1938 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger ___ Preanßischexr Staatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten

etit-Zeile 1,10 #4, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Beile 1,85 A. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin IW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckckreif einzusenden, insbefondere ist darin au anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden follen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatli 2,30 Æ# einschließlich 0,48 ÆÆ Zeitungsgebühr, abèr ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Æ# monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 40 #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 1933 33.

Reich8bankgirokonto Nie. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Ir. 150

Fnhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Neich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erxequaturerteilung.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Anordnung über Sommerschlußverkäufe des Jahres 1938.

._ Vom 29. Juni 1938. i

Bekanntmachung über . die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Juni 1938.

Anordnung 36 der Uecherwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Lande Oesterreih). Vom 1. Juli .1938.

Bekanntmachung KP 568 der ÜUeberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. Juni 1938 über Kurspreise für unedle Metalle. :

Die Reichsinderziffer für die Juni 1938.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil L Nr. 101.

Lebenshaltungskosten im

J

Preußen.

Bekanntmachung über die Ziehung der 4. Klasse der 51. Preußisch- Sd de (277. Preußischen) Klassenlotterie. L

_ Antlic6es. Deutsches Reich.

Zu Sonatspräsidenten sind ernannt: Reichserbhofgerichts- rat Wulff bei dem Reichserbhofgericht, Oberlandesgerichtsrat Dr. Fu chs in Darmstadt bei dem Oberlandesgericht daselbst.

Dem Konsul von Paraguay in Stuttgart, Hermann E. Sieger, ist: namens des Reichs unter dem 24. Funi 1938 das Exequatur erteilt worden,

e

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß §8 1 der Verordnung vom 10, Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) : lauten CNeichs8gesezbl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juli 1938 für eine Unze Pera = 140-sh: 9 d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 1. Juli __1938 mit RM 12,315 umgerehnet . = RM 86,6668, für ein Gramm Feingold demnah . . . = pence 54,3026, in deutshe Währung umgerechnet. « «. = RM 2,78640. Berlin, den 1, Juli 1938. | |

Statistishe Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Anordnung, _betressend Sommer)chlußverkäufe des Fahres 1938.

Vom 29. Juni 1938.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Geseßes zur Aenderung des "Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februax 1935 (Reichsgesezbl. T S, 311) ordne ich hiermit an: gn den Sommerschlußverkäufen des Fahres 1938 dürfen

die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebietes

“_nicht zum Verkauf gestellt werden:

Weiße Waäschestoffe jeder Art einshließlich Rohnessel und blauer Köper,

Taschentücher jedex Art,

Handtücher jeder Art eins{chließlich Frottierhandtücher, ee Küchengeschirrtücher und Bade- tücher, iét, 7

Erstlingswäsche einschließlich Einlagen und Windéln,

- Bettwäsche und Fuletts-jedex Art,

einfarbige gewirkte und gestrickte Unterwäshe aus Ge- spinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten,

weiße Hemden jeder Art,

einfarbige und Melangestrümpfe aus Gespinsten, die Wolle oder Baumtoolle enthalten,

Bettfedern, Kapock und sonstiges Bettenfüllmaterial,

Maátragèn, Matratzenschoner,

Reformutterbetten, Reformauflagen, Bettstellen,

blaue Mügen- jeder Art, :

den 1. Fuli, abends

Berlin, Freitag,

schwarze \teife Herrenhüte, Seidenhüte, Klapphüte und schwarze weiche Herrenhüte, j : Berufskleidung (zugelassen sind jedoch Livreen und Schofför- anzüge), i i cinfarbige Arbeitskittel und einfarbige Schürzen aus Ge- spinsten, die Wolle odex Baumwolle enthalten, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, L ; : Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art eîin- ließlich Läufer und Vorlagen, Fahnen und Fahnenstoffe jeder Art, Herrenstöcke und Schirme jeder Art. Berlin, den 29, Funi 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Brinkmann.

Bekanntmachung.

euexumrechnungssäße auf Reichsmark im Monat “J

Die Umsa Junt 1938 werden auf

für die Umfsatze

Grund von § 5 Absaß L Saß 2-des Umsäßskellergeseßes vom

16. Oktober 1934 (NReichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaß- steuergeses vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 947) wie folgt festgeseßt:

na aae e,

Einheit

1 Pfund 100 Papierpefos (= 44 Goldpefos8) 100. Belga

RNM

12,62 64,78

42,14

14,60 3,05 2,46

55,01

47,05

68,20 9,44 6,92 286

12,32

137,54

15,31

55,11

13,10

71,78 9,70

49,—’

Lfd. Nr. Staat

Aegypten Argentinien

Belgien

E (=9500 belg. Fres.) Brasilien 100 Milreis Bulgarien 100 Lewa Canada 1 Dollar Dänemark 100 Kronen Danzig 100 Gulden ŒEstland 100 Kronen * Finnland 100 Mark Frankreich 100 Francs Griechenland 100 Drahmen Großbritannien 1 Pfund Sterling Holland 100 Gulden Fran 100 Rials Island 100 Kronen FItalien 100 Lire Japan 100 Jugoslaroien 100 Lettland 100 ; Litauen 100 41,98 Luxemburg 500 92;68 Norwegen 100 Kronen 61,91 Polen 100 Zloty 47,05 Portugal 100 Csfudos 11,18 Rumänien 100 Lei 2,50 Schweden 100 Kronen 63,51 Schweiz 100 Franken 56,88 T\chechoslowakei 100 Kronen 8,63 Türkei 1 Pfund 1,98 Ungarn 100 Pengö 61,44 (bei Ausfuhr-nach

Ungarn).

ruguay 1 Peso

32 L

33 | Wereinigte Staaten

yon Amerika j Die Festsezung der Umrechnungssäge für die nicht in

Berlin notiexten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

5. d. M.

Berlin, dero. 1. Juli 1938.

Dex Reichsminister der Finanzen. J. A.: Trapp.

Der heutigen Ausgabe liegt ein

SachvLrzeichnis für das 1. Halbjahr 1938 als Sonderbeilage bei. Das Sachverzeichnis erscheint von jet ab in halbjährigen ZwiseYenräumen Anfang Januar und Anfang Juli.

N

1,05 1 Dollar 2,48

“Postschectkonto: Berlin 41821 1938

T

E

Anordnung 36 der überwachungsstelle für Eisen und Stahl (Fukrafttreten von Anordnungen der Überwachungsstelle im Lande Öster- reich). Vom 1. Juli 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Österreih vom 19. März 1938 (Reichsgeseßbl. I S. 263) und in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7, September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt= schaftsministers für das Land Osterreich angeordnet;

Verbrauchsbeschränkung für Gußbruch. e1

Zur Herstellung von Roheisen oder von Stahl für Blöe, Brammen oder Knüppel is vom 1. August 1938 ab die Ver- wendung von Gußbruch aller Art verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Brandguß, Poterieguß und Rost= stäben,

Roheiseneinsaß bei der Siemens-Martin-Stahlerzeugung. §2

(1) Sämtliche Siemens-Martin-Stahlwerke im Lande Österreih haben der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80—85, bis zum 1. August 1938 die Tonnen-Zahl ihrer Siemens-Martin-Stahlerzeugung und ferner den Hundertsaß, in dem die dabei eingeseßten Roheisen- mengen zu ihrer Siemens-Martin-Stahlerzeugung stehen, ge-

sondert für folgende Zeiträume zu melden:

a) für das Fähr 1987,

b) für das erste Vierteljahr 1938,

c) für das zweite Vierteljahr 1938.

(2) Die gleichen Angaben haben sie laufend für die fol= genden Monate, beginnend mit dem 1. Fuli 1938, der Über- wachungsstelle für Eisen und Stah! bis zum 10. des dem Be- richtsmonat folgenden Monats zu ‘machen.

83

(1) Vom 1. August 1938 ab haben alle Stahlwerke,

a) die bisher bei der Erzeugung von Siemens-Martin- Stahl kein Roheisen eingeseßt haben, Roheisen in Höhe von mindestens 10 % derjenigen Menge einzuseßen, die sie an Siemens-Martin-Stahl insgesamt erzeugen,

b)’ dié bereits Roheisen bei der Erzeugung von Siemens- Martin-Stahl eingeseßt haben, den Roheiseneinsaß um 10 % derjenigen Mengen zu erhöhen, die sie an Sie- mens-Martin-Stahl insgesamt erzeugen.

(2) Die Überwachungsstelle füx Eisen und Stahl kann den

- Hundertsaß des Roheiseneinsaßes für einzelne Stahlwerke ab-

weichend von Abs. 1 besonders festseten. 8 4

Unternehmungen, die mehrere örtlih getrennte Stahl=- jverke betreiben, haben die Vorschriften der §8 2 und 3 für jedes Stahlwerk gesondert zu bofolgen.

85 (1) Ausnahmen von den Vexschriften dieser Anordnung können in besonders begründeten Einzelfällen von der Über= wachungsstelle für Eisen und Stahl zugelassen werden. (2) Allgemeine Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zulässig.

8 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

Wn 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft,

S7 Die Anordnung tritt âm Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. C Berlin, den 1. Fuli 1938. Der Reichsboaufträgte für Eisen und Stahl. * Ran 2 Dr. Kie g'el,

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