1902 / 138 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Jun 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger 7

und

_ Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 „S. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmstrafie Nr. 32.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 « 50 „. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten au die Expedition 8W., Wilhelmstrafie Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25

M 138, |

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen 2c.

: Deutsches Reich. i na an den Konsul der Dominikanischen itthoi rburg. eht. betreffend die nächste Seeschiffer-Prüfung für große “ilung von Flaggenzeugnissen.

a Königreich Preußen.

: , Charafkterverleihungen, Standeserhöhungén und

| lige Personalveränderungen. S b

on Gese ne Sina die Fürsorge für Beamte infolge von Be-

Personal-n.chs Erste Beilage: t Ä lVeränderungen in der Armee 2c.

E

Seine Ma; i E Au M ajestät der König haben Allergnädigst geruht Fg Reichsgerichtsräthen Stephan Hoffmann und

4 eni Piweg zu Leipzig den Rothen Adler-Orden dritter

di Schleife, Lönig Feltlbtmann Sai Tresckow im Grenadier-Regiment _ Vlelherbn a) T. (4. Ostpreußischen) Nr. 5, dem Rittmeister S dem dhe Paleske im 1. Leib-Husaren-Regiment Nr. 1 crheydt ipoUlehrer, Professor Dr. Hermann Greeven zu dis Klass Kreise M.-Gladbah den Rothen Adler-Orden

der 1} em ordentliGer : : h, É ive, ltlihen Professor in der philosophischen Fakultät au Poigdaue Breslau, Geheimen Regierungsrath Dr. Galle

di

t Klasse en Stern zum Königlichen Kronen-Orden Königl; Krels-Thi i i ierarzt August Textor zu Ziegenhain den aen Kronen-Orken dritter Klussee!2: gu Bieg :

berleutn : :

na ants Schubert und Boie und den

Kön Fejvon ee und Simpson im Grenadier-Regiment De T 4. S Nr. 5 den Königlichen

e Vierter Klasse,

L furt egierun s-Kanzlei-Jnspektoren August Walther

1 Freu bd Alexander Schmidt zu Frankfurt a. O.

d_des Allgemeinen Ehrenzeichens, i

senbahn-Lokomotivführer a. D. Wilhelm Kra ß

ug Q: d. Lahn, dem Ei enbahn-Weichensteller a. D.

Esenbar S, Kirchmayer zu Kostheim bei Mainz, d z, dem : M Bremser a. D. Peter Brandbeck zu Frankfurt

Salmünr, dem Bahnwä Karl r zu Viltster im v ae n D: ‘Kar agner z

Schlüchtern, dem Wiegemeister ten ‘elm Reuter l hen Landkreise Aachen,

i i zu Bergrath im fu Dieneister Wilhelm B T en zu Langerwehe im reise Nieh h dem Schlosser Louis Schwarz zu Tegel im enseler erbarnim, dem Provinzial-Straßenarbeiter Jo sep h (edri u Vülgenauel im Siegkreise und dem Hirten Lemeine Carôter zu Näglack im Kreise Mohrungen das

de nzeichen, sowie Kreuzer V0 i QUG t von S. M. großem

teuer otsmannsmaaten leihen, ‘Dertha“ die Rettungs-Medaille am Bande zu ver-

tin E b (er ealestät der König haben Allergnädigst geruht: Erd, Fürstie Maucht der Frau Herzogin zu Trachen- türebniß n von Haßfeldt zu Trachenberg i. Schl. die tischen e Anlegung des ihr verliehenen Großherrlich han-el-Chefakat-Ordens erster Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reid.

i uDe n Datburg, onsul der Dominikanischen Republik Otto Kück den, ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt

a | n | Vrifu Elsfleth wird am 17. d. M. mit einer Seeschiffer- o r große Fahrt begonnen werden.

Fla / B vos, ndeugnisse sind ertheilt worden: . Mai {iy Kaiserlichen Konsulat in Glasgow unter Astigen Se, J. dem in Glasgow aus Stahl neu erbauten N S ürbet“ von 2265,65 Register- ehalt nach dem Uebergange desselben in igenthum der Firma Knöhr u. Burchard es q Lamburg, welche Hamburg als Heimathshafen dem 2) von dugegeben at; Dol E: Mai D ae ichen Konsulat in Southampton unter

u - der in Hamble bei Southampton aus erbauten Kutter-Yads „Manon“ nach dem Ueber-

Berlin, Sonnabend, den 14. Juni, Abends.

1902.

gange derselben in das aus\hließliche Eigenthum des deutschen eihsangehörigen Benjamin Degetän in Nienstedten, welcher Nienstedten als Heimathshafen des Schiffes angegeben hat.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den vortragenden Rath im A E Geheimen Finanzrath Richter zum Geheimen ber-Finanzrath,

den bisherigen Regierungsrath Hoeppener aus Berlin zum Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath bei der E Ober-Rehnungskammer,

den Regierungsrath von Heinz in Kyriß zum Landrath,

den Landrath Dr. Brockhoff in Bremervörde zum Re- gierungsrath,

den Regierungs- und Schulrath Dr. Georg Flügel in Trier zum Provinzial-Schulrath und

den Oberlehrer am Realgymnasium zu Neisse, Professor Dr. Egon Hudckert zum Königlichen Gymnasial-Direktor zu ernennen, sowie

dem Mitglied der Landwirthschaftskammer, Gutsbesißer Rudolf Faber in Felchta, Landkreis v2 v i. Thür., den Charakter als Oekonomierath zu verleihen un

infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu

Mitten getroffenen Wahl den P dieser Stadt Dr. Gustav Haarmann in gleicher Eigenschaft auf fernere zwölf Jähre zu bestätigen. é

Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von H Pri bguntallen. ias Vom 2. Juni 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, was folgt: Artikel 1. Das Geseh, betreffend die Fürsorge von Betriebsunfällen, vom 18. Zuni 1 S. 289) erhält die nachstehende Fassung:

ür Beamte infolge 7 (Geseß-Samml.

E

Unmittelbare Staatsbeamte, welche in reihsgeseßlih der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolgé eines im Dienste erlittenen Be- triebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Penfion sehs- undsechzigzweidrittel Prozent ihres N Diensteinkommens.

Personen der vorbezeichneten Art er alten, wenn sie L A cines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dien unfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Penfion:

1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absaße bezeichneten Betrag;

2) im Falle theilweiser Erwer sunfähigkeit für die Dauer derselben at én Theil der vorstehend bezeihneten Pension, welcher dem Maße der durh den Unfall herbeigeführten Einz buße an Erwerbsfähigkeit entspricht. i

Jst der Verlehte infolge des Unfalls niht nur völlig dienst: oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos ges worden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege mt be- stehen kann, so is für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu er-

öhen. n Solange der Verlehte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Abj. 1 vorübergehend erhöht werden.

Steht dem Verlehten nah anderweiter geseßlicher Vor- {rift ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen,

E dem Wegfalle des Diensteinkommens 1nd dem Ver- 09 außerdem die noch erwachsenden Kosten des Pm bd;

9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbe - Unfallversi ) chs-Gesehbl. 1900 S. 685) zu e vil ersicherung®gesehes, i 2

S2 Die Hintérbliebenen solcher im §1 bezeichneten onen, welhe infolge eines" im Dienste Lie Betrie e Rd L ; 3 1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nah anderweiter Bestimmung B auf Saab tial obe Tad zusteht, den Tad es einmonatigen Diensteinkommens oder 2 ia Ma ension des Verstorbenen, jedoch mindestens ü Î

9 eine Rente. Diese beträgt:

_a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wieder- verheirathung, ebénso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das a pn Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheixathung ¿zwanzig Prozent

des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht E gr Mark und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter ein- hundertundsechzig Mark und niht mehr als eintausend- scchshundert Mark;

b. für Verwandte der aufstcigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder S durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Ver- storbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und niht mehr als eintausendsechshundert Mark; find ma Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;

c. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt gänz oder überwiegend dur den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoh nit unter ein- M N Mark und niht mehr als éintausendsechs- jundert Mark.

Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Dienst- einkommens nit übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur insoweit einen Anspruch, als dur die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten nicht erreiht wird, die Enkel nur so weit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Renten der Witiwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die cinzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.

Steht nah anderweiter gesezliher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nah dem Unfall geschlossen worden ist.

8 3. ; Die Fürsorge erstreckt auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen fas anderen A Seagen e im 8 1 bezeihnetén Art neben der Besthäftigung im Betriebe von ihren Vorgeseßten herangezogen tverden.

4.

Erreicht das jährlihe Siisaletoiinas nicht den drei- hundertfachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgeseßten ortsüblichen Togelehas gewöhnlicher erwahsener Tagearbeitér

8 des Krankenversicherungsgefeßes, Neichs-Geseßbl. 1892 . 417), so ist dieser Betrag der Berehnung zu Grunde zu

legen. Ï

Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen während des leßten E vor dem Unfall Nerionxa bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in be- nachbarten aae Betricben beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berehnung der Rente zu Grunde zu legen. :

Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu cinem Drittel zur Anrehnung. ;

Bleibt fi den niht mit Pensionsberehtigung angestellten Beamten (8 1) die nah vorstehenden Bestimmungen der Be- rechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solhe Beamte nach den bestehenden Grundsäßen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der leßtere Betrag der: Berech- nung zu Gründe zu legen.

Zst das der Berechnung ‘der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen infolge eines früher er-

littenen, nah den g, Bestimmungen über Unfall- nfa

versicherung oder Unfallfürsorge entshädigten Unfalls ger:

als der vor diesem Pal bezogene Lohn oder das vor diesem

Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des

e p Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente 'oder Pension

dem Diensteinkommen bis zur Din des der früheren Ent-

an zu Grunde gelegten ahresarbeitsverdienstes oder jensteinkommens Hunnen

Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug der S mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder nadenmonats, oder, soweit solche niht gewährt werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nah § 2 Abs. 1 Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen t. ;

Gehört der Verlegte auf Grund geschlicher oder slatutarischer Verpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken- versicherung an, so wird bis zum Ablaufe der e Woche nah dem Eintritt des Unfalls die Pension und der

Ersaß der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von

der Krankenkasse oder dér Gemeinde-Krankenversficher leisteten Krankenunterstüßung gekürzt. Der A E pen

Sterbegeld und vom Beginne der vierzehnten Woche ab auh der Anspruch auf die Pension sowie auf den ah der Kosten des He nspruch auf T a Betrage des L in genten e

verfahrens geht

aciahlten Siterbegeldes beziehungsweise bis

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