1938 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

_Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 162 vom 15. Juli 1938. S. 4

__ Amtliches.

(Fortseßung.)

Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberehnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, ' die auf Feingold (Goldmark) lauten (Veichsgesetzbl. I S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 15. Juli 1938 für eine Unze Feingold E R! ¿= 141 M 2d, in deutshe Währung na dem Berliner Mittel- furs für ein englisches Pfund vom 15. Juli 1938 mit NM 12,28 umgerechnet = NM 86,6764, für ein Gramm Feingold demnah . . . = -pence 54,4633, in deutshe Währung umgerechnet. . . . = RM 2,78671.

Berlin, den 15. Juli 1938.

Statistishe Abteilung der Reichsbank. Speer.

Anordnung 37

, der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl (Jukrafttreten von Anordnungen der Überwachungsstelle im Lande Österreich).

* Vom 15. Juli 1938,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. 1 S.-816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Österreich vom 19. März 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S. 263) und mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs- ‘stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für das Land Österreich angeordnet:

Allgemeine Meldepflicht, 8-1.

Alle im Lande Österreich ansässigen Personen und Unter- nehmungen (private und oöffentlich-rechtlihe Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 10. August 1938 bei der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80/85, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren

(Einfuhr-Nr. des Statistischen Waren-

L. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

. Eisenoxyd aus 225 e 2. Chromerze 237 d . Eisenerze - 237 e . Manganerze ; . 237. h « WolframetzE0 S P '‘237n ¿‘a) Uran-,- Vitriol-, Molybdän-, Titanerze “”Þ) andere, unter den statistishen Nummern 237 a—p nicht besonders genannte Erze 237 q (Verbindungen mitMetallen, deren spezi- fishes Gewicht 5,0 und darüber beträgt . Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als 0,8% Cu.) j ¿ Sinter; Schlacken ‘und. andere Abfälle dér Eisen- und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls- und der un- gemahlenen Thomasschlacke) 17. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle .. . 842 2. Eisen-, Stahl- und. Edelstahlabfälle, z. B: Schrott, Bruch, Späne -. aus 843 a, c, d 3. Abwrackschiffe : TIT. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: i Roheisen IV. gewinnen, herstellen, / verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Ferrosilizium, mit einem- Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium 3170 2. Ferrosilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 v. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferrochrom, -wolfram, -titan, -molybdän, -vanadium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v, H.; Ferroaluminium, -nickel und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend Eisen enthaltend, 777 b ._Ferrosilizium-, Silico-Mangan-Ferrochrom- Formlinge aus 698 . Silico-Mangan; Ferro-Niobiunt aus 869 A 6 . Ferromangan mit einem Mangangehalt von / mehr als 50 v. H. ; . Ferrochrom, -wolfram, -titan, -molybdän, -vanadium mit einem Gehalt an Legierungs- metall von 20 v. H. oder darüber

V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1, Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen (Millbar3); Roh- blöcke (Fngots); Brammen; vorgeschmie- dete (gepreßte) Blöcke; vorgewalzte Blöe /. (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstahl in Blöcken 2, Eisenbahn-Oberbaumaterial und rol- lendes Eisenbahn-Material: Eisenbahn-, auch Ausweichungs-, Zahnrad-, Platt- (Flach-), Feldbahnschienen, Herz- stücke (Kreuzungsstücke) aus shmiedbarem - Eisen, auch gelochhti und am Fuß ausgeklinkt ; Straßenbahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und -unter- lagsplatten aus Eisen i 796 Eisenbahnachsen,-radeisen (Naben, Radreifen, -gestelle, -kränze), -räder, -radsäße . . 797 3, Formstahl, -eisen: ‘Doppel-T-Träger (auch Breitflanschträger), U-Eisen, Belag- (Zores-) Eisen mit einer Steghöhe von 80 Millimeter und darüber

aus 237 r

869 B 2

785 A L

verzeichnisses)

869 BI1 ‘-

4, Stabstahl, -eisen:

Rund- und Vielkantstahl, -eisen, Flachsiahl, -eeisen, Halbrundstahl, -eisen, Winkel-, T- und Z-Eisen,

Doppel-T-Träger und U-Eisen unter 80 Milli- meter Steghöhe, :

sonstiger Profilstahl, -eisen in Stäben . . aus 785A 2

5. Universaleisen (Breitflacheisen). . . aus 785B und 786 a—c

6. Spundwandeisen « « o... eo. Us T85A 2

7. Bandstahl, -eisen: ° warm gewalzt oder geschmiedet (roh odex bearbeitet; auch Bandeisen mit eingewalz- tén Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auh weiterbearbeitet); lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unèdlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen . « . « 785 B 8, Stahl- und Eisenbleche: 4,76 mm und stärker auch abgeschliffen, mit (Grobbleche) . . ( Schmelz belegt (email- liert), lackiert, poliert, gebräunt oder fonst ; künstlich oxydiert, mit 9. 3 bis unter 4,76 mm | spiegelnder . Orxyd- (Mittelbleche) . . 4 shicht überzogen, auf 787 | mechanischem oder. chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen

11. Well- und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, ] R (Streck-), Riffel-, Waffel-, Warzen- ble

Blech gepreßt, gebudckelt, geflanscht, ge- { shweißt, gebogen, gelocht, gebohrt .

786 a—c

10. unter 3mm , „, 788 a-c

(Feinbleche)

12. Stahl- und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder laiert oder mit unedlen Métallen oder mit Le- gierungen aus unedlen Metallen über- zogen (auch Flach-, Vierkant-, Halbrund- usw. Draht) 791 T92a, b

13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen . . 93 a,

n E F L r

9 9 7 7

14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen

a,

80A I

G 782 a, b

16, Shmiedestüdcke, roh «e... 798 a—®

Von der Meldepflicht gemäß § 1 Ziffer V sind die Unter-

nehmungen befreit, die im Monatsdurhschnitt des Jahres

1937 insgesamt weniger als zehn Tonnen dieser Erzeugnisse auf Lager gehalten haben. i

S2:

Die Meldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken

15, Sonstige Gußstücke, roh „6

zu erfolgen, die von der Überwachungsstelle für Eisen und -

Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80/85, herausgegeben werden und von dem Bund der Fndustriellen, Wien, Schwarzenberg- play 2, anzufordern sind. :

8 3,

Wer nah dem Fnkrafttreten dieser Anordnung ein nah 8 1 meldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Über- wachungsstelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.

Verbraüchs- und Bestandsaufnahme, 8 4.

(1) Alle in Österreih ansässigen Personen und Unter- nehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in § 5 genannten Waren der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl mönatlich nah dem Stand am Monatsschluß bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden.

(2) Die bis zum 15, September 1938 zu erstattenden Meldungen haben den Stand vom Ende der Monate Juli und August 1938, für jeden Monat getrennt, zu umfassen.

(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Besiande, die. auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentums- vorbehalt verkauft sind, hat der Käufer zu melden.

8 6. (1) Der Meldepflicht des § 4 unterliegen a) die in § 1, Ziffer T (Erze), b) „, „§1, IT (Shrott usw.), c) „e S1, TIT (Roheisen), L IV (Ferrolegierungen), aufgeführten Waren.

. (2) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn es sich um Bestände handelt, die bei den in Abs. 1 genannten Waren zu a): ‘insgesamt 5,0 t, e 6 ,” d): , nicht übersteigen. .„ 9 8 6.

(1) Die Bestands8meldungen haben aus\chließlich auf den Vordrucken zu erfolgen, die den nah § 1 angemeldeten Unter- nehmungen von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl G fattaert übersandt werden. /

(2) Soweit meldepflihtige Unternehmungen im Sinne des § 4 die Vordrucke bis zum 1. September 1938 nicht er- halten haben, sind diese sofort von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ an- zufordern.

Anmeldung der Einkaufsabschlüsse. ,

8 T7.

Alle’ in Österreih ansässigen Personen und Unter- nehmungén haben die Kaufverträge über die in § 1 genannten Waren, welche vor dem Tage des JFnkrafttretens dieser An- ordnung abgeschlössen, aber erst nah diésem Tage zu erfüllen sind, der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum

trägen Verpflichtungen entstehen, deren Exfüllung ah den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Über- wachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.

M i Die Anmeldung hat ausschließlich auf Vordrucken zu er- folgen, die von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.

Einkaufs-Genehmigungszwang.

8 9. : (1) Jm Lande Österreich ansässige Personen und Unter- nehmungen dürfen Kaufverträge über die in § 10 genannten Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der Über- wachungsstelle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Überwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren 10) nicht in den freien Verkehr des deut- schen Zollgebietes gebracht werden.

L 10.

Der Vorschrift des § 9 unterliegen

a) die in § 1, Ziffer 11 (Schrott usw.),

b) ,„TIT (Roheisett)/ / : O A „V (Walzeisen, Gießereierzeugnisse und Edelstahl), angeführten Waren.

Ausnahmebestimmungen.

8 11. Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Über- wachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Kloster- straße 80/85, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

Gebührenordnung.

8 19.

Die Gebührenordnung der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl vom 23. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23. November 1934) tritt im Lande Osterreich am 1. August 1938 in der 1m übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

Strafvorschriften und Schlußbestimmungen. 8 13.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

«

8 14, i Die Anordnung tritt fünf Tage nah ihrer Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. è Berlin, den 15. Fuli 1938. Der Reichsheauftragte für Eisen und Stahl... j v Dr. Kiegel. Hd

Anordnung

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vorn 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in der. Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. I S, 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Üüberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sep- tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers angeordnet:

Die Gemeinsame Anordnung der Überwachungsstellen für Bastfasern und für Papier (Regelung ‘der Verarbeitung von Spinnpapier und des Ein- und Verkaufs von Papier=- gespinsten und Papiergeweben) vom 8. Fuli 1937 (Deutscher Reichs- und Preußishèr Staatsanzeiger Nr. 157 vom 12. Juli 1937) tritt außer Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1938.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Der Reichsbeauftragte für Päpier. Dr. Dorn.

Preußen.

Bekanntmachung. E

Die heute ausgegebene Nummer 15 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter :

Nr. 14443. Geseß zur Aenderung des Gesetzes über die Dienstbezlige der Lehrer und Lehretinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer-Besoldungsgeses VBG —) vom 1, Mai 1928 (Gesesfaemanl, S. 125). Vom 6. Juli 1938.

Laa A A Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer

andgebühr von j / N iben, durch: n v, Decker's Verlag (G. Schenck), Berli W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. :

Berlin, den 15. Juli 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Geseßsammlung.

Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und fürden Verlag: ;

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen

15, September 1938 zu melden, soweit aus diejen Kaufver-

(einshließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage),

S

E E hz: C hi A Ac id E ai 3 Ri A e A

Erste Beilage

zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 162

Amtliches. (Preußen) (Fortsezung.) i

Amtlicher Gewinnplan

zur 52. Preußish=Süddeutschen (278. Preußischen) Klassenlotterie.

800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt : 67 660 180 Reichsmark.

f ———

Zweite | Schluß der Erneuerung Klasse | Freitag, 11. Nov. 1938

Ziehung am 18. und 19. Nov. 1938

Gewinne Reichsmark zu 100 000 200 000 50 000 100 000 25 000 50 000 10 000 40 000 5 000 30 000 3 000 30 000 2 000 40 000 1 006 50 000 800 64 000 500 100 000 300 210 000 150 210 000 1577160

2 701 160

Erste Klasse Ziehung am 19. und 20. Oktober 1938

Gewinne Neichsmark 2 zu 100000 200 000 50 000 100 000 25 000 50 000 40 000 30 000 30 000 40 000 50 000 64 000 100 000 140 000 140 000 10514401 17524 , 90

2 035 440 | 20 000 Gewinne

S2 p TS T TS

709

17 524 20 000 Gewinne

T V In V R I I NRAIAN

Dritte | Schluß der Erneuerung | Vierte | Schluß der Erneuerung Klasse | Mittwoch, 7. Dez. 1938] Klasse | Mittwoch, 4. Jan.-1939

Ziehung am 14. und 15. Dez. 1938 Ziehung am 11. und 12. Fan. 1939

Gewinne Reichsmark Gewinne Neichsmark zu 100 000 200 000 2 zu 100 000 200 000 50 000 100 000 }- 50 009 100 000 25 000 50 000 25 000 50 000 10 000 40 000 10 0090 40 000 5 000 30 000 5 000 30 000 3 000 30 000 3 000 30 000 40 000 2 000 40 000 50 000] 1 000 50 000 64 000 800 64 000 100 000 500 100 000 280 000 400 280 000 336 000 - 800 420 000 21028801 17524 „- 150 2628 600

8 422 880 | 20 000 Gewinne 4 032 600

S5 rie T T S

17 524 20 000 Gewinne

Fünfte Klasse | Schluß der Erneuerung: Sonnabend, 98, Jan. 1939.

Ziehungstage: 4., 6., 7., 8., 9., 10, 11., 13.,, 14, 15, 16, 17. 18., 20. 21., 22.,, 23, 24,20, My 28, Febyuar, 1., 2,3. 4., 6, 7, 8.,, 9, März 1939.

Hauptgewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark.

- Gewinne i 2 zu 1000 000 Reichsmark 2 000 000 Neichémark 2 500 000 1000 000 300 000 200 000 100 000 75 000 50 000 30 000 20 000 10 000 5 000 3 000 2 000 1 000 500 300 243054 150

263 000 Gewinne Die Gewinne sind einkommensteuerfrei!

T [T V V U FR T V ITIGLIAUAUIRRARR T T T ARARUVUUNVN

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (NM):- 1 == d; 1, = 6, 1/, = 12, 1 = 24, Doppellos = 48, __ Lospreis für alle 5 Klassen in Reichêmark (NM): - g = 15, 1, = 30, 1/4 = 60, 1 = 120, Doppellos = 240,

Allgemeines. *

I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Nechtsverhältnis zwishen den Spielern und der Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie, einer rechts\|ähigen Anstalt mit dem Siß in Berlin, maßgebend.

IT. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die bom Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflihten die Preußish-Süddeutshe Staatslotterie nicht.

ITT. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie- einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, au fann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be- zogen werden, soweit der Vorrat reiht. ;

§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (T und IT) von je 400 000, zusammen, 800 000 Lojen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungébezeihnung I oder II- und eine der Nummern von 1 bis

400 000. Ganze Lose gleiher Nummer aus den Abteilungen I und II

gelten als „Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel- und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung I oder I1 und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußish-Süddeutshen Staatsélotterie und den gestempelten oder ge- druckten Namenszug des zuständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keineu Anspruch auf Erneuerung 6) oder Gewinnzahlung (§11),

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermätigt, an Stelle der zu ihren VBertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats- lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein

so. S 2-Ia)

Berlin, Freitag, den 15, Fuli

muß - den gestempelten oder gedruckten Namenszug des Danziger Einnehmers tragen.

S 2. Lospreis: I. Der Lospreis (Einsaß eins{chl. Schreib- gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassfenlose in jeder Klasse je ganzes Los 24 | Neichêmark | je Viertellos 6 | Reichamark halbes Los 12 (NM) Achtellos 3 (NM)

b) für Kauflose (8 8) der 2. Klasse der 3, Klasse | der 4. Klafse | der 5. Klasse je ganzes Los 48 NM 72 RM 96 RM 120 NM je halbes , 24 , 36 A 60 f je Viertellos 12 , E 2. 830; je Achtellos 6 , d 12 1

¿ür „Doppellose" ist\das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

TT. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrihten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein- nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein- nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des § 1 aus- gefertigte Loje ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens- oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschafts- \piel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: kl. Eine Vor- auszahlung der Einsäße für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsäße an die Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach- tung planmäßiger BVor|chriften (§8 6, 11, 13) entbindet die Voraus- zahlung nicht.

IT. Um der Verpflihtung zur Vorlegung des Vorklassen- loses' enthoben zu sein, fann es der Spieler gegen einen Gewahr- samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen; der Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Ein}äßze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein- ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kautfloses (§8 7 und 8) für die neue Klasse er- mächtigt; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt. Werden tür folche Gewahr)amlo)e Einsäße für spätere Klassen vorausgezahlt 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsam|chein gemeinsam auf rotem Papier ausgekexrtigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsam- scheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahr- samscheins in Verwahrung des Einnehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen. s

S 5. Ziehungen: I. Es werden 2 Ziehungsräder benußt, das

Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse-

werden für- die ganze Lotterie die Losnummerröllhen mit den auf- gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche. die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (T und 11) tragen, in das Nummernrad ein- ges{hüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn- röllhen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufwektst, in das Gewinnrad einges{hüttet, mit Ausnahme des MNöllchens mit dem Hauptgewinn- yon 1 000000 Neichsmark, an dessen Stelle! am leßten Ziehungétage der Schlußklasse vor Ziehungs- beginn ein zusäßlihes Nöllchen mit einem Gewinn von 300 Neichs- mark 9) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen gesehen öffentlich im Ziehungs)aal der Staatslotterie in Berlin. 11. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Nöllchen ent- nommen und die autgedruckte Nummer verle)en. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Nöllhen entnommen und der aufgedruckte Ge- winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- teilungen T und IT derjenige glei hohe Gewinn, der dem gleih- zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge- zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und Is) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurücckbleibenden Nummern sind Nieten. IIL[. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Aus|ch{chluß des Nechtsweges der Präsident der Preußish-Süddeutshen Staats- lotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

8 6. Erneuerung der Klafsenlose: 1. Jêédes Klafsenlos gewährt Anspru auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleiher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einfatzes (Klassenlospreis für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer 1) spätestens am leßten Erneuerungstag bis 18 Uhr ein Neulos zu beziehen; hierbei ist das Vorklassenlos vor- zulegen und der Etinsay für-.das Neulos zu ent- rihteu; das Vorklassenlos wird gleichzeitig von dem Lotterieeinnehmer durch teilweise Abtrennung seines Namenszuges entwertet. Der jeweilige legte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist. oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, jo verliert er seinen.Anspru ch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose 8) sofort anderweit verkauft werden. IIT. Erhält ‘ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gelipielte Los- nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtaush möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwech}elten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatfächlih in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die.Spieler sind verpflichtet, die veïwechselten Losnummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits gezogen, jo erhält der ursprünglihe Jnhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis 2). [11]. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Lolen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußish-Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nabzuweisen.

8 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung dckck neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kau}los 8) erwerben, ‘|oweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

S 8, Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er- worben werden, muß der amtlihe Lospreis für die früheren Klassen

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nachgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle’ ges zogener Lose vom Spieler zrworben werder, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieset Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist niht verpflichtet, die Vorklassen des Ersaßz- loses dem Spieler auszuhändigen.

& 9. “Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Scluß- klasse zu je 1000 000 Neihêmark fallen aut die Nummer des Loses der Abteilungen T und I]I, die am legten Ziehungêtage der Scblußklasse mit dem etften Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der S{hlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen T und [T anstatt deé Gewinns von 300 Reichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (S 5 I).

8 10. Anttliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt die Staatslotterie mit ihrem St-mpel und mit der gedruckten Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch - Süddeutschen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der 1, bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tag? nah Beendigung der Ziehung jeder dieser- Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse ersheint etwa 10 Tage nah Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugépreises und der Auslagen (siehe § 16) können sie auh von den Lofterieeinnehmern bezogen wetden, solange deren Vorrat reiht. Für die Nichtigkeit der amtlichen Ge- winnlisten, niht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs- meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die Staatélotterie die Gewähr.

8 11. Gewinnzahlung: I. Nur der rechtmäßige Besiß des vor Ziehung bezahlten Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinnloses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nah Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Eewinnliste 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn- loses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer 1) zur Einlösung" vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein- nehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen aus- zujeßen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber fann sie alle Nechfe geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loîes gegen den Inhaber zustehen. IIT. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Autzahlung an den Inhaber durh eine vorschriftsmäßig _ zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein- nehmer verpflichtet, die Zahlung fo lange auszusetzen, bis die Ver= fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtsfräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. IV. Vermag der Einnehmer nah Ablauf von zwei Wochen (Abs. T) einen Gewinn von 1000 Reichs- mark und darüber nit sogleich zu zahlen, jo kann sich der In- haber des Loses darüber eine BelMeinianna erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreiden. Die planmäßigen Gewinne zu 100 000 Reich8mark und darüber zahlt die Staatslotteriekasse aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die Staatslotterie dem Losinhaber den Geteifin auszahlen oder - auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermitteln lassen.

12, Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernah gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotteïie vom 15. Juli 1938 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhauden gekommene Lose: 1. Das Abhanden- fommen eines Loses hat der Spieler, wenrer niht das gerichtliche Aukfgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer (8 1) unge)\äumt unter genauer Bezeichnung des Loses i\chrittlich in deuti{ber Sprache anzuzeigen. II1. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. ITT. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzablung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§8 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgeseßt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen das Neulos auêgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwohe vor Beginn dèr nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent- richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des § 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, fo hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung -und Uebergabe sowie, wenn mögli, au Vor- namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesißers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermeia dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos is dem Vorleger sofort aus- zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (§8 6) erfüllt und niht der Nachweis geführt ist 11 111), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Staatslotterie ist in einem solhen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedo ist sie niht verpflihtet vor Ablauf eines Monats nah der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zablen. Der Cinnehmer wird daher in der Regel bis dabin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während - dieser Frist gegen den Eigenbesißer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deuts{en Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein. Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rehtzeitig vorgelegt ist, ‘das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden Neulos oder Gewinn von der Staatslotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder voin Geriht dürch Entscheidung diejenige Per fon bezeichnet worden ist, an die geleistet werden \oll, und au dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlustanmelder tatsählich empfangsberehtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußi)ch - Süddeutshe Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose niht für Nachteile, die ihnen bei Außer- achtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

14. Verfallzeit der Gewinne: 1. Der Gewinnanspruh erlisht mit dem Ablauf von 4 Monaten na dem legten Ziehungs- tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. [II. Wird bis jun Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt 13), so ers isht der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge- winn nit gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nah Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner- halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermäßtigten

Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

b N Gr I auf Ans von Lojen estimmter Nummern zur 1. Kla 4 L cie besteht nicht. Î [se einer Lott

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