vieich8- und Staatsanzeiger Nr. 156 vom 8. Juli 1938. S. 2
Artikel 3.
(I) Falls und wenn immer die Regierung des Ver- einigten Königreichs ersucht wird, auf Grund threr Garantien für die Juternationale Garantierte Bundesanleihe 1933/53 und die Garantierte Österreichische Konversionsanlethe 1934/59 irgendwelche Summen zu zahlen, wird die Deutsche Regierung unverzüglich auf eine derartige Zahlung jeitens der Regierung des Vereinigten Königreichs dieser in Sterling den Betrag irgendwelcher solcher bezahlter Sterlingsummen und die Sierlingsummen, die die Regierung des Vereimgten Konig- vrêihs beim Ankauf der für die Zahlung irgendwelcher Summen in Nicht-Sterling-Währungen erforderlichen Be- träge aufgewendet hat, zusammen mit den Ausgaben, die der Regierung des Vereinigten Königreichs oder den Zahlstellen erwachsen sind, erstatten.
(11) Falls und wenn immer die anderweitigen, für diesen Zweck verfügbaren Mittel unzureichend sind, um eine volle Zahlung auf die fälligen Zinsscheine von denjenigen Stücken der Juternationalen Garanttierten Bundesanleihe 1933/58 und ‘dexr Garantierten Österreichischen Konversionsanleihe 1934/59 zu ermöglichen, für die der Bank von England der Nachweis erbracht worden ist, daß sich diese im materiellen Eigentum (beneficial ownership) von britischen Fnhabern am -1. Juli 1938 befinden, wird die Deutsche Regierung dev Bank von England die nötigen Sterlingbeträge zum Ankauf von Zinsscheinen solcher Stücke für ihre Rechnung bei Fallig- keit odex danach, sobald sie der Bank von England vorgelegt werden, zur ‘Verfügung stellen.
(ITT) Der Ankaufspreis solcher Zinsscheine is der Betrag dés. unbezahlten Teiles des Nennbetrages der fraglichen. Zins- scheine oder, ‘wenn Zinsscheine auf audere als Sterling- währung lauten, in englisher Währung ein Betrag, welcher dem Gegenwert in englisher Währung des unbezahlten Teiles des Zinsscheines gleichkommt, wobei dieser Gegenwert zum Saße berechnet wird, welchen die Bank von England als lau- fenden Mittelkurs in London für telegraphische Auszahlung am Mittag des dem Zahlungstage vorangehenden Tages mitteilt.
(1V) Falls und wenn immer die anderweitigen, für diesen Zweck verfügbaren Mittel unzureichend sind, um gezogene oder fällige Anleihestücke der Jnternationalen Garautierten Bundes- aulcihe 1933/53 und der Garantierten Österreichischen Kon- versionsanleihe 1934/59, für die der Bank von England der Nachweis erbracht worden ist, daß sih diese im materiellen Eigentum (beneficial ownership) von britischen Fnhabern am 1. Zuli 1938 befinden, voll einzulösen, wird die Deutsche Regierung der Bank von England die nötigen Sterlingbeträge für die Ernlösung solcher Anleihestüke für ihre Rechnung an den entsprechenden Fälligkeitsdaten oder danach, sobald sie der Bank von England vorgelegt werden, zur Verfügung stellen.
(V) Der Ankaufspreis solcher Anleihestücke wird in der gleichen Weise bérechnet wie der Ankaufspreis von Zins- seinen, die gemäß Artikel 3 (IIT) angekauft werden.
Artikel 4.
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet, der Ausdruck „britische Fnhaber“
bezüglih der Stexling-Schulden: I
1. Personen, die sih gewöhnlich im Vereinigten König-
__ beth’ aufhalten oder Geschäfte betreiben, E
“D ritishe Staatsangehorige ohne Rüdcksicht auf den Aufenthalt;
3. Gesellschaften, die nah dem Recht des Königreichs oder
irgendetlnes anderen Gebietes eingetragen sind, das/ unter: der Herrschaft Seiner Majestät des Königs vo1. Großbritannien, Frland und der Britischen Übe(- seeishen Dominien, Kaisers von Fndien oder un/er der Suzeränität, dem Protektorat oder dem Marédat Seiner Majestät steht;
4. Personen, die unter dem Schuß Seiner Majestät stehen und sih gewöhnlich im Vereinigten Königreich, oder irgendeinem andern der vorstehend aufgezähltezn Ge-
_ biete aufhalten. oder Geschäfte betreiben;
bezüglih anderer Ausgaben oder Schulden: alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig- keit; die -sich gewöhnlih im Vereinigten Königreich aufhalten ‘oder Geschäfte betreiben, und œlle Gefsell- ‘hafte, die nah dem Recht des Vereinigten König- reichs eingetragen sind.
Artikel 5. ¡ F
Dieses Abkommen läßt /
(I) das Deutsche Kreditabkommen von ‘1938 und das Deutsche Kreditabkommen für öffentlihe Schuldner 1938 und
(T1) die Fortführung der vollen Bedienung der/4 %Higen Sterling-Bonds der Konversionskasse/ für Deutsche Aus- “Tandsfchulden unberührt. Ati let0, Dieses Abkommen tritt am 1. Fuli 1938 in/Kraft.
Geschehen zu London am 1. Fuli 1938
in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer “ Sprache, die beide in gleicher Weise maßgeben sind.
Für die Deutsche Regieruiag: Herbert von Dirksen. E./Wiehl[.
Fiïr die Regierung des M E, Königreichs von i Großbritannien und Noœdirland:
Halifa X. F. W. Lesith-Ro ß.
Abkromm/en zur Abänderung des deutsch-englischen Zahlungsabkommens.
__ Jm Hinblick auf das in Bexlin am 1. November 1934 zwischen dex Deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gezeichnete Abkommen (in folgeudem als „Zahlungsabkommen“ bezeichnet), das die Zahlungsmöglichkeiten zwishen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich regelt,
-und im Hinblick auf den/Wunsch der beiden Regierungen,
einzelne Bestimmungen des Zahlungsabkommens zu ergänzen,
um weitèrhin Zahlungsmöglichkeiten zwischen dem Deutschen Reich ‘und ‘dem Vereinigten Königreich, auch in Anbetracht der Wiedervereinigung Lssterreichs mit dem Deutschen Reich,
zu schaffen,
(
und ini Hinblick auf das zwischen den beiden Regierungen am gleihen Tage gezeichnete neue Transferabkommen, das
die von beiden Regierungen getroffenen Vereinbarungen über die in Artikel 7 des Zahlungsabkommens behandelten Fragen
/
enthält, :
und im Hinblick auf den ernstlichen Wunsch beider Regierungen, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern freundschaftlichst und auf dexr Grundlage der Gleichbehandlung fortzuseßen und den Umfang des beidexseitigen Handels auf- rechtzuerhalten und möglichst zu steigern,
haben die von der Deutschen Regierung. und der Regierung des Vereinigten Königreichs hierzu _gehührend bevollmächtigten Unterzeichneten nachstehendes vereinbart:
Axtitol 1.
Artikel 1 des Zahlungsabkounmens wird * wie folgt geändert:
a) Am Schluß des Absaßes T werden die Worte: „Und Textilien“ durch die Worte „Textilien und tehnische Erzeug- nisse“ erseßt.
b) Der erste Saß des Absaves 11 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„LI. Die Reichsbank wird von den aus der deutschen Aus- fuhr nach dem Vereinigten Königreih eingehenden Devisen vierteljährlich/ für die Bezahlung der englischen Ausfuhr nah Deutschland einen Betrag von 4!4 Mil- lionen Pfund Ster“ing abzweigen. Wenn aber dek Durchschnitt zwildeo dem in der deutschen Statistik für das vorlette Vierteljahr ausgewiesenen Wert der deutschen Ausfuhx nah dem Vereinigten Königreich einerseits und der nach der englischen Statistik für das gleiche Vierteljcohr ausgewiesenen Wert der deutschen Einfuhr nach dm Vereinigten Königreich andererseits nach Vornahw# dexr in folgendem vorgesehenen Abzüge den Betrag v-on 714 Millionen Pfund Sterling über- steigt oder micht erreicht, so soll der Betrag von 414 Millionen Pfund Sterling um neun Zehntel des Mehr- odex Minderbetrages gegenüber dem Betrag von 74 Millionen Pfund Sterling vermehrt oder ver- mindert k6erden.“ :
c) Der Abi(y 111 erhält folgenden Unterabsaß:
„Wenn dex Unterschied zwischen dem Gesamtbetrage der aus der deut’chen Ausfuhr nah dem Vereinigten Königreich eingehenden ¿Devisen und dem Betrage der nach diesem Ab- kommen vonx der Reichsbank für die Bezahlung der englischen Ausfuhr nchzxch Deutschland abzuzweigenden Devisen nicht aus- reicht, um /Deutschlands finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem VereFnigten Königreich zu decken, steht es der Deutschen Regierur1/g frei, an die Regierung des Vereinigten Königreichs wegen ener vertraglichen Herabseßung des Betrages der für die Bezhlung der englishen Ausfuhr von Waren des Ver- einigte Königreichs nah Deutschland abzuzweigenden Devisen heran¿utreten.“
4) Der Absay IV, leßter Sat, erhält folgende Fassung:
‘ „Fünf Prozent der gemäß Absaß Il dieses Artikels ab- ge?#veigten Devisenbeträge können für die Bezahlung englischer L/aren abgegeben „werden, auch. wenn. fie nicht von etnem NAeugnis einer Handelskammer begleitet sind, vorausgeseßt, ‘daß sie auf Grund der deutschen Zollvoxschriften- als englische /Waren angeschrieben* wérden.“ tre S
e) Jn den Absäßen V und VI wird das Wort „Monat“ jedesmal durch das Wort „Vierteljahr“ èrseßt.
f) Dem Artikel 1 wird folgender neuer Absaß angefügt:
„VIIT. Die Regelung der Einzelheiten für die Durch- führung dieses Artikels wird, soweit dies jeweils notwendig ist, von den im Artikel 10 dieses Abkommens erwähnten Regierungsvertretern vereinbart werden.
ACtitel 2.
Artikel 10 des Zahlungsabkommens erhält folgenden Zusaß:
„und die für die praktische Durhführung dieses Ab- fommens etwa notwendig werdenden Einzelheiten zu verein-
baren.“ Axtikel3.
Der zweite Saß von Artikel 11 des Zahlungsabkommens erhält folgende Fassung:
„Es kann vom 1. Oktober 1938 ab von jeder der beiden Regierungen zum Ersten eines jeden Monats durch eine der anderen Regierung gegenüber spätestens am 1. des vorher- gehenden Monats auszusprechende Kündigung beendet
werden.“ Artikel 4.
Dieses Abkommen tritt am 1. Fuli 1938 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Ab- kommen gezeihnet und hierunter ihre Siegel gesetzt.
Geschehen zu: London am 1. Fuli 1938 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, die beide in gleicher Weise maßgebend sind. Für die Deutsche Regierung: Herbert von Dirksen. ‘E. Wiehl.
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von : Großbritannien und. Nordirland:
Halifax. F. W. Leith-Roß.
Begründung
zum Gese über Aenderung des Gesegzes, betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen i für Reichs- und Militärbedienstete.
Vom 6. Juli 1938 — RGBPl. 1 S. 797.
Zu a: Durch das Geseß, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedienstete, vom 10, Funi 1914 (RGBl. S. 219) ift der Reichskanzler exmächtigt, worden, Reichsbürg- haften zu übernehmen. Bereits durch das Uebergangsgeseßz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) § 5 is die Zuständigkeit an den Reichsarbeitsminister /übergegangen. Die bei a vor- gesehene Aenderung bedeutet {somit lediglich eine formale Be- richtigung des Geseßes.
Zu’ b: Jui Zeitpunkt des Erlasses des Geseßes vom 10. Juni 1914 war der Kreis der Gemeinnüßigen Woh- nungsunternehmen nicht fest umrissen. Daher ist die Erlaute- rung „(Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesellschaften usw.)“ erfolgt. Nach der Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, SLIEDENleL Teil, Kap. IIT (Gemeinnüßigkeitsverordnung) — RGPBl. J S. 593 —, scht der Begriff der gemeinnugßigen Wohnungs- untérnehmen fest. Die nähere Erläuterung sür gemeinnügßige Wohnungsunternehmen kann daher wegfallen.
Jun dem erwähnten Geseß vom 10. Juni 1914 ist der Kreis der Bauträger, deren Bauvorhaben mit Hilfe der Reichs- bürgschaft gefördert werden fonnte, auf „Gemeinnüßige Unternehmen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesell- schaftèn usw.)“ beschränkt. Nach den jeßigen Bestimmungen übex die Wohnungsfürsorge des Reichs für Reichsbedienstete können zur Erstellung von Wohnungen für Reichsbedienstete auch andexe Bauträger, z. B. nicht gemeinnUßige Gesellschaften und private Bauherren herangezogen werden. Bei diesen Bauz= trägern kann jedoch bisher auf Grund des obengenannten Geseves keine Reichsbürgschaft Übernommen werden. Diese Einschränkung hat in der Praxiszbereits wiederholt die Durchs führung von Bauten wesentlich erschwert oder ganz unmöglich gemacht. Wenn auch weiterhin grundsäßlich davon auszugehen ist, daß die Bauten in erster Reihe durch gemeinnuüßige Wohs- nungsunternehmen ausgeführt werden sollen, fo ist es jedoch notwendig, die Uebernahme der Reichsbürgschast auch dann zuzulassen, wenn der Bauträger kein gemeinnüßiges Woh- nungsunternehmen ist. Die neue Fassung des Gesetzes soll dies ermöglichen. j
Zu e: Verschiedene Gruppen von Darlehensgebern dürfen saßungsgemäß ein Hypothekendarlehen nicht unter vollem Ausschluß der Kündbarkeit hergeben. Diesen Fnstituten muß daher unter bestimmten Vorausseßungen das Recht der Kündbarkeit zugestanden werden. Durch die Einfügung des Wortes „grundsäßlih“ vor die Worte „unter Ausschluß der Kündbarkeit“ soll es daher ermöglicht werden, auch bei den Darlehen, für welche die Reichsbürgschaft übernommen wird, derartige Ausnahmen von dem Grundsaß der Unkünd- barkeit zuzulassen.
Zu d: Die geltende Fassung des Gesetzes läßt die Veber- nahme der Reichsbürgschaft für Hypothekendarlehen zu, bei denen eine Kündigung „auf die Dauer von mindestens 10 Fahren“ ausgeschlossen ist. Die Reichsregierung strebt an,
nux Hypothekendarlehen gegeben werden, die während der ganzen Laufzeit seitens des Gläubigers grundsäßlich unkünd- bar sind. Die Beschränkung der Kündbarkeit auf, 10 Jahre kann nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Die ent- \sprehenden Worte sollen daher gestrichen werden.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)
——_——
Bekanntmachung.
heute auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichs- prâsidenten zum Schuße. vot Volk Und. Staat vom 28. FebvuaL 1933 (RGVl. 1 S. 83) mit sofortiger Wixkfung: das evangelische Wochenblatt „„Licht und Leben“ verbotet,,; Dieses Verbot um- faßt auch die in dem Verlag erscheinenden Kopfblätter dev Zeitschrift sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sach- lich als die alte darstellt odex als ihr Exsaßz anzusehen ift.
Ueber das Verbot darf lediglich folgende Mitteilung ver- breitet werden: ]
„Das Erscheinen des evangelishen Wochenblattes „Licht und Leben“ in W.-Elberfeld ist verboten.“ Düsseldorf, den 6. Juli 1938. : Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Düsseldorf.
J. A.: (Unterschrift).
Die Fnderxziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Funi 1938.
1) Berichtigt. Auf Grund neuerer Preisängaben für Schnitt- holz om Berliner Markt stellen sich die Fndexziffern für Bau- stoffe von August bis Dezember 1937 auf 122,5 121,3, 120,4, 120,3 und 120,4, im Fahresdurhschnitt 1937 auf 118,8; von Fanuarx bis Ypril 1938 auf 120,4, 120,4, 120,4 und 120,3.
Die Judexziffer der Großhandelspþpreise stellt sih für den Monatsdurhschnitt Funi auf 105,6 (1913 = 100); fie hat sih
gegenüber dem Vormonat (105,4) leicht — um 0,2 vH — exe
daß auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens
Jm Namen des Geheimen Staatspolizeiamtes habe ih
/ 1913 = 100 A \ er- F938 » Inderxgruppen änderung ' O Monatsdurchs{chnitt | iz D Mai | Juni L. Agrarstoffe. 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel . 117,2 117,2 0,0 I 0 e T O/S 88,0 + (0,9 3. Vieberzeugnisse .. .. « « , 111,6 111,6 0,0 G Futter Sl 107,5 106,7 — 0,7 Agrarstoffe zusammen « « - 105,8 106,0 -- 02 Bu Ta 4 o a e 89,6 89,9 —+ 0,3 UL. Fuodustrielle Nohstoffe und Halbwaren, N R L Ls 112,4 112,7 + 053: 7. Eisenrohstoffe und Eisen. » « 1088 [41089 + 0,1 - 8, Metalle (außer Eilen) . - « « 48,0 - 46,9 — 23° S e d E 79/9 79,2 — (0,4 O OAUIE Und Lebe as ao 9 73,3 73,0 — 0,4 G C ua 101,5 101,6 + 01 12. Künstliche Düngemittel . 54,6 55,6 + 1/8 13. Kraftöle und Schmierstoffe . 105,2 105,2 50/0 14 Rau s 38,8 39,2 + 1/90 : 15. Papierhalbwaren und Papier . 104,4 104,4 0,0. 16 Ba E E e e 1) 120,3 120,3 0;0 Industrielle Nohstoffe und | Halbwaren zusammen . 93,4 93,7 + 0,3 ITT. JFndustrielle Fertig- waren. 17, Produktionémittell. ..« «« 112,9 112,9 0,0 18 KonfüumaltŒ c a4 i 135,6 1805/6 0,0 Industrielle Fertigwaren zu- En i B 125,9 125,9 0,0 Gesamtindex. „ . « « « 105,4 105,6 -+ 02
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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 156 vom 8. Juli 1938. S. 3
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höht. Die JFúdexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 106,0 (+ 0,2' vH), Kolonialwaren 89,9 (+ 0,3 vH), indu- strielle Rohstoffe und Halbwaren 93,7 (+ 0,3 vH) und indu- strielle Fertigwaren 125,9 (unverändert).
Im einzelnen wurde in der Fndexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel der durch die monatliche Staffelung bedingte Rückgang der Roggenpreise duxch die Berücksichtigung der Preise für Frühkartoffeln sowie duxch etwas höhere Preise für Kartoffelstärkemehl (Monatsaufschlag), Speiseerbsen und Speisebohnen ausgeglichen. Fn der Gruppe Schlachtvieh wirkte sih vor allem die jahreszeitliche Staffelung der Schweine- preise aus. An den Futtermittelmärkten sind die Preise für een Futterhafer und Mais der monatlichen Staffe- ung entsprechend zurückgegangen.
__ Die Erhöhung der Fudexziffer für Kolonialwaren ist auf höhere Preise für nien Kaffee (Guatemala) zurückzuführen. :
_JIn dex Gruppé Kohle kommt der Rückgang der Sommer- preisabschläge für Hausbrandsorten zum Ausdruck. An den Märkten der Nichteisenmetalle lagen die Preise für Kupfer, Blei, Zink und die zugehörigen Halbfabrikate niedriger als im Vormonat; die Zinnpreise sind gestiegen. Bei den Textilien haben die Preise für Baumwolle und Baumwollgarn, für Kap- wolle und argentinische Wolle sowie für Rohjute nachgegeben, während sih die Preise für Australwolle und für Rohseide etivas erhoht haben. Dex Rückgang der Jndexziffer für Häute und Leder ist durch niedrigere Preise für ausländische Rinds- häute verursacht. Bei den Düngemitteln stand einer jahres- zeitlihen Erhöhung der Preise für Thomasmehl und Kali ein Rückgang der Preise für Superphosphat (Jnkrafttreten der Frühbezugsvergütung) gegenüber.
Berlin, den 7. Juli 1938. Statistisches Reichsamt.
———
Llnordnung 40*)
der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Aenderung der Anordnung -33). |
Vom 6. Juli 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesehbl. T S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers folgendes angeordnet.
Artikel I.
Der § 5 der- Anordnung 33 (Verwendung von Leder als Werkstoff) vom 14. Mai 1937 (Deutscher Reichsanzeiger
Nx. 108 vom 14. Mai 1937) erhält folgende Fassung:
§5 / Zur Polsterung und Auskleidung von Kraftfahrzeugen
"und bei der Herstellung von Möbeln darf nur Leder verwandt
werden, das aus Bullènhäuten erzeugt ist. (T E R A Wette 11, Die Anordnung tritt am 1. August 1938 in Kraft. Berlin; den 6. Fuli 1938. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. L Vi De C vers.
*) ‘Betrifft niht das Land Oesterreich.
Bayerische Staatsschuldenverwaltung.
Die Auslosung der 44 (6) %igen Serienanleihe des Landes Bayern vom Jahre 1933. __ 1. Bei der am 4. Fuli 1938 vorgenommenen 10. Serien- ziehung der vorbezeichneten Anleihe wurde die M Serie 14 gezogen. Die gezogene Serie umfaßt die Schuldverschreibungen Buchstabe &Æ zu 100 RM Nr. 6891—7420
1 By 200 RM „ 4681—5040 2 C „-. 500. RM „ 5461—5880 1 D. ,„ 1000 RM „ 8321—8960
E „ 5000 RM „ 846— 910
"
B F „ 10000 RM „ 911— 980. Diese Schuldverschreibungen, die sämtlich die gezogene Serie rot aufgedruckt tragen, sind damit zum 1. September
1938 zur Rückzahlung im Nennbetrage fällig. Fhre Verzin- -
sung endet mit. dem 31. August* 1938. :
Die Schuldverschreibungen können {hon vom 1. August 1938 an bei der Hauptkasse der Bayer. Staats\chuldenverwal- tung, München, Königinstraße 17, zur Auszahlung für den Falligkeitstag eingereiht werden. - ;
9, Die Einlösung der ausgelosten, nicht mit einer Namensumschreibung versehenen Schuldverschreibungen (Fn-
haberpapiere) erfolgt gegen Rückgabe der Stücke bei der '
Hauptkasse der Bayer. Staatsschuldenverwaltung, bei der Bayer. Staatsbank München und ihren Niederlassungen, bei der Preuß. Staatsbank (Seehandlung), der Deutschen Bank, dex Dresdner Bakhk,. dex Berliner Handels-Gesellschaft, der Commerz- und Privat-Bank A.-G., der Reithskreditgesellschaft A.-G., sämtliche in Bêxrlin, ferner bei der Bayer. Gemeinde- bank (Girozentrale), der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank und der Bayer. Vereinsbank in München, weiter bei den Bankhäusern H. Aufhäuser und Merck, Finck u. Co. in München, A. E. Wassermann in Bamberg, Hardy u. Co. und Méndelss\sohn: u, Co. in Berlin, Anton Kohn in Nürnberg sowie bei sämtlichen Niederlassungen diesex Einlösestellen.
3. Die auf Namen umgeschriebenen Stücke werden nur bei der Hauptkasse der Bayer. Staats\chuldenverwaltung (\. Ziff. 1) eingelöst. Die Zahlungsempfänger haben sich über ihr Verfügungsrecht oder ihr Recht zur Empfangnahme der Zahlung nach den bestehenden Vorschriften auszuweisen und
“den Empfang des Einlösebetrages zu bescheinigen. Unter-
{riften von Privatpersonen oder Vollmachten müssen öffent- lih beglaubigt sein. | 4. Mit den Schuldverschreibungen sind die zugehörigen
nicht fälligen Zinsscheine (vom 1. März 1939 bis einschließlich i
1. März 19423) einzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Gegenwert vom Einlösungsbetrag der Schuldver- schreibungen zurüdckbehalten. „
5. Bei „Fnhaberpapieren hat der inländische Einreicher das für Wertpapiere vorgeschriebene Fnländer-Affidavit abzu- geben und, wenn er der zahlenden Stelle nicht von Person bekannt ist, sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Soweit nah den Vorschriften des Devisengeseßes zur Leistung eine Unbedenklichkeitserklärung der Reichsbank erforderlich ist, kann die Auszahlung des Einlösungsbetrages erst nah dem Eintreffen dieser Erklärung erfolgen.
6. Zur Vermeidung von Zinsverlusten wird darauf auf- merksam gemacht; daß von den früher ausgelosten Serien noch eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen unerhoben .ist. Jn Betracht kommen
die Serie 7 Zinsende 28. 2. 1934, 2
” ” 31. 8. 2 M0 98. 2 1988, 8 R 8 „29. 2. 1936, 4 M r 29 2 4007, 48 E E D „28. 2. 1938.
München, den 4. Juli 1938.
Direktion dèr Bayerischen Staats\huldenverwaltung. Bratcker.
Bekanntmachung.
_ Die am 7. Juli 1938 ausgegebene Nummer 105 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:
Gese zur Einführung deutshen Rechts in vertraglich dem Reich zugefallenen Gebietsteilen. Vom 6. Juli 1938.
Gese zur Aenderung und Ergänzung des Gesezes über die Durchführung einer Volks-, Berufs- und Betriebszählung. Vom 6. Juli 1938, :
Geseß zur Acnderung des Geseßes, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedtenstete. Vom 6. Fuli- 1938.
Geseß über die Verlegung des Amtsgerichts Eddelak nah Brunsbüttelkoog. . Vom 6. Fuli 1938.
Geseß über die Statistik der Fischereifangergebnisse. Vom 6. Fuli 1938.
Geseg über die Schulpfliht im Deutschen Reih (Reichs\schul- pflichtgeseß),. Vom 6. Juli 1938.
Gesecy über das Reichsstudentenwerk. Vom 6. Fuli 1938.
Verordnung über die Einführung des deutshen Personen- standsrehts im Lande Oesterreih. Vom 2. Fuli 1938.
Verordnung über die Einführung der Wehrmacht-Eisenbahn- Ordnung und des Wehrmachttarifs für Eisenbahnen im Lande Oesterreih. Vom 5. Fuli 1938.
Verordnung zur Einführung reihsrechtlicher O auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft im Lande Oesterreich. Vom 5. Juli 1938,
Verordnung zur Einführung der Marktordnung auf dem Ge- biete der Forst- und Solzwirtschaft im Lande Deltevteitk, Vom 5: Juli 193871 256 S 08
Umfang: 134 Bogen. Verkaufs reis: 0,30 RM. Postver- :
sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 8. Fuli 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
—
Bekanntmachung.
Die am 8. Juli 1938 ausgegebene Nummer 106 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:
Geseg zur Vereinheitlihung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Fuli 1938.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,04*RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckkonto: Berlin 96 200. |
Berlin NW 40, den 8. Fuli 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Preußen. Bekanntmachung.
Die heute: ausgegebene Nummer 14 ‘der Preußischen Geseysammlung- enthält unter (Nx. 14 441.) Ss über das Abgeben explosions- gefährlicher Gegenstäude zur Verhüttung. Vom 30. Junt 1938. (Nr. 14 442.) Polizeiverordnung über die Abgabe von ‘Amino- benzolsulfonamid und seinen Ablömmlingen in den Apotheken. Vom 30. Juni 1938,
_ Umfang: !§ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch: R. v. Decker's bendel (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buch-
andel,
Berlin, den 8. Fuli 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Geseßsammlung.
“
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Geseßsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 21. Fe- bruar 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Luftfahrtfiskus) für Reichszwecke in der vage Cha: Schönfließ durch das Amtsblatt. der Regierung I NLOO erg (Pr.) Nr. 10 S. 34, ausgegeben am ö. März
2. der Erlaß des Preußishen. Staatsministeriums vom 12, Mai 1938 über die Verleihung des Enteignzutngsrechts an das Deutsche Reih (Reichsfiskus — Heer —) für die Erweiterung des ‘Standortexerzierplayes Groß Hamburg in dex Gemarkung Stapelfeld durch das Amtsblatt der Regie- E in Schleswig Nr. 22 S. 193, ausgegeben am 4. Juni
3, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 19. Mai 1938 “über die Verleihung des Enteignungsrehts an die Stadt Kassel für eine städtebaulih ael
mäßige Ge- |
staltung des Freiheiter Durhbruchs durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Nr. 25 S. 155, ausgegeben am 25. Funi: 1938;
4, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 23, Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrehts an den Kreis Steinfurt zum Bau der Kreisberufsschule in Burgsteinfurt durch daz Amtsblatt der Regierung in Mün- ster Nr. 26 S. 98, ausgegeben am 25. Funi 1938;
. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 23. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrehts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer —) für einen Kasernenbau in der Gemarkung Gleiwiß durch das Amts- blatt der Regierung in Oppeln Nr. 22 S. 99, ausgegeben am 4. Junt 1938;
6. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 27, Mai 1938 über die Genehmigung des Beschlusses der Schlesishen Generallandschcftsdireftion vom 20. Mai 1938, betreffend Aenderung des § 103 Abs. 1 der Satzung der Schlesischen Landschaft vom 17. Februar/5. März 1934 dur das Amtsblatt der Regierung in Breslau Nr. 23 S. 126, ausgegeben am 4, Junt 1938;
7. der Erlaß des Preußiscken Staatsministeriums vom 28. Mai 1938 über die Ve-leihung des Enteignungsrehts an das Deut’che Reich (Deutsche Reichspost) zum Bau einer Fernkabellinie in' der Gemarkung Siegen (Stadt) durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Nr. 23 S. 87, aus- gegeben am 11. Juni 1938;
8. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrehts an das Deutsche Reih (Reichsfiskus — Heer —) für Reichszwecke in der Gemeinde Borsum durch das Amtsblatt der Regierung in Hildesheim Nr. 22 S. 54, ausgegeben am 4. Juni 1938;
9, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 31. Mai 1938 über die Verl?ihung des Enteignungsrechts an die Thyssenshen Gas- und Wasserwerke, G. m. f Sit Duisburg-Hamborn, für den Bau einer Wasserleitung von der Hauptleitung des Wasserwerkes I in Duisburg bis zur Zentralkokerei Meiderih durh das Amtsblatt der Regie- rung in Düsseldorf Nr. 24 S. 121, ausgegeben . am 18, Funi 1938;
10. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 31. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reih (Luftfahrtfiskus) für Reichszwecke in der Gemarkung Groß Klitten durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg (Pr.) Nr. 26 S. 91, ausgegeben ant 18, Junt 1938;
11. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrehts an den Provinzialverband der Provinz Westfalen zum Ausbau der Landstraße I. Ordnung Herford—Lübbecke— Rahden in der Gemarkung Rahden durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Nr. 24 S. 191, ausgegeben am 18. JUnt 1938;
12. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Hannover zum Bau einer Gemeint- schaftssiedlung durch das Amtsblatt der Regierung in Hannover Nr. 24 S. 89, ausgegeben am 18. Funt 1938;
13. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 7. cFFuni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer —) zum Bau eines Gerätelagers für die Feldzeugverwaltung in der Ge- meinde Oldentrup durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Nx. 24 S. 191, ausgegehen ‘am 18. Juni 1938;
14, der“ Erlaß. des Preußischen: Staatsministeriums vom 7. Fun! 1938 über die: Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Warendorf für die Durhführung des Ems- ausbaues und für die damit verbundene Neugestaltung des anschließenden Geländes in der Stadt Warendorf dur das Amtsblatt der Regierung in Münster Nv. 26 S. 98, aus- gegeben am 25. Funi 1938;
15. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 8. Funi 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechhts an das Ammoniakwerk Merseburg, G. m. b. H. in Leuna- werke, für den Bau einer Anshlußgleisanlage in der Ge- markung Großkorbetha-Gniebendor| durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 24 S. 89, ausgegeben am 18. Juni 1938; ;
16. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 21. Funi 1938 über die Verleihung des Enteignungs3rechts an die Krupbpsche Bergverwaltung Goslar in Bad Harzburg für die Bereitstellung von Land zur Erhaltung eines bäuer- lichen Betriebs in der Gemarkung Dögerode durch das Amtsblatt der Regierung in Hildesheim Nr. 25 S. 63, aus- gegeben am 25. Funi 1938.
Or
Itichtamtliches. Deutsches Reich.
Das „Verzeichnis der deutschen diplomatishen und fonsularischen Vertretungen“ ist im Verlag der Reichs- druckerei, Berlin SW 68, Oranienstr. 91, in neuer Auflage erschienen und kann von dort durch den Buchhandel bezogen werden (Preis RM 1,—).
Der Königlih Britishe Botschafter Sir. Nevile Henderson hat Berlin am 5. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Sir George Ogilvie - Forbes die Geschäfte der Botschaft.
Nummer 28 des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußi- schen Ministeriums des Fnnern vom 6. Juli 1938 hat folgenden JFnhalt: Allgemeine Verwaltung. Anordn. 2. 6. 38, Ausf.-Anw. f. d. Kreise, Gemeindeverbände (gemeindl. Zweckver- bände) d. Landes Baden zum Ges. über d. Verfahren über d. Er- statt. v. Fehlbeträgen an öffentl. Vermögen. — RdErl, 20. 6. 38, Erricht. u. Aufgabengebiet d. Reichs-Zentralstelle f. d. Durhf. d. Vierjahresplanes bei d. NSDAP., ihren Gliedergn. u. angeshlof\s. Vérxbänden. — RdErl. 29. 6. 38, Amtl. Veröffentl. im RAnz. — Kommunalverbände. RdErl. 25. 6. 38, Grunderwerh- steuer. — RdErl, 25. 6. 38, Kraftfahrz.-Steuerverteilgn. — RdErl. 29. 6. 38, Beteilig. d. Amtsbez. än d. Steuerüberweis. f. d. RF. 1938. — RdErl. 30. 6. 38, Verläng. v. Fristen d. GDO. zu d. Tarifordn. f. Gefolgschaftsmitgl. im öffentl.“ Dienst. — RdErl. 30. 6. 38, Umsabstenerpfliht d. RAD. — RdErl. 30. 6. 38, Führg. v. Straßenbüchern. — RdErl. 30. 6. 38, Anträge d. Gemeinden auf Beteilig. an d. Pauschbeträgen d. Dt. Reichsbahn u. d. Dt. Reichspost z. Abgelt. d. Verw.-Kostenzush. — Polizeiver- waltung. RdErl. 20. 6. 38, Verbot d. kath. Studenten- u. Alt- akademikerverbände. — RdErl. 30. 6. 38, Eingriffe in d. Brief-, Post-, Telegraphen- u. Fernsprehgeheimnis. — RdErl. 30. 6. 38, Reichsmeldeordn, — Prüf.-Zeugnisse f. Lichtspielvorführer. — RdErl. 25. 6. 38, Pol.-Dienstauszeihn. (Ordn.-Pol.), — RdErl.
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