1938 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 157 vom 9. Juli 1938. S. 2

der Ehegatten in den Fällen ergaben, in denen der Vater als JZnhaber der elterlichen ‘Gewalt aus Rachsucht oder“ Feinds* schaft gegenüber der sorgeberechtigten Mutter dem bei dieser ©

lebenden Kinde die Einwilligung zur Eheschließung versagte. Na der Vorschrift des 8 3 bedarf ein für volljährig er-

flärtes ‘Rind abweichend von der bisherigen Regelung - des -

S 1305 BEB zur Eingehung einer Ehe niht mehr der elter- lichen Einwilligung. Die Belange der Familie erscheinen jedoch troßdem hinreichend gewahrt, da einmal zur Voll- Iâhrigkeitserklärung eines Kindes stets die Einwilligung des habers der elterlichen Gewalt erforderlich ist (vgl. §4 24]. 2 S. 1 BGB), und zum anderen nach der Vorschrift Des Z 1 auch ein für volljährig erklärter Mann unter 21 Fahren nicht heiraten darf, wenn ihm nicht ausnahms- weise Befreiung von dem Alterserfordernis des § 1 Abs. 1 gewährt wird.

Ergänzend sei zu § 3 noch bemerkt, daß die Bestimmung, soweit sie sich auf Personen bezicht, die aus einem andèrèn Grunde als dem der Minderjährigkeit in der Geschäftsfähig- keit beschränkt sind, im Altreih praktisch nux noch von ge- ringer Bedeutung ist, weil diesen Personen eine Eheschließung gemäß F 1b des Ehegesundheitsgeseßes in Verbindung mit 8 114 BGB überhaupt untersagt: ist. Die Bestimmung mußte Jedoh au insoweit aufrechterhalten werden, weil, sh noch nicht mit Sicherheit übersehen läßt, wann das Ehegesund- heitsgeseß auf Oesterreich ausgedehnt werden kann.

_ Der Abschnitt des Gesebßes über die Eheverbote (§8 4 bis 14) umfaßt diejenigen Fälle, in denen aus Gründen der völkischen Ordnung eine Eheschließung untersagt ist. Es ist davon’ abgesehen worden, die einzelnen Eheverbote des Blut- \hußbgeseßes, des Ehegesundheitsgeseßes und der Durch- führungsverordnungen zu diesen Geseßen in das vorliegende Gese einzubauen, da eine Zerpflückung dieser Grundgesete des nationalsozialistischen Staates vermieden werden mußte. Auf der anderen Seite empfahl es sih auch nit, es bei einer allgemeinen Vorbehaltsklausel am Eingang des Gesetzes be- wenden zu lassen. Denn einmal hätte ein solcher allgemeiner Vorbehalt nicht der Bedeutung jener Geseße entsprochen, zum anderen wären die Uebersihten über die „Eheverbote“ (S8 4 fff.) und über die „Nichtigkeitsgründe“ (§8 20 fff.) un- vollständig geblieben, wenn dabei die wichtigsten Verhotsvor- schriften nicht ausdrüdlich in besonderen Bestimmungen er- wähnt worden wären. Jm. Geseß ist daher derx Mittelweg eingeshlägen worden, die Eheverbote wegen Blutsverschieden- heit (S 4) und wegen Mangels der Ehetauglichkeit 5) au8- drüdlih aufzuführen, wegen der Regelung im einzelnen jedoch auf die erwähnten Gesehe und Verordnungen zu verweisen.

__ Die §8 6—14 des Gesetzes entsprechen, abgesehen von einigen Fassungsänderungen und Umstellungen, im. wesent- lichen den Bestimmungen der §8 1309 bis 1315 BGB. Ledig- lich die Bestimmung des § 1310 Abs. 2 BGB ist niht über-= nommen worden, weil dex Tatbestand des dort geregelten Ehehindernisses der Geschlehtsgemeinschaft, sofern er nicht gleichzeitig ein Eheverbot wegen Schwägerschaft begründet, nur in seltenen Fällen überhaupt festgestellt werden kann, so daß sih schon aus Gründen der Gerechtigkeit die Beseiti= gung dieser auh den meisten anderen Rechtsordnungen frem- den Bestimmung empfahl.

Bei dem Eheverbot wegen Verwandtschaft (§6) wird ent- sprechend der Regelung des §65 öst, a BGB von dem Begriff der Blutsvérwändtfchaft “äusgégangen, trn vön vornherein klar- zustellen, daß auch die zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger bestehenden Blutsbände Verwandtschaft im Sinne des“ Verbotes begründen (vgl. § 1310 Abs. 1 und 3 BGB). Entsprechend ist dann auch bei dem Eheverbot wegen Schwägerschaft (vgl. § 7 Abs. 2 des Gescßes und §8 1310 Absf. 1 und 3, ‘1590 Abs. 1 Say 1 BGB) der Begriff der Blutsverwandtschaft verwertet worden. Ferner ist bei der leßteren Vorschrift die durch Artikel 1 § 1 des Geseßes vom 12. April 1938 Reichsgeseßbl. T S. 380 eingeführte Befreiungsmöglichkeit vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 3).

Von einer Uebernahme der Bestimmung des § 1309 Abs. 1 Say 2 BGB über die Wiederholung der Eheschließung ist an dieser Stelle ‘abgesehen worden. Die Bestimmung soll in die ohnehin notwendigen Ausführungsvorschriften zu diesém Geseß aufgenommen werden.

Jn die Bestimmung des § 9, die das Eheverbot wegen Ehebruchs behandelt, ist in Abs. 2 ein richtungweisender Saz für die Befreiungsbehörden aufgenommen tworden, wonach die auch bisher schon zulässige Befreiung von der Verbotsvorschrift nux versagt werden soll, wenn schwer- wiegende Gründe der Eingehung der neuen Ehe eutgegen- stehen. Hierdurh wird klargestellt, daß die Tatsache des CEhe- bruchs allein noch nicht genügt, um eine Eheschließung der an dem Ehebruch Beteiligten dauernd zu verhindern. Das Verbot wird vielmehr nur dann aufrehtzuerhalten sein, wenn weitere shwerwiegende Umstände, z. B. mangelnde Erbgesundheit oder ein zu großer Altersunterschied der Be- teiligten, die neue Ehe unerwünscht erscheinen lassen.

Die §8 13 und 14 enthalten die bisherigen Vorschriften des § 1315 Abs. 1 und 2 BGB. Die Bestimmung des § 1315 Abs, 1 hat jedoch in § 13 insofern eine Ergänzung erfahren, als auch die duxch § 18 des Reichsarbeitsdienstgeseßes vor- geschriebene Heiratserlaubnis berücsichtigt ist.

Mit den 88 15—19 sind die Formvorschristen des BGB über die Eheschließung (§8 1316—1321) im wesent- lihen unverändert übernommen. Neu aufgenommen ist lediglih die Bestimmung des § 15 Abs. 1, wonach eine Ehe nur zustande kommt, wenn die Eheschließung vorx einem Standesbeamten stattgefunden hat.

Unerläßliche Voraussezung für jede Eheschließung ist hiernach die Mitwirkung eines Standesbeamten; die nicht vor

einem Standesbeamten abgegebene Erklärung der Verlobten, .

die Ehe miteinander eingehen zu wollen, hat keinerlet Wirkung. Umgekehrt ergibt sich aus § 15 in Verbindung mit 88 17, 21 und 27, daß jede vor einem Standesbeamten ge- \chlossene Ehe zum mindesten den Keim der formellen Gül- tigkeit in fich trägt. Selbst wenn eine solche Ehe wegen eines Verstozes gegen die Formvorschriften des § 17 nichtig ist, so kann sich doch gemäß § 27 auf die Nichtigkeit niemand be- rufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nihtig erklärt worden ist. Erfolgt eine Nichtigerklärung nicht iritierhalb eines gewissen Zeitraums nah der Eheschließung, und habén die Ehegatten während dieses Zeitraums /als Ehe- gatten miteinander gelebt, so wird die Ehe gemäß §/21 Abs. 2 als von Anfang an gültig angesehén. | :

Dadurch, daß § 15 zur Abgrenzung der Ehe von einem Tatbestand, der als Eheschließung niht angesehen werden fann, allein auf die Mitwirkung des Standesbéamten bei der

T

Eheschließung abstellt, weicht er von der bisherigen, Regelung der 8 1324, 1329 Say 2 BGB ab, nach der es für die Ab- grenzung auch darauf ankam, ob die Ehe in das Heirats- register Fingeiragen ivax oder nicht. Während auf der einen Seite die Eintragung in das Heiratsregister nur als Soll-

Vorschrift ausgestaltet war -1318- Abs. 3 BGB),- hing-..es--

auf der anderen Seite von dieser Eintragung ab, ob eine unter Verleßung zwingender. Formvorschriften geschlossene Ehe als „Nichtehe“ oder als nichtige Ehe anzusehen wár. Es hâtte nahegelegen, dies dadurch zu vermeiden, daß man die Register- eintragung zur Muß-Vorschrift erhob. Hiergegen bestanden jedoch Bedenken, weil unrichtige oder unvollständige Register- eintragungen hin und wieder vorkommen, fodaß in allen diesen Fällen der Bestand der Ehe in Frage gestellt worden wäre. Aus diesem Grunde erschien es zweckmäßiger, für die Zukunft niht mehr die Registereintragung, sondern die Mitwirkung des Standesbeamten als Mindesterfordernis für das Zustandekommen einex Ehe aufzustellen,

Für die Frage, ob ein Nichtstandesbeamter, der das Amt eines Standesbeamten öffentlih ausgeübt hat, als Standes8- beamter im- Sinne. des § 15 Abs. 1 zu gelten hat und ob daher durch eine Eheschließung vor ihm eine Ehe zustande kommt, soll in Zukunft nicht mehr, wie nah § 1319 BGB der gute oder böse Glauben der Verlobten entscheidendsein. Hier soll es vielmehr auch künftig daxauf ankommen, ob der Nicht- standesbeamte die Ehe in das Familienbuh eingetragen hat. 8 15 Abs. 2 ist ebenso wie der bisherige § 1319 BGB praktisch bedeutsam nur für die Fälle, in denen der Vertreter eines Bürgermeisters auch dessen standesamtliche Befugnisse wahr- nimmt, obgleich diese Befugnisse nux dem Vertretenen persön- lih zustehen, oder in denen ein Gemeindebeamter bei einer Eheschließung mitwirkt, bevor ihm eine ordnungsmäßige Be- stallung zum Standesbeamten erteilt oder nachdem diese Be- stallung bereits erloschen ist. Es erschien nicht zweckmäßig, in diesen Fällen unter Umständen den Bestand einer Ehe von dem rein subjektiven und darum: s{hwer feststellbaren Umstand abhängig zu machen, ob die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugnis des Nichtstandesbeamten bei der Eheschließung gekannt haben oder ‘nicht. ' Viel- mehx entspricht es dem Gedanken der Rechtssicherheit, hier allein darauf abzustellen, ob die unbefugte Amtsausübung

ihren Niederschlag in den standesamtlichen Büchern gefunden

hat und ob hierdurch nicht nux gegenüber den Verlobten, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit der Eindruck einer vollgültigen Eheschließung erweckt worden ist.

‘Durch die Einfügung des § 15 Abf. 1 wurde in § 17 eine besondere Bestimmung darüber entbehrlich, daß der Standes- beamte zur Entgegennahme der Erklärungen der Verlobten bereit sein muß 1317 Abs. 1 Say 2 BGB). Es ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1, daß eine Ehe nux dann als „vor einem Standesbeamten“ geschlossen angesehen werden kann; wenn der Standesbeamte zur Mitwirkung bei der Ehe- schließung bereit war. Daraus folgt weiter, daß die mangelnde Bereitschaft des Standesbeamten zur Entgegennahme von Er- klärungen dex Verlobten in Zukunft das Zustandekommen einer Ehe überhaupt verhindert, während sie bisher jedenfalls bei einer Eintragung der Ehe in das Heiratsregister nur die Vernichtbarkeit der Ehe zur Folge hatte (vgl. §S 1317, 1324 Ab{. 1, 1929/S4Ÿ'® BEBP 10 9s 20a oi!

"819 Abs. 3 des/Gesebes begrilhdet abweichend von § 1220

Abs. 3 BGB eine Zustandigkeit des Stäahdesamkts 1 in Berlin nunmehr au für Eheschließungen von Nichtreichsangehörigen, die im Juland keinen Wohnsiß haben. Die Bestimmung ist getroffen worden, um Volksdeutschen des Auslandes, die eine fremde Staatsangehörigkeit besißen, in Zukunft eine Ehe- schließung in ihrem deutshen Mutterlande zu ermöglichen. Der Gefahr eines Mißbrauchs dieser Bestimmung wird dur das Erfordernis der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeits- zeugnisses 14) vorgebeugt.

- Jm übrigen stimmen die formellen Eheschließungsbestim- mungen . mit den bisherigen Vorschriften des BGB überein. Lediglich die §8 1318 Abs. .2 und 1322 BGB sind nicht übex- nommen worden, weil die Frage, wer als Trauzeuge aus- züschließen ist, nunmehr dux § 34 der Ersten AVO zum Per- sonenstandsgesey vom 19. Mai 1938. (Reichsgeseubl. 1 S. 533) abshließend geregelt wird, und weil die Zuständigkeit zur Be- freiung von Eheverboten in den Auêführungsvorschriften, die an die Stelle der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zu- ständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 Reichsgeschbl. 1 S. 472 treten sollen, geregelt wer- den soll. f ; :

/ Die in den 88 20 bis 26 vorgesehenen Nichtigkeitsgründe entsprechen im wesentlichen den Nichtigkeitsgründen des bis- herigen Rechts. O

Jun § 20 wird in erster Linie wiederum auf die Nichtig- feitsgründe des Geseßes zum Schuße des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und des Geseßes zum Schuße der Erb- gesundheit des deutshen Volkes (Ehegesundheitsgeseß) ver- wiesen. Eine Verweisung auf die Durchführungsverordnun- gent konnte an dieser Stelle unterbleiben, da diese keine selb- ständigen Nichtigkeitsgründe enthalten. :

8 921 Abs. 2 weicht von der entsprechenden Vorschrift des 8 1324 Abs. 2 BGB insoweit ab, als in Zukunft eine form- nihtige Ehe, die vor einem Standesbeamten geschlossen ist 15 Abs. 1), stets durch-ein fünfjähriges (nicht mehr zehn- jähriges) Zusammenleben der Ehegatten zu einer gültigen Ehe werden soll. ohne daß es darauf ankommt, ob die Ehe in das Heiratsregister eingetragen ist oder nicht. "Es darf in diesem Zusammenhang auf das oben zu § 15 Abs. 1 Gesagte verwiesen werden. d

Der durch Artikel T1 des Gesebes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung vom 23. November 1933 (Reichsaeseßbl. I S. 979) in das BGB eingeführte § 1325 a, der die Nichtigkeit

‘der Namensehe behandelt, wird durch § 23 auf den Fall aus-

gedehnt, daß eine Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem 2weck geschlossen ist, um dex Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes zu verschaffen. Eine solche ausdrückliche Ausdehnung wurde besonders von den österreichischen Stellen gewünscht, weil es gerade in Oesterreich häufig vorgekömmen ist, daß un- exwünschte Ausländerinnen eine Formehe eingingen, um durch den Erwerb der österreichishen Staatsangehörigkeit die Mög- lichkeit zu einer beruflihen Niederlassung in Wien zu er- halten. Die Ergänzung bedeutet auch für das Altreich eine Klarstellung, weil hier bereits Zweifel darüber auf- aetauht waren, ob die Bestimmuna des § 1325a auf einé Staatsangehörigkeitsehe entsprehend angewandt werden könne. - | _ Nach § 27 soll die Nichtigkeit einer Ehe nur géltend ge- macht werden können, wenn die Ehe durch gerichtliches Urteil

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“nicht selten von einem oder auch

mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt worden ist. Nach § 1329 BGB galt dies nur, solange die Ehe bestand. War sie dagegen durch Tod oder Scheidung aufgelöst, so konnte jedermann, wenn auch nux mit Wirkung zwischen den Parteien, sich ohne vorherige Nichtigecklärung auf die

„Nichtigkeit „der -Ehe--berufen. Mit. _.diesem -Grundsay / haben

bereits das Blutschußgeseß und das Ehegesundheitsgeseß für die in ihnen vorgesehenen Fälle der Nichtigkeit gebrochen. Nach § 8 Abs. 1 der Ersten AVO zum Blutschußgeses vom 14. November 1935 (Reichsgesebbl. 1 S. 1334) und § 28 der Ersten DVO zum Ehegesundheitsgeseß vom 29. November 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1419) kann die Nichtigkeit einer nah diesen Geseven nichtigen Ehe nur im Ae der Nichtigkeits- klage geltend gemacht werden. Diese Regelung hat den - Vor- zug, daß nah ihx der Bestand oder: Nichtbestand einer Ehé ein für allemal flargestellt wird, während nah der Regelung des BGB, sofern die Nichtigkeit der Ehe erst nah ihrer Auf- lösung geltend gemacht wurde, die Möglichkeit bestand, daß in verschiedenen Prozessen je nah der Prozeßlage und dem beîï- gebrachten Beweismatertal dieselbe Ehe in einem Falle ‘als gültig, im anderen Falle als nichtig behandelt werden konnte. Da dieses Ergebnis nicht der heutigen Auffassung vom Wesen und von dex Bedeutung der Ehe entspricht, exschien es geboten, die Regelung des Blutschußgeseßes und des Ehegesundheits= geseßes auf die bisherigen Nichtigkeitsgründe des BGB naus- zudehnen, was um: so eher gerechtfertigt erschien, als auch dié in den Entwurf übernommenen Nichtigkeitsvorschriften des BGB in erster Liniesder Wahrung völkischer Belange dienen.

Jm Zusammenhang mit dieser Aenderung mußte auh die Klagebefugnis neu geregelt werden. Während nach § L Absay 2 des Blutschußgeseyes, nah § 3 Abs; 1 Say 3 des Ehegesundheitsgeseßes und nach Art. Il § 1 des Ehemiß- brauchsgeseßes (für den Fall der Namensehe) die Nichtigkeïts- flage nux durch den Staatsanwalt erhoben werden kann, konnte in den übrigen Fällen der Nichtigkeit nah § 632 ZPO neben dem Staatsanwalt und den Ehegatten auch jeder inter=- essierte Dritte die Nichtigkeitsklage erheben. Diese Verschieden=- heit der Regelungen ist innerlih nicht gerechtfertigt. Es ist nicht einzusehen, warum in - den vom völkischen Standpunkt bedeutsamsten Fällen der Nichtigkeit nur der Staatsanwalt ein Klagerecht besißen soll, während in allen übrigen Fällen die Nichtigkeitsklage auch einem Dritten offensteht. Freilich erschien es angebracht, in den bisherigen Nichtigkeitsfällen des BGB neben dem Staatsanwalt auch den Ehegatten und im Falle der Doppelehe auch dem Ehegatten der früheren Ehe, also den unmittelbar Beteiligten, ein selbständiges Klage- recht zu. gewähren, und zwar. insbesondére deshalb, weil ‘eine nach den bisherigen Bestimmungen des BGB nichtige Ehéë von beiden Ehegatten ini gutem Glauben geschlossen wird und es in diesem Fall nicht angängig erschien, für einen der beteiligten Ehegatten dié Berufung auf die ‘Nichtigkeit der Ehe davon abhängig zu machen, daß der ‘Staatsanwalt ‘im öffentlihen Füuteresse dis Nichtigkeitsklage erhebt. Darüber hinaus soll aber ein Dritter, dex an dem Bestande oder Nichtbestandé der Ehe lédiglih aus privatrechtlichen Gründen interessiert ist, in Zukunft eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erheben können (vgl. § 28 Abs. 1 und 2). j |

Da: nah §:27-des Gefeßes die Nichtigkeit einer Ehe nur nóch im Wege der Nichtigkeitsklage" geltènd gemacht werden kaun; ‘erschien 8" nötivendtà, "eite solH& Klage in Zukiunf abweichend von der bisherigen Regelung des § 1329 BGB auch nach Auflösung dexr Ehé durch ‘det ‘Tod eines Ehegatten, duxch Scheidung“ oder durch Aufhebung (vâl. §8 33 f.) noch zuzulassen. Fn diesem Fall soll aber die Klage auch in den Nichtigkeitsfällen des BGB nur durch den Staatsanivalt ev- hoben werden können, weil insoweit kaum berechtigte FFntera essen eines Ehegatten auf dem Spiele stehen dürften, die nit gleichzeitig auch ein öffentliches Fnteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe begründen 28-Abs. 2 Say 2). Nuc wenn beide. Ehegatten verstorben sind, foll die Erhebung einer Nichtigkeitsklage endgültig ausgeschlossen fein, weil ein öffent- liches Juteresse. an der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe dann nicht mehr besteht (vgl. § 28. Abs. 3). - i /

Wenn auch die Nichtigerklärung einer Ehe grundsäßlih auch weiterhin auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück=- wixken soll (Wirkung ex tunc), so erschien es doch notwendig, im Hinblick auf die auch durch eine : nihtige Ehe begründete tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten, diese Rül= wixkung dort möglichst weit einzuschränken, wo sie" nicht un=- bedingt notwendig war. Das Gese hat aus diesem Grunde insbesondere die rechtliche Stellung der Kinder aus einex

nichtigen Ehe (bisher §8 1699 bis 1704 BGB) in die Neu-

regelung einbezogen.

Grundsäzlich kann es nicht als gerechtfertigt angesehen werden, die Kinder aus einex nichtigen. Ehe unter den Ver=- fehlungen ihrer Eltern leiden zu lassen, indem man ihnen die rechtliche 2E ehelicher Kinder vorenthält. Das muß in dex Regel auch dann gelten, wenn. die Eltern bewußt einem bestehenden Eheverbot zuwider geheiratet haben. Denn

auch in diesen Fällen wird ja die verbotene Ehe meist gerade- deshalb : geschlossen, weil die Ehegatten sich trog der einer"

Eheschließung entgegenstehenden geseßlihen Hindernisse nicht mit einer vorübergehenden Geschlechtsgemeinschaft begnügen, sondern eine eheliche Lebensgemeinschaft : begründen wollen. Allerdings erschien es notwendig, von diesem Grundsay die Nichtigkeitsfälle des Geseßes- zum Schuße des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und des Ehegesundheitsgeseßes sowie

die Fälle der Namens- und C O O (S 23)

auszunehmen. Eine durch § 1 des Geseßes zum Schuße des deutschen Blutes und der deutschen Ehte verbotene Ehe ird im Juland überhaupt nicht mehr geschlossen werden können, so daß für die Behandlung dex Nichtigkeitsfolgen in erster Linie auf die im Ausland geschlossene rasseschänderische Ehe abzustellen war. Diese ist nah § 1 des Blutschußgeseßes nur dann nichtig, wenn t zux Umgehung des Gesehes im Aus=- land geschlossen ist. Eine dem Verbot des § 1 des Ehegesund=- heitsgeseßes Ie geschlossene Ehe is nach § 3 des Ge- seßes ebenfalls nur dann nichtig, wenn die

wissentlih falshe Angaben herbeigeführt worden ist oder wenn die Ehe zum Zwecke der Umgehung des Geseßes im Ausland geschlossen ist. Jst aber eine Eheschließung von den Ehegatten unter bewußter Zuwiderhandlung gegen wichtigste

völfische Belange durch unlautere und betrügerishe Mittel: ershlihen worden, so soll die aus diesen Gründen für nichtig erklärte Ehe keinerlei Wirkungen hervorbringen können,

zumal auch die Kinder aus einem rasseshänderischen oder den

Geseßen dex Erbgesundheit widerspxrehenden Verkehr ' keinen

usstellung des. Ehetauglichkeitszeugnisses oder die Mitwirkung des Standes=-. beamten bei der Eheschließung von den Verlohten durhch

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besonderen Schuy verdienen. Eine Namens- oder Staats- angehörigkeitsehe ist, da die Ehegatten die Begründung einer ehelihen Lebensgemeinschaft von vornherein nicht beabsichti- gen und die Eheschließung nur als Deckmantel für unlautere Zwecke benußen, ohne weiteres einem Konkubinat gleichzu- achten, Soweit überhaupt Kinder aus einer solhen Ehe. hervorgehen, können fie die Stellung eheliher Kinder nicht beanspruchen.

Aus diesen Gründen trifft § 29 Abs. 1 ganz allgemein die Regelung, daß Kinder aus einer Ehe, die auf Grund des Gesetzes zum Schugze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, des Geseßes zum Schutze der Erbgesundheit des deut- schen Volkes (Ehegesundheitsgeseß) oder des § 23 des vor- liegenden Geseyes nichtig ist, unehelih sind. Dagegen wird in § 30 Abs, 1 den Kindern aus einer Ehe, die aus einem der sonstigen Gründe nichtig ist, die Stellung ehelicher Kinder verliehen, und zwar abweichend von dex bisherigen Regelung des § 1699 BGB. ohne Ruücksicht darauf, ob den Eltern die gen der Ehe bei der Eheschließung bekannt war oder nicht.

Soweit hiernach ein Kind aus einer nihtigen Ehe unche- lich ‘ist, soll diese Ünechelichkeit entsprechend der bisher nur für die Namensehe getroffenen Regelung des Art. II1 § 2 des Ehemißbrauchgeseßes auf eine Klage des Staatsanwalts auch dann noch mit Wirkung für und gegen alle dur ge- rihtlihes Urteil festgestellt werden. können, wenn die Nich- tigkeit dec Ehe der Eltern deshalb nicht mehr O gemacht werden kann, weil beide Eltern vor Nichtigerk E der Ehe estorben sind. Solange aber auch nur einer der Eltern noch tebt, ist eine Berufung auf die Unehelichkeit des Kindes nur im Wege der Ehenichtigkeitsklage gegen den noch lebenden Elternteil zulässig (vgl. § 29 Abs. 2 und 3). Dem Kinde soll entsprehend der bisherigen Regelung des § 1703 Saß 1 BGB gegenüber seinem Vater der Unterhaltsanspruch eines ehe- lihen Kindes eingeräumt werden (vgl. § 29 Abs. 4), weil möglichst vermieden werden muß, daß ein Mann, der in rasseschanderishem oder den Geseßen der Erbgesundheit widersprehendem Verkehr ein Kind erzeugt hat, sich der R für dieses Kind zu Lasten der öffentlihen Fürsorge entzieht. AEN

Für die Fälle, in denen ein Kind qus einer nitigen Eke als ehelih gilt, bleibt es bezüglih der Regelung des Sorgerechts, der Vertretung und der Verwaltung und Nuß- nießung am Kindesvermögen im wesentlichen bei den bis- herigen Vorschriften der §8 1700 bis 1702 BGB, soweit nicht die vorgesehene Aenderung der entsprechend anwendbaren Scheidungsvorschriften gewisse Abweichungen erforderlich machte 30 Abs. 2 und-3). E S

Der gleiche Gedanke, der dazu geführt hat, die Nichtig-

: keitsfolgen bezüglich der Rechtsstellung der Kinder aus

einer füx nichtig erklärten Ehe weitgehend zu beseitigen, war auch maßgebend für die E des 8 31, der die ver- vilgerceBiliGen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe in weitem Uo näch den für die Scheidung geltenden G R regelt. Allerdings erschien es bei dieser allein die Privatrechts\sphäre der Ehegatten be- rührenden Regelung gerechtfertigt, entsprehend der bisheri- en Vorschrift des § 1345 BGB in erster Linie darauf abzu- tellen, ob die Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe- schließung. gekannt haben oder nicht, Aber während- §1345 BGB au im’ Falle der- Gutgläubigkeit eines „Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung mit der Nichtigerklärung der Ehe grundsäßlih die Nichtigkeitsfolgen eintreten ließ und dem gutgläubigen Ehegatten nur das Recht einräumte, durch eîne innerhalb bestintmter Fristen abzugebende Erklärung den Eintritt der Scheidungsfolgen herbeizuführen, wird diese Re- gelung durch § 31 Ataelbet Grundsäßlich sollen hiernach,

sofern auch nur einem Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei

der Eheschließung unbekannt war, auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtliher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden i ql H aas Anwendung finden, wäh- rend es bei den Nichtigkeitsfolgen nux dann sein Bewenden haben soll, wenn der gutgläubige Ehegatte dies durch eine innerhalb von 6 Monaten seit der Rechtskraft des Nichtigkeits- urteils dem anderen Ehegatten gegenüber abzugebende Er- klärung verlangt. Dieses Recht, auch in vermögensrechtlicher Beziehung die Folgen der Nichtigkeit der Ehe geltend machen zu können, mußte einem gutgläubigen Ehegatten deshalb be- lassen werden, weil Fälle denkbar sind, in denen eine Be- rufung auf die Nichtigkeit der Ehe weitergehende Ansprüche zu begründen vermag, als sie bei Eintritt der Scheidungs- folgen gerechtfertigt wären.

8 32 entspricht der Bestimmung des § 1344 Abs. 1 BGB.

Nach den 88 33 ff. tritt an die Stelle der Anfechtbarkeit die Aufhebbarkeit der Ehe. Während ‘die Anfechtung eine Nichtigerklärung der Ehe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Eheschließung zur Folge hatte, soll die Ehe durch die Auf- hebung ends wie durch die Scheidung mit der Rechtskraft des Aufhebungsurteils aufgelöst werden (vgl. §S 33, 34, 42 des Gesehes). Maßgebend Gründe:

Es widerspricht unserer heutigen Auffassung vom Wert und von der Bedeutung der Ehe, es einem Ehegatten zu er- möglichen, aus den rein Ae A, Gesichtspunkten der S Geschäftsfähigkeit oder sonstiger Willens- mängel die Ehe nachträglih mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung auszulöschen. Es is auch nit gerectfer- tigt, an diese Willensmängel eines einzelnen Ehegatten die gleihen Wirkungen zu knüpfen wie an Verstöße gegen die aus Gründen der völkischen Ordnung erlassenen zwingenden Eheverbote, zumal wenn der Eintritt ‘dieser Wirkungen wiederum allein von dem Willen des einzelnen Ehegatten ab- hängt. Willensmängel bei Eingehung der Ehe können grund- fäplich nicht die durch die Eheschließung begründete tatsäch- liche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nachträglih aus der Welt schaffen. Sie können nur dem Ehegatten, in E Person sie vorlagen, unter Umständen das Recht geben, die Fortseßung dieser ehelihen Lebensgemeinschaft zu verweigern. Aus diesen Gründen sind auch hon andere Staaten dazu übergegangen, entweder die ex tune-Wirkung der Nichtig- erklärung einer Ehe ganz zu beseitigen oder doch diese Wir- kung für das Gebiet der Willensmängel auszuschließen. Auf der anderen Seite erscheint es nicht angängig, die bisherige Anfechtbarkeit der Ehe ohne weiteres durch Gewährung einer Scheidungsmöglichkeit zu erseßen, - Cs und Schei- dung deckén sih zwar in ihren Wixkungen und werden sich auch in ihren Ursachen häufig recht nahekommen. Es mußte jedoch grundsäglih unterschieden" werden zwischen Fällen, in denen der Grund zur Auflösung einer Ehe bereits im Zeit- punkt der Eheschließung vorlag, und solchen Fällen, in denen

Ur diese Aenderung waren folgende

Scheidungsmöglichkeit besteht.

ein Auflösungsgrund \ih erst während der Ehe ergeben hat. erner dedckt der für das Scheidungsrecht geltende Begriff der zerzeihung nicht auch alle die Säle, in denen ein auf- hebungsberechtigter Ehegatte nah Entdeckung des Auf- hebungsgrundes zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsezen will, und s{ließlich kann im Falle der beschränkten Geschäfts: fähigkeit die Aufhebung der Ehe unter Umständen auch von dem geseßlichen Vertreter, also von einem Dritten kraft eige- nen Rechts verlangt werden (8 35 Abs. 1 Sah 2), während das Recht auf Scheidung grundsäßlih nur einem der Ehe- gatten zustehen kann.

Die Aufhebungsgründe der 88 35 bis 39 decken sih im wesentlichen mit den bisherigen Anfehtungsgründen. Ledig- li An weicht von der entsprechenden Vorschrift des § 1333 BGB in zweifacher Beziehung ab. Einmal erklärt er in Abs. 1, um einer in der Rechtsprehung hervorgetretenen zu engen Auslegung des Begriffs der „persönlihen Eigen- schaften“ vorzubeugen, anstatt des Frrtums über solche Eigen- schaften den Frrtum über Umstände, welche die Person des anderen Ehegatten betreffen, für maßgebend. Zum andern trägt er in Abs. 2 Sensen einem gerade in den bisherigen Fällen der Frrtumsanfehtung aufgetretenen praktischen Be- dürfnis dem Gedanken der Bewährung Rechnung, indem er die Aufhebung einer Ehe wegen Frrtums dann für unzulässig erklärt, wenn das Verlangen des irrenden Ehegatten nah Aufhebung der Ehe mit Rüsicht auf die bisherige Gestaltung e Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

Die Frist zur Erhebung der Aufhebungsklage ist in § 40 abweichend von § 1339 Abs, 1 BGB und zur Angleichung an die vorgesehenen entsprehenden Vorschriften für die Erhebung der Scheidungsklage wegen Unfruchtbarkeit (§8 53, 58) au ein Fahr festgeseßt. Die Verweisungen des § 1339 Abs. 3 u die Vorschriften des BGB über die Verjährung sind mit Rück- sicht auf das österreichische Recht durch selbständige Vorschriften erseßt worden (vgl. § 40 Abs. 3 und 4).

Die Frage, ob ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte eine Aufhebungsklage erheben kann, und wer die Klagé für- einen geschäftsunfähigen Ehegatten zu erheben hat, deckt sich in Zukunft mit der in der Pion La Gor zu regelnden Frage der allgemeinen Prozeßfähigkeit in Ehesachen (vgl. § 612 ZPO). Etne dem § 1336 BGB entsprechende Bestimmung brauchte daher in den Entwurf nicht übernommen zu werden.

Für den Sonderfall der Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung beläßt es § 43 bei der bisherigen Regelung des § 1348 BGB, wonach eine von dem hinterbliebenen Ehe- gattèn geshlossene neue Ehe grundsäßlih in ihrem Bestande nicht dadurch berührt werden soll, t der für tot erklärte Ehegatte zur Zeit der Eheschließung tatsächlih noch lebte. Es erschien jedoch besonders mit Rücksicht auf die verhältnis8mäßi kurzen N in den Fällen der Kriegs- un Seeverschollenheit notwendig, dem wiederverheirateten Ehe- gatten die. Möglichkeit offen zu lassen, im Falle der Rückehr seines für tot exklärten Ehegatten aus der früheren Ehe von der neuen Ehe zurückzutreten und zu dem früheren Ehegatten zurüczukehren. Freilich konnte es aus den oben dargelegten Gründen auch in diesem Falle nicht als gerechtfertigt an- gesehen werden, dem wiederverheirateten Ehegatten das Ret einzuräumen, durch Anfechtung der neuen Ehe deren Nichtig- erklärung mit. Wirkung=ex „tune- herbeizuführen, Vielmehr mußte auch hier an die Stelle des bishéèr in § 1350 BGB vor- gesehenen Anfechtungsrehtes ein Aufhebungsrecht treten 44 Abs. 1), das abweichend von der bisherigen Regelung nur ‘dem wiederverheirateten Ehegatten, nicht auch dem anderen Teil zustehen soll. Unzuträglichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, daß der wiederverheiratete Ehegatte in solchen Fallen zwar von seinem Recht, die Aufhebung der neuen Ehe herbeizuführen, Gebrauh macht, dann aber nicht zu dem früheren Ehegatten zurückehrt, sondern sih mit einem anderen verheiratet, soll durch § 44 Abs. 2 vorgebeugt werden, nah dem ein nach Abs. 1 aufhebungsberechtigter Edenatte u Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen kann.

8 45 faßt die bisherigen Bestimmungen der §8 13592, 1637 BGB zusammen. Sachlich bedeutet er keine Aenderung des bisherigen Rechtszustandes.

B. Recht der Ehescheidung.

So dringend hon seit Fahrzehnten der allgemeine Wunsch nah einer Neugestaltung des Ehescheidungsrehts laut ge- worden war, so uneinig war man über die mit der Reform anzustrebenden Ziele. Hieran mußten bisher alle Reform- versuche scheitern. Die einheitlihe neue Weltanschauung, zu der der Nationalsozialismus das deutsche Volk zusammen- geführt hat und die schon die Lösung so vieler Probleme, denen gegenüber die vergangene Zeit versagte, ermöglicht hat, drängt mit Macht auch zu einer endlihen neuen Losung der Frage der Ehescheidung. Sie erscheint nah der Vereinigung Oester- reihs mit dem Deutschen Reih um L dringlicher, als in Oesterreich für den größten Teil der Ehen berhaupt keine Die Grundlagen, von denen das neue Recht auszugehen hat, ergeben sich eindeutig aus der nationalsozialistishen Auffassung vom Wesen der Ehe.

Ehe und Familie hin die Grundlagen des völkishen Ge- meinschaftslebens, von- deren Kraft und Gesundheit Wert und Bestand der Volksgemeinschaft abhängen, Sie bergen in \ih die Kräfte, deren Entfaltung und Wirkung die Ewigkeit des völkischen Lebens A adurh, dah die Ehe durch die gegenseitige Treupflicht der natürlichen Verbindung der Ge- schlechter Stetigkeit verleiht, wird sie zum Hort des Kinder- reichtums und zur unerseblichen Vorausseßung einer gesunden und geordneten Erziehung der Nachkommenschaft. Gleich- eitig vermittelt sie als die kleinste Zelle völkishen Lebens den Ehegatten das Erleben der Gemeinschaft. Sie fordert von jedem Gatten Rücksicht und Verständnis für den anderen und die Belämpfung eigennüßiger Regungen, die das Glück der Ehe gefährden. Vor allem aber entspringt aus einer glücklich eführten Ehe für beide Ehegatten eine Stärkung und Be- ebung aller Kräfte, deren sie für ein rehtes Wirken inner- halb der Volksgemeinschaft bedürfen. Diese erzieherishen und belebenden Kräfte können auch die Ehe, der der Kindersegen versagt blieb, noch für die Volksgemeinschaft wertvoll er-

scheinen lassen,

Eine solche Betrachtung is unvereinbar mit der libera- listishen, die in der Ehe eine vertragsartige Zweckverbindung ur Verwirklichung individueller Fnteressen steht. Denn für en natiorialsozialistischen Staat liegt der tiefste Sinn der Ehe außerhalb dexr Fndividualinteressen der Ehegatten, Anderer-

seits erblickt er die Weihe der Eincichtung der Ehe aber nit wie die konfessionelle Betrachtung in jenseitigen Vorstellungen und religiösen Bindungen, sondecn in der Bedeutung der Che für Bestand und Gesundheit des deutshen Volkes. Daraus folgt einerseits, daß die neue Regelung des Ehescheidungsrechts über die Hemmungen hinweggehen muß, die sich aus rein religiósen Betrachtungen gegen die Lösung einer Ehe ergeben fönnen. Andererseits kann aber auch das Ziel der Reform nicht sein, eine allgemeine Erleichterung der Ehescheidung im Sinne individualistisher Eheauffassung lerbeizushren. Denn wollte man jedem Ehegatten, der in der Ehe nicht das volle von ihm erwartete persönliche Glück findet, ermöglichen, von seiner Ehe frei zu werden, so würde man den Wert der Ehe herabseßen, man würde bei den Volksgenossen das Gefühl für die heilige Pflicht, aus ihrer Ehe das Beste zu machen und si mit Unzulänglichkeiten des Gefährten abzufinden, statt zu stärken abschwächen. Das Ziel kann daher nur sein, es zu er- möglichen, daß eine Ehe, die für die Volksgemeinschaft wert- los geworden ist, die au für die Ehegatten, die sih ihrer sitt- lichen Pflichten in vollem Maße bewußt sind, nicht mehr zu einem rechten ehelichen Gemeinschaftsleben führen kann, auf einem ehrlichen Wege lösbar wird.

Die \chwierigste Frage ist jedoh die, auf welhem Wege dieses Ziel am besten erreichbar ist, ob man an dem geltenden Grundsay, die Ehescheidungsgründe kasuistish aufzuzählen, fest- halten und bei der Ausgestaltung der einzelnen Gründe der neuen Anschauung Rechnung tragen oder von einer Kasuistik ganf absehen und generell jede Che für lösbar erklären soll, die ohne Rücksicht auf die Frage e'nes etwaigen Verschuldens der Ehegatten so zerrüttet ist, daß sie für die Volksgemeinschaft keinen Wert mehr besißt. Die leßtgenannte, von beachtlichen Stellen empfohlene Regelung würde annehmbar sein, wenn die große Mehrzahl der Volksgenossen von der national- sozialistischen Weltanschauung hon so tief durchdrungen wäre, wie dies nah einer erst fünfjährigen national- sozialistishen Erziehungsarbeit. noch nicht erwartet werden fann. Fm gegenwärtigen Augenbli ergeben sich gegen diese Lösung erhebliche Bedenken. Der Geseßgeber würde die ihm selbst obliegende Beantwortung der Frage, wann eine Ehe für die Volksgemeinschäft wertlos geworden ijt, den einzelnen mit einer Ehescheidung befaßten Gerichten überlassen, die sicher zu sehr abweichenden Lösungen gelangen würden. Vor allem aber erwächst, wenn der Geseßgeber den Ehegatten sagt, daß jede, auch ohne Schuld des Partners eingetretene tiefe Zer- rüttung des -ehelihen Verhältnisses die Scheidung rechtfertigt, die hon erwähnte, von nationalsozialistisher Auffassung aus unbedingt ‘zu vermeidende Gefahr, daß der gute Wille der Ehegatten, aus Achtung vor der Einrichtung der Ehe sich mit Unzulänglichkeiten des Gefährten abzufinden, wesentli ge- schwächt wird. Denn da das Führen einer glücklichen Ehe von beiden Ehegatten eine ständige Rücsichtnahme und Ueber=- windung eigensüchtiger Regungen verlangt, kann leiht auch der, der aus selbstishen, vom gesunden Volksempfinden aus streng zu mißbilligenden Gründen von seiner Ehe loskommen will, ohne nahweisbax grobe Verfehlungen zu begehen, den Zustand der Zerrüttung seines Ehelebens herbeiführen. Vor allem würde ein aus\ließlich auf dem Zerrüttungs8gedanken fußendes Ehescheidungsrecht die einverständliche Scheidung fast \hrankenlos ermöglichen, da ein Richter, wenn ihm beide Ehe- gatten übereinstintniend erklären, daß ihre Ehe zerrüttet sei, \chwerlih in der Läge sein wird, eine gegenteiltge Feststellung zu treffen.

Deshalb geht das Gese davon aus, daß die Dur(sezung der nationalsozialistishen Auffassung im Ehescheidungsrecht zur Zeit niht durch eine radikale Einführung des Zer- rüttungsgedankens als einzigen Scheidungsgrundes, die zur Zeit einen Sprung ins Dunkle bedeuten würde, sondern besser durch einen Um- und Ausbau der bisherigen Schei- dungsgründe durchgeführt wird.

__ Daraus, daß bei dieser Umgestaltung entsprechend den Cuonos hervorgehobenen Zielen der Reform nicht mehr die Jndividualinteressen der Ehegatten, sondern der Wert, den eine Ehe für die Volksgemeinschaft hat, entscheidend sein wird, ergibt sih zwar, daß das neue Ehescheidungsrecht die Berech- tigung des Scheidungsbegehrens eines Ehegatten nicht mehr in dem Umfange wie das alte von einer schuldhaften Pflichtverlezung des anderen abhängig machen kann. Auf der anderen Seite darf aber an der täglich zu beobachtenden Tatsache, daß von den Ehen, die für die Volksgemeinschaft wertlos geworden sind, weitaus die meisten durch \{chwere Pflichtverlezungen des einen oder beider Ehegatten unhaltbar geworden sind, niht vorübergegangen werden. Deshalb stellt auch das neue Recht die Fälle der Scheidung infolge Ver- \huldens in den Vordergrund. Dabei ist der L nach wie vor als absoluter Scheidungsgrund aufrechterhalten. Steht schon in der nationalsozialistischen Weltanshauung ganz allgemein der Treugedanke im Vordergrund, so muß dies ganz besonders für die Ehe gelten, deren eigentlicher Sinn und Wert in der Treupflicht der Ehegatten besteht. Der Ehe- bruch als s{chwerste Verleßung des Treugedankens bedeutet deshalb eine völlige Verneinung der rechten ehelihen Ge- sinnung und muß grundsäßlih zur Aufhebung der Ehe führen können. Gleihwohl trägt der Entwurf dem Gedanken, daß nicht alle Ehebruchsfälle: gleihzuwerten sind, weitgehend Rechnung. Der für alle Fälle, in denen eine Scheidung aus Verschulden in Frage kommt, geltende 8 56, der abweichend vom früheren Recht als Scheidungsausschließzungsgrund nicht nur die Verzeihung kennt, sondern gleihwertig daneben den Umstand stellt, daß der durch das schuldhafte Verhalten des anderen Ehegatten verleßte Gatte die Verfehlung nicht als ehezerrüttend empfunden hat, gilt auch für den Ehebruch. Da das Gericht Umstände, die zur Erhaltung der Ehe dienen können, von Amts wegen zu ermitteln hat, wird also in jedem Falle, in dem die Scheidung wegen Ehebruchs begehrt wird, das Gericht prüfen müssen, ob der Ehegatte, der die Schei- dung begehrt, den Ehebruch auch wirklih als ehezerrüttend empfunden hat oder ob er nicht dies zur Erleichterung der aus ganz anderen Gründen thm erwünschten Scheidung währhpitswidrig vorshüßt. Ferner {ließt § 47 Abs. 2 die Scheidung wegen Ehebruchs nicht nur wie das bisherige Recht in den Fallen aus, in denen der E Ehegatte dem Ehe- bruch E hat, sondern auch dann, wenn erx dur sein Verhalten den Ehebruch absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat. Damit werden z. B. die Fälle getroffen, in denen ein Ehegatte, der aus ganz anderen Gründen geschieden werden will, den beklagten Ehegatten, um eine bequeme Scheidung zu erreichen, absihtlich in Versuchung geführt hat.

Um dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß die Ehe in erster Linie der Volkserhaltung und -vermehrung dient, ist