1922 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Apr 1922 18:00:01 GMT) scan diff

IT. Zweigstellen und e  d Spreu ammern.

1. Königsberg. ... Zweigstelle für FInlands- und Auslands\chäden. Mit detachiecten Spruch- kammern für SJnlands-

\châden in:

Provinz Ostpreußen.

Men ewerder « « « « Regierungsbezirk Marienwerder. Allenstein . . . « « Regierungsbezirk Allenstein.

D, S t e t f î n . . * s . . Zweigstelle für Inlands- und Auslandsschäden.

1 Provinz Pommern. 2. Grenzmark Westpreußen-Posen ohne

die Kreise Schwerin, Meseriß, Bomst, Fraustadt.

3. Von der Provinz Brandenburg der

Mit detacierken Spru(h- kammern jür SInlands- schäâden in:

Kreis Prenz1au.

4, Meclenburg-Strelißtz, ohne Ratzeburg.

Köslin . . . « « « « Regierungsbezirk Köslin.

und

Schneidemühl . . « Grenzmark gel preußen-Posen, ohne die

Kreise Schwerin, ! Fraustadt.

1, O Schlesien. m

A Bredlau ¿«+ Zweigstelle für Jnlands- und Auslandsschäden. Mit ‘einer detachierten Spruchkammer für Jnlands- châden in: Bean o aao o

eseriß, Bonist und

reis Fraustadt.

1. Regierungsbezirk Liegniß,

2, Kreis Fraustadt.

4. Hannover „..., Zweigstelle für Inlands- und Auslandéschäden.

1

Von der Provinz Hannober

a) der Regierungsbezirk Hannover obne die Kreise Syke, Hoya,

b) der Regierungsktezirt Lüneburg ohne die Kreise Lüneburg Stadt. und Land, Winsen, Harburg Stadt und Land, Dannenberg und Bleckede,

c) von dem Regierungébezirk Hildes- heim die Kreise Ahlfeld, Gosiar, Gronau, Hildesheim Stadt und Land, Ilfeld, Marienburg, Peine.

9, Von der Provinz Hessen-Nassau der

3

Kreis Grafschaft Schaumburg.

. Von dem NRegierungébezirk Minden die Kreise Minden, Lübbecke, Herford Stadt und Land.

4, Braunschweig ohne die Enklave The-

Mit einer detadierten Spruchkammer für Jnlands-

schâden in: 7

dingen.

5%, Lippe. 5 6. Von Waldeck der Kreis Pyrmont.

. Schaumburg-Lippe.

Brauns{weig . . . . Braunschweig ohne die Enklave Thedingen.

59. Frankfurt a. M.. weigstelle für Inlands- und Auslandsschäden.

Mit einer tetacierten Spruchkammer sür Jnlands- shâden in :

Ra os L

Es ogs ferner im Be- darfsfalle regelmäßige Ver- Handlungs- und pruch- termine vorgesehen in:

Weglar für Inlands-

schâden, Wiesbaden für Inlands- und Auslandss{äden, Kassel für Auslands- schäden.

1. Die Provinz Hessen - Nassau

ohne Hohenzollern, Regierungsbezirk Sig- maringen, den Kreis Herrschaft Schmal- falden und den Kreis Grafschaft Schaumburg.

Non der Provinz Westfalen die Kreise |

Siegen und Wittgenftein. . Von der der Kreis Weßlar.

. Von der Provinz Hannover die zum Regierungsbezirk .…. Hildesheim ge- hörenden Kreise Einbeck, Ußlar, Nort- heim, Zellerfeld, Osterode, - Duder- ftadt, Göttingen Stadt und Land, Münden.

. Von der Provinz Sachsen der zum Regierungsbezirk Erfurt gehörige Kreis Heiligenstadt.

Rheinprovinz

6, Waldeck, ohne den Kreis Pyrmont.

Von der Provinz Hessen-Naussau der Regierungsbezirk Kassel ohne die Kreise Hanau Stadt und Land, Schlüchtern, Gelnhausen, Fulda, Gersfeld. ;

. Von der Provinz Hannover die zum Ne- gierungsbezirk Hildetheim gehörenden Kreise Einbeck, Uslar, Northeim, Zellerfeld, Osterode, Duderstadt, Göttingen Stadt und Land, Münden.

3. Von der Provinz Sachsen der zum

Negierungsbezirk Erfurt gehörige

Kreis Heiligenstadt.

4. Waldeck ohne den Kreis Pyrmont.

6. E \ fe n e e o ooo Zweigstelle für Jnlands- äden.

Mit einer detachierten Spruchkammer in:

1. Von der Rheinprovinz

die Kreise Essen Stadt und Land, Hamborn, Sterkrade, Mülheim an der Ruhr, Duisburg und Oberhausen.

. Von der Provinz Westfalen der Regierungsbezirk Arnsberg ohne die Kreise Hamm Stadt und Land, Soest, Lippstadt, Siegen und Wittgenstein.

. Von dem Negierungsbezirk Münster

der Kreis RecLlinghausen Stadt und Land.

ohum ove ooo . Die Kreise Bochum Stadt und Land,

« « « « Von der Rheinprovinz:

a) der ÿtegierungsbezuk Köln,

b) der Regierungsbezirk Aachen, obne

die Kreise Heinzberg und Erkelenz,

von dem Negierungsbezirk Koblenz

die Kreise Adenau, Ahrweiler, Neu-

wied, Altenkirhen, Mayen, Koblenz

Stadt und Land :

1. Von der Rheinprovinz der Regierungs- bezirk Trier. 5

9, Der Regierungsbezirk Koblenz, “obne die Kreite Adenau, Ahrweiler, Neu- wied, Altenkirchen, Weßlar, Koblenz Stadt und Land, Mayen.

3. Von Oldenburg der Landesteil Birken-

8. Köln

Zweigstelle für Inlands: und Auslandsschäden.

Bedarfstalle sind

regeunäßige Verhandlungs- ce) und Spruchtermine für Ins landsshäden în Koblenz vorge]ehen. 9. Trier

Zweigstelle für Inlands- und Auslandsschäden.

feld. G Die bayerisen Regierungsbezirke Schwa- ben und Neuburg, Oberbayern, Nieder- bayern. N : ¿Die bayerisGen Regierungsbezirke Ober- vfalz und Regensburg, Coburg, Mittel- franfen, Oberfranken, Untersranten. und Aschaffenburg.

10. München -_. Zweigstelle für J lands- und Auslandsschäden. 11. Nürnbérg - Zweigstelle für Inlands- und Auslandsschäden. Ludwigshafen (1. Zweig- stelle Mannheim - Ludwigs- 0 O 12. Leipzig Zweigstelle für Inlands-, Auélands- und Kolonial- schäden (siche § 2).

. Sachsen. i:

9, Von der Provinz Sacsen der Re- gierungsbezirk Merseburg mit Aus- nah:ne der Kreise Manéfeld Gebirgs- und Seekreis, Sangerhausen. Eis- leben, Querfurt, Ecktartsberga, Naum- burg Stadt und Land.

1. Württemberg.

2. Hobenzollern, Regierungsbezir® Sig- maringen.

13. Stuttgart. ..

Zweigstelle für Jnlands-, Auslands- und Kolonial- schäden (siche § 2). i

Für erstere nur, soweit nicht die detachierte Svruch- fammer Konstanz zuständig

. Von Baden die Amtsbezirke Karlsruhe, Eppingen, Bruchsaz, Bretten, Durlach, Pforzheim, Ettlingen, Rastatt, Baden.

Non Baden die Amtsbezirke Freiburg, Lahr, Wolfach, Triberg, Bilingen, Bühl, Kehl, Achern, Oberkirch, Offen- burg, Ettenheim, Emmendingen, Brei- sah, Waidkirh, Neustadt, Stauffen, Mülheim, Schönau, Lörrach, Schopf- heim, St. Blasien, Säckingen, Ueber- lingen, Pfullendorf, Konstanz, Stockach, Engen, Mekkirh, Donaueschingen, Bonndorf, Waldshut.

Mit detacierten Spruch- fammern für SJnlands-

ichâden in: V Offenburg - « « « « Von Baden die Amtsbezirke Offenburg, und Bühl, Kehl, Achern, Oberkirch, Lahr, Wolfach, Triberg, Villingen.

1. Von Baden die Amtsbezirke Kon- flanz, Veberlingen, Ptullendorf, Stockach, Engen, Mekßkirch, Donau- eschingen. Bonndorf, Waldshut.

Von Württemberg die Oberämter Saulgau, Waldsee, Leutkirch, Wangen, Spaichingen, Tutilingen, Tettnang, Navensburg.

3. Von Hohenzollexn,: Regierungsbezirk Siámarihgen, die Oberämter Sig- maxingen und Gammeitingen.

ist.

14. Karlsruhe. . « Zweigstelle für Inlands-

und Auslandsschäden.

15. Freiburg Zweigstelle tür Julands-

und Auslandóschäden.

Konslanz « « + - «

(Für Auslandssckchäden ist

bei 3 die Zweigstelle Stultt- gart zuständig.)

16. Mannheim-Lude

wig8hafen. :

Zweigstelle für Jnlands- und Auslandsschäden.

, Von Baden die Amtsbezirke Mann- heim, Weinheim, Schhweyingen, MWieslo, Heidelberg, Sinsheim, Eberbach, Moßbach, Buen, Adelss heim, Tauberbisho]sheim, Boxberg, Wertheim.

ck2, Die Bayerische Rbeinpfalz.

. Thüringen i j

2, Regierungsbezir® Erfurt ohne den Kreis Heiligenstadt.

. Vom Regierungsbezirk Merseburg die Kreise Mansjeld Gebirgs: und Sees kreis, Sangér hausen, Eis1eben, Quer- furt, Eckartsberga, Naumburg Stadt und Lands . Von der Provinz Hessen-Nassau der Kreis Herrichast Schmalkalden.

18. Darmstadt. . « « Hessen.

Zweigstelle für Inlands- und Auslandsschäden.

19. Hamburg. . . . . 1. Freie und Hansesladt Hamburg. Zweigstelle für Inlands-, 2, Die Provinz Schleswig-Holstein.

Auslands- und Kolonial- 3. Von der Provinz Hannover die Kreise

schäden (siehe § 2). Hadeln, Ieuhaus, Kedingen, Stade,

Jork, Harburg Stadt und Land, Winsen, Lüneburg Stadt und Land, Bleckede und Dannenberg.

. Mecklenbuxg-Schwerin.

, Der oldenburgische Landesteil Lübe.

. Freie und Hansestadt Lübek.

. Von Medlenburg-Streliß das Land

MNaßeburag.

¿ereie Hansestadt Bremen.

Bon der Provinz Hannover :

a) der Negierungsbezirk Aurich,

17. Weimar-Erfurt Zweigstelle für Jnlands-

und Auslandsshäden mit

dem Sit in Weimar.

2 Bremen , ¿« ¿ «+ 1. Zweigstelle für Inlands-, 2, Auslands- und Kolonial-

. Gebiet der igsielle Königsberg. . « Gebiet der Zweigstelle Breslaw . Gebiete der Zweigstellen Frantfurt a. M,, Cr, Me Gren, Mannheint- udwigshafen, Darmsiadt. . Gebiete Ner Zweigstellen Düsseldorf, Essen,

Köln. : : . Gebiete der Zweigstellen München, Nürn- berg und Stuttgart. . Gebiete der Zweigstellen Hamburg und remen.

& 3. Die Sontersprukammern für Beamtenschäden find zusländig zur Entscheidung über die Schadentersayansprüche, welche Reichs- beamte sowie unmittelbare und mittelbare Länderbeamte mit Ausnahme

a) der Kolonialbeamten, b) der elsaß-lothringishen Landes- und Kommunalbearnten,

c) der eljaß-lothringischen Lehrer und Lehrerinnen erlitten haben. S 4.

Fachspruchkammern werden eingerichtet : ; A) Für Bergwerke _Geschäftsöberei dh. Berlin « . . » « - « das Neichsgebiet.

B) Für Banken ù Berlin . . « « « « « Gebiete der Hauptstelle Berlin und derx Zweigstellen Königsberg, Stettin,

Breâlau, Hannover, eimar-Erfurt,

Leipzig. :

. Gebiete der Zweigstellen Frankfurt a. M., Düsseldorf, Essen, Köln, Trier, München, Nürnberg, Stuttgart, Freiburg, Kar!2- ae Mannheim-Ludwigshafen, Darm- tadt.

»« Gebiete der Zweigstellen Hamburg und Bremen.

& 5,

Im Sinne des § 1 gelten als:

a) Inlandss\cchäden die km deutschen Reichägebiek, ein- \hließlich der abgetretenen deutschen Gebiete, entstandenen Schäden,

b) Kolonialshäden die in den ehemaligen deutsdhen Schugtgebieten entstandenen Schäden,

c) Auslandsschäden die im Auslande, mit Ausnahme der abgetretenen deutschen Gebiete und der ehemaligen deut!shen Schutzgebiete, entstandenen Schäden.

Berlin, d 2. Dezember 1921. erun, den 30. März 1922

Der Reich8minister für Wiederaufbau. J. V.: Dr. Müller.

b) Königsberg . « - c) Breélau . . + d) Franffurt a. M.

_©) Düsseldorf e. f) München . « « - &) Hamburg - - « 5

b) Frankfurt a. M...

c) Hamburg « - « -

Verordnung übêr künstlihe Düngemittel, Vom 1. April 1922.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBI. S. 401)/18. August 1917 (RGBL. S. 823) und des F 10 der Verordnung über fünsilihe Düngemittel vom 83. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

/ Artikel T.

Abs. V Abf. 1 der der Verordnung über künstlite Diingemititel vom 3. August 1918 (RGBI1 S. 999) anliegenden „Liste der Dükges mittel und Preise“ in der Fassung der Verordnung vom 2. März 1922 (RGB|. I S. 230) erbält folgende Fassung:

B) Na dem Stickstoffgehalt gehandelte Düngemittel: Preise für 1 Kilogranmms prozent Stickitoff Pfennig s 4200 s 4300

. Sc(hwefelsaures Ammoniak : a) für gewöhnlihe Ware é b) für gedarrte und gemablene Ware . . Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium)

. Natriumammoniumsulfat N

. Natrium|\alpeter mit 40—45 vH Steinfalz gemisckcht

. Kaliumsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter und Chlorammonium 4

Daneben kann der Kaligebalt mi im Chlorkfalium geltenden behördlihen Preisen in Nechnung gestellt werden. ;

. Natronsalpeter é

. Knochenmehlammonsalpeter mit Knochenmehl P E E 4200

. Gips8ammonsalpeter (mit etwa 40 vH Gips) . 4200

. Ammonsulfatsalpetecr . z 4200

O O aaa 3740

Mebl a aae 3000

2 QOIIMNEDE «d ooo 0a ao 2600

Artikel IL.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung in Kraft.

Berlin, den 1. April 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. J. V.: Dr. Heinrici.

E

4200 4200 4200

4200

ore e O mindestens 3 vH

s e 0.

. .

e e 0 9.8 2 .

*

o . o 8. e 6 s

vom 4. April 1922 ab

Bekannkmachung des Eisenwirtschaftsbundes.

Auf Grund der Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind

E T E.

Grund- preise die Tonne in Mark

Der Grundpreis gilt

Gießereirobeisen TV, Lurem- burger Qualität . E Bießereiroheisen V, burger Qualität . ¡ emperrohbeisen von der Duis- burger Kupferhütte, grau, großes Format . .

erromangan, 80% ig.

50%ig. .

10% ig.

ab Grenze Luxem- i: 5047,

# v

6224,—

13820, —*)

12580,—*) 7450,

ab Werk Fracktgrundlage Oberhausen

"ab Werk

errosiliztum,

Mark die

Ueberpreise Tonne

ISS

D bei Hämatit .

100,— 125, 229,—

350,—

S j 500,—

Pei Hämatit und Gießerei-

J D. E A 30,— | 3 —310% Silizium

4 90, 34 0% /

(D, Â 44 %

100,— | 44—b 9%

7 125,— 5 Ht 0/

A L 150,— | 5L—6 0%

Tbei allen Sorten N 29,— | Analysenangabe Besondere Preisbestimmungen.

j Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits

einbegriffen.

7 Die netten Preise gelten bis auf weiteres mindestens

Monat April 1922. E

Ÿ Düsseldorf, den 29. März 1922.

1 Eisenwirts{haftsbhund.

E. Poensgen, Vorsizendor.

maximal 0,09 % Phosphor R é 0,07 o S 0,06 0% ¿ 0G

für den

ÈE ra A E Mau R: ABORE I A E v , ®) Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse von 4100 4 für ein enalisches Pfund, sie erhöhen oder ermäßigen sich um ; 750 4 bei Ferromangan 80 ©/9, 8 j

E l ú s 50 0 jeden Punkt, um den G der Dur{schnittêgeldkurs für April

Sr F ¿ali

L

h Ü ezw. jeden weiteren Monat nach oben oder unten ändert.

WBezugsbedingungen für unverarbeiteten Brannkwein.

Auf Grund des § 107 Abs. 3 des Ceseßes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 werden folgende Wezugsbedingungen festgeseßt : | ï.

__ Bestellungen find auf den bierfür vorgesehenen Bestellsheinen an die Vertwrertunnéstele der ReiÆ#monovolterwaltung für Branntwein, Berlin W. 9, S@ellingstr. 14/15, Abt. Verkauf, zu ri{ten. Bestell- fcheinvordrucke sind von der Abt. Verkauf abzufordern.

F

j TT. B ._ZoachBlung i} aleiGzeitig mit der Bestellung an die „Kasse der Meichsmonopolverwaltung für Branntwein“ zu leisten. Dem Ab- Mmehmer werden Zinsen zum jeweiligen Wecbse"zinsfuß der Neisbank Pom Tage des Geldeingangs bis zum Tage der Lieferung des FBrannfweins vergütet.

E: Abnehmer, mit denen besondere Vereinbarungen über Sicerkeits- Meistung getroffen sind, haben Zahlung binnen 21 Tagen vom Tage ber Lieferung an zu leisten. Für die Zeit vom Tage der Lieferung des Branntweins bis zum Tage des Einganas des Geldes sind der MNeichsmonovo!verwa!tung auf den Necbnungsbetrag Zinsen na dem Wechselzinsfuß der Neißsbank zu vergüten. |

4 Lieferungstag is derjenige Taq, an dem der Branntwein dem Flbnehmer oder dem von ihm bezeihneten Frachtführer übergeben ist.

/ TTT, M 1. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt zu dem am Tage bes Geldeinganas, oder, wenn die Bestellung später eingeht, zu dem üm Tage des Eiraangs der Bestellung gültigen Vreise. N 2. Ist der Gegenwert durch Geld, Bürgschaft oder \onstige Sicerheit nit voll ocedeckt, so hat Befteller Anspru auf Lieferung qu dem nach 1 zutreffenden Preise nur bis zu der der vorhandenen Weckung entspreGenden Menge. 7 3, Hat die Monyopolverwaltung zur Herbeiführung eines höheren Merkaufêpreises die Einberufung des Veirats verfügt, so kann die N onopolverwaltung vom Tage der E'’nberufung bis zum Fnkraft- reten des neuen Verkaufspreises die Annahme- von Bestellungen ab- bnen, es sei denn, daß der Besteller \sich verpflichtet, den Preis- ntersGied naGzuzahlen. ; Makßgebend \ind zu 1 bis \stgestellten Eingangstage.

i IV.

Die Lieferung erfolat fratfrei Eisenbahnstation des Abnehmers:

Abnehmer, die am Versandort wohnen, ab Lieferstelle. i

| Soweit der Abnehmer Ei!gutverfrahtung wünscht, gehen die da- N utsevenden Mebetosten zu seinen Lasten.

e Gefahr der Versendung einsGließliß der Nücksendu Büllgefäße trägt der Abnehmer. S Cs O 5 Die Monopolverwaltung ist bereGtigt, Mengen im Gewichte

on etwa 10 000 ke an und mehr in Kesselwagen zu verfrahten. L Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Monopolver- altung die ertorderliden Gefäße (Fässer und Kesselwagen) zur

3 die von der Monopolverwaltung

und bei Kesselwagen die Neinigunaskosten von w jeden Wagen berechnet. E C E

Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespüll werden und sind sosort nah Entleerung dur sorgfältigen dauerhaften Verschluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu {hügen. Für alle durch Ver- stöße gegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittel- baren Schäden bleibt Abnehmer boftbar. Mindestens werden dem Abnehmec die Kosten der Neugelatinierung berechnet.

F.

_ Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der erforderliche Begleitshein von der Lieferstelle angefertigt; dabei ist in jedem Falle der Abnehmer Begleitsheinnehmer. Die Lieferstelle gibt in feinem Namen die Annahmeerklärung ab und voll- zieht . die sonst noch für ihn als Begleitsheinnehmer erforderlichen s L

Bei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßiFten Ver- kaufspreise ist auf Verlangen der Monopolverwaltung eine zollamt- liche Bescheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Verkaufspreise beizubringen. i

Bei der Berechnung des Brannkweins wird die vor dem Ver-

fand durch die Zollbeamten oder Beauftragten der Reichsmonopol- |

verwaltung ermittelte Weingeistmenge zugrunde gelegt. FIL

Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn fle un- |

verzüglih nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer Probe des beanstandeten Branntweins erfolgen. VIIIT

Der von der Reichsmonopolvecwaltung bezogene Branntwein ist | Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, |

ausfch{ließlich im eigenen soweit niht die Monopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklih zuläßt. Ueber den zur unvollständigen Vergällung einschließliß Essig- bereitung bezogenen Branntwein is der Nachweis der Vergällung dur eine zollamtliche Bescheinigung zu erbringen, die fofort na der Vergällung an die Verwertungssielle der Reichsmonopolverwa!- tung Abt. Buchhaltung einzusenden ist. _ Die Reichâmonovolverwaltung ist berechtigt, für Fehlinengen, die si aus der Vergällungsbescheinigung ergeben, und von dem Ab- fertigungsbeamten niht unberücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschiedes zwischen dem berechneten Preise und dem regelmäßigen Verkaufspreise für die festgestellte Gesamifehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Dem Abnehmer steht es jedoch in solchem

| Falle frei, unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene

Fehlmenge bei der Verwertungsstelle Stundung zu beantragen. Ab- nebmer ist verpflichtet, zwischenzeitlih die ihm obliegende Xnanspru(- nahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

Für Mehrmengen, die aus der Vergällungsbescheinigung i etwa ergeben, hat Abnehmer den sofort fälligen, der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Verkavfspreis zu entrichten. ;

A. Erfüllungsort 29 der Z.P.O.) für beide Teile is Berlin. X1I.

Für den Bezug von Branntwein in Mengen von 280 1 W. und |

weniger gelten besondere Bedingungen. MATL _ Diese Bestimmungen treten am 3. April 1922 in Kraft. Gleich zeitig werden die bisherigen Lieferungsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des JInkrafttretens dieser Bestimmungen noh nit auêgeführten Bestellungen gelten die neuen Bezugsbedingungen. Berlin, den 1. April 1922.

Reichsmonopolverwaliung für Branntwein. Steinkopff.

des Reichs8gesehblattis enthält unter

Nr. 8576 das Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung |

des Reichshausholts für das Rechuungsjahr 1922, vom 30, März 1922. Berlin W., 31. März 1922,

Postzeitungsamt., K rüeL.

Prenufen. Finanzministerium.

Der Präsidialsekretär Göß aus Stralsund ist zum Land- |

rentmeister bei der Regierung in Stralsund ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Gewerkschaften Michel und Vesta in Frank- leben, Kreis Merseburg, sind genötigt, den Leihabach, der ihren gemeinschaftlich betriebenen Braunkohlentagebau im früheren Felde Rheinland bei Runstädt im genannten Kreise durchquerî, zu verlegen, um die Gewinnung der untèr dem gegenwärtigen Bachbeitt und seiner Umgebung anstehenden Braunkohle zu ermöglichen und das den Bergwerksbetrieb gefährdende Einfallen der Bachwasser in den Tagebau zu beseitigen, Zu diesem Zwecke haben die Gewerk- schaften gemäß 88 135 }ff. des Allgemeinen Berageseßes für die Preußishen Staaten vom 24, Juni 1865 (Geseßsamml. S. 705) in Verbindung mit 8 9 unter o des Gesetzes, be- treffend die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlen- bergbaus in denjenigen Landesteilen, in welchen das Kurfürstlich

Die von heute ab zur Ausgabé gelangende Nummer 26 | Universität in Greifswald und,

Der Regierungsrai Burcharbî in Magdeburg Oberregierungsrat ernannt und als solcher dem Oberyrent in Magdeburg zugeteilt worden. _ Der Ministerialsekretär Kuß steher im Ministerium des Jnnern ernannt worden.

- Der Ministerialsekretär, Nechnunasrat Knöppel bei

E für die öffentlihe Ordnung und ps der Regierungsassessor Dr. Stumme in Berli

Mata, a e:

i er Regierungsobersekretär Schuster von der Rega

in Potsdam ist zum Ministerialsekretär im Ministerium 8

Innern ernannt worden,

ist zum Ministerialbürovor-

E

Bekanntmachung,

Auf Grund des 8 4 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung vo 13. Dezember 1872/19. März 1881 erkläre ih die Stadi Wittenberg im Regierungsbezirk Merseburg vom 1. April 1922 ab für ausgeschieden aus dem Verbande des Landkreises

Wittenberg. Von diesem Tage ab bilder die Stadt Wittenbe für si einen Stadtkreis. E Berlin, den 30. März 1922. Der Minister des Fnnern.

Severing,

JIustizminiserium.

__ Der Amtssig ist angewiesen: den Notaren S0

bisher in Berlin-Lichterfelde, in demjenigen Teil be B Berlin, der zum Bez. des AG. Berlin-Schöneberg gehört Litterscheid aus Lindlar in Honnef (Rhein). : : __ Hu Notaren find ernannt: die NA_ Dr. Léon Sänger in Demjenigen Teil der Stadt Berlin, der zum Bez. des AG. Berlin-Mitte gehört, Dr. Richard Ros enthal in Duis: burg, Wilhelm Ans pa in Mohrungen. :

Minisierium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

,_ Der Tierarzt Dr. Karsten aus Oberndorf ist

tierarzt ernannt. Jhm ist ñ :

Neuhaus a. O. in Oberndorf

L R N zum Kreisg- die Kreistierarztsielle des Kreises (Bezirk Stade) übertragen worden. L Die Oberförsterstelle Shwarza im Regierungsbezirk Erfurt ist zum 1. Mai 1922 zu beseßen. Bewerbungen müssen

bis zum 15. April. 1922 eingehen.

Ministerium für Volkswohlfaßrt. Der Kreismedizinalrat Dr. Bräuer in Schneidemühl ist zum Regierungs- und Medizinalrat bei der Regierunq in Schneidemühl ernannt worden, E

Ministerium für Wissenschaft, Kunsi und Volksbildung. _ Der Privatdozent in der medizinishen Fakultät der Uni- verjität Göttingen, Professor Dr. Bruns ist zum ordentlichen Professor in der medizinishen Falkultät der Universität in

L Ende P! Dr. Groß in Hamburg zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der _

| Königsberg,

der außerodentlihe Professor

der bisherige Privatdozent Dr. M. L. Wagner in Berlin &

zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Berlin ernannt worden. E

Der ordentlihe Professor in der rehts- und staats

wissenschaftlichen Fakultät in Greisswald Dr. Schmitt ist in

gleicher Eigenschaft in die juristishe Fakultät der Universität

| in Bonn verseßt worden.

Der bisherige außerordentliche Lehrer an der Staatlichen Kunstakademie in Cassel Dr. Luthmer ist zum Kustos bei dem Staatlichen Landesmuseum in Cassel ernannt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12248 das Gesetz, betreffend die sofortige Bereit- stellung von Mitteln zur Durchführung der staatlichen Polizei- verwaltung im rheinisch-westfälischen Jndustriegebiet, vom 22. März 1922, unter

Nr. 12249 das Gesetz, betreffend Verlängerung der Gültigkfeitéedauer des Gefeßes zur Aenderung des Stempel- steuergescßes vom 14. Januar 1921 (Geseßjamml. S. 117), vom 28. März 1922, unter

Nr. 12250 das Gesct, betreffend weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Geseßes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvoll- zieher und zu den Gerichtskosten, vom 28. März 1922, unter

Nr. 12251 das Geschß zur Abänderung des Feld- und Forstpolizeigesezes vom 1. April 1880 (Geseßsamml. S. 230) vom 28. März 1922, unter

Nr. 12252 eine Verordnung über Erhöhung der Eisen- bahnfahrkosten bei Dienstreisen der Landjägereibeamten vom 13. März 1922, unter

Einführung

Nr. 12253 eine Verordnung über die 1 preußischer Geseße im Gebietsteile Pyrmont, vom 31. Mär 1922, unter “an 100@

Nr. 12254 eine Verordnung über vorläufige Aenderung

Sülling zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Ver- n echselungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. oweit die Monopolverwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur qe- leben und dienen lediglich zum Versand zwisHen Lieferstelle und Empfangsflelle des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung ist

Sächsishe Mandat vom 19. August 1743 Gesezeskraft hat, vom 22. Februar 1869 (Geseßsamml. S. 401) die Enteignung von Teilen der Parzellen Gemarkung Bedra im Kreise Quer- furt Kartenblatt 1. Nr. 31, 30, 18, 36/13, 35/13, Kartenblatt 2

Gelsenfirden Stadt und Land, Dort- mund Stadt und Land, Hörde Stadt und Land, Witten, Herne.

4. Von der Nheinprovinz:

b) vom Megierungsbezirt Stade die Kreite Lehe, Geestemünde, Bremer- förde, Blumental, Osterholz, Zeven, Achim, Verden, Rothenburg.

schâden (siehe § 2). vom Eisenwirtschaftsbund die folgenden Höchstpreise für

Roheisen, Ferromangan und Ferrosilizium festgeseßt worden:

7. Düsseldorf .

a) der Regierungsbezirk Düsseldorf, b) von dean Negierungsbezirk Aachen die Kreise Hetinzberg, Erkelenz.

9, Von der Provinz Westfalen:

Zweigstelle für Auslands- und part ey für leßtere jedo nur, soweit niht die Zweigstelle Essen und dte detachierte Spruch-

fammer Bochum zuständig

a) der Negierungésbezirk Arnsberg mit Ausnahme der Kreise Siegen und Wittgenstein,

b) -dér Negierungsbezirk Münster,

c) der Regierungsbezirk Minden ohne die Kreise Lübbeckte, Minden, Her- ford Stadt und °aund.

3, Von der Provinz Hannover der Res

gierungsbezirk Osnabrück.

c) vom Gu A Hannover die S

Kreise Syke, Hoya. 3. Oldenburg, ohne die Landesteile Birkenfeld und Lübeck. 4. Von Braunschweig die Enklave Thedingen.

S 2, Sonderspruchkammern werden eingerichtet:

A) Kolonialshäden in: __Geschäftsbereich. o » « o Gebiete der Hauptstelle Berlin und der

a) Berlin. . | Zroeigstellen Königsberg, Stettin,

Grund- preise die Tonne in Mark

Sorte Der Grundpreis gilt

6264,— atgrundlage Oberhausen See Frach I g v \ 5473,— 2 7 9840,— fa Siegen 5903,— 2 5966, Z

Hämatitroheisen. . . , Ge oi Fs a Gießereiroheifen 1 . „, Siegerländer Zusaßzeisen, weiß meliert ° grau Kalterblasenes Zusaßteisen der kleinenSiegerländer Hütten,

M G | Für die Gestellung der Fässer durch die Monopolverwaltun ird dem Abnehmer eine er ite von 5 M je I für die Ge. ellung der Kesselwagen eine Leihgebühr von 2.4 je h] der gelieferten rannkweinmenge berechnet. Leikfässer sind innerbalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem Zustande an die Versandstelle zurüchzusenden. Zeschieht dies na einmaliger s{riftlicher Mahnung, gleichgültig, ob iese durch die Reichsmonopolverwaltung oder deren Weferstellen rfolgt, binnen weiteren 4 Tagen nit, so wird dem Abnehmer na) ‘blauf der 4 Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe ine weitere Gebühr von 3 4 für jeden folgenden Tag berechnet. Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu ent- leeren und nach Vorschrift der Neihsmonopolverwaltung zurückzu-

Nr. 103/54, Gemarkung Neumark in demselben Kreise Karten- blatt 4 Nr. 45, 44, 319/43, 347/39, 346/37 und die Ent- eighuna de ganzen Parzelle Gemarkung Neumark Karten- blatt 4 Nr. 350/38 beantragt.

Au G nd der 88 1, 98 der Verordnung, betreffend ein verein ah es Enteignungsverfahren, vom 11. Sep- tember 91 (Geseßsamml. S. 159) in der Fassung der Be- kannt chunz vom 31. August 1924 (Geseßsamml. S. 513) wird k erdurch bestimmt, daß die A dieser. Ver- ordnung auf das beantragte Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 31. März 1922.

der Amtsgerichtsbezirke Monschau und Blankenheim anläßlih der Ausführung des Friedensvertrags vom 20. März 1922

und unter n ; _ Nr. 12255 eine Anordnung, betreffend die Verlängerung

von auf Grund der Mieterschubß- und Wohnungsmangelver- ordnung erlassenen Anordnungen, vom 22. März 1922. Berlin W. 9, den 31. März 1922. j Geseßsammlungsamt. Krüer.

M C Ad O I C E E O E E S S E TIS I A S A P ES T E

Nichtamtliches.

Deutsches Reid,

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Rechts» pflege und für Volkswirtschaft hielien heute eine Sizung.

Der tschecho - slowakishe Gesandte Tusar ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. . j )

sind, mit einer detachierten Spruchkammer für Inlands-

\häden in: N Münster . « « -

Breslau, Köln, Trier und Frankfurt a. M. ¡ Me d Zweigstellen Leipzig und 1. Von der Provinz Westfalen: eimar-Erfurt. L - e a) der Regierungsbezirk Münster ohne A Gebiete ter Zweigstellen Stuttgart,

den Kreis Necklinghausen Stadt München, Nürnberg, Karlsruhe, Mann-

nav Land. r figuviat alie: Freiburg, Darm-

Regi irk Mind e ;

b) der egierun B Mere ae d) Hamburg. . . . . . Gebiet der Zweigstelle Hamburg.

ford Stadt [und Land, 6e) Bremen .. . . . » Gebiete der Zweigstellen Bremen, Han- Stableisen mit mar. 029% , 6) von dem Regierungsbezirk Arnsberg i nover, Düsseldorf und Essen. ,| Spiegeleifen i R 4o/ Ma B) für Beantenshäden in: ¿ 8—100/6 Mun.

t gr E Lamm Stadt und Land, ) Berli da

oest, Livpstadt. @) Berlin . « « « « « »- Oebiete der Hauptstelle Berlin und der 10—12% Mn

2, Von der Provinz Hannover der Re- wéigstellei Stettin, Ha E o Mi, ius | A nnover, Leipzig | A ¿s riet |

Im Namen des Preußishen Staaisministeriums: Der Minister für Handel Der Minister für Landwirtschaft, und Gewerbe. Domänen und Forsten. J. A.: Reuß, J. A.: Articus.

5944,— 6007,—

ab Werk

enden. Bei späterer Rücksendung wird dem Abnehmer für den 6076 rsten Tag eine weitere Gebühr von 20 4, für jeden folgenden Tag 5799 - S0 „Æ für den Kesselwagen berechnet. Die Aufenthaltedauer der “u Frachtgrundlage Siegen K esselwagen in der Entladestation ist der Reichêmonopolverwaltung E * durch Uebermittlung des Frachtbriefs über die Branntweinsendung 56 ind einer bahnamtlich abgestemvelten Zweitschrift der Verfügung über . | 9969,— ie Nückleitung der enileerten Kesselwagen nadzuweisen, 9729, In den Fässern und Kesselwagen der Neichêmonopolverwaltung 9647, darf Branntwein nit vergällt werden; andernfalls der Abnehmer für 9960,— den Schaden aufzukommen hat, der durch die widerrechtlihe Benutzung 6020,— : der Fässer und Kesselwagen zur Veraällung mittelbar oder unmittelbar 6170,— éntstehi. Mindestens werden dem Abnehmer der volle Wert der Fässer

6077, |

weiß meliert V L rau Siegerländer Gesieniereifèn :

4: Puddeleisen Stahleisen, Siegerländer Qualität :

Kupferarmes Stahleisen :

t

D) Sea cs «oa c) Stuttgart. .

Ministerium des Fnnern.

Der RNecferungsrat Dr. Ahrendts aus Stettin, zurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern, X zum Oberregie- rungsrat ernannt und als solcher dem Oberpräsidium in Char- lotienburg. zugeteilt worden.