1922 / 105 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

c o F: o Der Bezugspreis beträgt viertel;ährlt 75 Mk. E Alle Postanstalten nehmen Bestellung n: A ai den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Sélbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 2,50 Mk. Tel, : o

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nze die Geschäftsstelle des Neichs - und Staatsanzeigers, Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. Verlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. |

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A R E R R E R R A E Ae D

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder

Verlin, Sonnabend, den 6. Mai, Abends. Poftscheckttonto: Berlin 41821. 1922

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. Exequaturerteilung. Geseß über die Unterstüßung von Nentenempfängern der In- validen- und Angestelltenversicheruna. Geseß über Versicherung der Hausgewerbetreibenden. Verordnung über künstliche Düngemittel. Bekanntmachung, betreffend Gebührenordnung für die elektrischen Prüfämter. Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht ge- werblicher Verbraucher von Kohle und Briketts. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Pforzheim. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 33 Teil T des Reich8geseßblaits. Erste Beilage Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Vekanntmahung der in der Woche vom 23. bis 29. April zu Wohlfahrtszweckcken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Werbungen von Mitgliedern.

E E K Amtliches.

Deutsches Reich.

Im Bereich des Reichsverkehrsministeriums sind verseßt worden: * der Oberregierungsrat Welzel, bisher in Würz- burg, nah. München als Referent beim Nevisionsamt daselbst, fdie Oberregierungsbauräte Kilp, bisher in Halle (Saale), zur Eisenbahndirektion nah Frankfurt (Main), und Friedrich Will, bisher in Nördlingen, als Vorstand der Eisenbahnbetriebsinspektion 1 nach München, der Re glerungsrat Steffler, bisher in Uelzen, zur Eisenbahn- direktion nach Königsberg (Pr.), die Regierungsbauräte Verwig, bisher in Münster (Wesif.), als Mit: qlied ‘des Etsenbahnzentralamts nah Berlin, Hubert Dies, bisher in Wittenberge, als Vorstand des Eisenbahn- betriebsamts nah Euskirchen, Tillinger, bisher in Aschers- leben, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Dr.-Jng. Jänedcke, bisher in Magdeburg, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirekten nach Berlin, Julius Dölker, bisher -in Eßlingen, zur Eisenbahndirektion nach Frankfurt (Main), Friedrih Wegener, bisher in Opladen, als Vorstand des Eisetbahnwerkstättenamts nach Delibsch, Hermann Boehme, bisher in Delibsh, nah Opladen als Vorstand eines Werkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst, und Ernst Richter, bisher in Köln, zur Eisenbahn- direktion nah Hannover.

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Der Kanzleiassistent Hildebrandt ist zum Ministerial- kanzleisekretär im Reichswehrministeriuum Marineleitung ernannt worden,

Dem Königlich griechischen Generalkonsul in Berlin Angely Constantin ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

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Geseg über die Unterstüßung von Rentenempfän- gern der Fnvaliden- und Angestelltenver- siherung.

Vom 24. April 1929. (Veröffentlicht in der am 5. Mai ausgegebenen Nummer 38 des RGBl. S. 464.)

| Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das nit Zustimmung des Reicsrats hiermit verkündet wird: Artikel. [.

Das Geseß über Notstandsmaßnahmen zur Unterstüßung von Rentenempfängern - der Fnvaliden- und Angestelltenversicherung vom 7. Dezember 1921 (RGBL. S. 1533) wird dahin geändert:

“an §2 wird

L T Abs. 4 das Wort „zweitausend“ durch das Wort e„viertausend“ erseßt, . Ferner wird L

b) im Abs. 5 das Wort „sechshundert „eintausendzweihundert“ erseßt.

2. Hinter § 2 wird eingefügt:

2a Die Uttte

durch das Wort

rftüßung (6 2 Abs. 1 und 2) kann, soweit besondere Umstände és erfordern, bis zu einem solchen Be- |

einschließlich des Portos abgegeben.

Gesamtjiahreseinkommen des

lrag erhöht werden, daß das oder Altersrente oder eines

Empfängers einer «Fnvaliden- Ruhegeldes den Betrag : von viertausendahthundert Mark, einer Witwen- oder Witwerrente den Betrag von. drei taujenddreihundert Mark, einer Waisenrente den Betrag von zweitausend Mark erreicht. 3. Jn § 8 erhält Abs. 3 folgenden Zusaß: Für nicht leistungsfähige Gemeinden oder nach dessen Bestimmung eme jonjtige Körperschaft des schüssen einzutreten. Ar titel Ir: Dieses Gesek tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 in Kraft. Berlin, den 24, April 1922. Der Reichsprästdent. Ebert.

hat das Land „Cin Gemeindeverband oder osfentlihen Rechtes mit ZU-

¿FULr den Reichsarbeitsminister. Bauer.

Wan eAmLE 22: a2 B

Gesets Uber Versicherung dex Hausgewerh=« nden.

treibe Bom 30. April 1929.

(Veröffentlicht in der am 5. Mai ausgegebenen Nr. 33 des RGBIl. S. 465.) Der Reichôtag hat das folgende Gefeß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsvats hiermit verkündet wird:

A, Gemeinsame Vorschriften. & WTELLEL L «im § 153 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „während sie außerhalb für den Arbeitgeber einzelne Arbeiten von geringer Dauer ausführen“ erseßt dur die Worte „während ne bei Arbeiten, die thr außerhalb der Betriebs\tätte

l 1 br Arbeitgeber ) ausführen läßt, für kürzere Zeit beschäftigt werden“.

AVtilel Il.

Dem § 154 der Reichsversiherungsordnung wird folgender

Abs. 2 zugefügt: ' :

„Für Hausgewerbtreibende gilt als Beschäftigungsort

ohne Rücksicht auf den Betriebsiy threr Arbeitgeber oder Auf-

traggeber der Ort, an dem lle thre eigene Betriebstätte haben.“ i j

ALTLiT ol TI1. Netchsversicherungsordnung erhält folgenden

Der § 162 der neuen Abs. 2:

„Als Hausgewerbtreibende gelten ferner diejenigen, welche in gleicher Weise wie die im Abs. 1 Bezeichneten, aber mit der Maßgabe tätig sind, daß sie im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Verbände, öffentlicher Körperschaften oder gemeinnüßiger Unternehmungen arbeiten.“

Im §8 162 der Reichsversicherungsordnung wird der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3. Jn seinem Eingang werden die Worte „Ste gelten dafür“ exseßt dur: die Worte „Die im Abs. 1, 2 Bezeich- neten gelten für Hausgewerbtreibende.“

Dem angeführten § 162 werden als Abs. 4, 5 folgende Vor- \hriften angefügt:

„Als Arbeitgeber des Hausgewerbtreibenden gilt, wer die Arbeit unmittelbar an ihn vergibt.

Als Auftraggeber des Hausgewerbtreibenden gilt der- jenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung er haus- gewerblih arbeitet.“

Artikel: IV.

Der § 2 der Bekanntmachung über Krankenversiherung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915 ({RGBL. S. 49) fällt weg.

B, Krankenversicherung. Arttkel V.

Der § 235 Abs. 1 der Reichsversiherung8ordnung erhält fole gende Fassung: /

„Mitglieder der Landkrankenkassen snd die in der Land- wirtschaft und im Wandergewerbe Beschäftigten sowie die Dienstboten.“ |

Der § 250 Abs. 2 Sat 1 der Reichsversicherungsordnung er- hält folgenden Wortlaut:

„Dieser Kasse gehören, vorbehaltlich der §8 8309, 470, die in den Betrieben beschäftigten Versicherungspflichtigen an. soweit sie nit nach den S8 235, 236 landkassenpflichtig sind.“

An die Stelle der §8 466 bis 493 der Reichsversicherungs- ordnung treten die nachstehenden Vorschriften :

S 466.

Die Versicherung der Hausgewerbtreibenden wird durch Statut der Gemeinden oder kommunaler Verbände geregelt. Vorher ist den beteiligten Ortskrankenkassen Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Das Statut und seine Aenderung bedürfen unter Aus\{hlüß der Zuständigkeit anderer Behörden der: Zustimmung des Oberversicherungsamts. Die è zu stimmung darf nur dur die Beschlußkammer ver agt werden. Die Gründe der Versagung sind mitzuteilen: gegen die Versagung findet die Beshwerde an die oberste Ver= waltungsbehörde statt.

n —- ermd

Was als kommunaler Verband gilt, bestimmt die oberste

Verwaltungsbehörde S 467.

Auf überèinstimmenden Antrag der für den Erlaß des Statuts. zustäz n Stelle und der allgemeinen Ortskranken kaîfe oder Ortskrankenkassen ibres Beztrkes kantn "das Ober- versicherunagsamt genehmigen, daß die Versicherung der Hausgewerbtreibenden für diesen Bezirk durh die Saßung der allgemeinen Q rtskfranfenkasse / oder Ortskrankenkassen geregelt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung sindet die Beshwerde an die oberste Verivaltungsbehörde statt. Für die Bestimmungen der Saßung über die Ver siherung der Hausgewerbtreibenden gilt 466 Abs. 1 Saß 3 bis 5 entsprechend.

S 468.

Jst für einen Bezirk innerhalb sechs Monaten nach «Ftt- krafttreten dieser Vorschriften die NKegelung nah den §8 466, 467 nicht erfolgt, so erläßt die oberîte Berwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde die erforderliche Be stimmung, es sei denn, daß in. dem Bezirk eine hausgewerhb- lihe Beschäftigung nicht stattfindet.

Aèënderungen der Bestimmungen gleichen Stellen.

erfolgen durch die S 469.

Was nach den nachstehenden Vorschriften für die Rege- lung der hausgewerblichen Krankenversiherung durch Statut (F 466) gilt, gilt auch für die Regelung nach den SS 467, 468.

Die nah den 88 466 bis 468 füx die Hausgetwerh=- treibenden eines Bezirkes getroffene Bestimmung gilt auch für die außerhalb des Bezirkes wohnenden Arbeitgeber und Auftraggeber dieser Hausgewerbtreibenden.

S 470.

Die Hausgewerbtreiberden sind, vorbehaltlih des § 309 bei der - allgemeinen. Ortskrankenkasie threr Betriebsstätte versichert. ;

Wo für einzelne oder. ‘mehrere Getwverhbszsveige eine be- sondere Ortskrankenkasse besteht und für diese Gewerbszweige die hausgewerbliche ‘“Betricbs8art “if größerem Umfang statt- itndet, kann das Statut die Hausgewerbtreibenden dieser Gewerbszweige auch der besonderen Ortskrankenkasse zu weisen, Die * allgemeine : Ortskrankenkaïse oder die allge meinen Ortskrankenkassen des Bezirkes sind vorher zu horen.

Der Kasse des Hausgetverbtreibenden gehören au die von thm iw seinem hausacwerblichen Betriebe Beschäftiaten an. Für ihre Versicherung gelten die allgemeinen Vors ihriften dieses Buches.

S 471.

- - Die Meldepflicht für seine Beschäftigten licgt dem Haus gewerbtreibenden, diejenige für den leßteren jeinem Arbeîts geber 162 Abs. 4) ob.

S 472.

Die Mittel für die Krankenversicherung find dur Bei träge der Hausgewerbtreibenden und ihrer Arbeitgeber aufs zubringen.

S 381 Abs. 1 und die allgemeinen Vorschriften über die Zahlung der Beiträge gelten entsprechend.

Das Statut kann den Auftraggeber für die Beiträge haftbar machen.

Für die Zeit in | eigene Rechnung arbeiten, Person selbst zu zahlen.

die Hausgetverbtreibenden füe haben sie die Beiträge für ihre

S 473. s

Das Statut kann den Auftraggebern Zuschüsse bis zut 1 vH des Entgelts für die vom Hausgew Tbtreibenden ge- lieferten Arbeitserzeugnifse auferle en. Gs Tann statt des Arbeitgeberbeitrags den Arbeitgebern oder Auftragaebern solche Zuschüsse bis zu 2 vH des Entagelts auferlegen.

Dabei ist zu bestimmen, ‘ob vom Entgelt der Wert der vom Hausgewerbtreibenden beschafften Roh- und Hilfstoffe abzuziehen ist.

Die Vorschriften über Beitragsftreitigkeiten (S 405) gelten entsprehend bei Streit über Zuschüsse

Wo Zuschüsse erhoben werden, jeßt das BVersicherungs= amt im Fälle eiès Bedürfnisses den Durchschntittäwert der Roh- und Hilfstoffe fest. Au? Beschwerde entscheidet das Oberversiherungsamt endgültia.

S 474.

Die Auftraggeber stehen für die SS 137 bis 140 den Arbeitgebern gleich.

S 475.

Für die Leistungen der Krankenkassen an di HausS- aewcrbtreibenden gelten die allgemeinen Vorschriften dieses , Buches.

Für Bezirke; im ‘denen der Grundlohn für die Haus. gewverbtreiberden ‘dnrhs{nittlic niedriger ift als der Orts» lohn, kann'das Statut der leiteren- als Grundlohn fejtseben.

Das Statut kann für Hausgetwverbtreibende, deren Ent« gelt geringer ist als der halbe Grundlohn der niedrigsten Lohn|tufe ‘bei “ihrer Kasse, die Beiträge entsprechend er- mäßigen,

Artitel VI ;

Jm & 530 Abi. 1 der Reicbsversicherungsordnung fallen die Worte „oder die Listen ilber beschäftigte Sausgewerbtrewbende nit einreiht (8 473)“ weg.

Jm Abs. 2 daselbst fallen die Worte „odex die Einreichung der Listen der Hausgetverbtreibenden“ und “die Anziehung des & 468 Ubi. 2 sowic dex §8 473, 474 weg.