1835 / 252 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

_ Frankreich, Der Moniteur enthält in seinex Nummer 206 eine Königliche Ordonnanz vom 20. Juli d. J., wodurch, in Erwägung der in Aegypten und anderen Gegenden der Levante herrschenden Pest,

die Zulassung von Lumpen , als eines zur Verbreitung der Kontagion.

vorzugsweise geeigneten Artikels, aus allen Levantischen Pläßen und denen der Nordküste von Afrika, in - allen Französischen Häfen bis auf Weiteres untersagt wird.

__ “Jn Nr. 6279 des Journal du Commerce findet sih ein die Aufmerksamkeit auch der Deutschen Leser verdienender Artikel über Frankreichs Handels - Verhältnisse zu Deutschland. Der Verfasser be- ginnt damit, den Stillstand der Zollfrage in den Französischen Kam- mern zu beklagen, während Preußen sein Zoll-System neuerdings wie- derum so bedeutend ausgedehnt und jeut deù bei weitem größeren Theil Deutschlands für dasselbe gewonnen habe. Er zeigt sodann, wie dieses System, wesentlich auf einer liberalen, dem Welthaudel günsti- gen Básts. ruhend , alle Nationen zur Nachahmung einzuladen wohl geeiguet gewesen sey; wie aber Frankreich im Gegentheil nur mit Berschärsung seines traurigen Prohibttiv-Systems darauf geantwortet, alles. Verständniß dadurch unmöglich gemacht, eine“ Erhöhung der

1028 M

für ihre Person das Recht zum Handel zu besien, Waaren vom Aus- lande für eigene Rechnung nach Russischen Häfen bringen dürfen, um sie im Großen innerhalb des Zoll-Amts-Bezirks oder an der Börse an Russische Kaufleute erster und zweiter Gilde zu verkaufen, wie es den ausländischen Schifsern nach Art. 814 u. 815 der Gesez-Sammlung der H andels - Verordnungen im 2ten Bande zusteht, ist vom Finanz-

inisterio beschlossen, „daß diejenigen Finnischen Schiffer, welche, ohne stetes Domicil oder häusliche Niederlassung in Rußland, nur von Zeit zu Zeir mit Waaren von ausländischen nach Russischen Häfen kommen, hinsichtlich des Handels bei den Nechten, welche die ausländischen Schiffer genießen, verbleiben sollen.“ /

Laut Bekanntmachung vom Departement des auswärtigen Handels sollen künftig zugézählt werden: Sanduhrén zum Tarifs-Artikel ,„Wand- Tisch- und Reise-Uhren, allerlei (außer den astronomischen), mit einen Einfuhr-Zoll von 2 Nub. 10 Kop. S. das Pfund belastet.“

Einer andern Bekanntmachung vom 2. Aug. d. J. zufolge, sollen, nachdem durch die Königl. Griechische Verordnung vom 29. März (10. April) d. J. den Russischen Kauffahrtei-Schiffen in den Häfen und -Anfuhrten des Königreichs gleiche Rechte mit den Griechischen

Abtheilung VI. Spezlielle Verfügungen. §. 33— Alle aus Finnland nach Nufland und, umgekehrt gehende ibi d fen bloß durch die Russischen Zoll-Aemter und Barrièren gehen. j, den unangemelder vorbeigeführten, selbst gemeine landwirthschaftlig| Erzeugnisse nicht ausgenommen, wird wie mit heimlich etngeschwärztel Waaren nah dem Zollgeseß verfahren. Nur in Bezug auf die d zinnischen Küstenbewohnern in fleinen Schiffen zum Austausch gege Getraide nah Esthland gebrachten Fische findet eine Ausnahme v0 jener Negel statt, und zwar auf einigen bestimmten Küstenpunktez L Sinnländische Reisende dürfen Waffen zum eigenen Gebrauch, wie q dere vont Auslande ankommende Reisende, bei sich führen; hingege, ist Waarenführern , Bootsführern und gemeiney Leuteu solches unt, sagt, bei Confiscation und Geldstrafe. Alle aus Finnland nach Rus land seewärts eingehende Bank-Assignationen müssen bei der Declerg, tion angezeigt und den Russischen Zoll-Aemtern zur Untersuchung yy gelegt werden, ob nicht etwa falsche darunter sind. Die landw

angebrachten werden ungehindert durchgelassen. Villets der Fin. i

ländischen Bank, aus Finnland oder vom Auslande angebracht, we in Nußlaud nicht zugelassen, aber zurückzuführen Aub i Für d

Preußisd

Allgemeine

ÿ 252.

ur selben Zeit bei dem Professor Hampe., ebendaselbst; fär Nr. 27 bis 29 bei Demselben, Sonntags von 10 bis 12 Uhr.

Berlin, Freitag den 1tee September

e Slaats-Zeitung,

R A A O N D g E R E B ugu Di E P

S A E E E A A E Epe

é“ Lar I,

in den Grundsäben erschüttern, auf denen, nach seiner Ansicht, das Heil des Landes und der protestantischen Religion beruße.

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages

Se. Majestät der König haben Allerhöchstihren außerordent- en Gesandten und bevollmächtigten Minister bei den Groß- erzogl. Badischen und Großherzogl. Hessischen Höfen u. \. w., reiherrn von Otterstedt, zum Wirklichen Geheimen Rath ie dem Prädikate Excellenz zu ernennen geruht. |

Jn der Debatte übe? die Bill wegen Regiskrirung der Jrländi- schen Wähler, welche (wie gestern gemeldet) verworfen wurde, verwahrte sich Viscount Melbourne gegen den Vorwurf, als würden die Jrländischen Angelegenheiten unter D'Connell's Ein- fluß betrieben. Er meinte, es gebe Ultras ganz anderer Art, welche das Oberhaus verblendeten und zu Úbereilten Maßregeln verleiteten. Einige seiner Aeußerungen wurde von dem Her zoge von Wellington als persdnlich aufgenommen, welcher dem jebigen Ministerium vorwarf, alle Maßregeln vernachlässigt zu haben, die von dessen Vorgängern vorgeschlagen worden, Und mit denen das Land sich zufrieden gegeben haben würde. Auch Lord Wharncliffe war unwillig über die Aeußerung des Pre mier-Ministers, daß die Reform-Maßregeln der vorigen Admi? stration nur Spiegelfechterei gewesen; dieser Ausdruck lasse c; weit besser auf die Maßregeln der jeßigen anwenden, bei denci?

Finnländischen Handels- und Zoll - Geschäfte sollen eigene Hand Agenten in Peteröburg, Neval und eventuell auch in Riga, s, n in Anlage E entwickelten Grundsäßen angestellt werden. Jun Fälle die feinen Aufschub leiden, kommuniziren die Nusjischen Und Fin ländischen Behörden direft mit einander. Beide sollen auf Erreichun U Rar V R AN Ia BIRBeR Ponte erfo A und Ertwe; erung des Nusitsch-Finnläudischen Handels-Verkehrs, eifrig hinzuwi fen L E s A E

nlagen. Lit. A. Verzeichniß der Finnländischen Waare Erzeugnisse ‘und Fabrikate, deren Einfuhr nach Rußlgnd auf der Fin | nischen Landgränze, wie auch auf dem Ladoga - See, dem Baltischy q ; j Meere uud Finnischen Meerbusen direft aus Finnland in Finnländ} Se. Königl, Hoheit der erog Den CUMIELOR E E schen und NRusiischen Fahrzeugen, ohne Ursprungs - Certifikate und zen hier nah Breslau abgereist. - Aut i. e R IR Od AG e M Handels - Zeitun S E O

alt, B. Verzeichniß der Finnländischen Waaren und Fabrifute, 1 er bisherige Referendarius Franz Jungbluth ist au deren Einfuhr in Rußland auf der Finnländischen Landgränze, wie u n E h O C Pes Un P guf

Berlin, den 28. August 1835. Königliche Akademie der Künste. Dr. G. Schadow, Direktor.

Angekommen: Dor Kaiserl. Russische General-Major von Nejoloff, von St. Petersburg,

Preußischen ölle auf seine wichtigsten Ausfuhr-Produfte herbeigeführt | beigelegt worden sind, auch leßtere wiederum in den Häfen und An- und endlich die Vereinigung aller mit Frankreich gränzenden Staaten | fuhrten des Russischen Reichs gleiche Rechte mit den National - Kauf- Deutschlands in diesem gerechten Schuß-System des eigenen Handels fahrtei-Schiffen zu genießen haben. y befördert habe. Er beweist mit Zahlen , daß seit dem Jahre 1822 der | - Die Petersburger Handels-Zeitung publizirt in ihren Nummern durchschnittlicie Jahres - Betrag Französischer Wein - Einfuhr nah | 53, 56, 37, 58, 59, 62, 63 und 64 eine untern 2. Juni d. J. von Deuxschland von 303,430 Ctnr. auf 119,704 Ctnr. herabgesunten, und | des Kaisers Majestät vollzogene Verordnung , die Handels - Verbindun- selbst diese legtere nur bei beträchtlicher den Französischen Weinbergs- | gen des Reichs mit dem Greßfürstenthum Finnland betreffend, in VI Besigern sehr drückender Ermaßigung der Lokal-Preise des Weins noch | Abtheilungen und 43 Paragraphen, mit Beilagen unter A E. Dieselbe möglich geblieben sey. Er sucht ferner zu beweisen, wie das Franzö- | oll unverzüglich im Reiche zur Ausführung gebracht werden, mit Erlaub- fische System, indem es den Abschluß eines auf Neciprocität gegrün- | niß jedoch, noch im Verlaufe vou zwei Monaten Finnländische Waaren deten Handels -Vertrages beider Nationen bisher unmöglich gemacht, | zuzulassen, welche während dieser Frist, auf Grundlage der früheren schon durch die exorbitanten Hafen - und Schififahrts - Gelder (bis | Gesezgebung, nah Rußland noch möchten gebracht werden. Es ist

1500 Fr. 85 Cent. für 200 Tonuen Last), denen ein Preußisches Schiff | diese Verordnung zu weitläuftig, um hier textuell aufgenommen wer- bei der Ankunft in Frankreich „unterliege, und welche Preußen gegen | den zu können. Wir beschränken uns daher auf nachfolgenden Auszug Französische bei ihm ankommende Fahrzeuge zu retorquiren nicht un- ihrer wesentlichsten Bestimmungen.

i E dani,“ gr Pri ia Zth

“mi

Zeitungs-Nachrichten. A u s l’'a n d. Frankrei.

L R I RREGS

S E ASP G B E gli p Sd rid La d Gr E r EE L E R daa S5

habe.

: Schisse von überhaupt 936 Tonnen Last nach Preußischen Häfen expe-

rterlassen könne, den direften Seehandel zwischen Frankreich und Preu-

ÿen, zu Franfreichs größtem Nachtheil, auf ein- Minimum herabgebracht So wären in den Jahren 1826 —.1828 nur 7 Französische

dirt worden , während in demselben dreijährigen Zeirraume England 2357 Schiffe von 357,550 Tonnen Last dahin gesêndet habe; und zwar

sey ein Theil dieser Schiffe mit Salz beladen gewesen, dessen Lofal- .

Preis damals ungleich niedriger zu Noirmoutier-als zu Liverpool gestanden; aber Frankreich sey unter solchen Uniständen gaûz unfähig,

‘selbt von den günstigsten Konjunkturen dieser und ähnlicher Art Nuzen

zu ziehen. Und nicht nur einen einträglichen Handel mit Preußen habe. cs sich verdorben , sondern überhaupt seinen ganzen Ostsee- Han- del: denn in-den 13 Jahren von 1815 1827 hätten, auf 47,062 Eng- sische und 20,829 Preußische Schisse, nur 688 Französische den Sund

: passirt, und der Ostsee-Handel der kleinen Republiken Bremen und Lübeck segar sey bedeutender als der von gauz Frankreich; denn jene

liabe, binnen des erwähnten 13jährigen Zeitraums, 904, und diese 1072 Schiffe durch den Sund gesendet. Der Verfasser behauptet end-

lich, daß, während Eneland ährlich für 112,500,000 Fr. Waaren an |

Pceuscu und dessen Zoll - Verbündete verkaufe, der Französische Absatz

bahin nicht über 6,160,787 Fr. betragen habe, obgleich, bei vernünf-

tigem Bestenerungs - System und zweckmäßiger Handels - Diplomatie, Zranfreih iu den meisten Artikeln auf Deutschen Märkten mit Eng- land müsse konkurriren können. Ohne eben die Nichtigkeit aller von

- Verfasser angegebenen Zahlen und darauf gebauten Schlüsse verbürgen

¡zu wollen, darf man nichk verkennen, daß er viel Wahres und für

‘cine Landsleute Beherzigungswerthes gesagt hat.

_ Nußland. Das am 26. März 1830 Allerhöchst bestätigte Ver- zeichniß der zur Einfuhr erlaubten Waaren hatte, unxer Aüderem, auf sech, é Jahre und gegen jedesmalige Ministerial-Autorisatiou der einzu- führenden Quantitäten, die Einbringung der den inländischen Fabriken“ nöthigen gesponneuen, weißen und gefärbten Kammwolle, zum ermäßig- ren Einfuhr-Zolie von 2 Nub. S. vom Pud, und des gesponnenen Ka- meelhaarcs, gedreht oder nicht, zu 2 N. 20 Kop. S. vont Pud, gestat- tet. Diese Vergünstigung, welche svust im März 1836 abgelaufen ge-

“wesen seyn würde, ist durch Allerhöchsten Ukas vom 28. Juni d, À. auf

noch ferncre L Jahre, vom 26. März 1836 an zu rechnêu, verlängert worde, jedoch mit Bestimmung, folgender Zol-Säte: während des er- sen Jahres für weiße sowohl als gefärbte Kammwolle 2 Rub. Silber pr. Pad, und 2 Nub. 20 Kop. S. sür Kameelhaar: währeud des zweiten Jahres die Hälste des im bestehenden Tarif bestimmten Satzes, d. h. 3 Nub, 60 Kop. S. pr. Pud für weiße, 3 Nub. 85 Kop. für gefärbte Kammuwolle. 3 Nub. 60 Kop. S. pr. Pud für ungefärdbtes und 4 Rub. 10 Kop, S, für gefärbtes Kameelhaar. :

Auf ein Allerhöchst bestätigtes Reichs - Raths - Gutachten hat über dic Nechtöverhältuisse der Fabrikherren und der gemictheten Fabrikarbei- lèr der dirigirende Senat am 2. Juni d. ‘J. cinen Ukas erlassen, fol- geaden wesentlichen Inhalts: L

1) Jede Person des abgabenpflihtigen Standes, welche von der Zehörbe oder von ihrer Herrschaft einen geseßlichen Paß oder einen vercidinungémäßig ausgestellten Erlaubnißschein erhalten hat , darf auf cinige, oder die ganze darin bestimmte, aber nicht auf längere Zeit sich 1 I L ett, ¡ner Fabrikanst

2) Wer fich solchergestalt einer Fabrikanstalt vermiethet ha dieselbe vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit ohne Einwilligung ¿M Fabriéherru nicht verlassen, aber au bis dahin ‘feine Erhöhung des bedüngenen Lohns verlangen. Eben so wenig darf er vor jenem Ter- rit von seiner Herrschaft oder der Behörde, welche seinen Erlaubuiß- schein auêgefertigr hat, zurückgefordert werden. . Nur eine gegen ihn etwa versängte Krimtnal-Untersuchung oder eine ihn trefende außer- prventliche Rekruten - Aushebung oder sonst dergleichen geseßliche Ver-

anlassung, kann cine Ausnahme hiervon begründen.

3) Der -Fabrikherr darf zwar den Arbeiter wegen Pflichtversäum-

“niß oder schlechter ia La auch vor dem vertragsnmäßigen Ende der o

Mieothzszeit entlassen, muß ‘jedoch 2 Wochen vorher es i ige und den vertragsnäßig erarbeiteten Lohn ibn audiahlen. R d __#) Der Fabrifhèrr, welcher einen Arbeiter aus einer andern Fa- brif ohne gescllichen Paß odèr Erlaubnißschein bei ch aufnimmt, un- ¿erlicat den geseßlichen Strafen und Entschädigungs - Ansprüchen.

5) Es hängt vom Fabrikherrn ab, ob er förmliche schriftliche Kon- ¿raïte mst seinen Arbeitern schließen, oder nur auf Abrechnungs-Bogen je hslten will, worin jedo die Mieths- L edingungen und namentlich der BVpbeitölol,y jedesmal deutlich verzeichnet seyn, wie auch währeud der Mietnszeit alle geleisceten Zahlungen oder gemachten Abzüge darauf notire seyn müssen. Außerdem soll noch ein besonderes Buch üer alle Zahlungen und #vrechnungen mit den Arbeitern vom Fabrikherru ge- süßre werdet. j |

6) Jn den Urbeitézimmern oder im Comptoir soll ein uÉtes oder geschriebenes Reglement der bei der Arbeit L sonst (ees 2er Fabri zu befolgendea Ordnung, zur Nachachtung der Arbeiter aus- gciänat D N ( n wl ch di 2

7) Diese Reglements, wie au le vorerwähnte1 Zugen und Bücher sollen bei SZHlichtung É esehenbes Streitigkuiten zwischen Fabrikherren und Arbeitern als Grundlage dienen.

___B) Kren-Bauern und Bürger, welche, nach Ablauf des in- ihrem Passe over Erlaubnifschein ausgedrückten Termins länger noch bei ih- ren Fabri‘herrn in Arbeit zu bleiben wünschen, brauchen die dazu er- sorberliche Erlaubniß der Behörden nicht persönlich naclzusuchen, sou- dern cs fann solches schriftlich durch den “Fabrifherrn déchehen G

_9) Der Fabrikherr behält die Pässe und Papiere seines Arbeiters warenò der Bauer 1hres gegenseitigen Verhältnisses, în seiner Ver- Ra ns muß sie {hm jedoch) bei Auflösung desselbeu unweigerlich zu - riicégcben.

10) Alle d'ese Verfügungen sind vorläufig nur für die bei Hauptstäbte und deren Umgebungen erlassen, E int bér M auf etwanige Anträge der Behörden, auch auf andere beträchtliche Ma- E oder einzelne große Fabrifen ausgedehnt werden énnen. i Zur Entscheidung der Frage, ob Fin nländische Schiffer, ohne

«burger Zoll-Amt gesandt.

Abtheilung l. Von den Finnländischen, allgemein zur Einfuhr ins Reich erlaubten Waaren. F. 1 8. Finnlän- dische Waaren, Erzeugnisse und Fabrikate, welche inden Anlagen A und B verzeichnet snd, und landwärts, und auf dem Ladega-See, oder in Finnländischen Fahrzeugen direkt aus Finnlaud' im Finnischen Meer- busen und im Baltischen Meere angebracht werden, gehen zollfrei ein ; hat jedoch das “Fahrzeug unterweges aus irgend einer Ursache einen \remden Hofen berührt, so muß bewiesen werden, daß keine Um - oder

,Beiladung daselbst stattgesunden. Die in Anlage A verzeichnecren Waa-

ren bedürfen feiner Stempel und Ursprungéscheine ; die in Lit. ß hin- gegen sollen mit Ursprungs-Certififaten der Orts-Behörden, nach den sub Lit. C anliegendèn Muster, auch metallische Waaren mit einem ‘Cer- tifiéat der Finnischen Berg-Behörden, und alle Fabrikate mit dem gehöri- gen Fabrifk- und resp. Gerichts- oder Magistrats-Stempel versehen seyn. Die Ursprungs-Certifkate vertreten zugleich die Stelle der Connoisse- ments und Frachtbriese. Die Zoll-Behörde verfährt mit den ange- bracten Waaren theils nach allgemeiner Ordnung, theils nach den weiter unten folgenden Spezial - Bestimmungen. Jn alien Fällen hat ste das Recht der Nevision, wo sie selbige nöthig findet. Für Finnlän-

dische, im Verzeichniß B nicht benannte Fabrikate dürfen in Finnland

gar fetne Certififate ertheilt und selbige nur ausnahmsweise auf Spe- ziál-Verordnung des Finanz-Ministers, den Umständen nach, zur zoli- freien Einfuhr in Nußland zugelassen werden. Den mic ihren PVro- duften 2e. (in Lit. A verzeichnet) anfommenden, durch ihre Pässe ge- hörig legitimirten Finnländern is der eigene Verkauf derselben auf al E aalen und Märêten, aber nicht in Häusern und Buden eriaubt.

Abtheilung ll. Von den Finnländischen Waaren, welche landwärts und auf dem Ladoga-See angebracht werden. F. 9 11. Die landwärts eingehenden werden, weun zun Verzeichnisse Þ gehörig, bei ihrer Anfunft an der Land-Barriere, nach gehöriger Paß-Legitimation der Führer, unter Aufsicht an' das Peters- h ] Wenn zum Verzeichnisse À gehörig, können se an der Land-Barriere selbst revidirt und abgefertigt werden. Mit det. über den Ladoga -See eingehenden Waaren verfahren die Zoll- Posten bei dem Leuchtcrhurme der Wasser-Communication, und auf der Braüdwache unter Newsfy, als wo sie allein angebracht werden dür- fen, in gleicher Weise nach Verschiedenheit ihrer Beschaffenheit.

__ Abtheilung Ul. Von den seewärts angebrachten Finn- ländischen Waaren. §. 12 20. - Wenrn zum Verzeichniß A ge- hörtg, fönnen sie, nach Erledigung gewisser Paß-Formalitäten, auf bloße, in gehöriger Form gemachtè Declarationen und einige Produkte sind sogar von diesen auëgenommein inseferu die Zoll - Behörde nicht zu einem abweichendèn Verfahren hinreichende Ursache findet, auf den! Löschungs-Platze selbst revidirt und abgefertiat werden. Sonst werden sie zum gewöhnlichen zollamilichen Verfahren verwiesen. Ueber das Leichtern Finnländischer Fahrzeuge zu Kronstadt und die ihnen gestat- teten Anlegungs-Pläßze zu St. Petersburg sind besondere Bestimmun- gen beigefügt. *

Abtheilung IV. Von den aus Finnlaad angebrachten ausländischen und solchen Waaren Finnländischen Ur- sprunas, deren Einfuhr nicht zollfrei erlaubt ist. F. 21—26. Finnländische Waaren , (welche weder im Verzeichniß A noch 3 aufge- führt, oder, dem leßteren angchörig, nicht mit den erforderlichen Cer- tifikaten und Stempeln versehen sind, ‘können üichtsdestoweniger, in- sofern nur nicht im Tarif verboten, aus Finnland uach. Nußland ge- sührt werden, jedoch. nur scewarts für einen Zoll, gleich dem der aus- ländischen Waaren, und unter Beobachtung aller für diese vorgeschriec- benen Förmlichkeiten. Auf dieselbe Weise sind seewärts auch alle nicht im Tarif zur Einfuhr verbotene ausländische Waaren, aus Finnland fommend, zulässig, aber ohne Rückerstattung des dasür bei einem Finn- ländischen Zoll-Amte schon entrichte: gewesenen Zolls. Von ausläudi- schen Waaren, welche, ah Rußland bestimmt, wegen Havarie oder Schiffbruch etwa in eine Finnlandischen Hafen gelangen , soll jedoch daselbst kein Zoll erhoben und nur dafür, daß sie, nicht dort unver- seuecrt in den Verkehr, sondern wirklich zur Verzollung nach Nußland gelangen , durch gehörige Kontroll - Maßregeln Sorge getragen werden. Können solche nach Nußland bestimmte in Finnländische Häfen zufällig eingebrachte ausländische Waaren etwa der vorgerückten Jahreszeit we- gen nachher nicht mehr zur See an ihren Bestimmungsort gelangen, so soll es vom Finanz-Minister abhängen, zu ihrer Einführung auf dem Landwegze, unter gehöriget- Kontrolle und Aufsicht, ausnahmsweise die Erlaubniß zu ertheilen. Deun in der Regel, und ohne solche übri- gens auch in anderen Fallen nach Befinden zu ertheilende Mini- sterial-Erlaubniß ist den aus Finnland kommenden ausländischen Waga- ren sowohl, als den Finnländischen, welche nicht in den Verzeichnissen A oder B ausgeführt stehen, der Eintritt über die Landgränze gänzlich untersagt - und soll damit, wenn er dennoch versucht würde, wie mit verbotenen Waaren verfahren werden:

Abtheilung V. Von den aus dem Neiche nach Finn- land zu führenden Waaren. §. 27—32. Alle Waaren Nusjischen Ursprungs und Russischer Fabrication sollen zur Ausfuhr aus Rußland und zur-Einfuhr in Fínuland, zur See, zu Lande und über den La- doga - See, zollfrei zugelassen werden, jedoch mit Ausnahme des Korn- Branntweins, dessen Einfuhr in Finnland verboten is, Die Ausfuhr secwärts bedarf feiner anderen Formalitäten, als bei derjenigen ven einen Russischen Hafen zum anderen vorgeschrieben sind. - Bei der Ankunft in Finnlaud dient der Abfercigungs - Paß des Nussischen Zoll- Amtes als Legitimation. Die landwärts auf dem Ladoga-See nach Finnland gehenden Waaren müssen, wenn es Handels - Waaren sind, mit ihren auf der Gränz-Barrière vijsirten Frachcbriefen versehen seyn, onst ‘nur die Führer mit ihren ordnungsmäßigen ebendaselbst visirten

ässen. ‘Ausfuhr ausländischer in Nußland verzollker Waaren ist gleich- alls in vorstehender Weise erlaubt. Wenn sie aber seewärts ge- schieht, sind dieselben bei der Ankunft im Finnländischen Hafen der abermaligen Verzollung nah dem Finnländischen Tarif unterworfen, ohne Nückerstattung des in Rußland bereits entrichteten Zolls. Auf dem Landwege und über den Ladoga- See gehen sie aker zollfrei in

Finnland ein, ' E

auf dem Baltischen Meere, dem Finnischen Meerbusen und einen Theile des Ladoga-Sees,/ direkt aus Finnland in Finnländischen uh Russischen Fahrzeugen, zollfrei erlaubt (t, jedoch nicht anders, als mi Certifikaten der Orts- Behörden, von den Landhövdings bestätigt, di Inhalts, daß dieselben Fiunländische Erzeugnisse und Fabrikate sin) außerdem neben dem Stempel der Manufakturen, Fabriken und 61 work-Anstalten , wo ste verfertigt sind, auch mit dem Stempel der h stehenden Fabrik - Behörden, und in E! üiangelung derselben, der M gistrate versehen, insofern sie zur Stempelung geeignet jind. Sih Nr. e e E A L

it. C. Formular des auf Waaren Finnländischen Ursprun S Lit. B. zu ertheilenden E drtiflfato S Me os dd bajettit.

Lit, D. Formular des Passes für Finnländische Fahrzeu von einem Orte abgehen, wo feiu Zollamt if. E Uen Daf, s

Lit. E. Instruction für- die Agenten der Finnländischen Harbelz- Geschafte, welche, nach §. 39 der vorstehenden Verordnung in einigen Russischen Häfen- angestellt werden. S. Nr. 64 ebendaselbst. «Mr. 61 derselben Peteróburger Handels-Zeitung enthält interessante Auszüge einer aus dem Departement des auswärtigen Handels offiit publizirten Darstellung der im Laufe des Jahrcs 1834 stattgehabte A Verhältnisse des Nussischen Reiches. Danach hi etragen

die Ausfuhr (incl. nach Finnland und Polen) 230,419,880 Rub. die Einfuhr (incl. aus Finnland und Polen) 218,093,352 - C LIETRIDAGMEN

Mehrbetrag der Ausfuhr 12,326,528 RUb. die Zoll-Einnahme 82,903,819 Rub. die Zoll-Ausgabe 724 Procent der Brutto-Einnahme.

die Zahl der in allen Häfen des Reichs angekommenen Schie 459 ; 9 u F » 1637. an die Stadt Schneidemühl im Großherzogthume

und die Zahl der abgesegelten 3693 beladene und 893 in Ballast. (Schluß folgt.)

Meteorologishe Beobachtung. Morgens | Nachinittazs | Avends Nach einmaliger 3 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

( R A S ZETT

1835. | 8. September. Quellwärme 8,49 F, Flufwärme 14,39 8, Bodenwärme 13,0 ° ÿ 4 Ausdünftung 0,091“/N 4 Niederschlag 0,59 9 Nachtkäite -11,0 ® R

7A pCi 80 -

Luftdruck .….. [33%,87/ Par. | 334,29‘ Par. 332,08‘‘/ Par. Lustwärme .… | 11,0® N. 1869 R. TU2O- N, Thaupunkt 10,39 R, 9,59 N. 10,59 R. Dunfstsättigung | 92 pCt. 50 pCt. 95 pEt. Wetter bezogen. bezogen. reginig. Wind W., W. 28. Wolkenzug. _— 2W. Tagesmittel, am 7ten: 336,10‘/Par.., 15,29 R... 1090R... am 8ten: 333,75// : 13,60 ; 10,109 -

Auswärtige Börsen. ; London, 4. September.

Cons. 3% 9%. Belg. 1014. Span. Cortes 42. Obl 1834 39%/4. Zinsl, 1124. Ausg. 18. 214%, Holl. 5414. do. 10214. 8% Port, 8714, do, 3% 61% Bügel, Rus f Bras. 864. Columb. 313/,. Peru 27. i ;

lP’aris, 3. September,

5% Rente pr. compt. 109. 75, tin cour. 109. 95. 839%, y compt. 79. 65. fin cour. 79. 85. 5%, Neap. pr. compt. “l fin cour. 97, 90. 5%, Span. Rente 337. 39 do. 22. Aug Schuld 14. 8%, Port: 563/,. j i | Wien, 4. September.

49% 98/4. Bank - Actien. 1315.

5% Met. 1621/4. Neue Ad

369.

Königliche Schauj})prieie. :

Donnerstag , -10. Sept. Jm Schauspielhause: Das Mi chen von Marienburg, Schauspiel in 5 Abth., von Krarrer. (H E Czar s 9

jreitag, 11. Sepk. m Schauspielhause: Der VFreischül Oper in 3 Abth. Musik von C. M. Cie Bs vom Hof-Theater zu Kassel: Kaspar, als leßte Gastrolle. h O Max.) Ä

Sonnabend, 12. Sept. Jm Schauspielhause: Der Betilt nta Y Aue von E. Raupach. Hierauf: E Verráätht ustspiel in ufzug, von Holbein. Und: André spiel i l Aufzug, von C. Blum. Á f Su

Sonntag, 13. Sept. Jm Opernhause: Die Jungfrau Orleans, romantische Tragdoie in 5 Abth., von N (Al Bertha Stich : Agnes Sorel; Hr. Leim: Raoul.)

Königstädtisches Theater. /

Donnerstag, 10, Sept. Der Glöckner von Notre - Dal romantisches Drama in 6 Tableaux, nach) dem Roman des Y tor Hugo frei bearbeitet von Charlotte Birch - Pfeiffer. (M Wohibrück, vom Stadt - Theater zu Breslau: Gervaise, Gastrolle.) s N

Freitag, 11. Sept. ummer 777 ofe in 1 Akt, !! Lebrün. Hierauf: Das goldene Kreuz, dal in 2 Sid j nach dem Franz., von G. Harrys. Zum Beschluß: Der H} meister in tausend Aengsten, Lustspiel in 1 Akt, nah dem Fran von Th. Hell. (Hr. A. Wohlbrück, vom Stadttheater zu B lau, ‘im ersten Stück: Pfeffer; im lebten: Magister Lassenil als Gastrolle.)

Redacteur Cottel. Gedruckt bei A. W. Hayn.

alt bei dem Königl. Landgericht zu Achen bestellt worden.

eute wird das 19te Stück der diesjährigen Gesez-Samm- ng ausgegeben, welches enthält unter r, 1631. die Allerhôchste Kabinets-Ordre vom 29. Juni d. J., betreffend die von des Königs Majestät auf die An- träge des leßten P fenshen Provinzial: Landtages und in Verfolg des Landtags: Abschiedes de eodem PNato ergangenen Best-mmungen zur definitiven Fest- stellung des Aktiv- und Passiv- Zustandes der beiden Departemental- Fords Posen und Bromberg;

1632, den Tarif, nach welchem das Fährgeld für das Ueber- seßen mit der Fähre über die Peene bei Jarmen zu entrichten ijt. Vom 29. Juli d. J. ; ferner die Aller- hôchsten Kabinets : Ordres

1633. vom 1. August d. J., betreffend die Beseßung der Kämmerei - Rendanten: und Kommunal: Kassen : Be- amten - Stellen ;

1634. von demselben Tage, die Vererbung in den dem Heim- fallrehte unterworfenen Grundstücken betreffend ;

1635. vom Sten desselb. Mts., über die Bekräftigungs- Formel bei den Eiden der katholischen Konfessions- Verwandten ; i

1636, vom löten desselb. Mts., die Verleihung der revi- dirten Städte. Ordnung vom 17. März 1831 an die Stadt Kobylin, und

4 Posen, und endlich

» 1638. die definitive Berichtigung des Schulden-Verhältnisses mehrerer Landgemeinden in Schlesien betreffend, welche durch den Ankauf von Rittergütern und deren Ver- theilung sich mit Schulden belastet haben, für welche sie als Korrealverpflichtete haften.

Berlin, den 11. September 1835. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Verzeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Köóniglihen Akademie der Künste in dem Winterhalb- jahre vom 1. Oktober 1835 bis ullimo Márz 1836.

A. Fächer der bildenden Künste. 1) Zeichnen und Modelliren nah dem lebenden Modell, geleitet von den Mit- gliedern des akademischen Senats; 2) Zeichnen nach Byps- Abgüssen, Profissor Niedlich; 3) Zeichnen und Malen ach Gemälden im Königl. Museum, Professor Kretschmar; ) Unterricht in der Composition und Gewandung, Professor Begas; 5) Osteologie und Myologie des menschlichen Körpers, F rofessor Dr. Froriep; 6) Landschafts: Zeichnen, Professor Blechen; 7) Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde, Pro- fessor Bürde; V die Vorbereitungs- und Prüfungs - Klasse, mit Uebung im Zeichnen nah Gyps- Abgüssen, Professor h- ling; 9)- Zeichnen nah anatomischen Vorbildern, Professor Berger; 10) Kupferstechen, Professor Buchhorn; 11) Holz- und Formstechen, Professor Gubibß; 12) Schrift- und Karten- stehen, vacal; 13) Griechishe und Römische Mythologie in Beziehung auf die Kunstwerke des Alterthums, Professor Dr. Levezow; 14) Theorie der {dnen Künste, Professor Dr. Toelken; 15) Geschichte der neueren Malerei, mit besonderer Rücksicht auf die Gemälde-Gallerie des- Königl. Museums, Pro- 4A Dr. Kugler; 16) Metall - Ciseliren , der akademische Leh- rer Coué.

B. Baufächer. 17) Die Lehre von den Gebäuden alter Und neuer Zeit, verbunden mit Uebungen im Projektiren, Pro- fessor Rabe; 18) die Projectionen, die Lehre der Säulen - Ord- nungen nah Vitruv, nebst ihren Constructionen im Zeichnen und mittelst geometrischer Schatten-Construction, Professor Hummel; 19) Perspektive und Optik, Derselbe; 20) Zeichnen der Zier- rathen nach Vorbildern und Gyps-Abgüssen, Professor Niedli h.

C. Musik. 21) Lehre der Harmonie, Musik: Direktor Ba ch; 22). Choral- und Figural-Styl, Derselbe; 23) doppelter Con- trapunkt und' Fuge, Derselbe; 24) freie Vokal -Composition, die Musik - Direktoren Rungenhagen und Bach; 25) freie Instrumental - Composition, der Kapellmeister Schneider und die Musik - Direktoren Rungenhagen und Bach. i

. Bei der mit der Akademie verbundenen Zeich- nenshule wird gekehrt : 26) Freies Handzeichnen, in drei Ab- theilungen, unter Leitung der Professoren Hampe und Herbig, Und des akademischen Lehrers, Malers Lengerich.

E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst- Und Gewerk-Schule wird gelehrt: 27) Freies Handzeichnen, von den Professoren Dähling, Collmann, Herbig und Berger; 28) Modelliren nah Gyps-Modellen, Professor Lud -

ig Wichmann; 29) Gcometrisches und architektonisches Rei-

von den Professoren Meinecke und Zielke.

Der Unterricht nimmt den 1. Oktober d. J. seinen Anfang. Für die Unterrichts-Gegenstände von Nr. 1 bis 25 hat man sich

Königliche Familie in Begleitung des Conseils - Präsidenten, der

Paris, 4. Sept. Gestern begaben sich der König und die

Marschälle Gérard und Lobau, des Generals Jacqueminot, der Minister des Krieges und des Jnnern, und des Grafen von Mon- talivet nah Versailles, und musterten dort die National-Garde des Depattements der Seine und Oise. Um 7 Uhr Abends tra- fen- der König und die Königliche Familie wieder in den Tuile- rieen ein. :

Im Journal des Débats liest man: „Die in Tara- gona gelandete Fremden - Legion war von dem General Pastor, einstweiligen Gouverneur von Barcelona, und von dem vom Volke eingese6ten Stadt-Rathe von Taragona aufgefordert wor- den, in Cata:onien zu bleiben, um daselbst die Karlisten zu be- kämpfen. Aber der Oberst hat darauf erwiedert, daß er in Spa- nien nur die Regierung der Königin kenne, daß es seine Pflicht sey, die Befehle dieser Regierung abzuwarten, und daß er dieselben erfüllen werde. Von Madrid is darauf der Legion der Befehl zugegan- gen, sih nah Lerida zu begeben; demzufolge hat dieses {dne Corps, 4000 Mann stark, Taragona verlassen, und den Marsch nach Lerida angetreten, ohne auch nur einen einzigen Mann zu- rúckzulassen.“/

Die neuesten Nachrichten aus Spanien im Journal de Paris lauten folgendermaßen: „„Die Navarresische Expedition befand sich am 3lsten in Organia, von Gurrea und dem Gene- ral Pastor bedroht. Briefe aus Barcelona vom 27sten mel- den, daß einige. Tage zuvor die Liberalen eine neue Bewegung hätten veranlassen wollen, daß sie aber bei der Nachricht von der Unterdrückung der Unruhen in Madrid ihren Plan aufgegeben hätten. Man organisirt in Barcelona 40 Compagnieen Natio- nal : Garde für den inneren Dienst der Stadt, Die freiwillige Stadt-Miliz und die übrigen Truppen sind für die Expeditionen außerhalb der Stadt bestimmt.“ Das Journal des Dé- bats bemerkt hierzu: „Man ersieht aus obiger Nachricht, daß das Karlistische Streif-Corps unter den Befehlen des Oberst Guer- gué wirklich in Catalonien eingedrungen ist; denn Organia ist ein Dorf in dieser Provinz, zehn Stunden jenseits der Arago- nesischen Gränze, am Flusse Ségré, 4 Stunden unterhalb Seu Urgel. Jenes Corps, das am 12ten aus dem Thale Ulzama, nördlich von Pampelona, aufgebrochen war, ist am lten durch das Thal Verdun in Ober - Aragonien eingedrungen, am 1öten vor der Festung Jaca vorbeigekommen, am 17ten in Huesca, und am l8ten in Barbastro eingerúckt. Bis dahin war sein Marsch sehr schnell; denn es hatte mehr als 40 Stunden in 6 Tagen zurückgeleg. Aber an den Ufern der Cinca angelangt, brauchte die Kolonne 13 Tage, um den Weg von Barbastro nah Orugania, der 25 Stunden - be- trägt, zurükzulegen. Es ist außerdem zu bemerken, daß sie nicht in das Herz von Catalonien eindringen konnte, sondern sich in die hohen Berge, welche nahe an der Französischen Gränze liegen, gleichsani geflüchtet hat. Die Navarresischen Karlisten ha- ben nur durch Ueberraschung und Schnelligkeit Aragonien pajssi- ren können. *) Die Einwohnerschaft is nicht für sie; die Land- Milizen erhoben sih in Masse, aber es fehlte den Landleuten an Waffen, das Streif - Corps marschirte in Eil-Märschen nah Ca- talonien, und der Christinische General Gurrea, so wie der Ge- neral- Capitain von Aragonien konnten es nicht so schnell verfol- gen, um es von der Cinca abzuschneiden, Obgleich die Karli- stishe Kolonne sich nunmehr in Catalonien befindet, so glaubte man doch an unserer Gränze, daß: ihr Zweck sich lediglich darauf beschränke, in Aragonien Contributionen zu erheben, und dann zu Don Carlos zurückzukehren, Die außerordentliche Langsam- keit ihrer Bewegungen, als sie einmal die Catalonishe Gränze erreicht hatte, bestätigt diese Vermuthung; und wahrscheinlich sind die Karlisten nur in Catalonien eingefallen, weil ihnen der Rückweg nach Navarra abgeschnitten war.‘

Großbritanien und Jrland.

Parlaments-Verhandlungen. Oberhaus. Siz- zung vom 2. September.- (Nachtrag.) Die (gestern er- wähnte) Unterredung zwischen Lord Plunkett und dem Her- zoge von Cumberland war ziemlich scharf. Ersterer hatte nämlich in dffentlihen Blättern einen Bericht úber eine Oran- gisten- Versammlung gelesen, in welcher der . Herzog den Vorsiß geführt und sich über böéwillige Angriffe beschwerte, die sih ein gewisser Lord (Plunkett) gegen ihn erlaubt habe; so jolle er (der Herzogs als Kanzler der Universität Dublin , die Bildung einer

rangisten. Loge unter den Studenten befördert haben; nun aber habe seit 26 Jahren keine solche Loge an der Universität bestan- den. Lord Plunkett erklärte, der erlauchte Herzog sey selbst in seiner hohen Stellung nicht berechtigt, ihm Böswilligkeit vorzu- werfen. Der Herzog von Cumberland berichtigte jene Anga- ben dahin, daß er sih niemals solcher Ausdrücke über Lord Plunkett bedient. habe. Es sey jedoch nicht zu verkennen, daß man ihn böswillig verleumdet habe. Uebrigens werde ihn Niemand

*) Wie stimmt dies mit den früheren Berichten der ministeriel-

N Hause erzeugen würde. diese alle Schuld auf das andere Haus keinen Vorwand zu leidenschaftliher Hartnäckigkeit zu lassen. Herr Hume wollte sih nicht recht zufrieden geben, weil cr befürchtete, die unbedingte Verwilligung könnte die Folge habe, daß schlimme Rathgeber den König veranlaßten, das Verfahren

duvor im Akademie -Gebäude bei dem Direktor Dr. Schadow ju melden, jeden Mittwoch von 1214, bis 2 Uhr für Nr: 26

len Blätter, wonach senes Streif-Corps schon so oft geschlagen, zu- rückgeworfen nnd iten worden seyn sollte ? ft geschlagen, z

nur Parteizwecke obwalteten ; so sey der vielbesprochene Ueber- chuß der Jrländischen Kirchen - Einnahme nichts als eine baarè Windbeutelei. tat, der mit Hinsicht auf die Unterdrückung des Sklavenhandels zwischen England, Dänemark und Sardinien abgeschlossen wor- den, bezügliche Bill die dritte Lesung.

In dieser Si6bung erhielt auch die auf den Traë-

Oberhaus. Sibung vom 3. September. (Nachtrag.)

Lord Lyn dhur s bedauerte es (wie gestern erwähnt), daß die Minister die Jrländische Kirchen-Bill hätten fallen lassen, was a traurigsten Folgen für die protestantische Geistlichkeit haben würde. da die Zehnten-Frage mit der Kirchen-Spoliation nichts gemein habe. über sih genommen. ; nete Verantwortlichkeit laste einzig und allein auf der Majorität des Oberhauses. Theil, unter anderen Lord Far nham, welcher offen erklärte, so lange die bekannte Resolution wegen Säcularisation des Kirchen-Eigen- thums im Protokolle des Unterhauses zu finden sey, lasse sich an keine permanente Uebereinstimmung zwischen beiden Häusern

denken.

Ér konnte das Benehmen der Minister nicht begreifen,

Sie hätten, meinte er, eine s{hwere Verantwortlichkeit Viscount Melbourne entgegnete, diefe

Es nahmen noch viele Pairs an der Unterredung

Sizung vom 3. Sept. (MNachtrag.)

Unterhaus.

Als der Kanzler der Schaßkammer auf die dritte Verle- sung der Bill in Betreff des kfonsolidirten Fonds und der Ap- propriations- Klausel antrug, deren Verschiebung er früher selbt verlangt hatte, drang Hr. Hume auf einen abermaligen Auf- {ub bis zum Montage, um das Recht der Steuer -Verweige- S nicht aus den Händen zu geben ; allein der Kanzler der

azkammer widerseßte sich diesem Amendement, weil cs

die Session um 8 Tage verlängern und eine úble Stimmung im Auch Hr. O’Connell theilte nur, wie er sagte, um zu wälzen, und ihm

wäre es auc

Ansicht ,

des vorigen Jahres zu wiederholen und die Verwendung der Steuern anderen Händen anzuvertrauen. Der Kanzler der Scha6kammer verwahrte sich gegen alle und jede Mißdeutung seines fruheren Antrages, als hätten er und seine Kollegen beab- sichtigt, für den Fall der Verwerfung der Corporations-Bill sich einen Einfluß auf die Steuer-Verwilligung vorzubehalten. Nie habe er zur Steuer - Verweigerung gerathen und dürfe es aucl schon nicht um seiner amtlichen Stellung willen. M-ceh- rere Mitglieder bemerkten , daß von Steuer : Verweige- rung gar nicht mehr die Rede seyn könne, da die Regte- rung ohnehin genug Schaßkammerscheine bis zur nächsten Session in Händen habe. Auch Lord John Rujsell meinte, der Antrag des Mitgliedes für Middlesex würde Mangel an Vertrauen zu der Regierung zeigen. So gab Herr Hume denn endlich nach, und die Bill wurde zum dritten Male verlesen.

London, 4. September. Der Herzog von Nemours bleibt noch bis Mitte Oktober in England und wird den großen Wett- rennen bei Doncaster beiwohnen. Am Dienstag war er bei einer großen Revue der Truppen im Hyde-Park zugegen. Ju diesen Tagen wird er nah Portsmouth reisen, um dort seinen. Bruder, den Prinzen von Joinviile, am Bord der Fregatte zu besuchen, auf welcher dieser kreuzt.

Lord Hill hat unterm 30sten v. M. einen Tagesbefehl er- lassen, wonach alle Offiziere und Gemeine, die in Zukunft noch eine Orangisten-Loge oder sonstige Vereine in der Armee stifcen oder befdôrdern, vor ein Kriegsgericht gestellt werden sollen, und wodurch Überhaupt alle Theilnahme an solchen Vereinen unter- sagt wird. Der-Courier bemerkt hierzu, es frage sich, wie der erzog von Cumbezland, als: Feldmarschall, und der Herzog von

ordon, als General, diesen Befehl aufnehmen würden. Ersterer soll dem Comitó des Unterhauses, welches die Orangisten:-Lozen zu untersuchen hat, erklärt haben, er werde nicht vor demselben erscheinen, weil er ihm nichts zu eröffnen habe.

Unter den vom Unterhause wiederhergestellten Klauseln der Munizipal - Reform - Bill befindet sich auch die, nah welcher die Gemeinde-Räthe der Krone Personen zu Friedens - Richtern vor- schlagen därfen, und die von den Lords als eine Verle6ung der Königl. Prärogative verworfen worden war; sle wurde auf Lord John Russell’'s Antrag, mit einer Majorität von 164 gegen 69 Stimmen, der Bill wieder beigefügt.

Herr Hume hat unter anderen Beschwerden über das Ober- haus auch die angeführt, daß bei einer Konferenz zwischen bei- den Häusern die Mitglieder des Unterhauses unbedeckt stehen müßten, während die Lords mit den Hüten auf dem Kopfe säßen.

Aus mehreren Gegenden des. Landes gehen Berichte ein, daß die Tories Anstalten trefsen, um sich für den eventuellen Fall allgemeiner una vorzubereiten. Jhrerseits sind- die Libe- ralen auch nicht unthätig, Und es wird eifrig an der Reorgani-

sation des Dirminghamer Vereins gearbeitet: