1876 / 121 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

von abstraften Betrahtungen darüber bestimmen zU lassen, ünd das ist au der Gedanke gewesen, der das Wort des Referenten, das Herr von Kleist vorlas, bewirkte, und der sließlich die Majorität der General- synode bestimmte, die Schlußbeftimmungen anzunehmen und, noch stärker, dem ganzen Entwurf die Zustimmung zu geben. Der Referent legte sich die Frage vor: was darf ich von dem, das ih, wenn ich abstrakt nur kirchliche Verhältnisse betrachtete, für gut hielte, aufgeben, wenn ich die konus frete Wirklichkeit betrahte, ohne die Unteresfen der Kirche zu \hädi- gen? und da ist denn in späterer Abstimmung dieser selbe Referent und die weit überwiegende Majorität der Generalsynode zu der Ent- \{ließung gekommen, daß die Schlußbestimmungen in der modifizirten Gestalt, wie fie in einem Amendement eingebracht waren, angenom- mer werden dürften, ohne die Kirche zu âdigen. Es ist doch wahrlich kein gering zu shäßendes Zeugniß, daß eine Generalsynode, wie fie zusammen - geseßt war, mit solcher Majorität das Wort ausgesprochen hat : es wer- den die kirhlichen Intecessen durch die Annahme dieser Ordnung nicht geschädigt! Jch denke, darauf darf man sih auch berufen, selbst gegen“ über einem solchen Herrn, wie Herrn von Kleist, und man darf auch cinem so lebhaft firhliche Interessen vertheidigenden Manne sagen: Vergessen Sie nicht, daß eine so bedeutende Versammlung, in der Sie doch auch den firhlidhen Geist wohl Niemand absprechen, am Ende na ernster Erwägung mit überwältigender Majorität Zeugniß gegen Sie abge- legt hat! Ich denke, es muß das Ihnen zu einer gewissen Be- rubigung gereichen, daß es nicht so sorgenvoll mit der Kirche aus- sieht, wie Sie sich in Ihren Herzen bedrüdckt fühlen.

Und in der That find deun wirklih die Gesichtspunkte, die Herr von Kleist am Ende seiner Rede entgegenstellte, solche, daß die General-Synodalordnung unbedingt erscheinen müßte als ein verwerflibes Werk? Ich bin ganz mit dem Herrn Vorredner einverstanden, daß eine Kirche nicht bestehen kann ohne Bekenntniß. Der Sat ift so einfa, daß ihn Niemand bestreiten kann. mscte glauben, daß, wer überhaupt noch eine Kirche will, wenn er ernít denft und übeslegt \priht, etwas Gegentheiliges gar nicht be- haupten fönnte. Es if nun aber auch in der General-Synodal- ordnung zum Ansdruck gebracht worden, daß dieses Geseh das Be- kenntniß der cvangelishen Kirche nicht berührt, und es t weiter für die Zukunft, für die Giseßgebung, die außer- halb des Rahmens dieses General - Synodalordnungs - Gesetzes licat, ausgesprochen worden, daß die General\ynode in Vereinigung mit dem Kirchenregimente zwar fördernd wirken solle zum Wohle der evangelischen Kirche, aber nur auf dem Boden des evangeliïchen Be- kenntnifses und das Gelübde binden Jeden, der zur Mitwirkung be- rufen ift, an diesen Saß. Herr von Kleist beforgt, daß ein Ein- dringen der Massen statthaben würde, daß unkirliche Leute in die firhlihen Organe hineingewählt würden. Nun, meine Herren, ih denke, daß Jeder, der ein solches Gelübde zu leisten hat, si denn doc, ehe er sein Mandat übernimmt, überlegen muß, ob er dies ernste Gelübde leisten kann. ohne sein Gewissen zu verleßen, und wenn er es leistet, seine Stellung nun nicht mehr so sein kann, wie Herr von Kleist fie besorgt. J möchte ihn doch bitten, sich zu erinnern an die Entwickelung der Verhältnisse, die die Gemeindeordnung herbeigeführt hat. War er wobl und seine Freunde frei von den Sor-

en, daß die dort geordnete, nah seiner Meinung viel zu weit gehende Zulaffung zur kir{lihen Thätigkeit die Kirche schädigen werde; daß aus folher Wurzel herauswahsen müßten Versammlungen höherer firdliher Art, die die Kirche beeinträhtigen könnten? und wo ist solche Befürchtung geblieben ? Ich kann nicht sagen, daß ih sie be- stätigt gefunden hätte in dem Endresultat, was wir zunächst vor Augen hatten, das ist in der Generalsynode. Ich denke wahr- lih, jede Kirche, auch eine folhe, die Herr von Kleist für die richtige hält, kann zufrieden sein, wenn solch kirchlicher Sinn die Generalsynode durhdringt, wie er die leßte Generalsynode durch- drungen hat.

__ Meine Herren! Es ist weiter gesagt worden, man fürchte, daß ein {werer Gewissensdruck gerade auf die gläubige Seite der Kirche p werden könnte, {chwer genug, um diesen Theil aus der Kirche »erauszudrängen. Ich berufe mih na dieser Richtung auf die eben Erfahrung. Jh möchte aber an Herrn von Kleist appelliren, daß er mir gestatte, ein Wort seiner Freunde anzuführen, das damals hier gesprochen wurde, als wir die Generalsynode hatten, und das auch draußen wiederholt aus dem Munde und aus der Feder solcher Männer vernommen wurde. Dies Wort war: wenn uns auch bange ist, so verzagen wir nicht; wir wollen in Treuen mitarbeiten, sobald dieses Geseß zu Stande gekommen ist. Ich denke, Ihre Rede erweist es, daß auch für die evangelische Kirhe solch Mitarbeiten in Treuen nah allen Richtungen hin seinen Segen haben wird.

Wir baben heute von Secessionen und Freikirchen Mancherlei gehört. Meine Herren! Jh weiß ja, daß das im Gebiete der Mög- lichfeit liegt; aber wollte ich Ihnen sagen, daß ih das für wahr- \cheinlich halte, so würde ich Ihnen eine unrichtige Angabe von

erwähnte

meiner Ueberzeugung machen. Wenn diese General - Synodal- ordnung durch das Staatsgeseß ‘ihre volle Feftigung erhält, so ift es meine Ueberzeuguyg, daß in der That ein Boden

geschaffen ist, auf dem die Richtungen, die in der Kirche berehtigt find, mit einander sich messen können und zu einer gemeinsamen Wirksamkeit auf dem gemeinsamen Boden, den sie alle haben, fommen werden, zum Heile unserer Kirche. In der Auffassung über die bere- tigten Richtungen untersheide ich mi allerdings von Herrn von Kleift; ih meine ihm entgegen, daß Richtungen in der Kirche, die von man- cher Seite aus in der Kirche als nihtberechtigte bezeihnet werden, berechtigt seien. Aber i habe auch in dieser Beziehung bereits die Erfahrung für mich, daß bei der Arbeit an der Kirche und in der

Kirche Niemand, der sich ihr gewissenhaft hingiebt, frei bleibt von ihrem segnenden Einfluß. Wer einmal hineingetreten ist in solde Thätigkeit, der wird gefaßt mit gewal-

tiger Hand und in solcher Thätigkeit gehalten. Jch könnte bis in die Namen hinein Beispiele vorführen. Meine Herren! Wenn ih solche Ueberzeugung nicht hätte, glauben Sie denn wirkli, daß ih hâtte den Entschluß finden können, in jebiger Zeit an diese Kufgabe, die evangelische Kirhenverfassung in gewissem Sinne zu einem festen Abschlusse zu bringen,;heranzutreten ? Jst denn die Aufgabe eine so leichte, und ist denn bis auf diese Stunde mir etwa die Lösung der Aufgabe leiht gemacht worden? Nein, meine Herren, wenn man eben solche Aufgaben übernahm, jo mußte man durchdrungen sein, von der vollen und ganzen Ueberzeugung, und meine Neberzeugung war: Es ift die bôödbfte Zeit, daß die Kräfte der evangelischen Kirche zunächst in äußerlich organisirter Gestalt zusammengefaßt werden, wenn sie nicht zersprengi werden soll und zu Schanden gehen und weil ich au als evangelisher Christ, den ih ja doch nickcht verleugnen kann bei allen Funktionen, die mir von einem andern Standpunkte aus übertragen find, diese Ueberzeugung ganz besonders hatte, habe ich allixdings nicht anders fönnen, als die Kraft, die mir gegeben war, daran zu seßen und das Ziel zu erreichen; und weil ich das für Recht hielt, habe ich zu einer Zeit, wo Alles im Dunkeln lag, und wo noch wenig Hoffnung auf ein Gelingen war, die Hoffnung doch nicht aufge- geben, fordern gesagt, ih gebe fie erst auf, wenn fie wirkli als uner- füllbar sich zeigt. Eine starke Ueberzeugung gegenüber Andere! Zwischen uns Beiden mag dann die weitere Entwickelung entscheiden. Borerst glaube ih mich für meine Person an das unterstüßende Werk halten zu dürfen, das ih aus der Kir@e heraus durch ihren Mund in der Generalsynode gehört habe, und das ift Unterftüßung für mi, nicht für den verehrten Herrn Vorcedner. Der verehrte Herr Vorredner hat in einer für diesen Zeitpunkt, glaube i, nit geeigneten fnappen Weise der Zweifel gedacht, die bei ihm freilich nicht mehr Zweifel geblieben find, sondern zur relativen Ueberzeugung sich verstärkt haben, daß es fich hier um ein nicht ordnungsmäßiges Verfahren in der Kirche gehandelt habe. Der verehrte Herr hat, indem er eine weitere Ausführung seiner Gründe nicht gab, mit Recht vorausgeseßt, daß dem hohen Hause jene Debatten vollkommen bekannt sind, die darüber bestanden, ob es RKecht sei, die Komposition der Kreissynoden und Provinzialsynoden, aus welchen die definitive Generalsynode heraus - wachsen sollte, in einer anderen Weise zu gestalten, als dieseibe in der mit der Provinzialsynode abs{ließenden Ordnung vom Jahre 1873 enthalten war. Auch ich darf vorausseßen, diese Frage ift Jhnen Allen bekannt ; die Erörterungen danüber ebenfalls. Es ift

mir nicht zweifelhaft gewesen, daß bei aller definitiven Fest- stellung %es Inhalts dec Synodalordnung vom Jahre 1873 doch der Borbehalt gemacht worden ist, daß, in soweit es sch um die definitive Bildung der Generalsynode handle, in der That das konsultative Votum der außerordentlichen General- synode erst einzuholen sei, und darnach eine definitive kirhliche Fest- stellung getroffen werden fol Wir haben diese Gesichtêpunkte unter L historischen Materials, unter Heranziehung prinzipieller Gründe in der Generalsynode, in den weitesten Kreisen der theologischen und politishen Presse, im andern Hause so weit erörtert, daß ih glaube, mich* hier ebenso verhalten zu dürfen, wie der Herr Vorredner und auf die Kenntniß der Mitglieder des Hauses zu provoziren. Jh darf auch hier wieder sagen, wenn irgend ein Zweifel bestanden hat und bestände, #6 dürfte man doch wohl Gewicht legen auf das Votum der außerordentlichen Generalsynode, die diese Zweifel in den Hintergrund gestellt hat. Herr von Kleist hat sein ablehnendes Votum hier motivirt mit einer Reihe von Auésührungen, die darin gipfelten, daß derjenige Zu- stand, der durch dies Staatsgeseßp geschaffen werden joll, ein \{limmerer sei, als der gegenwärtige; esZscheint mir aber, als ob eine ganz kleine Verschiebung der Ausdrücke oder Zustände stattgefun- den hat; denn Daëjenige, was er zu beweisen suchte, das war nicht, daß der jeßige Zustand günstiger sei wie der dur das Gesetz beab- sihtigte, sondern oaß dec hoffnungsvolle Zustand, den si Herr von Kleist bei der Entwickelung gedacht hat, besser fei, alé der gegenwärtig ins Auge gefaßte, und ih glaube, das ist ein himmelweiter Unterschied. Herr von Kleist hat zuerst hervorgehoben, man wolle die verfassungs- mäßigen Organe in der Kirche jeßt festnageln durch das Geseß und ihr die weitere Entwickelung derselben nicht gönnen. Meine Herren, diese Organe haben bisher noch gar keine Anerkennung uad dieser Zu- stand des Nichts ist doch jedenfalls s{lechter als der Zustand, der durch die Anerkennung kommt; denn eine Reihe ven Rechten ist die Folge der Anerkennung. Es is aber auhch nicht rihtig, daß die Sache fo {limm it, wie Herr von Kleist ausgeführt hat; es is in der That nicht möglich, daß der Staat Rechte giebt jeder beliebigen Gestaltung, von der er niht weiß, wie sie si darstellen wird. Im Rechtsleben des Staates ist es nothwendig, die Individuen genau zu kennen, die man mit Rechten bekleidet, die auf dem Staatsgebiet ihren Einfluß ausüben, und darum i es_ zweifellos berechtigt, zu sagen, daß die hier nach dieser Ordnung zusammengeseßten Organe die be- treffenden Rechte haben sollen, womit freilich auch ausgedrüdckt ist, daß anders gestaltete nicht berehtigt seien. Schaft sich die Kirche andere Organe, so müßte darüber besonders bes{lossen werdex, ob auch diesen die Rechte einzuräumen seien. Jch glaube aber, hier be- wegen wir uns auf einem ret theoretischen Streitgebiete; ih glaube nicht, daß, wenn nah einem folchen harten Kampf ein solcher Orga- nismus der evangelischen Kirche zu Stande gekommen sein wird, daß dann Jemand bald Luft haben würde, denselben zu ändern. Ih glaube, wir sollten Gott danken, daß es zu einem Ab- {luß gekommen ist und erst eine langjährige Ecfahrung ab- warten, ehe wir daran wieder änderten, Daß prinzipiell die Frage entschieden sei, hat Herr von Goßler bereits hervorgehoben, indem er hingewiesen hat auf die Bestimmung des Staatsgesetßzes zur Kirchengemeinde - Ordnung. Wenn dieser allgemeine rechtliche Gesichtspunkt au hier zur Anwendung kommt, sollte es mir do scheinen, als ob es recht Unrecht wäre, zu behaupten, die Kirche würde bier behandelt wie ein Rettungshaus oder wie ein Verein zur Rettung verwahrloster Verbrecher. Es is doch wahrlich in dem ganzen Siaatsgeseße Nichts enthalten und auch bei den Punkten, auf die es dabei doch ankommt, fehlt es do an jedem Anhalt, daß das Staats- geseß die hohe ideale Aufgabe der Kirche, in fo weit fie vermöge dieser Idealität, wie Herr von Kleist sagt, über den Aufgaben des Staates stände, daß das Staatsgeseß eine solche Wirksamkeit beein- trähtige. Jh vermisse bis auf diesen Augenblick dea Beweis des Gegentheils, Wo mengt , der Staat hinein in das Be- kenntniß? Wo wird die Möglichkeit, die Seelsorge im weitesten Siane zu üben und den Menschen zu erziehen zu denjenigen Zielen, die von einem andern Standpunkt aus Herr ven Kleist be- zeihnet hct? Und fo könnte ich von allen inneren Funktionen der Kirche Fragen aufwerfen, die Sie mir verneinen müßten. Es ist gesagt worden: Dadurch, daß noch keine Dotation der Kirche gewährt wird, daß in jedem Jahre der Etat bewilligt werden muß, werde die Kirche ebenfalls in ihrem Rechte beeinträchtigt. Hier handelt es si nur um momentane Aufrechthaltung des gegenwärtigen Zustan es, etwas Schlehteres wird do sicherlich niht an dessen Stelle gefeßt. Wern i den Ausdruck „momeutan' brauche, so benußte ich ihn aller- dings zur Bezeichnung eines unbestimmten, aber doch nur vorüberge- henden Zeitraums, n Betreff der zunächstigen Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes hat fich auch die Generalsynode kein Hehl gemacht, denn es ist dort erörtert worden, daß diese Punkte vorerst so blieben, wie sie jeßt seien, und es ist nur ähnli wie Jhre Kommission dies resolutorish beantragt, ein Wunsch an die Staatsregierung gerichtet - worden, bei der Weiterentwickelung der Dinge den Punkt der Dotation fester ins Ruge zu fassen. Ich denke, wenn sich die Generalsynode dabei be- ruhigt hat, so dürfte es auch Herr v:n Kleist ihun dürfen. Auf diese Weise ergiebt sid, daß dieser Punkt kein solcher ist, den er für seiae Ausführung in Anspru nehmen darf. Es ist das Recht der Um- lage in Betracht gezogen worden. J kann mi nur berufen auf den Herrn Referenten, der mit vollem Rechte betont hat, daß in der That die äußcre Finanzfrage cine ist, welche in gewissen Grenzen von den Faktoren der Landesgeseßgebung zu regeln ist. Auf alle Fälle aber bekommt die Kirche ein Recht, welches sie bisher nicht hatte, „denn mit Ausnahme der Gemeinde kann sie niht einen einzigen Gwscheu auéschreiben, zu dessen Zahlung neven der sittlichen Pflicht die Mitglieder au eine rechtliche Pflicht hätten; ih denke, eiue Aen- deruxg hierin ist ein erheblicher Schritt vorwärts, Sind denn die Summen fo unbedeutend, die nah dem Beschlusse des anderen Hauses zu leisten find? Die Gemeinden können, so weit sie leistungsfähig eracáet werden, sih belasten zu allen ihren Zwecken in unbeschränkter Weise, nur für die höheren Faktoren liegen gewisse Beschränkungen vor. Diese Beschränkungen treffen aber nicht die Frage: wie find die Kosten der Synode zu beschaffen, sondern uur, wie sind die Mittel zu beschaffen für die Zwecke, die wir kir{chlich erfüllen müssen und nux erfüllen föônuen dur die höhere Instanz, sei es durch die Provinzial-, fei es durch die Generalsynode. Welche Aufgaben das sein werden, und in welcher Reihenfolge sie zu lösen sein werden, das weiß jeßt kein Einziger von uns Allen wir kennen viele Zwecke, wir haben Wünsche in Bezug auf die größere oder geringere Driug- lichkeit; aber weiter geht unsere Kenntniß nicht. Daß also dem Faktor, von deu ein wesentlihes Wort mitzureden ist, über die Be- steuerung des Landes, die Frage auftaucht : ist es nicht billig, zunächst einen mäßigen Saß zu nehmen und die Erfahrung abzuwarten, das ist doch wohl natürlich. Und, meine Herren, ih wiederhole, find denn die Summen so unbedeutend? Diese 4/0, von denen die Rede ift, betragen etwa 1,400,0C0 M. alle Jahr. Ich dächte, wenn eine solche Summe der Kirche jährli zur Disposition steht, so ift es besser, als wenn sie nihts hat. Wie kann man also sagen, dieser Punkt ist ein solcher, daß die gegenwärtigen Berhältnisse besser erscheinen als die ang ins Auge gefaßten ? ekommt etwa der Minister der geistlihen Angelegenheiten resp. das Staats-Ministerium dur die Bestimmungen, wie sie hier gefaßt sind, mehr Rechte als bisher? Ja, das meint allerdings Her v. Kleist, indem er zunächst hinweist auf den Artikel, der im andiren Haufe, wie Sie es ja wissen, unter Bekämpfung der Stagisregierung in den Entwurf hineingekommen i. Es heißt dort -ck so ist der Inhalt motivirt worden von dem Antragsteller kein Recht haben in diesen Fragen gehört zu werden. Jch wünsche nicht, daß dieser Artikel seine Aufnahme in diesem Geseye finde, weil er in der That hier eine gedeihlihe Wirkung nicht hat. Er s{lägt Saiten an, die nit blos bei diesen beiden Punkten und der evaugelishen Kirche gegenüber angerührt werden müssen, sondern die auch bei den verschiedenen anderen Kirchen ihre Erledigung finden müssen, und die deswegen in ein anderes Geseß gehören. Wir haben die Frage hier hon einmal erörtert bei Gelegenheit des Geseßes vom 11, Mai

1873. Damals war von Seiten des Herrn Grafen Krassow, wenn ih niet irre, ein Antrag gestelli worden, welcher wünfchte, Das die Mitwirkung, die die Kircze haben könne, bei Auswahl der Pro esso- ren der Theologie alsbald geregelt würde. Es ist von meiner Seite, auch vielleicht von einer anderen, ihm entgegengehalten: hierher gehört die Sache garnicht, sie ist auch nicht fo einfach abgethan., Wenn der Staat fordert, daß jeder künftige Geistliche drei Jahre auf einer Staats Univzrsität studire, und zwar die Wissenschaft der Theologie, so bedingt i habe damals wohl Aehnliches gesagt diese Forderung eine ewisse Berlicksichtigung der Kire. Wie aber dieselbe gedacht werden olle so scheint mir, habe ich damals weiter auëgeführt —, dar- über läßt sich Verschiedenes sagen. Sie ift, theoretisch genommen, denkbar, nach der Richtung der Zustimmung, nach der Richtung der bloßen Anhörung, es ist denkbar, daß die Kirche ein Beschwerderecht bekommt, wenn sie sih verleßt meint; es ist denkbar oder vielleicht nothwendig, die verschiedenen Rihtungen in der Kirche dur ver- schiedene Persönlichkeiten, wenn sie nur der Wissenschaft genüze leisten, vertreten zu sehen u. A. m. Ja, damit eröffnet sich eine Perspektive der Erörterunz, die & mir in der That unerwüusht macht, einen solchen Saß hier in dieses Geseß herein zu befommen; denn die Folge würde sein, daß dieser Saß eine Art todtgeboren ' Kind bleibt. Bei einer anderen Geseßgebung muß er doch wieder aufgenommen werden, und ih glaube nicht, daß dann die Sache mit einer solchen Recensart es liegt nichts weiter darin abgethan sein wird, JIch habe umsoweniger im Jateresse für meine Person, daß der angefohtene Artikel in diescs A hineinkommt, weil es meiner Meinung nach für ten Kultus-Minister ganz gleih- gültig ift, ob er darin stebt oder nit. Die Sache liegt nämlich so, daß von einem formellen Recht der Mitwirkung der Kirchenbehörde im Gebietsbereihedes Evangelische Ober-Kirchenraths auch heute feine Rede ist, fondern Se. Majestät der König, der in dieser Beziehung die Ent= {eidung über die Ernennungen haben, haben auégesprochen, Sie wünsch- ten, ele Sie eine jolche Entscheidung treffen, in jedem einzelnen Falle, daß der Minifter den Ober-Kirchenrath gutachtlich frage nah etwai- gen Bedenken gegen Lehre und Wandel der zu ernennenden Person. Se. Majestät fönnen unter allen Umständen und, immer bestimmen, was Sie für eine Information von dem Minister beschafft haben wollen, und mag der Artikel im Gesetze ftehen oder niht, mag nun ein Recht für die Kirche da sein oder feins da fein, so wird der Minister nie in der Lage sein, etwas Auderes zu thun, als was ihm von Sr. Majestät in den Grenzen Seiner Allerhöchsten Kompetenz befoblen worden ist. JIch babe also keinen Zweifel, daß, wenn der Artikel Anwenvung findet, die Sache gerade fo weitergehalten wird, wie bis heute, und unter allen Umständen kann ih sagen, sehe ich für den Artikel keinen Zweck. Ic kann das freilih aber auch umdrehen und sagen, ih halte ihn auch für recht unschädlich, er ist mehr Wort als Inhalt.

Herr v. Kleist hat dann weiter darauf hingewiesen, daß der Kultus-Minister die Patente der Superintendenten, der Konsistorial= Rätbe 2c. gegenzeihnen solle. Meine Herren, ja, wenn das nur etwas Neues wäre! Sobald wir in die Lage gekommen find und dazu gehört unter Anderem auch die Lösung dec Dotationéfrage diese Organe der Kirche rein auf den kirchlichen Boden zu ftellen, sobald es sich nicht mehr darum handelt, daß die Herren Staatsgelder er- halten, auf dem Etat ihre Mittel bewilligt werden, welche staatliche Stellung fie nach außen hin haben, weiche Rangitellung 2c.

sobald es fich um alles Das nicht mehr handelt, dann ist _ kein Minister der geistlichen Angelegenheiten bei der Sake mehr nöthig. So lange die bezeichneten

Personen aber in izren gegenwärtigen Beziehungen stehen, ist es absolut nothwendig, daß dasjenige, was in diesem Augenblick ge- \chieht, zunächst auch noch weiter ge}{ieht. Man hat bitter ge- flagt, daß die Staatsregierung ihre Bedenken dagegen geäußert hat, daß die Superintendenten aus dieser Kategorie herauëgenommen würden, daß man sie nicht wählen lasse von den Kreissynoden oder einem anderem Korpus. Ja, wenn dies die Kirche beschließen wird, so glaube id, wird dem Staate gar nichts daran gelegen sein, dem zu widersprechen, man würde einen solchen Bescluß gutheißen können ;: aber daß der Staat der Kirche gegen ihren Willen ctwas ofktcoyire, das fann man von ihm nicht verlangen. Es hâlt also diefe Gegen- zeichuung, fo lange die Verhältnisse sind, wie sie find, nur den gegenwärtigen Status aufrecht und macht ihn jedenfalls nicht s{lechter.

__ Es ist dann gesagt worden, das Kirchenregiment ert;alte dur die synodalen Organe mebr Macht und das füh:e zu Uevergriffen der Mat. Ja, wenn der Saß richtig wäre oder dies? Tragweite hätte, möghte er wohl angeführt werden können geaen jede synodale Ver- fassung. Dann mte er im politischen Gebiet angewendet werden können gegen jede konstitutionelle Verfassung. Es ift wahr insofern, daß wenn die Vertretung der Kirhe kurch ihre Mitglieder in der Generalsynode und anderen Institutionen dem Kirchenregiment zu -- stimmt, daß das mehr Kraft gewinnt ; daß aber in dem Augen- blie, wo ein difsentirendes Votum fällt, dieje Kraftstär- kung in der Weise nicht mehr vorhanden ist, daß dieselbe nur dann da if, wenn Uebereinstimmung besteht, das solite doch nicht bestritten werden. Wenn abec diese Nebereiystimmung vor- handen ift, dann fönnen wir uns beruhigen und in der That sagen, es ist das eine bessere Ordnung als jeßt, wo das Kirchenregiment chne derartige Uebereinstimmung regieren muß.

Herr v. Kleist hat hingewiesen auf Art. 13, der von Vorlegung der Geseßentwürfe zur Sanktion handelt, Es ift meiu Standpunkt, wie ih ihn wohl auch anderwärts \{chon ausgedrückt habe, der, daß wir bei der Formulirung dieses Artikels uns auch mehr auf dem Gebiete des Weortfireites befinden, als auf dem der realen Verhält- niffse. Mag beschlossen werden, was da wolle, ih habe die sichere Uebers zeugung, daß ein anderes Verfahren nicht eintreten wird und eintreten kann, wiees beispielsweise eingehalten worden is mit der General-Synodal- ordnung, die von Sr. Maijeftät vor wenig Monaten vollzogen wurde, wie cs auch eingehalten worden, ift früher in Bezug auf die {leswig- bolsteinihe Kirhenordnung nur mit dem Unterschiede, daß die Rück- sihten auf die Mitwirkung des dortigen Prcovinziallandtages die öffentliche Publikation bisher gehindert haben. Es ist nämlich fo verfahren, daß Seitens der kirchlicben Faktoren die Beschlüsse der- Geueralsyaode Sr. Majestät dem Könige vorgelegt worden sind von mir mit der ausdrücklihen Frage: ob Se, Majestät unter der Voraut seßung, daß staatliche Bedenken nicht geltend zu machen seien, lediglich vom fkirhlichen Stantpunkte aus dieses Geseß behufs der firlihen Sanction vollziehen würden. Se. Majestät haben darauf auêgesp: ohen nah Ihrer Prüfung: Jch werde allerdings dieses Geseß firchich publiziren, wenn nämlih Mein Staaté-Minifterium erklärt i zitire den Sinn zweifellos, für die Worte vermag ih nit genau einzusteben, daß er von seinem politiswen Standpunkte aus keine Be- denken geltend zu machen habe, und beauftraçe Sie, den Kultus-Minifter, das Staats-Ministerium darüber zu fragen. Das Staats-Ministerium hat darauf erklärt: e solche Bedenken sind nicht vorhanden“ und nun babeu Se. Majestät dec König erklärt, cs besteht kein Hinderniß für Mich mehr und darum vollziche Jh diefen Entwurf als Kirchen- ordnung und verkünde ihn als kirhlihes Geseß. Daß Se. Majestät solche Befehle ertheilt haben, liegt außerordentliG nahe; Se. Ma- jestät sind Sich Jhrer doppelten Eigen]chaft bewußt und weil das der pa ist, so ift zu wünschen, daß von vornherein jede Möglichkeit abgeschnitten werde, irgend einen Widerspruch zu erzeugen zwischen dereinen und der anderen Thätigkeit. Darnach ist verfahren worden, aljo fo, wieJhr Kommissionsbericht in wesentlichec sahlicher Uebereinstimmung mit dem andern Hause vorschlägt; es würde so verfahren werden, auch wenn die Regierungsvorlage ledigli) angenommen und keine Mnruna erfolgt wäre.

__Das zeigt, meine Herren, daß es sich um eine große sachliche- Differenz nicht handelt und daß die behauptete große Be zwischen Sr. Majestät und den fkirchlichen Organen als solchen gar nicht be- steht, sondern daß leßtere erft fünstlih errichtet ist, um sie als einen Grund gegen dieses Geseß zu benußten.

Es ist auf das landesherrliche Kirchenregiment Bezug genommen, und ih freue mich allerdings, daß Hr. v. Kleist mit der Richtung, die da jeßt ruft: „Weg mit dem landesherr- lichen Kircenregiment* niht sympathisirt, daß er zu demselben

| glaube ih, wird unbestreitbar sein.

Rexrirauen hat und es auch in gewissen Grenzen erhalten wissen ah Tbst A es anderen Auffassungen Ausdruck iebt, als die seinigen find. Wenn Hr. v. Kleist aber als prinzipielen Gedanken den hinistellt, er wolle Umgestaltung des landesherrlichen Kircen- regiments, so ift in der Richtung ein wesentlicher Shriit zu diejer Umgestaltung bereits in der General-Synodalordnung gesehen. Das

fann nach allem diesen die Hauptgründe, die der Hr. v. Kleift für An Behauptung hingestellt hat, daß die Kirche durch den Gesetz: entwurf nichts befäme, als durchgreifende in feiner Weise anerkennen,

n ih glaube Ihnen gezeigt zu haben, daß überall mindestens eug tekide Zustand aufrecht erhalten und eine Reihe voa Befugnissen mebr gewährt wird, als der jeßige

stand gewährt hat. Damit ist ein Schritt vorwärts gethan, auch BU a bec der Kirche. Das hohe Haus is immer von dent Ge- danken durhdrungen g?we}en, daß es seine Hülfe der Kirche nicht versagen dürfe, wenn es irgend mögli sei. Fch möchte Sie bitten von diesem Gedanken aus, sih dahin führen zu lassen, soweit es hnen irgend möglich ist, namentlich in den gar richtig bezeichneten Hauptpunkten, sich dem Votum des anderen Hauses anzuschließen. Es handelt sich ja hier nur wirklich darum, Dinge, die vor unsern Zugen vorgekommen sind. _gi alle Mitglieder diefes hohen Hauses die Frage richten, ob Sie wobl noch vor wenigen *Nonaten geglaubt haben, daß die Mehrhzit des anderen Hauses von einer Reihe bekannter, s{chwer- wiegender Bedenken gegen die geseßliche Sanktion der Synodalordnung soweit zurücktreten würde , fich so weit leiten lassen würde, auch ‘durch ihr eigenes Interesse für die Kire, wie es geschehen ist. F glaube, es wird faum Einer unter Ihnen sein, der meinen möchte, er hätte diese Voraussicht gehabt, I glaube, das andere Haus hat im Großen und Wesentlichen das gethan, was eine Re- gierung, - die, wie ich, dahin strebt, diese Verfassung, joviel es fich darum im gegenwärtigen Augenblicke handelt, soweit zu Stande zu bringen, vom andern Hause überhaupt begehren fonnte. De Aen- derungen, die eingetreten sind gegenüber der Regierungsvorlage, find fundamentale nit, und die Spezialdiskussion wird ergeben, daß auch für die Aenderung in sacchlicher Beziehung Grund genug vorbanden ist. Ih möôchee das hohe Haus bitten, das auch zu er wägen, daß beide Faktoren * der Geseßgebung zusammezzuwirken haken, wie die Krone als dritter Faktor dazu kommt; es handelt sich nur darum: J der Fall gegeben, daß dieses hohe Haus dem andern Haufe entgegenfommt. Und wenn ih mir vorstelle, was auch der Herr Re- ferent hervorgehoben hat, wohin wir kommen, wenn wir dieses Gejeß nicht zu Stande bringen, die Verwirrung, die wir hereintragen, wenn wir abermals den Augenblick ver)aumen, 1n dem es möglich ist, die evangelish2 Kircheaverfassung so abzuschließen, daß der Grund zu einer weiteren Entwickelung gewonnen wird, so möchte die Verantwortung für Jeden, der darüber zu beschließen hat, eine zu groye jen, als daß ich besorgen sollte, das Haus würde sich auf die Seite des „Nein stellen. Ich bitte, beschließen sie in dem Geiste, den ih be- zeichnet habe. G H Q Der Generaldiskussion \prahen noch Graf Krassow und Freiherr von Malyzahn gegen die Vorlage , wäh- rend die Herren Graf Udo zu Stolberg - Wernigerode und Graf zu Eulenburg die Annahme desselben empfahlen. Nackt- dem der Referent Dr. von Goßler die Debatte resumirt und nochmals die Annahme des Ge-sezes in der von der Kommission vorgeschlagenen Faffung befürwortet hatte, wurde die General- diskusfion geshlossen und die Spezialdiskussion auf heute vertagt.

_— Jn der heutigen (11.) Sihung des Herrenhauses, welche der erste Bize-Präsident v. Bernuth um 11 Uhr 20 Mi- nuten mit gescäfilichen Mittheilungen eröfsnete Und der der Vize-Präfident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Camp- hausen, der Minifter für die geistlichen Angelegenheiten Dr. Falk sowie mehrere Regierungskommifsarien beiwohnten, erfolgte zunächst die Vereidigung des neu eingetretenen Mitgliedes Fürst Blücher von Wahlstatt. ;

A irat das Haus in die Spezialdiskusfion des Berichts der X. Kommission über den Gesezentwurf, betreffend die evangelische Kirhenverfassung in den 8 älteren Provinzen der Monarchie. Die §8. 1 bis 7 wurden ohne Diskussion nah den Beschlüfsen des Abgeordnetenhauses ange- nommen. Der §. 8 lautet nah den Beschlüssen der Kommission olgendermaßen : ;

19 In n Regulativ für die vereinigten Kreissynoden der Haupt- und Residenzstadt Berlin kann denselben das Recht beigelegt werden, 1) über die Veränderung, Aufhebung oder Einführung allgemeiner Gebührentaren für alle Gemeinden Beschluß zu fassen; 2) allge- meine Umlagen auszusch"eiben, und zwar: A. behufs Ersaß für die aufzuhebenden Stolgebühren, b. zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Paro chien behufs Befriedigung dringender kirchlicher Be-

11e. du die Umlage für diesen leßteren Zweck fünf Prozent der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich av den Staat zu entricktenden Personalsteuern (Klassen- und Einkommensteuer) übersteigen, so Hedarf es der Genehmigung der Minifter der geistlihen Angelegenheiten, der Finanzen und des Junern.

Die Umlagen müssen gleichzeitig in aslea Gemeinden nah glei- hem Maßstabe erhoben werden, und gilt für den evan Bon tns die Vorschrift des §. 31 Nr. 6 d Kirchengemeinde- und Syuodak- ordnung vom 10. September 1873. -

Auf die Beschlüsse über folche Umlagen findet Artikel 3, Ab- satz 3, 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 Anwendung,

3) eine Syuodalkasse für die Einnahme und Verwendung der auêgescriebeuen Umlagen zu errichten. _ N

Zur Uebertragung der in diesem Ge]eße den Provinzialsynoden zugestandenen Rechte auf die demnächit zu bildende Provinzial- jynode Berlin bedarf es eines Staatsge]eßes.

Hierzu beantragten die Herren Dr. Beseler und Genossen:

Jn Artikei 8 der Kommissionsbeschlüsse : J

1) ftatt „fünf Prozent“ „drei Prozent“ zu seßen;

2) statt „der Genehmigung der Minister dec geistlichen Ange- legenheiten, der Finanzen und des Innera*, zu sagen: „der Genehmigung des Staats-Viinisteriums".

Bei der Diskussion über diesen Artikel erklärten sch die Herren Dr. v. Goßler (als Referent) v. Kleist-Reßow, Baron Senfft v. Pilsah, Graf zur Lippe und Graf Krassow für die Anträge der Kommisfion, während die Herren Dr. Beseler und Weber die Anträge Beseler und Genossen vertheidigten und der Regierungé-Kommissar Ministerial-Direftor Dr. Förster die Be- \{chlü}se des Abgeordnetenhauses befürwortete. Bei der Abftim- mung wurden die Anträge Beseler und Genossen mit geringer Majorität angenommen.

: Der Art. 9 lautete nah dem Beschlusse des Abgeordneten- auses:

Is In anderen Ortschaften können die in Artikel 8 bezeichneten Zwecke au den übereinstimmenden Antrag der Vertretung aller oder mehrerer Parochien derselben Ortschaft im Sinne des Artikel 4 des Geseßzes vom 29. Mai 1874 für gemeinsame Angelegenheiten ecklärt werden. S

Die Kommission des Herrenhauses hatte dagegen für diesen Artikel folgende Fassung vorgeschlagen: : A

In anderen Ortschaften, die mehrere unter einem gemeinjamen Pfarramt nicht verbundenen Parochien umsfajjen, können die im Art. 8 bezeichneten Zwecke auf den Antrag aller oder der Mehrbeit der Paroczien im Sinne des Art. 4 des Geseßes vom 25, Mai

I möôcte an

Beim Widerspruch der

Hierzu beantragten die

In der heutigen ( geordneten, welcher

Osfterrath,

die Zuständigkeit der

schusses u. A.

während der Abg. Dr. Lask die Kommissionsbeschlüsse Geheimer Regierungs - diese Bestimmung welhe die Regierung

müsse. Diese Maßregel

zweckmäßig.

erklärte sich beschlü}se, wonach laut destens

nur Magistratsmitglieder Stengel trat den B lih der Bestimmung

fähigung zum höheren Ju muß. Die Abgg.

angenommen wurden,

des andern abhängig zu falshe Taktik sei, weil in

andere scheitern zu lassen.

gen) folgenden §. 32a. ei

fönnen binnen 21 Tagen 8 118 der Provinzialordnu

hitisch machte solhen Ms eine machen un

in Frage stellen würde.

-

dieser Vor} rückgezogen. rathung fort.

chlag abgelehn

Die hiesigen K

Berlin 11. am 30. Mai

unter dem Vorsißze denturvermnefer Prediger sittlichen Zustände des

welhe Weise dem wach

1874 für gemeinsame Angelegenheiten durch das Konsistorium ec- flärt werden,

andexe Gegenstände zur

kann dies nur unter Zustimmung der Provinzialiynoèe geschehen.

Artikel 9 nach den Beschlüssen des Hauses der Abgeordneten wieder herzustellen, unter Hinzufügung d-r Konsistorium“ vor den Worten „für gemeinsame“.

Bei der Diskussion wurde der Kommisfionsantrag von den Herren Dr. yv. Goßler, v. Retzow befürwortet, währe Antrag vertheidigte und d Direktor Dr. Förster um

« netenhauses bat. Kommisfion mit Antrag Beseler abgelehnt.

Nachdem im weiteren Verlaufe der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten der Abg. v. Benda und der Referent Abg. v. Kardorff für die

eingedenk zu sein der | Opportunität des Geseßentwurfs, legung des Etatsjahr selbe unverändert genehmi

nd Dr. Besjeler den voy ihm gestellten

Annahme der Beschlüsse des Abgeord- Bei der Abstimmung wurde der Antrag der 46 gegen 44 Stimmen angenommen, der

es ., gesprochen hatten, wurde der- gt, woraus sih das Haus vertagte.

am Ministertishe der Innern Graf zu Eulenburg und wohnten, theilte der Präsident mit , e Vorberathung des Gesehentwurfs, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen in den Provinzen Preußen, / Shlefien und Sachsen gewählt find die Abgg. v. Benda (Vor- figender), Mühlenbeck (Stellvertreter), Rüppell, Graf Sthack (Schriftführer), v. Kraaß, Riedel, Briese, Frhr. v. d. Reck, Schmidt Riert und Schellwik. Einziger Gegenstand der Tagesordnung war die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend

tungsgerihtsbehörden im Geltungsbereiche der Pr o- vinzialordnung vom 29. Juni 1875.

Die §8. 1 bis 3 wurden ohne Debatte genchmigt. Zu 8. 4, welcher den Stadtausshuß an die Stelle des Kreisaus- in Stadtgemeinden von 10,000 Einwohnern stellt, wünschte der Abg. Stengel die Beseitigung dieser Cxemtion,

der Kommission als eine der

Ministeriums bei gewerbreichen Städten anheimgestellt werden, aber fategorisch eine solche Bestimmung zu treffen, sei nit Nachdem noch die Abgg. Frhr. Miquel unb Richter (Hagen), sowie der Referent Frhr. v. Heere- man für die Kommissionsvorschläge eingetreten waren, während die Abgg. Schmidt (Sagan) und Scharnweber dieselben im Inter- effse der Harmonie von Stadt und Land bekämpften, trat das Haus den Beschlüssen der Kommisfion bei. Die S ) 13 regeln die Zusammenseßung der Stadtaus\hüsse. Der Re- gierungskommissar Geheimer Regierungs-Rath v. Brauchitsch gegen die

50,000 Einwohnecn die i aus\{chu}ses aus der Zahl aller Bürger gewählt werden follen. Er wünschte, daß hier ebenso, wie in den fleineren E

Abg. -

der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtaus\husses die Bee

Richter (Hagen) Beschlüsse der Kommission ein, die

Im §. 13 beantragte und motivirte der Abg. Richter (Hagen) eine Bestimmung, wonach bezüglich der Waÿhlen des Stadtaus\husses aus die Vorschriften der noch im Stadium der Berathung befindlichen Städteordnung Bezug genommen d

fommissar Geheimer Regierungs-Rath v. Brauchitsh hob her-

vor, daß die beiden in Rede stehenden Geseyze fkeines- eas * in Mem [so engen meren Zusammenhange ständen, um das Zustandekommen des einen von dem

beiden Geseßzen zum Abschluß gebracht werden fönne, auch das

Ausführungen an. Der Antrag des Abg. Richter wurde hierauf abgelehnt. Hinter §

Die nach Maßgabe dieses G-seßes endgültigen Entscheidungen der Aufsichtsbe; örden, sowie des Bezirkêraths und des Provinzial- raths, welche deren Befugnisse üverschreiten oder die Geseßze verlegen,

ligten mittelst Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefo iten wer- den. Zuïtänudig ift das Oberverwaltungsgerit.

Der Regierungskömmissar Geheimer Regierungs-Rath v. Brau- darauf aufmerksam,

dadurch das Zustandekommen des ganzen Gesetzes

unbegründetes Mißtrauen gegen 9 ren instanzen hervorgerufene Paragraph nicht rechtfertigen. Windthorst, (Bielefeld) beantragte, petenzkommission zu verweisen.

Beim Schluß des Blaties dauerte die Be-

jährigen Berathungen zusammentreten, und zwar die Kreissynode

turverwesers Buttmann, Superintendenten Berner am

des Konsistorial-Raths Noël am 20. Juni und die Friedrich-Werdersche Kreissynode unter dem Superinten- mäßig stattfindenden Berichterstattung über die kfirhlichhen und

über das amtlihe Proponendum,

Gemeinden durch Verbreitung guter Schriften am wirksamsten Befriedigung zu verschaffen Jet 2.,

Nertretung auch nur einer Parochie

Herren Dr. Beseler und Genossen:

Worte: „durch das

Voß, Dr. Schulze und v. Kleist-

er Regierungskommissar Ministerial-

Verfassungsmäßigkeit und betreffend die Ver-

62.) Sizung des Hauses der Ab- Minister des mehrere Kommissarien bei- daß in die Kommission zur

Anstalten gehörigen Holzungen Brandenburg, Pommern, Posen,

Graf v. Matuschka, (Stettin), Dr. Dohrn,

Verwaltungs- und Verwal-

er aus Zweckmäßigkeitsrücksichten für eintrat. Der Regierungskommissar Rath v. Brauchiish bezeichnete wenigen, unannehmbar erflären

für falt E 1 Ermessen des

möge wohl dem

v. Manteuffel,

S. 6 bis

Bestimmung der Kommissions- 8. 7 in Stadtkreisen mit min- Mitglieder des Stadt-

sollten. Der Kommission entgegen,

wählbar sein eschlüssen der Des Q. 12

bezüg- wonoch

stiz- oder Verwaltungsdienste besißen und Hänel traten für die demnähst au vom Hause

wird. Der Regierungs-

machen, und daß es eine durchaus dieser Session nur noch das eine von

Der Abg. Dr. Lasker \{chloß sich diesen

. 32 beantragte Abg. Richter (Ha- nzuschalten:

unbeschadet der Bestimmungen des ng vom 25. Juni 1875 von den Bet hei-

daß die Einfügung einer völlige Umarbeitung der Voclage nöthig

Auch materiell lasse sich der dur ein die unteren Verwaltungs- Der Abg. das Amendement an die Kom- Nach längerer Debatte wurde t und der Antrag Richter darauf zu-

reis\ynoden werden zu ihren dies-

unter dem Vorsitße des Superintenden- Berlin t 16. AUR,

I. unter der Leitung des Berlin-Köln-Stadt

Orth am 21. Juni. Außer der regel-

Synodalkreises und der Verhandlung betrefsend die Frage, aus enden Bildungs- und Lesebedürfniß der

werden noch verschiedene

mit Mörser und Raketen - Rettungsapparaten C 1 deshalb erfolglos, weil ge Shiffbrüchigen diese Apparate nit rihtig zu benugen verstehen. ;

g Sutén po die Verwaltung der deutschen Gesellschaft Zur Rettung Shiffbrüchiger eine allgemcin verständlihe Anweisung zur Handhabung menstellen und auf Zinktafeln überdrucken lassen, wel bestimmt sind, an Bord der Schiffe an gut sihtbarer Stelle an- gebraht zu werden. l / solche Anweisungen auf Zinktafeln unentgeltlich an alle preußt- hen Rheder und Schiffer abgeben zu Empfangéquittung si Schiffen verpflichten. nur an Pafsagierschiffe abzugeben sein.

Bei Strandung von Schiffen bleiben Rettungsvcrsuche nicht selten nur

Um diesem Uebelstande entgegen

folcher Rettungsapparate zusam- welche dazu

Der Handels-Minister hat beschlossen,

lassen, welche in der zur Anheftung der Tafeln auf ihren Mehr als ein Exemplar der Tafeln wird

_— Der Staatssekretär von Finnland, Baron von S tjern-

wall-Wal len, ist heute früh nah Ems abgereist.

Das deutsche Panzergeshwader ist laut Meldung des „W. T. B.“ gestern Nachmittag um 4 Uhr in Wilhelms- haven unter Kanonendonner in See gegangen. Der Dber- Befehlshaber desselben, Contre-Admiral Batsch, befindet sich an Bord der Panzerfregatte „Kaiser“.

Briefsendungen für S. M. Kanonenboot „Comet“ find bis inkl. 23./5. cr. nah Plymouth, vom 24. bis infl. 98/5. cr. nah Gibraltar (via Marseille) vom 29,/5. bis inf. 6./6. cr. nah Malta (via Messina) und vom 7./6. cr. ab nach Salonichi zu dirigiren.

Posen, 23. Mai. (W. T. B.) Zu der heutigen F-1er des 50jährigen Dienstjubiläums des Generals v. Kirchbah übersandten S e. Majestät der Kaiser, Se. Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz und Se. Ma- jestät der König von Sachsen ihre Glückwünsche. An der Feier betheiliglen fich die Spigen der Behörden und viele andere an- gesehene Persönlichkeiten. Die Stadt überreihie dem General einen Ehrenbürgerbrief.

Bayern. In der Sizung der Abgeordnetenkammer vom 19. d. wurden die Reklamationen ge en die Wahlen in Kandel und Edenkoben einstimmig für unbegründet und die betreffenden Wahlen für gültig erklärt. Hierauf wurde der Etat der Bauten für Kultus und Unterricht festgeseßt; alle Po- fitionen wurden genehmigt mit Ausnahme von 79,542 A. für ein neues Schullehrerseminar in Regensburg. Die Linke wollte für dieses die Mittel genehmigen, die Mehrheit der Rechten aber lehnte die Forderung ab, obwohl Minister v. Luß ecflärte, daß es ein fkatholishes Seminar werden solle.

Am 20. interpellirte der Abg. Brandenburg den Minister des Jnnern, wann der versprochene Gesezentwurf über die Entshädigungsfrage bei Auslihtung von Waldern, die an Staatsftraßen liegen, vorgelegt werde. Der Finanz- Minister v. Berr sicherte Namens des abwesenden “Ministers v. Pfeufer die Antwort auf eine der nächsten Sizungen zu. Die Nalhweisungen über die Einnahmen 2c. aus dem Forstjagd-Trift- wesen pro 1873/74 wurden genehmigt - und sodann der ein- \chlägige Etat der 13. Finanzperiode nah den Ausshußvorschlägen festgestellt. Die nächste Sizung ift auf Mittwoch, 24. d. M., anberaumt. Auf der Tagesordnung fteht der Schlörsche Bericht über die Staaisbahnen.

Æürttemberg. Stuttgart, 20. Mai. Die Kammer der Abgeordneten hat bei Fortsezung der Berathung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten D den Art. 19 („Ieder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versezung auf ein anderes Amt von niht geringerem Range und Gehalte (Art. 11) fich gefallen lassen, wenn es das dienst- lihe Bedürfniß erfordert“) mit dem von dem Kanzler v. Rüme- lin b@antragten Amendement, nach Abs. 1 einzufügen: „Auf Professoren der Landesuniversität findet diese Bestim- mung feine Anwendung“, in namentlicher Abstimmung mit 53 gegen 19 Stimmen angenommen.

Vaden. Karlsruhe, 19. Mai. Das Staats-Ministe- rium hat den von der Kongregation der barmherzigen Schwestern auf dem Tretenhofe bei Lahr ergriffenen Rekurs bezüglich ihrer vom inisterium des Innern verfügten Aus- weisung als unbegründet verworfen. Der von der obersten evangel:\schen Kirchenbehörde erlassene Bescheid über das firch- lihe Leben im Jahre 1875 fonstatirt, daß von den ge- \chlossenen Ehen fich nur vier Prozent der kirchlichen Trauung entzogen hätten, wobei die Befriedigung ausgedrückt wird, daß hierbei keine Personen waren, „welche durch äußere Stellung oder persönliche Vorzüge sich über die Massen erhoben“. Nur in Pforzheim habe sih eine bedeutende Zahl ergeben, die im bewußten Haß der Kirche gegenüber ftünden. Im sfectirerischen Treiben hätten sih die Methodisten den größten Anhang errungen. Die Ursache des immer geringeren Zugangs zum Studium der Theologie findet die Ober-Kirhenbehörde weniger in der geringen Pfarrbesoldung und der Pfarrwahl, als vielmehr „in der allge- meinen Richtung unserer Zeit und der jeßt gerade chwebenden Krise in der Theologie selbst“. |

Mecklenburg-Schwerin. Schwerin, 19. Mai. Am Z. Juni findet die Taufe des jüngst geborenen Herzogs statt. Am 16. wurde hier die erste Civilehe geschlossen, der keine kirhlihe Einsegnung folgte. Die neue Gerihts-Orga- nisation soll zwar erf zu Neujahr 1878 in Wirtsamkeit treten, nichts desto weniger ist man, wle der „L. Ztg.“ ge» schrieben wird, hier mit den vor bereitenden Entwürfen beshaf- tigt. Ueber die Zahl der niederzuseßenden Kreisgerichte heißt es, daß vier Landgerichte in Schwerin, Rostock, Güstrow und Wismar eingerichtet werden sollen. Bei jedem derselben würde ein Staatsanwalt fungiren, außerdem hier ein Ober-Staatsanwalt.

Sachsen - Coburg - Gotha. Gotha, 22. Mai. Der Speziallandtag für das Herzogthum ift auf Mittwoch, den 24. d. M. hierher einberufen worden.

Lippe. Detmold, 22. Mai. Der Fürst ißt von der Reise nah Mecklenburg zurügekehrt.

ar

Desterreicb-Uugarn- Pes, 22. Mai. (W. T. B.) Die Reichsrathsdelegation hat das cdinarium und das Extra- ordinarium des Marinebudgets angenommen und zwar ersteres mit einem Gesammtabfirih von 572,630 Fl., lezteres nach dér Regie- rungsvorlage. Im weiteren Verlaufe der Sizung des Budget- aus\chu}ses der Reichsrathdelegation wurde das Budget für das Kriegs - Ministerium berathen und hierbei Titel 16 des Ordinariums „Genie- und Militär - Baudireftion“ mit 2,100,000 Fl., mithin mit einem Abfstriche von 25,351

Verhandlung kommen,

Fl, eingestellt, Bei Berathung des Postens „Fond jür mili-