nate 8 annt irt dieier p ria ch2 iu daa S L S M E E I E L E E Es E REeO S E s N E E n f E E S P IIE EMEIES E L S Es I E S E Me E E E E SES E 2 C NSELAE I E SI R I E E E
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C ante R E É S EC Gere R A L S E E A
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegenstände bis zum 6. September 1876 einschließlich dem Gericht oder dem Verwal- ter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte, eben dahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlihen Pfandstücken bis zum vor- gedachten Tage nur Anzeige zu machen.
Alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, werden hier- durch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten V reedt bis zum 6. September 1876 einshließlich bei uns schriftli oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der jämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist ange- meldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf
den 4. October 1876, Vormittags
10 Uhr,
im Stadtgerichtsgebäude, Portal IlI, 1. Treppe hoh, Zimmer Nr. 12, vor dem oben genannten D. Louis Hoffmann dahier das vorläufige L : , _| Concursverfahren eingeleitet is, wird Ter-
Nach Abhaltung dieses Termins wird | min zur summarischen Schulden-Liquidation, zum geeignetenfalls mit der Verhandlung Güteversuch behufs Abwendung des förmlichen
Kommissar zu erscheinen.
Uber den Akkord verfahren werden.
Zugleich ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eiue zweite Frist bis | anberaumt, und zum 6. November 1876 einschließlich festgeseßt | beim Rechtsnachtheil der Nichtberüsichtigung in diesem vorbereitenden Verfahren bezw. der An- nahme des Beitritts der Chirographar-Gläubiger zum Beschlusse der Mehrheit der Erscheinenden
und zur Prüfung aller innerhalb der zweiten
Frist angemeldeten Forderungen ein Termin auf den 4. December 1876, Vormittags 10 Ubr,
im Stadtgerichtsgebäude, Portal 111, 1 Trepve | Den hoch, Zimmer Nr. 12, vor dem oben genannten welchem sämmtliche
Kommissar anberaumt, zu
[5635] Edictal-Ladung.
Nachdem über das Vermögen des Kaufmanns
wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden. Wer seine Anmeldung {riftli einreiht, hat
Ra Grimme, alleiniger Inhaber der | jn, Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizu-
rma Gebr. Grimme dahier, das vorláu-
fügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm
fige Concursverfahren eingeleitet ist, wird Amtsbezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der An-
ermin zur summarishen Schulden - Liquidation, zum Güteversuh behufs Abwendung des förmlichen Concurses und zur Wahl eines Curators auf den 19. Juli d. J., Vormittags 9 Uhr
meldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhafteu oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.
Denjenigen, welchen es hier an
anberaumt, und werden jämmtlihe Gläubiger beim Bekannt - a, : Rechtsnachtheil der Nichtberücksichtigung in diesem Baetke, D e Wittig zu s oe
vorbereitenden Verfahren bezw. der Annahme des
Beitritts der Chirographar-Gläubiger zum Beschlusse geshlagen.
der Mehrheit der Erscheinenden hierdurch geladen.
Den Squldnern des p. Grimme wird eröffnet, | [5629]
daß fie Zahlung L N R nur an den vorlaufig
bestellten Curator, Leih
hier, leisten können.
Cassel, den 16. Juni 1876. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 3. Pfeiffer, K. A. Zur Beglaubigung : Ronge.
Nachdem in dem Konkurse über das Verms-
haus-Agent Braeutigam da- | gen des Kaufmanns Moritz Marcuse (Firma Moris Marcuse & v zu Memel der
Cridar die Schließung eines Akfkords beantragt
hat, so ist zur Erörterung über die Stimmberech- tigung der Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit noch nit geprüft oder
bisher streitig geblieben find, ein Termin auf den 7. Juli 1876, Vormittags 11 Uhr,
Ediftal- Ladung.
Concurses und zur Wahl eines Curators auf
hierdurch geladen.
Schuldnern des ch.
Gläubiger vorgeladen werden, welche ihre For- missar Conrad Feige dahier leisten können.
derungen innerhalb einer der Fristen angemeldet haben.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreiht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei- zufügen. Jeder Gläubiger, welcher nit in unserm Gerichtsbezirk wohvi, muß bei der Anmeldung
seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn- haften Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten (5605)
anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Be
kannt|chafi fehlt, werden zu Sachwaltern vor- geschlagen die Rechtsanwalte Meyer, Ornold und
Justizrath Primker. Berlin, den 27. Juni 1876. Königliches Siadigeriit. Erste Abtheilung für Civilsachen.
[5598] E Der Kaufmann Dieliß ist in dem Konkurse
„Über das Handlungs-Vermögen der Firma Otto
Helbing, sowie über das Privatvermögen der In- haber, der Kaufleute Johann Friedrich Nu- dolf Traugott Richter und Wenzel Willy Bucholt zum definitiven Verwalter der Masse bestellt worden.
Berlin, den 22. Juni 1876.
Königl. Stadtgericht, T. Abthl. für Civilsachen.
[5599]
Der Kaufmann Herr Fischer ist in dem Kon- Furse über das Handlungs- und Privatvermögen der Kaufleute Benny Alterthum und Theodor Suhr in Firma: Alterthum «e Suhr zum definitiven Verwalter der Masse bestellt worden.
Berlín, den 22. Juni 1876.
Königl. Stadtgericht, 1. Abthl. für Civilsachen.
[5630] Zu dem Konkurse über das Vermögen der Kaufleute Max Wedell und Marcus Mar-
Nachdem über das Vermögen des Fabrikanten
den 26. Juli d. J. Vormittags 9 Uhr werden sämmtliche Gläubiger
: Hoffmann wird eröffnet, daß sie Zahlung rechtsgültig nur an den vorläufig bestellten Curator, -den Auktions-Com-
vor dem unterzeichneten Kommissar im Termins- zimmer Nr. 18. 19. anberaumt worden. Sämmt- lihe Gläubiger, welhe bisher ihre Forderungen angemeldet haben, werden hiervon in Kenntniß ge]eßt.
Memel, den 28. Juni 1876.
Königl. Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. Grünhagen. [5636.] Vekanntmachung.
In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Edwin Schwedersky in Naum- burg ist der Justizrath Polenz hier zum definiti- ven Verwalter der Konkursmasse ernannt worden.
Naumburg, den 26. Juni 1876.
Königl. Kreisgericht, T. Abtheilung.
Proclama.
(5603] Bekanntmachung.
In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmauns August Zilgier hier (in
irma A. Tillgner) is zur Verhandlung und
eschlußfassun _Üüber einen Akkord ein Termin auf den 15. Juli 1876, Vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Kommissar an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt worden.
Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be- merken in Kenntniß geseßt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Kon- kursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vor- E noch Pfandrecht oder anderes Absonderungs- recht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen.
Der Gemeinschuldner muß in dem Termin per- sónlih erscheinen; die Vertretung dur einen Be- vollmächtigten kann ihm nur daun gestattet werden, wenn er wegen Krankheit oder aus andern Gründen persönlich zu erscheinen außer Stande ist.
Nawitsch, den 16. Juni 1876.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses. Hausleutner.
[5602] In dem Konkurse über das Vermögen
Caffel, am 16. Juni 1876. Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 3. Pfeiffer. Zur Beglaubigung : Ronge.
i
Der Konkurs über das Vermögen des Han-
delsmannes Carl Haubner zu Neustadt OS.
st durch Akkord beendet. Neustadt OS., den 13. Juni 1876. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
E mittags 9'/: Uhr, Liquidationstermin und auf
: i mittags 9'/% Uhr, ein Terrain:
In Sachen, betreffend die fonfurêömáäßigen Einleitungen über das Vermögen des Bagu- hofsbesizers W. Peters hierjelbst, steht auf Donnerstag, den 31. August d. J., Vor-
Doe, den 21. Sepcember d. JF,., Vor
(5620)
Der über das Vermögen des Kaufmanns WW. Henschel zu Paderborn eröffnete kauf- männische Konkurs is durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage durch Affford für beendigt erklärt.
Paderborn, den 24. Juni 1876.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.
des Goldarbeiters Carl Bähr zu Thorn ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkurs- gläubiger noch eine zweite Frist bis zum 31. August c. einschließlich festgeseßt worden. Die Gläubiger, welche ihre Ansprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig in oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedach- ten Tage bei uns sriftlich oder zu Protokoll an- zumelden.
Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 6. Juni c. bis zum Ablauf der zweiten Frist an- gemeldeten Forderungen ift auf
den 4. Ne P Morgens
r vor dem Kommissar Herrn Kreisgerichtsrath Plehn im Sißungssaale anberaumt, und werden zum Er- scheinen in diesem Termin die sämmtlihen Gläu- biger aufgefordert, welche ihre Forderungen inner- halb einer der Fristen angemeldet haben.
Wer feine Anmeldung schriftli einreicht, hat eine Abschrift derselven und ihre: Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nit in unserm Amts- bezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmel- dung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn- haften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus-
|
|
[5632]
hofbéfißers Ernst der Zahlungseinstellung
|
1} zum Versuch der gütlichen Aufgreifung des (5633.]
Debitwesens,
aas, In dem Konkurse über das Vermögen des
2) zur Erklärung der Gläubiger über die an- | Kaufmanns Ernst Nobert Bartnig in Firma:
gemeldeten Forderungen, A. Meyen Nachfolger hier is der bisherige | 3) zur Prioritätsdeduktion vor Großherzog- | einstweilige Verwalter, K
aufmann Eduard Julius
lichem Amtsgerichte hierselbst an, wozu die Kobliß hierselbst zum definitiven Verwalter ernannt |
interessirenden Gläubiger unter den geseß- lihen Nachtheilen hierdurch vorgeladen werden.
worden.
| Potsdam, den 24. Juni 1876. Königliches Kreisgericht, Abtheilung 1.
wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Wer dies unterläßt, kann einen Beschluß aus dem Grunde, weil er dazu nicht vor- geladen worden, nicht anfehten. Denjenigen, wel- hen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Reichert, Schrage, Justizräthe Ja- cobfon, Paucke und Warda zu Sachwaltern vor- geschlagen. Thorn, den 14. Juni 1876. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Füvsteuberg, den 16. Juni 1876. Großherzoglihes Amtsgericht. W. Gaur. Bekanntmachung. Glas, den 27, Juni 1876. Mittags 12 Uhr. [
Königliches Kreisgeriht. Abtheilung I.
Ueber das Verznö E bol ¿a Ard T be sonen- und Gepäckverkehr zwischen den Stationen Mer zu UAlbendorf ist der | Amsterdam und Utrecht der Holändischen Bahn kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag | und den Berlin - Kölner Verbantstationen Berlin, Bremen, Dresden, Hannover, Leipzig, Lübe, Magdeburg, Minden und Osrabrück via Hilver-
festgeseßt worden. O T 9 E Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der O Salzbera:u, zur Einführung
x
auf den 30. April 1876
Saunoversche Staatsbahn.
Taris- etc. Veränderungen der deutschen Eisenbahnen
No. 114.
5615] Hannover, den 23. Juni 1876. Vom 1. Juli d. J. ab wird eiz direkter Per-
Königsberg, Eydtkuhnen, und der Station Hams- burg der Berlin-Hamburger Eisenbahn ein ander- weiter Tarif in Kraft, und werden nah denselben Villets 1., 1I. resp. III. und Il./III. Klasse nah Hamburg zu den Courierzügen 2 und 4, sowie zu dem Personenzuge 8 ausgegeben.
Das Nähere hierüber ist bei den Billet-- uud Gepäck- Expeditionen der vorgenannten Stationen zu erfahren, beziehungsweise aus der dieserhalb zum Aushang gebrachten speciellen Bekanntmachung
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih P
¿153.
Berlin, Sonnabend, den 1. Juli
C I
Königreich Preufien.
Geseß, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Ppreußischen Monarchie. Vom 23, Jun1 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen c. l
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt: l 1. Das Herzogthum Lauenburg wird vom 1. Juli 1876 ab in Gemäßheit des Art 2 der Verfassungëurkunde für den preußischen Staat mit der preußishen Monarchie für immer vereinigt
Mit e treten daselbst Je Ps Verfassung,
ie die nachstehenden Bestimmungen in Kr5ft. 18 e 9. S bisherigen N der Mitglieder des Hauses der Abge- ordneten tritt Gin Abgeordneter für das,frühere Herzogthum Lauenburg hinzu. Dasselbe bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort die Stadt Mölln ist :
Bis zum Erlasse des im Art. 72. der Verfassungsurkunde vorbe- haltenen Wahlgejetes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abge- ordneten im Herzogthume auf Grund der Verordnung vom 30. Mat 1849 (Geseßz-Samml. S. 205,) und der §8. 3. und 4. des Gesetzes vom 27. Juni 1869 (Geseß-Samml. S. 357.) mit der Maßgabe, daß
1) bis die neue Grundsteuer und die allgemeine (Bebäudesteuer zur
Echebung gelangen, bei der Bildung der Wahlabtheilungen die
provisorishe Gcundsteuer nah Maßgabe des Lauenburgijchen Ge-
jeßes vom 7. Dezember 1872 (Offizielles Wochenblatt für das
Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1872 Nr. 74. 5, 339.) und
2) auf den im §. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849 bestimmten
Einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher Jemand dem
früheren Staatsver bande des Herzozthums angehört hat, in Anrehnung zu bringen ist. i :
Die zur Ausführung der Wahlen erforderlichen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be- auftragenden ia hat das Staats-Ministerium im Wege des Reglements zu erlassen. ; in 10; Das Ministerium für Lauenburg wird aufgehoben. Die Geschäfte und Befugnisse desselben geben, insoweit fie nit iy Gemäß- heit des §. 5. dieses Geseßes den E zufallen, auf diejenigen preußischen Minister übec, zu deren Ressort die betreffenden Angelegenheiten gehören. ; L :
8. 4, Die Prüfung und Dechargirung der Rechnnngen über die Staatsverwaltung des Herzogthums Lauenburg erfolgt dur die Ober-Nechnungskammer, und zwar in Bezag auf die Rehnungen bis zum 1, Juli 1876 nach den bisher geltenden Grundsäßen, in Bezug auf die späteren Rechnungen nach Maßzabe des Gesetzes vom 27. März 1872 (Geseß-Samml. S. 278.) :
Das Staatsbudget des Herzcgthums Lauenburg für das Jahr 1876 ist der N GNUN Se ICnns auchch für die leßten sechs Monate dieses Jahres
n Grunde zu legen. ' :
: 8. 5. Das Herzogthum wird in Bezug auf die staatlihe Ver- waltung vorläufig der Provinz Schleswig - Holstein zugetheilt. Es wird auf dasselbe der Wirkungskreis des Ober-Präsidenten der Provinz l Sthleswig- Holstein und der Regierung zu Schleswig nah Maßgabe des Allerhöchsten Erlajjes vom 20. Juni 1868.(Geseß-Samml. S. 620.), des Provinzial-Schulkollegiums und des Medizinalkolegiums, in Kiel uach Maßgabe der Verordnung vom 22. Septemver 1867 (Geseßz- Samml. S. 1570.), des evangelisch-luthe.ishen Konsistoriums in Kiel nah Maßgabe der Verordnung vom 24. September 1867 (Geseß- Samml. S. 1669.) und des Provinzial-Steuerdirektors für die Provinz Shleôwig-Holstein nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Augujt 1867. (Geseß-Samml. S. 1360.) ausgedehnt. :
Desgleichen werden die dem Appellationsgerichte und dem Ober- Staatsanwalte zu Kiel in Beziehung auf die Justizaufsiht und Ver- waltung zustehenden Befugnisse auf das Herzogthum ausgedehnt.
Das Lauenburgishe Konsistorium wird au'gehoben,
Die Organisation der Behörden zur Ausführung derjenigen Ge- O welche in Preußen dea Auseinanderseßungsbehörden obliegen,
leibt Köaiglicher Verordnung vorbehalten. E
§. 6. Das Herzogthum bildet einen besonderen landräthlichen
Kreis untex der Benenv.nung „Kreis Herzogthum Lauenburg“.
Auf den Landrath dieses Kreises finden die §8. 2. und 3, der Verordnung, be reffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbe- hörden, sowie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 22. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1587.) Anwendung.
§. 7. An dem provinzialständischen Verbande von Schleswig- Holstein nimmt das Herzogthum nicht Theil. : j
§. 8. Der Lauenburgische Landeskommunalverband bildet in seiner gegenwärtigen Begrenzung und unter Beibehaltung seiner bis-
(vergl. den §. 10 litt. b. der Allerhöchsten Verordnung vom 28. April 1867., Gesez-Samml. S. 543.) im Sinne der §8. 4. 5, und 8. des oben unter 2, angeführten Geseßes vom 19, Juli 1861. zugetheilt, Die der Bezirkskommision für die kassifizirte Einkommeasteuec bezügiich der Klassen- und der klassifizirten Einkommensteuer obliegenden Geschäfte (vergl. die §8, 14e. und 24. des Geseßes vom 25. Mai 1873. und die §§. 25. und 26, des Geseßes vom 1. Mai 1851.) werden hinsichtlich des Kreises Herzogthum Lauenburg von der Bezirkskommissiou der Provinz Schleswig-Holstein wahrgenommen, welcher ein von der eung (vergl. den vorstehenden S. 8.) zu wählendes Mitglied
inzutritt. Der im §. 5. des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Sclachtsteuer, vom 25. Mai 1873. (Geseßz-Samml. S. 222.) auf 42 Millionen Mark festgeseßte Jahresbetrag der Solleinnahme der Klassensteuer wird mit Rücksicht auf die Einverleibung des Herzog- thums Lauenburg in die preußische Monarchie um den Betrag von Einmalhundert Tausend Mark erhöht. e i Mit der Vecanlagnung der Klassen-, klassifizirten Einklommen- und Gewerbesteuer in Gemäßheit der obigen Bestimmungen treten die be- an Dios Steuern im Herzogthume bisher geltenden Vorschriften außer Kraft. A / Die Erhebunz der direkten Staatsfteuern in Uebereinstimmung mit den in der Provinz Schleswig-Holstein bestehenden Einrichtungen anderweit zu regeln, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 8. 10, Es wird ferner im Herzogthume eingeführt die Verordnung vom 11. März 1850, über die Verhütung cines die geseßliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Ver- S Ug e Ce Saum, S. 277), jedoch mit Ausschluß der
. 20, 22. ‘un i; / 98 F. 11. Die Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche durh die Geseye vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibt worden fiad, vom 29, Januar 1867 (Gesezg-Samml S. 139.), das Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesher:licher Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872. (Geseß-Sammi. S. 357.) und das Geseß, betreffend den Beginn der verbindlihen Kraft der durch die Gesez-Sammlung verkündeten Erlasse, vom 16. Februar 1874, (Geseß-Samml. S. 23.) gelten auch für ben Kreis Herzogthum Lauenburg. : Bekanntmachungen, welche durch das Amtsblatt zu bewirken sind, erfolgen für denselben dur das Amtsblatt der Regierung zu Schleswig, Alle entgegenstehenden bisherigen Vorschriften treten außer Krast. S. 12. Für die vermögenbrechtlihen Verhältnisse zwischen Preußen und Lauenburg ift der diesem Geseße angeschlossene Vertrag vom 15. März 1876. maßgebend, welcher hiermit genehmigt wird. F. 13. Bezüglich der Pensionsansprüche der Staatsbeamten des Periootyanis und ihrer Augehörigen wird durch die Einverleibung
ihts geändert. Das Gleiche gilt von den Rechtsverhältnissen der bereits auf Wartegeld stehenden Beamten mit der Maßgabe, daß eine anderweitige Anstellung oder Verwendung derselben im preußischen Staatsdienste nur mit ihrer Zuftimwung erfolgen darf. Die Richter des Herzogthums verbleiben in ihren Aemtern und im Genusse ihres bisherigen Diensteinkommens. j Die übrigen aktiven Staatsbeamten sind verpflichtet, unter Be- lassung ihres bisherigen Diensteinkommens und gegen Vergütung der Kosten eines etwaigen Umzug:s sich auh in einem anderen, ihrer Be- rufsbildung und ihrem Rangverhältnifse entsprechenden preußischen Staatsamte verwenden zu lassen. ; : / Insoweit ihre Verwendung im preußishen Staatsdienste nicht exfolgt, wird ihnen ein nah dem §. 26 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der -Reichébeamten, vom 31. März 1873 (Reichs- Geseßbl. S. 61) zu bemessendes Wartegeld gewährt, wobei der Wohnungègeldzushuß mit dem für die Pensionirung geltenden Durch- \chnittsfaße dem Gehalte zugerehnet wird :
Diejenigen Beamten, welche gleichzeitig im lauenburgischen und im preußischen Staatsdienst angestellt find, treten bezüglich ihres lauenburgischen Auntes, wenn dasselbe in Folge der Einyverlet- bung in Wegfall kommt, in den Ruhestand und behalten drei Vier- theile ihres vom lauenburgischen Staate bezogenen Diensteinkommens als lebenslängliche Pension. N z 8. 14. Das Staats-Ministerium wird mit der Ausführung des gegen- wärtigen Geseßes beauftra s | Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jns:egel. : Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876. (L. 8. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach. v. Kameke. Friedenthal. Hofmann.
Vertrag. i Für den Fall der Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der preußishen Monarchie ist / zur Regelung der vermögensrechtlichen
5 x
reußischen Staats-Anzeiger.
1876.
rechtigungen zusammengerechnet hinter der Summe von 500,000 Mark zurückbleiben, von Preußen baar zur Verfügung gestellt werden, um. diesen Betrag zu den gedachten Entschädigungen, welche fernerhin noch auszuzahlen sein werden, zu verwenden. Den zu diesen Entschä- digungen etwa erforderlichen Mehrbetrag hat der Landes?ommunal- verband aus eigenen Mitteln zuzuschießzen, wogegen ihm aver au eine etwaige Er)parniß an jener Summe zu Gute fommt. Art. 1V. Der Lauenburgische Landeskommunalyerband übernimmt endlih sämmtliche Koften der Veranlagung. und Vertheilung der Grundsteuer, insbesondere auch die der Vermessungsarbeiten, welche durch die Ausführung des im Artikel II. erwähnten Gesetzes von 15, Februar 1875 seit dem 1. Januar 1876. entstanden sind und fernerhin noh entstehen werden, insoweit diese Kosten nah dem Ge- seße der Staatskasse zur Last fallen würden. : Der Landeskommunalverband verpflichtet fich, die gedachten Kosten, welche die Staatsfasse fernerhin nur noch vorschußweise berichtigen wird, einschließli der seit dem 1. Januar 1876 entstaudenea an die preußische Staatskasse zu erstatten. Die Erstattung der Kosten für das Jahr 1876 hat bis zum 1. Juli 1877, die der späteren Kosten aber viertelsahrlih zu erfolgen. : Für solche Arbeiten, welbe zwär {hon im Jahre 1875 begonnen, aber erst später vollendet worden find, ‘hat der Landeóskommunalye: band der preußischen Staatskasse die Kosten, insoweit als die Arveiteu. in die Zeit nah dem 1. Januar 1876 fallen, zu einem verhältnißmäßigen Antheile zu erstatten. | Art. V. Die Grundstücke des Lauenburgischen Landeskommunal- verbandes, welche früher zum Domanialvermbögen gehört haben, bleiben nah Maßgabe des §. 6 des Geseßes vom 15, Februar 18/5 für den daselbst festgeseßten Zeitraum voa der Grundsteuer befreit. Art. VI, Dem Lauenburgischen Landeskommunalverbande wird die Zusicherung ertheilt, daß ihm ohne seine Zustimmung außer den- jenigen Verpflichtungen, welche er nah dem Rezesse vom 19./24. Juni 1871 und dem Geseße vom 7. Dezember 1872, sowie nah dem gegenwärtigen Vertrage zu erfüllen hat, keine neuen besonderen Ver- pflichtungen oder Lasten zu Gunften des Staates auferlegt werden sollen, von welchen die übrigen Kreise der preußisGen Monarchie be- befreit find. i Art. VIL. Um dem Lauenburgishen Landeskommunalverbande die Erfüllung der in den Artikeln I[. und IV. dieses Vertrages über- nommenen Verpflichtungen zu erleichtern, wird ihm auf seinen dess fallsigen Antrag die staatlihe Genehmigung ertheilt werden, die hierzu erforderlichen Mittel sich im Wege eier Auleihe zu beschaffen, zu deren Tilgung er erst nach erfolgter Amortisation der in Gemäßheit des Geseßes vom 8. Dezember 1866 (Offizielles Wochenblatt, Jahr- ang 1867 S. 1) aufgenommenen Domanialanleihe verpflichtet ein soll. R VIIT. Das gesammte Staatsvermögen des Herzogthums Lauenburg geht mit dessen Einverleibung in das. Eigenthum des preußi- schen Staates über. Dies ‘gilt insbesondere von allen bisher für Staatszwecke bestimmt gewesenen Grundstücken und Gebäuden, nebst ihrem beweglichen und unbeweglihen Zubehör, von den dem Staate gehörigen Kapitalien und Effekten, von sämmtlichen Beständen und Betriebsfonds der Staatskassen, von allen rüdckständigen Staatsein- nahmen und von allen sonstigen ausstehenden Forderungen des Herzog- thums. | j; Auf ausdrücklihes Verlangen des Lauenburgischen Landeékommu- nalverbandes wird anerkannt, daß Preußen mit den Grundstücken und Gebäuden, welche in sein Eigenthum übergehen, zugleich ée auf denselben ruhenden Abgaben und Latten zu übernehmen hat. *“,. Art. IX. Für den Fall, daß das Kreisgeriht zu Ratzeburg. b.* der bevorstehenden Gerichtorganisation aufgehoben werden jollte, ver- pflichtet sich die preußijche Staatsregierung, das gegenwärtig für Ge- rihtszwecke benußte Gebäude am Markt zu Ratzeburg dem Lauen- burgischen Landeskommunalyerbande zur Benußung als Ständehaus unentgeltlich zu übereignen und das geçcenwärtig in diesem Gebäude untergebrahte Amtsgericht (resp. das an dessen Stelle tretende Gericht) anderweitig unterzubringen. Die hierdurch bedingten Kosten hat der Landeskommunalverband der preußichen Staatskasse zu erstatten. Art. X, Dem Landesbaubeamten wird, fo lange der Staat von seinen Diensten auf Grund des §. 16 des im Artikel I. erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1872 noch nah dexr Einverleibung _Gebrauh macht, dafür eine monatlihe postnumerando zahlbare Vergütung von Einhundert Mark aus der Staatskasse gewährt werden. Art. X1. Endlich verzichtet é 1) einerseits Preußen auf alle Ansprüche, welche gegen Lauenburg bezüglich des in den Artikeln VIIL. und IX. des tener. Friedens - vertrages vom 30. Oktober 1864 den Elbherzogthümern zur Last gelegten Antheils an der Dänischen Staatsschuld von Reunundzwanzig Millionen Thalern Dänisch, und 2) andererseits Lauenburg auf alle Ansprüche, welche gegen Preußen wegen der vou Lauenburg auf Grund des Art. 9. des Gastei- ner Vertrages vom 14. August 1865 an Oesterreich geleisteten
Sten Benennung einen hesonderen Sa bie Verband mit den eten einer Korporation und wird als jolcher bis zur anderweitigen eselichen Regelung, längstens jedoch bis zum 1. März 1878, von der FRitter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg in ihrer bisherigen Zusammenseßung vertreten. : 4 und Der Ritter- und Landschaft werden die Obliegenheiten, Geschäfte
: T; ¡ : oniner in Firma: Wedell et Margoniner Kaufmann Bruno Weiß zu Albendorf bestellt.
)at die Handlung Filler et Sohn zu Zeiß nach- | F, (ie i N j : träglich eine Wehselforderung von 496 Mark 50 Pf. oe s Gemeinschuldners werden auf- angemeldet. ! /
:xmin zur Prüfung dies - L TE z n “id Termin zur Prüfung dieser For auf Freitag den 7, Juli 1876, Vormit- j Ae our e Sr ei; Le Serre vor dem, Kommissar Herrn Kreisrichter Gierich Niederschlesih-Märkische Eisenbahn. _ E Amer Nr. 19, vor dem unterzeineten | M Gerichtslokale Zimmer Nr. 5 anberaumten | (5601.] _ Verlín, den 15. Juni 1876. ü LUiffär anber t e wovon die Gläubi 2 idi Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über die| Vom 1. Juli c. ab tritt ¡um Tarife für den ei di 1 4 Wpr è Gaben, t 4 tníi | Beibehaltung des einstweiligen Verwalters resp. | direkten Güterverkehr zwishen Stationen der Kö- Eisenbah R der E E E: Teile 4) ENATNTY | tines andern Verwalters abzugeben. niglichen Niederschlesisch - Märkischen, Berlin-Gör- renvaon. ge A len Bou 20. Juni 1876 | Allen, welhe von dem Gemeinschuldner etwas |lißer und Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn einer-| Vom 1. Juli d. Js. ab kommen von unseren Könialichés Stadt ericht. I Abth für CivilsaGen. | M Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besig | eits und Station Stettin der Berlin-Stettiner | Stationen Berlin, Potsdam, Brandenburg und 3 “Der Kommiffar des Konkurses _| oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas Eisenbahn andererseits ein Nachtrag VII. in Kraft, | Magdeburg nah Frankfurt a, M. (Westbahn- Pfeil StabtaoriGtorath | verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben welcher die Aufnahme mehrerer Stationen der hof und Sachsenhausen — Fraukfurt -Bebraer ' G j ju Feen folLon oder zu zahlen, vielmehr von dem f Life Bahn in den Verkehr mit Stettin Ie E F BeiSe H Irn), — Besiß der Gegenstände enthält. owie na en vor Frankfurt a. M. gelegenen [5631] bis zum Ô1, Juli 1876 einschließlich Druckeremplare dieses Nachtrages sind bei | Stationen der Frankfurt - Bebraer Bibn. via In dem Konkurse über das Vermögen des | dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige | unseren Verbandstationen Berlin - Frankfurt a. O. | Schöningen — Friedland — Bebra direkte Billets Kaufmanns Carl Franz Friedrich Bormann | zu machen und Alles, ‘mit Vorbehalt ibrer etwa- | und Guben unentgeldlich zu haben. u den Schnell- und zum Theil auch zu den Per- a d Beob lia he ist G Ad le O a zur Konkursmasse abzu- Ne Br Gi Ae See jonenzîgen r O Soi A ung und Beschlußfassung über einen Akkord, ein | liefern. Pfandinhaber und andere mit denselben ärkischen Eisenbahn ür den Verkehr nah Frankfurt a. M. — Main- Ae Termin auf gleihberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners als geschäftsführende Verwaltung. Weser-Bahn — Vai die Billets in bisheriger den 15. Julí 1876, Vormittags 10 Uhr, baben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfand- N ERT E T Weise via Cassel — Gießen zur Verausgabung. D Bone oe 1 E Es 1 Ae i A sd zu E Df\tbahnu. B G 3.3 Sn Fahrpreise sind auf unseren Stationen zu s )och, Zimmer Nr. 12, vor dem unterzeichneten | Zugleich werden alle diejenigen, welche an die | [5553 romberg, ven 13. Juni 1876. | erfahren. irte mmensteuer, vom 1. Mai 1851. eseßz-Samml. | 2) sämmtliche Entschädigw1gen, welche / ; Kommissar anberaumt worden. / Masse Ansprüche als Konkurs läubiger machen L Zin Tarifheft I. ist a Tter Nachtrag, gültig | VBerlin, den 28. Juni 1876. B 193.6 p den bag vie beiden Gesetze A 4 ai 1873, i h auf Grund des Gejeßes vom 20. April 1874, (Offizielles Die Betheiligten werden Hiervon mit dem Be- | wollen, hierdurch aufzefordert, i Ansprüche, die- | vom 1. August 1876 n. St., enthaltend direkte Das Direktorium. Samml, S. 213, Nr.-8129. und S. 222. Nr. 8130.), | Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1874. Nr. 10 3 u ib des Aktienkapitals des Staats von merken in Kenntniß gesebt, daß alle festgestellten | selben mögen bereits rechtshängig sein oder nit, | Getreidefrachtsäße für den Verkehr mit Station —— owie durch das Geseß vom 16, Juni 1875. (Geseßz-Samml. | S. 73.) für den Verlust gewerblicher Berechtigungen, E der Ab- 01ER Fei E ias sowie zur Veräußerung der Aktien oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Kon- | mit dem dafür verlangten Vorrechte Gorodeja der Moskau-Brester Bahn einerseits und | Königlich Sächsische Staatseisenbahnen. S. 234.) herbeigeführten Abänderungen, , | gaben und ee au, su welchen die Berechtigten in Beziehung auf ift die Genehmi ung beider Häuser des Landtages erforderlich. Alle kursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vor- | bis zum 8. August 1876 einschließli | den Stationen Neufahrwasser und Danzig der | [5604] Vefkanntmachung. 2) das Gescß wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30, Mai | die aufgehobenen 0a ngen Ee Februar 1875. (ebenda- dieier Vorl ifi entüenen einseitig getroffenen Verfügungen sind reh1s- recht noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder | bei uns fhriftlich oder zu Protokoll anzumelden, | Preußischen Ostbahn andererseits, erschienen und | Im Lokalverkehre der Königl Sächsischen 1820. l A. S. 147) mit den durch B M2! on I E L Rie "127. tür die Beraitéhune bis} Cnclkia anderes Absonderungéreht in Anspruch genommen | und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen inner- | oon den Verbandstationen käuflich zu beziehen. | Staatseisenbahnen und der in Verbindung mit (G pS it 2965) und vo 3 Sunt 1874, (Gejeß-Samml. ia lLefteties, oder bevorzugter Grandstücke zur Grundsteuer aus der , 4. Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nah wird, zur dine an der Beschlußfassung über | halb der gedachten Frist e As Forderungen, Königliche Direktion der Oftbahu, denselben verwalteten Privatbahnen wird für Spi- (Besep-Samml. S. 289.) und vom 5. Jun - : den Ÿ 2
i halb i 7 S. 1 nd. estimmungen des H. 2 uit du: ch den Finaaz-Minister erfolgt, den Aktord berechtigen. Die Handlungsbücher des | so wie nah Befinden zur Bestellung des definitiven als geschäftsführende Verwaltung. ritustransporte wie seither auh auf die fernere 3) vas Oelett U oon dex Eisenbahner u entrichtende Abgabe be- Wri P Tam Siaatsbudget des Herzogthums Lauenburg | dem Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten übertragen. [à Cto. 244/6.] | Zeit bis 30. September d. J. der procentuale : )
Gemeinschuldners, die Bilanz nebst dem Inventar | Verwaltungspersonals : : S l. S. 449.), ür das Jahr 1875. sollte zu den Entshädigungen für den Verlust Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und und der Generalbericht des Verwalters liegen im | auf den 5. September 1876, Vormit- T pa / Tarifzushlag nicht erhoben, ves alles viele Gie En, ‘limeadeit Sh al Uideinden aatuda Berechtigungen cfr. Art. IL, Nr, 2. litt. a.) die Summe | beigedrucktem Königlichen Susiget | : Konkurs-Büreau zur Einsicht offen. : tags 10 Uhr / Bromberg, den 24. Juni 1876. Dresden, am 27. Juni 1876. Vorschriften mit der Maßgabe, daß diejelben zuerst bei der Veran- | von fünfmalhun‘erttausend Mark verwendet werden, was aber bisher Gegeben Bad Ems, N Juni 1876. Berliu, den 23. Juni 1876. vor dem Herrn Kreisrichter Gierih im Gerihts-| Vom 1. Juli c. ab tritt für den direkten Per- Königliche Generaldirektion lagung für das Jahr 1877, zur Anwendung gelangen. nur theilweise Pelehen ist, Dem Lauenburgischen Landeskommunal- Sárs ( G :) Wilh Ih b Königliches Stadtgericht. 1. Abth. für Civilsachen, | lokal Zimmer Nr. 5 des balten N sonen- und Gepäverkehr zwischen den diesseitigen der sächsischen Staatseisenbahnen. Bezüglich ber Veranlagung der Gewerbesteuer wird der Kreis | verbande wird derjen ge Betrag, um welchen die bis zur Einverleibung von Bismarck. Camphausen. Gr. Eulenburg, / | zu erscheinen. Nah Abhaltung dieses Termins | Stationen Kreuz, Bromberg, Danzig, Elbing, von Tschirscbky. a Berlin: Redacteur F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.
Zahlung von Zwei und Einer halbeu Million Thalern Dänisch etwa geltend gemacht werden könnten. O ; Dieser Vertrag ift von den beiderseitigen Kommissarien in dreis- facher Ausfertigung vollzogen und unterfiegelt worden. So geschehen Berlin, den 15. März 1876. L (L. S) Midqelly, (L. 8.) . v2 Bülow, Geheimer Ober-Finanzrath. rblandmarschall. (L. S) H. Freiherr v. Landsberg.
Verhältnisse der nachfolgende Vertrag zwichen E Ven | eheimen Dber-Finanzrath Mi che lly als Kommissarins der Koniglich preußischen Staatsregierung einerseits,
dem Landesdirektor Freiherrn v. Landsberg als Kommissarius
und Befugnisse übertragen, welche die Verordnung vom 22. September der Herzoglich Lauenburgishen Staatsregierung und dem Erb-
1867 E Mens S 1587.) in den 88. 7. bis 10. den Kreis- landmarshall v. Bülow auf Gudow als Kommissarius der
ftänden zuweist, mit den Maßgaben, ‘daß Ritter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg andererseits,
1) bei Errichtung von Kreis|tatuten die Anhörung des Provinzial- | unter Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen uud
landtages nicht erforderlich ist, und Landesvertretungen abge s worden. \ 4
2) die Verwaltung des Vermögens des Landeskommunalverbandes Art. T. Das im Rezesse vom 19./21. Juni 1871. (Offizielles
nicht von dem Landrathe, sondern bis auf Weiteres nah den §8. | Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg, Jahrgang 1871. Nr. 35.
13, und folgenden des Gesetzes, betreffend die Uebertragung der | S. 175.) und im Gesege vom 7. Dezember 1872. (ebendaselbft,
Verwaltung des Domanialvermögens und der aus demselben zu Jahrgang 1872. Nr. 74, S. 325,) als „Landeseigenthum“ anerkannte
unterhaltenden Landesanstalten auf den Landeskommunalverband, Domanialvermögen bleibt auch nah der Einverleibung des Herzog-
sewie die anderweitige Einrichtung der ständischen Verwaltung, | thuras ausschließliches Eigenthum des Lauenburgischen Landeskommunal-
vom 7. Dezember 1872, (Offizielles Wochenblatt, Jahrgang 1872, | verbandes in dessen gegenwärtiger Begrenzung und wird von den ge-
Nr. 74. S. 325.) von dem Erblandmarschalle und dem Land- Ne Be dieses Verbandes unter der Oberaufsicht des
aftskollegium geleitet wird. taates verwaltet. / i
A ist die Ritter- und Landschaft berufen, über die Ein- Art. IT. Außer denjenigen Verflichtungen, Laften und Ausgabeii,
führung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, welche den Kreis | welche der Ae urgGe Landeskommunalverband nah dem Rezesse
aussließlich betreffen, ihr Gutachten, falls es von der Staatsregierung | vom 19./21. Juni 1871. und dem vorerwähnten Gesef vom 7. De- erfordert wird, abzugeben, sowie im besonderen Junteresse des Kreises zember 1872. zu tragen hat, übernimmt der genannte Verband
Bitten und Beschwerden an die Staatsregierung zu richten. 1) die Verzinsung und Tilgung der fogenannteu Landesschulden
8. 9. Es werden im Herzogthume eingeführt: (cfr. Finanzetat der ständischen erwaltung des Herzogthums Lauen-
1) dat Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassi-. burg für das Jahr 1875. A, fortlaufende Ausgaben Kay. I. litt. B.),
Das Nähere isst auf den betreffenden Stationen | und den aushängenden Fahrpreistabellen zu ersehen. zu erfahren. Königliche Direktion der Ostbahn. Königliche Eisenbahn- Direction. ;
E E 2K Ae ire
VBerlíin-Potsdam- Magdeburger
Gesetz, Heinen die Betheiligung des Staates: an dem Unter»
isenbahn von hoe über Wilster, Taterphal und A Md E Heide.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen. 2c.» verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, wa3 folg:
. 1. Der Siaat betbeiligt sich an dem Unternehmen einex, von Jgtzehoe über Wilster, Taterphal und Meldorf uach Q führanden Verlängerung der Glückstadt - Elmshorn - Jüehoer Eisenbahn dur Uebernahme von 1,014,750 G der zu diejem Zweck auszugebenden Stammaktien der Glüdstadt-Elmshorner Eiseuzbahn-Gesellschaft.
§. 2. Der hierzu erforderliche Geldbetrag wird durch Ausgabe eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufgebracht. Die Ausgabe erfolgt nach den von dem Finanz-Minister zu treffenden Bestimmungen. , i;
Wegen der Verwaltung und Tilgung dex Anleihe, wegen Aunahme derselben als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit untz wegen Ver=« jährung der Zinsen kommen die Vorschriften des Gesezes vom 1A
ezember 1869 (Geseß-Sammlung de 1869 Seite 1197) zur Aus.
wendung.
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Der Kommissar des Konkurses. . Herzogthum Lauenburg dem Bezirke der früheren Regierung zu Kiel | bereits gezah{ten Entschädigungen für den Verlust gewerblicher Be- | Dr. Leonhardt, Falk, von Kameke, Achenbach. Friedentha