rung gerichtet, in Kürze diese Behauptungen zu begründen. Die erste ift jebr leiht zu begründen, denn in der That ist die vorliegende Frage eine Frage, die nur gelöst werden kann in einer entsprechenden Weite im Zusammenhange des Unterrichtsgeseßes, das gilt von den Universitätéprofessoren gerade so gut wie von den Direktoren der Schullehrerseminare. Es is der wahre Sinn dieses Artikels in der beutigen Fassung ganz nach den Ausführungen der Herren Antrag- steller in der zweiten Lesung der früheren Verhandlung jeßt formulirt worden.
Sie haken, wenn mi nicht alles täuscht, allerdings in einer Zusam- menseßung des Hauses, die der jeßigen nit entspriht, vämlich in der Session des Jahres 1873, sich bei einem anderen Anlaß mit einem Antrage zu beschäftigen gchabt, der diesen Punkt ebenfalis be- rührt. Es wurde nämlich, ich denke von dem Hrn. Abg. Brüel, der Antrag gestellt, in das Gesey über die Vorbildung der Geistlichen einen Paragraphen aufzunehmen, der sih über die Art, wie die Kirche mitwirken könne in diefen Augelegenbeiten, aussprach. Es ift Seitens der Staatsregierung, ohne auf die Details des betreffenden Artrags einzugehen, wenn ich nicht irre, ebenfalls geltend gemacht worden, hierher gehört der Antrag niht, und dieser Auffassung wurde die Zustimmung des Hauses der Abgeordneten, wie später des Herren- hauses. Und in der That, meine Herren, es sind das Fragen, die ge- regelt werden müssen, nit für eine Konfession, sondern für alle Kon- fessionen nach gleichmäßigen Grundsäßen. Es sind das Fragen, die in dem zweiten Punkte® abhängen von der Frage des konfessionellen Unterrichts in urseren Elementarschulen und in den Seminarien. Daß sie aus diesem Grunde nicht blos für die evangelische Kirche und gar für einen Theil derselben erschcpfend erledigt werden kann, sollte ih meinen, liegt auf der Hand. Nun habe ich gesagt, ic glaubte, dieser Paragraph wird die Sache erschöpfen. Ich habe bis- her immer geglaubt, mich, wenn ih die Sache weit fasse, des allsei- tigen Einverständnisses erfreuen zu dürfen, wenn ih der Meinurg war, die ich damals ganz bestimmt ausgesprochen habe, daß, sobald der Saß autgesprechen ist: auf einer Staatsuniversität muß das Studium der Theclogie 3 Jahre lang betrieben sein, daß dieser Say nit eine geseßlihe Wirkung — das wäre zu enge gesagt — bedinge bei der Anstellung der Professoren Seitens der kirchlihen Faktoren, wohl aber, daß immerhin eine ge- wisse Rücksicht auf die Kirchen dabei genommen werden müßte, und daß die Form diescr Nücksicht sehr verschiedenartig gedacht werden fônne, daß aber sie ganz außer Acht zu lassen man nit rect thun werde. Ic kann au nit glauben, daß in dieser weiten Fassung die Majorität dieses hohen Hauses anderer Meinung wäre, jedenfalls scheint mir aber damit auéreicend angedeutet zu sein, daß es sich bier um Frogen handelt, die mit diesem kurzen Saße nicht erledigt sind, daß also jedenfalls dieser Paragraph als solcher ein langes Leben nicht hat. Nun, meine Herren, bis zu einer anderweiten Regelung, was wird denn nun durch ein solches Amendement bewirkt ? Ich schließe an den Saß an, daß dieses Amendement nur ausdrücken soll, daß die betreffenden Organe der Landeskirche ein Recht der W-it- wirkung bei der Anstellung niht haben, Meine Herren! Haben sie denn das Recht gegenwärtig? Nein, sondern cs ist auch nur aus- gesprochen worden von derjenigen Inftanz, die die Ernennung zu den betreffenden Aemtern ausspricht, daß der vorschlagende Minister- zur Information fragen solle, ob gegen Lehre und Wandel der betreffen- den Person etwas eingewendet werde. Dieser Erlaß ift Seitens des Königs an den Kultue-Minister ergangen, er betrifft cin reines Ver- waltungévertrauen, ein Juternum, welches sich in dem Recht der betreffenden Instanz bewegt, ist auch deéhalb niemals publizirt worden, Meine Herren! So lange dieser Erlaß besteht, so lange der entscheidende Faktor solche Informationen will und folche Verbreitung der Jnformationen Seitens des Ministers, so ist dieser nur in der Lage, ihm nachzukommen. Also das, was gegenwärtig besteht, wird durch diesen Paragraphen nach der ausdrücklichen jeßi gen Wortfassung nicht im Allerentferntesten berührt, Und wenn Sie auf den praktiïichen Gesichtépunkt uoch cin Gewicht legen wollen: u1ich hat dieser Allerhôchste Erlaß rücksihtlichÞ der staatlihen Interessen, die ih zu vertreten habe, bisher noch keinen einzigen Augenblick be- drüdckt.
Meine Herren! Es find dann drei Veränderungen in den Beschlüssen dieses hohen Hauses. Die eine berührt den Art. 9, wona beim Antrag Aller oder der Mehrheit der Parochie eines größeren Ortes in gewissen gem«insamen Angelegenheiten, die in Art. 8 be- zeichnet sind, dem Beschluß des Herrenhauses gemäß, auch ein Zwang gegen einen Widersprechenden unter gewisscn Kautelen ausgeübt werden kann. Vom Standpunkte des formellen Rechts aus hat die Staats- regierunrg diesen Beschluß bekämvft. Es ift ihr nicht gelungen, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen, weil ihr entgegen geführt wurden Gründe der erheblihsten praftishen Bedeutung, weil ausgeführt wurde, der ganze Paragraph , wie ihn diescs hohe Haus be\chlossen habe, habe gar feine reale Bedeutung, wenn nicht eine Fassung gewählt werde, wie fie im gegen- wärtigen Beschlusse des Herrenhauses enthalten ist. Diese Gefichts- punkte sind in der That nicht von der Hand zu weisen, und es scheint mir, da ih einem Antrage auf Aenderung in dieser Beziehung in dems Amendent nicht begegne, daß das hohe Haus solche Erwägungen be- reits angestellt hat und zu einem der Vorlage günstigen Ergebniß ge- langt ift. Jn den Verhandlungen dieses Hauses sind es zwei Punkte gewesen, welhe als die Kardinalpunkte jür die Möglichkeit, einem solchen Geseße zuzustimmen, bei der überwiegenden Majorität Derer, die ein folhes zustimmendes Votum abgegeben haben, angesehen wnrden. Ich meine das Verhältniß der Staatsgesetze zu den Kirchengeseßen, um den Ausdruck der Vorlage beizubehalten, und ih meine die- Steuerfrage. Was das erste betrifft, so muß ic jagen, daß ih cinen irgend fahlihen Unterschied zwischen dem Beschluß des anderen Hauses und dem dieses Hauses nicht finden kann. Es ist, während dieses Haus sih ausdrüdckte: cs darf nicht geschehen, von dem anderen Hause nur gesagt worden, es geschieht nicht, und ih sollte meinen, daß das leßtere sogar die gewöhnliche Art der gejctzgeberishen Sprache sein möchte. Dann sind noch in der For- mel des Herrenhauses gestrihen worden die Worte des „dafür ver- antweortlih en“ Staats - Minifteriums. Nun, meine Herren, id habe mir bereits bei der zweiten Lesung hervorzuheten erlaubt, daß ih das Hineinkommen dieser Worte mir nur bistorisch erklären könne dunch gewisse anfänglihe Beschlüsse der Kommission, daß ih ihnen aber irgend eine wirkliche Bedeutung nicht beizulegen vermöge. Sie können doch unmöglich sagen wollen, in eiuem Falle dieses Geseßes sei die Verantwortung des Staats- Ministers vorhanden, im anderen mckcht vorhanden, das Staats- Ministerium hat nämli nech nach anderen Bestimmungen des Ge- setzes sehr viele verantwortlihe Akte vorzunehmen. Wan fkönnte, wenn in einem Falle in das Gesetz bineingeschrieben wird: das Staats- Minifterium ift verantwortlich, am Ende fkonfkludiren: in anderen Fällen, wo dies nicht geschehen, ist es nicht verantwertlich, daher scheint mir diese Aenderung nur eine sachgemäße, jedenfalls eine, die von diesem hohen Hau'e eingenommene grundsäßlihe Stellung nicht berührende zu sein.
Was die Steuerfrage betrifft, so möchte ih glauben, daß das Prinzip, welches das hohe Haus geleitet hat bei seinen Beschlüssen in dieser Richtung, die Auffaffung gewesen ift, daß den Gemeinden, wel{e dur ihre direkte oder indirefte Vertretung, will ih mich mal ausdrücken, mit Stcuern belastet werden, gegen cine Ueberbürdung in dieser Richtung, gegen eine unrechte Behandlung im Allgemeinen ein Schuß gewährt werden müsse, durch den Staat — und es ift ganz zweifellos, daß dieser prinzipielle Gesichtépunkt ein durhaus richtiger ift, Es scheint mir nun aber in Bezug auf die Art und das Maß dieses Schußes niht aus dem Prinzip zu folgen, daß in jedem einzelnen Falle der Shuß ganz dieselben Formen annehmen müsse, sondern cs sckcheint mir darauf anzukommen, daß, je weniger Garantien der Körper, welher solche Steuern beschließt, für eine richtige Würdigurg der BVerbältnisse gewätrt, desto stärker der S@ubß sein muß, daß aber da, wo eine sehr erhebliche Garantie in dem Körper selbft licgt, es vollkommen zulässig ist, chne von dem Prinzip abzuweichen, den Schuß in sck{wäceren Formen darzustellen. ÚUnd so ift es in dem Gejeß auch bereits gesehen, —
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Î diesen Entwurf, _meine das Geseß von 1874. Wo die Gemeinde durch ihre nächsten Vertreter, durch den Kirchenvorstand und die Gemeindever- tretung, beschließt, sich durch Steuern zu belasten, soll es qaus- reichen, wenn die Regierung, die Verwaltungsbehörde der Provinz, nur darüber bes{ließt, und zwar besonders nab gewissen Rücfsichten, ob Präftetionsfähigkeit vorhanden sei, ob das Geseß ver- [leßt sei, von anderen Organen aber wird abgesehen. Warum dies? Weil in den beschließenden Gemeindeorganen ein ganz bedeutender Schutz liegt für die Gemeinde und ihre einzelnen Mitglieder — dem- gegenüber findet sich das Extrem in demjenigen, was der frühere Art. 16 enthielt, dem die Kommission des Herrenhauses ihre Zustim- mung nicht geben konnte, das ift die Belastung der einzelnen Ange- hörigen der Kirhe drrch Beschlüsse der Provinzialsynode und der Géneralsynode. Dort allerdings is die Direktheit der Vertretung nicht mehr vorhanden, da ist das Aeußerste der Indirektheit durch das Filtrationssystem, wie Sie es ja nenuen, erzielt. Dort ist die Zusammenseßung eine solche, daß sie sih wesentlich unterscheidet von der Zusammensetzung der Ge- meindevertretung, dort find die Interessen der Stimmenden zu ver- schieden von den Interessen derjenigen, welche Steuern zu leisten haben ; darum die Limitation und darum neben der Schranke der Limitation der äußerste hochste geseßzlihe Schuß, das Staatsgeseßz. — Es {eint mir, als ob der Art. 8, auf dessen Wiederherstellung im let- ten Alinea auch angetragen wird, indem statt des Wortes „Staats- Ministerium* das Wort „Staatsgeseß*" geschrieben werden soll — daß der mitten zwischen diesen beiden Fällen steht. Namentlich möchte ih bitten, nicht darum; weil der Art. 16 das Staatsgesecßz fordert, nun zu sagen, das Prinzip fordere, daß auch hier geändert wird, denn in der That kann ih nur dabei stehen bleiben, ein Prinzip fordert nur einen ausreichenden, aber nicht den gleichen Schuß. Und da meine ich allerdings, daß zwishen ten Fällen des Art. 16 und des Art. 8 fi die allerwich- tigsten Unxterschiedce nach der Seite der größeren Garantie durch den Körper, der beschließt, gegeben. Zunachst, meine Herren, sind die Zwecle, zu denen die Generalsynode und die Provinzialsynode beschließen können, niht beschränkt — jeder Zweck kann Gegenstand der Belastung sein mit Steuern. In dem vorliegenden Fall tritt eine Beschränkung ein, - nur zur Unterstüßung armer Gemeinden und rur zu einem geringeren Prozentsaß i|st eine derartige Summe von den übrigen Gemeinden zu fordern, oder der Totalität der Gemeinden selbs, In dem ersteren Falle haben Sie nicht blos die sogeranute Filtration durch 2 Stufen mebr, wie in dem Fall des Ait. 8, sondern Sie haben noch eine andere Zusammenseßung, - Sie haben eine Zu- sammenseßung, die theoretish genommen, ich jage uur theoretis{ ge- nommen, dahin führen kann, daß F Geistlihe und F Nichtgeistliche im Körper sind; dagegen in den Kreissyroden Berlins haben Sie nicht blos eine nähere Stufe, eine näheze Beziehung zu den zu be- steuernden Gliedern, sondern Sie haben unter allen Umständen Z Laien und § Geiftlihe in der Synode. Diefe Zusammenseßung iceint nur eine andere Würdigung der Verhältnisse zu rechtfertigen. Und endli, meine Herren, sollte ih glauben, käme es auch ein biéchen auf die Stadt Berlin an. Jch kann nach Allem, was ich von der Stadt Berlin weiß, und nach allen ihren Lebentäußerungen, die ih von ihr sche, micht annehmen, daß eine solde Kreissynode Berlins sih obne die dringendste Noth über diese 3 %/ hinaus begeben wird. Jch bin der Meinung, meine Herren, daß sie zunächst zu den 30/9 gar nicht kommen wird. Was Berlin — wenn ich den vulgären Ausdruck gebrauchen darf — auf den Nägeln brennt, das ist die Frage der Stolgebühren, und in Bes- zug auf die Stolgebühren ist mit Ret keine Limitation ausge- \prochen. Ehe das nicht auseinandergeseßt ift, ehe nit die Summen, die zum Ersaß der aufzuhebenden Stolgebühren erforderlich find, durch Steuern aufgebracht sind, wird und fann nicht daran gedacht werden, die Frage wegen der 39/9 auch nur einigermaßen in Vetraächt zu nehmen, — und wenn später die Sachen soweit kommen, daß darüber bes{chlos\sen wird, so kann ich nur wiederholen: steuerauflegungssüchtig ist doch wahrhaftig der Berliner niht, und wenn die Dinge fo stechen, fo sollte id meinen, es ist dieses Korpus der vereinigten Kreissynoden in der That viel anders vergleihbar einer einfachen kommunalen Vertretung, als es von der Provinzial- oder gar ven der General- synode geltend gemacht werden könnte. Jch wiederhole, es giebt die Zusammenseßung der Synode, es geben die Zweckte, die sie zu ver- folgen bat, die Beschränkung derselben, es giebt inébesondere die Eigenthümlichkeit der Berliner Verhältnisse ausreichend Garantie, daß hier nit Mißbrauch zur Bedrückung des Einzelnen geübt werden wird. — Und nun, meine Herren, ist denn der Schuß, der da ge- währt werden soll den Einzelnen gegenüber, wirklich fo unerheblich ? Es ift na langer Erörterung beschlossen worden, das Staats-Mini- sterium solle, wenn wirklich einmal der Fall der Ueberschreitung vor- fomme, seine Genehmigung gewähren müssen. Meine Herren! Sie könnten ja denken : der Kultus-Minister hat ein besonderes Intercsse daran, alle firchlihen Zwecke mit möglichst viel Geld gefördert zu sehen, und wenn Sie bier blos den Kultus-MiniSer bätten, so würde ih durhaus be- greifen können, daß Sie eine gewisse Shwäche der Garantie darin fänden. Aber, meine Herren, Ste finden hier das Staats-Ministerium mit dem Finanz-Minister ‘md, meine Herren, ih betone mit Recht, das gerade Angesichts der Berliner Verhältnisse — auch den Minister des Innecn betheiligt. Nun stellen Sie sih einmal vor, s wäre von dieser Vertretung über die 39/5 beschlossen obne zwingende Gründe, d. h. ohne Gründe, die nicht Erklärung überall finden, daun wird auch in B=nlin in den Gemeinden eine folche Un?ufriedenheit mit ciner der- artigen Belafiung durch die kirchlichen Faktoren entstehen, daß \ich jedes Staaté-Ministerium, namentlich ein solches, welches nichts dazu beitragen will, daß die Element-, die der Kirche angehören, aus der- seben herauêgehcn, fich doch wirklich zehnmal besinnen wird, ehe es einen fsol{en rerantwortungsvollen Beschluß faßt, für den es doch Ihnen gegenüber hinterher rur recht unangenehme Rechenschaft zu überuehmen hätte. Ich denke, der Schuß ist so shwach auch nicht, wie cer vielleiht hingestellt werden kann.
Diese Erwägungen foklten, wie ich meine, dahin führen, anzu- erkennen, daß cs nicht unrihtig ist, namentlih prinzipiell nit un- richtig ift, in beiden erörterten Fällen verschieden zu entscheiden, und auch das weitere Anerkenntniß begründen, daß bei dieser Verschieden- heit die faktishen Verhältnisse bier vollständig richtig gewürdigt sind, daß von cinem Widerspruche nicht die Rede sein fann. Und nun, meine Herren, wenn die Sache fo steht, so sollte ich glauben, daß jeder, der dem Geseße überhaupt h-1d ist und wünsht, daß es zu Stande kommt, alle Ursache Lâtte, den Streit über diese Angelegenheit, die nun, von Aufang ge- nommen, mindestens } Jahre das Land nach allen Richtungen be- schäftigt hat — ich brauche diesen Ausdruck, weil ich damit die ver- \chiedensten Gesichtspunkte, unter denen die Frage erörtert worden ist, bezeichnet haben will, — endlich einmal zu Grabe zu tragen, die Sache zur Ruße zu bringen, und daß er nicht Grund hätte, um untergectdnete Differenzpunkte willen die Sache an den anderen Faftor der Gescßgebung zurückgehen zu lassen, wo man ja doch immer nit weiß, ob eine Entscheidung und inébesondere in dem gewünsch- ten Sinne zu Stande kommt. Ic spreche die dringende Bitte aus, das hohe Haus möge dem Beschlusie des Herrenhauses beitreten.
In der Spezialdebatte wurden alle Paragraphen der Vor- lage ohne Debatte unverändert nah den Beschlüssen des Herren- hauses angenommen, und drei Anträge der Abgg. Dr. Virhow und Kioz (Berlin) auf Wiederherstellung der früheren Beschlüsse des Hauses abgelehnt. Dieselben wollten 1) - die Ueberschreitung des * Steuerprozentsaßes für kirchliche Zwecke durch die Kreis\ynoden Berlins von der Genehmigung durh das Staatsgesez anstatt von der Genehmigung des Staats-Ministeriums abhängig machen; 2) den Kreis\synoden Berlins die Aufnahme von Anleihen untersagen und 3) den kirchlichen Organen das Recht der Mitwirkung bei der Besetzung der theologishen Universitäts-Professuren absprechen.
meine rit sondern ich
von |
Darauf wurde die Vorlage im Ganzen definitiv genehmigt.
Letter Gegenstand der Tagesordnung war die erfte Bera- thung des Geseßentwurfs, betreffend die Auflösung des Lehns- verbandes der in dem Herzogthum Schlefien, der Grafschaft Glaz und dem preußishen Markgrafthum Oberlausiy belege- nen Lehne.
Die Verweisung an eine Kommission wurde nit beschlossen, und darauf in der Spezialberathung der Geseßzentwurf ohne Debatte unverändert nah der Regierungsvorlage genehmigt.
Swluß 3 Uhr.
Neichstags-: Angelegenheiten.
Berlin, 31. Mai. In dec gestrigen Sißung der Justiz- fommission des Deutschen Reichstages, der leßten vor den Pfingstfeiertagen, gelangte die Kommission in ihren Berathungen ter Strafprozeßordnung vom §. 27 bis §. 57 und erledigte unter Aaderem die Fragen über die Zeugnißvernehmung der höchsten Reics- und Staatsbeamten und politishen Körperschaften, Über Zeugnißzwang in Preßsachen und die Beeidigung der Zeugen im Vorverfahren. Nach einigen weniger wesentlichen Abänderungen der Bes(lüsse in ester Lesung zu S8, 27 und 39 gelangte der auf Anregung des Bundeéraths vom Abg. Miquel eingebrachte Antrag, betreffend deu Akt der Vernehmung der böchsten Reihs- und Staatsbeamten 2c., zur Verathung. Dieser Antrag, welcher vor einigen Wochen bei der Berathung dex Civilprozeßordnung für den Civilprozeß abgelehnt worden war, wurde in der gestrigen Sißung von der Kommission sowohl für den Strafprozeß als auch für den Civilprozeß genehmigt. Die dem- gemäß als §8. 47a in die Strafprozeßordnung nen auf- genommene Bestimmung lautet: „Der Reichékanzler, die Mi- nister eines Bundesstaats, die Mitglieder der Senate der freien Städte, die Vorstände der obersten Reichsbebörden und die Vorstände der Ministerien find an ihrem Amtésiß, oder wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem? Aufenthaltsorte zu vernehmen. Die Mitglieder des Bundeéraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze des Bundeéraths an diesem Siße und die . Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während ihres Aufenthalts am Orte der Versammlurg an diefem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Städte der Genehmigung des Senats, in Betreff dêr übrigen vorbezeihneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgeseßten, in Betreff der Mitglieder ciner gesetzgebenden Versammlung der Ge- nehmigung der lebßterens" — Der in erster Lesung gefaßte Beschluß der Iustizkommission, daß Notare und Hebeammen das Zeugniß ver- weigern dürfen, wurde wieder beseitigt. — §. 44 erhielt auf Anregung des Bundesraths und auf entsprechende Anträge der Abgg. Miquel und Wolffsohn folgende Faffung: „Oeffentliche Beamte, auh wenn sie niht mebr im Dienste find, dürfen über Umstände, auf welche fih ihre Pfliht zur Amtszversbwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgeseßten Dienstbehörde oder der ihnen zuleßt vorgesetßzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Genebhmigurg des Landeéherrn, für - die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats." — Hierauf gelangte die Kommission zu der Frage des Zeugnißzwanges in Preßsachen. In erster Lesung hatte die Kommission als §, 44a. folgende Bestimmung der Str,-Pr.-Ordn. einverleibt: „Bildet der Inhalt eines veröffentlichten Preßerzeuanisses den Gegenstand einer Strafverfolgung, fo sind der Redacteur, Vere leger und Druer berechtigt, das Zeugniß über die Person dcs Wer- fafsers, Herausgebers und Einsenders zu verweigern. Ein die Streichung dieses Paragraphen bezweckender Antrag des Abg Miquel, der von den Bundeskommissaren sehr befürwortet wurde, wurde aktgelehrnt, dagegen wurde ein vermittelnder Antrag des Abg. Marquardsen an- genommen, wonach §. 44a. folgendermaßen lauten soll: „Wird der Gegenstand einer Strafverfolgung durch den Jrhalt einer periodischen Druckschrift gebildet, wofür nah §. 20, 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 der verantwortliche Redacteur als Thâter haftet, so find Verleger, Redacteure und Drucker, sowie deren zur Herstellung der Druckschrift verwendetes Hülfêpersonal berechtigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers und Einscnders zu verweigern.“ — Zu sehr lebhaften Debatten führten die Bestimmun- gen des §. 57, betreffend die Beeidigung der Zeugen im Vorverfah- ren, welche nach dem Beschluß in erfier Lesung nur ganz ausnahms- weise erfolgen darf. Schliceßlih wurde §. 57 mit 15 gegen 13 Stim- men, gegen den fehr energishen Widerspru} der Bundeskommiss sare, welhe die Wiederherstellung der Bundesvorlage befürwor- teten, im Wesentlichen in der in erster Lesung erhaltenen Fassung genehmigt.
Landtags- Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten vorgelegt wor- Fen, in welchem die bisherigen Säße nach Mark und Mcter umge- rechnet, und gleichzeitig abgerundet sind. Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten und Diäten sollen fortan nah den folgenden Säßen gewährt werden :
I, Die Reisekosten, einshließlich der Kosten der Gepäck- beförderung,
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen ge- macht werden können, für das Kilometer mit 13 -5 und für jeden Zu- und Abgang mit 3 A,
2) bei Reisen, welche nicht auf Eiscnbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer mit 609 S;
I, Die Diäten mit 15 K für den Tag.
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der Reisekoften der Staatébeamten geltenden Vorschriften Anwendung.
Gewerbe und Handel.
Die Angermünde -Schwedter Eisenbahngesellschaft hat im Jahre 1875 einen Reingewinn von 41,682 AÆ erzielt. Von diesem Betrag sind 8000 (A dem Erneuerungsfonds und 1710 4 dem Reservefonds zugewiesen worden, so daß zur Verfügung noch 31,972 M. verbleiben. Hiervon werden 25,650 4 zur Bezahlung einer Dividende von 3% auf die Stamm- Prioritäten verwendet und 6321 MÆ auf laufende Rechnung vorgetragen. In der Bilanz figurirt das Stammaktien- resp, das Prioritäts-Stammaktienkapital mit je 855,000 Æ und daz Obligation3kapital mit 78,000 A — In der vorgestrigen Generalversamm- lung wurde die Vilanz genehmigt und die Auszahlung einer Dividende
on 3 9% pro 1875 auf die Stamm-Prioritäten beschlossen. Für das Jahr 1876 wurde die Summe von 6321 #4 aufs Neue vor- getragen. Bezüglich der künftigen Verbältnifse der Bahn zur Berlin- Stettiner Gesellschaft wurde der Aufsichtsrath ermächtigt, Verhand- lungen wegen Fortführung resp. Veränderung des Betriebsüberlassungs- Vertrages einzuleiten und dieselben der Genehmigung einer späteren Generalversammlung zu unterbreiten.
— In der gestrigen Generalversammlung der Erdmanns- dorfer Aktiengesellschaft für Flachs-Garn-Maschinen-
Spinnerei und Weberei wurden Geschäftsberiht und Bilanz pro * 1875 einsch{licßlich der auf 1% festgeseßten Dividende genchmigt.
h Groß - Kamionken, am 12.
ü K Fuserate für den Deutschen Reihs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und da3 Veftblatt nimmt ant die Königliche Expedition
zes BDentshen Reichs-Anzeigers vond Söniglih Preußischen Staats-Anzeigers: Derlin, s. #, Wilhelm-Straße Nr, 82,
. Steckbriefe und Untarsuchangs-Sachen,
. Subhastationen, Anfgebote, Vorladungen u, dergl,
, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto,
. Verloogzung, Amortisatian, Zinszahlung
P
5. 6, W, vor öffentlichen Papieren,
Desseutlihex Anzeiger.
D. Tuânstrielle Etablissczionts, Fabriken nat Grosshande!,
6, Verschiedene Bekanntmachungen.
T, Titerarischs Änzeigsz nto 9 2 s “ -
8. Theater-Ànzeigen, In der Börsen-
9, Familien-Nachrichten,
Inserate nebmen an:
beilage. 3E
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S das Central - Angonceu- Bureau der deutshen Zeituugen zu Berlin, Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen-Expedttionen des „Iuvalidendank“, Rudolf Mosse, Haaseunstein & Bogler, S, L, Daube & Co., E. Silotte, Vüttner & Winter, jowie alle übrigen größeren
Annoucen-Bureaus.
L
SteXckFbriefe und Untersuchungs - Sachen.
Steckbrief. Gegen den Schneider Markus Toback ist die gerichtliche Haft wegen Unter- \chlagung in den Aften T. 94 de 1876 Komm. 11. bes{chlofsen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden fönnen. Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle
mit allea bei ihm \sich vorfindenden Gegenständen
und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei - Direk- tion hierselbst abzuliefern. 1876. Königliches Stadtgericht. Untersuchungssachen. Kommission I[. für Vorunter- suchungen. Beschreibung. Alter: 30 Jahr, geboren
am 20, Februar 1846, Geburtéort: Wilna, Größe: | 5 Fuß 4—s Zoll, Haare: {warz und kraus, Augen: } Nase: | gewöhnlich, Mund: gewöhnlichß, Gesichtsbildung: gesund, Zähne: vollständig, }
dunkel, Augenbrauen: s{warz, Kinn: rund,
oval, Gesichtsfarbe: äbne: Gestalt: untersezt, Sprache: deutsch und russisch.
Dur das rechtskräftige Erkenntniß des unter- zeihneien Gerichts sind folgende Knete: 1) Johann Heinrih Ferdinand Boehm
3) Heinrih Wilhelm JIlchmann aus Reimsbach, | aul Thiel aus Sorgau wegen unerlaub- | ten Ausw Stoerns zu je 150 M Geidstrafe, im Un- | einmonatlihen Gefängniß- j
Der gegenwärtige Auf- !
4) Iogep!
vermögeasfalle zu einer
strafe verurtheilt worden. enthalt derselven ift unbekannt und ersuchen wir deéhalb alle Geribtsbehörden, von denfelben im Betretungsfalle die Geldftrafe einzuziehen, event. die substituirte Gefängnißstrafe an denselben zu voll-
streck:n und uns seiner Zeit hiervon Nachricht zu geben. |
Waldenburg, den 27. Mai 1876. : Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Dio
Die nachkbenarnten Militärpflichtigen : Instmannssohn Iohan# Deptulla aus Sorquitten, am 26. Mai 1837 in Warpuhnen geboren, gelisch, 16, Juni 1845 daselbst geboren, evangelis, Friß Jedamczyk aus Cruthinuen, am 21. Juni 1851
daselbst geboren, evangelisch, 4) der Losmannësohn ! Goitlieb Wikeléfki aus Kossewen, am 26 Juni 1851 ; 5) der Käthnersohnu Gottlieb |
geboren, evangelisch, Krollczick aus Klein Bagnowen, am 15. Mai 1852 daselbst geboren, evangeli, 6) der Ludwig Kalinna aus Gut Barranowen, ani s: Nadafken (Kr. Varrancwen) geboren, evangelisch, 7) der Friedrih Skupich aus Dorf Barranowen, am 27. Dezember 1852 in Barranowen geboren,
evangelish, 8) der Johann Skop aus Dorf Vud- | ziófen, am 17. August 1852 dafelbst geboren, evan- | gelish, 9) der Emil Mar Friedrich Clausius aus |
Cruthinnen, am 11. März 1852 daselbst geboren, evangelisch, 10) der Losmannésohn Johann Penéêfki
aus Cruthinnen, am 20. Juni 1852 daselbst geboren, | evangelisch, 11) der Lesmannsschn Samuel Makrui | aus Galfkowen, am 7. März 1852 daselbst geboren, ;
evanzelish, 12) der Carl Großmann aus Glaßhütte, am 6. Februar 1852 daselbst geboren, evangelisch, 13) der Samuel Piontek aus Glodowen, am 4. Fe- bruar 1852 dafclbst geboren, evangelisch, 14) der Instmannssohn Johann Krafczick aus Klein-Grabnik,
# am 13, Mai 1852 daselbft geboren, evangelisch, 15)
der Instmannsfohn Carl Piecarra aus Dorf Grunau, am 11. August 1852 daselbst ccboren , 16) der Inftmannssohn Frit Jenschik aus ) März selbst geboren, evangelish, 17) der Käthner- sehn Gottlieb Alexander aus Kossewen, am 18. November 1852 dafelbît geboren ,
evangeli,
6. August 1852 daselbst geboren, evangelisch, 20) der Instmaunssehn Michael Kostrzewa aus Lindendorkf, am 12, Februar 1852 daselbft geboren, evangelisch, 21) der Instmannssohn Johann Natgowiß aus
Lindendorf, am 7. Februar 1852 daselbst geboren, |
evangelisch, 22) der Instmannsfohn Miehael Pallasch
aus Lindendorf, am 27. Juli 1852 daselbft geboren, |
evangelisch, 23) der Carl Siefuß aus Nikolaiken, am 3. Januar 1852 daselb|# geboren, evangelisch, 24) der Julius Siebert aus Nikolaiken, am 13. Juni
1852 daselbst geboren, evangelisch, . 25) der Instmanns- |
sohn Johann Bogunsfki aus Pcitschendorf, am 26. No-
vember 1852 daselbst geboren, evangelisch, 26) der |
Johann Marchewa aus Reuschendorf, am 21, Juni
1852 daselbst geboren, evangelis{ch, 27) der Guts- |
befißer Friedrich Wilhelm Eduard Carl v. Sauken
aus Alt-Rudowken, am 4, April 1852 daselbst ge- !
boren, evangelisch, 28) der Instmannsfohn Christoph
Bolsh aus Salpkeim, am 7. Juni 1852 daselbst |
geboren, evangelisch, 29) der Christoph Großmann aus Salpkeim, am 19. August 1852 daselbft ge- boren, evangelisch, 30) der August S{hworin aus Schaeferey, am 17, September 1852 daselbst oecboren,
evangelisch, 31) der Losmanussohn Johann Willa- |
mowêki aus Groß-Schwicnainen, am 30. Januar 1852 daselbst geboren, evangelisch, 32) der Johann Krokotsch aus Klein-S{wignainen, am 24. März 1852 in Scziersbowen geboren, cvangelish, 33) der
Losmannsfohn Michael Zielonka aus Klein-Schwigs- '
nainen, am 18. Juni 1852 daselbst geboren, evan-
gelisch, 34) der Herrmann Kaminski aus Senéburg, |
am 18. Juni 1852 daselbft geboren, evangelisch, 35) der Carl Badikowski aus Sensburg, am 16. April 1852 daselbst geboren, evangelisch, 36) der Friß Wiertulla aus Sorquitten, am 7. Oktober 1852 in Neblis{ (Kr. Sorquitten) geboren, evangeli),
37) der Schäfersohn Johann Wollmann aus Wiers-|_ E ! foll auf die Zeit von Johannis 1877 bis dahin 1895 !
bau, am 3. März 1852 daselbst geboren, evangelisch, 38) der Gottlieb Joswig aus Wosznißen, am 16. Januar 1852 daselbs geboren, evangelisch, 39) der
Initmannsfohn August Siemanczick aus Woszniten, | e | Hektare (73 5,43 Morgen) worunter sich 163,273 Hefk- |
am 18, Januar 1852 daselbst geboren, evangelisch, sind des unerlaubten Verlassens des Reich2gebietes, sowie der Entzichung des Militärdienstcs angeklagt und ist auf Grund des
cemaß der Arklage der Königlichen Stagatsanwalt-
estzunehmen und ; e S L: festzurch vorgeladen, zur seftgeseßten Stunde zu erscheinen :
und die zu threr Vertheidigung dienenden Beweis- !
Berlin, den 29. Mai | mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem ?
Abtheilung für |
1 Î m aus Fröhlichsdorf, } 9) Carl Robert Eduard Wieland aus Altwasser, |
N) der!
evan’ } 2 n QTAIA f oft NRybokär im M 2) der Johann Gronwald aus Kamien, am ! D Lt E O E ;
3) der |
4. Februar 1852 in !
Gut | 1852 -da- |
evangelisch, i 18) der Wirthssohn Michael Jorczick aus Kosfewen, am 9. Mai 1852 daselbst geboren, evangelisch, 19) der ; Leêmannssohn Friedri Ignatz aus Lindcndorf, am |
h 8. 140 des Reichs - Straf- ; gesezbuhs und des Geseyes vom 10. März 1856 |
\daft zu Johannisburg vom 9. März 1876 die Un- tersuung gegen fic eröffnet. Dieselben werden des- halb hierdurch zu dem auf den 16. November cr., Bormittags 9 Uhr,
| minaldeputation des unterzeihneten Kreisgerichts im | hiesigen Gefängnißgebäude unter der Aufforderung
Gericht jo zeitig vor dem Termin anzuzeigen, oaß | sie noch zu demselben herbeigeshaf}t werden können,
| unter der Verwarnung, daß im Falle ihres Aus- !
| bleibens mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden wird. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß das Vermögen der An- gek!'agten mit Beschlag belegt ist. Es wird daher allen denjenigen, welche von den Angeklagten etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Gewahr- sam hahen, oder welche ihnen Etwas verschulden, aufgegeben, Nichts an die Angeklagten zu verabfolgen, | oder zu zahlen, vielmehr von dem Befiße der Gegen- stände dem Gericht Anzeige zu, machen und dieselben | position zu leisten. Sensburg, den 7. April 1576. Königliches Kreisgericht. I. Abtbeilung.
Subhaftationen, Hufgebote, Vor- radungen u. °öergl.
- m e ° ¿ I [2656] Subhastations-Patent. (Versteigerung im Wege der nothwendigen Subhastation.)
Das dem Schiffer Hendrick Jans Slager zu | Paesens bei GBroningen im Königreich der Nieder- | lande gebörige, im hiesigen Hafen liegende ge- dete Tjalk-Shiff „Unna Douma“ — eingetra- gen in dem Verzeichniß der Hypotheken-Einschrei- i bungen des Hypotheken- Katasters und Schiffsbewcise- 1 Bureaus zu Groningen unter: „Schiffe und Fahrzeuge,
der nothwendigen Subhastation am 2. September 1876, Vormititags 11 Uhr,
Subhaftationsrichter versteigert werden.
Scbiff aroß: 109 Tonnen.
Der Bo 5 an dom Bi 2 [egend i Der Betrag der von dem Bieter ZU erlegenden * , Mes : e} a S 7 s „in dem Sitzungszimmer der unterze' chneten Regie-
Caution ist auf 300 Mark festacscßt. Alle Sciffsgläubiger, sowie alle Diejenigen, welche
bisber nicht eingetragene Eigerthums-, Pfand- oder i
| sonstige Realrechte geltend zu machen haben, müssen
im Versteigerungstermine anmelden. Taxe und Auszug
| in unserem Bureau III, in den gewöhnlichen Dienst- ftunden eingcsehen werden.
| wird an dem 4. September 1876, Vormittaas 12 Uhr, von dem unterzeichneten Subhastationsrichtec ver- fündet werden. Rügenwalde. den 12. Mai 1876. Königliche Kreisgerichts-Deputation. Der Subhastations-Richtec.
Bekanutæachung des Bersteigerungs- Termins, Nothwendiger Verkauf. Das im Fraustädter Kreise belegene
adelige Rittergut Laube,
[3462]
Bethel Henrv Strousberg zu Berlin als Eigen- thümer cingetragen ist, welches als Gesammtimaß | der der Grundsteuer unterliegerden Flächen 1392
| Hektaren, 88 Aren, 80 Quadr.-Mecter enthält und !
zur Grundsteuer mit 6221,37 Thaler Reinertrag, zur Gebäudesteuer mit 783 4 und 177 A Nußungs-
am 5, September 1876, Bormittags 10 Uhr,
nothwendiger Subhastation versteigert werden,
Auszüge aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab- | betreffende Nachweisungen und etwaige Kaufbedingungen können eingesehen werden.
Alle Diejenigen, welche EigenthumSs- oder ander- ! weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nit eingetra- gene Realrechte geltend zu machen haben, werden | aufgefordert, dieselben zur Vermeiduvg der Prä- | fklufion spätestens ir ! melden. | Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags | foll im Termin am 7, September 1876, Mittags 12 Uhr, | an selbiger Stelle verkündet werden.
Lissa, den 11. April 1876.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations-Richter.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
Ra Bekauntmachung,
, Eisleben belegene
Domäne Holzzelle
| im Wege des sffentlihen Ausgebots anderweit ver- | pachtet werden. Die Gesammtflähe der Domäne beträgt 187,784
| tare Acker. 1,589 Hektare Wiesen und 9,465 Hektare | Hutung befindcn, Den Verpachtungstermin haben wir auf: Mittwoch, den 19. Inuli 1876, Nachmittags 4 Uhr,
ormi anberaumten Termin zur - mündlichen Verhandlung im Sißungssaale der Kris- ;
abzuliefern resp. die Zahlungen zur gerichtlichen De- |
an ordentlicher Gerichtéstelle vor dem unterzeichneten }
Nach dem benannten Verzeichniß ift das fragliche
dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens
? aus dem „Verzeichniß der Hy- ; ¡ potheken - Einscbreibungen des Hypotheken - Katasters ' und Schifföbeweise-Bureaus* zu Groningen können f
Das Urtheil über die Ertbeilung des Zuschlages |
in dessen Grundbuchblatt der Rittergutsbesißer Dr. |
werth veranlagt ist, soll Zweck3 Zwangsvollftreckung !
an der Gerichtéstekfle hierselbst (Zimmer Nr. 15) in |
- .- 4 ç C4; ; 5 è l “ schrift des Grundbuchblatts, sonstige diess Rittergut | B : besondere | f in unserem Bureau IIlI, ;
Der Preis für Kothen von den Ablagen des î
Bersteigerungs-Termin anzu- j
65 Die im Marsfelder Seekreise 7 Kilometer von |
in dem Sißungszimmer der unterzeichneten Regies- rungs - Abtheilung anberaumt, zu welchem Pacht- lustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß 1) das Pachtgelder-Minimum 12,000 beträgt,
2) zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles |
Vermögen von 50,000 4 erforderli ift, und 3) sih die Bietungslustigen vor der Lizitation Uber ibre Qualifikation als Landwirthe und
den Besiß d:s erforderlichen Vermögens aus- |
__ weisen müssen. Die Verpachtung*bedingungen, die Regeln der Li-
gitation, sowie die Karte und das Vermessungs-Îe- ! gister fönnen mit Auênahme der Sonn- und Festtage ! in unserer Domänen - Registratur und auf der Do- !
mäne Holzzelle eingesehen werden. Auch sind wir bereit, auf Verlangen Abschrift der speziellen Pacht-
bedingungen und Exemplare der gedruckten allgemei- : nen Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien ! 1 i Pachtliebhaber, welche : die Domäne und die dazu gehörigen Grundstücke in ? Augenschein zu nebmen wünschen, wollen ih an den ?
in Sits ?
und Druckosten zu ertheilen.
Domänenpächter Herrn Amtsrath Lüttich tihenbach wenden. : Merseburg, den 18. Mai 1876. De 2 s 4 | Königlihe Regierung. : Abtheilung für direkte Steuern, Domänen uud Forsten,
%
4652 Mak gnitt s 10024 Bekanntmachung. Die îm Querxfurter Kreise 7,5 Kilometer vor
[leben belegene (N , d, 7 , Domaine Sittichenba: soll auf die Zeit von Johannis 1877 bis dabin 1 im Wege des öffenilich-n Ausgebots auderwei pachtet werden. Die Gesammtfläch bet:ägt 477,555 Hektare (1870,391 M Acker, : Wiesen und «„ Hutung befinden. Den Verpachtungütermin haben wir auf Mittwoch, den 19. Iuli 1876, Bormittags 11 Uhr,
rungs-Abtbeilung anberaumt, zu welchem P1tlustige mit dem Beme: ken eingeladen werden, daß
1) das Pachtgelderminimum 50,000 beträgt, 2) zur Vebernahme der Pachtung ein diêponibles
3) fih die Bietungélustigen vor der Lizitation über thre Qualififation als Landwirthe und den Besiß des erforderlichen Vermögens auêweisen müssen.
Die Verpachtunesbedingungen, die Regeln der
Lizitation, sowie die Karte und das Vermessungs8-
O Domaine Sittichenbach eingesehen werden. Auch find wir bereit, auf Verlangen Ab speziellen Pachtbedingungen und Exempl druckten allgemeinen Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien und Druckoften zu ertheilen. Pattliebhaber, weclche die Doemainz und die dazu gebörigen Grundstücke in Augenschein zu n:hmer wünschen, wollen sich an den Domainenpächter Herrn Amts-Rath Lüttich in SittichenLrach wenden. Merseburg, den 18. Mai 1876. Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forstea. (à Cto. 285/5a.) E, E j E j , - - Es ü [Y In Dresdens bester und schönster S Lage und dessen Umgegend habe ih die { vorzügl. Zinshäuser, sowie herrschaftliche S Billen mit alten s{chattigen Gärten, mit | S theilweis Stallung, Memise 2c, von F ! 4 30,000 ÆA bis 300,000 Æ unter den | | f gunstigsten Bedingurgen zu verkaufen. 11747} Friedrich Riebe, Vanfk- und Kommissionsgeschüft S in Dresden, Victoriasir. 20. F 7 1A E = E
R E E E F I P
Î (D. 1277.)
Alvensleben- und Redenbruhs des hiesigen Werks ist vom 29. d. Mts. ab um eine halbe Mark, mit- | bin auf 3 Mark 30 Pfennige pro Cbm. für den | Debit auf dem Land- uxd Wasserwege ermäßigt. Rüdersdorf, den 26. Mai 1876.
Königliche Berginspektion.
E Bckanntmachung.
Das dem Eisenbahufiskus gehörige, Fruchtitraße | Nr. 16 hierselbst belegene Grundstü, bestehend | aus Wohnhaus, Stallung, Hofraum und dahinter | befindlihem Platz, circa zwöif Ar grof;, soll vom | 1. Juli d. I. an auf unbestimmte Zeit an den i Meistbietenden verpachtet werden.
¿ Die Pactbedingungen liegen in unserem Central- i Bureau, Ksnigsbergerstraße Nr. 4, sowie bei unserer | I. Bau-Inspektion und im Stationsbureau guf dem ' hiesigen Ostbahnhofe zur Einsicht aus.
| Gegen Erlegung von 50 Pfennige Kopialien kön- | nen Exemplare der Pachtbedingungen bei unserem Bureauvorsteher bezogen werden. / Offerten siad bis zum 15, Iuni d. I., Mit- ' tags 12 Uhr, an die unterzeihnete Eisenbahn- { Kommission, Königs3bergerstraße Nr. 4, versiegelt, ' portofrei und mit der Bezeichnung: „Offerte auf
versehen, einzureichen, und erfolgt daselbst die Er- ¿ffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Sub- mittenten.
Berlin, den 14. Mai 1876.
gönia2!ihe Eiscnbahw- Kommission der Ostbahn, '
(à Cto, 2085/5) |
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Vermögen von 140,000 erforderli ist und !
register können mit Ausnahme der Sonn- und Fest- | tage in- unserer Domainen-Regifstratur und auf der ; Ht Der:
J are der ge- j
Pachtung des Grundstücks Fru&ztstraße Nr, 16“ ;
| [4649] i Die Lieferung ter zur Heizung des Königlichen : französi\chezn Gymnasiums erforderlichen Würfel- { Steinkohlen aus der Grube Königshütte in Ober- : schlesien in Höhe von ungefähr 30 Lasten soll im ¿ Wege der Submission vergeben werden. Anerbietungen unter Preisangabe für die Last zu ! 40 Hektoliter sind bis zum 15. Iunt er. bei dem ¡ Kastellan des Gymnasiums, Dorotheenstraße 41, ab- : zugeben, woselbst die Lieferungsbedingungen zur Ein- fit bereit liegen. | Berlin, den 26. Mai 1876. (Cpt. 85/5) ! Das eomsilinm academicum des Sönigl. franzöfishen Gymnasiums, Sehnatter, FIarchand. Befanntnrachung. T L N Königlije Ostbahn. E E
A
i TAGENMI 4690}
i Sni Eisenbabn-Koms- | misfion der Ofttahn zu Berlin angesammelten alten i Materialien (Schienen und Éisenzeng) sollen ! im Wege der öffentlichen- Submission nah Gewicht ; verkauft werden.
: Die hierauf bezüglichen Bedinzungen nebst \pe- teller Nachweisung sämmtiicher zum Verkauf gz- eslten alten Materialien nach Eigenschaft und Quan- tät werden jedem Kaufluftigen auf portofreien An- trag bei unserem bautechnischen Bureau (Materialien-
Abtheilung) in Berlin, 0., Königsbergerstr. 4, un- { entgeltlih übersan?t werden. Auch find dieselben in
den Stations-Bureaux der Königlichen Ostbahn zu
Berlin, Frankfurt a./D.,, Schneidemühl, Landsberg,
Thorn, DirshauDanzig, Königsverg und Bromberg
zur Einsichtnahme ausgelegt.
: Der Submissionêtermin ift auf den 23. Iunui
1876, Vormittags 11 Uhr, iz unserm Vureau, : Königsktergerstr. 4, hierselbft angeseßt.
Di: nah Maßgabe der Submissions8bedingungen : auêzufertigenden Offerten siad portofrei und ver- siegelt mit der Aufschrift :
„Offerte auf Ankauf von Materialien-
Nbgängen“ bis zu diesem Termin an uns einzusenden.
Die Eröffnung der Offerten erfolgt zur bezeichneten | Terminsstunde in Gegenwart der etwa erschienenen | Submittenten. (à Cto. 308/5.) Berlin, den 20. Mai 1876.
Königliche Eisenbvahn Kommission,
L l
i [4625] VBekanntmachuna, Zum Verkauf von circa 2264 Centner Gufß- ! eisen und 861 Centner altem Schmiedeeisen , im Artillerie-Depot zu Thcrn, sowi circa 60 Centner Gußeisen úünd 549 Centner altem Schmiedeeisen in Graudenz ist ein Submissions» termin auf Donnerstag, den 8. Iunt cr., Bormittags 10 Uhr, im Bureau des unterzeichneten Artillerie-Depots axzberaumt,. Schriftlibe und verfiegelte Offerten mit der Aufschrift „Submission auf Ankauf von ! altem Eisen“ sind bis zum genannten Termin hier einzureichen.
Die Verkaufs-Bedingungen licg-n im diesseitigen Bureau, sowie in dem der Filiale Graudenz zur Einsicht aus.
Thorn, den 27. Mai 1876.
Artillerie-Deyot.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w. von öffentlichen Papieret.
A Bekanntmachung.
Bei der am 16. Februar d. Js. stattgefundenen 3. Berloosung der Obtligationen des Kreises 2Besthavelland I. Emisfion sind folgende Nummern gezogen worden: :
: Lüîtt. A. über 200 Thlr.
Nr, 164, 170 und 195.
Litt. B. über 100 Zhlr.
Ne 14 171 283. 285. 340. 428, 479; 647. und 802,
772
Litt. C. über 50 Thlc,
Nr. 34. 56. 257. 385. 536. 700. 701, 832.
908. 1198 und 1200. : Litt. D. über 25 Thlr.
Nr. 30. 89. 95. 96. 99. 156. 206. 724. 824. 832. 041 984. 100938 1241. 1511, 1913, 1014, 1613. 1625. 1889. 1988. 2031. 2032. 2059. 2064. 1 9154. 2155. 2156. 2158, 2301 und 2365.
Die Eigenthümer dieser Obligationen werden biermit aufgefordert, dieselben in coursfähigem Zu- stande nebst Zinscoupons Ser. 11. Nr. 2 bis 10 und Talons am 1. Iuli d. Is, bei der Kreis- Kommunal-Kasse bierselbst abzuliefern und den Nennwerth dafür in Erapfang zu nebmen. Eine weitere Verzinsung findet nicht ftatt und wird für die fehlenden Zinsscheine der Betrag vom Kapital in Abzug gebracht werden.
Rathenow, den 17. Februar 1876.
Königlicher Landrath. Bredow.
907,
1711 M4 ile
359] [ Die auf Grund des Privilegii 4, d, 20, April 1857 zur Einlösung p19 1876 durch das Loos bes stimmten Obligationen des Crofseuer Deich- verbandes: Litt, A, Nr. 33 260 443 576, Litt, B, Ne. 24 298 336, sind hiermit zum 1. Iuli 1826 gekündigt und von da ab, von unserer Deichkasse hier au2gezahlt, nicht mebr gültig. N Croßen a. O, den 31. Dezember 18795. _ Deichamt des Crofssener Verbandes, Nhden, Beuef,