1902 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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Allergnädigst geruht:

“Deutscher Neichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

N 24

reis beträgt vierteljährlih 4 4 50 „,

adi Alle Post-Anstálten nehmen Bestellung an;

für' Berlin außer deu Post-Anstalten au die Expedition 80., Wilhelmftraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 „.

M 54.

Juhalt des amtlichen Theils:

Ordensverleihungen 2c. Deutsches Reich. betreffend die Einrichtung und den Betrieb Detckitng g zur Vulkanisierung von Gummi-

BetarnimaGiin betreffend den Fett-. und Wassergehalt der

Butter. 4 ia, betreffend die Aufhebung des Verbots der Vora L aus Galizien nah dem Regierungs-

i iegn1ß. s angs attend die Ausgabe der Nummer 12 des „Reichs-

Ge} hblatts“. Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben

dem Reichskanzler, Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner König- lichen Hoheit dem Prinzen Albreht von Preußen, Regenten des Herzogthums Braun Geg, ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens Heinrich's des Löwen zu ertheilen.

| in einer offenen Halle, der Beschäftigung der

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, L die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von

Gummiwaaren.

Vom 1. März 1902.

Auf Grund des § 1206 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb gewerb- licher S A in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder durch Chlorschwefeldämpfe vulka- nisiert werden, folgende Vorschriften erlassen:

i

Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummi- waaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert werden, darf nicht tiefer liegen als der sie umgebende Erd- boden. Diese Arbeitsräume müssen mit Fenstern versehen sein, welche ins Freie Pee in ihrer unteren Hälfte geöffnet i i können und eine ausreihende Lufterneuerung ermög-

en. _ Die Räume müssen dur mechanisch betriebene Ventilations- einrihtungen wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung er höheren Verwaltungsbehörde kann von einem Ein Gen

etriebe - der Ventilationseinrihtungen Abstand genommen C auf andere Weise jur kräftige Lufterneuerung esorgt ist. Von besonderen Ventilationseinrihtungen für die Voctanisierungsräume kann mit Genehmigung der höheren so rwaltungsbchörde überhaupt Abstand genommen werden, een durch eine kräftige Absaugung der Schwefelkohlenstoff- Reinl unmittelbar an ihrer Entstehungsstelle eine genügende

nhaltung der Luft gewährleistet ist.

j 2

Die Vulkanisierúngsräume (5 1) : gsräume (8 1) dürfen weder als Wohn-, eide Kohh- noch als Lager: oder Trockenräume benußt dati ict dürfen andere Arbeiten als das Vulkanisieren Vulkanisie pee gien werden. Anderen als den beim den Vulkanisi beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in

Die Zal zungsräumen nicht gestattet werden. sein, daß a der darin beschäftigten Personen muß so bemessen entfallen. uf jede mindestens zwanzig Kubikmeter Luftraum

n die Vullkanisierun uf f ‘die dem Tages- u nee Men en von * Smefeltohlenstoff gebracht E en. Die weiteren Vorräthe sind in besonderen, von den

rbeitsräumen getrennten Lagerräumen augubewalren

Die zur Aufnahme de isi gflüissigkeit be- NOLA efäße müssen von. dal arbafter Bel ffen eit e ie gefüllten Gefäße sind, so lange fo außer Benußung ind,

gut bedeckt zu halten. 4. j j

Die Vulkanisierungs- unk Trockenräume dürfen nur durch P: »

Eine künstlihe Beleuhtung dieser Näume darf nur mittels

‘Dampf- oder Warmwa tung d erwärmt werd i

elektrischer, durh starke Schußglocken verwahrter Glühlampen erfolgen. 2E j

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Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W,, Wilhelmstraße Nr. 372.

Berlin, Dienstag, den 4. März, Abends.

Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Ausnahmen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden.

5.

Die zum Suitalatas langer Stoffbah"en dienenden Maschinen (Walzensysteme) müssen, um den Ausiritt von Schwefelkohlenstoffdämpfen in die Arbeitsräume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung (z. B. einem Glasgehäufe) überdeckt werden, aus welcher die Luft dur einen mechanisch betriebenen Ventilator kräftig abzusaugen ist. Das Betreten des ummantelten Raums darf Arbeitern nur bei Betriebs- störungen gestattet werden. , E

In den Fällen, in denen eine Ummantelung der Maschine aus technishen Gründen nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter ‘der Bedingung anderer geeigneter Schußvorkehrungen, insbesondere der Aufstellung der Maîchine

iben Arbeiter an der Maschine nur an zwei Tagen in der Woche, Aus- nahmen von den Vorschriften L Äbs. 1 gestatten.

Das Vulkanisieren aller anderen, nicht im §5 bezeichneten Gegenstände muß, sofern es niht im Freien erfolgt, unter Schußkästen (Digestorien, Glasgehäusen) geschehen, in welche der Arbeiter nur seine Hände einzuführen brauhi und welche die Dämpfe von dem Gesichte des Arbeiters fernhalten.

Aus den Schußkästen mun Yie Luft kräftig abgesaugt werden.

Die Vorschrift des Z 6 findet auch auf das Vulkanisieren sowohl der Außen- wie der Jnnenwände von Gummischläuchen Anwendung.

Beim Vulkanisieren der Jnnenwände darf es nicht ge- duldet werden, daß die Arbeiter die Vulkanisierungsflüssigkeit mit dem Munde ansaugen.

Nach ihrer Beneßung mit der Vulkanisierungsflüssigkeit dürfen die Waaren mt ofen in dem Vulkanisierungeraume liegen bleiben, sondern müssen entweder unter einem ventilierten

| Schußkasten (8 6) gehalten oder sofort in besondere Trocken-

räume verbracht werden.

Die Ne oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren alsbald nah dem Vulkanisieren künstlicher Wärme ausgeseßt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Ein- seßen und Herausnehmen der vulkanisierten Gegenstände nicht betreten zu werden brauen. Das Betreten der Troken- räume, während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern niht gestattet werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreihende Schußvorkehrungen getroffen sind.

8-9. Erfolgt das Vulkanisieren durch Chlorshwefeldämpfe, so müssen die zu ihrer Ea dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß ein Austritt der Dämpfe

verhindert ist. a i

Das Betreten der Da Ada darf erst nah ihrer völligen Auslüftung ge tattet werden; fie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezeichneten Vulkanisierungs-

prozeß erforderlichen nicht I werden.

Beschäftigung mit dem Vulkanisieren unter An- i BesN L Lereltohlenstoff oder mit sonstigen Arbeiten bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgeseßt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwet Stunden und täglich im R nicht länger als vier Stunden dauern: nachdem sie zwei tunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause' von mindestens einer Stunde gewährt werden. ersonen unter achtzehn Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt nicht beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im

‘hncten Arbeiten beschäftigt werden, Arbeitsanzüge è, Daa Zahl und édentipreWendes Beschaffenheit tellen. / M E bard : Meianete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider während der eit, wo sie sich niht Um Gebrauche befinden, an den dafür stimmten Pläyen aufbewahrt es

ä für die. im § 11 on den Arbeitsräumen getrennt müssen f j bezei met Arbeiter nah G hlechtern ge onderte A E Ankleideräume vorhanden sein. “Diese Räume müssen gen er ehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. A Jn den Wa}ch- und Ankleideräumen mujjen Wasser,

Seife und Handtücher sowie Einrichtungen zur erwahrung

derjenigen Kleidungsstüdcke, welche vor Beginn der Arbeit ab-

gelegt werden, n ausreichender Menge vorhanden sein.

Arbeitgeber hat ' die Ueberwachung des Gesundheits- zu gs nee der Salekung von Schwefelkohlenstoff aus- Een Arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft u machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens

éinmat monatli jene Arbeiter im Betrieb aufzusuchen und

bei ihnen-auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlen- stoffvergiftung zu achten hat.

Auf Anordnung des Arztes sind. Arbeiter, welche Zeichen von N L toffvergistung aufweisen, bis zur S Genesung, jolche Arbeiter aber, welche sih der Schwefelkohlen- stoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, E von Arbeiten der im § 10 bezeihneten Art fern- zuhalten.

14. Der Arbeitgeber is verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand sowie über den Ae ustand der mit Arbeiten der im § 10 bezeichneten Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder dur einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie niht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.

Dieses Kontrolbuch muß enthalten:

1) den Namen dessen, welher das Buch führt,

__2) den Namen des mit der Ueberwachung des Gesund-

heitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,

3) Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, und: Austritts jedes der im Abs. 1 bezei die Art seiner Beschäftigung,

4) den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,

5) den Tag der Genesung, i

6) die Tage und Ergebnisse der im § 13 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.

16.

Der Arbeitgeber hat Bestimmungen über folgende Gegen- stände zu erlassen:

1) Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Luna mitnehmen. :

2) Die Arbeiter amin die in den 88 5 bis 7 bezeichneten Schußeinrihtungen sowie die ihnen überwiesenen Arbeits- leider (8 11) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benußen.

3) Die Arbeiter haben die vom E emäß 8 6 Abs. 1 Say 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Say 2 und 8 9 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zu befolgen.

In den ju erlassenden Bestimmungen i} vorzusehen, es Arbeiter, welche troß wiederholter Warnung den vorsteh bezeihneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der oe Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden önnen.

Jst für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der Gewerbeordnuna), so sind die vorstehend bezeih- neten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.

8 16. L

Jn jedem Vulkanisierungsraume der im A4 bezeichneten Art i ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit feines P unterzeichneter Aushaug anzubringen, aus dem ersichtlich ist: : N

a. der alt des Luftraums in Kubikmetern, :

þ. die Zahl der A die demnach in dem Arbeits- raume beschäftigt werden dürfen.

eta bis in jedem Vulkanisierungsraum oder fori ae j einer den Vulkanisierungsarbeitern in die Augen fall Stelle eine Tafel ausgehängt werden, wel e ir D 4 Schrift die Bestimmungen der 88 1 bis 15 sowie 8 15 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen wie

#17. : s

Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Zuli 1902 in Kraft. T Z E

oweit zur Durchführung der Vorschriften É 6 8 Abs. S is 12 bauliche eránderungen eee Lehe es können hierzu von der höheren Verwa fuggs bis Be fan 1 e A gewährt werden.

E Die Stellvertreter des Reichskanzlers.

; Graf von Posadowsky.

Tag des Ein- neten Arbeiter sowie

Bekanntmachung, betreffend den Fett- und Wassergehalt der Butter, i Vom 1. März 1902.

Auf Grund des § 11 des Gesehes, betreffend den

mit Butter, Käse, Schmalz und deren Eamiciee E besGtossen 1897 (Reichs-Geschbl. S. 475) hat der Bundesrath eschlossen :

Butter, welche in 100 Gewichtstheilen ;

d Bee Fett ode in ungejalhenem Funde

Is L mehr als 16 Gewihtetheile / in gesalzenem Zustande

0 Wasser enthält, d L Wass ,' datf vom R een gewerbsmäßig nicht verkauft oder feil-

Verlin, den 1. März 19092. j Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

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