1900 / 114 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und R _Im aktiven Heere. Berlin, 5. Mal.

von der Groeben, Mojor aggreg. dem Gren. Regt. König Fried- rih 111. (Oftpreuf:.) Nr. 1, als Bats. Kommandeur în' das Inf. Nea Herzog Karl von Mecklenburg-Strelitz (6. ODstyreuß.) Nr. 43

verseßt. Eremie, Lt. im“Feld.-Art. Regt. General-Feldzeugmeister 1. Brandenburg.) Nr. 3, dessen Kommando zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe bis Ente Oktober d. Js. verlängert.

Schloß Urville, 9. Mai. Vißthum v. Ekstaedt (Ern f), Major im Großen Generalstabe, à la suits des Generalstabes der Armee gestellt. Mit Pension zur Disp. gestellt und, unter Ertbeilung der Erlaubniß zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, zu Bezirks- Offizieren und Pferdevorwusterungs-Kommissaren ernannt : Prinz zu Bentheim und Steinfurt, Major und Eskadr. Chef im 1. Hannov. Drag. Regt. Nr. 9, bei dem Landw. Bezirk Köln, Spangenberg, Major und Eskadr. Chef im Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, bei dem Landw. Bezirk TT Bremen, Melior, Hauptm. und Battr. Chef im Feld - Art. Regt. von - Holgen- dorf (1. Rhein.) Nr. 8, bei dem Landw. Bezirk Braunsberg, Proten v. Schramm, Hauptm. und Battr. Chef im Feld-Art. Regt. Nr. 39, bei dem Landw. Bezirk Aachen, v. Bothmer, Hauptm. und Battr. Chef im Feld-Art. Regt. Nr. 59, bei dem Landw. Bezirk Kiel, v. Bredow, Rittm. à 1a suito des 2. Leib-Hus. Negts. Kaiserin Nr. 2 und Vorstand der Militär: Lehrshmiede in Franksurt a. M., bei dem Landw. Bezirk L Trier. Schwenke, Rittm. und Eskadr. Chef im Drag. Regt. Prinz Albrecht von Preußen (Litthau.) Nr. 1, mit Beibehalt seiner bisherigen Uniform, zum Vorstand der Lehrs{miede in Frankfurt a. M. ernannt. v. Salviat i, Rittm. und Eskadr. Chef im Ulan. Regt. Großherzog Friedrih von Baden (Rhein.) Nr. 7, behufs Wahrnehmung der Geschäfte als Bezirks. Offizier und Pferdevormusterung?-Kommissar ¿um Landw. Bezirk Flensburg kommandiert. v. Reuß, Major z D, zuleßt beim Stabe des Drag. Regts. König Albert von Sachsen (Oftpreuß) Nr. 10, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 1. Brandenburg. Drag. Regts. Nr. 2, zum Bezirks- Offizier und Pferdevormusterungs-Kommissar bei dem Landw. Bezirk Marienburg ernannt. Michelly, Hauptm. und Battr. Chef im 1. Großherzogl. Hef. Feld-Art. Regt. Nr. 25 (Großberzogl: Art. Korps), von dem Kommando zur Dienstleistung bei dem Großen Generalstabe enthoben. Kleemann, Oberlt. im Inf. Regt. Nr. 136, bis Ende März 1901 zur Dienstleistung bei dem Großen General-

abe kommandiert. ; : N Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 5. Mai. Cramer v. Clausbruch, Hauptm. und Komp. Cbef im Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenbèrg (3. Brandenburg.) Nr. 20, scheidet mit dem 6 Mai d. J. aus dem Heere aus und wird mit dem 7. Mai d. I. als Hauptm. und Komp. Chef m! seinem bisherigen Patent in der Schußtruppe für Kamerun angestellt. ;

Berlin, 6. Mai. Wilhelm, pens. Feldw. Sergeant, früher in der Schloßaarde. Komp. der Charakter als Lt. verliehen.

Schloß Urville, 9. Mai. Jung, Hauotm. à la suite des Generalstabs der Armee, mit Pension und feiner bisherigen- Uniforra der Abschied bewilligt.

XITII. (Königlich Württembergisches) Armee-Korps.

Im Sanitäts-Korps. 7. Mai. Dr. Neidert, Stabs- und Bats. Arzt des 2. Bats. 10. Inf. Regts. Nr. 180, zum überzähl. Ober-Stabsarzt 2. Kl. mit einem Patent vom 22. März 1900 be- fördert. Dr. Hochstetter, Oberarzt im Ulan. Regt. König Wilhelm 1. Nr. 20, in das Inf. Reat Alt-Württemberg Nc. 121 verseßt. Dr. Werner, Unterarzt der Res. vom Landw. Bezirk Reut- ! lingen, zum Assist. Arzt befördert.

Kaiserliche Márine.

Offiziere 2c. Ernennungen, Beförderungen und Ver- seßzungen. Berlin, 7. Mai. Ehrlich, Freg. Kapitän, Kom-

mandant S. M. Schulschiffes „Sto“, Meyer, Freg. Kapitän, |

Art. Offizier vom Plaß und Vorstand des Art. Depots zu Wilhelms- baven, zu Kapitäns zur See, Pohl, Freg. Kapitän, Kommandant S. M. großen Kreuzers „Hansa“ zum überzähl. Kapitän zur See, beförbent. Krueger, Oberlt. zur See von der 1. Marine-Insp., unter Stellung à la suite der 1. Matrosen-Div., auf ein Jahr beurlaubt. Stellenbesezungen. i Bezirks-Inp. für Pommern und Mecklenburg, zum Küsten-Bezirks- - öFnsp. für Ost:Scleswig- Holstein und Lübcck, Pook, Korv. Kapitän von der Marinestation der Nordsee, unter Verj)eßung von Wilhelms- haven nah Kiel, zur Dienstleistung bei der Werft zu Kiel, Krause, Korv. Kapitän z. D., Assist. des Ausrüftungs-Direktors der Werft zu Kiel, zur Dienstleistung beim Küster-Bezirksamt für Ostfriesland, Jadegebiet und Helgoland, Krug, Marine-Ingen. von der Marine- station der Ostsee, zum Stabe S. M. Linienscviffes , Kaiser Wil- belm I1I.*“, Koentg, Marine-Ober-Stabsarzt 1. Kl. von der Marine- station der Nordsee, zum leitenden Arzt des Wei t-Krankenhauses zu Wilhelmshaven. : ; e Befördert sind: zu Korv. Kapitäns die Kapiiänlis. Hilbrand, Kommandant S. M. kleinen Kreuzers „Bliß“, Lautenberger, Erster Offizier S. M. großen Kreuzers „Kaiserin Augusta“, zu Kapitänlts. die Oberlts. zur See Jannsen von tzr 1. Marine-Jasp., Frhr. y. Diepenbroick-Grüter vom Stabe des Stammschiffes der Panzerkanonenboots-Res. Div. in Danzig, zu Oberlts. zur See unter Vorbehalt der Patentierung die Lts. zur See Strasser vom Stabe S. M. keinen Kreuzers „Pfeil“, Müll r-Palm von der 1. Torpedo - Abtheil, zu Marine - Ober - Ingen.-uren die Marine- íIngenieure Frischeisen von der Marine tation der Oft- see, Green vom Stabe S. M. großen Kreuzers „Hansa“, Schneider zur Verfügung des Reichs - Marine - Amts, zum überzähligen Lorpedo - Stabs - Ingen. Torpedo - Ober - Ingen. Age von der Marinestation der Nordsee, unter Verleihung eines atents vom 9. April d. I., unmittelbar vor dem Marine- Ztabs- Ingenieur Jacobsen, zu überzähl. Marine-Ingcnieuren die Ober- Maschinisten Kamins8ky von der Marinestaiton der Ostsee, unter Verleihung eines Patents vom 9. April d. J., unmittelbar vor dem überzähl. Marire-Ingen. Scüler, Schaefer, Karmann, Assion von der Marinestation der Nordsee bezw. Ostsee und Ncrdsee. Nach Maßgabe des Etats in ofene Etatsftellen eingerückt die überzähl. Marine-Ingenieure Neuhaus vom Stabe S. M. Linienschiffes „Kaiser Friedri II1.*, vom Stabe S. M. kleinen Kreuzers „Gefion“.

E sind befördert: zum Märine-Stabsarzt Marine-Ober- Assist. Arzt Kamprath von der Marinestation der Nordsee, zum Marine- Ober-Assist. Arzt Marine- Aisist. Arzt Dr. Evers vom Stabe S. M. Schulschiffes „Gneisenau“.

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 7, Mai. Befördert sind: zum Kapitänlt. der Res. des See-Offizierkorps Oberlt. zur See ger Res. Dyes im Landw. Bezirk 1V Berlin, zum Kapitänlt. der

es. der Matrosen-Art. Oberlt. zur See der Res. Czech im Landw. Beiirk 11 Chemniy; ferner unter Vorbehalt der Patentierung: zu Oberlts. zur See der Res. der Matrosen-Art. die Lts. zur See der Res. Kriege, Müller (Franz), Tönnis im Landw. Bez. Detmold bezw. T1 Breslau und Mülheim a. d. Ruhr, zum Oberlt, zur See der Res: des See-Offizierkorps Lt. zur See der: Res. Schütt im Landw. Bezirk Hamburg, zum Oberlt. zur See der Res. der Matrosen-Art. Lt. zur See der Res. Kühne im Landw. Bezirk Halberstadt, zu Oberlts. zur See der Res. des See- Oifizier-Korps die Lts. zur See der Res. Lorz-Weiß, Müller (Hermann) im Landw. Bezirk TV Berlin bezw. Hamburg, zu Vberl1s. zur See der Res. der Matrosen-Art. Lts. zur See der Res. Schwarzenauer, Hollmann, Leonhardt, Wachtel, Kraus- beck, Marx im Landw. Bezirk Brande: burg a. H. bezw. 1V Berlin, Bauyen, Düsseldorf, Rastatt und Königsberg, zum Oberlt. zur See

Lavaud, Kapitän zur See ¿. D.,, Küften- }

Landw. Bezirk Hamburg, zum Oberlt. zur See der Res. der Matrosen- Art. Lt, zur

ee der Res. Müller (Walter) im Landw. Bezirk IV Berlin.

Weiter sind befördert : zum Lt. zur See der Res. der Matrofen- Art. S Seuerwniler der Res. Bötefür im Landw. Bezirk _ Ham- burg, zum Lt. zur See der Res. des See: Offizier-Korps Vize-Steuers- mann der Res. Menzell im Landw. Bezirk Flensburg, zum Oberlt. der Seewehr 1. Aufgebots der ‘Marine-Inf. Lt. der Seewehr 1. Auf- gebots Meh li\ch im Landw. Bezirk T Oldenburg, zum Oberlt. der Marine-Inf. Lt. der Res. Bock im Landw. Bezirk Sonderskausen, ¡um Assist Arzt der Res. der Marine-Sanitäts-Offiziere Marine- Unterarzt der Res. Dr. Baumann im Landw. Bezik Dretd?n-Altst.

Abschiedsbewilligungen. Berlin, 7. Mai. Stuben- rau, Frhr. v. Ly ncker, Kapitäns zur See von der Marine-Station der Ostsee, unter Verleihung des Charakters als Kontre-Admiral, mit der geseglihen Pension zur Disp. gestellt. -Klausa, Kapitän zur See 4. D., von der Stellung als Küsten-Bezirks-Insp. für Lübeck und die Ostküste von Schleswig-Holstein enthoben, unter gleichzeitiger Verleihung des Charakters als Kontre-Admiral. v. Colomb, Korv. Kapitän von der Marine-Station der Ostsee, mit Pension zur Disp. ge- stellt u. zum Küften-Bezirks-Insp. für den Bezirk Pommern u. Medcklen- burg ernannt. Krüger, Korv. Kapitän, kommandiert zur Dienstleistung bei der Insp. der Marine-Art., mit der geseßlihen Pension und der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Ver- abschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Grüttner, Kapitänlt. von der 2, Marine-Insp.,, Frömming, Marine-Jngen. von der Marine- Station der Nordsee, ersterem unter Verleihung des Charakters als Korv. Kapitän, leßterem unter Verleihung des Charakters als Marine-Ober-Ingen., mit der geseßlihen Pension nebs Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Erlaubniß zum Tragen der big- herigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Noder, par N, inte pon a rae Ros der Ostsee, auf sein Gesuch, der ed bewilligt.

| B O aubt anftaube: Der Abschied bewilliat : Berlin, 7. Mai. Mühleisen, Oberlt. zur See der Seewehr 2. Aufgebots des See-Offizier-Korps im Landw. Bezirk T Bremen, Klamroth, Oberlt. zur See der Res. der Matrosen-Art. im Landw. Bezirk Kiel, Radke, Oberlt. der Seewehr 2, Aufgebots der Marine-Inf. im Landw. Bezirk Görliß, Hüllmann, Lt. der Seewehr 2. Aufgebots der Marine-Inf. im Landw. Bezirk Kiel, Dr. Buerkel, Aisist. Arzt der Res. der Marine-Sanitäts-Offiziece im Landw. Bezirk Kiel, mit dem 21. Mai d. Is. behufs Uebertritts in die Kaiserliche Shußtruppe für Südwest-Afcika.

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Deutscher Reichstag. 191. Sißung vom 11. Mai 1900, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. s

Die zweite Lesung des Geseßgentwurfs, betreffend die Abänderung der Unfallversiherungsgeseße, wird zunächst bei denjenigen Paragraphen fortgeseßt, welche ein- heitlihe Bestimmungen für alle Unfallversicherung2geseze ent- halten. / E i S 1, wonach an die Stelle der bisherigen Unfallgeseße die vorgelegten Novellen treten follen, bleibt bis zur Durchberathung der leßteren ausgeseßt. i

S 2, welcher von der Errichtung neuer Berufsgenossen- schaften handelt, wird ohne Debatte unverändert angenommen.

8 3 bestimmt, daß die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfalloersicherungsgeseße

i den gemäß dem Jnvalidenversicherungsgeseß errihteten Schied.-

gerihten übertragen werden soll. Diese führen fortan die Be- zeihung: „Schiedsgeriht für Arbeiterversiherung“. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von Un- fällen in Betrieben, für welche zugelassene besondere Kassen- einrihtungen bestehen, treten die für diese errichteten Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiter- versicherung. Die bisherigen Schiedsgerichte für die Berufs- genossenschaften werden aufgehoben. A

Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) will dem ersten Saß folgende Fassung gegeben wissen:

„Die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unfallversicherungsgeseße wird befonderen Kammern der Gewerbegerihte und nah Maßgabe dieses Gesetzes in der Art der Gewerbegerihte zu errichtenden landwirthschaftlihen Schöffen- gerihten übertragen.“ 2 N

Eventuell foll in einem dem § 3 hinzuzufügenden neuen

* Absatz die Bestimmung des T des Jnvalidengeseßes: „Und

deren Bezirk sih über den B:zirk der unteren Verwaltungs- behörde nicht hinauserstreckt“ aufgehobert“ werden. Für den Fall, daß auch dieser Antrag abgelehnt wird, wollen die An- tragsteller folgenden neuen Saß einschalten :

„Bei der Wahl der Arbeitervertreter auf Grund des § 62 des Invalidenversiherungsgeseßes sind für die S von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der Unafallver- siherungsgeseße au Vorstände solher eingeshriebener oder auf Grund landebgesezliher Vorschriften errihteter Hilfskassen wahl- berechtigt, welhe die im § 75a des Krankenversicherungsgefeßes vorgesehene Bescheinigung besißen, aber sich über den Bezirk der unteren Berwaltungsbehörde hinaus erftrecken.“

Abg. Molkenbu hr (Soz.) tritt für diesen Antrag ein. :

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) bekämpft ihn und spricht ferner fein lebhaftes Bedauern darüber aus, daß man für die Schieds- gerichte das Tecritorialprinziv eingeführt und die bisherige Organisation aufgeacben habe. Die Vortheile d-es Territocialprinzips würden von den Nachtheilen desfelben beträchilih überwogen.

Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke: Die Mißstände der bisherigen Organisation haben den Uebergang zum Territorialprinzip zur unabweisbaren Nothwendigkeit gemaht. Die U?-bertraaung der Entscheidung der Streitigkeiten auf die Gewerbe- gerichte ist {hon deshalb unmögli, weil sh die Bezirke der Gewerbe- gerihte mit denen der Schiedsgerichte für Arbeiterversiherung niht deken,

Nach kurzen Bemerkungen der Abgg. Freiherr von Richt- h ofen (d. kons.) und Hofmann-Dillenburg (nl.} wird § 3 unter Ablehnung des Antrags Aibreht und Genossen unver- ändert angenommen.

S 6 der Kommissionsbeschlüsse bestimmt:

Die für den Siß des Schiedsgerichts zuständige Landeszentral- behörde oder die durch fie bestimmte andere Behö-de entscheidet, wieviel Beisißz-ck von dem Auss{chuß der Versiherungsanstalt aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Wird eine folhe Anordnung getroffen, fo find die zur Ver- tretung der Arbeitgeber bestimmten Beisißer für die Berufs- genofsenshaften aus den fimmberehtigten Mitgliedern der Ge-

Leitern ihrer Betriebe, für die Ausführungsbehörden ‘aus den Beamten der Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen. Den Vo:ständen der Beru}sgenofsenschaften und den Ausführungsbehörden is Gelegenheit zu geben, geeignete Per- fonen in Vorschlag zu bringen.

Abg. Stadthagen (Soz.) befürwortet einen Antrag der Abgg Albrecht und Genossen, die Ginleitung des § 5, wie folgt, zu fafsen: Die für den Siy des Schiedsgerichts zuständige Landes-

der Res. des See-Offizier-Korps Lt, zur See ter Res. Langkovyf im

| Zentralbehörde oder die dur sie. bestimmte andere Behörde ent-

nofsenshafien, deren geseßlihen Vertreigrn und bevollmächtigten

eidet, wie viel Beisißer aus solWen Berufsgeno}senscha 4 Mafübrunggbehdrden zu wählen find, die im Bezirk des Schieten oder vertreten sind. Die Vertheilung is entsprehend der Zahl der in i einzelnen Berufsgruppen beschäftigten Personen feftzuseßen. Die Wahl erfolgt für die einzelnen Siedsgerichte entsprehend der Wahl Gewerbegerihte; außerdem soll hinter zur Sorltlag zu bringen* jy, gesezt werden: „Dasselhe Ret teht den Fachvereinen der Ar zu.“ Redner bezieht ih für den Antrag auf die zahlreihen Petitionen aus den Arbeiterkreisen. Wenn die Beisißer nur aus den Aus\{hi}e der Versicherungsanstalten gewählt würden, fo stelle das in vielen len überhaupt keine Wahl dar, jedenfalls keine, bei der die Arbeiterinteressen

“ih zur Geltung bringen könnten. Die Wahlen müßten nah Ang

der Wahlen zu den Gewerbegeri{ten direkt durh die Arbeiter er, folgen. Der Reichstag werde doch aus Gerechtigkeitsgefühl- diesem Verlangen der Arbeiter nahkommen, um das Mißtrauen derselben zu seitigen. Der Einwand, daß dann ein ju großer und unbeholfener Apparät in Thätigkeit geseßt werden müsse, könne do nit auf, kommen gegenüber den hohen Interessen, die es bier zu wahren gelte. Die Fachvereine müßten ebenfalls mit dem Vorschlagêrecht ausgestattet sein. Den Berufsgenossenschaften eine gesonderte Organisation iun bewilligen, sei kein Beweis der. Unparteilichkeit. Würde der ¿weite Antrag angenommen, so wären damit zum ersten Mal die Fachvereiy von U geBmegen anerkannt, und das würde der Haupterfolg des Antrags sein. L A 4

Unter Ablehnung der Anträge wird §5 unverändert nag der Kommission angenommen. -

2 7 bestimmt, daß bei der Verhandlung über Unfälle au der Land- und Forstwirthschaft sowie aus den Bergbay betrieben Beisißer aus diesen Berufskreisen zuzuziehen sind, sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse einzelne Ah; weichungen rechtfertigen. 2

Abg. Stadthagen tritt für einen Antrag der Abgg, Albrecht und Genossen ein, wonach die Zuziehung von facher, ständigen Beisitern nicht auf die Unfälle aus der Land- und Forft, wirth\{chaft und den Bergbaubetrieben beshränkt bleiben, sondern gan | allgemein vorgeshrieben wérden foll, sodaß auch im Gewerbe- und Baubetriebe fowie bei Seeunfällen sahverständige Beisitzer zugezogen werden sollen. Andererseits liege absolut kein Grund vor, weshalh nur die land- und forstwirthshaftlihen Arbeiter sowie die Berg arbeiter eines solchen Vorzugs \ih erfreuen follen, die gewerblihen, die Bauarbeiter und die Schiffömannschaften aber nicht. Eventuell se also de Ausnahmebeftimmung für die erfteren wieder aus dem Geseg u entfernen. | z Gebeimer Ober - Regierungsrath im Reichsamt des June Casyar: Es ist allerdings eine der schwahen Seiten der örtlihen Schiedzgerichte, daß es niht allgemein möglich ist, sahvetftändige Bei fißer zuzuziehen; dennoch ist der gestellte Antrag niht zu empfehlen, am allerwenigsten aber kann man so weit aehen, den Arbeitern in der Landwirthshaft und im Bergbau die Möglichkeit der Zaziehung Sachverständiger deshalb zu entziehen, weil dies für die q werblichen Arbeiier u, #. w. niht durhführbar ist. Für dk Landwirthschaft und den Bergbau liegen die Verhältnisse insofern günstig, als da, wo überhaupt Landwirthschaft oder Bergbau betrieben wird, die Betriebe eng nebeneinander befindli sind, also mehr die Möglichkeit vorhanden if, Beisizer aus diesen B rufs;weigen hberanzuzieben. Der Prinzipalantrag würde große Kosten verursachen, die Beseßung der Schiedsgerichte sehr ershweren und Kraft und Zeit der Beisiger oft in unfruhtbarer Weise über Gebüßr in Anspruh nehmen. Für die fakultative Zuziehung sah verständiger Beisißer aus den anderen Berufszweigen sieht ja der ¿weite Absah des § 7 das Erforderliche vor, indem er dem Borsigenden des Schiedsgerichts die entsprehende Befugniß verleiht.

Abg. Roesick@e- Dessau (b. k. F.) beantragt eine Einschaltunz in der Einleitung, wonach diese lauten würde: * , Bei der Verhandlung über Unfälle aus der Land- und Forstwirthschaft fowie aus dem Bergbaubetriebe sind Beisißer aus diesen Berufszweigen, im übrigen die sonstigen Beisißer zuzuziehen.“

Dieser Antrag, für den sich auch der Abg. Hofmann-

Dillenburg ausspricht, wird angenommen, der Antrag der f

Sozialdemokraten abgelehnt. E 7a ist von der Kommission folgenden Wortlaut:

Das Shhiedsaericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahr in seiner erften Spruchsizung, in d?r Regel nah Anhörung der für den betreffenden Bezirk oder Bundesftaat zuständigen Aerztevz1tretung, aus der Z1hl der am Siß des Schiedsgerichts wohnenden approbiertei Aerzte diejenigen aus, welche als Sachverständige bei den Verhand- lungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nah Bedarf zuzuztehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe ihres Gut- achtens Einsicht in die Akten des Schicd3gerihts und der Berusb- genofsenshaft zu gewähren. Die Namen der gewählten Aerjte find öffentlih bekannt zu mahen. Im übrigen wird die Dur führung dieser Bestimmungen durch die Landes-Zentralbehörde

geregelt. Abg. Freiherr von Stumm beantragt die Streichung des

8 7a, der in seiner Ausführung wegen der flüfsigen Grenzen der Bezirke Schwierigkeiten bereiten und außerdem Aerzte erster und zweiter Klasse schaffen würde.

S 7a wird angenommen.

8 8 giebt dem Schiedsgeriht die Befugniß der Jnaugenscheinnahme des Betriebstheils, innerhalb dessen der Unfall vorgekommen ist; die Beisißer haben über die dadur zu ihrer Kenntniß gekommenen Tqgatsachen Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Betrieb unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrihtungen und Betriebsweisen zu enthalten, so lange diese Betriebsgeheimnisse sind. Dem Schiedsgericht ein: gereichte Urkunden jiod sowohl der Berufsgenossenschaft als auch dem Verleßten rechtzeitig mitzutheilen. Jnwieweit ärztliche Zeugnisse in gleicher Weise mitzutheilen sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vorsißenden.

Abg. Fischer- Sachsen (Soz) beantragt, den legten Saß il streichen.

S 8 wird unverändert angenommen.

Folgender neuer 8 8 a soll nah einem weiteren Antrage der Abgg. Albrecht und Genossen eingeschaltet werden:

„Soll dem Vecleßten niht die Vollrente - bewilligt werdet, weil er in einem anderen als seinem bisherigen Berufe noch eiwa! erwerben könne, fo find Sachv-:rständige aus dem Berufszweige, n dem für den Verleyten noch eine Erwerbsmöglikeit vorhanden sein foll, vor der Entscbeidung zu hören.“

Abg. Fischer-Sachsen empfi:-hlt diesen Antrag zur Annahme. Gebe man von dem Standpunkt aus, daß der Verlegte noch in einen anderea Berufe etwas verdienen köane, so müsse, man Sachverständige hôren, um nicht etwa auf Grund des ärztliden Gutachtens zu eine unrichtigen Ergebniß zu kommen. Die Vertreter der Regieruss hätten in der Kommission die Berechtigung des Antrags ausdrüd zugestanden.

Staatssekretär des Jnnern, Staats - Minister Dr. Gras von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Ih habe bereits erklärt, daß die ärztlichen Atteste meines Erachtens in vieler Beziehung über den Kreis dessen, was der Arzt beurtheilen kann, hinausgehen, und ih habe auch fernt! zugesichert, daß ich eine entsprehende Anregung in dieser Beziehuns geben will. Troßdem kann ich mich mit dem Antrag, den die Herren von der sozialdemokratishen Partei zu § 8a gestellt haben, nit ein verstanden erklären. Ich halte es in der That nicht für ausführbat- wenn gesagt wird:

eingefügt und hai

Soll dem Verleßten niht die Vollrente bewilligt werden, weil ec in einem anderen als seinem bisherigen Berufe noh etwas er- werben könne, so sind Sachverständige aús dem Berufszweige, in dem für den Verleßten noch eine Grwerbsmöglichkeit vorhanden sein soll, vor der Entscheidung zu hören.

Ein Verletter wird séhr häufig in der Lage sein, in einer großen Anzabl ‘anderer Berufszweige sein Brot \sih noch zu verdienen. Wollen “Sie nun in der That, daß im Einzelnen festgestellt werden soll, der Verlegzte ist noh in den und den bestimmten Berufszweigen im Stande, {h einen Theil setnes Unterhalts zu erwerben, und“ wollen Sie dann aus all den Berufszweigen, in die er voraussichtlich eintreten kann, Sachverständige hören? Das ift volllommèn unausführbar. Die Anhörung eines Sachverständigen würde meines Erachtens nur dann am Playe sein, wenn man ia einem schiedsrihterlihen Erkenntniß erklären sollte, der Mann ift nur noch im Stande, si einen Theil seines Lebenéunterhalts in einem ganz bestimmten Berufe zu yerdienen. Dann würde ich auch der Ansicht fein, wenn nicht bereits unter den Beisizern ein sahver|tändiges Mitglied sich befindek, daß es cet und billig und verständig wäre, festzustellen, ob der Mann in der That noch mit feiner Hände Arbeit sich einen Theil feines Unterhalts in diesem bestimmten Berufszweige er- werben kann.

So wird aber der Fall in den schiedsgerichtlihen Entscheidungen meist nit liegen. Vielmehr wird der Fall so liegen, daß man er- flärt, der Mann kann keinen Beruf mehr wahrnehmen, wo er {were Lasten zu heben hat, oder der Mann kann nur noch einen \sigenden Beruf wahrnehmen, in dem feine Handarbeit zu leisten ist. Gegen- über einer derartigen negativen Begrenzung seiner Erwerbsfähigkeit vaibletbt aber in der Regel noch ein sehr großer Kreis von Erwerbs- thätigkeiten in anderen Berufen, und ih halte es deshalb für unaus- führbar, die Erwerbsfähigkeit des Verleßten für alle diese verbleibenden Berufe im Einzelnen durch Sachverständige festzustellen, umsomehr, als er wahrsheinlich in einen Theil dieser Berufe garniht übergehen wird, sondern er wird immer nur in einen Beruf von allen den Berufen, in denen er noch Verwendung finden kann, eintreten.

Ich glaube, das ift hier eine Einzelfrage, die man einec ver- ständigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts, einer verständnißvollen Handhabung der sozialpolitischen Gesege überhaupt überlassen kann. Jm Einzelnen kann man kter eine folhe detaillirte Vorschrift nit treffen. Jch versprehe mir und deshalb betrahte id von meinem Stañdpunkt aus das territoriale Schiedsgericht als den Edstein der ganzen Reform —, daß dur das territoriale Schiedsgeriht sh eine ganz andere Tradition berausbilden wird, daß dur diese Gerichte aniht eine Verschleppung eintreten, sondern eine \{nellere Erledizung ih ermöglihen lafsen wird, wenn die Anzahl Schiedsgerichte errihtet wird, welhe mit dem erweiterten Geshäftékreis nothwendig sein wird, wenn mit der Zeit in jedem Landgerichtsbezirk ein Schiedsgericht er- richtet wixd, und wenn vor allen Dingen worauf ih den größten Werth lege die Vorsißenden nicht wechselnde Personen sind, son- dern längere Zeit im Amte bleiben, fich mit dem Geist der sozialen Gesetzgebung und mit der bisherigen Nechtsprehung auf diesem Ge- biete eingehend vertraut machen und die Geschäfte des Schiedsgerichts niht nur formell, sondern auch mit sozialpolitishem Verständniß und sozialpolitishem Herzen handhaben. Jh glaube, meine Herren, bei

‘der neuen Organisation des Schiedsgerichts können Sie solhe Einzel-

fälle, wiz der Herr Antragsteller im Auge hat, vertrauenévoll den-

selben überlassen.

Abg. Molkenbuhr: Wir sind zu unserem Vorschlag gekommen, weil eine große Anzahl ärztlicher Atteste besheinigte, daß der Verletzte zwar für feine bieherige Arbeit, die mit schwerer körperlicher Anstrengung verbunden war, nicht mehr taugli sei, aber wohl im stande sei, in einem leihteren Beruf noch lohnende Beschäftigung zu finden. Ein Mann in vorgezückten Jahren, der als Bauarbeiter verunglückt ift, kann aiht mehr Zigarrenmacher werden; es ift damit niht abgemacht, daß man einen V rletten, der ein Bein verloren hat, darauf verweist, daf Zigarren doch nit mit „den Füßen gemacht werden. Um Be- naciheiligungen auszuschließen, wie sie bisher leider sehr oft ein- getreten find, wollen wir die Vernehmung Sachverständiger aus den anderen Berufszweigen in diesem § 8a. obligatorish vor- geshrieben wissen.

8 8a wird abgelehnt.

¿Mt 88 10—17 handeln vom Reichs-Versicherungs- amt.

Nah § 10 der Kommissionsbeschlü}se werden der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsißzenden der Spruchkammern ernannt.

Abg. Hofmann - Dillenburg befürwortet die Ersezung des Aus- drudls „Spruchkammern“ durch „Senate“.

Staatssekretär des Junnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Ich habe geglaubt,-daß man in der Gesetzgebung jeßt dahin ftreb-, mözlichf deutsche Ausdrücke und deutshe Worte anzuwenden, und ich habe mich über die Neigung, in diesem Wege unsere Gesehgebungssprahe zu verbessern, d. h. zu verdeutschen, ge- freut. Jh halte es infolgedessen eigentlich für eine rüdshreitende Bewegung, daß man nun einen ganz guten deutshen Ausdru eSpruchkammer“ durch den lateinishen Namen „Senat* ersezen will, ganj abgesehen davon, daß m:ine3 Erachtens der Name nichts zur Sache thut. Jh würde es für viel rihtiger halten, wenn an der zuständigen Stelle der Herr Antragsteller beantragte, den Ausdruck eSenat* in „Spruhkammer“ zu verwandeln.

Außerdem aber kann ih bei aller Hochachtung, die ih vor dem Reih3-Versicherungëamt empfinde, do nicht zugeben, daß man fo glatt hin das Reichs. Versiherungsamt vollkommen gleihstellt mit dem Reichsgeriht; das N-ichs- Versiherungsamt hat nur Recht zu sprehen in einer ganz bestimmten Materie, dem soztalpolitischen Recht, während das Reichsgeriht über die gesammte Materie des Wfentlihen und des Privatrehts Ret spricht. Jh glaube hiernah doh, daß der Umkreis der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein erheblich bedeutenderer und weitergehenderer ift, und ich kann aus den angesührten Gründen nur dringend bitten, diesen Antrag abzulehnen. fekretäto Nr ch (Zentr.) ist über diese Stellungnahme des Staats-

r erfreut und bittet, auh sonst {ou bei der Vorbereitung von Gefeyesvorlagen mözlich# auf reines Deutsch zu halten.

bg. Ho fmann- Dillenburg: Daß das Neichs-Versiherungëamt

mindestens den Ra i rr Staatasekretär zige ‘ois Oberlandesgerichts hat, wird auch der

Hel Antrag Hofmann wird angenommen. : k i C200 S 156 exfolgen die Entscheidungen des Reichs-Ver- #rungsamts in der, Besezung von 5 Mitgliedern (nach der

Vorlage „mindestens 4“) und unter Zuziehung von 2 (na

der Voriage 1) richterlichen Dae D es fich um Rctues “entsheidungen, um die Entscheidung vermögensrehtlicher Streitigkeiten bei Veränderung des Bestandes der Berufsg- genossenschaften und einige andere Fälle handelt.

Staatssekretär des Janern, Staats - Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner: 5 Meine Herren! Ih gebe mich niht der Hoffnung bin, daß Sie in diesem Stadium der Berathung geneigt sein werden, auf die Regierungsvorlage in der Fassung des § 15 zurücckzukommen. Aber ih muß hier doch ausdrücklich für die Zukunft feststellen, daß nach Ansicht der verbündeten Regierung durch diese Faffung des § 15 ‘die Entlastung des Neichs, Versicherungs- amts nicht herbeigeführt iff, die wir im Interesse dieser Bekbörde sür unbedingt nothwendig halten. Wir werden uns hier- nach zwar der Nothwendigkeit fügen müssen, ¿u sehen, ob es mögli sein wird, mit diesen Bestimmungen des § 15 weiter außzukommen, müssen uns aber vorbehalten, wenn ia der That der Geschästsumfang des Reichs-Versicherungsamts und der ganze bureaufratische Apparat diefer Bebörde weiterhin so wächst, daß es niht länger angängig ersheins, eine Veretnfalung des Geschäftäganges hinauszufchieben, auf diese Bestimmung der Regierungsvorlage seiner Zeit zurückzukommen.

8 15a (Zusag der Kommission) sieht unter gewissen Vor- aussezungen die Entscheidung von drei vereinigten Spruch- kammern vor. Ein Antrag des Abg. Hofmann-Dillenburg will diesen Fall auf die Eocntualität beshränken, daß eine Spruchkammer in einer grundsäßlihen Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Spruhkammer oder der vereinigten Spruchkammern abweichen will. ;

Abg. Freiherr von Richthofen will in diesem Falle au nur eine erweiterte Spruhkammer eingeset1 wissen, die außer dem Prâ- sidenten des Neichs-Versicherungsamts aus 2 nictstäntigen Wit, gliedern, 2 ständigen Mitgliedern, 2 rihterlihen Beawten und je 1 Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehwer bestehen folle.

Geheimer Ober-N-gierungsrath Caspar bittet dringend um Annahme des letzteren Äntrag:s; der s{chwerföllige Apparat der dret vereinigten Spruch?ammern würde ein Kollcgium ron 21 Mitgliedern darstellen.

Abg. Gaulke (fr. Vgg.) pit fich unter der Voraussitzung, daß statt je eines Vert1ieters der Arbeitgeber und Arbeitnehmer deren je zwei zu der erweiterten Spruchkammer zugezegen werten scllen, für den Intrag von Richthofen aus. /

__ Abg. Stadthagen bittet den Vorredner, fein Kind, den auf seinen Untrag în der Kommission angenommezen § 15a, toh nit

nehmen. ?

_S&S 15a wird nach der von dem Abga. Freiherrn von Richthofen vorgeschlagenen Fassung mit dem Amendement Gaulke angenommen.

S 20 der Vorlage giebt den Berufsgenossenschaften dic Berechtigung, unter Berücksichtigung der landesgeseßlichen Vorschriften Einrichtungen zu treffen: 1) zur Versicherung ihrer Mitglieder gegen Haftpflicht; 2) zur Organisation des Arbeitsnachweises. Nach der von der Kommission vor- geschlagenen Fassung soll der Kreis der gegen Haftpflicht zu Versichernden eingeschränkt, außerdem aber die Berechtigung 3) auf die Errichtung von Rentenzushuß- und Penstons- kassen für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossen- schaft, sowie für dic Angehörigen dieser Personen ausgedehnt werden. Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist frei- willig. Wird jedoch eine Haftpflichtversiherung bei der land- wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft eingerichtet, so ‘sind die Berufsgenossen verpflichtet, derselben beizutreten, falls dies in der Genossenschaftsversammlung mit Zweidrittel-Mchrheit be- schlossen wird. Soweit es sih um Hafipflihtansprüchhe aus der reich8gescßlihen Ufallversicherung handelt, darf bei der Ein- richtung einer Haftpflihtversiherung niht mehr als Zweidrittel durch Versicherung gedeckt werden.

Aba. Fishbeck (fc. Volksp.) des 8 20.

Abz. Gamp (Rp.) will die Worte „nicht mebr als 2/ dur Versicerung gedcck: werden“ durch die Worte „einz Versicherung gegen vorsäßzlih herbeigeführte Unfälle nicht statifiaden“ erseßt wissen.

_ Die Abgg. Albrecht und Genossen wollen die Ziffern 1 und 2 und die darauf bezüglichen Spezialvors-hriften streichen, eventuell hinzufügen :

„Die hiernach zur Organisation und Verwaltung des Arbeits- nahweises hinzuzuziehrde1 Arbeiter sind von den Versicherten auf Grund des für die Gewerbegerihte maßzebenden Wahlrechts zu wählen.“

Abg. von Waldow und Reitzenstein (d. kons.) will den Saß „wird jedoch eine Haftpfli{tversiherung“ 2c. bis „beschlossen wird“ beseitiat haben.

Abg. Hofmann- Dill-nburg beantragt dasselbe, will aber Ziffer 1, wie folgt, gefaït wissen - 1) zar Versicherung der Betriebs- unternehmer und der ihnea 1a Bezug auf Haitpflicht sleichgestellten Personen gegen Haftpflit t.

Abg. Gamv tritt für seinen Antrag, Abg. Freiherr von Richt- hofen für den Antrag von Waldoro ein

Abg. Fishbeck hält die Erweiterung des Kreises der Aufgaben der Berufegenofsenschaften ‘füc üte:flüisig und bei d:r Ausdehnung ihres bi?herigen Thätigkeitsbereihes auch jür bedenklih. Die besondere Versidherung geaen Haftpflicht sei unnöthig; weniastens follten die Berufs8genofsenschaften zu einer Gegenseitigfkeitev-rsiherung schreiten. Für die Beamten der Berufsgenofsenschaften seten die Statuten der Genofsenshait2zn da; Einrichtungen, wie f? Ziffer 3 für diese in Aussicht nehme, beftänden bei der größeren Hälfte der Beruf8genossen- schaften bereits.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Jh kann Sie nur bitten, den Antrag von Waldoro anzunehmen. Die Gefahr einer Regreßpflicht in den Fällen, wo Billigkeitsgründe dafür sprehen, die Regreßpfliht niht auszuüben, ist meines Erachtens dadur wesentlich abgemildert, daß dle Ge- nossenshaftsversammlung über die Inanspruchnahme des Ne- gresses zu entscheiden hat. Jch gestehe zu, daß Fälle der Regreßrflicht vorkommen, wo dieselbe eine so s{chwere, unbverhälinißmäßige Strafe darstellt, fo vermöôzensshädigend für den Schuldigen wirlt, daß es billig sein kann, von der Regreßpflicht keinen Gebrauh zu machen. Ich glaube aber nit, daß in einer Genossenschaftsversammlung, in der sih lauter Berufsgenofsen des S{huldigen bcfinden, in der- artigen Fällen thatsä§hlih die Regreßpflit in Anwendung kommen wird. Aber andererseits möchte. ih darauf hinweisen, daß Fälle von fo grober Nachlässizkeit vorliegen können, die. eine so erhebliche Schädi- gung von Leben und Gesundheit des Verleyten herbeigeführt baben- daß die Verfolgung der Regreßpfliht auch volllommen angebracht ist. Ih möchte deshalb dringend davor warnen, zwangsweise den Bei-

beantragt die Streihung

tritt zu diesen Versicherungskassen herbeizuführen; denn immerhin

ganz zu verleugnen, und das H2u3, ten Kommissionsantr2g anzue -

würde in diesen Versihherungskafsen eine amtliße Abshwähurg der Regreß pflicht liegen und damit auch eine gewisse Abschwächung des Verantwor1lihkeitsgefühls, vorgeshriebene Unfallverhütungs - Ein- rihtungen wirkli autzuführen oder in Gang zu halten. Andererseits bin ih aber auh der Ansicht, daß, wenn man fogar so weit gehen wollte, den Zwang zum Beitritt bestehen zu lassen und nebenbei die Versicherung auf die gel|ammte Haftpfliht zu erstrecken, man viel beser thut, die Regreßpfliht überhaupt aufzuheben. Denn was hat dann die Regreßpfliht noch für eine Bedeutung, wenn ich mich für den vollen Schaden versihern muß, und zwar in Ver- bindung mit den Vorschriften desselben Geseßes, welhes die Regreßpfliht zuläßt? Dann wird eben die Negreßpflicht in ihrer Wirkung vollkommen überflüssig. JIch glaube, nachdem Sie der Genossenschaftéversammlung die Entscheidung darüber anheimgestellt haben, ob von der Regreßpfliht Gebrauch zu machen ift oder nicht, würde die zwangsweise Verpflichtung zur Versicherung gegen die Negreßpflicht im allgemeinen keinen anderen Zweck haben, als eine umfangreicke, kostspielige Verwaltungseinrihtung herbeizuführen, die den Versicherten neue Lasten auferlegt, ohne ihnen befondere praktische Vortheile zu bieten. Ih bitte Sie aus diesen Gründen dringend, den Anirag von Waldow anzunehmen.

Abg. von Waldow und Reitenstein tritt, entspreend dem alten Grundsaße, daß man niemand zu seinem Glüdcke zwingen folle, gegen die Ausübung eines Zwanges zum Beitciit zur Haftpflicht- versiherung ein, und bittet das Haus, seinem Antraze gemäß den be- treffenden Passus aus den Kommissionsvorschlägen zu beseitigen.

Abg. Mol fkenbuhr (Soz.): Wir können uns für die Haftpflicht der Berufsgenofsenschaften ebenso wenig begeistern, wiz für die Organi- sation des Arbeitsnachweises durch dieselben. Die Berufsgenossenshaften wüten doch nur dann von der B'fugniß des Regresses Gebrauch machen, wenn ganz grobe Fahrläfsizfeiten voriäger, die hart an Borsah streifen. Wenn aber ondererseits ter Unternehmer sid gegen die bösen Folgen seiner Fahrlässigkeit auch noch versichern kann, so wird das in Arbeiterkreisen niht verftanden werdea; dean dann hätte der Arbeiter ganz aug- \chließlih und allein den Schaden zu tragen. Das würde ganz be- sonders häufiz in der Landwirthschaft der Fall cin, Die Organisation des ‘Arbeitsnahweises durch die Berufsgencs}senschaften roüûrde einfach die Arbeitsnaiw'ise der Arbeiter lahm legen.

An der weiteren Debatte betheiligen sich noch die Abgg. Hofmann- Dillenburg, Dr. Hige (Bente 3: Molkenbuhr, Roesicke-Dessau und der Geheime Ober - Regierungsrath Caspar.

__ In der Abstimmung wird die Einleitung des § 20 und Ziffer 1 nah dem Antrage Hofmann-Dillenburg angenommen, desgleichen Ziffer2, endlich Ziffer3 mit der von dem Abg. Freihern von Richthofen beantragten Erweiterung, daß die Kassen auch für Betriebsbeamte der Berufsgenossenschaften errichtet werden könen. Außerdem nimmt die Mehrheit den Antrag von Waldow an. Y

_8 22 (Gefeßeskraft) gelangt mit einem Amendement von Richthofen zur Annahme, desgleihen ohne Debatte der Rest des Gesches.

_Die- Kommission hat außerdem eine Resolution vor- geschlagen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Rei stage thunlichst bald einen Geseßentwurf vorzulegen, be- treff:nd Unfallversicherung der bei Nettung oder Bergung von Personen oder Sachen verunglückenden Personen.

Die Resolution wird ohne Debatte angenommen.

Darauf wird die Vertagung beschlossen.

Abg. Singer (zur Geschäftsordnung): Es herrschßt im Hause große Ungewißhzit übek die Fortführung der Geschäfte des Hauses. Es hat cine Besprehung von V-rtrauensnännern des Hauses ftaätt- gefunden, bei welcher die gesammte Linke des Hauses nit zvgezogen war; es liegt darin cire Umgehung des Seniorenkonvents. Wie verlautet, soll jene Besprechungq ‘mit dem Beschluß geendet haben, in der näch’ en Woche d2s Fleishbeshaugesey und die „lex Heinze“ aufdie Tagcsordnung zu setzen,

Vize-Präsident Shmidt: Ich weiß darüber nur etne Sitzung des Seniorenkonvents hat nicht stattgefunden —, daß cs bie Absicht ist, de Unfallgescte bintereiander möglichst zur Erledigung zu bringen; ob es nôthig sein wird, noh eine oder die andere Vorlage einzu- shicben, weiß ih nicht. Schon im Laufe der nähsten Woche wird es gewiy taum mögli sein, auf die Flottenvorlage zurückzukommen, da die Kommission erft am 15. Mai zur zweiten Lesung zusammentritt.

“bg. Gamvy erfuht das Präsidium, die Seuchenvorlage auch baldigst auf die Tagesordnung zu bringen.

S{chluß gegen 6 Uhr. Nächste Sißung Sonnabend 1 bri (Land- und forstwirthschaftlihes Unfallversicherungs- ge}e

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 11. Sißung vom 11. Mai 1900, 11 Uhr.

geber den erstén Theil der Verhandlungen ist in der gestrige Nummer d. Bl. betichiet tot nis A pentpen

Die Rede, welhe bei der Berathung des Geseßtz- entwurfs, betreffend die Gewährung von Zwischéèn- kredit bei Rentengutsgründungen, der Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel gehalten hat, hatte folgenden Wortlaut :

Meine Herren! Herr Graf Mirbach hat sich auf eine Aeußerung von mir im Abzeordnetenhause bezogen, di: er ganz zutreffend referiert hat. Jh meine noch heute, daß der Unterschied zwischen der Negierungs- vorlage und den Beschlüssen des Abgeocdnetenhauses nit so groß ift, wie er wobl {einen könnte, wenn ih anneßmen darf, daß für alle Zukunft die Staatsregierung mit derjenigen Vorsicht und ent- sprehend den Gründen und Zwecken dieser ihrer Vorlage handelt, wie das ja zu erwarten ift. Auch der hier und da hervor- getretene Wunsch, daß man auch in der Lage fein möchte, du-ch die erweiterte Fassung des Abgeordnetenhauses in der Weise zu verfahren, daß man ciner Gesellschaft oder einem Privaten Kredit gewährt zum Ankauf eines ganzen Guts und wit dem Zweck, daraus Rentengüter zu bilden ist selbst nach der Fassung der Be- {lüsse des Abgeordnetenhauses kaum zu errcihen; es heißt ja ah in dem Beschluß des Abgeordnetenhauses, daß die Mitwirkung bei den Rentençcütern durch die General- Kommission gesichert sein muß, Das kann aber noch garnicht der Fall sein, wenn cs sich erst um den Ankauf des Gutes handelt, ohne daß bercits irgend eine Mitwirkung der General. Kommission ftatt- gefunden hat. Jedenfalls würde die Staal1sregierung, mag nun das hohe Haus den Beslüfsen des Abgeordnetenhauses fh anschließen oder niht, doch mit derjenigen Vorsicht und zu den Zwecken, diesen Kredit so berußen, wie es die Staatsregierung in den Motiven der Vorlage flar und deutlih gezeigt hat. Von irgend einer Privilegierung

irgend eines, wenn auh noh fogemeinnüßigen Vereins kann nah i ck