bält dem Vorredner entgegen, daß \pezieil für die Bauarbeiter das Reich3- amt des Innern die Anregung zum Erlaß von Vorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit wiederholt gegeben habe. Es set überhaupt ftets der feste Wille b-kundet worden, bei Durchführung dieser Seite der Unfallgeseßgebung noch mehr zu thun, als das Gesetz bei ftrifter Auslegung vorschreibe. Es sei au auf die Mit- wirkung der Arbeiter bei dcm Erlaß der bezüglih2zn Anord- nungen für Bauten bizgewirkt worden. Ein grofier Theil der Aus- führungen des Abg. Hoch sei daher hinfällig. Der Abg. Hoch habe übrigens selbft anerfannt, daß einiges seitens der Berufsgenossens schaften gesehen sci; was wolle er denn mehr? Die ganze Gesetz- gebung sei doch noch eine verhältnißmäßig junge. Es würde ein unglaubliher Zustand der Verwirrung eintreten, wenn jeder Kranken- kasse das Recht der Kortrole ter erlassenen Vorschriften beigelegt de: am allerw?nigften wü.de damit den Arbeitern selb genügt werden.

Abg. Roesicke- Dessau: Die Meinung des Freiherrn von Stumm, daß der technishe Aufsichtébeamte und der Rechnungsbeamte noth- wendig zwei verschiedene Personen sein müfsen, trifft nicht zu, in den sahverständiaen Kreisen roird darüber nur Heiterkeit entstehen. Jn der Kommission hat kein Mensch daran gedahht, daß die Berufs- genossenschaften etwa nit berechtigt sein sollten, einer und derselben Persönlichkeit beide Funktionen zu übertragen. Die Vorwürfe des Abg. Hoh gegen die Berufêgenossenshaften wegen threr passiven Haltung bezügli der Unfallverhütung sind in dieser Allgemeinheit bei weitem nicht berechtigt. Auh die Mitwirkung der Arbeiter is in dem gegeawärtigen Gescß erheblih erweitert, die Vertreter der Arbeiter nehmen ja bei der Berathung und Beschlußfaffung über die zu erlassenden Unfallverhütung3vorschriften mit vollem Stimmrecht und in gleicher Anzahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder theil. Berichte erstatien die Beauftragten ihren Genossenschaftsvorständen hon jeßt nicht nur jährli, sondern womöglih allmonatlih; was es aber für einen Zweck haben soll, diese Berichte zu veröffentlichen, kann ich nit einsehen.

Abg. Freiherr von Stumm beantragt, au Stelle seines ursprünglichen Antrages folgenden Zusaß zu § 82 zu beschließen: „Die Funktionen der technischen Aufsihtsbeamten und der Rehnungsbeamten können in einer Person vereinigt werden.“

Staatssekretär des Janern, Staats - Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Ih will nur eine kurze Bemerkung gegenüber den Ausführungen des Herrn Abz. Freiherrn von Stumm machen, welche mit dem An- trag zusammenhängt, den er jeßt eben gestellt hat. Meines Erachtens soll dur diefe Bestimmung, nah welcher technishe Beamte und Rechnungsbeamte von den Berufsgenossenshaften anzustellen siad, nur erreicht werden, daß einerseits die Berufsgenossenshaften über Beamte verfügen müssen, welche die volle tehnishe Sachkenntniß besißen, um sie zu befähicen, mit Erfolg die vershiedenen Fabriken und industriellen Anlagen ihres Bezirks zu revidieren, daß es andererseits aber im dringenden Interesse der Berufsgenossenshaften selbs liegt, auch Beamte zu haben, die diejenigen Kenntnisse auf rehnerischem Gebiet besißen, um mit Erfolg das Finanzivesen und vor allen Dingen das Kassenwesen der Berufsgenossenschaften zu prüfen. Jh glaube, daß es verhältnißmäßig selten vorkommen wird, daß diese beiden Eigen- shafien sich in einer Person vereinigt finden. Der Name, meine Herren, thut bei der ganzen Funktion nihts zur Sache; das Wesent-

liche ift, daß beide Kategorien sahverständig find und auch das nöthige Maß perfönliher Selbftändigkeit besißen. Jch bin aber der Ansicht und das deckt \ich mit den Anträgen des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm —, daß es keineswegs ausgeshlossen ift, daß, wenn ein Rechnungsbeamter gleichzeitig die ausreihenden tehnishen Kenntnisse oder ein technischer Beamter gleihzeitig die ausreihenden rechnerischen Kenntnisse besißt, dann eine Berufsgenofsenshaft die Funktionen beider Beamten in einer Person vereinigt; denn es hätte in der That keinen rechten Sinn, wenn eine Berufsgenossenshaft für zwei Beamte eines bestimmten Bezirks sie kann ja kleinere Inspektions- bezirke bilden keine Beschäftigung hat und die nöthigen Voraus- sezungen für die Ausübung beider Beschäftigungen sich in einem Beamten vereinigt finden, daß sie niht au beide Funkiionen cinem Beamten übertragen könnte.

Ob es noh nothwendig ift, das im Gese auszudrücken oder nicht, das stelle ih anheim. 4

Abg. Dr. Hitze (Zentr.): Die Anträge der Sozialdemokraten und die dazu gebaltenen Reden können ni@t den Zweck haben, eine Majorität zu finden, nachdem alle Anträge hon in der Kommission gegen ihre Stimmen abgelehnt worden sind. Die Wiedereinbringung der Anträge und die Reden dazu sind bestimnt, nah außen hin zu wirken. Ih have an sich nichts dagegen, ich kann Jhnen dieses Recht natürlich auch j-t niht nehmen; aber ich würde es für un- verantwortlich halten, wenn wir etwa in gleicher Weise handelten und dadur die Gefahr heraufbes{chwören würden, daß auch dieses Jahr aus dem Gesetze nichts wird. Wir stehen im siebenten Tage der Berathung; wir sind Ihnen, soweit es ging, entgegenge?!ommen, wir haben zwei Anträge von Ihnen angenommen. Wenn wir aber in gleiher Weise Shnen antworten wollten, unsere Anschauungen in derselbea Weise vorbrähten, so käme siher das Gefeß in diesem Jahre nicht zu stande, und die vérbündeten Regierungen haben erklärt, fie würden, wenn jeßt nihts zu \tande käme, das A nit wroieder vorlegen. Starke Strömungen sind im Lande und selbft im Hause, welche dieses Geseg niht begrüßen; es ist auch jeßt noch Gefahr im Verzuge. Wir müssen Ihre Reden anhören, aber wir müssen verzichten, Ihnen in derselben eingehenden Weise zu erwidern. Das ift das größte Opfer, welhes wir uns auferlegen können. Wir hoffen, daß die Arbeiter draußen, welche unseren Stand- punkt theilen, unsere Haltung auch verstehen werden, Dächten wir nicht an die christlihen Arbeiter, so könnten wir leiht der Versuhung unterliegen, au endlose Reden zu haltea, bis alles sich in Gemüth- lihkeit auflöst und der Reichstag sih vertagt. Nach Herrn Hoh wäre es ganz werthlos, daß es jeßt heißen foll, die Berufszenofsenschaften sind „verpflichtet“, statt „befugt“, für die Durhführung der Unfall- verhütungsvorschriften zu sorgen. Wo bleibt da die Logik? Ich habe keineswegs in der Kommission gesagt, es liege diese Fassung des § 82 durchaus im Interesse der Unternehmer; ih habe dort er- klärt, diz? Umwandlung der Befugniß in die Verpflihtung liege im Interesse der Berufsgenossenshaften. Wenn Sie solches Miß- trauen in die Berufsgenossenschafte1 überhaupt scßen, so können Sie doh auch den Berichten ihrer Beauftragten kein Bertrauen \{ch?nken. Wenn die Krankenkafsenvorftände selbftändig Unfallverhütungé- vorscriften zu erlassen und teren Befolgung zu überwachen berechtigt fein sollen, fo würde dadur thatsählih ein unglaubliher Wirrwarr entstehen. Ja Berlin sind beispielsweise Hunderte von Krankenkassen ; über die Kompetenz derselben ijt kein Wort in dem Antrage gejagt. Solche Antiäge stell:n Sie, und damit wollen Sie Staat machen vor dem Lande. Da kommen Sie mit großen Deklamationen über die Unfruchtbarkeit der Kommisfsionsverhandlungen! Eine solche Politik liegt nicht im Interesse des deutschen Arbeiterstandes. Wir werden dafür forgen, daß das Gese zu stande kommt; damit haben wir für die Arbeiter etwas geleistet, aber niht durch endlose Reden!

Abg. Freiherr von Stumm zieht in Zweifel, ob der von dem Abg. Hoch ins Feld geführte Gewährêmann, Professor Hartmann, mit dem vollständigen fstatistischen Material für die Fällung eines zu- treffenden Urtheils ausgerüstet gewesen sei. Redner bebt dann zur Vertheidigung feines Antrages hervor, daß aus dem Wortlaut des Gesetzes kzineswegs unzweideutig sich ergebe, daß der tehnishe Auf- siht3beamte und der Rechnungsbeamte physisch dieselbe Person sein könnten.

Abg. Hoch polemisiert zunäÿhst geger den Abg. Hitze, wendet sich darauf gegen die Ausführungen des Direktors Dr. von Woedtke und betont, daß seine Partei das Hauptgewicht auf die Kontrole der Betriebe lege.

Abg. Dr. Hitze erlläit auf die Ausführungen des Vorredners niht weiter eingehen zu wollen; er habe ein gutes Gewissen.

Unter Ablehnung der sfozialdemokratishen Anträge wird S 82 mit dem vom Abg. Freiherrn von Stumm beantragten Zusaß angenommen.

S 934 überträgt die Feststellung der Entschädigungen der in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnenden Behörde.

Abg. Fische r- Sathsen (Soz.) vertritt einen Antrag, der bei dicser Feststellung die Hinzuziehu2g von Arbeitern vorsi-ht.

Der Antrag wird abgelehnt und 8 93d unverändert an- genommen.

Die 88 9% ff. handeln von der Haftung der Betriebs- unternehmer und Betriebsbeamten. S8 95 bestimmt:

„die nah Maßgabe dieses Gesetzes versiherten Personen und die in 88 6a bis 64 bezeihneten Hinterbliebenen fönnen, auch wenn fie einen Anspruch auf Rente niht haben, einen Anspruch auf Grsaß des infolze eines Unfalles erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmätßtigte 2c. nur daun geltend mahh:n, wenn dur strafgerihtlihes Urtbeil festgestellt worden ist daß der in Anspruh Genommene den Unfall vorjäglih herbei- geführt hat.“

Abg. Stadthagen (Soj.) beantragt, die Bezugnahme auf die §8 ba bis 6d bezüglih der Hinterbliebenen zu \treihen. Es sei im vöhsten Grade bedenklich, ohne das geringste Acquivalent den Arbeitern ein Recht zu nehmen, das man sonst aus allgemeinen Ge- rechtigfcitsgründen anerfanzt habe. Ferner wünsche der Antrag, daß die Haftung des Unternehmers au dann eintreten solle, wenn der Jnanspruchzgenommene durch Fahrlässigkeit mit Außerahtlassung der- jenigen Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Amts, Be- rufs oder Gewerbes besonders verpflichtet wäre, den Unfall herbeigeführt habe. Diese Forderung sei um #}o gerehtfertigter, als die Unternehmer aus diefem gy große materielle Vortheile ziehen würden. Je geringer die Entschädigung sein würde, um fo höher auch die Zabl der Uafälle. Selbft der Kaiser habe seiner Zeit im Landes-Ockonomickollegium diz große Zakbl dieser Unfälle gerügt und die {ärfsten Maßregeln dagegen empfohlen, und nament- lich au, daß von der Begnadigung in Fällen der Fahrlässigkeit des Unternehmers nur in den seltensten Fällen Gebrau) gemacht werden solle, Das Geseß würde ein Ausnahmegcseß gegen die Arbeiter und ein Geseß zu Guasten der Unternehmer sein, wenn die Anträze nicht angenommen würden.

S 95 wird unter Ablehnung des sozialdemokratishen An- trags angenommen.

S 2% sieht vor, daß diejenigen Betriebsunternehmer, Be- vollmächtigte 2c., die den Unfall herbeigeführt haben, für alle Aufwendungen haften sollen, welhe infolge des Unfalls auf Grund dieses Geseßes oder des Krankenversiherungsgeseßes von den e I Gemeinden oder Krankenkassen ge- macht worden find.

Abg. Freiherr von Richthofen-Damsdorf (d. konf.) will

au die Armenverbände und sonstigen Unterstützungskassen berüdck- sichtigt sehen.

Die Abgg. Albrecht und Genossen beantr : den 8 96 zu rieben dur eine Bestimmung, wonach in Dee

Urtheil gegen den fahrlässigen Betriebsunternehmer 2c. zugleich

auf eine Buße bis zu 6000 #4 zu erkennen ist, die an Verleßten und die Feen u zahlen ist, zu deren Unterhalt der Verletzte geseßlih verpflihtet war.

Abg. Stadthagen befürwortet au diesen Antrag im Interesse der Verringerung der Unfälle auf die Gefahr hin, daß das Gesey den Berufsgenossenschaften unschmackhaft werden follte. Die Regierun kTônne gegen den Antrag nit sein, wenn sie stch nicht in Widerspru mit der Kaiserrede seßen wolle.

8 96 wird mit der von dem Abg. N von Richt- hofen beantragten Ergänzung unter Ablehnung des Antrages Albrecht angenommen.

Nach L Abs, 3 kann die höhere Verwaltungsbehörde bestimmte Gemeindebehörden ais untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 57 Abs. 3 Res und mit der Wahr- nehmung der dort vorgesehenen G-:schäfte betrauen.

Der Absay wird auf Antrag des Abg. Freiherrn von Richthofen gestrihen und der Rest des Geseßes angenommen.

Damit ist die zweite Berathung der Novelle zum Gewerbe- Unfallversicherungsageset beendet.

Schluß 61/4 Uhr. Nächste Sißzung Freitag 1 Uhr. (Fortseßung der zweiten Berathung der Novéllen zu den Ünfallversicherungsgeseßen [Land- und Forstwirthschaft] )

Preußischer Landtag. Herrenhaus.

10. Sißung vom 10. Mai 1900, 1 Uhr.

Ueber den Beginn der Sißung is in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Ueber die Petition des Hannoverschen Städtevereins um Beseitigung der Kommunal-Steuerprivilegien der Geistlichen, Beamten und Elementarlehrer be- antragt der Berichterstatter, Ober - Bürgermeister Dertel- Liegniß, in Anbetracht dessen, daß eine gleiche Petition erft im vorigen Jahre dem Herrenhause vorgelegen hat, zur Tages- ordnung überzugehen.

Ober-Bürgermeister Fuß-Kiel beantragt, die Petition als Material zu überweisen.

Oder-Bürgertneister Struckmann spriht sh für diefen Antrag aus. Es stehe scboa im Q daß dicse Frag? ge- regelt werden folle. Das Haxus müsse seine Zustimmung dazu aus- sprechen, daß die Regierung sie erledige.

Freiherr von Maltahn bemerkt, daß das Herrenhaus fih da- gegen wehren müsse, daß es immer mit denselben periodisch wieder- Tehreuden Petitionen beschäftigt werde.

Das Haus beschliezt den Uebergang zur Tagesordnung.

Ueber mehrere Petitionen vom Handwerkermeisterverein in Halle a. S. und von anderen um Abänderung des Kommunal- abgabengeseßes zur Vermeidung der steuerlihen Ueber- bürdung des Haus- und Grundbesißes beantragt der Berichterstatter Ober - Bürgermeister Dertel zur Tages- ordnung überzugehen ; das Haus beschließt demgemäß.

Es folgt die Berathung und Beschlußfassung über die geshäftlihe Behandlung des Geseßentwurfs, betreffend die Bildung der Wählerabtheilungen bei den Ge- meindewahlen.

Graf Botho zu Eulenburg will sich materiell nicht auf die Sache einlassen und beantragt die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 15 Mitgliedern.

Ober-Bürgermeister Becker: Jh erkenne das Bedürfniß nah Abänderung des Kommunalwahlrechts an, ebenso oaß der Entwurf aegen den früheren verbessert ift, indem nur Gemeinden über 10 009 Seelen davon berührt werden. Troydem bin ih von der Vorlage nicht befriedigt, weil der Minister das Durhschnittsprinzip mit über- nommen hat. Dur die Steuerreform hat si allerdings die Zahl der Wähler 1. und 2. Klose vermindert, aber in der Praxis ist do feine pluto- fratishe Wirkung der Steuerreform bemerkbar gewesen, weil die Ver- treter dieser beiden Klasser, namentlich auch im Rheinland, es niemals an Objektivität haben feblen lassen. Dur die Verbesserungen ter jetzigen Vorlage gegenüber der rocjährigen, namenatlich durch die Bcschrärkung auf diz Gemeinden mit mehr als 10 0C0 Einwohnern, werden die Hauptbedenken bec rechten Szite des Hauses wesertlih beseitigt sein. Das reine Durchschnittéprirzip des vorjährigen Gesey- entwurfs hatte aroße Bedenken gegen ih; wenn die Grwerbs- verhältnisse zurückgehen, sinkt dec Durchschnitt immer mehr und kommen Elemente in die 2. Klasse, die nicht dahin gehören. Jn Köln befinden sh jeßt 159 Handwerker in der 2. Klasse, bet der Zwölftelung würden es 355 sein, bei dem Durhschnittspriazip 738; bei den Wüthen und Bierbrauern f\tellen ih die Zahlen auf 121, 269 und 44ò, bet den Privatbeamten auf 197, 189 uscd 312, bet den Sußbalklternbeamten auf 5, 44 und 95. Und sehen wir uns die Zahlen derjenigen Wähler an, welhe niht gewäblt haben, so haben nah dem jeßigen Wahlrecht in der 2. Klasse in Köln nicht gewählt 664, bei der Zwölftelung hätten niht gewählt 717 und bei dem Durchschnitts- prinzip 3054. Man will den Mittelstand in die zweite Klasse hineinbringen, aber die Geschichte der Stadt Köln hat gezeigt, daß in der Zeit der Herrshast der Janungen \{lecht gewirthscaftet wurde. Ein Kardinalfeöler des Gejetzes ift es, daß den Bemeinden die Wahl des Systems überlassen bleiben soll. Um das Orts- ftatut wird heftig gestritten werden, und beide Parteien im Rheinland ringen doch um dea Sieg. Die ortsstatutarise Regelung steht im Widersvruch mit der allgemeinen Städteordnung. Die zehnjährige Frist für die Abänderung des Ortsfiatuts kann eine nothwendige Aenderung ers{chweren. Die Zweidrittelmehrheit bietet keine Garantie, wenn diese Mehrheit da ist, sie erschwezrt es nur einer Partei, diese Mehrheit zusammenzukrirgen. Nun sollen die Drei- und Sehsmärker nicht mitgerechnet werden; allerdings ein rihtiger Gedanke, roeil er den DurHschaiit etwas erhöht, aber son dadurch rwoird das Durchschnittsprinzip durhbrohen. Die Vorlage ift ein der Statiftik angepaßtes Gelegenheit8geseg. Sobald die wirthschaftlizen Berbäit- nisse wieder zurückgehen, verschbiebt sich das ganze Verhältniß. Nach alledem fann ich nur für die Zwölftelung sein, welche sich dem ganzen System am besten anp1ßt. Vaß \sih die Wirkungen der Vorlage in kurzer Zeit wieder verändern, wird viel mehr bei dem Durchschnitts- prinzip, au bei dem potenzierten Durhschnittsprinzip, als bei der Zwölftelung möglich sein. Der vom Abgeordnetenhause hinzugefügten Zalassung der Abstimmungsbezirke bitte ih zuzuftimmen. Mit der Ueberweijung der Vorlage an eine Kommission bin ich einverstanden.

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Der Herr Vorredner hat im Eingang seiner Ausführungen zwar ein Bedürfniß zur Abänderung unseres Gemeindewahlsyftems an- erkannt, dann aber im Einzelnen die Art bemängelt, in der versucht worden ift, Remedur zu schaffen. Er hat den Ausdruck gebraucht, daß die Vorlage ein an die Statistik ancepaßtes Gelegenheitsgeseß sei. Dieser Auffassung bedaure ih widersprehen zu müssen, Meine Herren, es handelt \sch nicht um ein Gelegenheitsgeseß, sondern es handelt \sich darum, ein von der Staatsregierung wiederholt und feterlih gegebenes Versprehen einzulösen und einigen Klassen unserer Bevölkerung, namentlich dem Mittel- stande, das Maß von Wahlrecht einzuräumen, das ihnea vor der

gommun

alfteuerreform zustand, und das ihnen nach ihrer ganzen Be- in unserer sozialen Gliederung getührt. Jh werde mir er- lauben, Ihnen einige Daten in dieser Beziehung anzuführen, um zu les, daß es in der That ein dringendes Bedürfniß ift, hier die hessernde Hand anzulegen, und daß es sich niht um ein bloßes Ge- legenheit8geseß handelt. Aus den Materialien, zu der vorigen Vor- lage ersehen Sie, wie sih'die Verhältnisse in einzelnen, namentlich großen Gemeinden gestaltet haben, wie si die verschiedenen Wähler- abtheilungen zusammenseßen, und in dieser Beziehung bitte i nur, für einige Großstädte Ihnen gewisse Daten mittheilen zu dürfen.

Meine Herren, in Berlin stellt es si so, daß von der Gesammt- heit der Wähler nur 0,31%, also noch nit ein halbes Prozent, die erste Abtheilung bildet, 2,68 9/9 die zweite Abiheilung und 97 0/6 die dritte Abtheilung. Also noch nit 3 9% der Bevölkerung beherrschen die zweite Abtheilung, und 97% finden sih in der dritten Ab- theilung zusammengedrängt, während vor der Steuerreform die dritte Abtheilung 91% umfaßte. In Breélau umfaßt die erste Abtheilung 1,9%, die zweite 5,85% und die dritte 93,07 9/0; hter ist eine ähnlihe Verschiebung bei der dritten Ab- theilung um 109%/0 eingetreten, indem vor der Steuerreform in der dritten Abtheilung 83% ter Wähler stimmten, während die Zabl nah der Steuerreform auf 93 % gestiegen ist. In Magdeburg wählen in der erften Abtheilung nur 1,13%, in der ¡weiten 6,60 9/0, während die dritte 92,27 0/6 umfaßt, uad zwar ist au hier eine wesentliche Verschlimmerung gegen den früheren Zuftand eingetreten, indem im Jahre 1891 noch 87,90 9% in der dritten Nb- theilung enthalten waren. In Köln stellen sich die SaWen ähnlich, auch dort ist die dritte Abtheilung, die im Jahre 1891 nur 79 9/9 der Wähler umfaßte, bis auf 92/6 emporgeschnellt. Jn Barmen enthält die erfte Abtheilung 0,89, die zweite 6,50, die dritte 92,61 9%, während vor der Steuerreform nur 77,22% in der dritten Ab- theilung wählten. Es if also eine breite Klasse der Be- völkerung, die früher der zweiten ‘Abtbeilung angehörte, aus der ¡weiten in die dritte Klafse herabgedrückt worden. In Halle liegt die Sache ganz ähnlih, auch dort waren vor der Steuzrreform 79 0/6 der Wähler in der dritten Klasse, jegt ist diese Ziffer auf 93 9/9 ge- ftiezen. Aber noh bezeihnender für die Zusammenseßung der Wähler- abtheilungen als diese Prozentsäße sind die Ziffern der Steuerbeträge, mit denen man früher und jeßt in die zweite Abteilung gelangt. Unter dem Einfluß der Steuerreform if der Einkommensteuersaßtz, mit dem man in die zweite Wahlklasse gelangen kann, immer gestiegen, Ih weise darauf hin, daß in Berlin erft ein Mann, der 1095 4A Steuer zahlt, in die zweite Klasse kommt. Das ift der unterste Steuerzahler der zweiten Abtheilung, und ich wage zu behaupten, daß es sehr weite Kreise des Mittelstandes giebt, welhe weniger als 1095 A Steuer zahlen, und die der zweiten Abtheilung angehören follien und nit der dritten, und die dennoch durch die Gestaltung der Dinge von der zweiten Abtheilung aus- geshlc}sea sind, Jn dem von dem Herrn Sber Bitatircalfié Wide behandelten Fall in Köln stellt fh die Sah? so, daß der unterste Steuerzahler 646 4A Steuer zahlt, in Königsberg 584, in Stettin 606, in Elberfeld 714, in Effen 1182

Meine Herren, ih will Sie niht ermüden, indem ich die ganze Liste vortrage ; aber ih glaube, die wenigen Daten, die ih mir mit- ¡utheilen erlaubte, beweisen, daß eine Plutokratishe Ent- widelung der Verhältnisse in den Gemeinden, nameatlih in den größeren Gemeinden, statigefunden hat, die es dringend noth- wendig macht, hier eine Befferung eintreten zu lassen und den mittleren Klafsen unserer Bevölkerung wieder das Maß von Wahl- recht einzuräumen, das sie vor der Steuerreform besaßen. Der Herr Ober-Bürgermeister Becker hat a!s Vorzuz hervorgehoben, daß die Vorlage sich nicht wie die vorige auf alle Gemeinden der Monarchie erstrecke, sondern sich auf Gemeinden über 10 000 Seelen beschränke-, und ich kann diese Anerkennung mit Dank entgegennehmen. Au ich erblicke darin einen Vorzug gegenüber der vorigen Vorlage, weil diese plutokratishe Verschiebung überwiegend in den großen Städten sich vollzogen hat, in geringerem Maße in den mitt- leren und in noch geringerem in den fkleineren Gemeinden. Gewiß sind in den einzelnen Gemeinden, namentlich da, wo ih plôglih eine lebhaft2 Jadustrie etabliert hat, auch erheblihe Ver- s{hiebungen in den Wähler-Abtheilungen eingetreten, aber das bildet doch nur die Ausnahme. Im allgemeinen kann man sagen, daß in ten kleineren Gemeinden, und namentlih in den Landgemeinden, eine derartige plutokratische Zuspizung niht erfolgt ift, und deshalb haben wir es füc rihtig gehalten, diese kleinen Gemeinden aus ber ganzen Regelung herauszulassen, um die damit unzweifelhaft verbundene Auf- regung von diesen kleinen Gemeinden fernzuhalten.

Dec Herr Ober-Bürgermeifter wendet sich nun hauptsählich gegen den Grundgedanken des Gesetzes, das Durhschnitt?prinzip, indem er die Zwölftelung für das allein richtige Prinzip hält. Meine Herren, ih glaube, wir können mit Engelszuygen reden, ein Prinzip, was ab- solut richtig ist, was jede cinzelne Gemeinde so rihtig trifft, wie wir es wünschen, giebt es überhaupt nicht (sehr rihtig!), und die Er- mittelungen, die wir angefstelli haben, beweisen, glaube i, zur Evidenz, daß bei der außerordentlich großen Verschieden- heit . der Verhältnisse in unserem Vaterlande, bei der großen Verschiedenheit der sozialen, der wirthschaftlichen, der politishen Verbältnisse ich überbaupt ein Maßstab nicht finden läßt, der das große Ziel erreicht, dem Mittelstande das Maß von Wahlreht wieder zu gewähren, das er vor der Steuerreform hatte, und andererseits die Gefahr der Demokratisierurg auszuschließen, und es bletbt niht Anderes übrig, als die orts\tatutarishe Regelung zuzulassen, die für jede einzelne Gemeinde die Möglichkeit giebt, das Prinzip zu wählen, welches gerade für die Verhältnisse dieser Gemeinde das allein rihtige ist. Der Herr Ober-Bürgermeister ist anderer Meinung und meint, daß mit dem Prinzip der Zwölftelung sich die Schäden, die ih vorher an- gedeutet habe, würden beseitigen [afsen. Ich bedauere ihm da widersprechen zu müssen. Jch habe im Abgeordnetenhause shon ausgeführt, daß die Zwölftelung iz vielen Gemeinden bedenkliher wirken würde als das Durchschnittsprinzip. Das if auch ganz natürlih. In den Ge- meinden, in denen keine sehr starken \tzuerlihen Verschiedenheiten vorhanden sind, wo die Elemente im allgemeinen wirthschaftlich und sozial glei geftellt find, da kommt nach dem Prinzip der Drittelung von selbst der mittlere Mann in die zweite Klass-, und ebenso wirkt das Durchschnittsprinzip. Ganz anders wirkt aber die Zwölftelung. Die Zwölft-lung führt à tout prix eine Verschiebung herbei, auch dort, wo gar fein Bedürfniß darnach vorhanden ift, indem sie die erfte Klasse von 4/12 auf 5/12 erhöht, und dadurch wieder aus der

deutung

dritten in die zweite Klasse Ele:nente hinüberführt, die sont in der dritten Klasse verbleiben würden. Also die Zwölstelung wikt unter Umständen unzweifelhaft viel \härfer als das Durhschnittsprinzip.

Ich werde mir erlauben, das mit einigen Daten zu belegen. Jh habe hier eine Statistik, wie sih die zweite Abiheilung zusammenseßt, nach Tausendtheilen der Bevölkerung bemessen. Beispiel8weise umfaßt in Elbing die zweite Abtheilung 3,329/00; dieser Saß würde nah dem Zwölftelungsprinzip auf 13,65 9/00 steigen.| In Oberhausen umfaßt dieselbe Abtheilung 10,34%, der Say würde steigen nah der Zwölftelung auf 29,29, also beinahe auf das Dreifache. In Meiderich umfaßt die gleihe Abtheilun-: 17,14 und würde steigen auf 33,33; in Hörde würde fie sogar \teigen von 9 auf 22.

Diese Nachweisung deckt \sich nicht in allen Einzelheiten, aber im wesentlihen mit den Daten, die ih im Abgeordnetenhause gegeben habe. Sie umfaßt gerade so!ch: industriellen Gemeinden, îin denen im allgemeinen viele Arbeiter und mittlere und kleine Gewerbetreibende leben. E3 ift wohl niht zu bestreiten, das die Zwölftelung, die à tout prix 5/12 der ersten Abtheilung zuweist, vielfah weitergeht als das Dur(hschnittsprinzip und als man im Interesse einer richtigen Abshihtung der Wählerabtheilungen wünschen muß. Andererseits wirkt in Gemeinden, wo starke Ver- \hiebungen stattgefunden haben, wo sehr große Vermögen zugetreten sind, die Zwölftelung nicht in dem Maße, wie nothwendig ist, und weist den mittleren Klassen niht das Maß von Wahlrecht zu, wie es ihnen im Jahre 1891 zustand. Sehr prägnant ift in dieser Beziehung Berlin. Ich habe im Abgeordnetenhause dargethan, wie außerordentlih groß die Verschiebungen in Berlin gewesen find. Während in Berlin im Jahre 1891 auf das Tausend ter Bevölkerung 11,42 in der zweiten Abtheilung wählten, würde diese Zahl nah der Zwslftelung ih auf 7,82 stellen, würde also noch um 3,6 zurückbleiben hinter dem Jahre 1891. In Königshütte zählte die zweite Abtheilung im Jahre 1891 1809/0, beim Zwölftelungsprinzip würden wir nur auf 129/00 kommen; in Gelsenkirßen im Jahre 1891 26, bei der Zwölfte- Tung 10, in Rheydt 11 bezw. 8, in Recklinghaufen 17 bezw. 14, in Staßfurt 19 bezw. 12. Diese wenigen Daten beweisen, glaube ih, was ih eingangs sazte, daß es garniht möglich if, ein für alle

Verhältnisse in der Monarchie pzssendes Prinzip zu bestimmen, und

daß es unerläßlih ist, eine ortsftatutarishe Regelung zuzulassen.

Nun sagt der Herr Ober-Bürgermeister, eine solche orts\tatutarische Regelung sei überaus bedenklih, weil sie eine ftete Agitation in der Gemeinde entfahe. Dies Bedenken kann ih in gewissem Sinne an- erkennen. Aber auc nur in gewissem Sinne. Meine Herren, in jeder Gemeinde sind Gegenstände der größten Tragweite von kommunalem Interesse, die die Bevölkerung aufs ticfste erregen und darum doch nit zu dauernder Gefährdung des Gemeindewohls führen. Jch darf insbesondere, was die rheinischen Verhältnifse anbetrifft, daran er- innern, daß früßer, wie Herr Ober-Bürgermeister Becker angeführt hat, die Möglichkeit gegeben war, einea Zensus, und zwar bis zu 36 M, einzuführen. Die Gemeinden hatten dort thatsählich einen Zensus von 9, 12 und 18 # eingeführt. Alle. diejenigen, die einen so hohen Zensus nicht zahlten, waren von dem Wahlrecht ausgeschlossen. Davon ift aber hier nicht die Rede, eine Ausschließung der unteren Elemente findet nicht ftatt. Bei dieser Kardinalfrage, die von viel größerer Bedeutung ift als die vorliegende Frage, konnten erhebliche Bedenken entstehen, aber ih habe niemals gehört, daß der Friede der Gemeinde dauernd gefährdet worden ist. Also ih glaube, meine Herren, man darf die Gefahr der Kämpfe in den Gemeinden nicht übertreiben, wenn ich sie auch bis zu einem gewiffen Grade nicht verkenne, und ih meine, daß man versuchen muß, sie zu mildern, fo- weit es möglich ist. Deshalb war in unserer Vorlage vorgesehcn, daß die ortéstaiutarishe Regelung nur von 10 zu 10 Jahren zu erfolgen babe, um eine Beunruhigung der Gemeinden möglichst auszuschließen. Das Abgeordnetenhaus hat zu meinem Bedauern diese Bestimmung gestrißen. Es wurde ein Punkt angeführt, der eine gewisse Be- rechtigung verdient : daß man die Dinye nicht übersehen könne, daß die Verhältnisse sich verschieben können und daß es dann niht möglich sei, nah erlangter besserer Einsicht, nah Eintritt der Verschiebungen, die erwünschte ortsstatutarishe Regelung einzuführen, weil sie erft nah 10 Jahren eingeführt werden könnte. Man könnte diesem Be- denken Nehnung tragen, wenn man den von dem Freiherrn von Zedlitz gestellten Antrag annähme, der die Einführung der ots- ftatutarishen Regelung nit von einer Frift abhängig macht, wohl aber die Abänderung des Ortsftatuts. Habe die Gemeinde das Prinzip eingeführt, dann foll Ruhe in der Bürgerschaft fein und erst nach 10 Jahren eine Atänderung eintreten können. Wir werden uns in der Kommission darüber verständigen, ob man eventuell auf den An- trag des Freiherrn von Zedlitz oder unsere frühere Vorlage zurügeht.

Herr Ober-Bürgermeister Becker hat noch auf ein anderes Bedenken hingewtesen, was ih in vielen Beziehungen theile, Er wies darauf hin, daß dies Durchschnittsprinzip in}ofern unter Umständen gefährlich sein kann, als es zu einer zu ftarken Demo- kratisierung führen könnte, namentlich in den Industriegegenden. Es liegt in der Natur der Dinge, daß die Löhne eine steigende Tendenz haben und immer mehr Elemente in den Kreis der über 900 #4 Einkommen habenden Leute, also im Rheinlande der Wahl- berehtigten, eintreten. Nimmt dieser Kreis zu, und steigt damit der Divisor bei der Durchschnittsbered nung, so muß auch der Durchschnitts- betrag sinken, und es vergrößert sih die Zahl der Leute, die in der zweiten Abtheilung Aufnahme finden. Das war das erheblihe Bedenken, welches ich in der Kommission wie im Plenum des Abgeordnetenhauses gegen das Durchschnittsprinzip geäußert habe, soweit es in Gemeinden mit ftärkerer Arbeiterbevölkerung Eingang findet. Aber wenn ih nit in der Lage gewesen war, mich | für das blcße Durchschnittsprinzip auszusprechen, so ift mein Bedenken sehr wesentlih dadurch gemildert worden, daß das Abgeordnetenhaus auf den Kntrag des Frei- herrn von Zedliy eingegangen ift und die sogenarnten Drei- märker und Sechsmärker bei der Berechnung des Dur(schnitts ausgeschieden hat. Dadurch if ein wesentlihes Remedtum gegeben, um der allzu starken Demokratisierung der Gemeindevertretung vor- zubeugen.

Herr Becker meinte die Befürchtung aussprehen zu müssen, daß die Handwerker zu ftark in die zweite Klasse eindringen und dieser Einfluß im ftädtishen Interesse vielleiht nicht er- wünscht sei. Diese Befürchtung i unbegründet. Nah dem bloßen Durchschnittsprinzip würden in Köln in die zweite Klasse Leute mit 231 (A Steuern kommen, nah dem Antrage Zedliß sogar nur Leute mit einem Steuerbetrage von 292 A Leute, die 292 M Steuer zahlen, können doch nur in Ausnahmefällen Hand-

werker sein und find jedenfalls Handwerker größeren Stils und von einer sozialea Bedeutung, \o daß sie in den meiften Fällen in der That die Interessen der Gemeinden nicht gefährden dürften. Also, meine Herren, ih glaube nit, daß die Gefahr vorliegt, daß infolge des veränderten Durchschnittsprinzips beispielsweise in Köln die zweite Klasse von Handwerketn minderer Bedeutung überschwemmt

werden würde.

Ich glaube, meine Herren, ich habe die Einwendungen, die Herr Beer geäußert hat, in j:dem einzelnen Punkte besprohen, und ih möchte darum nur noch eine allgemeine Bemerkung meinerseits daran knüpfen.

Meine Herren, wie ih vorhin gesagt habe, wird es unmöglich sein, von welher Seite man auch die Sache anfasse, ein Prinzip zu finden, welches schlechterdings für jede einzelne Gemeinde paßt, und es werden sich Einwendungen nach der einen oder anderen Richtung stets erleben laffen. Jch darf zum Beweise dessen auf die Verhandlungen hin- weisen, die fast ein Jahrzehnt hindurch den Landtag beschäftigt haben. Wir haben unserm Versprechen gemäß, die Vershiebungen, die dur die Steuerreform eingetreten sind, auszugleihen, im Jahre 1891 einen fingierten Saß von 3 für die nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geseßlich eingeführt. Dann wurde 1893 das Prinz’p der Zwölftelung vorgeshlagen, was aber in diesem hohen Hause keine Annahme fand, und es blieb von den Vorschlägen der Regierung damals nur die Vestimmung übrig, daß bei den Wahlen sämmtlihe Kommunal-, Staats-, Kreis- und Gemeindesteuern ange- rehnet werden follen. Nachdem also 1893 der Versuch, mit der Zwölftelung zur Regelung zu gelangen, gescheitert war, ift im vorigen Jahre der andere Versuch mit dem reinen Dur&schnittsprinzip gemacht worden. Der damalige Gesetzentwurf if wieder im Abgeordnetenhause auf Widerspru gestoßen, und wir haben jeßt versuht, ein kombiniertes System zu schaffen, tas zwar auf dem Durchshnittsprinzip basiert, aber die Möglikeit giebt, in den großen Städten ein anderes Prinzip, die Zwslftelung oder ein modifiziertes Durhschnittsprinzip, einzuführen.

Ih kann nur dringend bitten, daß das hohe Haus sich auf den Boten der Vorlage, wie sie aus tem Abgeordnetenhause hierher ge- langt ift, tellen möge und daß jeter niht lediglich den Gedanken verfolgen möge, diese Regelung genau fo zu treffen, wiz er es für seine Gemeinde bercchtigt hält. Scnft würden wir niet zur Verständigung kommen, Bei einer so schwierigen Motcrie muß man versuhen, einen gemeinsamen Boden der Verständigung zu finden, und etwas abftrahieren von den Verhältnissen der einzelnen Stadt oder des einzelnea Landestheils, dem der Betreffende angehört. Es ift cine drir gende foziale Aufgabe, dem Mittelstande das Maß von Wahircht einzuräuwen, wie er es vor der Steuer- reform hatte. Es läßt sich dies erreichen, ohre in die Gefahr einer zu starken Demokratisierung zu verfallen. Jch kann also nur nochmals dringend biiten, die Vorlage so, wie sie aus dem Abgeordnetenhause hierher gelangt ist, sympathisch aufzunehmen. (Bravs !)

Ober-Bürgermeister Dr. Lentze- Barmen: Eine Verschiebung des Wahlrechts ist dur die Steuerreform eingetreten, aber i kfarn aus der Statistik des Ministers nicht dieselben Folgerungen ziehen. Statt der angeblichen jeßigen plutokratiswen Wirkur(g wird die Vorla1e eine demokratisierende Wirkung haben; die 3. Klasse wird \{ließlich ganz von der Sozialdemokratie beberrscht werden. Die Vertreter der 1. und 2. Klasse kônnea in den Sihungen der Gemeindevertretungen wegen ihrer Berufszeschäfte niht immer anwesend sein, sie sind auch ciamal verreift; die Sczialdemokraten verreisen nie und sic.d immer vollzählig in der Sizung, sodaß fie leiht die Majorität haben könren. Diese Gefahr besteht bei dem reinen Durch|cknittéprinzip sicher in der Stadt Barmen. Allerdings läßt die Vorlage eine Aenderung des DurŸschnittsprinzips zu, aber diescs soll doch immer die Regel sein. Die Stadtverordneten-Versammlungen werden ein Tummelplaß der Sozialdemokratie werden.

Graf“ Botho zu Eulenburg: Das Bedürfniß nah diesem Gesetz kann nit bestritten werden; der dur die Vershiebungen infolge der Steuerreform eingetretene Zustand is ni&t mehr haltbar. 1893 habe ih mich allerdings fur die Zwölftelung ausçeprochen, aber damals handelte es sih um eine Vorlage für alle Gemeinden der Monarchie, heute handelt es sich nur um eciven kleineren, wenn auch bedeutungëêbollen Theil der Gemeinden. Ein Universalmittel zum Au?gleih aller Ver- schiedenheiten giebt es überhaupt niht. Jun einer Anzahl von Gemeinden würde die Zwölftelung ebenso demokratisierend wirken, wie in anderen Gemeinden das Durchschnittsprinzip. Dieses entspriht, wenn auch niht in der Form, so do in der Tendenz dem fächsisGen Gesetz, nah welhem eine bestimmte Steuersumme Voraubfeßzung für die Zugebörigkeit zur böberen Klasse ift, und der allgemeinen Stimmung tommt man siherlih_ am besten dadur entgegen, daß man das Wahlret nah der Steuerleistung abmißt. Die Einzelheiten lassen sich nur in einer Kommission erledigen, da es sh um ein großes Zahlenmaierial handelt

Odber-Bürgermeistec Beck er: Das Bedürfniß nach dieser Vorlage verkenne ih nit, weil thatsählid Vershiebungen des Wahlrechts eingetreten sind, aber irgendwelche Unzuträglichkeiten in den Gemecinde- vertretungen haben siŸ nicht gezeigt. Jch bedauere, daß der Vorredner sein eigenes Kind von 1893 niht mehr anerkenren wil. Die Wir- fung der Zwölftelung wind immer günstiger sein als die des Durch- schnitts, namentlih rvenn die bobe wirthshaftlihe Entwidckelung wieder etwas zurückgedt und zu ciner normalen wird. Wenn man von den Vorzügen des Durchschnittsprinzips durhaus überzeugt wäre, bätte man es doch nit mit allerlei Kautelen umgeben. Es handelt sih hier nam?n!lih um die großen Städte, daßer sollte man auch deren Wünsche berücksihtigen.

Die Vorlage wird einer Kommission von 15 Mitgliedern überwiesen.

Es folgt der Bericht der Kommunalkommission über den Gesezentwurf, betreffend die Bildung des Wahl- verbandes der größeren ländlihen Grundbesißer und des Wahlverbandes der Städte in den Kreijen Teltow und Niederbarnim. Nach der Vorlage soll von dem für die Wahlberehtigung im Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesißer maßgebenden Mindestbetrag an Grund- und Gebäudesteuer wenigstens die Hälfte auf die Grundsteuer entfallen. Landgemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern sollen als Städte im Sinne der Bestimmungen der Kreis- ordnung über die Zusammenseßung des Kreistages gelten.

Berichterstatter Graf von Hutten-Czapski beantragt die unveränderte Annahme der Vorlage in der Fassurg des Abgeordnetenhauses.

Auf Antrag des Herrn von Wedel-Piesdorf wird die Vorlage en bloc angenommen.

Die dazu eingegangenen Petitionen werden auf Antrag des Berichterstatters für crledigt erklärt.

Die Petition der Vereinigung deutsher Hebammen um Erlaß eines deutshen Hebammen-Geseßes, um aus- nahmslose Einbeziehung aller Hebammen in die Reich3-JIn- validitäis- und Altersrentenkasse und um Erlaß eines Wochen- pflegerinnen-Geseßes wird auf Antrag des Berichterstatters, Herrn D, Dr. Bosse, der Regierung als Material überwiesen.

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