1876 / 198 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Aug 1876 18:00:01 GMT) scan diff

den Mr. Regierung folle fich mit Frankreich in Verbindung seßen, um die Türkei zur vollftän- digen Innehaltung der Bedingungen der Anleihe von 1854 zu nöthigen, wurde von dem Antragsteller, um die Regierung niht zu drängen, wieder zurückgezogen. Ein Antrag des Erz- bischofs von Canterbury auf Einsczung eines Sonderaus\hu}ses zur Untersuhung der herrschenden Unmäßigkeit wurde an- genommen. Das dem

eingebracht , gen dahin modifizirt, bezw. ergänzt, daß die von der Staats- regierung genehmigten Tarifmaxima zwar nicht überschritten werden, die vereinigten Gesellschaften aber die Befugniß haben sollten, innerhalb der Tarifmaxima die Frachtsäße den Jnteressen des Verkehrs entsprehend zu regeln.

Für die Staatsbahnen erfolgt in Bayern die Festisezung der Maximaltarife durch das Etatsgeseh.

In den übrigen deutshen Staaten besteht außer in Preußen ein allgemeines Eisenbahngesez niht, und i die Einwirkung der Staatsregitrungen auf die Festseßung der Tarife lediglih durch Staatsverträge, durch Verträge mit den Unternehmern oder durch Konzessionen geregelt, denen theilweise die Festsezun- gen in Konzessionen für preußishe Eisenbahnen zu Grunde

Parlamente zugegangene orientalishe Angelegenheit umfaßt die Zeit vom 30. Januar bis 17. Iuli und enthält 544 Aktenstücke. Errichtung Verwaltung Angelegenheiten wurde nach langer Debatte mit 291 gegen 61 Stimmen abge- an ihn gestellte Anfragen erklärte der Unter- Staatssekretär Bourke, Rumänien habe der Regierung die Er- höhung der Eingangszöôlle angezeigt, lehtere werde das englische Interesse wahren und sei deshalb mit anderen Mächten in Mei- Ferner habe fie, 4 wie die deutsche Regierung, wegen der in Kuba fremden Staatsangehörigen auf- erlegten Kriegsabgabe Unterhandlungen begonnen. Johnstone's Vorlage wegen Aufhebung der Gesehe, anftekende Krankheiten betreffend, wurde mit 224 gegen 102 Stimmen verworfen. Das Blaubuch über die leßten Unruhen von Barbadoes, vom 9. Mai bis 5. Juli reihend, wurde vorgelegt und vertheidigte der Unter-Staatssekretär der Kolonien, Mr. Lowther, den Gouverneur gegen die erhobenen Anschuldigungen. In Betreff der in diesem Jahre zum ersten Male geschehenen Aufführung der Königin in der Offizierliste erklärte der Kriegs-Minister, daß dadurch in dem Verhältniß der Königin zur Armee nichts geändert sei.

In den lehten Tagen des Monats fand eine Versammlung zu Gunsten der Christen in der Türkei statt, Parlamentsmitglieder Theil nahmen. Den Vorfiz in der Ver- fammlung der Liga zur Unterstüßung der Christen in der der Earl v. Shaftesbury. faßte die Resolutionen: 1) zwar keine Intervention zu üben, aber auch die türkishe Regierung weder moralisch noch materiell zu unterstützen, 2) die türkishe Regierung aufzufordern, den Grausamkeiten der irregulären Truppen ein Ziel zu segen und

vollständigen Rechte versuchsweise

Jn dem preußishen Geseße über die Eisenbahnunterneh- mungen vom 3. November 1838 find die bezüglichen Beftim- mungen in den §8. 26 bis 35 enthalten, von denen der §. 26 Folgendes vorschreibt:

Für die ersten drei Jahre nah tem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar wird vorbehaltlih der Bestimmungen

8, 45 (welher den Anschluß neuer Bahnen betrifft) der

Gesellshaft das Recht zugestanden, ohne Zulassung eines Kon-

furrenten den Transportbetrieb allein zu unternehmen und die

Preise sowohl für den Personen- als für den Waarentransport

nach ihrem Ermessen zu bestimmen.

Die Gesellshaft muß jedoch:

1) den angenommenen Tarif beim Beginn des Trans- portbetriebes und die späteren Aenderungen sofort bei deren Eintritt, im Falle der Erhöhung aber 6 Wochen vor An- wendung derselben, der Regierung anzeigen und öffentlich bekannt machen, und

2) für die angeseßten Preise alle zur Fortshaffung aufgegebenen Waaren ohne Unterschied der Interessenten be- fördern mit Ausnahme sfsolcher Waaren, deren Transport auf der Bahn durch das Bahnreglement oder font poli- zeilich für unzulässig erklärt ift.

Die 88. 27 bis 31 enthalten Bestimmungen über Zu- laffung anderer Transportunternehmer und für Berechnung des in solhen Fällen zulässigen Bahngeldes.

S. 32 lautet:

Es bleibt der Gesellshaft überlassen, nahdem die Reguli- rung des Bahngeldtarifs nah §8. 29 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die Beförderung an Fuhrlohn neben dem Bahngelde erheben wil, nach ihrem Ermessen anzufeten, es dürfen solche jedoch nicht auf einen höheren Reinertrag als 10 Prozent des in dem Transportunternehmen angelegten Kapitals berehnet werden.

: Die Gesellschaft is hierbei verpflichtet:

1) den Frachttarif, sowohl für den Waaren- als au für den Personentransport, welcher nahher ohne Zustimmung des Handels-Minifteriums niht erhöht werden darf, sowie dem- nächst die innerhalb der tarifmäßigen Säße vorgenommenen Aenderungen und zwar im Falle einer Erhöhung früher ermäßigter Säße 6 Wochen vor Anwendung derselben, der Regierung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen, auhch

2) für die angenommenen Säge alle zur Fortshaffung auf» gegebenen Waaren, deren Transport polizeilih zuläsfig ift, ohne Unterschied der Interessenten zu befördern.

Indem das Gesey von der Vorausseßung ausging, daß nah Ablauf der drei erften Betricbsjahre zum Transportbetriebe auf der Bahn außer der Eisenbahngesellschaft selb auch andere gegen Entrihtung eines Bahngeldes zugelassen werden sollten, und demgemäß im §8. 26 für die erfien drei Betriebsjahre, im 8, 32 aber nur für diejenigen Tarife Vorschriften ertheilt, welche später neben dem Bahngelde zur Erhebung kommen sollten, is gegenüber der Thatsache, daß die dem Geseße zu Grunde liegende Voraus\eßzung niemals praktisch wurde, eine die Einwirkung selbs beeinträhtigende Unklarheit über die der Staatsregierung beiwohnenden Machtbefugnisse insofern hervor- gerufen, als es zweifelhaft erschien, ob die Vorschriften im §. 26 fo lange, bis eine Bahngeldregulirung erfolgt fei, zur Anwen- dung zu bringen, oder ob solhe nach Ablauf der erften drei Jahre als außer Wirksamkeit getreten anzusehen und im leß- teren Falle, ob die Fefsezungen im §. 32 ohne Weiteres oder erst nah Regulirung des Bahngeldes auch in Ermangelung cines Konkurrenzbetriebes durch andere Transportunternehmer anzuwenden seien. Diese Unklarheit wurde durch die praktishe Hand- habung der bezüolihen Vorschriften Seitens der Regierung nicht behoben, ihr sowie aus der durch Erfahrung geshöpften Erkenntniß von der Nothwendigkeit, das Publikum gege1 die Willkür der Bahnverwaltungen zu hüten, entspringt indessen unzweifelhaft das Bestreben der Regierung, fich in den Konzessionsurkunden und Statuten von dem Geseze unabhängige und über die im 8. 32 vorgesehenen hinausgehende Befugnisse vorzubehalten und auch ältere Gesellshaften gelegentlih der Erweiterung ihrer An- lagen zu nöthigen, \ih diesen zu unterwerfen. In welcher Weise dies gesehen, ift aus dem den Eingangs erwähnten Geseßz- entwurf beigegebenen Auszuge aus den ertheilten Konzessionen zu ersehen und möge hier an einigen Beispielen gezeigt werden : Anhaltische

nungsaustausch eingetreten.

an der zwanzig

Türkei führte Die Versammlung

ungenügend insurgirten Provinzen Selbstregierung Mobilifirung zweier Armee-Corps wurde begonnen; die Rüstungen zur See daue

In der Untersuchung über das Verhalten der Hafenbehörden von Dover und des Kapitäns des Shleppdampfers „Palmerston“ bei dem Strathclyde-Franconia-Fall wurde vom Admiralitäts- Registrator das Urtheil gefällt, daß sie beide vollkommen ihre Schuldigkeit gethan hätten.

Die Blokade der Küsten von Dahomey wurde, da der Be- fehlshaber des in Whydah ftationirten französishen Kriegs- \hifes gegen das Bombardement dieser Stadt protestirte, ver- hoben, Ende des Monats jedoch eröffnet.

Zur Beurtheilung unseres Eisenbahntarifwesens.

Der vom Reichseisenbahn-Amte ausgearbeitete erste Ent- wurf zu einem Reichseisenbahn-Geseßze zählte bereits bald nah seinem Erscheinen zu den Todten. Ihm beziehungsweise den beigegebenen Motiven verdanken wir indessen eine sehr detaillirte und nicht uninteressante Darstellung der in Bezug auf das Tarifwesen bestehenden gesehlihen und administrativen Vor- \chriften, die bisher im Wesentlihen eine Abänderung nit erfahren haben und deshalb wohl geeignet ersheinen, über die Machtbefugnisse der Regierungen, wie der Eisenbahnen Auf- flärung zu gewähren.

Sehen wir von der ausländishen Geseßgebung einstweilen ab, so tritt uns von den deutschen Staaten zunächst das in Bezug auf das Eisenbahnwesen durch die Reichsverfassung exi- ; mirte Königreih Bayern entgegen. liche Eisenbahnfstatuten \. g. Fundamentalbestimmungen und war in diesen festgeseßt, daß die Regulirung der Tarife in den ersten drei Jahren jährlih und nach deren Ablauf alle drei Jahre unter Genehmigung der Staatsregierung zu erfol- gen habe.

Die Fundamentalbestimmungen wurden durch das Eisen- bahngesez vom 20. Juni 1855 modifizirt. Dieses unterstellte die Tarife für den Personen- und Waarentransport sowie für die Genehmigung des Königlichen Ministeriums, sehte fest, daß solhe von drei zu drei Jahren einer Revision zu unterwerfen, bei der Festseßung auf alle obwalten- den Verhältnisse, auf die Rentabilität der Vah1 und auf die Tarife anderer, vorzugsweise der bayerishen Bahnen, Rücksiht zu nehmen sei, und vindicirte der Staatsregierung ferner das Recht, von Amtswegen Verfügung zu treffen, wenn sich die konzessionirten Unternehmer mit den angrenzenden Eisenbahn- verwaltungen in Betreff der wechselseitigen Verkehrsverhältnisse nicht sollten einigen können.

In den Korzessionéurkunden und Statuten der bayerischen Ostbahnen die nah dem Uebergange dieser Bahnen in den Besiß des Staates nur noch einen historishen Werth haben war der Staatsregierung Behufs Wahrung der Staatsinteressen die Beauffichtigung und Ueberwachung des Osftbahubetriebes, ins- besondere die Genehmigung aller Tarife vorbehalten und durften in leßteren ohne Genehmigung der Regierung keinerlei Aende- Die für die Staatsbahnen fest- geseßten Maximaltarife galten auch für die Ostbahnen als Maxi- malsäße, die in keinem Falle überschritten werden durften. Jm Falle einer außergewöhnlihen Theuerung der Nahrungsmittel war die Staatsregierung berechtigt, die zeitweili,e Herabsezung der Frachtpreise für Nahrungsgegenstände zu verlangen. Pfälzishen Bahnen war Konzessionsurk unden festgeseßt, daß sowohl der Transporttarif bei dem Selbstbetriebe, als auch der Tarif des Bahngeldes, wenn der Betrieb pachtweise einem Dritten überlassen werden sollte, in den ersten drei Jahren jährlih, sodann von drei zu drei Jahren zu reguliren, in dem einen wie in dem anderen Falle der Bestätigung durch den König zu unterwerfen sei,, daß in beiden Fällen der Tarif als unüberschreitbares Maximum zu gelten habe und ohne vorherige Genehmigung keine Abänderung oder Modifikation vorgenommen werden, in dringenden Fällen und je nach den Verhältnissen des Verkehrs die Direktion jedoch in Benehmen mit dem Königlichen Kommissar und mit dessen Zustimmung Modifikationen in dem Güter- und Kohlentransporttarif unterhalb der Maxima ein- treten zu lafsen.

Bei der im Iahre 1869 stattgehabten Vershmelzung der drei pfälzisc;en Eisenbahngesellshaften wurden diese Bestimmun-

Hier bestanden für sämmt-

Nebengebühren der

Eisenbahn Konzesfionsgurkunde vom 2. September des Geseßes vom 3. In den am 2. September 1845 für die Strecke Jüterbogk-Riesa und am 25. Juni 1856 für die Strecke von Wittenberg und Dessau über Bitterfeld nah Halle-Leipzig ertheilten Konzessionen wut1de dem Staate „die Genehmigung des Frachttarifs sowohl für den Waaren- als auch für den Personentransport \owie des Bahngeldtarifs und jeder Ab- änderung dieser Tarife vorbehalten.“ enthält die Konzession für die Strecke Wittenberg: Falkenberg vom 11. September 1872, jedoch mit dèm Zusage „insoweit die Abänderung der Tarife nicht Bahnverwwaltungen find darin aufgenommen: die Verpflichtung zur Einrichtung direkter Expeditionen und direkter Tarife für den Personen- und Güterverkehr mit anderen in- und ausländischen Bahnverwal- tungen und zur Gestattung dez Durhgehens der Transportmittel, eine Verpflichtung, die bereits in der Reichsverfassung Art. 44 Ausdruck gefunden ¿at und deren Aufnahme in die Konzesfions- urkunde nur dur die beigegebenen Bestimmungen über dic Höhe der Entschädigung Bedeutung erhieit. Für das Durchgehen der Transportmittel sollen dieselben Vergütungssäße zur Anwendung kommen, welche der Gesellshaft in ihren anderen Verbandsver- kehren gewährt würden.

Bei den direkten Tarifen mit andern Bahnverwaltungen muß die Gesellshaft auf Verlangen des Handels- Ministeriums fich jederzeit bereit finden, auf den zu ihrem Unternehmen gehö- renden Bahnen denjenigen ermäßigten Tarifsay pro Centner und

Berlin - Côthen Bestimmungen 1838 unterworfen.

November

rungen vorgenommen werden.

Eine gleihe Bestimmung

den bezüglihen allgemein dem Ermessen der

überlassen Außerdem

ermächtigt fein sollte,

Meile zuzugestehen, welher für die gleihartigen Transportgegen- stände, sei es in ihrem Binnenverkehr, sei es in | einem durh- gehenden Verkehre zwishen ihrer betreffenden Uebergangsftation und denjenigen Stationen ihrer eigenen oder fremden Bahnen, nach und von welchen die Güter versandt werden, nah den je- weiligen Tarifen fih ergiebt.

Sofern in einem folchen Falle der maßgebende Tarif aus einem Frachtsaße pro Meile und aus einer festen Expeditions- gebühr zusammengeseßt if, sollen diese Tarifeinheiten auch für den neu zu regulirenden direkten Tarif mit der Maßgabe fest- gehalten werden, daß die Expeditionsgebühr für die Uebergangs- ftation auf Verlangen des Handels-Ministeriums ganz außer Ansaz bleibt.

Diese Verpflichtungen find der Gesellshaft jedoch niht un- bedingt auferlegt, fie sollen vielmehr nur eintreten, sobald die den zu errichtenden direkten Verkehr beantragenden Bahnver- waltungen \ih bereit gefunden haben, in demselben auf ihren von jenem Verkehr berührten Bahnstrecken keinen höheren Fracht- \saz pro Centner und Meile zu erheben, als den von der Berlin- Anhalter Eisenbahn-Gesellshaft für ihre Strecke zuzugestehen- den. Eine weitere Abshwähung erfuhr die obige soviel wir haben erfahren können, wegen ihrer Verklau- sulirung bisher niemals praktisch gewordene Verpflicz- tung durch die Festsezung, daß, wenn die Berlin - Anhalter Gesellshaft zum Zwecke der Errihtung eines direkten Verkehrs das gleihe Zugeftändniß von einer anderen Bahnverwaltung beanspruchen, diese aber fich weigern sollte, auf den vorge- \chlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsaßes zu machen, die Berlin- Anhalter Gesellschaft an das ihrerseits für einen direkten Ver- kehr, an welchem die fich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt is, gemachte frühere Zugeftändniß nicht mehr ge- bunden sei.

Die Gesellschaft if ferner gehalten, auf Verlangen des Handels-Minifteriums für den Transport der im Art. 45 der Reichsverfassung genannten Artikel bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif nebst einem . uiht höher als 2 Thlr. pro 100 Centner zu bemessenden Expeditionszuschlag mit der Maß- gabe in Anwendung zu bringen, daß die Expe-ditionsgebühr in allen direkten Tarifen nur einmal und zwar zur Hälfte für die Abgangs- und zur anderen Hälfte für die Empfangsftation er- hoben wird. Ein dahin gehendes Verlangen und diese Ein- \chränkung ift wiederum bezeihnend foll das Handels- Ministerium indessen nur dann zu stellen befugt sein, wenn alle bei dem betreffenden Verkehre bethei- ligten Verwaltungen für den ganzen Umfang ihrer Bahnnetze die volle Gegenseitigkeit und Gleich- mäßigkeit zugestehen.

Bei Erweiterung des Unternehmens der Berlin-Ham- burger Bahn find die älteren Festseßzungen für die Stamm- bahn unverändert geblieben und nur für die Zweigbahn Wittenberge-Dömiß-Lüneburg-Buchholz ist in der Konzession vom 16. Juni 1870 der preußishen Regierung die Genehmigung des Bahngeldtarifs und die erfte Genehmigung des Frachttarifs, sowie demnächst jede Erhöhung des leßteren Tarifs vorbehalten und die Gesellschaft verpflihtet, auf Verlangen der drei be- theiligten Regierungen für den Transport von Kohlen, Koks und event. der übrigen im Art. 45 der Reichsverfassung be- zeihneten Gegenstände bei größeren Entfernungen den Ein- pfennigtarif einzuführen.

Die der Gesellschaft ferner auferlegte Verpflihtung, jederzeit auf Verlangen der drei betheiligten Regierungen mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und Tarife zu errihten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durhgehen der Trans-

portmittel zu willigen, ift gegenüber der Vorschrift im Art. 44 der Reichsverfassung ohne wesentlihe Bedeutung, weil damit nicht wie bei der Anhaltishen Bahn Festsezungen bezüg- lih der Höhe der Tarifsäße verbunden find. Nur in Betreff der Höbe der gegenseitigen Vergütungssäße für die durchgehenden Transportmittel, sowie der Art und Weise der Abrehnungen hat fih die Gesellschaft bei mangelnder gütliher Verständigung mit den anderen Bahnverwaltungen den Fefstsezungen der drei betheiligten Regierungen zu unterwerfen und wird hierdurch das öffentlihe Interesse niht weiter berührt.

Die Berlin-Stettiner Bahn war nach den Konzessionen vom 12. Oktober 1840 und 26. Januar 1844 für die Strecken Berlin-Stettin und Stettin-Stargard l1ediglih den Bestimmungen des Geseßes vom 3. November 1838 unterworfen. Für die vom Staate mit Zinsgarantie ausgestatteten Zweigbahnen von Star- gard nah Colberg und Danzig, sowie von Angermünde nah Stralsund mit Zweigbahnen von Züssow nach Wolgast und von Pasewalk nah Stettin hat sih die Regierung die Genehmigung des Bahngeld- und des Frachttarifs mit der Maßgabe vor- behalten, auf der vorpommershen Bahnstrecke keine höheren als die Sätze des Tarifs der Ostbahn vom 26. Mai 1860 einzufühien und daß die Gesellschaft niht verbunden ist, auf den hinter- pommershen Bahnstrecken einen niedrigeren Tarif als den für die Hauptbahn Berlin-Stettin bestehenden zur Anwendung zu bringen. Erst durch die Konzession für die Strecken Swine- münde , Ducherow, Angermünde-Freienwalde-Wriezen-Frankfurt vom 11. Dezember 1872 wurde für die Regierung eine größere Einwirkung auch auf das Stammunternehmen gewonnen, indem in dieser Konzesfion dem Staate die Genehmigung des Bahn- geldtarifs und des ersten für die neu zu erbauenden Bahnen aufzustellenden Frachttarifs, sowie sonstiger Abänderungen der Tarife für sämmtlihe zum Berlin-Stettiner Unternehmen jegt und künftig gehörenden Bahnstrecken, insoweit dieselbe nihi dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen werden s\ollte, vorbehalten und. die Gesellshaft verpflichet wurde, für den Transport von Kohlen und Koks und event. der übrigen im Art. 45 der Reichsverfassung bezeihneten Gegen- stände den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel 2c. verlangt werden sollte.

_ Bezüglich der Einrichtung direkter Verkehre is darin die gleihe Verpflihtung fstipulirt, welhe der Berlin-Anbaltischen Bahngesellshaft nach Vorstehendem obliegt. Sie weiht jedoch von der legzteren insofern ab, als fie niht das Zugeftändniß der anderen Bahnverwaltungen, für fh keine höheren Frachtsäße pro Centner und Meile zu beanspruchen, zur Voraussezung hat, \on- dern dur die Bereitwilligkeit dieser anderen Bahnverwaltungen bedingt wird, ihren Tarif nah denselben Grundsäßen zu nor- miren und \omit für ihre in dem einzurihtenden durchgehenden Verkehre zu benußende Strecke den niedrigsten Tarifeinheits\aß pro Centner und Meile zuzugeftehen, welhen fie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände ‘in ihrem Lokal- resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben !

Die Breslau-Schweidniß-Freiburger Bahn, welhe nah der Konzession vom 10. Februar 1843 ledigli den Be- stimmungen des Geseßes vom 3, November 1838 unterworfen

anderen in- und ausländishen Bahn- d zwar unter der bei Berlin-Anhalt, kung zur Bewilligung des Bezüglih der Expeditions- Minden fesigeseßt, ation bei Transporten in vollen ndels-Ministeriums außer Ansaß ten aber für Einzelgut 3 Pfg. n Wagenladungen 15 Sgr. pro

Art. 45 der Reichsverfassung Gesellschaft den Einpfennigtarif nebst eine zu bemessenden Expeditionszuschlage dung zu bringen, daß die Expeditions- Tarifen nur einmal und zwar zur Hälfte anderen Hälfte für die Empfangsstation gehendes Verlangen soll die Regie- ftellen befugt sein, wenn alle bei heiligten Verwaltungen für den die volle Gegenseitigkeit und

richtung direkter Tarife mit verwaltungen, sowie un a Cöln-Minden erwähnten Beschrän niedrigften gebühren war ähn daß solhe für die Üebergangsft Zügen auf Verlangen des Ha zu lasen, bei sonstigen Transp pro Centner und für Güter i 100 Ctr. nicht überfteigen dürfe.

Für den Transport der im genannten Artikel

heren Entfernungen als 2 Thlr. pro 100 Ctr. mit der Maßgabe in A gebühr in allen direkten für die Abgangs-, zur erhoben wird. rung jedoch nur dann zu einem betreffenden Verkehre bet ganzen Umfang ihrer Bahnneße Gleihmäßigkeit zugestehen.

Es ift dies die auch auferlegte Verpflichtung, lih bedeutungslos if und fich deshalb tig oder \päâter ertheilten Konzesfionen nicht vor-

übernahm bei Erweiterung des Unternehmens dur den Strecke Schweidniß-Reihenbach in der Konzession vom Verpflichtung , Vieh- und Güterverkehr ohne mini- fterielle Genehmigung keine Aenderungen vorzunchmen. fionirung der Strecke Breslau-Raudten und Rothenburg- Swinemünde wurde dem Staate die Genehmigung des arifs und des ersten für die neu zu erbauenden Bahnen aufzustellenden Frachttarifs \ow gen der Tarife für sämmtlihe zum insoweit dieselbe nit dem freien Ermessen der [lte, vorbehalten und die Gesfell- Berlin-Stettiner Bahn zur Ein- für die im Artikel 45 der Reichs- sowie ferner zur Einrichtung

14. Februar 1853 die

für den Personen-, lih wie bei Cöln-

ahngeldt Bohne ie künftiger Abänderun- Unternehmen gehörende Bahnftrecken, Gesellshaft überlassen werden so haft in gleicher Weise wie di führung des Einpfennigtarifs verfassung bezeichneten Artikel, direkter Tarife für den Personen- und Güterverkehr mit anderen Bahnen verp

m nicht höher

ln-Mindener Eisenbahngesellschaft, deren Ein dahin Tarife und Tarifänderungen na der Konzession vom 18. De- zember 1843 der Zustimmung des Handels - Ministeriums be- übernahm bei Erweiterung des Unternehmens in der Konzession vom 28. Mai 1866 die Verpflichtung zur Eingehung direkter Tarife mit anderen Bahnen und unter der bei Berlin- erwähnten Einschränkung zur Bewilligung des In Bezug auf die Expeditions- it, daß \olche auf Ver-

der Berlin - Anhaltishen Eisenbahn- gesellshaft welhe wegen ihrer Ein- schränkung ziem

jedrigften Tarifeinheits\aßes. s G anderen gleichzei

gebühren wurd sangen des H Zügen für die ÜUeberg Transporten für E und für Güter in Wa übersteigen sollten, von der den dazu geeigneten Handels-Ministeri lung zu treten, À mehrfachen Expeditionsgebühren oder zu vermeiden.

Für den Fall, da ordentliher Vorkommni fte der Landwirt der Westfälishen Staatsbahn llschaft verpflichtet, diese Gegenst Zeitfrist auch auf sämmtlichen zu igrem Bahnen zu gleich günstigen Bedingungen, niedrigen Tarifeinheits\äßen zu b

Bezüglih der Magdeburg nach der Konzession vom 14. Januar 18 den Bestimmungen des Gesehes worfen war, wurde Staatsregierung au Strecken die Genehmigung der Bahngeld- Abänderung derselben vorbehalten : Stammbahn Magdeburg - Oschers- erstadi-Thale Er-

ohne Genehmigung des Staates Differential-Tarifsäße, in um eine unstatthafte Beeinträchti- en erkenne, weder neu ein- n, die Gesellschaft fich auch

Handels-Ministerium es im te, auf dessen Verlangen mit ahnverwaltungen für die Be- n direkte Expeditionen und gegenseitiges Durchgehen der Höhe der Tarif- fondern nur bezüglich hrenden Vergütungs- sowie bezügli der

e jedoch abweihend bestim: andels-Ministeriums bei Transporten in vollen angsftation außer Ansatz bleiben, bei sonstigen [gut drei Pfennige pro Centner und Meile genladungen 15 Sgr. pro 100 Ctr. nit Gesellshaft auch übernommen, in auf Verlangen des Königlichen t anshließenden Bahnen in Verhand- um die Belastung derselben Transporte mit anderen Uebergangss\pesen

Anzahl von Konzessicnen if der Regie- hngeld- und des Fraht- sowie jede Aende-

In einer großen rung lediglich die Genehmigung des Ba tarifs für den Personen- und Güterverkehr, rung der Tarife vorbehalten.

Für die Alton a- Ki Bestimmung der ften s: nehmigung zu jeder \päteren Erhö derselben Gesellshaft am 13. März von Neumünster über Segeberg nah Old zession ist der Regierun und des Frachttarifs für der Abänderung der Tarife, ? fen der Gesellshaft überlassen wird, haft außerdem nur verpflichtet, Ministers für den Transport von der übrigen im Artikel 45 der Verfassun nnigtarif einzuführen. men find unverändert geblieben. Auf den Schleswigshen Bahne en Transport von Person g der höchsten Verwaltungsbehörde. kurze Auszug aus verschiedenen Konzessions- Fische Regierung in Bezug en des Ge-

ler Bahn ftand der Regierung die Sätze des Bahngeldes, sowie die Ge- hung desselben zu. 1872 zum Bau der Strecke esloe ertheilten Kon- g des Bahngeldtarifs den Personen- und Güterverkehr, sowie soweit diese nicht dem freien Ermes- vorbehalten und die Gesell- f Verlangen des Handels- Kohlen und Koks und event. g bezeihneten Gegen- Die Fesisezungen für

ß wegen Mißwachses oder sonstiger außer- g die Genehmigun

e für Getreide, Kartoffeln oder andere h\baft eine zeitweise Frachtermäßigung angeordnet ände während derselben Unternehmen gehörigen insbesondere zu gleich 1 stände den Einpfe

-Halberstädter Bahn, welhe das Stammunterne!

42 gleichfalls ledigli November 1838 unter- sfion vom 13. April 1864 der f den dem Unternehmen hinzutretenden ne und der Frachttarife,

n unterliegen die Maxi- maltaxen für d en, Gütern und Vieh der Genehmigun

Schon dieser urkunden läßt erkennen, daß de preu auf das Tarifwesen seßes vom 3. Nove langt hat, nihi nah die Verhältnisse Maß der Einwir? und daß ihr in allen sen Durchführung eines be n stimmung der Höhe der Frachtsäße fehlt.

durch Konze

zwar eine über die Befimmung mber 1838 hinausgehende Einwirkung er- ihrer Machtbefugnifse aber vielmehr dur

daß auf der berstadi und auf der Strecke Halb höhungen der zeitigen Tarife nit stattfinden, auch solche denen das Handels-Ministeri gung berehtigter preußischer Intere} geführt r.och beibehalte nit entziehen dürfe, soweit das Verkehrsinteresse für nöthiz era anderen in- und ausländishen B förderung von Personen und Güter u errichten und hierbei auch in Transportmittel zu willigen. t1 e wurden feine Festsezungen get-ofsen das öffentliche Interesse nit berü henden Transportmittel, bezi Abrehnungen bei mangelnder gütlicher Ver- Bahnverwaltungen die Gesellschaft Ministeriums unterworfen. In- Lehrte und Salzwedel-

daß sie bei Erweiterung einem bestimmten Plane verfahren, des konkreten Falles veranlaßt ift, j ung mit den Bahnverwaltungen zu paktiren llen eine Berechtigung zur zwangs1wei- stimmten Tarifsysiems oder zur Be-

n werden sollte

Zur sozialen Frage.

Jn Betreff der Die Einrichtungen zum Besten der Fabrikarbeiter

in Schlesien. *) (Vgl. Nr. 193 d. BL)

Wie in dem II, Artikel erwähnt, Einrichtungen getroffen, welche das Loos der Fabr n mancch2 Vortheile gewähren, die bei den De hmen von 1hnen nicht genugsam gewürdigt wirden. Es fommen bierbei zunächst in Betracwt: ie unter staatliher Aufsicht steh deren in Schlesiea im Jahre 1874 357 180) Mitgliedern vorhanden w geordnet und in Ob orzug verd êtl rif- und insbesondere der Hüttenb efindet, hauptsächlich der Einrichtung der die Hüttenwerke sämmtlich gehörten, Aufsicht der Bergbehörden standen. ch Austritt der Arbeiter aus der Anzah! gleich cirgerihteter Kassen

säße für die durhge Art und Weise der ständigung mit den anderen den Anordnungen des Handels- x die Bahnstreken Berlin- d Juni 1867 ertheilte Konzession bes der Gesellshaft in Bezug auf die als darin Oschersleben - M Minifterium es verlange, in l und nah der Berlin-Pctsdamer Eisenb und pro Centner

find in Schlesien zahlreiche ifarbeiter erleichtern Berechnungen 1hrer Gesammt- {inna dessen die Uelzen am 12. die Befugnisse

enden Hülfs- mit 64,388 (im Das Kassenwesen chlesien am meisten cen- Landestheil nähst dem Um- esiß fich vielfach

he der Tarife Durch|\chnitt_ h soweit das Handels- | ist in Schiesien sehr dem durhgehenden Verkehre von ahn pro Person und

feine höheren Tarif-

Bahnstrecke

stande, daß der Fab: in rei begüterten Händen b Knappschaftskassen, zu

jo laage dieselben unter Lösung dieses Verhältnisses und na Krappschastskasse ist demnächst eine

t fommen in Oberschlesien auf 1 Kasse 291 Breslau 249, Lieguiß 121. im Regierungsbezirk /o der Jahrcsaus-

und Meile

im durchgehenden und ferner, daß die Gesellschaft, nach Salzwedel

Bahnstrecke Berlin-Lehrte entstanden.

Im Dur®\chi Arbeiter, im Regierungsbezirk träge sind, den größ Oppein weit böber (p gabe) als im Regierung niß (13 = 1,64 °/o). s

Wenn die längere Carenzzeik a lung einer Kasse angeschen weiden f gierungsbeziuk Oppeln in dieser Bezieh den rheinishen Berhältnissen steht. Nicht unter staatlicch j: r beftimmte Fabrikanlogen gesck

Magdeburg über Gardelegen bahnverbindung und über direkte Tarife Ermangelung Handels-Ministerium festzuseßen, in g Transportmittel zu willigen und in ihre Bahnstrecken Uelzen-S pro Centner und Meile anspruchen habe, Strecke und weiter ü darüber hinaus jeweili Andererseits wur A migung der Tarife 2c. durch die Besti Sätze der ersten Tarife stimmung des Direktoriums sollten, als die Ende des Jahres 1866 Potsdam-Magdeburger Ba von Berlin nah Uelzen ni standenen der Berlin-:Hamburger- Ba Die Befugnisse der {h November 1838 konzessionirten Gesellschaft wurden zur Erweiterung ihres In der lezteren wur

Expeditionen

Vergütungs\äte, Verständigung , egenjeitiges Durhgehen der diesen direkten Tarifen für und Meile und antheile zu be- rkehre über diese

Bahn direkte

auch gegen eren Leistungen entsprechend, (

er Familie 20 4 oder 2,38 ° a bezirk Breslau (11 M = 1,43 9%) und Lieg-

[8 ein Zeichen größerer Entwicke ann, so ergiebt si, daß der NRe-

alede Pes Fes ung fast auf gleicher Stufe mit

keine höheren Fracht als sie in dem gleichartigen Be ber Stendal von und nach Magdebur g vereinnahme. .

de das Recht der Regier

er Aufsicht stehende Spar- kassen, die nur affen find, bestehen in Schiesien :

ung zur Geneh- | V . mmung beschränkt, daß die 4 hig ad t enden Verkehre ohne Zu- nicht niedriger gestellt werden bestandenen der Berlin- durchgehenden Verkehre

cht niedriger als die Ende 1

Breélau 15 1579 Sparer, 823,507 4 Vermögen, Liegniy 22 im durchgeh 1172 O0 p

44 = 7607 Sparer, 932,994 4A Vermögen. Regierungsbezirk

Es kamen mithin im R 1 . auf 1 Kasse 105 Sparer mi 9

hn resp. im t je 205 (A Vermögen,

parer mit je 123 /( Vermögen. ereien uno Bruchöoetrieb 1, 26, cemische Fabriken 2 i apierfabriken 2, Cigarrenfabkrifen Daß dergleichen Kassen im en find, erflärt sich der Hülfékasjen, er gegen frei-

f 1 Kasse 173

Schlésien au Den Industrien nach fallen werke 7, Terxtil-Zndustrie

Erlaß des Geseßes vom 3. Rheinischen Eisenbahn- derselben am 5. März 1856 Konzession ein- de festgesezt, daß der zeitige Unternehmen ohne Genehmigung

benden Bahnftrecken follte n-Mindener Eisenbahn in der Art ß jede Erhöhung der Genehmigung terwerfen, innerhalb der Maximal- fikfationen ohne weiteie Ge- t seien, jedoch weder Diffe- ersonen oder Orte eingeführt, daß die Gesammtfraht Entfernungen geringer sei, als

durch die

i Mühlen 1, Unternehmens ertheilte , Mühlen 1, P

der Landwirthschaft 1 2, scnstige Jndustrien Regierungbezirî D theils aus der dort v theils aus dem willige Einzahlungen.

3) Die Fürsorge f auseedebnter derung des Erwerbs auch durch lid wird hierfür

geshränkt. Tarif für das bestehende Handels: Ministeriums die neu auszuführenden resp. der bestehende Tarif der Côl als Maximaltarif gelten, ta des Handels-Ministers zu un | \säge jedoch allgemein gültige Modi nehmigung der Gesellschaft geftatt rentialtarife zu Gunsten einzelner P noch die Säge \o gestellt werde eines Transportes für größere für kleinere.

Durch die fernere Konzession von nahm alsdann die Gesellschaft au d

o wenig zahlreih vorhand ollkommneren Organisation de {li si)chen Arbeit

ür Wohnungen findet in Schle

Mißzirauen der obe1

cigener Häuser durch die Mieth&#wohnungen.

Beschaffung von Ia und ganz besonders vom

Oberschlesien

der Fabrikarbeiter in Schlesien und nen Einrichtungen, mit Genehmigung andel 2c., bearbeitet von Berg-

und Fabrik - Juspektor für afeln. Vreelau, Maruscke &

*) Die wirthschaftlihe Lage n derselben getro\se des Miniftezs für H

Königlihem Eichungs- mit 20 lithographirten T

n dürften, die zum Beste

Sr. Excellenz Assessor Frief, Schlesien 2c.,

Berend 1876.

1 20. November 1871 über- je Verpflichtung zur Ein-

Staat viel gethan. Eine vop Verfaffer gefertigte Zusammenstellung weist na, ah an Wobnnrigen Seitens der Arbeitgeber für ihre Fabrik- arbeiter beshafft sind: 1306 Häuser, 8036 Miethswohnungen für Fa- milien, 305 für Einzelne und 97 Schlafsäle mit 1897 Swlafftellen. Hiervon treffen allein auf die Hüttenarbeiter 1m Regierungsbezirk Oppeln 810 Häuser, 5090 Miethswohnungen für Familien, 84 für Einzelue und 4 Schlafïäle mit 289 Schlaffstellen. Es fommt bier auf noch nit 5, im Regierungsbezirk Breslau dagegen erft auf 33, im Regierungsbezirk Liegniß auf 12 Hütt?narkbeiter eine derartige Wohnung. Am näcbstgünftigften stehen die Arbeiter _der Glas- und Porzellanfabriken, bei welchen im Durchschnitt auf 13 Arkteiter (Regiernngsbezirk Liegnitz 8, Breslau 21, Oppeln 19) eine Wohnung fällt. Ungünstig e:weisen sich in dieser Beziehung die Verhältnisse der Textilindustrie, in welcher zwar im Ducchschniit auf 32 eire Wohuung kommt, aber im Regierungsbezirk Liegniß auf 92, in Oppeln gar feine, Breslau 15. Bei allen Jnduftriezweigen im Durchschnitt trifft eine Wobaung im Regierungsbezirk Breslau auf 21, Liegniß auf 23, Opveln auf 7, in Schlesien auf 12 Arbeiter. Shlatiâle finden h am meisten bei der Textilindustrie, wegen mangelnder Benußung find indessen manche derselben wieder eingegangen.

Die Preise diesec Wohnungen sind zwar mit denjenigen anderer

Wohnurgen gleich, die ersteren find aber entschieden bcsser. So er- tlärt es fich, daß der Arbeiter im Regierungsbezirk Oppeln iroß der dort schr bemerkbaren Fürsorge für Wohnungen an Miethe nit weniger zahlt, als seine Genossen in den beiden anderen Regierungss bezirken. Die Benußung der Wohnung läuft in den meisten Fällen mit der Arbeit auf dem zugehörigen Werke ad, doech kommen vereinzelt auch besondere Kündigungsfriften vor.

Die Verpachtung von Aeckern findet in sehr au?gedihuter

Meise, namentlich in Obe:schlesien statt. So verpachtet z. B. die Oberichlesisde Eisenbahnbedarf-Aktiengesellshaft in Friedenshütte 32 Arteitern 10,47 Heft. Ader zum Preisc voi 16,70 Æ pro Hekt. und Jahr und auf ihren anderen Hüttienwerken an 400 Arbeiter 383 Hekt. zum Preise vou 16,70 F pro Heki. und Jahr. 148 Arbeiter wohnen zu Frieden8hütte in 17 der Gesellschaft gehörigen Häusern zum Mietbspreise von je 36 A jährli. Auf den anderen Hütt: nwerken sind 345 Arbeiter in 117 Häusern der Gesellshaft zum Preise von je 12 M jährlich eingemiethet. Die Schles. A-G. für Bergbau und Zinkhüttenbetrieb zu Lipine beschäftigt 1159 Ar! eiter, von welchen 367 in Gesellshasts-, 453 in eigenen Häusern wohnen, die von den Arbeitern gegeu Vorschüsse und Abschlagezahlungen erbaut worden sind: 37,59 Hekt. sind in 161 Parzellen für 39,78 M pro Heft. und Jahr an Arbeiter verpachtet, denen auch der von den Hüttengespanren gewonnene Dünger gegen mäßige Entschädigung âteclassen wird. Graf Hendckel von Donn-erêmarck gewährt seinen Arbeitern seit dem I, 1898 Pläße von § bis F Morgen çegen Grundzins, diz Baumatz-rialien zum Sclbfstkostenpreise und zur Bestreitung der Auslagen ein baares Kapital bis 2000 Thlr. Die Tilgung der Schu!d geschieht durch 15jährige Amortisation mit 4 °/9 Zinsen. Der Grundzins ruht, fo lange der Benfiziat herrschaftlicher Arbeiter bleibt. Viach dietem System sind Urbeiterkolonien ven 216 Häusern entftandea; für die Laura- und Georgshütte ift auch der Bau einer besonderen Trink- wasserleitung in der Ausführung begriffen.

1) Von den Einrichtungen für Ernährung, billige

Beschaffung von Lebensbedürfnissen aller Art, Kleider und Wäsche sind zunähst die Volfksküchen zu erwähnen, die jedoch uur geringen Anklang bei den Arbeite: n finden. Die größte derartige Unstalt ist in der Reichenheimschen Fabrik zu Wüstegiers- dorf, welche aber, obwohl sie für 19 vorzügliche Ko!t liefert, von 1500 Arbeitern kaum 230 benußen. Believter sind diejenigen Ein- rihtungen, in denen nur die von den Arbeitern gelieferten Lebens» mittel gekoht werden; die vollkommenste Küche dieser Art ij

der Herren Grushwiß bei Neujalz.

stt die

Die Lieferung von Kleidungsftücken ift bei den Arbeitern

4 noch unbeliebter und beschränkt sih meist auf Schürzen, Pantoffeln, auch Respiratoren.

Räume zum Waschen für die Arbeiter, auch zum An- und Ab-

legen der Arbeitskleider find vielfa vorhanden.

Die Betheiligung der Arbeiter an Konsumvereinen ift nur

gering. Im Jahre 1874 waren nah dem Jahresbericht über die auf Selbsthülfe gegründeten deutschen Erwerbs- und Mirthschafts- genossenshaften in Schlesien nur 2666 männlibe und 94 weibliche, zusammen 2760 Kabrifarbeiter, Bergarbeiter und Handwe:kêgesellen Mitglieder von (77) Konfumvereinen, die meisten in Waldenburg (516), MWüstegiersdorf (182) und Bresiau (529). Jedoch find einige beson- ders günstig situixte Bereine, wie derjenige zu Tillowiß, Laurahütte

und Borsizwak in jenem Jahresbericht nckcht nacgewie]ea.

Verxecins-Bä ckereien und Schlächtereieu werden an

mehreren Orten unterhalten, Einzelne Fabrikbcfißer beziehen au MWaaren uno Feuerungsmaterial im Ganzen und laßen das- selbe den Urbeitern zum Selbstkostenprei)e ab.

5) Für die Gesundheits8pflege find faft in \äramtlichen

größeren Fabriken Fabrifkärzte angestellt. Besondere Apotheken sir d

nit vorhanden, do weijea die Sabrifbesiger die Arbeiter bâäufig an bestimmte öffentlihe Apotheken und bezahlen die dort von ihnen ent- uommenen Arzeneien. Einzelne Fabriken besißen besondere Kranken- häuser ; die vorzüglichsten derartigen Einrichtungen find diejeuigen der Marienbütte bei Koßenau und der Reichenheimschen Fabrit zu Wüste- giersdorf. Einige Fabrikbesißer haben für ißre Arbeiter Freistellen in

öFentlichen Krankenhäusern. Für arme Wöchnerinnen bejteht in einer

Spinnerei zu Marxklissa eine treffliche Einrichtung (Wollershe Stif-

tung). BVadeanstalten sind vielfach mit Fabriken verbunden, Turns- vereine fiaden sih seltener, Das Hauptgewicht bei dér Gesundheits- pslege liegt enijhieden in den bereits bejtehenden Krantenkassen.

6) Die katholisczen Kir hen zu Antonienhütte, Ruda, Lipine U. A. sind wejentlih durch die Aufwendungen der Besiyer größerer in- dustricller Aulagen Oberschlesiens entstauden. Für evangeliche Ir- beiter beftezen Beetsäle mir besonderen Geistlichen zu Borfigwerk vci Biscupiß, Königshuld in Oberschlesien, Burghamrmer in Iieder- \chlesien, bei den Kulmizschen Werken in Laajan und für die v. Decker sche Papierfabrik zu Eichberg. Jn Oberschlesien werden hier und da auch an bestimmteu Tagen gestistete Predigten gehalten. i

7) Unter den Unstalten [ur Erziehung UKkd Unterricht werden die Kleinkinderbewahransftalten, Kleiukinder]chulen und Kinder- gärten, derea Zahl 1n der ganzen Provinz 12 nicht Ubezr]teigr, vou den Arbeitern wenig benußt. Ein musterguitiges Waisenhaus be- steht seir 1861 für die mehrerwähnte Reichenheimshe Facrik. Die Fabrikschulen finden bei den Arbeitern nur geringen Autlang. In der Regel werden diele Schulen von den Werken allein unter- haiten, ausnahmsweise zahlen die Arbeiter e!nen Beitrag von 10, 15 oder 20 -& p:0 Kind uad Woche. Am hbäufigtten sind Schulen, n welchen Véäcchen auf Kosten der Arbeitgeber Unterricht in weiblichen Haudarbeiten erhalten. Fortbitdungsschuln für nicht mehr ichul- pflichtige junge Leute finden fich bei einzelnen größern Werken, wie der Marienhütte zu Koßenau, der Joijephinenhütte zu Schreiberau, der Papierfabrik zu Eichberg, den Eijenhüttenwerken zu Königs- hütte u. A. Den FHabrikarbeitern in den Stadten ift vielfa Ge- legenheit geboten, die aus Kommumunalmitteln errichteten Fortbildungs- anstaiten zu befuchea. i i / j L

8) Zur Geselligkeit und Erholung dienen in erster Rethe Gesangvereine, daneben theatralijcke Vorstelungen, Bälle und Spaziergänge. Wenige Fabriken unterhalten eigene Musikcorps. Bibliotheken, weiche den Arbeitern fast durhgängig kostenfrei zu. Gebote stehen, sind in nicht unbedeutender Anzahl por handen. Sowot;l zur Lektüre, wie für die Gesangvereine wers den den Arbeitery in einzelnen Fabriken bcsondere Räume zur Verfügung gestellt, Auf der Antonienhütte zu Koßbenau wird gegenwärtig ein besonderes Vereinshaus erbaut, in welchem au das M eltesten-Kollegium der Arbeiter ein Sißungozimmer erhält. Dieses von den Arbeitern frei g Ee S hat die Aufgabe, Zucht und Ordnung uuter deu Arbeitern zu erhalten. S

Y 9) Gegen Unfall waren in Sthlefien im J. 187 bei 464 Anlagen 47,883 Arbeiter versichert. Beschädigt wurden von 1871/5 452 Ur- beiter oder 9,45 auf je 10600 Versicherte; an dieselben wurden 94,919

l einmalige Entschädigung gezahlt.