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Bemerkungen.
1) Die Reihenfolge der Eisenbahnen ist nach der Größe der mittleren Verhältnißzahl (geometr. Mittel) zwischen der auf je Eine Verspätung der Courier-, Schnell-, Personen- und gemischten Züge auf eigener Bahn entfallenden Anzahl von Zügen dieser Gattungen und der auf je Eine Verspätung entfallenden Zahl der von diefen Buggattungen zurückgelegten Achskilometer bestimmt (Col. 34, 55 u. 36).
2) Es entfällt: a. die großte Zahl der beförderten Züge auf die Sächsischen Staatsbahnen mit 24,458 Zügen (lfde. Nr. 36, Col. 5—10) ; b. die größte Zahl der zurückgelegten Achskilometer aller Züge auf die- Pi Bahn mit 057,873,292 Achskilometern, und der Courier-, Schnell-,
ersonen- und gemischten Züge mit 12,875,967 Achskilometern (lfde. Nr.
S Col. e i f G N j An t L M pro Kilometer Bahn- änge aut die Niederschlesisch-Märbishe Bahn mit 50,500 Achskilo- metern (lfde. Nr. 35, Col. 3, 31 u. 33). f: P __8)Durchs\ch{chnittli ch beträgt: a. die auf jeden Kilometer Bahn- länge von der Gesammtsumme der Achskilometer entfallende Zahl 24,100 Achskilometer (Col. 3, 81 und 33); b. die mittlere Verhältnißzahl zwischen der auf je Eine Verspätung entfallenden Zugzahl und der auf je e P entfallenden Zahl von Achskilometern 11,391 (Col. 34,
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4) Die größte Fahrgeshwindigkeit (inkl. Aufenthalt auf den Stationen) haben: a. von den Courier- und Schnellzügen diejenigen der Magdeburg-Halberstädter Bahn mit 58 Kilometern pro Stunde Fahrzeit
(lfde. Nr. 29, Col. 38); b. von den Personenzügen diejenig»n der Ober-
se A S 4 t P Es R Zügen die- nigen der Gulitn-Lübecker Bahn mit 32 Kilometern pro Stunde Fahr- zeit (lfde. Nr. 44, Col. 40). Y O
5) Durchschnittlich legen pro Stunde Fahrzeit incl. Auf enthalt auf den Stationen zurück: a. Courier- und Schnellzüge 46 Klm. , b. Per- fonenzüge 33 Klm,, e. gemischte Züge 24 Klm. (Col. 38, 39 u. 40).
6) Die Zahl der zurückgelegten Achskilom. ist von den Verwaltungen Che Nr. 1, 8, 12, 80, 31, 41 und 64) nach approximativem Ueber- chlage, von allen übrigen Verwaltungen nah genauer Berechnung
angegeben worden. 2
Weltausstellung in Philadelphia 1876.
_ Von der General-Direktion der Weltausstellung in Philadelphia ist für die mit der Ausstellung verbundene Thierschau, das in deutscher Ueberseßung nachfolgende Reglement erlassen worden :
___1) Die Thierschau auf der Juternationalen Ausstellung wird innerhalb der Monate September, Oktober und November 1876 ab- gehalten werden. Für die verschiedenen Arten sind folgende Zeit- räume bestimmt :
Pferde, Maulthiere und Esel vom 1. bis 15. September,
Ounde vom 1, bis 8. September,
Rindvieh vom 21. September bis 4. Ok:ober,
Schafe, Schweine und Ziegen vom 10. bis 18. Oktober,
Geflügel wird vom 27, Oktober bis 6. November ausgestellt werden.
2) Mit Ausnahme vou Trabern, Schritt gehenden Pferden, zu- sammengepaßten Gespannen, Mast- und Zugvieh wird zur Inter- nationalen Ausftellung nur Vieh zugelassen, für welches der Aus- steller dem Bureauchef genügenden Nachweis führen kann:
bezüglih der Vollblutspferde, daß sie zurück bis zur fünften Ge- neration ihrer Voreltern von beiden Seiten von reinem Blute und von derselben Zucht sind,
bezüglich der furzhörnigen (short-horned) Rinder, daß sie in
Allens, Alexanders oder den englischen Heerdenbüchern eingetragen sind, cem da Guern-
bezüglich Holsteiner, Hereforder, Ayrshirer, seyer, Britannyer, Kenyer und anderer reiner Racen, da weder importirt sind oder von beiderseits importirten T stammen,
_bezüglih Jerseyer, daß sie in den Stamnmregistern des ameri- kanischen Jersey-Viehklubs oder in dem der Royal Agricultural- Society zu Jersey eingetragen sind,
bezüglih Schafe und Schweine, daß sie importirt sind oder von importirten Thieren abstammen, und daß die einheimischen bis zur fünften Generation rückwärt3 von reinem Blute sind.
3) Der AusdruckX Zucht ist in der Bedeutung gebraucht, daß er alle Familienabtheilungen begreift, in welchen die Eigenthümlichkeite:: der Gestalt und des Charakters auf Jahre der Trennung zurückreichen ; so wird zum Beispiel angenommen, daß die Nachkommenschaft von Jersey-Vollblut und Guernsey-Vollblut kein Vollblut, sondern durch Kreuzung erzeugs und als solche ausgeschlossen ist.
4) Beim uerkennen von Preisen an Thiere reinen Bluts wer- den die Richter hauptsählich den relativen Werth hinsihtlih des Vermögens der Uebertragung ihrer \{häßbaren Eigenschaften in Be- tracht ziehn; da die Verbesserung der Zucht einen Hauptzweck der Ausstellung bildet. i
5) Wenn bei Zweifeln über das Älter des Thiers genügender Nachweis nicht erbracht wird, soll das Thier der Prüfung dur) cinen Thierarzt unterworfen, und sofern der Zustand der Zähne anzeigt, daß das Alter nicht rihtig angegeben worden ist, der Aussteller von der Ausstellung in irgend einer Klasse ausge\s{hlossen sein.
6) Die Formulare der Klassifikation für Preise, welche unter jedem Abschnitt eo sind, (ausgenommen für Traber, Schritt gehende Pferde, zusammengepaßte Gesyanne, Mast- und Zugvieh) beziehen sich auf Thiere jeder reinen Zucht, welche zur Bewerbung eingebracht sind.
7) Da die Ausstellung der Welt offen steht, so ist es von der höchsten Wichtigkeit, daß nur das Beste seiner Art produzirt werde, indem der Charakter des Stammes nah dem allgemeiaen Durch- schnitt des Ausgestellten beurtheilt werden wird.
8) Es wird erwartet, daß die Aussteller ihre eigenen Wärter stellen, auf welchen alle Verantwortlichkeit der Sorge für &ütterung, Tränken und Reinigung der Thiere, wie au Reinigung der Ställe, ruhen wird.
__ 9) Fourage und Kösrnerfutter werden zum Selbstkostenpreise ge- liefert in angemessen auf dem Platz? gelegenen Depots. Wasser ift zu jeder Zeit zu haben, da ausgedehnte Borkehrungen zu seiner Be- {chaffung und Vertheilung über die Viehhsfe getroffen sind.
10) Die Aussteller müssen alles Geschirr, Sattelzeug, Wagen und andern Bedarf beschaffen und alles dies muß an den dazu ve- stimmten Orten aufbewahrt werden.
11) Die Kommisfion wird umfassende Einrichtungen für die Ausftellung und den Sous des Viehstands treffen, doch werden Theil- nehmer, welche zur Schaustellung ihres Viehs besondere Vorkehrungen zu treffen wünschen, auf ihre eigenen Kosten mit dem hierzu Erfor- derlichen versehen werden. Für Thiere von gefährliher Be)chaffen- heit als Hengste, Stuten mit Fohlen, oder Bullen sind Ställe von angemessener Beschaffenheit vorgesehen.
12) Alle Ställe werden ordentlih und deutlich numerirt; ent- sprechende Nummern auf gleichförmigen Zetteln werden jedem Aus- steller gegeben, und kein Thier darf aus seinem Stalle gehn, ohne seine eigene Nummer an fich zu tragen.
__13) Vor der Vertheilung der Preise wird das Vieh in den Schauhöfen ausscließlich durch Nummern unterschieden sein.
14) Die Preisrichter für besondere Thiere werden am Tage der Preiaung eintr jeden Serien-Schau sämmtliche Thiere der Serie der Prüfung unterziehen und für diesen Tag ausschließlich Zutritt zuna Schauhofe haben.
, 15) Geringeren Thieren wird keine Prämie zuerkannt, auch wenn keine Mitbewerbung {tattfindet,
16) Alle Thiere werden urter der Oberaufsicht eines Thierarztes stehen, welcher sie vor der Zulassung prüft, um Ansteckung zu verhü- ten, sowie ferner eine tägliche Besichtigung vornimmt und Bericht darü ver abstatte. Jm Krankheitsfalle wird das Thier nach einer Einzäunung gebracht, welche für seine Bequemlichkeit und ärztliche Behandlung besonders eingerichtet ist.
17) Wenn Thiere erkranken, können die Aussteller entweder die Behandlung selbst leiten oder dem bei der Ausstellung angestellten Thierarzte die Behandlung überlassen. In diesem leßtern Falle wer- den dem Aussteller alle dafüc entstandenen Ausgaben berechnet. Für die ausgestellten Thiere wird alle mögliche Sorge getragen, doch kann die Kommission für irgend welhen Schaden oder Zufoll nicht ver- E eat Perva, A
l n Ring wird zur Schau und Bewegung von Pferden und Vieh hergestellt werden. E Pf
19) Am leßten Tage jeder Serien-Schau kann eine öffentliche Auktion solcher Chiere welche die Aussteller zu verkaufen wünschen, abgehalten werden. Privatverkäufe können zu jeder Zeit während der Ausstellung stattfinden, doch darf während des Zeitraums einer Serien- Tas kein Thier, au im Falle es verkauft wird, dauernd entfernt
erden.
20) Ein offizieller Kataloz der ausgestellten Thiere wir « öffen il dit weiden : 3 gef h d ver
usstellec von Vollblut-Thieren haben zur Zeit des Ein- tritts dem Bureau-Chef einen Nachweis des Stammbaumes der Thiere vorzulegen, we!cher von einem zum Empfang von eidlichen Aussagen ermächtigten Beamten beglaubigt ist; diese Papiere werden der Juxy vorgelegt werden.
22) Daë Alter der Thiere muß bis zum Eröffnungstaçe der aa o der Klasse, zu welcher sie gehören, berechnet sein,
23) Schafzüchter, welche Wolle als das Produkt der D A wünschen, haben nicht weniger als fünf Fließe aus-
sie ent- ieren ab-
24) Alles Vieh muß nach den vorgeschriebenen Regeln, wie sie auf den Eintritts-Formularen gegeben find, cingetragen werden, diese A werden auf Gesuch bei dem Chef des Agrikultur-Bureaus
erabfolgt.
Zuchtpferde. Stuten, welche als Zuchtvieh eingeführt wer- den, müssen Fohlen innerhalb eines Jahres vor der Schau gehabt haben, oder nahweisbar tragend sein.
__ Alle ausgestellten Fohlen müssen Abkömmlinge der Stute sein, N e sie stehen, Preise werden den betreffenden Züchtern zu- erkaunt für:
Blut-Rennhengste sechs Jahre alt und darüber. Blut-Rennhengste über vier und unter sech8 Jahre. Blut-Rennhengste über zwei und unter vier Fahre. Blut-Zughengite sechsjährig und darüber. Blut-Zughengste über vier und unter se{ch8 Jahren. Blut-Zughengste über zwei und unter vier Jahren, Blut-Rennstuten sechsjährig und darüber. Blut-Rennstuten über zwei und unter sechs Jakhre, Blut-Zugstuten sechsjährig und darüber. Blut-Zugstuten über zwei und unter sechs Jahre. Trabende Zuchtstuten sechsjährig und darüber. Trabende Füllen über vier und unter se.ts Jahren. Trabende Füllen über zwei und unter vier Jahren,
Preise werden zuerkannt für : Traberhengste sechs{ährig und darüber. Traberhengste über vier und unter sechs Fahren. Traberhengste über zwei und unter vier Jahren. Traber-Zuchtstuten sechsjährig und darüber. Traberfohlen über vier und unter sechs Jahren. Traherfohlen über zwei und unter vier Jahren.
_ Renn- und Traber-Pferde sollen gemäß dem Verzeichniß ihrer Leistungen bis zum 15. August 1876 (rocord) beurtheilt werden, mit gebührender Berücksichtigung des gegenwärtigen Zuktandes.
Preise werden zuerkannt werden für:
Renn-Pferde, welche die shnellsten Leistungen aufzuweise1 haben,
Traber- Hengste, welche eine Meile in zwei Minuten und dreißig
Sekunden trabten,
Stuten und Wallache, welche eine Meile in zwei Minuten und
fünfundzwanzig Sekunden trabten.
Schritt gebende Pferde. Schnell gehende Pferde, aufge- zogen für landbaulihe Zwecke oder den Sattel, werden im Ringe um Preise sich bewerben.
E Gespanne. Preise werden ertheilt für:
Zusammengepäßte Gespanne, welche eine Meile in zwei Minuten
und fünfundd1eißig Sekunden traben,
Zusammengepaßte Hengste für {weren Zug, über sechszehn Hände hoch und jeder über ünfzehnhundert Pfund Gewicht.
._ Zusammengepaßte Wallache für {weren Zug, über \echszehn Hände hoch und über fünfzehnhundert Pfund Gewicht jeder.
._ Znsammengepaßte Stuten für \{chweren Zug, über fünfzehn Händ? hoh und über vierzehnhundert Pfund Gewicht jede.
Zusammengepaßte Maulthiere für {weren Zug, über fünfzehn E halbe Hand hoch und über dreizehnhundert Pfund Gewicht jedes,
Zuchtesel. Preise werden zuerkannt den Gestüten für:
Bluthengste über sechs Jahre.
Bluthengste über drei und unter sechs Jahren.
Blut-Eselstuten über sechs Jahre.
Blut-E]elstaten über drei und unter sechs Jahren.
__ Rindvieh. Keine Kuh wird zum Eintritt zugelassen, bezüglich deren kein Zeugniß darüber erbracht ist, daß fie innerhalb fünfzehn Monate vor der Schau ein lebendes Kalb hatte, oder, wenn das Kalb todt geboren wurde, daß es zur rechten Zeit zur Welt kam.
Eine als tragend eingetretene Färse kann nur dann einen Preis davontragen, wenn der Nachweis erbracht ist, oder wenn sie untrüg- liche Beweise an fich trägt, daß sie vor dem ersten April vorz Bullen besprungen ift.
_ UVeber ein Jahr alt werden Bullen nur zugelassen, wenn sie einen Ring dur die Nase haben und der Wärter mit einem Leitstock ver- tehen ist, wel@er gebrauht wird, sobald das Thier aus dem Sta"ie genommen wird.
Preise werden zuerkannt der besten Heerde von jeder Zucht, venn sie besteht aus:
Einem Bullen,
Fünf Kühen nicht unter fünfz-hn Monate.
indvieh wird in jeder Zucht einzeln um den Preis werben.
Bullen drei Jahre und darüber alt,
Bullen über 2 und unter 3 Jahren,
Bullen übec 1 und unter 2 Jahren,
Kühe vierjährig und darüber,
Kühe über 3 und unter 4 Jahren,
Kühe oder tragende Färsen über 2 und unter 3 Jahren,
Jährige Färsen.
Ein S Ee reis wird für den besten Bullen und
Ein Sweepstake-Preis für die beste Kuh ausgefeßt werden.
__ Maft- und Zugvieh, Thiere, welhe als Mast- und Zugvieh eingeführt werden, brauen niht von reinem Blut zu sein, sondern werden nah ihren individuellen Vorzügen beurtheilt.
__Mastvieh muß gewogen werden und im Allgemeinen wird das- jenige als bestes gelten, was das größte Gewicht bei kleinster Ober- fläche und Abfall hat.
Preise werden zuerkannt für: /
den best gemästeten Stier beliebig in Alter und Zucht,
die best gemästete Kuh beliebig in Alter und Zucht,
das kräftigste Ioh Ochsen,
das schnellst-gehende Joh Ochsen,
das am vollkommensten eingefahrene Joh Ochien,
das am vollkommensten eingefahrene Bespann von drei oder mehr
Joch Ochsen.®
__ _Zucht-Schafe. Alle für die Auéstellung angemeldeten Schafe müssen von Zeugnissen darüber begleitet sein, daß sie seit dem 1. April geshoren sind, unter Angabe des Tages.
Wenn sie nicht gut geschoren oder so M find, um Mängel zu verstecken oder in der Absicht ihre Gestalt oder ihr Ansehen zu verbessern, so werden sie von der Bewerbung ausge\{lossen.
Preise werden ia den verschiedenen Zuchten ertheilt für:
das beste Loos von fünf Thieren derselben Heerde, eins{ch!tießlich
eines Widders, wovon die Mutterschafe alle lebende Lämmer im
leßten Frühjahr hatten;
Pre'se werden in den vershiedenen Zuchten ertheilt für:
Widder von zwei Jahren und darüber.
Einschürige Widder.
Ein Sweepstake-Preis wird für den besten Widder lang-, mittel- und De uo Zucht ausgeseßt.
reise werden in den vershiedenen Zuchten zuerkannt für: Mutterschafe in Loosen zu dreien, welche alle lebende Lämmer ge-
__ habt haven.
Einschürige Lämmer in Loosen zu dreien. Ein Sweepstake-Preis wird für das beste Loos von drei Zucht-
Mutterschafen lang-, mittel- und feinwolliger Zucht ausgeseßt werden.
_Maitschafe. Mastschafe, welhe zur Preisbewerbung eintreten, müssen gewogen werden und im Allzemeinen werden diejenigen als beste anerkannt werden, welhe das größte Gewicht bei geringster Oberfläche und Abfall haben.
Preise werden zuerkannt für:
Loose von den drei bestgemästeten Schafen jeder Zucht.
Loose von den drei bestgemäfteten Schafen irgend einer Zucht.
Zuchtschweine, Jede konkurrirende Sau von über einem Jahre muß einen Wurf gehabt haben oder nahweisbar trächtig sein.
Wenn ein Wurf Schweine mit einer Sau gesandt wird, so müssen die jungen Schweine Spanferkel, Abkömmlinge der Sau und nicht über drei Monate alt sein,
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für:
das beste Loos von einem Eber und zwei Zucht-Säuen.
Für ein Loos von einex Sau und dem Wurf.
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für :
Eber von zwei Jähren und darüßer.
Eber von einem und unter zwei Fahren.
Eber zwischen 9 Monaten und 1 Jahre.
Zucht-Säue von 2 Jahren und darüber.
Zucht-Säue von 1 Jahr und unter 2 Jahren.
Ein Loos von drei jungen Säuen zwischen neun Monaten und
einem Jahre.
Ein Sweepstake- Preis wird ausgeseßt werden für :
den besten Eber.
Ein Sweepstake-Preis wird ausgeseßt werden für :
die beste Sau.
Mastshweine, Mastschweine, welche zur Preisbewerbung ge- stellt werden, werden gewogen und im Allgemeinen werden diejenigen als die besten anerkannt, welhe das größte Gewicht bei geringster Oberfläche und Abfall haben.
Preise werden zuerkannt für :
Paare bestgemästeter Schweine jeder Zut, Paarè bestgemästeter Schweine irgend einer Zucht.
Hunde. Stände werden unentgeltlich geliefert. Aussteller können selbst die Kosten der Wartung ihrer Thiere übernehmen, jedoch wird die Kommisfion, um für diejenigen zu sorgen, welche nicht selbst auf der Ausstellung zugezen sein können, gegen Zahlung einer Rehnung für Wartung in Höhe von drei Dollars für jedes Thier, die Kosten der Fütterung und täglichen Abwartung übernehmen.
Preise werden in den verschiedenen Zuchten zuerkannt für:
Hunde von zwei Jahren und darüber. Hunde von einem und unter zwei Jahren. Junge Hunde. Ein Sweepstake-Preis wird ausgeseßt werden für: den besten Hund überhaupt, welcher durch einen fremden Aus- steller zur Schau gestellt wird, Ein Sweepstake-Preis wird ausgeseßt werden für : den besten einheimischen Hund.
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für: Hündinnen von zwei Jahren und darüber: Hündinnen von einem und unter zwei Jahren. Junge Hünpinnen.
Ein Sweepstake-Preis wird ausgeseßt werden für: die beste Hündin überhaupt, welche dur einen fremden Aus- steller zur Schau gestellt wird.
Ein Sweepstake-Preis wird “ ausgeseßt werden für :
die beste einheimishe Hündin.
Geflügel. Geffügel kann nur in Käfigen ausgestellt werden,
welhe nah den durch das Ackerbau-Bureau ertheilten Angaben ge-
„macht sind.
Die Kommission wird Käfige und Wartung liefern gegen Zah- lung von einem Dollar für jeden Vogel der Hühner-Abtheilung und von zwei Dollars für jedes Paar der Wasservögel-Abtheilung.
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchteu für: Paare, einjährig und darüber, von Hühnern, Putern, Enten, Gänsen, Schwänen, Tauben, Perlhühnern und Ziervögel.
Für Paare unter einem Jahre.
Fische. Lebende Fische werden sowohl in Süßwasser- als in Salzwasser-Aquarien zur Schau gestellt werden.
Preise werden zuerkannt werden für: /
die größte Schaustellung von Fischen jeder Art, die größte Schaufstellung von Fischen überhaupt. Pournet Landreth, A. T. Goshorn, Chef. des Agrikultur-Bureaus. Generaldirektor. Philadelphia, den 22, März 1876.
Monatsübersicht für Mai 1876. IV.
Spanien. Seit unserer lezten Monatsübersicht i ein Fortschritt, wenn auch kein erheblicher, in der Erledigung der- jenigen Fragen zu verzeihnen, welche augenblicklich das hervor- ragende Interesse der Nation beanspruchen. Dies gilt namentlih in Bezug auf die von der rômishen Kurie geforderte Glaubenseinheit. An Stelle der vollkommenen Reli- gionsfreiheit, welhe durch die Verfassung von 1869 garantirt war, hat der Regierungsentwurf die Dul- dung der niht-katholishen Konfessionen geseßt, — eine Lösung, die weder die Liberalen, noch die Konservativen befriedigt, zumal die zweideutige und biegsame Fassung des bezüglihen Artikel 11 einer künftigen Regierung eine Waffe für die entgegen- gesehte Auffassung in die Hand giebt. Dennoch acceptirten die Cortes mit der Majorität von 221 gegen 83 Stimmen, den unveränderten Regierungsentwurf, welcher freilih den gegen- wärtigen Volksbegriffen homogener ift, als eine radikale Gleich- berehtigung aller Konfessionen und, im Falle eines System- wehsels, die Gefahr einer vollständigen Beseitigung der ganzen Verfassung doch niht auss{ließen dürfte. In ähnlihem Sinne sinddie Bestimmungen des Unterrichtsgeseßes (Art. 13) gehalten, und überhaupt \cheint die Opposition im Laufe der Verhanî lungen so ermüdet oder entmuthigt zu sein, daß sie sih fast ausnahmslos der Votiïung der ministeriellen Partei angeschlossen hat. Dasselbe Verhältniß hat fih im Senat geltend gemacht. (Inzwischen hat der Senat den Art, 11 mit 113 gegen 40, die gesammte Ver- fassung mit 127 gegen 11 uud den Entwurf über Ab- schaffung der basfishen Fueros mit 94 gegen 9 Stim- men angenommen. Anmerk. der Red.) Die päpstliche Kurie hat von ihrem ursprünglichen Entschlusse, ihren Nuntius von Modrid zurückzurufen, falls das Toleranz-Edikt zum Staats- grundgesey erhoben würde, vorläufig Abstand genommen. Da- gegen hat die britishe Regierung auf eine bezüglihe Anfrage m Unterhause erklärt, daß fie keine Gelegenheit vorübergehen
lassen werde, die spanische Regierung aufzufordern, dem Art. 11
V Prt Ct Var az quA Ot E Tr F R E E
lausißer und Cottbus-Großenhainer Bahn mit 42 Kilometern vro Stunde -
*
‘der Verfassung, betreffend die Toleranz in Religionssachen, die weiteste Auslegung zu geben. :
Offizieller Meldung zufolge ist Don Mariano Ramon Zaera zum außerordentlihen Gesandten Spaniens in Becn ers nannt worden. — Ein Dekret vom 4. Mai d. I. bestimmt die ‘Regeln, nach denen die Steinkohlen, behufs Erlegung des Zolls in den spanischen Häfen abgeshägt werden follen. S
Einen lcbhafieren Eindruck als die mit ziemlicher Gleichgültigkeit im größeren Publikum behandelte religiöse Frage, weil dringliher und dem Verständniß des Volks zu- gängliher, haben die Differenzen mit den baskishen Provinzen und Navarra über Aufhebung ihrer Sonderrehte erzeugt. Am ‘20. Mai wurde der betreffende von dem Könige genehmigte Ge- \eßentwurf den Cortes vorgelegt und von ihnen, nachdem sich die früheren Verhandlungen mit den baskishen Delegirten fruhtlos erwiesen hatten, mit allseitigem Beifall aufgenommen. Ein Antrag, allen Provinzen, die von den Basken beanspruhten Vorrechte zu gewähren, wurde mit Entschiedenheit abgelehnt. Mit der verbürgten Nachricht , daß der Höchsikommandirende in den bas- kischen Provinzen, General Quezada, über dieselben den Belage- rungszustand und das Kriegsrecht verhängt hat, ist das Gerücht in Verbindung gebracht worden, daß in Tolosa Unruhen unter den Rufen: „Es lebe die Republik — hoch die Fueros!“ gus- gebrochen seien. Unbegründet ift aber ohne Zweifel die Angabe, daß cinflußreihe Bewohner der baskishen Provinzen Grankreich gegenüber den Vorschlag gemacht haben, \sich von Spanien los- zureißen und als unabhängiger Staat unter französischen Schuß zu stellen. Ebenso unglaubwürdig is die Nachricht einer Allianz und Vershwörung der radikalen und carlistishen Partei unter der Leitung des srüheren Ministers Zorilla. Natürlih i} es dagegen, daß sich im Norden ein Gefahr drohender Zündstoff anhäuft, zumal die Aufhebung der Fueros nicht allein das gleihe Steuer- und Aushebungssystem zum Gegenstande hat, fondern auch die auf Selbstverwaltung beruhende freifinnige Gemeindeverfassung der Basken vernichtet.
Noch allgemeiner aber und intensiver, wenügleich wahr- \heinlih erfolglos, ist die Stimmung, welche die von der Regie- rung beabsihtigte Ordnung der shwebenden Schuld hervor- gerufen hat, weil fie alle besißenden Klassen ohne Rücksicht auf ihre soziale und politishe Stellung tritt, insbesondere durch Vergrößerung der Schuld und Auferlegung neuer Steuern, unter denen eine Salzsteuer 'und eine Erhöhung des Briefportos und des Telegraphentarifs genannt wird. Daneben sollen allerdings auch Ersparnisse in dem Budget in Aussicht genommen sein, und der Finanz-Minister hat mit dem Kriegs- Minister einen Abstrih von 31 Millionen Duros vereinbart, dessen Genehmigung Herr Salaverria von den Kammern unter Stellung der Kabinetsfrage verlangt. Auch sollen die vorhandenen Botschaften in Gesandtschaften verwandelt werden. Dagegen haben die Hohen Dotationen der Ver- wandten des Könias und die großen pekuniären Zugeständnisse an die katholishe Geistlichkeit einen durhaus ungünstigen Eindruck ge- macht. Im IJn- und Auslande sind Comités zusammengetreten, welche das Vorgehen der Regierung einer Kritik unterworfen and Proteste dagegen eingelegt haben. Die französischen Besißer {panischer Renten haben am 12. Mai einen Aus\chuß zur Wahr- nehmung ihrer Rechte bevollmächtigt. Der Deputirte Pesquiera hat einen Antrag eingebraht, um Verlängerung der erbetenen Fristen von den RNationalgläubigern nahzusuchen , ist aber mit 15 gegen 150 Stimmen in derx Minderheit verblieben. Inzwischen \heint der Sturm einer f Betrachtung ge- wichen zu sein und man muß den Muth anerkennen, mit dem der Finanz-Minister die wahre Lage des Staats\chaßzes veröffent- liht hat. Der Minister - Präsident, welher in Folge der Erkrankung des Herrn Salaverria die interimistishe Ver- waltung des Finanz - Ministeriums übernommen hat, ist mehrfach mit den Staatsgläubigern in Verhandlung getretèn und es {eint ihm gelungen zu sein, ein englisch: spanishes Syndikat zu bilden, welhes sich zur Einlösung aller Coupons der konsolidirten spanishen Schuld verpflichtet, ohne daß eine Steuererhöhung nöthig wäre.
Die Königin Doña Maria Christina ist in Spanien und Don Carlos, offiziellen Berichten zufolge, in Mejiko angekommen.
Die \panishe Flotte hat, mit Ausnahme der in den biskayischen und kubanishen Gewässern stationirten Geschwadern, Befehl erhalten, sih der englischen Mittelmeerflotte anzuschließen. — Eine Feuersbrunst hat die Maschinenwerkstätte d.s Arsenals von Karthagena zerstört.
Zwischen der englishen und spanishen Regierung is eine
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Differenz wegen Entlassung des Sträflings Pratt zur Sprache gekommen. :
Obgleich die kubanishen Insurgenten in einem blutigen Gefecht unterlegen, besteht der Aufstand noch in ungeminderter Kraft. Die spanische Regierung hat. entschieden, daß die auf Kuba befindlihen fremden Staatsangehörigen keine Befreiung von außerordentlihen Abgaben genießen, und daß Fremde nicht als Freiwillige zu den für Kuba bestimmten Truppen ein- treten dürfen. Der Kolonial - Minister veranschlagt die zum Schutze Kuba's vorhandene Truppenmachht auf 60,000 spanische Soldaten und 70,000 einheimische Freiwillige und hofft, daß die gesammte Schuld der Jnfel in zwei Jahren durch die gewöhn- lichen Einnahmen abgetragen sein wird. Der Deputirte und \rühere Kolonial-Minister, Viktor Balaguer, dagegen brahte am 24. Mai in den Cortes die ungünstige Lage der sämmtlichen Überseeishen Besizungen Spaniens zur Sprache und erklärte sie hauptsählih durch die Mißwirth\shast der \panischen Beamten.
Die Wein- und Getreideernte in Andalusien verspriht an Quantität und Güte die besten Ernten der leßten hundert Jahre zu übertreffen.
Staat und Kirche. XIII, (Vgl. Nr. 147 d. Bl.)
Die Vereinigten Staaten von Venezuela, ein Land, dessen Bevölkerung \o vollständig katholisch ift, daß der andersgläubige Theil sich auf wenige aus England oder Deutschland einge- wanderte Kaufleute beschränkt, sind auf dem Wege, das Band zwishen der fkatholishen Kirche ihres Gebietes und dem Papft zu zerreißen. Wenn in Europa die gallicanishe Kirche eine freiere Stellung zu Rom einnahm, fo soll in Amerika die venezolanische Kirche hinfort ganz unabhängig von Rom dastehen.
In Caracas sind unter dem Titel „die Unabhängigkeit der venezolanishen Kirhe von der Römischen Kurie“ die amtlichen Schriftstücke veröffentliht worden, auf die \sich die folgend n, der „Köln. Ztg. vom 23. d. M. entnommenen Mit- theilungen über den bemerkenswerthen Vorgang stüßen. Die Einleitung bildet e‘ne Botschaft des Präsidenten Guzman Blanco an Senat und Abgeordnetenhaus vom 9. Mai d. I. Sie verweist auf eiren Bericht vom 20. Februar, in welhem der Präsident angezeigt hatte, daß in Bezug auf die erzbishöf- lihe Frage eine neue und legte Frist von ihm verlangt worden sei, damit den Aufforderungen aus Rom gemäß Hr. Guevara, wie €s von der päpstlihen Kurie zugesagt war, Sr. Heilig- keit den Verziht auf den erzbischöflißhen Stuhl ein- reihe. „Die usurpatorische Politik der Kurie“, heißt es weiter, „glaubt, daß mit diesem Schritte Venezuela in die Lage komme, einen Erzbishof zu wählen, und der Papst in die Lage, diesem die Amtsvollmaht zu ertheilen, Das aber heißt die Souveränetät des Landes verkennen, dem allein das Ret zusteht, seinen Prälaten die Jurisdiktion zur Verwaltung der Diözesen und dec Erzdiözese zu geben, und widerspricht dem Wortlaute der nachstehenden Artikel 16 und 17 des seit 1824 zu Recht bestehenden Patronatsgesetzes :
Art. 16. Die von dem Kongreß zu Erzbishöfen und Bi- \{chöfen Ernannten habcn, ehe sie sch Sr. Heiligkeit dur die Regierung vorstellen, vor dieser lehteren oder der von ihr dazu bezeihneten Person decn Eid zu \{chwören, daß fie die Verfassung der Republik aufrecht halten und vertheidigen, die Souveränetät, Rechte und Prärogative derselben fih niht anmaßen, den Ge- segen, Befehlen und Versügungen der Regiexung gehorhen und sie erfüllen werden.
Art. 17. Sowie die E-nannten diesen Eid geleistet haben, fönnen sie in die Ausübung ihrer Iurisdiktion eintreten, wobei die Regierung dem kirchlihen Fapiteln die betreffenden Weisungen giebt; do bezichen sie die ihuen zustehenden Einkünste ers nah erhaltenem Fiat Sr. Heiligkeit. “
Die Frist lief am 19. April ab. „Da aber,“ fährt der Präsident fort, „der päpstlihe Nuntius in St. Domingo mir am 20. anzeigte, daß er zufolge ihm gewordener Weisung am 21. nach Trinidad reisen würde, um Hrn. Guevara zum Verzicht zubewegen, fo glaubte ih einen neuen und leßten Versuch machen und das Ergebniß der Beratzung des Monsignor Rocca Cocchia mit dem Hrn. Ex: Erzbischof abwarten zu müssen. Gestern endlich, am 8. Mai, wurde mir die amtlihe Mittheilung, daß Hr. Guevara die Verzichtleisiung verweigere, und überdies is mir zur Kenntniß gekommen, daß der Nuntius gar nicht die Voll- macht erhalten hat, ihm den Verzicht aufzuerlegen oter ihn ab-
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zusezen. Es find nunmehr alle diplomatishen Mittel zur Re- gelung der erzbishöflihen Frage ershöpft. Ungelöst darf dieselbe aber nicht auf die nähste Regierung übergehen, wenn man nicht diese und die Sache der Nation gefährden will. Als jeziger Vertreter dieserSahe habe ih ein Gefeß. entworfen, welhes die venezolanishe Kirche von dem römischen Bischof unabhängig macht und vorschreibt, daß die Pfarrer von den Gläubigen, die Bishöfe von den Pfarrern und der Erzbischof vom Kongreß gewählt werden, in Rückkehr zu der von Christus und den Apofteln gegründeten ursprünglichen Kirche. “
Der Kongreß zögerte niht mit seiner Antwort. Noch an demselben 9. Mai seyte er, „durchdrungen von dem Ernste der Lage, die der Starrsinn des Ex:Erzbishofs Guevara und der römischen Kurie geschaffen, einen Aus\chuß zur Feftftellung Des
| Gesegentwurfs ein.
Zehn Tage später legte der Ausshuß die Frucht feiner Ar- beit vor. Guevara, sagt der Bericht, hat alles gethan, um dem Ultramontanismus die Herrschaft in Venezuela zu geben. In seinem Seminar ließ er die aus\{chweifendsten Lehren des Jesui- tismus vortragen. Aus Rom brachte er einen Konkordatsent- wurf mit, der den Volksunterriht und alle Wissenschaft dem Jesuitismus überliefern sollte. Im Einzelnen wird nun die Theilnahme des Erzbischofs an dem Aufstande geschildert: wie er den aufrührerishen Banden seinen Segen gespendet, wie er eine Aebtissin überredet, meuterishe Soldaten in ihr Kloster zu nehmen und es ia eine Festung verwandeln zu lassen ; wie er von der englishen Insel Trinidad aus, wohin er geflo- hen, neue Unruhen in Venezuela anzustiften trahte. Aus Gue- vara's und seiner Vorgänger Geschichte wird die Folgerung ge- zogen, daß eine kirhlihe Hierarhe eine stete Gefahr für das Land sei. Die Geistlihen seien mit seltenen Ausnahmen treue Diener des Altars und gute Bürger, fie pflegten den Dienst der Religion, zu der sih die Mehrheit der Venezolaner bekenne. Die Hierarhie dagegen übe ihre religiösen Pflichten nur zum Scheine, und gehe auf den Umsturz der \ouveränen Staatsgewalt aus. Neu anknüpfend an diese Betrachtung, geht der Aus\chuß noch über die Vorschläge des Präsidenten hinaus, indem er der Kirche selbst die bishöflihe Ordnung nimmt.
Das Geseß, welches bei Abgang der letzten Post aus Ca-
'racas, am 20. Mai, die erste Lesung im Senat erhalten hatte,
und für dessen {ließliche Annahme das Ansehen seines Urhebers, des Präfidenten Guzman Blanco bürgt, hat folgenden Wortlaut:
“ Art. 1. Da die Verfassung der Republik die Religionsfreibeit erklärt, ift das offentliche oder priyate Bekenntniß jegliczer Religion frei, vorausgeseßt, daß durch die Ausübung derselben der öffentliche Vriede nicht gestört, die Sitte nicht verleßt und die verfassungsmäßige und geseßliche Ordnung nicht beeinträchtigt werde. Art. 2, Da es der Verfafsuag gemäß keine Staatsreligion giebt, so sind die bestehen- den und noch etwa ins Land kommenden Religionen auf die Almosen oder Opfer ihrer bezüglichen Bekenner angewiesen, Art. 3. Venezuela hat das Recht, die Geistlichen jedweden Bekeuntnisses nicht zuzulassen oder au2zuweisen ; welhes Recht durch die nationale Reaierung gegen solche Geistlicze ausgeübt wird, die ihr der öffentlihen Ordnung oder der Souveränetät der Republik gefährlich erscheinen. Ar t. 4. Veaezuela duldet in seinem Gebiete weder Erzbischöfe, noch Bischöfe, "noch- kirchliche Kapitel, noch irgend welche Art von kirchlicher Hierarchie, weil dieselben mit den Rechten der Unabhängigkeit und der Souve- ränetät des Vaterlandes unvereinbar sind. Art. 5. Kirchen oder reli- giôse Genossenschaften können kein unbeweglichhes Vermögen erwerben, und Kirchen, die folches besißen, bedürfen der Erlaubuiß dec Regie- rung, uni es zu veräußern. Art, 6. Jn dem Gebiete der Republik dürfen kein Syllabus, keine Bullen, Breven, Resk.ipte, Encykiiken, Hirtenbriefe oder Erlasse kirhlicher Behörden irgendwelcher Religion veröffentlicht, verbreitet und ausgeführt werden. Art. 7. Es ist den Geistlichen verboten, in Reden, Predigten, Erlassen, für die Ocffent- lichkeit bestimmten Schriftstücken die Geseße, Verfügungen, Urtheile, Berordnungen der geseßgebenden, vollziehenden, richterlichen und ver- walteuden Lebörden als der Religion zuwiderlaufend darzustellen, durch dergleihen Handlungen oder Schriftstüke zum Unge- horsam gegen die Geseße oder gegen Behörden und Beamten der Republik aufzureizen, oder durch Anspielungen, Rathscbläge, per- sönlichen Tadel oder auf irgendwelhe andere Art das Gewissen oder den Frieden in den Familien oder zwischen einzelnen Personen zu \sttôrea oder die Ehre irgend Jemandes ‘anzugreifen. Art. 8. Kein Geistlicher, welchen Bekenntnisses er sei, darf sich wit dem offentlichen Unterrichte befassen. Art, 9. Die bisher in dem Staatsbudget für kirchliche Zwecke aus8geworfenen Summen werden dem Volksunterricht überwiesen. “ Art. 10. Uebertretung dieses Gesehes wird ais An- maßung der Rechte des Staates mit Verbannung dur die Regierung geahndet. Art. 11. Alle Geseße über kizchliches Patroxat und alle dem gegenwärtigen Geseße zuwiderlaufende Bestimmungen werden hiermit: aufgehoben.
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5 S Inserate für den Deutschea Reichs- u. Kal. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregifter und das Postblott nimmt an: die Königliche Expevition
des Deotshen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: L Berlin, 3.W. Wilhelm-Straße Nr. 32, L
Desfentlicher
1, Steckbriefe und Untersnchungs-Sachon,
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4. Verloosung, Amortisation, Zinszablung u. 8, w, von öffentlichen Papieren,
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7, Literarischo Anzeigen, 3, Theater-Anzeigen. 9. Vamilion-Nachrichien, /
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In der Börsen- beilage. M L
L 5 nzeiger. | Inserate nehmen an! das Central - Aunoncen-
Bureau der deutshen Zeitungen zu Berlia, Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen-Expeditionen des «Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Dauve & Co, E. Slotte, Büttazer & Winter, sowie alle übrigeu größeren Anuoucen-Bureaus.
Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.
[5706] Oeffentliche Borladung.
bus, 2) der Iohann Friedrih Pumpa aus ‘Preilack, aus Cotthus 4) der
daber, 19) der Johann Martin Kielow daher, 11) der Friedrich Eckert daher, 12) der Martin Dobring aus
Peiß, 15) der Ferdinand Emil Paul Marx daher, 16) der Ferdinand Reinhold Theodor Schulze aus Ottendorf, 17) der Johann Friedri Pfißner aus aus angeklagt: im Inlande
der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bun-
biets aufgehalten zu haben. Es ist deshalb gegen
Strafgeseßbuches die Untersuchung wegen Vergehens gegen die ôffentliche Ordnung durch Entziehung von Folgende Personen: ben E V pu des A S llen Stabe, PUiautiA ge A E i : * | oder der Flotte erôffnet und zur mündlichen Vec- | geseßten Stunde persönlich zu erscheinen ie 3 1) der Kaufmann Carl Emanuel Richter aus Cott- handlung ne Termin auf den 10. Oktober 1876, 3) der Svi § ; Bormittags r, im Sitzungszimmer Nr. D) des. Spinntep tir Oie Ube Qa Grilltuann des M rieinoléh Gerichts anberaumt worden. Die Rodig daher, 5) der Hermann Hirsch Oskar Scbutt: Angeklagten werden - aufgefordert, in diejem Termine lowiß aus Krieschow, 6) der Johann Friedrich Kielow | Zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu aus Turnow, 7) der Wilhelm Woitow aus Tauer threr Vertheidigung dienenden Beweismittel zur Stelle j e 8) der Martin Pumpa daher, 9) der Iohann Nagora zu bringen oder solche so zetig vor dem Termine | felben verfahren werden. Cüstrin, den 15. Juli 1876. N H : “ } anzuzeigen, daß. sie noch zu demselben herbeigeschafft | Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
Doune1:stag, den 20. Inuli c., Vormittags 10 Uhr, sollen auf dem hiesigen Gestüthofe 10 bis | Sage 12 ältere und jüngere, meist noch deckfähige (5745] Hengste des Königlichen Pommerschen Landgeftüts, öffentlich meistbietend, gegen gleich baare Bezahlung und unter den im Termine selbst bekannt zu machen- Seilscheibengerüstes für den Camphausen-Schacht den Bedingungen verkauft werden. Über diese Pferde geht aus den vom 17. Juli c. ab im hiesigen Kafsenlokal zur Emp Landge
NeN A Â Cd
; e “ody "C mit der Untecsuhung und Entscheidung in con-
Deo 14) M "EdS Sainant RUibaef L tumaciam verfahren werben, Cottbus, den 19, Juni / G 1876. Königliches Kreisgericht, T. Abtheilung.
Die Militärpflichtigen 1) Wilhelm August Karl Drewißt, 18) der Hans Pumpa daher, 19) dec Rein- | Holz, geboren am 29. September 1855 in Feldichen, hold Mattuschka daher, 20) der Johann Friedrich | 2) Herrmann Wilhelm Albert Kistler, geboren am Bossenz aus Drehnow, 21) der Hans Konzack aus | 24. Juli 1855 in Neumühl, 3) Gustav Friedrich Tag auen, 22) der Friedrih Carl Adolph Böttcher | Franz Koepke, geboren am 4. Dezember 1855 in
ottbus, 23) der Ferdinand Adolph Adam da- | Gruenrade, werden angeklagt: dem Eintritte in ben her, 24) der Emil Paul Albrecht aus Sandow, sind | Dienst des stehendea Heeres oder der Flotte sich da- | i l von der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst | dur entzogen zu haben, daß sie ohne Erlaubniß | liegenden Listen hervor. in den Jahren 1872 bis | das Bundesgebiet verlassen haben oder nach érreihtem 1876 als Wehrpflichtige, in der Absicht, sih dem | militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes- Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder | gebietes aufhalten. i L j: Strafgesezbuches für das Deutsche Reih, und ist desgebiet verlassen, beziehentlich nach erreichtem mili- | deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unter- tärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesge- | zeichneten Gerichts vom heutigen Tage die Unter- i suuba eröffnet worden. Diesclben auf Grund des §. 140 Nr. 1 des Reichs- | lung hierüber ist ein Termin auf den 4. Oktober
Im Falle des Ausbleibens wird
Vergehen gegen §. 140 des Holzverkauf
E Vertheidigung e ein Bait G ¿ur | ¿See pg E E PEMTE T E T T) N T E E T BEEE D telle zu bringen oder solhe dem Geri o zeitig | f , P R vor dem Termine anzuzeigen haben, daß sie noch | f us bester und \chönster dazu herbeigeschafft werden können. Ausbleibens der Ang klagten wird mit der Unter- suchung und Entscheidung in contumaciam gegen die-
i
1876, Bormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale | Totalität des Belaufs Klein-Peehig (das Kiefe1n- Nr. 1 des unterzeichneten Gerichts anberaumt, in | Scheitholz auf den Schlägen in größeren Loosen) welchem die obengenannten Angeklagten zur feft- | öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.
Peeztig, Juli 1876. Der Oberförster.
E 2E
Im Halle des | f Lage und dessen Umgegend habe ich die
#2 vorzügl. Ziushäuser, sowie herrschaftlihe Y
2 Billen mit alten schattigen Gärten, mit F
D theilweis Stallung, WMemise 2c, von
R ities i A 300,000 A unter den
3 günstigsten Bedingungen zu verkaufen.
d 1747] Friedri Riebe, t
A Vauk- und Kommissiousgeschäft
h (D. 1277.) in Dresdeu, BVictoriajir. 20. C e R p I A R T E
B E E R E i
Bekanntmachung.
Die Licferung und Aufstellung eines eiscineu
[5662]
Das Nähere | Nx. 11. der 1. Königlichen Steinkohlengrube eDudweiler Igegersfreude“
angnahme bereit | soll im Submisstons8wege vergeben werden. tüt Labes, den 28, Juni 1876. Der Landstallmeister. v.Schlütter. | im Bureau der unterzeihnetea Inspektion eingejchen
Die, Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung können
oder gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden und sind entsprehende Offerten bis zum 17, d. M,,
Aus- dem Königlichen Forstrevier Peebig sollen: | Vormittags 11 Uhx, einzureichen. 1) den 28. Zuli er., Vormittags 10 Uhr, im g ven Gasthof von Obst in Zehden, Eichen, Buch:n-, Zur mündlichen Verhand- | Elsen- und Kiefern-Brennhölzer von den Schlägen der Jagen 22, 81, ò6, 60 und 65, sowie aus der
Grube Dudwei!er, den 1. Juli 1876.
Königliche Berg-Inspektiou IV.