1900 / 124 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Grfolg dieses Geseyes werde für den Mittelftand kein Trost, sondern

\ - E 6 wird unter Ablehnung des Antrages unverändert :

enommen. E Nach § 6a den dur die Zerlegung eines Waaren-

hauses in mehrere selbständige Betriebe dieje Betriebe niht von der Steuer befreit, wenn die Zerlegung zur Verdeckung des Waarenhausbetriebes stattfindet.

Abg: Dr. Göfchen (ul.) ift gegen diese Bestimmung, die er für fehr ibi und den ‘Rahmen der Vorlage hinausgehend hält.

Geheimer Ober-Finanzrath“ Dr. Strugß erklärt den § 6a für nothwendig, um die Umgehung der Steuer zu verhindern. Es könnten z¿. B. Waarenhäuser von zwei Gesellshaften mit beschränkter Haftung betrieben ‘werden, ju deren einer die Personéñn A, B, C, D gehören, während zur ¡weiten die Personen B, C, D, E gehören; der Unterschied in einer Person genüge, um die beiden Betriebe nicht als einen gemeinsamen Waarenhausbetrieb befteuern zu können. Natürlich müßten immer besondere Merkmale vorliegen, die eine Umgehung der

Steuer kennzeihnen. Abg. Dr. Barth hebt nohmals die Ungerechtigkeit hervor, daß

ein Waarenhaus, welhes sh jet in Spezialgeshäfte zerlege, der Waarenhaussteuer Kptertlede, während die älteren Spezialgeschäfte frei blieben. Die Regierungsvorlage habe den § 6a nicht enthalten; wenn die Regierung ers durch die Opposition auf die Möalichkeit dieser Stenenamehang habe aufmerksam gemacht werden müssen, so sei dies ein Beweis, wie ungenügend die Vorlage vorbereitet ewesen sei. Eine solhe Vorlage sollte die Regierung nech in legter Stunde

zurückziehen. i Abg. Dr. Crüger mat auf die großen Schwierigkeiten auf-

merksam, welche die Ausführung dieses Paragraphen bereiten würde.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Der Herr Dr. Crüger regt sich ganz ohne Noth auf. Der Betheiligte hat keinen Beweis einer Negative zu führen, sondern die Steuerbehörde muß ihm nahweisen, daß der be- treffende Fall vorliegt. Die Sache wird ih folgendermaßen abspielen: Der Steuerpflihtige wird voù der Steuer- behörde unter Berücksichtigung des hier fraglihen Paragraphen veranlagt; er bestreitet seine Steuerpflicht, er sagt, der Paragraph finde hier keine Anwendung; dann geht die Sawe dur die Instanzen, und \{chließlich wird das Ober-Verwaltung3geriht entscheiden, ob der Fall, den der Paragraph vorsieht, hier vorliegt oder niht. Das ist eine ganz einfache Sahe.

Wie is denn die Kommission auf diesen ganzen Gedanken ge- kommen? Wir legen ein Geseg vor, welhes allerdings den Fall einer solhen Umgehung nit vorsieht, weil man do kaum voraus- seßen konnte, daß eine solhe Umgehung so leiht eintreten würde. Jett kommt Herr Wertheim i glaube, es war Herr Wertheim selbs in seiner Eingabe und erklärt direkt der Kommission: die Steuer zahle ih nit, ih werde {hon über diese Steuerpfliht hinweg- kommen. Herr Dr. Barth demonstriert fortwährend: das ift ja eine Kleinigkeit, fich dieser Steuer zu entziehen. Er giebt uns au an, wie das gesehen kann. Darauf kommt die Kommission auf den natürlichen Gedanken: wo die wesentlihen Vorausseßungen der Steuerpfliht vorliegen, da soll au eine Steuer gezahlt werden, und wir wollen daher diese uns mitgetheilte Absicht, das Geseß zu um- gehen, dur diesen Paragraphen möglichst verhindern. (Heiterkeit rechts.)

So ist die Sachlage. I begreife auch die juriftishen Deduktionen von vorhin nicht. Meine Herren, diese Bestimmung hat die Kommission in ihren Vorschlägen nur angewandt auf diejenigen, die unmittelbar nah Emanation des Geseßes steuerpflihtig würden, weil sie sagt: bei denen liegt, wenn sie diese Manipulation machen, offenbar der Gedanke nahe, daß sie es lediglich thun, um die Steuer nicht zu zahlen, obwohl thatsählich und in Wahrheit troß der Theilung in mehrere Geshäfte doch ein einheitlihes Geschäft vorliegt, und diesen Fall wollen wir treffen. Wenn aber in Zukunft derartige An- lagen stattfinden, dann wird man s{chwerlich die Absicht der Steuer- umgehung behaupten können; dann sind es ganz felbftändige, neue Unternehmungen, bei denen man ih naturgemäß dana richtet, die Steuer für die betreffenden Unternehmungen so niedrig als mögli zu halten. Aus diesen Gründen haben wir diesem Antrag, der aus der Kommission hervorgegangen is, niht widersprochen, und wenn der Herr Abg. Dr. Barth es der Staatsregierung zum Vorwurf macht, nit selbst auf diesen neuen Gedanken gekommen zu sein, so hat er sich jedenfalls um den Beschluß der Kommission verdient gemacht, indem daß er uns diesen Gedanken sehr nahe gelegt hat. (Heiterkeit rechts.) Ih schäâme mich als Mitglied der Regierung durchaus nicht, aus den parlamentarishen Verhandlungen gute Gedanken zu entnehmen, namentlich au dann nicht, wenn sie von dem gewiß sehr kundigen Herrn Dr. Barth ausgehen. (Große Heiterkeit.)

S 6a wird angenommen.

Der Rest des Gesetzes wird mit einem unwesentlihen Ab- änderungsantrag des Abg. Meßner (Zentr.) angenommen, darauf auch in der Gesammtabstimmung das ganze Geseß.

Es folgt die dritte Berathung des Geseßentwurfs, be- treffend die Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) Minderjähriger.

Vom Abg. Freiherrn von Zedliß und Neukirch liegt der Abänderungs antrag zu § 15 (Aufbringung der Kosten) vor, daß der Staat nicht 3/4, sondern (entsprehend der Herren- hausfassung) 2/3 der Kosten trägt.

In der Generaldiskussion bespricht

Abg. Lückh off (fr. kons.) den Werth der fr forgeer ras im allgemeinen, die er für besser hält als die Bestrafung mit Gefäng- niß, bleibt aber im Einzelnen auf der Tribüne unverständlich.

Geheimer Justizrath Wiebe bemerkt auf eine Aeußerung des Vorredners bezüglih der bedingten Strafautsezung, daß für eine Person, gegen welhe der Strafrichter auf Strafe erkannt hat, der Bormund\chaftörichter die Fürsorgeerziehung einleiten könne, da beide S von éinander unabhängig feien und nebenherlaufen

ns .

Damit \{lícßt die Generaldiskussion.

In der Spezialdiskussion werden die §§ 1—8 ohne Debatte angenommen.

Im 8 9 heißt es u. a.: „Jm Falle der Anstaltserziehung ist der Zögling, soweit möglich, in einer Anstalt seines Be- kTenntnisses unterzubringen.“

Abg, Hoheisel (Zentr.) beantragt, dafür zu sagen: „Im Falle der Anstaltserziehung ist der Zögling in einer An- jtalt seines Bekenntnisses unterzubringen, ist das niht möglich, in einer Anstalt, in welcher die Ertheilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts sowie der regelmäßige Besuch des Gottes-

dienstes seines Bekenntnisses gesichert ist.“

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Ich werde mi, dem Beispiele des Herrn Vor- redners folgend, auch nur auf wenige Bemerkungen beschränken. Wir haben ja diese Frage in der Komnission wie im Plenum fo ein-

gehend besprochen, daß es nit nothwendig ift, sie hier noch einmal i

funditus zu erörtern.

Wir waren in der Sache alle vollkommen einverstanden,

und es handelte \sich nur darum, eine Fassung zu finden, die naher auch in der Praxis ausführbar ist. Jh muß daran fest- halten: wenn eine Bestimmung in das Geseß hineingenommen wird, so sind wir vor Gott und unserem Gewissen verpflichtet, fie au bis zum legten Titelhen auszuführen. Deshalb kann nicht eine Be- stimmung ‘in das Geseg hineinkommen, von der wir uns pflicht- gemäß sagen müßten, wir können sie nihi in jedem Punkte ausführen. Wir haben also, um den Wünschen der Herren eutgegenzukommen und in voller Uebereinstimmung mit der Kommission in diesen § 9 hineingenommen die Dispositive, und in keinem einzigen Falle eine Ausnahme zulassende Bestimmung, daß im Falle der Familienerziehung eines \{ulpflihtigen Zöglings dieser unter allen Umständen in einer Familie seiner Konfession er- zogen werden muß. Eine Ausnahme ist nit zulässig und soll nicht zulässig sein. Das is eine Bestimmung, die wir à tout prix durch- führen können. Bedenken haben wir getragen, diese Bestimmung, wenn wir sie au suchen, soweit als mözlih auf die Anftaltserziehung auszudehnen, so doch au hier ohne jede Ausnahme für die Anftaltes

erziehung vorzuschreiben.

Nun sucht der Antrag Hoheisel diese Bedenken dadurch zu beseitigen, daß er sagt: es soll, falls die Unterbringung in einer Konfessions- anstalt nit mögli ift, die Grtheilung des regelmäßigen Religions- unterrihts sowie der regelmäßige Besuch des Gottesdienstes seines Be- kenntnisses gesichert sein. Da stoßen wir auf dieselben Schwierigkeiten. Ih bitte den Herrn, ih zu überlegen: was sollen wir mit den Mennoniten, mit den Juden machen? Ift es denkbar, daß diesen ein regelmäßiger Religionsunterriht, worunter ih verstehe jeden Tag in der Woche, ertheilt wird; is es mögli, daß wir ihnen ermöglichen, an jedem Sonntag zum Gottesdienst zu gehen ? Wird der Antrag angenommen, so wären die Provinzen verpflichtet, es durhzuführen, und das können sie nit unter allen Umständen. Ich betone noch- mals, meine Herren, wir werden auch hier im Wege der Ausführungs- anweisungen anordnen, daß auch in diesen Fällen den Wünschen so weit entsprohen wird, als es eben die Verhältnisse irgendwie gestatten. Aber ic meine, wir sollten uns davor hüten, eine Bestimmung in das Gesetz hineinzunehmen, von der jeder, der den praktishen Verhält- nissen nahe fteht, sich sagen muß: es können Ausnahmefälle vor- fommen, wo \ih eine derartige Bestimmung niht durhführen läßt. Ih muß sagen, wir ftreiten uns wenn ih so sagen darf um Worte, in der Sache sind wir völlig einverstanden. In der Kom- mission war mit der Staatsregierung kein einziger, der niht auf dem gleihen Boden gestanden hat, wie ihn der Herr Abgeordnete mit seinem - Antrage bezweckt, und da wir in der Sache völlig einig sind und den Wünschen des Herrn Abge- ordneten vollauf entsproßen wird, soweit es durhführbar ist, würde ih bitten, die Bestimmung zu belassen, wie fie aus der ¡weiten Lesung hervorgegangen ift, um nicht praktische Schwierigkeiten in das Gese hineinzubringen, die wir in einigen wenigen vereinzelten Fällen zu lösen außer stande sein werden. (Bravo!)

Abg. von Jagow (kons.): Seitens meiner Freunde ist bereits wiederholt betont worden, daß es unser ernstestes Bestreben ist, in diesem Gese Vorsorge zu treffen, daß die religiöse Erziebung ga- rantiert wird. Auch heute können wir für den Antrag des Zentrums

niht timmen, weil dadurch die Durchführung des Gesezes den Provinzialverbänden äußerst erschwert werden würde.

8 9 wird unter Ablehnung des Antrags Hoheisel in der Fassung der zweiten Lesung angenommen.

In Z 10 is} bei der zweiten Lesung die ursprüngliche Regierungsvorlage wiederhergestellt worden, nah welcher die Unterbringung der Zöglinge in Arbeitshäusern und Land- armenhäusern nicht stattfinden darf, während der Beschluß des Herrenhauses dies zugelassen hatte, wenn eine vollständige und dauernde Trennung von den übrigen Häuslingen stattfindet.

Auf eine Anregung des Abg. Schmäit - Düsseldorf (Zentr.) er- klärt der

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren, ich kann den Ausführungen des Herrn Vorredners nur beistimmen und pflichte ihm auch darin bei, daß in der That die Differenz zwischen der Regierungsvorlage, wie sie jet wiederhergestellt ist, und dem Beschlusse des Herrenhauses eine mehr sheinbare als wirkliche ist. Was wir wollen, was das Herrenhaus wollte und was das hohe Haus mit der Regierungsvorlage will, ist, daß die Zwangs- zöglinge oder, wie ih jeßt wohl sagen muß, Fürforgezöglinge unter allen Umständen von den in den Arbeitshäusern und Landarmen- anstalten detinierten getrennt gehalten werden, daß irgend eine Be- rührung nit stattfindet, und daß nah den besonderen Rücksichten der Erziehung diese Fürsorgezöglinge ihre Unterbringung dort finden müfsen.

Nun, meine ih, ist das auch zum Ausdruck gekommen in unserer Vorlage selbs und in den Beschlüssen des Herrenhauses ; beide weihen im wesentlihen nur im Wortlaut von einander ab. (Widerspruh.)

.— Ja, ih sage, daß sie wesentlich nur formell find, es ift kein

materieller Untershied; ih werde das gleih darlegen. Wenn der Fall, wie er von den Herren, namentlich von der Rechten, dargelegt ist, beispielsweise so liegt, daß eine Provinz ein Gut gekauft hat für Zwecke der Korrigendenanftalt; sie hat auf dem Gute nun ein ab- gesondertes Vorwerk oder sie benußt einen ganz getrennten Flügel niht, und will nun auf diesem Vorwerk oder in diesem getrennten Flügel die Zwangszulässigen unterbringen, so kann sie das meines Erachtens thun, auch nach der Fassung, die die Saße in der Regierungévorlage hatte. Denn in diesem Falle liegt keine Unterbringung der Zöglinge in Arbeitshäusern oder Landarmenhäusern vor. Es is zwar an dem- selben Ort; aber die Zöglinge werden nit in Armenhäusern und Landarmenhäusern untergebracht, sondern in Baulichkeiten und Räumlichkeiten, die mit dem eigentlihen Arbeits- und Armenhause nihts zu thun haben.

Ich gehe weiter. Ih glaube, man kann auch fagen: selbs wenn für die Korrigendenanstalt und für das Erziehungsinstitut, ich will mal sagen, die Lebensmittel und alles, was sonst nöthig ist, gemeinsam bezogen würden, so findet troydem keine Unterbringung der Zwangs- zöglinge im Armenhause und Arbeitshause statt. Ich glaube, man kann noch einen Schritt weiter gehen und sagen: selbst wenn eine gemeinsame Oberleitung stattfindet, \o is noch nicht unter allen Umständen eine solhe unzulässige Gemeinschaft vor- handen. Aber was unter allen Umständen durhgeführt werden muß, ift, daß für die Fürsorgeanstalt ‘ein ganz besonderes Personal

vorhanden ‘ist, daß nicht eiwa das Personal, was in der Korrigentey,

anstalt-Wätig ift, auch thôâtig sein darf in der Fürsorgeerziehung.

Also ih ‘glaube, die Differenz if eigentlich nur \{cheinbar, und wenn man die Sache so interpretiert, wie sie der Herr Abg. SÔmig interpretiert hat, dem ‘ih glaube folgen zu können, so kann auh daz Herrenhaus die Vorlage so annehmen, wie “sie ursprünglih von ung gestaltet war, ‘und wie sie jet au ‘von dex Kommission des hohen Hauses acceptiert worden ift.

Die Abgg. Freiherr von Zedliß und Neukirh und Bart (konf) f E Bre inister bet. 9 A

Abg. Goldschmidt (fr. Volksp.) warnt davor, dieser Jnter, pretation zu folgen, da dur den Beshluß ausdrücklich habe gusges sprochen werden sollen, daß eine vollständige Trennung der Anstalten

I lle. eo S chmig- Düsseldorf bält es für zulässig, daß ein leer

stebender Flügel eines Arbeitshauses zu einer Erziehungsanftalt ein, gerihtet werde, wodur er eben aufhöre, ein Arbeitshaus zu sein.

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Jch wollte nur mit einem Wort konstatieren, daß ih mich mit Herrn Schmit in vollständiger Uebereinstimmung befinde. Ich würde es für völlig unzulässig erahten, daß Erziehungszöglinge zusammen mit den Korrigenden oder den in Landarmenbäusern Detinierten ¡u landwirths{aftl:ch-n Arbeiten verwendet werden. Die absolute Trennung muß tur{hgeführt werden. Die Zwangt¿öuglinge gehören nicht in die Korrigendenanstalten. Die Frage ift nur: soll man daz {hon für eine Unterbringung ansehen, wenn se in einem leeren Flügel oder Vorwerk einer Strafanstalt untergebraht werden? Die Frage kann man verneinen, es hängt aber von den - Umständen im einzelnen Fall ab.

10 wird angenommen. u 8 15 begründet

Âbg. Freiherr von Zedliß und Neukirch seinen Antrag mit dem Hinweise darauf, daß fonst das Geseß scheitern werde, und daß die Provinzen ja eine baldige Hilfe dur die Revision der Dotations- gesete erhalten würden.

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Ich habe in den früheren Sißzungen ausführlich die Gründe dar- gelegt, weshalb die Regierung einer Erhöhung des Staatsbeitrags auf § zuzustimmen nicht in der Lage sein würde. Ih habe nahge- wiesen, daß die finanzielle Mehrbelastung der Provinzen nit eine erhebliche sein würde, und vor allem die prinzipiellen Gründe dar: gelegt, weshalb der Regierung die Zustimmung zu dm Vorschlage niht möglih sein würde.

Ich darf in ersterer Beziehung noch wenige Daten über die ver- muthlihe Erhöhung der Provinzialabgaben naŸtragen. Dieselbe würde si in Ostpreußen auf 0,19 9/6 stellen, in Westpreußen auf 0,19, in Brandenburg auf 0,07, in Pommern auf 0,11, in Hannover auf 0,08, Westfalen 0,05 und so in der Richtung weiter.

Es sind aber nicht in erster Linie die finanziellen, als vielmehr die grundsäßlihen Erwägungen, die es der Staatsregierung nicht möglich machen, für die } zu stimmen, und aus den von dem Herrn Vize-Präsidenten des Staats-Ministeriums und mir wiederholentlich dargelegten Gründen kann ih nur dringend bitten, dem Antrag von Zedlitz stattzugeben, weil nur dann auf eine Verabschiedung dieses sozialpolitish und ethisch so wichtigen Gesetzentwurfs gerechnet werden kann.

Abg. Shmitz-Düsseldorf will an dem geringen Unterschied, der für jede Provinz nur 15- bis -20 000 M betragen werde, das Geseß niht scheitern lassen und dem Antrag Zedliß zustimmen, obwohl er grundfäßlih für den Beschluß zweiter Lesung sei.

S 15 wird nach dem Antrag Zedliß (2/3) angenommen. Dagegen stimmen die Konservativen mit Ausnahme des Abg.

all.

Der Rest des Gesehes wird mit einem unerheblichen Ab- änderungsantrag des Abg. Kirsch (Zentr.) angenommen, nachdem der Minister des Janern Freiherr von Rhein- baben erklärt hat:

Fch wollte nur erklären, meine Herren, daß ih den Antrag Kirsh in der That für eine Verbesserung halte. Es kann fraglid sein, was unter dem Ausdruck „Fürsorge-Erziehung eingeleitet ist“ zu verstehen ist, ob also der Moment, wenn der Vormundschafts- rihter die Fürsorge-Erziehung hon angeordnet hat, oder auch die vorhergehenden Stadien. Es ist erwünscht, daß son in den vorher- gehenden Stadien, während der Vormundschaftsrichter die Verhand- lungen leitet, den Eltecn und sonstigen Personen wie den Minder-

‘jährigen selb es unmöglich gemaht wird, die Zwangserziehung zu

vereiteln. Wartet man den Moment ab, wo die Zwangserziehung von dem Vormundschaftsrichter angeordnet ist, so wird die Entziehung unter Umständen hon stattgefunden haben. Also der Antrag Kirsch bringt, was wir beabsichtigen, klarer zum Ausdruck. Deswegen kann ih mich nur für Annahme desselben erklären.

Darauf wird auch das Gese im Ganzen gegen die Stimmen des größeren Theils der Konservativen angenommen.

Es folgt die dritte Berathung des auf Antrag der Abgg. Dr. Weihe-Herford (fons.) und Genossen angenommenen Geseyentwurfs zur Abänderung des Rentengüter- geseßes (Schaffung von Rentengütern kleinsten Umfangs, aus Haus mit Garten bestehend).

Abg. Freiherr von Zedlig und Neukirch erhebt eine Reihe von Bedenken gegen diesen Entwurf; es sei zweifelhaft, ob das gewöhlte Mittel zur Verbesserung der Arbeiterwohnungen richtig fei. Der Nutzen dieses Geseges werde lediglich auf industrielle Gebiete beschränkt werden und die Lantfluht der Arbeiter noch mehr fördern. Der Redner bittct, die Entscheidung über diese Frage noh nicht zu fällen, sondern den Gegenstand von der Tagesordnung abzuseßen oder den Gesetzentwurf abzulehnen.

Abg. Dr. Hie (Zentr.) empfiehlt die Annahme des Mesepente n

Abg. Dr. Sattler (nl.) glaubt nicht, daß der Ge egentwutf der Landwirthshast Schaden bringen wird, und tritt für die An- nahme desselben ein. /

Ein Regierungskommissar bemerkt, daß \sich der Antrag garnicht in dieser Form in das Rentengütergeseß einfügen lasse.

Abg. von Riepenhausen (kons.): Wir haben uns seit langem über dieje Sache unterhalten, und jeyt erst kommt der Abg. von Zedliy mit seinen Bedenken. Ich bitte, den Gesegentwurf an-

nehmen.

Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Dr. Sattler und Freiherr von Zedliz und Neukirch wird der Geseb- entwurf angenommen.

Abg. Broemel (fr. Vgg.) fragt den Präsidenten, ob die in der Thronrede angekündigte Kanalvorlage noch eingebraht werde. b

Ten von Kröger erklärt, darüber keine Auskunft ge en

zu können. : _ Sqluß 31/2 Uhr. Nächste Sißung unbestimmt, voraus sichtlich am 7. Juni.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 124.

Berlin, Freitag, den 25. Mai

Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

1900.

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niedrigster | höchster | niedrigster | höchster | niedrigster | höchster [Doppelzentner Es S Mh Mh. Mh M.

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Weizen.

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