1922 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 May 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 75 Mk, für Berlin außer el für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW, 48, Wilhelmstraße Nr. S Einzelne Nummern kosten 2,50 Mk. I: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

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bie Geschäftsstelle des Neichs - und Staatsanzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nz-. 32.

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Verlin, Freitag, den 12. Mai, Abends.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbe

zahlung oder vorheri

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einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich. ennungen 2c.

fanntmachung, betreffend Genehmigung zur Herstellung einer Mischfutterarit.

zeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 6 Teil 11 des Reichsgesezblatts.

Preußen.

ennungen und jonstige Personalveränderungen. usführungsanweisung zu dem Gesetz über die Fleischversorgunag vom 18. April 1922. erzeichnis derjenigen Tierärzte, die an der Tierärztlichen Hoch- shule in Hannover im Winterhalbjahr 1921/22 zum doctor medicinae veterinariae promoviert sind. ande!sverbot.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Ministerialrat bei der Zweigstelle Bayern des Reichs- èrkehrsminisieriums, Honorarprofessor der Technischen Hoch- Yule in München Dr. phil. Gleihmann ist zum Ministerial- ireftor im Neichsverkehrsministerin- m (Wafserstraßenabteilungen) nannt und mit der Leitnng der Wasserlrast-, Maschinen- und leltrizitätsabteilung des Minisieriums betraut worden.

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In der Reichsfinanzverwaltúng ( Geschäftsbereich der Besig- |

Verkehré steuern) find ernannt wo1 den:

zu_Oberregierungsräten : die Regierungsräte Hörner in reslau, Goede in Cassel, Lüdde-Neurath in Görliß, id oré in Kiel und Pogge in Hamburg;

zurn Zolldirektor: der Zollamtmann Hansen in Hamburg: |

zu Negierunagsräten: der Getichteassesfsor a. D. Sakath, rzeit in Berlin, der Negierungsrat a. D. Frhr. von Schuck- ann in Köniasberg, der Gerichtsasse}sor o. D. Tr. Schwarz- se in Charlottenburg, der Rechlsanwalt Rakette in Stettin, Staatsanwalt Be ck in Hamburg, der Gerichtsassessor a. D.

ertling in Berlin, der Regierungsaßsessor a. D. Dr. Möller |

Berlin, der Negierungsassessor Dr. Selle, zurzeit in lin, der Gerichtsassessor a. D. Dr. erlin, der Rechtsanwalt Zur

essoren Dr. Dadder in Crefeld und von

d Reinert in Frankfurt a. M,, die Regierungsassessoren Schug Dortmund und Dr. Lorenz in Königsberg, die Gerichts- éssoren a. D. Gillishewsfi in Berlin, Annover und Dr. Panzeram, zurzeit in Berlin, der Re-

ngsassessor Zißlaff in Weilburg, die Gerichtsassessoren D. Dr. Hoffmann in Perleberg, Dr. Hillemann in [nover und Roth in Solingen, die Regierungsassessoren verhardt in Grimmen, Fleishmann in Sterkrade,

irth in Calau und Dr. von Arnim in Brandenburg a. H., |

Gerichtsassessor a. D. Dr. die Ne- F ungsassessoren Dr. Hoß 1 or:

zu Steueramimännern: die

Haas in Cottbus, in Cochem

Obersteuerinspektoren Str öh

‘Kiel, Bender und Engel in Berlin und Schmidt in | der Oberzollinspektor Reeh in Köln : |

nslaken: zum Zollamtmann: , In den Ruhestand is versetzt: teinmeister in Berlin; aus dem Reichsdienst sind aulelcedea: die Negtierungs- Dr. Deiter in Hannover un Wadckerzapp in Berlin.

der Oberregierungsrat

L Vei der Reichsbank ist mit Wirkung vom 1. April d. J. m Bankkassier Splittgerber aus Siegen unter Ernennung m Neichsbankrat die Verwaltung der Reichsbanknebenstelle Vurzen i. Sa. übertragen worden. Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch» e vom 8, April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 10. Mai Tes J.-Nr. V/8 M. 837 die Herstellung folgender Ung genehmigt worden: ezeihnung: Gewörzter foblensanrer Futterkalk Walthorius*“, K Vandelsüblihe Bezeilnung der Gemengteile: | My Koblenfaurer Kalk, endhe!,

salz,

«Marke

| Gesetzes entscheidet der Oberpräsident,

Schmidt in | denen t 11 9 | Mitgliedern muß eines h Ï zum tit haber | Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Staatskommtissars für

Name des Herstellers: Halle a. S., Mühlweg 20.

Berlin, den 11. Mai 1999. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.

Firma Laboratorium E, Walther in

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 des Neichsgeseßzblatts Teil 17 enthält das Geseß über einen vorläufigen Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reih und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, vom 11. Mai 1922.

Berlin W., den 11. Mai 1999.

Postzcitungsamt. Krüer.

Preuf: en.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbilduna.

Namens des Preußischen Staatsministeriums ift die Er- nennung der nachstehenden Studienräte und einer Studienrätin Sartori am Gymnasium, Dr. Rulf am Bismarck-Neal- gymnasium, Dr. Stein an der Oberrealshule, HornschUh an dem Hindenburg-Nealgymnasium, Hohl an dem Schiller- Lyzeum, Neuse am Goethe-Lyzeum in Dortmund zu Ober-

| studienräten bezw. zur Oberstudienrätin bestätigt worden.

Ausführungsanweisung zu dem Geseß über die Fleishversorgung vom 18. UPLil 19992. (Reich8gesegbl. Teil T S. 460.)

L Genehmignngspflicht sür den Biehhandel. 1

Erteilung der Erlaubnis nah & 2 des in den Regierungsbezirken Cassel, Wiesbaden, Schneidemübl und Sigmaringen der Regie- rungspräsident. Vor der Entscheidung sind Sachverständige oder Berufsvertretungen zu hören,

Ueber Anträge auf

D (1) Wird die Erlaubnis versagt sieht dem Antragsteller inner-

Höfeld, zurzeit in | halb einer Ausshlußfrist von 2 Wochen nach erfolgter Zustellung

in Beuthen, die Regierungs- | Holstein in wecke zu bildenden Kollegium zu. werin i. M., die Gerichtsa\sessoren a. D. Kaßner in Bottrop | 2 ;

der Entscheidung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor einem bei dom Oberpräsidentett (Regierungspräsidenten) zu diesem In die ablehnenden Bescheide sind entivrechende Rechtsmittelbelehrungen aufzunehmen. :

(2) Das Kollegium besteht aus 5 Mitgliedern. ausshließlih des Oberprösidenten (Regierungspräsidenten) als Vorsißenden, von denen 2 ernannt und 3 gewählt werden. Von den ernannten die Befähigung zum Richterantt haben.

Volks3ernährung durch den Minister des «Fnnern tunlichst aus der Zahl der dem Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) zugeteilten Beamten. 4 N , (3) Von den gewählten Mitgliedern muß eines der Landwirt- schaft, eines dem Gewerbe der Viehhändler und eines dem Fleishergewerbe angehören; die Wahl erfolgt auf Vorschlag der im

und Hieber in | Bezirk vorhandenen Landwirtschafts-, Handels- und Handwerk3»

kammern vom Provinzialrat (Bezirksau3schuß) auf die Dauer von 3 Jahren Wählbar sind Landwirte, Viehhändler und eier, die in dem betreffenden Bezirk ihre gewerbliche Nieder- assung oder ihren Wohnsiß haben und im Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die gewählten Mitglieder erhalten Tagegelder und Fahrkosten nah den Säßen der im § 1 des Geseves, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juni 1910 (Gesez- samm! S. 150) unter IV genannten Beamten unter Berüksich- tiquna der hierzu erlassenen bezw. etwa nohch ergehenden Ergän- zungsbestimmungen. | E

: 7 us sämtliche Mitglieder werden in gleiher Weise Stel7- vertreter ernannt und gewählt.

(1) Die Kollegien sind befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und cidlih zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Bewci3 in vollem Umfange zu erheben. 1 E

(2) Sotveit Zeugen und Sachverständige vernommen werden, gelten für ihre Gebühren die in den HZivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften. Die durch unbegründete Anträge und Einwände erwachsenden Gebühren für Zeugen und Sachverstän- dige sind demjenigen zur Last zu legen, welcher den Antrag gestellt bezw. den Einwand erhoben hat.

4,

(1) Den Vorsiß im Kollegium führt dex Oberpräsident (Re- rie ident) oder der zu diesem Zwecke aus der Zohk der ernannten Mitalieder bestimmte Vertreter. P

(2) Die Beschlußfassung erfolgt in der Besezung von 5 Mit- gliedern, darunter 3 gewählten Stimmenmehrheit entscheidet. Enthält sih ein Mitglied der Abstimmung und tritt dadurch Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Auss{lag.

5. ;

(1) Dem Antragsieller und dem Oberpräsidenten (Re ieruñgs- präsidenten) steht geaen den Beschluß innerhalb einer Aus Mute von 2 Wochen nah der Zustellung die Beschwerde zu. Die Be- schwerde des Antragstellers ist beim Oberpräsidenten (Ne ene präsidenten) einzureichen. Ueber die Beschwerde beschließt er Staatskommissar für Volksernährung. Seine Entichoidung ift endgültig. / : (2) An den ablehnenden Kollegialbeshluß ist eine entsprechende Rechtsmittelbélehrung aufzunehmen. j

j 6. (1) Die Erlaubnis ift für die Provinz (den Regierungsbezirk) und für das Kalenderjahr zu erteilen. : (2) Die ' Erlaubnis kann auf einzelne Viehgattungen, ins- besondere auf den Handel mit Schlachtvieh-, Zucht- und Nukßvieh, Kleinvieh . (Schweine, Kälber, Schafe), sowie auf den Handel mit Ferkeln und Läufershweinen beschränkt werden.

; T.

(1) Jst die Erlaubnis erteilt, so ist vom Oberpräsidenten (Regierunaspräsidenten) dem Antragsteller eine auf seinen Namen und das Kalenderjahr lautende Erlaubniskarté auszustellen Ste dient als Ausweis- und ist auf Verlangen bei Ausübung des Ge: toerbebetriebes der Polizeibehörde, dem Regierungskommissar auf den Viechmärkten, den Eisenbaÿhnbehörden bei Verladung des Viehes und den Personen, mit denen der Inhaber der Erlaubniskarte eit Geschäft abschließen will, vorzuzeigen. Die Ueberlassung dex Er: laubniskarte an eine andere Perfon ist verboten und strafbar.

D Genossenschaften und Vereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist, sind verpflichtet, für die bei ihnen im Vichhandel be- ¡häftigten Personen (Aufkäufer) Nebenerlaubniskarten ‘auf . dert

amen zu beantragen; ebenso Vichhändler und diejenigen Pex- \\nen, die dem, Exlaubniszwang gemäß §. 2 [leßter Absatz des Gesebes unterliegen: und Aufkäu?er beschäftigen, für diese. Ohr: C Ee ist die Täkigkeit der Aufkanfer verboten 11nd strafbar. - O

8. E I

(1) Für die Ausftelung jeder Erlaubniskarte ift von dent Antragsteller ‘eine Gebühr zu entrichten, deren, Höhe sich in erstièr Linie. nah der staatlich veranlagten Gewerbesteuerklasse des Gewerbebetriebes rihtet. Die Gebühr beträgt für: Gewerbesteuerklasse T. 900 F

z N O00

A M N 300

e V 100 4 für staatlih gewerbesteuerfrei vetaniagte Betriebe, sofern eine Vex- anlagung zur Hausiersteuer nicht in Frage kommt, und für Neben- karten 30 M. :

(2) Hat eine Veranlagung zur staatlichen Gewerbesteuer woh nit stattgefunden oder ijt. der Antragsteller gemäß S8 83 bis 5 des Geseßes vom- 24. Juli 1891 (Gesebsammk. S. 2305) von der staatlihen Gewerbesteuer befreit, so hat der Oberpräsident (Re= gierung2präsident) die Gebühr für die Erteilung der Ex- laubnisfarte unter . Anpassung . an die Bestimmungen der Ziffer 8, Absaß 1 dieser Ausführungsanweisung nah pfliht- mäßigem Ermessen festzuseßen. Jst der Gewerbetreibende hin- sihtlih des Viehhandels nur zur Hausiersteuer verankagt, so beträgt die regelmäßige Gebühr 100 A. i 2

(3) Wird das Wandergewerbe in größerem Umfange, insbe- sondere mit Kraftwagen, Fubrwerk oder Begkeitern ausgebt, ss. hat der Oberpräsident (Regierunaspröôsident) die E Ge- bühr von 100 # nah pflihtmäßigem Ermessen entsprechend bis zu dem Saß von 500 4 zu erhöhen. Ist Befreiung von der Haus siersteuer eingetreten, so kann der Oberpräsident (Regierungs! präsident) die Erlaubniskarte gebührenfrei ausstellen.

(4) Handelt es sih um die Erteilung der Erlaubnis Jeinäß § 2, Absaß 2 des Gesehes an Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleishwarenfabrikanten unter ausdrückliher Beschränkung des Viehaufkaufs für ihren Gewerbebetrieb, so ist die an sih zu talileuds Gebühr um 50 vH zu ermäßigen. Sind der Veranlagung zux iden Gewerbesteuer neben dem Viehhandel auch no§ andere vewerbebetriebe zugrunde gelegt oder ist die Erlaubnis auf einzelne Viehgattungen gemäß Hiffer 6, Absab 2 dieser Ausfü rung» antoeisung beschränkt, jo ist der Oberprôäsident (Regierungspräsident) berechtigt, unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen dex Veranlagung zugrunde gelegien Gewerbe -eine Ermäßigung der @ nd E die Erteilung der Erlaubniskarte zu zahlenden Gebühr nac pflihtmäßigem Ermessen zu bewilligen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Zahlung der vollen Gebühr eine offenbare Bes nahteiligung gegenüber anderen Gewerbetreibenden darstellt

(57 Erfolgen weitere Erlaubniserteilungen gemäß F 4, des Gesebes, so ist für diese in. jedem einzelnen der für die erste Erlaubniserteilung gezahlten b U richten, soweit es sich um preußische Staatsangehörige Angehörige anderer deutscher Länder haben für jede weitere Er- laubniserteilung in Preußen bei verbürgter Gegenscitigkeit cie Gebühr von 100 4 zu entrichten. :

(6) Die Ausstellung eines Doppels für eine in Verlust geratene Haupt- oder Nebenerlaubniskarte tert nach Glaub h: des betreffenden Vorganges und nach rlemtng eiter von 10 Æ in jedem einzelnen Falle. : S

(7) Für erteilte, aber hinterher nicht abgenommene erlaubnis- und Nebenerlaubniskarten ist eine Gebühr in jedem einzelnen Falle zu fanen. Auch sind etwaige Nebenkosten (z. B. Portoauslagen) zu erstatten. E

(8) Gegen die vom. Oberpräside präfib erfolgte Fel dung der Gebühr steht dem ntragsteller inner einer Ausshklußfrist von 2 Wochen seit Bekarrntgabe die hwe an den Staatskommissar für Volksernährung zu, welcher