1900 / 127 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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C G E E A

E SiÉidailaini á E ition A T I D A

Urkundlich unter Unserer Höchsteigen ändigen Unterschrift und veigedrucktem Königlichen Bp Ds Gegeben Berlin im Sthloß, den 26. März 1900. (L. S.) Wilhelm R.

ürst zu Hohenlohe. Dr. von Miquel. von Thielen.

eiherr von ei Schönstedt. Brefeld.

von Goßler. Graf von Posadowsky. Graf von Bülow. Tirpiß. Studt. Freiherr von Rheinbaben.

Vertrag,

betreffend Uebernahme des Betriebs der Nebenbahn *Ahaus—Enschede.

Zwischen der Ahbaus-Enscheder Eisenbahngesellschaft zu Ahaus, vertreten dur ihren Vorstand, der seitens der General- versammlung der Aktionäre diefer Gesellshaft d. d. 283. Dezember 1898 hierzu ermächtigt ist, einerseits

und der Holländischen Eisenbahngesellschaft zu Amsterdam, vertreten durch ihren Administrationsrath, der hierzu von der General- versammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft a. d. 16. Juni 1899 ermächtigt ist, andererseits, ift, vorbebaltlich der Genehmigung der beiderseitigen Slaatéregierungen, folgender BetriebsüberlaTungs- vertrag verabrcdet und abgeschlofsen worden.

Artikel 1.

Die Ahaus - Enscheder Eisenbahngesellshaft, welche in diesem Nertrage überall mit „Eigenthümerin“ bezeihnet werden wird, verpflichtet sih, den Bau der von der Königlich preußischen Regierung am 2. August 1899 konzessionierten vollspurigen Nebenbahn von Ahaus über Wessum und Altstätte bis zur Landesgrenze sowie der von der Königlich niederländishen Regierung am 283. Juni 1899 konzessionierten vollspurigen Nebenbahn von der Landesgrenze nach Enschede auszuführen.

Der Endpunkt der Nebenbahn Ahau4—Enschede befindet sich zu Gnschede bei km 34,207 des Geldersch-Overysselschen Locaal-

\poorweg. Frtikel 2.

Die Eigentbümerin verpflichtet sich, die in Artikel 1 bezeichnete Eisenbahn innerhalb eines Zeitraums pon vier Jahren va erfolgter Genebmigung dieses Vertrags seitens der beiden Staatéregierungen der Holländischen Eisenbahngesellschaft, welhe in diesem Vertrage überall mit „Betriebsübernehmerin“ bezeihnet werden wird, vollständig fertig gestellt zu übergeben.

Zu diefer Verpflichtung gehört der Erwerb aller für die Neben- babn nöthigen Grundstücke, und zwar frei von allen Rechten und Lasten, ferner die Herftellung aller für den Betrieb erforderlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

Hierzu sind zu renen:

a. die Eisenbahnlinie nebst allen dazu gehöreaden Bauten, wie Brücken, Durchlässe, Wegeübergänge, Ausweichung- und Kreuzung- stellen, Wärterbuden, Einrichtungen wie Sicherbeitövorrichtungen und Einfriedigungen, letztere für Deutschland entipreHend dem § 7 der „Bahnaz:dnung für die Nebeneisenbabnen Deutslandss vom 5, Juli 1892" (Reich2-Geseßblatt Nr. 36) und für Niederland nah Maßaabe der Artikel 1 und 3 der Abtheilung A4 des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 1890 (Staatsblad Nr. -93);

Þ. alle für das Publikum sowie für dez Stationêbetrieb noth» wendigen Bahnbo!sanlagen, wie Empfangsgebäude, Bahnsteig, Brunnen, Magazine, Retiraden, Einfriedigungen, Zoll-Revisioasfaal, Zoll- \{uppen, Süter- und Lokomotivshuppen, Biehraznpen, Lokomotiv- und Wagen-Drehsheiben, Werkstätten, Lagerpläge, Befestigung und Bekiesung dec Zufuhrwege;

c. das übrige unbeweglihe Inventar der Bahnhöfe und der Babnstrecke, mie Schwellen, Sgthienen, Weichen, Wasserkrabnen, Woasserreservoirs, Wasserhebevorrihtungen, Brückznwaagen, Hebe- frabnen, Laternenpfähle mit Laternen, Nbtheilungszeihen, Neigungs- zeiger, Merkzeichzn, Warnungstafeln, Telegraph, Telegraphleitung und Sprechapparate auf den Bahnhöfen, Signale auf der Bahnstrecke und den Bahnhöfen.

Die Verpflichtungen der Eigenthümerin und die AnfprüGe der Betriebsübernehmerin binsihtlid des Baues der Nebenbahn werden unbeschadet der dur die Konzessionsurkunde vorbehaltenen staatlichen Feftsetzungen befonders vereinbart und in einem Bauplan feftgeftellt,

welcher von beiden Kontrahenten zur Genehmigung unterzeihnet wird.

Artikel 3.

Die Eigenthümerin hat den Bau der Nebenbahn rach den von den beiten Kontrahenten vereinbarten und von den beiderseitigen Regierungen genehmigten Plänen und Bedingungtheften berzustellen.

Die Eigenthümerin ist nicht berechtigt, in den feststehenden Plänen und Bedingungöhelten ohne \chriftlize Genehmigung der ora a ei bänderungen vorzunehmen oder zu ge-

atten.

Die Betriebéübernehmerin if berechtigt, ih zu jeder Zeit zu überzeugen, daß der Bau den vorliegenden Plänen und Bedingungs- heften entsprehend ausgeführt wird.

In den Lieferungtverträgen für Schienen s\cll bestimmt werden, daß die Lieferanten zehn Fahre lang. vom 1. Januar des auf die Lieferung folgenden Jahres an gerehnet, für die Schienen haften ; au3genommen hiervon sind die Seßtenen, welche dur Eatgleisung zerftört oder zur Herstellung von Herzstücken oder Weichen verwendet werden.

Die Cigenthümerin darf ohne \chriftlihe Genehmigung der Betriebsübernehmerin bei dem Bau der Nebenbahn Dritten gegenüber keine beiriebbelaftenden Verpflichtungen eingehen.

Artikel 4.

Die Eicenthümerin verpflichtet i, die Betriebsmittel (Loko- motiven, Perscnen- und Gepäck-, Güter- und Viehwagen) sowie das beweglih2 Inventar, entsprechend dem zwischen den Kontrahenten näher zu vereinbarenden Verzeichniß, u stellen.

Fnsoweii das cine cder das andere nicht aus dem bei dec Ve- triebsübernehmerin vorhandenen Vorrath übernommen wird, geschieht die Anfertigung nach den von ter Betriebsübernehmerin genehmigten Zeichnungen und Bedingungen.

Die für die Anfertigung und die Einstellung der Betriebsmiitel erforterlihe Genchmigung der Regierung wird seitens der Betriebsüber- nebmeiin nahgefucht.

Artikel 5, s

Die Eigentbümerin ermäctigt die Betriebtükernehmerin, Ver- träge über Babnanschlüfse, Babnkreuzungen oder gemeinschafilide Benutzung von Bahnhöfen oder Bahnstrecken im Namen der Eigen- thümerin abzuschließen.

Artikel 6.

D Bétriebsübernehmerin übernimmt den Betrieb der in Art. 1 bezeichneten Nekenbahn auf ihre Koften und ihr Risiko. Die Eigene thümcrin tritt ihr zu dem Zweck die in Art. 4 bezeihneten Gegen-

¿ stände leihweise ab.

Die Betriebsübernehmerin verpflichtet fich, die Bestimmungen der Konzeisionen der Nebenbahn hinsihtlih des Betriebs zu erfüllen und den beitchenden oder noh zu erlassenden Gesetzen und geseglihen Ver- ordnungen hinsihtlich des Betriebs nadzzukomiuen.

Artikel 7.

Die Betriebsübernehmerin muß über diz Wiederherstellungskoîten, welche infolge von Krieg, Aufstand, Gisgang, Dammbrüchen, außer- newöhnlich hohem Wasserstande oder höherer Gewalt entstehen, der Eigenthümerin jährli Rehaung legen.

Für diese Kosten wird die Eigenthümerin belastet, jedo) ohne Anrechrung von Zinsen.

ÄArtikel 8,

Die Betriebsübernehmerin hat für die FzuerversiGerung der Gebäude Sorge zu tragen oder den eventuellen Schaden auf ihre Rechnung zu übernehmen.

Ferner übernimmt die Betriebsübernehmerin diejznigen Lasten, welchze nah den beftehendea oder noch zu erlassenden Geseßzen für Krankenkasse, Unfall-Versiherung und Alters- und Inyvaliditäts-Ver-

siherung binsihtlih ihres auf der Nebenbahn beschäftigten Personals

zu [leisten siad. Die Steuern, welhe auf das Ei enthum der Nebenbahn fallen,

bleiben für Rechnung der Eigenthümerin und siad von dieser zu eat-

rihten. : l Artikel 9. | Sobald innerhalb der in Art. 2 bestimmten Be die Nebenbahn vollendet uad von den Regierungen abgenommen und ferner die in

Art. 4 bezeiBneten Betriebsmittel und bew?glihen Inventarstücke von

der Betri-bsübernehmerin und von der Regierung genehmigt find, muß die Betriebsübernehmerin den Betrieb beginnen.

Die Eigenthümerin muß mindestens drei Monate zuvor von der beabsichtigten Ueberlieferung der Nebenbahn, im laut dieses Vertrages

betriebsfähigen Zustand, der Betriebs8übernehmerin Kenntniß geben.

Die Uebergabe dec Bahn zum Betrieve wird mittels proto- follzrischer Verhandlung vollzogen, welhe dur beiderseits zu ers nennende Bevollmächtigte zu vollziehen ift.

Artikel 10.

Die Instandhaltung der Bahn nebst sämmtlichem Zubehör, sowie der in Art. 4 bezeichneten Betriebsmittel und beweglichea Inventars stücke geht mit dem Tage der Betriebsübernahme auf die Betriebs- übernehmerin über. Leytere erhält für die gewöhnliche Instandhaltung der Bzhn während der ersten bziden Jahre nah der Betrieb8eröffnung seitens der Eigenthümerin eine Summe von zweitausendGulden, zahlbar nach Ablauf dieser beiden Betriebsjahre.

Artikel 11.

JIanerhalb eines Monats nah Ablauf der beiden ersten Betriebs3- jahre findet eine definitive Abnahme der Bahn nebst Zubehör durch beiderseits zu bestellende Bevollmächtigte statt.

Ueber die Abnahme wird dur die Bevollmähhtigten eine proto- follarishe Verhandlung aufgenommen und vollzogen.

Falls si bei diefer A»nahme Mängel an den Bauten heraus- stellen, welch- auf s{lechte oder ungenügende Herstellung zurückju- führen find, fallen die Koften der Beseitigung solher Mängel der Eizen!hümerin zur Lat und müssen von dieser innerhalb 30 Tagen nah Einsendung der Rechnung der Betciebsübernehmerin zurück- gezahlt werden.

Bei dieser Abnahme hat die Eigenthümerin der Betriebsübernehmerin Abdrücke der sämmilihen Pläne und Beschreibungen der Bauwerke, Pläne des Terrains und Abschriften der Aften über den Grunderwerb und der sonstigen Verträge, wel? für die Betriebsübernehmerin zu diesem Zwecke von Interesse sind, zu übergeben.

Artikel 12.

Alle baulihen Ergänzungen, Verbess:rungen oder Erweiterungen, welche seitens der Betriebsübernehmerin für nöthig erahtet oder dur Konzessionen, Gefeße oder geseßlihe Verordnungen auferlegt werden, müssen von der Betriebsübernehmerin ausgeführt werden.

Für diese Ausgaben wird die Eigenthümerin ohae Berehnung

von Zinsen belastet. Artikel 13.

10e erforderliche Vermehrung “der nach Art. 4 von der Gigen- thümzrin gestellt-n Betriebsmittel und bewealihen Inventarstücke übernimmt die Betciebsübernehmzrin für ihre alleinige Rechnung.

Diese Gegenstände bleibzn Eigenthum der Betriebsübernehmerin.

Alle Aenderungen und Verbesserungen an den von der Eigen- thümecin laut Art. 4 gestellten Betriebsmitteln und Inventarstüken, wel: die Betrieb3übernehmerin nôthig hält, werden von dieser vor- genommen und die entstandznen Kosten der Eigenthümerin zinslos in Nechnung gestellt.

Wenn die Betriebtübernehmerin während des Betriebs oder bei der Beendigung dieses Vertrags ia Ausführung des Art. 27 sub b die in Art. 4 bezeichneten Betrieb8mittel oder Inventarstücke durch ähnliche erseßt, gehen die ersegten Stüde in ihr Eigenthum üver.

Artikel 14.

Die Höhe der Baukosten wird auf Grund ciner aufzustelleiden Baurehnung durch besondere Vrhandlung der vertcags{ließenden Parteien in folgenden, getrennt aufzuführenden Abtheilungen :

1) die Niederländische Strecke,

2) die Preußische Streckz,

3) der Bahnhof Ahaus, nachgewiesen.

Fnnerhalb zweier Monate nah Ablauf des zweiten Betriebs8- jahres muß der Abschluß der Baurechnung ecfolgt sein.

Unter den Baukosten sind alle Koîten einbegriffen, wele in direktem Zufammenhang mit den Bau der in Art. 1 genannten Eisenbahn, gemäß tem in Art. 2 genannten Bauplane \tehea.

Artikel 15.

Der Ans&affungépreis der in Art. 4 bezzihneten Betrieb3mittel und Javentarftückz wird von den Kontraheaten vrotokollarisch dur spezifizierte Angabe festgestellt, innechalb zweier Monate nah Ablauf des zweiten Betriebtjahrs.

Artikel 16.

Die Betriebsübernehmeria erbält alle Einnahmen und Erträgnisse der Nebenbahn ohae jede Ausnahme, insbesondere auch die Ver- agütungen dritter Eisenbahnverwaltungen für eine Mitbenußung von Babnhöfen oder Babnstrecken, insofern dieselben in jährlichen Zahlungen bestehen, ‘die Erträgnisse aus den Vermiethungen und Pachtungen u. f. w.

Andererseits trägt die Betriebsübernehmerin alle Ausgaben, welche infolge des Betriebs entstehen, soweit sie niht ausdrüdlih in diesem Veitrag für Rechnung der Eigenthümeria übernommen sind, alîo auch die Vergütungen aa dritte Eisenbahnverwaltungen für die Mitbeaußzaung von Bahnhöfen oder Bahnftrecken, insofern dieselben in jährlichen Zakblungen beftehen.

Artikel 17.

Die Betriebsübernehmerin vzrpflihtet ih, nah dem Ablauf eines j den Betriebejahres, von dem Tage. der Betriebseröffnung der Nebenbahn an gereWnet, der Eigenthümerin zu zahlen:

a. einen Betrag gleihstehend der Summe von vier Prozent des auf die Aktien A eingezahlien und nit zurücgezablten Gefsellschaft2- kapitals der Cigenthümerin in Höhe von einer Million Mark oder Sechshundertitausend Gulden,

b. einen Betrag gcleihstehend der Summe von drei Prozent des auf die Aktien B eingezahltea und nicht zurückfgezahlten Gefellschafts- favitals der Eigentbümerin im Höchstbetrage von fünfhunderttausend Mark oder dreihunderttauïead Gulden. :

Falls das erfte Betriebéjahr weniger als zwölf Monate ählt, so

ift darüber nur ein verbältnimäßiger Theil der beiden genannten Zahlungen verschuldet. i Artikel 18,

Falls die Betriebseinnahmen in irgend einem Jahre die Betriebs- fosten und den in Art. 17 sub a genanntea Betrag nicht erreichen, so bleibt das Defizit zu Lasten dec Betriebsübernehmerin und findet eine svätere Verrechnung desselben nicht statt.

Dagegen ist die Zahlung des in Art. 17 sub b gerannten Be- irages als ein zinsenloses Darlehn zu betrxchten, wofür die Eigen- thümerin von der Betriebeßbernehmecin belastet wird, falls und info- weit jzne Zahlung in irgend einem Fahre durch die Betriebseinnahmen na vorberigem Abzug von i

a, fünfundzwanzigrausend G lden für Betriebskosten,

b. dreiunddreißig Cents pro Zuz„kiltometer, welchz:r im regulären Dienst mehr zurückzelegt sein wird als von fünf Personenzügen in jeder Richtung, ,

c. dem in Art. 17 sub a genannten Betrag niht gedeckt wird.

; Artikel 19.

Wenn tie Einnahmen in irgend einem Jahre die Summe der in Art. 17 sub a und b und in Art. 18 sub a und þ genannten Be- träge übersteigen, so wird das Ueberschießznde zunächst zuc Rückzahlung der nah Art. 18 Abs. 2 von der Betriebsübernehmerin der «Eigen- thümerin zinslos vorges senen Summe verwzndet.

Von tem danach verb:eibenden Einnahmenrest wird der EGigen- thümerin abermals ‘ein Betrag gleih der Summe von einem Prozent des auf die Aktien B eingezahlten und niht zurückgzezablten Gesell- \chaftskapitals der Eigenthümerin überwiesen und soll {ließlich von

dem alsdann noh übrig bleibenden Rest die Betriebsübernehmerin 95 9/6 und die Eigenthümerin 75 °/o erhalten. : A:tikel 20. Das Betriebsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt am 31. Dezember. ‘Das erfte Betriebsjahr beginnt mit dem Tage der Grêéffaung des stehenden Nebenbahn und endigt mit dem fol.

Betriebes der in Rede genden 31. Dezember. Artikel 21.

Die Betriebsübernehmerin verpflichtet \ih, der Eigenthümerin allmonatlih eine Aufftelluig der Einnahmen zu überreichen.

Diese Aufftellung soll getrennt sein nach

a. aus dem Personen-Verkehr,

b. aus dem Gepäck- und Hunde-Verkehr,

c. aus dem Verkehr von lebenden Thieren, Wagen u. \. w.,

d. aus dem Güter- Verkehr,

s. aus außergewöhnlihen Einnabmen.

Artikel 22.

Die Auzzablung der in_ Art. 17 bezeichneten Beträge und der nah Art. 19 Abs. 2 der Eigenthümerin zustehenden Beträge hat nach Ablauf eines jeden Betriebéjahres bis oder am 1. Juni -des folgenden Jahres zu geschehen.

Artikel 23.

Die Betriebsübernehmerin ist berechtigt, alle Tarife ohne Zu- stimmung der Eitigenthümecin, jedoch unter Berücksichtigung der diesbezüzlihen geseßlihen. und konze[sfionamäßigen Bestimmungen, festzuïezen.

Artikel 24.

Die Zahl der regelmäßig verkehrenden Züge mit Personenbeförde- rung foil nf nah jeder Richtung betragen. Der Fahrplan wird nah gemeinsamer Berathung zwischen den Kontrahenten festgeseßt. : | Eine Vzrmehrung der Züge kann nur mit gegenfeitiger Zustim- mung s\tatlfinden. Artikel 25.

Die Betriebsübernehmerin verpflichtet sich, den Vorstands- -

mitglierern und den Aufsichtsrath5mitgliedern der Ahaus-Gnascheder Etsenbahn während ihrer Amtsdauec ver\önli kostenfreie Fahrt über die in Art. 1 bezeihaete Eisenbahn in der höchsten Wagenklaffe zu

gewähren. Artikel 26.

Dieser Vertrag wird auf dieselbe Dauer, für welhe die Kon- zefsionsurkunden der in Art. 1 bzzeihneten Eisenbahn gelten, ab- ges{chlofsen.

Der Vertrag gilt als rehtlich aufgeboben:

1) wenn die deutsche Theilstrecke von der preußischen Staats- regierung verstaatli@t wird, oder

2) wenn die auf niederländishem Gebiete belegene Theilstrecke 00 DEN BIDELLSNSAIIES Staatsregierung in Eigenthum übernommen wird, oder

3) wenn das Eigenthum der Betriebsübernehmerin von der niederländishen Staatsregierung übernommen wird, oder

4) wznn die Betciebsübernzhnterin ihrer Rechte zum Betriebe von Eisenbahnen verlustig erklärt wird, oder

5) wenn die Betrciebsübernehmerin aufhören wird, die Geldersh- Overysselh: Lokalbahn und die Lokalbahn Enschede-Oldenzaal zu betreiben, oder

6) wenn bie Betriebêübernehmerin von ihrer Befugniß zum An- kauf der Nebenbahn Gebrauch macht.

Wenn dagegen in den sub 3 und 4 erwähnten Fällen die nieder- ländishe Staatsregierung den Wunsch zu erkennen giebt, an die Stelle dec Betrievsübernehmerin zu treten, mit allen aus diesem Vertrage folgenden Rechten und Pflichten, unter Uebernahme der aus diesem Vertrage berrührenden Forderungen an die Eigenthümerin, so endigt dieser Vertrag nicht. Die ESigenthümerin verbindet sih in diesem Falle, unbeschadet der ducch den Staatsvertrag zwischen den_beiden Staaten zu treffenden Vereinbarungen, die niederländishe Staatsregierung an Stelle der Bztriebsübernehmerin zu substituieren.

Sobald einer der Kontrahenten von dem Vorhaben der Regierun für die hier oben unter Z'ffer 1, 2 oder 3 erwähnten Fälle Kenntniß erhält, soi er davon unverweilt dem Andern Nachricht geben.

Artikel 27.

Die Betriebsübernehmerin ift verpflichtet, bei Ablauf dieses Ver- trages in gutem Zustand zurücfzuliefern:

a. die in Art. 1 bezeichnete Bahn mit allen laut Art. 12 aus- geführten Anlagen, soweit dieselben niht durch Ergänzungen, Ver- besserungen oder Erweiterungen verfallen find;

b. die in Art. 4 bezeihneten Betriebsmittel und JInventar- gegenstände oter deren Ersazstücke, falls erstece verbraucht und ab-

gängig geworden. N Artikel 28.

Bei Beendigung dieses Vertrages muß

1) die Eigenthümerin der Betriebsübernehmeriri die Beträge zurüderstatten, für welche sie nah Art. 18 Abs. 2 belastet ist, sofern diese nit f{chon nach Art. 19 Abs. 1 an die Betriebsübernehmerin ausgezablt sind;

92) die Eigenthümerin der Betriebsübernehmerin die Beträge zurüdckzablea, für welche sie nah den Art. 7, 12 uno 13 belastet ift;

3) die Eigenthümerin von der Koetriebéübernehmerin die bei Auf- hören dieses Vertrages auf der Eisenbabn befindlihen Vorräthe und Brennmaterialien zum Selbstkostenpreise übernehmen.

Artikel 29. :

Die Eigentbümerin. ist. während der Dauer dieses Vertrages nicht berehtigt, ihre Eisenbahn, ihre Betriebsmittel oder ihr beweg!iches Inventar an Dritte zu verkaufen, zu belasten oder zu verpfänden, noch au ihre aus den Konzessionen und diesem Vertrage entspringenden Rechte an Dritte zu übertragen. Sie ist ebensowenig berechtigt, einer Aenderung der Konzessionsbedingungen ohne Genehmigung der Betrizbsübernehmerin zuzustimmen.

Artikel 30.

Streitigkeiten über diesen Vertra], sowohl während seiner Dauer als bei seiner Aufhebung, sollen unter Aus[chluß des Rechtêweges bon drei Shiedörichtern entshieden werden.

Von den Schiedêsrichtern foll jedz Partei einen wählen ; der dritte wird von dem Präsidenten des Königlichen Landgerichts zu Münster ernannt.

Die Festsezung dieses Fetifel3 bezieht sich cleichfalls, unbeschadet der dur Sesetze oder die Konzessionsurkunden begründeten Zuständig- feit der Staatsregierungen, auf dicjenigen Fälle, in welchen die in diesem Vzrtrage vorgesehene gemeinschaftlihe Berathung nicht zu einer Uebereinstimmung geführt hat.

Artikel 31.

Die Betriebsübernehmerin ist befugt, die in Art. 1 bezeichnete Eisenbahn neben den in Art. 4 bezeichneten Betriebsmitteln und be- woeglihen Inventarstüken, vorbehaltlih der Genehmigung der beider- seitigen Staatsregierungen, zu faufen, nahdem sie von dieser Atsicht ein Jahr zutor der Eigenthümerin Kenntniß gegeben bat.

Die Betriebsübernehmerin wird alsckann zahlen: j

a. Hundert Prozent des auf die Aftien A und B eingezahlten und nicht zurückgezahlten Gesellshasts-Kapitals der Eigenthümerin;

b. den Betrag der für den Bau der Nebenbahn von der Eigen- thümecin ferner empfangenen Subsidien, insoweit diese bei dem Ver: faufe dec Nebenbahn zurözuzaklen sind; L G 5 eine Prämie von fünfzigtausend Mark oder dreißigtausend

ulden. Außerdem ‘nimmt die Betriebsübernzebmerin bei Ankauf der Neben- babn zu ihren Lasten die Beträge, jür welche sie nah den Art. 7, 12, 13 und Art. 18, Absay 2, E r B d belaftet hat. ctikel 32. y

Darch diesen Vertrag foll an den Bestimmungen über den Betrieb, welche in dem Staatsvertrage vom 27. Juni 1899, iu den preußischen Rae fan es vom 2. August 1899 und in den nieder- ländishen Konzessionsbedingungen vom 23, Juni 1899 enthalten sind, nichts geändert werden.

Für die Kontrahenten \iad unter allen Umständen die Konzessions- bedingungen bindend. Artikel 33.

Die Stempelkoften und die Gebühren für Eintragung dieses Vertrages tragen die beiden Kontrahenten, jeder zur Hälfte. Artikel 34. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung beider Staatsregierungen, nachdem er die Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre der beiden Kontrahenten erhalten hat.

Zweifah ausgefertigt: Amsterdam, den 1. September 1899. Ahaus, den 15, November 1899. Die Ahaus - Enscheder|

Die Holländische Eisenbahngesellschaft. Eisenbahngesellschaft. Der Adminiftrationsrath. Der Vorstand. F. Th. Westerwoudt, Präsident. Driever. Pabbrmoe. W. Röell, Sekretär.

Statistik und Volkswirthschaft.

Geburten und Sterbefälle in deutschen Städten.

Das Statistishe Amt der Stadt München stellt seit einer Reihe von Jahren die wihtigst-n auf Geburtenhäufigkeit und Sterblichkeit bezüglihen Zahlen aus den größeren deutshen Stäzten einschließlih von Wien und Zürich zusammen und ermöglicht dadurch einen sehr lehrreihen Vergleich dieser ahlen miteinander. Auch für 1899 wurde diese Arbeit wieder hergestellt und soeben veröffentliht. Die Tabellen enthalten die Nachweise für das genannte Jahr aus 74 Städten und sonstigen größeren Woßznpläßen und die wichtigsten Verhältaniß- zablen aus 64 Städten, die hon seit mindestens sechs Jahren ih an diesen Vergleichungen betheiligen. An der Spitze stehen der Ein- wohnerzahl nah (für Mitte 1899 berechnet) Berlin mit 1 800 600, Wien mit 1 600 009, Hamburg mit 684 700, München mit 452 000 und Leipzig mit 430 600 Einwohnern. Dann folgen noch drei Städte (Breslau, Dresden, Köln) mit mehr als 300 000, fünf mit mehr als 900 000, 19 mit mehr als 100 000 Einwohnern und die übrigen 42 mit geringeren Zz2hlen. Regensburg maht mit 43 000 den Séluß. lee IEEE zem interessanten Bericht als wichtigfte Angaben die olgenden.

Die Geburtenziffer, d. b. die Verhältnißzahl der lebendgebo- renen Kinder auf je tausend Einwohner, wax am stärksten in Königs- hütte (Schlesien) mit 62,3 und Altendorf (bei Essen) mit 51,1, am geringsten in Potsdam mit 20,9; fle berehxet sich in 10 Städten zwischen 50 und 49, in 48 zwischen 40 und 30, in 14 zwischen 30 und 20. Der Prozentsaßy der Todtgeburten war am höchsten mit 6,2 in Wien, am geringsten mit 1.8 in Königshütte, der Prozentsay der außerehelihen Geburten ale‘chfals am höô#sten mit 32,7. in Wien, am geringsten in Remscheid mit 1,79/6 der Gesammtzahl der neugeborenen Kinder. Sehr gering find die legterwähnten Nerhältnißzahlen außerdem in sämmtlihen rheinischen und wefifälishen Städten (nirgends über 7 9/0), dann in Caffel, Mann- heim, Spandau, Charlottenburg, Darmstadt und Lübeck (nirgends über 10 9/0), dagegen hoh (mit 20%/o und mehr) in Dresden, Würz- burg. Met, Straßburg und München, das mit 27,0 9/o unmittelbar auf Wien folgt. J

Die allgemeine Sterblichkeitsziffer (Verhältnißzabl der Sterbefälle auf tausend Einwohner) war an böten, wie au {on 1898, in Könizshütte mit 29,0 und am niedrigsten in Schöneberg

bei Berlin) mit 12,9. An die erstgenannte Stadt ließen fih mit ohen Ziffern Bovwum, Regensburg, Elbing, Fürth, Stettin, Halle, Breslau, Duiéburg, Chemnitz, Danzig, Posen und Königsberg (24,0) an, an Schöneberg dagegen mit geringen Sterblichkeitsziffern Charlottenburg und Zürich mit je 15,4. Voa den übrigen 58 Städten verzeihnen 28 mehr und 50 weniger als je 20 Sterbefälle auf tausend Einwohner. Die Kindersterblihkeit erscheint besonders groß, wenn man die Sterbe- fälle aus dem ersten Lebentjahr in Vergleich segt mit der Zahl der im Fahr lebendgeborenen Kinder, in Rixdorf (vei Berlin) mit fast 56 9%, dann in Chemnig mit fast 52, Harburg (bei Hamburg) und Gera mit fast 50, ferner in Mannheim, Plauen, Spandau, Altendorf und Fürtb mit 45 und mehr Prozent, am geringsten in Aachen mit 23, Straßburg und Darmstadt mit 24, Würzburg und Freiburg mit 26, Franfkfart a. M. und Potsdam mit 27, Zürih, Mez und Bochum mit 28, Caffel und OÖsnabrück mit 29 von hundert Sterbe- fällen überhaupt.

Von den einzelnen wichtigeren Krankheiten als Todesursachen treten befonders hervor: Lungenshwindsucht, die in 20 Städten die Höchst- zahl der Sterbefälle zur Folge hatte, Entzündungen der Athmungs- werkzeuge, bei denen dies für 36 Städte gilt, sonst Herzkcankheiten, Darmfkatarrh, Durhfall und Brechdurhfall. Verhältnißmäßig die meisten Sterbefälle an Altersshwäe weit Bromberg nah mit 20 auf zehn- tausend Einwohner, dann Königsberg, Posen, Potsdam, Gera (je 13), Münster und Regenéburg (17 und 16). Pocken-Sterbefälle find nur in 6 Städten nachgewiesen und da au überall nur einer, nämli in Wien, Düsseldorf, Königsberg, Danzig, Karléruhe und Frankfurt a. O. Masera-Sterbefälle waren zahlreichß in Wien, Köln, Nürnberg, Elberfeld, Würzburg, Fürth, Scharlach - Sterbefälle in Berlin, Wien, Breélau, Magdeturg, Königsberg, Elberfeld, Dortmund, Halle, Duisburg, Bochum, Altendorf, Königshütte und Gleiwiy, Diphtherie und Croup befonders stark in Berlin, Wien, Magdeburg. Die Zabl der Typhus-Sterbefällé ist nirgezds auffallend groß, an ih am böhften in Berlin und Wien (74 und 67), im Nerhältniß zur Einwohnerzahl aber bemerkenswerth in Stettin (34), Dortmund (39), Danzig und Elbing (29), Effea (23), Duisburg (22), Bromberg (13) und ganz besonders in Bochum (48). Die Verhältnißzaul der Selbstmorde auf zehntausend Einwohner war am stärksten mit 4 in Hamburg, Gera, Brandenburg, Leipzia, Breélau. E

Die 74 Städt:, die in den Tabeïlen verzeichnet sind, ¿ählen zu- sammen 12,75 Millionen Einwohner, verzeichnen insgesammt für

1899 418 633 lebendgebocene Kinder und 958 524 Sterbefälle, sokin eine Geburtenziffer von 32,8 und eine allgemeine Sterblickkeitsziffer von 20,3. Ueber diesem Durchschnitt stand die Geburtenziffer in 39, die Sterblichkeiteziffer in 38 Städten. An Lungenshwindsucht starben insgesammt 31 454 Personen, 25 auf je tausead Einwohner, an Entzündung der Athmungswerkzzuge 32131, an Darmfkatarrh und Brechdurcfall 34 882.

Der Rückblick auf die lehten sechs Jahre zeigt, daß die Geburten- zier sich durchweg über 40 hielt in Dortmund, Essen, Duisburg und Bochum, die Sterblichkeitsziffer über 25 nur in Regensburg, außerdem über 20 in Wien, Münccen, Breslau, Köln, Magdeburg, Königsberg, Chemnitz, Stettin, Straßzurg, Aachen, Danzig, Halle, Augsbutg, Duisburg, Görlis, Würzburg, Pofen, Münfter, Bochum, Freiburg, Liegniß, Zwickau, Fürth, Elbing und Gera. Der Prozentsaß der außerebelichen Geburten war in allen sechs Jabren über 30 in Wien, zwischen 27 und 30 in München, außerdem über 20 in Straßburg und Würzburg, jener der Kinder- fterblichkeit (im oben erwähnten Sinne) über 30 in Chemniy und Gera und außerdem über 25 in München, Breslau, Stettin, Augs8- burg, Zwidau und Regensburg.

Soziale Wohlfahrtspflege.

_Von der Kreisvertretung des Kreises Herford (Regierungébezirk Minden) if kürzlich die Errichtung einer sogenannten Wander- Bibliothek beschlossen worden, aus der eine gewisse Anzahl Bücher abweselnd an verschiedenen Orten des Kreises zur Benußung der Einwohner aufgestellt werden sollen. Einige andere, in der Stadt Herford selbst bauptsächlich im Laufe des vorigen äFahres errichtete, der sozialen Woßhlfahrtspflege dienende Ginrichtungen: ein Mädchen - heim, ein Lehrlingöheim für faufmännishe Lehrlinge, eine Volkslesehalle und Abendkurse für Koch- und Haus» haltungskunde, baben sch im rerflossenen Winter bereits bewährt. Das Mädthenheim ist cin Kost- und Logierhaus für Arbeiterinnen, in

der Abendkurse Erlernung einer guter, billiger die Grwerbung

übrigen freien

für die Stunde

14. April 1897

Konstantinopel

zählenden Orte berihtet. Auf

bakteriologische daß es daher

12. Juni. 946 000 Sâte

Dicke 23 mm.

kommend, 27.

„Weimar“ v.

Dover paf.

großen Zahl Stebzigerjahre 17 Schiffe der

Deplacement, handen:

welchem für einen mäßigen Preis Wobnung und Beköstigung gewährt und für gute BAN Tae an den Sonn- und Feiertagen gesorgt wird. Das Lehrlingsheim für

für den Sonntag sein und verfolgt im wesentlichen denselben Zweck, wie die Volks- lesehalle für Angehörige des Handwerker- und des Arbeiterstandes, namentli für solche, die keinen Familienanschluß haben. Der Zweck

werth, dem Einkaaf und der Behandlung der marktgängigfsten Nahrungs ittel. Der Besuh der Kurse ift allen rauen und erster Linie aber für gewerbliche Ar

der Ehe beabsihtigen, bestimmt. Den aleihen Zwreck, wie vors erwähnte Kurse die Mädhen der Bürgerschule in Herford für das leßte Schuljahr eingerihtete Hausha tungsunterriht. Derselbe hat sih außer- ordentlih bewährt und allseitig fo große Anerkennung gefunden, daß beschlofsen worden ist, ihn vom 1. April ab auch in den Volksschulen der Stadt Herford einzuführen.

Der Bäcker- Autstand in Leipzig ist, wie die „Lpz. Ztg.“ be- rihtet, von seiten der Bäker-Innung für beendet erklärt, nachdem die Forderungen der Gesellen von 36 Meiftern bewilligt und die Stellen mit anderen Arbeitern beseßt worden sind. (Vergl. Nr. 119 d. Bl.)

In Fulda find, der „Rh.-Westf. Ztg." zufolge, etwa 350 Maurer und Baubhandwerker wezen Lohnstreitigkeiten in den Ausstand getreten. Sie verlangen Standenlöhne von 34, 36 bezw. 38 S, während ihnen die Arbeitgeber nur eine Erhöhung von 2 S

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs-

Portugal. Dur Verfügung des Königlich portugiesishen Ministeriums des JFanern vom 21. d. M. wird bestimmt, daß die Vorschriften vom

die Herkünfte aus Rio de Faneiro anzuwenden sind. (Vergl. „R.-Anz.“ Nr. 97 vom 26. April 1897.)

Zufolge Beschlusses des &Fnternationalen Gesundheitsraths in

Smyrna angeordnete 48 stündige Beobachtungëquarantäne auf 24 Stunden herabgeseßt worden.

Die Vorschriften wegen der Desinfektion des Bilgeraums der Schiffe in Clazomene und wegen der ärztlihen Unter» suchung in den Dardanellen und in Konstantinopel bleiben in Kraft. (Vergl. „R.-Anz.“ Nr. 125 vom 26. d. M.)

St. Petersburg, 28. Mai. (W. T. B.) Ausgabe des „Regierungsboten“ meldet, der Gehilfe des Landeshefs des Kaukasus habe am 23. d. M. telegraphisch über epidemisches Auftreten von Lungenentzündung in dem 12 000 Bewohner

Bekämpfung der unter den Grubenarbeitern auftretenden Epidemie. Der Gehilfe des General-Kommandanten der Armee des Kaukasus, General Freese, wurde beauftragt, unverzüglih die erforderlichen Maßnahmen zur E:forschung des Charakters der Krankheit zu ergreifen. General Freese meltete nun: voa dem Assistenten des kaukasishen militäräcztlihen Laboratoriums sei ein Bericht eingelaufen, aus dem ersichtlich ist, daß bis zum 24. d. M. die Zahl der an Lungens entzündung Erkrankten 15 betrug, von denen 4 gestorben sind, daß die

Tschiasury aufgetretene Krankheit niht Pest ift.

die Tabacks-Manufaktur.

Ohn- Datum. construction du port de Varna: Lieferung von geprüften Ketten aus bestem weiten Eisen in folgenden Maßen: Länge 150 m, Die der Eisenstäbe 12 mmgz Länge 350 m, Dide 18 mm, Lnge 250 m,

Bremen, 29, Mai. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd, Dampfer „Elisabeth Rickmers" v. Ost-Asien 26. Mot in Suez argek. „Mainz“ 26. Mai v. Funchal n. Brasilien abgeg. „Main* v. New York 28, Mai in Cherbourg angek. und n. Bremen abgeg. „Gera“ v. Australien 28. Mai in Colombo angek. „Crefeld“, v. d. La Plaia

97. Mat St. Catherines passiert. „München® 28. Mai v. Antwerpen n. Southampton, „Aller“ 28. Mai v, Gibraltar n. New Vork abgeg.

Regent Luitpold" 28. Mai v. Antwerpen n. Bremen abgeg. „Stutt- gart“, n. Ost-Asien best., 28. Mai in Genua angekommen. Hamburg, 29. Mai. (W. T. B.) Hamburg-Amerika- Linie. Dampfer „Georgia“, v. Genua n. New YVork, 27. Mai Gibraltar, „Nubia*, v. New York über Kopenhagen n. Stettin, 98, Mai Butt of Lewis pass. „Palatia“, v. Hambkburg .n. New York, 98. Mai v. Boulogne-fur-mer abgeg. „Allemannia*, v. Westindien, 28. Mai in Antwerpen, „Bolivia“ 28. Mai in St. Thomas angek. „Constantia“, v. Hamburg n. New Orleans, 283, Mai

in Hamburg, „Vrisgavia" 28. Mai in Boston angekommen. ; London, 28. Mai. (W. T. B.) Union-Linie. Dampfer „Gascon“ Sonnabend auf Ausreite v. Southampton abgegangen. Castle-Linie. Damvfer „Dunottar Cafile“ Sonnabend auf Au3reise v. Southampton abgegangen. „Arundel Castle* und „Garth Castle“ geftern auf Ausreise in Kapstadt angekommen. Rotterdam, 28. Mai. (W. T. B.) Holland-Amerika- Linie. Dampfer „Amsterza:* v. Rotterdam Sonnabend in New Vork angekommen.

(Aus den im Neichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Fnduftrie“.)

Die Entwickelung der österreichishen Handelsflotte im leßten Jahrzehnt if dur den rashen Rückgang der Segel|chiffe bei gleih- zeitiger Vermehrung der Dampferflotte gekennzeichnet.

haben von den 25 Hocbordschiffen nur 6 mehr als 1000 Nettotonnen

1890 , 1894 , 1999

faufmännisce Lehrlinge foll furgen Kaufleuten Nachmittag eine Unterkunft und Unterhaltungsftätte

für Koch- und Hausbaltungskunde ift die praktische Leshränkten Anzahl Kochrezepte für die Zubereitung und kräftiger Kost im kleinen Haushalt sowie der nothwendigsten Kenntnisse voa dem Nähr-

Die Erlernung geschieht am Herde selbft. Mädchen gestattet, in eiterinuen, welche die Gingehung

für Erwahsene, hat der seit einigen Jahren für

Zur Arbeiterbewegung.

vom 1. Juli ab bewilligen wollen.

Maßregeln.

zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest auf

Türkei.

vom 22. d. M. if die für ‘Herkünfte von

Eire besondere

Tschiasury, Gouvernem:nt Kutais, Kreis Scharopan, eine entsprechende Bitte wurde ein Kredit eröffnet zur

Untersuhung voUständig negative Resultate ergab und feinem Zweifel unterliegt, daß die in dem Orte

Verdingungen im Auslande.

Rumänien. General-Direktion der Regie der Staats- Monopole :- für die Salzbergwerke. 275 090 m Suteleinroand für

_ Bulgarien. Société Anonyme par Actions pour la

Verkehrs-Anstalten.

Mai Easibourne, „Hannover“, n. Baltimore beft.,

Ost-Asien 23. Mat in Antwerpen angek. „Prinz-

Hamburg n.

„Hercynia* 28. Mai auf der Elbe, „Adria“ 28, Mai

Handel und. Gewerbe.

Die österreihische Handelsflotte.

Bon der von Segelschiffen, die Oesterrei noch Mitte der besaß, giebt es nur mehr 27 Hochbordschiffe und großen Küstenfabrt, letztere zumeist Schooner. Ueberdies

davon nur ein einziges über 1500 t. Es waren vor-

Hotsee-Segelschiffe Große Küstenfahrt Anzahl Tonnengehalt Anzahl Tonnenoehalt 109 62 453 45 5636 73 39 641 41 4852

Von besonderer Bedeutun öfterreihishen Dampferflotte nit mehr allein dur die Neubauten des Lloyd, der über 109 321 t Swchiffzraum verfügt, repräsentiert wird, sondern außerdem 46 Howhsee-Dampfsciffe und 20 Dampfer der großen Küstenschiffahrt gebaut wurden. Die 46 Hochsee-Dampf- schiffe vertheilen ch auf folgende Rhederfirmen

Um so grô ift dagegen der Aufs der rt. größet ift dageden ber AufiGwras ter Dani Ne der

/ i Schiffe mit Tonnen Gebrüder Cofulich u. Comp... -.. 11 29 422 Gottfried Schenker „eo oooo o 23 448 Gebrüder Gerolimih ...... A 7987 Verschiedene Triester Firmen . . . « - ; 19 178 Aus dem ehemaligen Kreis Ragusa . . : 16 791 Lussiner Rheder E Ï 8310 Rheder aus der Halbinsel Sabbioncello L 6 893 Aus anderen Bezirken „ooo 1187 Summe .. . 46 113 176.

Diese Zunahme war nur mögli, weil es den österreichischen

Rhedern gelang, das einheimische Kapital für die P

zu interessieren. Namentlich die Rhederei Gebrüder Cof

einer Angabe der in Pola erscheinenden „Mittbeilungen aus dem

Gebiete des Seewesens“ mit 4 Millionen Gulden österreihischen

Kapitals arbeiten.

WudeliGsahe, sind jene des Schiffsbaues in Oesterreich. Von den n

ulih soll nach

Weniger befriedigend als die Fortschritte der de Oktober 1899 vorhandenen österreihischen Dampfschiffen langer

Fahrt und der großen Küstenschiffahrt wurden gebaut :

Dampfschiffe Dampfer der [langer großen Küsten- Fahrt chiffahrt i Anzahl Tonnen Anzahl Tonnen Anzahl Tonnen In Lussinpiccolo . 2 389 J 389 S 26, 45991 9. 2133 36 48114 Fn Oesterreich über- baupt .... 27 4991 38 48503 Deutschland 1 2 689 6 4276 Großbritannien 63 98 100 67 99 344 den Niederlanden 1 2 337 L SDOT

Im Autlande über- haupt. . . . 65 103126 9 2831 74 105 957.

_So erweisen sih mehr als zwei Drittel der öfterreihishen Dampf- \{hiffe langer Fahrt und der großen Küstenschiffahrt als Produkte ausländisher Werften, und auch gegenwärtig stehen auf englischen Werften 13 Schiffe für Oesterreih-Ungarn mit 37180 & im Bau. (Das Handels-Museum.)

Summe

Ausfuhr der Shweiz nah den Vereinigten Staaten von Amerika in den Monaten Januar bis April 1900. ; Fanuar bis April 1899 19090 Franken Seidene und halbseidene Stückwaare . 5 407 568 6113 833 Beuteltuh . .. 332 955 403 991 Bänder (seidene und halbseidene) . . 1767 233 1945 850 Seidengarn ¿ h 222 721 Floretseide . A 402 442 771 710 Seidenwaaren insgesammt . 7910 198 9 45 ( 209 Stickereien . 13 105 783 15 443 818 Wolle, roh E 6 319 56 342 Wollengarn A 1 533 Baumwollgarn is 6 299 63 779 Baumwoll- und Wollgewebe 1031 011 1334 036 Strickwaaren 424 038 422 094 Strohgeflehte . . 628 642 584 571 Übren und Uhrenbestandtheile . . . 1041 007 1 636 530 Bijouteriewaaren 150 706 155 6%5 ite af Ls 45 140 79 717 Wißenschaftliche Instrumente . . . - 14 035 25 816 Maschinen 87 249 68 105 Kurzwaaren 75 602 90 529 Katholische Kultusartikel . . . 25 230 Häute und Felle 554 240 626 296 E aa 28 686 60 332 Anilinfarben S EIOT B08 1 442 292 Ändere- Farbstoffe und Chemikalien . 213 139 200 204 Käse 1 235 713 1225 365 Kond 122 647 51 151 Chokolade 268 05 22 385 Spirituosen Ls 55 243 45 788 Veriitdents 92 755 318 305 Veberbaupt . 28 179-828 33 410 345, (Schweizerishes Handel8amtsblatt.)

Betheiligung der wichtigsten Länder am Außenhandel Favyans im Jahre 1899.

Die Betheiligung der wichtigsten Länder am Außenhandel Japans im Jahre 1899 stellte ih nah einem jüngst veröffentlichten dritishen Konsulatsberihte (nah dem Werth in Pfund Sterling),

wie folgt: f : Einfuhr Ausfuhr

Britisches Reich: Großbritannien 4577812 1150557 5 728 369 Hongkong 749 134 3500571 4249709 Britisch-Indien 4 479 813 618 834 5098 647 Australien 174426 221513 395 939 Canad «+4 +2 1808) 980 722 259 303 _ 9999 766 95732197 195731 963 3901205 6525 092 10 426 297 . 588835 3087800 36766395 Deutschland 1798013 8387603 2185616 Ga ss 9 928 539 4109 573 7038112 Non den industriellen Verhältnissen in Japan während des leßten Fahres meldet der Bericht nur günstiges. Die japaniscWe Industrie, so führt er aus, befand ih 1899 in einem blühenden Zustande. Ob- wohl die Idee, welche vor einigen Jahren manchen Vrts herrschte, daß die Japaner mit ihren Erzeugnifsen den Weltmarkt würden er- obern fönnen, bereits abgethan ist, so kann doch keine Meinungéver- schiedenbeit darüber obwalten, daß sowohl der Handel wie die In- dustrie \hnelle Fortschritte machen. Woran es den Japanern fehr fehlt, ist das Kapital und wirksame Organisation. Wenn Japan genügendes ausländishes Kapital dadur heranziehen könnte, daß es zur Anlage desselben im Lande ermuthigte, wenn fkleinere japanische Geschäfte und Fndustrieunternehmungen, deren cs so viele im Lande giebt, sich vereinigen wollten und tadurch arößere Betrieb®- kapitalien hafen, und wenn die Fapaner überhaupt ihrer Industrie gegenüber dasjenige Operationstalent bethätigen würden, welches sie in so hobem Maße bei der Entwickelung ihrer Flotte und ihres Heeres bewiesen haben, jo würden sie zweifellos weit mehr erreichen als jeßt. Kürzlich hat sih das Bestreben gezeigt, größere Kapitalien zu shaffen dur Vereinigung von Spinnereigesellschaften, von Banken und anderen Unternehmungen. (Das Hizundelé-Museum.)

Zufammen

Vereinigte Staaten . . Frankreich

Einfuhr von Lokomotiven na ch Sapan.

Im Jahre 1899 sind in Japan 15 Lokomotiven gebaut worden, und zwar in den Werken der Kobe- Eisenbahnstation und in den Werkstätten der Sanyo-Eisenbahngesellshaîït. Man nimmt an, daß die in Japan hergestellten Maschinen sich viel billiger ftellen als die aus dem Auslande bezogenen; es ist indessen fraglih, ob diese An- nabme richtig is, wenn alle Auslagen, besonders au die Abnvßung

28 16 036 17 1790.

der Werkstätten und dergl., in Betracht gezogen werden. Nach der