1900 / 146 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1900 18:00:01 GMT) scan diff

L Auf Jhren Bericht vom 16. Dezember d. J, will Jh hierdurch genehmigen, daß das der ib urter Uen zu Frankfurt a. M. gewährte Privi- egium zur Auêgabe von Juhabérpapieren auch unter den, rah den vorgelegten, notariell ‘beglaubigten rotokollausfértigungen vom 8. und 14. Novem- er d. J. ordnungsmäßig beschlossenen Statuten- änderungen in Kraft bleibt, vorausgeseßt, daß die Sang dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt. Die Berichtsanlagen erfolgen anbei zurü. Neues Palais, den 27. Dezember 1899, (gez) Wilhelm R. {gegs.) von Miquel, von Pagen, Schönstedt, rhr. von Rheinbaben. An die Minister der Finanzen, für Landwirth- schaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des

Innern. Statut der Frankfurter Hypothekenbank.

Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 27, Dezember 1899,

Firma, Sih, Gegenstand, Grundkapital und

Aktien. Art. 1. Unter der Firma Frankfurter Hypothekenbank besteht auf Grund der am 8, Dezember 1862 er- theilten Staatsgenehmigung eine Aktiengesellschaft mit dem Siy in Frankfurt a. M.

Gegenstand des Unternehmens ift die bypothe- karishe- Beleihung von Grundstücken, die Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypotheken und der Betrieb der in §5 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 den Hypothekenbanken weiter gestatteten Ge- schäfte nah Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen.

Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefrn und anderen Schuldverschreibungen wird unter Verzicht auf bie für ältere Banken in § 48 des Gesetzes ge- gebene R lediglih gemäß §S 7, 41 und 42 des Gefeßes dahin begrenzt, daß deren Gesammtbetrag aus\s{cließlich der in § 41 bezei- neten Kommunalobligationen den 15 fahen und ein- \{ließlich dieser Kommunalobligattonen den 18 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des gesehz- lichen Reservefonds nicht übersteigen darf.

Art. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft be- trägt 15 Millionen Mark, eingetheilt in 15 000 Jn- haberaktien zu 1000 4

Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Ausgabe der Alticn für einen böberen als den Nennbetrag beschlichen und hat in diesem falle den Min destbetrag festzusetzen.

Auf Verlangen eines Aktionärs find seine Aktien auf seinen Namen umzus{reiben.

Vorstand.

Art. 3. Der Vorstand (die Direktion) besteht aus wei oder mehr Mitgliedern. Der Auffichtsrath be- Éimmt die Zahl, wählt die Mitglieder und regelt das Verhältniß derselben zu einander und zu der Ge- sellschaft. 5

Art. 4. Zu Willenserklärungen für die Gesell- saft, insbesondere zur Zeichnung der Firma bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines solhen und etnes Prokuristen, sofern nit einzelnen Prokuristen ausdrücklich die Befugniß er- theilt ist, zusammen mit einem aaderen Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.

Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Bornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten ven Geschäften ermächtigen.

Auffichtsrath.

Art. 5. Der Aufsichtsrath bestegt aus mindestens neun von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Dieselben können längstens auf fünf Jahre, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen General- versammlung gewählt werden, welhe über die Bilanz r das vierte Eestrttajale nah der Ernennung be- chließt; das Geschäftsjahr, in welhem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.

Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die General- versammlung die Zahl der Mitglieder und regelt deren Amtsdauer.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts- dauer aus, \o bilden bis zur nähsten Generalversamm- lung die verbleibenden Mitglieder den Aussichtsrath. Ist deren A unter sechs gesunken, so muß die Generalversammlung alsbald berufen werden. Die Neuwahl gilt für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Austretende Mitglieder ps wieder wählbar.

Von den Mitgliedern ciner offenen Handelsgesell- \{aft oder von den Vorstandsmitgliedern einer Aktien-

esellshaft darf immer nur eines Mitglied des Auf- cht8raths sein.

Art. 6, Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat 15 Aktien der Gesellschaft bei derselben zu hinter- legen, über welhe es vor ertheilter Entlastung nit verfügen darf.

Art. 7. Der Aufsichtsrath wählt in der auf die ordentlihe Generalversammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsißenden und einen Stell- vertreter decselben.

Art. 8. Der Aussichtsrath hat die Geschäfts- führung der Gesellshaft in allen Zweigen der Ver- waltung zu überwahen und ih zu dem Zwecke yon dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrihten. Er kann jederzeit über diese Angelegen- heiten Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbs oder durch einzelne von ihm zu bestim- mende Mitglieder die Bücher und Schriften der Ge- sellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschafts- kasse und die Bestände an Werthpapieren untersuchen. Er a die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vors{läge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalverfa:umlung Bericht zu erstatten.

Ihm steht ferner zu:

1) die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Vertretung. der Gesellschaft gegenüber denselben (vergl. Art. 3); C

2) die Feststellung der allgemeinen Grundsätze für

- den Betrieb der verschiedenen Geshäftszweige,

insbesondere der Grundzüge der Bedingungen ür LotuerarisGe und andere Darlehen, der nweisung über die Werthsermittelung der Grundstücke, der Anweisung über Beleihung von

ert 4 eren ; die Feststellung des Finefn es der aus9zugeben- den Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, des Schemas, nah welchem dieselben aus- Meigen sind, und des Nennwerthes der e;

4) ‘die in Art. 23 Nr. 1 und Art. 24 vorgesehenen

Bestimmungen bezüglich der Reservefoids. Seiner Zustimmüng bedarf :

5) die Ano von Prokuristen und Handlungs- bevollmächtigten ; die Anstelluna von Beamten, welhe mehr als 3000 #4 Gehalt | bejiehen oder mit längerer als der gesetlihen Kündigungsfrist

. angestellt sind; die Bestellung von Taxatgoren; die Gewährung hypothekarisd;er Darlehen, sowie die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen- Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Ge- währleistung durch eine folie Körperschaft oder an Kleinbahnunternehmungen ; der Erwerb von Grundstücken zur Anschaffung von Geschäftsräumen ;

10) die Veräußerung von Grundstücken ;

11) die Bestimmung derjenigen Bankhäuser, bei Be Gelder zinsbar angelegt werden ollen;

12) die Festsetzung der aus dem Jahresgewinn den

Beamten zu gewährenden Vergütungen.

Der Aufsichtsrath kann die unter 7—11 genann- ten Befugnisse für die zwischen scinen Sißzongen liegende D einem von ihmaus seiner Mitte erwählten Auéschufje übertragen, der Aus\{uß für die laufenden Geschäfte einzelne Mitglieder delegiren. Auch kann der Vorstand widerruflich und vorbehaltlih der Be- rihtecstattung in nächster Sitzung des Aufsichtsraths bezw. Ausschusses zum selbständigen Abschlusse von Darlehensge\cäften ermättigt werden.

Art. 9. Der Aufsichtsrath versammelt #ch auf Berufung des Vorsißenden. Auf Antrag zweier Mit- grierer des Aufsichtêraths oder Vorstands ift er zu

erufen.

Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sigzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. Juasofern es sh um ihre per- sönlichen Angelegenheiten handelt, findet diese Theil- nahme nit ftatt.

Art. 10. Der Aufsichtsrath ist beshlußfähig,, wenn die Hälfie seiner Mitglieder anwesend ift.

Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Wabl eines Vorstandsmitglieds ist die Zu- stimmung der Mehrheit sämmtlicher Aussichtörathe- mitglieder exforderlih; für andere Wablen gelten die Bestimmungen des Art. 21,

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein

Protokoll aeführt uad von den in der Sitzung an-

wesenden M'tgliedern unterzeichnet.

Art. 11. Der Voisitzende ift berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsraths durch Zirkularabstimmung herbets- zuführen, sofern von keiner Seite Widerspruch gegen diese Abstimmungsart erhoben wird.

Art. 12. Ausfertigungen des Aufsiht?raths werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitgliede unterzeichnet.

Art. 13. Der Auffichtsrath bezieht neben Erfaß seiner Auslagen als Vergütung für seine Thätigkeit einen Antheil am Jahresgewinn der Gesellschaft (Tantième), welher von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen fowie nach Abzug ciner 49/gigen Dividende verbleibenden Reingewinn zu bercchnea ist. Würde in einem Ge- schäftsjahr dur bestimmung8gemäße Verwendung eines Reservefonds eine Verminderung der Reserven eintreten, so ist auch deren Betrag an dem tantième- pflichtigen Reingewinn in Abzug zu bringen. ets hierrnach zu berechnende Gewinnantheil be- rägt :

1) wenn die Generalyersammlung keine außer- ordentlihen Nücklagen beschließt, 109/65; 2) wenn dieselbe solhe Rüdcklagen beschlicßt, N jedoch keinesfalls mehr als im Falle L, Generalversammlung.

Art. 14. Die Generalversammlungen werden in Frankfurt a. M. abgehalten.

Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vter Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.

Außerordentlihe Generalversammlungen find zu berufen, wenn Aufsichtsrath oder Vorstand es für erforderlih erachten, oder Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung \chriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Art. 15. Die Berufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zweckes durch einmalige Be- kanntmachung in den Gesellshaftsblättern so zeitig zu erfolgen, daß für die Hinterlegung der Aktien Art. 16) mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der

ag des Erscheinens der Bekanntmachung und der leßte für die Hinterlegung zulässige Tag find hierbei niht mitzurechnen.

Art. 16. Berechtigt zur Theilnahme an der Ge-

neralversammlung und zur Ausübung des Stimm- rechts in derselben ist nur, wer die von ihm zu ver- tretenden Aktien spätestens aim dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmeldet und leihzeitig für die Zeit bis nah abgehaltener Ver- Tainfung entweder bei der Gesellshaft oder bei einer von derselben genehmigten anderen Stelle oder bei einem Notar hinterlegt, auch in den beiden leßteren Fällen die Bente qung ungesäumt durch Vorlage des ftlecequngoiEe nes nahweifst.

Bevollmächtigte haben binnen gleicher Frist schrift- lihe Vollmacht einzureichen; dieselbe bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.

Art. 17. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Wer dur die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden sfoll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nit für Andere ausüben.

Art. 18. Der Vorsißende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter oder ein von dem Aufsichtsrath

ewähltes anderes Mitglied desselben eröffnet die

eneralversammlung und führt in derselben den Vor- sig. Derselbe ernennt zwei Stimmenzähler.

Mit dec Führung des Protokolls über die Be- [wlüsse der Generalversammlung is ein Notar zu

eauftragen. Ein D EOn der erschienenen Aktio- näre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien ist vor der ersten Abstim- mung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsigenden zu unterzeihnen und dem Protokoll beizufügen.

Art, 19. Der Generalversammlung steht zu:

1) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung \o- wie über die Entlaftung des Vorstandes und

nit gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung ein-

ersten vier Monaten des Ge\chäfisjahres für das verflossène Ges, f hr eine Bilanz, eine Gewinn? und Verlustréchnung sowte einen, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwidelnden Bericht dem Auf- sihtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. y Diese Vorlagen sind spätestens zwei Wochen

vor dem Tagé, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, jedem Afktionär auf e in einem Ab- dryuck mitzutheilen, auch während der leßten zwet Wochen -in. dem Geschäftöraum der Ge- le0chaft zur Einsicht der Aktionäre aus- zulegen.

2) Wahl der Mitg!teder des Aufsichtsraths;

3) Beschlußfassung über Aenderung des Gefell- schaftsvertrags und Auflösung der Gesell-

[haft ; 4) Beschlußfassung über fonstige, auf der Tages- ordnung angekündigte Anträge. Art. 20. Zur Beschlußfassung anzukündigen sind Anträge des Aufsichtsraths, Anträge des Vorstands und ferner solGe Gegenstände, hinsihtlich welcher Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen , die Ankündigung \{hriftilich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nitt ordnungsmäßig mindestens eine Woche vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, angekündigt ift, können Beschlüsse

fache Stimmenmehrheit nicht ausreihend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem genannten Tage stattfinden.

Zur Beschlußfassung über den in der Generalyer- sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer avßer- ordentlihen Generalversammlung sowie zur Stellung von Anträgen und ¿u Verhandlungen ohne Beschluß- fassung bedarf es der Ankündigung niht. Die Zu- lässigkeit der Stellung solher Anträge und der Ver- häudlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nit von dem Aufsichtsrath oder Vorstand aus- aehen, davon abhängig, daß dieselben mindestens dret Tage vor der Generalversammlung dem Vo1sitzenden des Aufsichtéraths \christlich mitgetheilt worden sind.

Art. 21. Beschlüsse und Wablen erfolgea \chrift- li, sofern nit eine andere Ait der Abstimmung einhellig genehmigt wird.

Beide bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stiwmen. Diese Mehrheit genügt au zu Be- {lösen über Erhöhurg des Grundkapitais und Aenderung der Gesellschaftsblätter, Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ift er- forderlich zu anderen Akänderung?n des Geséllschafts- atiraos und in den sonst geseßlich vorgesehenen

ällen.

Ergiebt bei Wahlen die erfte Abstimmung weder eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, noch Stimmengleihheit, fo werden diejenigen, welche die taeisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gebraht. Bei Stimmenglethheit entscheidet das Loos.

Vilanz, Gewiunvertheilung u. Reserven.

Art. 22, Geschäftsjahr der Geellschaft ijt das Kalenderjahr. e

Art. 23. Von dem jährlihen Reingewinn ift: zustellen, und zwar in den gefeßzlihen Reserve- fonds, sofern derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nich: überschreitet; im anderen Falle hat der Aufsichtsrath zu bestimmen, welhe Reservefonds zu dotiecen oder zu bilden sind.

Sodann sind 4% des Grundkapitals als Dividende an die Aktionäre ¿u vertheilen. Demnächst sfiad dem NRetngerotnn diejenigen Beträge zu entnehmen, deren Verwendung zu außerordentlihen Abschreibungen und Rüdk- lagen die Generalversammlung beschließt. Bon dem hiernach verbleibenden Betrag fommen in Abzug die in Art. 13 vorgesehene Tantiòme des Aufsichtsraths, die vertrag3- gemäßen Tantiòmen des Vorstands und die gemäß Art. 8 Nr. 12 den Beamten gewährten Bergütungen.

5) Ueber die Verwendung des Restes, inébesondere die daraus zu vertheilende weitere Dividende beschließt die Generalversammlung.

Art. 24. Der geseßlihe Reservefonds is zur Deckung eines aus der Bilanz ih ergebenden Ver- lustes bestimmt.

Ueber die Verwendung der weiteren Reserven be- {ließt der Aufsihtörath, sofern niht bei beren Bil- dung die Generalversammlung ih die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten hat.

Die Zinsen sämmtlicher Reserven fließen in die allgemeinen Einnahmen der Gesellschaft: Darüber, ob unv eventuell in welhèr Weise die Reserven ge“ trennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwalten seien, bestimmt der Aufsihts:ath.

Bekauntmachungen.

Art. 25. Bekaantmachungen der Gesellschaft er- folgen dur die geseßlich oder statutgemäß berufenen Gesellshaftéorgane mittels Einrückung in den Deutschen Reichs-Anzeiger und die Frankfurter

eitung. Die Beifügung von Namensuaterschriften ist niht erforderlih. Einmalige Bekanntmachung

enüzt, sofern nicht mehrfahe geseßlich vorge- fricben ist.

Würde die Frankfurter Zeitung eingehen oder aus anderem Grunde Bekanntmachungen in derselben nicht erfolgen können, fo genügt bis zu anderem Be- \chlufse der Generalversammlung die Bekannt- machunz in dem Deutschen Reichs-Anzeiger.

neaN Sagzung der Hannoverschen Bodenkredit-Bank.

Wir Wilhelm vou Gottes Guaden König von Preufen 2c. wollen, nahdem unter der Firma (Li e Bodenkredit-Bank“ mit dem Sih in E eine Aktiengesellshaft zum Betriebe des

ypoth-ekenbank- und Kommunal-Darlehensgeshäfts errichtet ist, auf Grund des Gesetzes, wegen Aubstellung von P ¡pieren, welche eine Zahlungsverrflihtung an jeden Jnhaber enthalten, vom 17. Juni 1823 (Gejet- Sammlung Seite 75) der genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussezung, daß thre Eintragung in das Handelsregister demnächst erfolgt, nah Maßgabe ihres

zur notariellen Verhandlung vom

1) zunätst der zetnte Theil in die Reserven ein-

scheinen versehener Hypothekenpfandbriefe und Ko nal-Obligationea, wie solche im Statut bezeichnet un in Seanves desselben zu verzinsen sind, mit d

rechtlichen Wirkung ertheilen, daß B foldjer Hypothekenpfandbriefe, Kommunal - Obliga tionen und Bine Gene die daraus ; Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nah

weis daran erbringen zu müssen. ! Das. vorstehende Privilegium, welches Wir vor» behaltlih der Rechte Dritter ertheilen und dur welches eine Gewährleistung seitens des Staatez für die Sicherheit der auszugebeaden Inhaberpapier niht übernommen wird, if nach der Eintragun

der Aktiengesellschaft in das Handelsregister mit den E im geseßlichen Wege zu ver,

entlichen.

Urkündlih unter Unsecer Höchsteigenhändigen j {rift und_ betgedrucktem Königlichen Zst, nte Gegeben, Neues Palais, den 29, April 1896.

{(gez.) Wilhelm K. (ggez.) Miquel. v. Hammerstein. Schönstedt, v. d. Ne cke.

x. Allgemeine Besiimmungen.

§ 1, Unter der Fima

Hannoversche BVodenkredit:Gauk ist am 17. März 1896 eine Aktiengesell haft mit dem Siß in Hildesheim errihtet und am 21, Mai 1896 in das Handelsregister. eingetragen. Die Gesellschaft ift berechtigt, Zweigntederlafsungen innerhalb des Deutschen Reichs zu errichten. . Gegenstand des Untecnehmens ist die hypo, thefarische Beleibung von Grundstücken innerhalb deg Deutschen Reid;s und die Ausgabe von Schuldver- {reibungen (Hypo1hekenpfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hyptheken und Grundschulden.

Die Beleihung von Grundbesig in Städten von über 150 000 Einwohnern is ausgeschlossen.

§ 3. Die Bank darf außer der Gewährung Eypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur- folgende Geschäfte be, treiben :

1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung

von Hypotheken und Grundbuchschulden;

2) die Gewährung nicht hypothekarisher Dar, lehen an preußishe Körperschaften des öffent, lihen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung dur einé solhe Körper- hast und die Ausgabe von Schuldverschrei- bungen auf Grund der fo érworbenen Forde- rungen; die Gewährung von Darlehen an deutsdhe Kleinbahnunternchmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Sguld- verschreibungen auf Grund der fo ermorbenen Forderungen ; den kommisfionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften ; die Aanahme von Geld oder anderen Sachen zum Zweck der Hinterlegung, fedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen daf; :

6) die Besorgung der Einzichung voa Wechseln, Anweisungen und ähnlihen Papieren.

V-erfügbares Geld darf fie nußbar machen dur

interlegung bet geeigneten Bankhäusern, dur An- auf ihrer Hypothekenpfandbriefe und threr gemäß Abf. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverfchreibungen, durch Ankauf folher Wechsel und Werthpapiere, welhe nah den Vorschriften des Bankgeseßes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleikung von Weith- pavieren nach einer von der Hypothekenbank aufzu» stellenden Anweisung. Die Anweisung hat die be leihungsfähigen Papiere und die zulässize Höbe der Beleihung festzuseßen.

Der Erwerb von Grundstücken is nur zur Ver- hütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Be shaffffung von Geschäftsräumen gestattet.

§ 4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31, Dezember. Die Dauer der Gesellschaft is nit beshränkt. :

5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft er- folgen durch den Deutschen Reichs. Auzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Ix. Grundfapital. ..

6. Das Grundkapital der Gesellshaft beträgt

eine Million Mark und ist voll eingezahlt. Daëéselbe

ist in eintausend auf den Jahaber lautende, unter

fortlaufenden Nummern ausgefertigte Aktien über je etntausend Mark Nennwerih zerlegt.

Die Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ift ftatthaft.

S 7. Die Aktien, Gewinnantheilsheine und Er neuerungs\cheine sind nah einem vom Aufsihtsrath aufzuftellenden Muster auszufertigen und vom Vor sißenden des Aufsichtsra1hs und“ dem Vorstande zu unterzeihaen. An Stelle der ‘eigenhändigen Unter {rift finn eire- im Wege der mechanischen Verviel- fältigung hergestellte Nameneuntershrift treten.

8 8, Den Aktien sind G winnantheilscheine für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren und Erneuerungsscheine beigefügt. t

§ 9, Die Auszahlung der Gewinnantheile erfolgt bei den vom V-rstand bekannt zu machenden Zahlstellen nah ihrer Feststellung dur die Generalversamm lung gegen Aushändigung der Gewtnnantheil Heine für das betreffende Geschäftsjahr. Gewtnnantheile, welt innerhalb vier&ahre nah dem auf die Fälligkeit fol

enden 31. Dezember niht zur Einlösung vorgelegt find, vegjäbren zu Gunsten der Gesellshaft.

§ 107 Ist eine Aktie, ein Gewinnantheilshein oder ein Erneuerungsschein infolge einer B“ s{ädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf niht mehr geeignet, so ist der Vorstand ermähtil, sofern der wesentliche Jahalt und: die Unterscheidung!“ merkmale der Urkunde noch mit Sicherheit l kennbar sind, eine neue Urkunde gegen Aushändiguns der beschädigten oder verunstalteten zu ertheilen. De o vg hat der Berechtigte zu tragen und vol ¡uschießen.

8 11. It cine Aktie abhanden gekommen t! vernichtet, so kann sie im Wege des Aufge e verfahrens für kraftlos erklärt werden. Mil i Kraftloserklärung der Aktie erlischck auch der

cheinen.

das Ausschlußurtheil erwirkt hat, eine neue

klärte zu ertheilen. Die Kosten hat der Ber

Aufsichtsraths. Der Vorstand hat zu diesem Zwecke in den

anliegenden, Lr, Mär d. J. verlautbarte Statuts dur gegen- wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-

Erneuerungs\hein an Stelle der für kraftl zu id n und vorzuschießen.

qung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zig, 4 mmy, 4

jeder Inhaber

hervorgehenden j

} Vorschriften der S8 1133,

spres aus den noch nicht fälligen Gewinnanthell' E Der Vorstand it ermdias demjenigen, wle nebst noch nit fälligen Gewinnantheilseinen f Î

Eine besondere Kraftloserklärung abhanden ge-

fommener oder vernihteter Gewinnantheilsheine oder

etungssheine fitdet nit statt.

C ein Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der ' bisherige Inhaber den Verlust der Gesellschaft vor dem Ablaufe der Vo:- segungsfrist ( 9) angezeigt, so kann der bisherige Fnhaber na dem Ablaufe der frist die Leistung von der Gesellschaft verlangen. er Anspruch ift ausgeschlossen, wenn der abhanden gekomtnene Schein der: Gesellshaft zur Einlösung prrelogt oder der Anspruch aus dem Scheine gerihtlich geltend ge- macht worden ift, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerihtlihe Geltendmachung nah dem Ab- laufé der O erfolgt ift.

Neue Gewinnantheilsheine dürfen an den Fnhaber dez Erneuerungssheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besißer der Aktie der Ausgabe wider- sprohen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besißer der Aktie auszuhändigen, wenn er d!e Haupturkunde vorlegt.

8 12. Juterimss{eine lauten auf Namen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen über die Aktien entsprehende Anwendung.

LIL. Geschäftskreis. A. Hypothekarische Darlehne.

8 13. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benußt werden, welhe den in den §§ 14, 15 bezeihneten Erfordernissen ent-

reen.

r Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.

8 14. Die Beleihung ist auf innerhalb des Deut- schen Reichs gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nah nur zur ersten Stelle zulässia.

Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des MW'ithes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Zentralbebhörde eines Bundesftaats kann die Beleihung landwirthschaftliher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesftaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Oritttheilen des Werthes gestatten.

§ 15. Der bet der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks tarf den dur sorgfältige Ermitte- lung festgestellten Verkaufswerth niht übersteigen. Bet der Feststellung dieses Werthes {find nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der E-- trag zu berücksihtigen, welhen das Grundstück bei ordnungsmäß'ger Wirthschaft jedem Besizer nach- haltig gewähren kann.

Soweit yor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentlide Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeshäßt werden, kann der Bundesrath be- stimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine folhe Abschägzung fest- gestelten Werth nicht übersteigen darf.

Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver- wendeten Hypotheken an Baupläten sowie an solchen Neubauten, welche nzch nit fertiggestellt und ertrags- fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckang der Hypothekenpfand- briefe benußten Hypotbeken sowte den halben Betrag des eingezahlten Grunktkapitals nit übe-s{hreiten. Im übrigen find Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag niht gewähren, insbesondere an

| Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung

bon Hypothekenpfandbriefen ausges{chlosen. Das Gleiche gilt ron Hypotheken an Slerticobeton: Hypo- theken an anderen Berechtigungen, für welche die sh auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, find von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Be- rehtigungen einen dauernden Ertrag niht gewähren, § 16. Die hypothekarishen Darlehen sind in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken- psandbriefen der Bank zum Nennwerth ift zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diefem

E Falle ist dem Schuldner urkundlih das Recht ein-

zurâumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, welche derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nah dem Nennwerthe zu bewirken.

h Hypothekenpfandbriefe,- die bei--der amtlihen-Fest-

legung des Börsenpreises niht unterschieden werden, n im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der- elben Gattung gehörig.

§ 17, In den von der Bank verwendeten Dar- lehnsprospekten und Antragsformularen sind alle Be- stimmungen über die Art der Auszahlung der Dar- leben, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die

öhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem

uldner obliegenden Leistungen über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und üdzahlung auf;unehmen.

ÿ 18, Im Falle einer Vershlehterung des be- liehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftlihes Verfahren des Besigzers- nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die 4 1135 des Bürgerlichen Geseßbuches über das Recht des Gläubigers auf so- fortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in denehüng des Betrages Anwendung, für welchen in uo verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr le nah dem Gesez oder der Saßung erforderliche ecung vorhanden ‘ist. Ueber diefen Betrag hinaus e ih die Bank für den Fall einer Verminderung e Werthes des Grundstücks das Recht, die vor- audbedine ahlung der Hypothek zu verlangen, nicht

n. vf Bank darf si für den Fall, daß ein Theil je rundstücks veräußert und die Unschädlichkeit der der gerung für die Berechtigten nah Maßgabe est andesgeseßze von der zuständigen Behörde feft- feiert wird, keine weiteren, als die ihr geseßlich zu- vorbehete Net auf Sicherstellung oder Befriedigung

A aut niht bedungen werden, daß die Bank im j e ihrer Auflösung die vorzeitige Nückzahlung der

pothek verlangen kann.

: Dem Schuldner ist urkundlich das Recht fgzuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu gen und zurückzuzahlen.

03 Recht der Rück blung darf nur bis zu einem Bun n zehn Jahren ausges{hlossen werden. le n6, peitraum beginnt mit dec Auszahlung des Dar- der [egt falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit Darf ben Zahlung; wird nah der Auszahlung des Vereinbarung über die Zeit der Nük-

so beginnt der zehnjährige Zeitraum

Die Pian ata Hypothek ndigungéfrist darf neun Monate und bei die der Beo welche die Bank kündigen kann, auch {reiten ank eingeräumte Kündigungöfcist nit über-

Soweit eg nah diesen Vorschriften nicht gestattet

ist, das Recht des Schuldners zur Rüf;abluna Hyvothek auszuschließen, darf c die s zahlungêprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

§ 20. Bet Amortifätionsbyvotheken darf zu Gun- sten dec Bank ein Kündigungsrccht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, w-lhe der Bank ‘das Recht einräumt, aus befonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen wird hierdurch nicht berührt. ;

Die Jahreskleistung des S@uldners darf nur die L enan Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent-

§ 21. Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nit überst:igenden Aeiträli bia ausgeschoben werden. Jst in einem folchen Fall in- folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrißten, so ist dieser in dex Darlehnsurkunde er-

dtlih zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres H ergebenden NRéstkapital berehnet werden; der Mehrbetrag der Jahreèleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

§ 22. Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisations- hypothekea in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bark nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und ge» eignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedo keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht un) der Schuldner verlangt, daß die späteren Fahres- leistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgeseßt werden; in diesem Fall darf bet den im § 23 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährlihe Tilgungébeitrag weniger als ein Bier. theil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals be- tragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen,

Die Bank darf sih von der Vecvflichtung, in An- sehung des amortisierten Betrages die ihr bebufs der Berichtigung des Grundbus, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theil ypotheken- briefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliezenden Handlungen vorzunehmen, im voraus Fn dr A

ie Bank hat nah VeröffentliGung der Jahres- bilanz jedem SHuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am S@lusse des Vor- jahres amortisiert war.

B. HSHypothekenpfandbriefe.

§ 23. Der Gesammtbetrag der im Umlauf be- findliden Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit dur Hypotheken von mindestens gleiher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedect fein.

Die Deckung muß , foweit Hypotheken an land- wirthschaftiihen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortifationshypotheken bestehen, bet denen der jährlihe Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, fallWfolhe Hypotheken vor der Zeit zu- rüdbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.

Steht der Bank etne Hypothek an einem Grund- stüde zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Anfay gebraht werden, mit welhem fie vor dem Erwerbe des Grundstücks dur die Bank als Deckung in Ansay gebracht war. Hat die Bank ein Grundstü zur Verhütung von Verlusten an einer ibr an dem Grundftücke- zustehenden Hypothek oder Grunds{huld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelö|hten Hypothek oder Grund- \chuld für-sih eine Grundschuld- eintragen“ laffen, so findet auf diese die Vorschrift entsprehende An- wendung.

Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeshriebene Deckang in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung etnes entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen fofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Neichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu erseßen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Be- trag in Ansay gebracht werden, der um fünf vom Hundert d2s Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

§ 24. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bejiimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 23 Abs. 4 sind die ersazweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Negister einzu- tragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeihnen.

S 25, Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am leßten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren, und den nach Abzug aller Rükzahlungen oder sonstigen Min- derungen si ergebenden Gesammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypotheken- register eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt- betrag der an diesem Tage in das Register ein- getragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindliten Geldes im Deutschen Reibs-Anzeiger und in den für die Veröffentlihungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder sölche Hypotheken eingetragen, die nit ihrem vollen Betrage nah zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nit in Ansaß kommen.

8 26, Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfzehnfahen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des auss{ließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief- gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben.

§ 27. In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtéverhältniß zwischen der Bank und den Pfandbtiefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, anbbelonere A Qu My I der Hypo- thekenpfändbriefe, er zu .

Die Bank darf auf das Reht zur Rückzahlung

der Hypothekenpfandhbriefe höchstens für einen Zeit-

raum yon zehn ahren verzihten. Deo Pfandbrief-

8Hdubigern darf ein Kündigungsreht nit eingeräumt rden.

§ 28. Die Ausgabe von Hypothek enpfandbriefen, deren Einlöfungewerth den Nennwerth übersteigt, ist nit Ne Ses

§ 29, Die Hypothekenpfandbriefe, die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine werden nah einem vom Aufsichtsrath festzustellenden Schema ausgefertigt und vom Vorsißenden des Aufsichtsraths und vom Vor- stand unterzeichnet. Zur Unterzeichnung genügen im Wege der mechanischen Vervtelfältigung hergestellte Unterschriften.

§ 30. Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf Jn- haver und sind verzinslich, Denselben werden halb- jährli zahlbare Zinsscheine für etnen Zeitraum von hôstens zwanzig Jahren und ein Erneuerungs\{ein beigefügt. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen Aushändigung des betreffenden Zins[cheins bei der Kasse der Gefellshaft und dn auf den Zinsscheinen angegebenen oder anderweitia bekannt geinächten Zahl- stellen. Zinsscheine, welche innerhalb vier Fahren a dem U Ta Fälligkeit L 31, Dezember ni zur Einlösung vorgele nd, verjähren zu Gvrysten der Gesellschaft. N es

5 31. Die Einlösung der Hypothekenyfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder dur Baareinlösung nah vorgängiger Kündigung oder Ausloosung. Dié Aus- loofungen geschehen zu notariellem Protokoll. Die gekündigten oder geloosten Nummern, der Fâlligkeitê- termin und die Einlöfungsstellen werden durch das Gesellschaftsblatt dreimal in angemessenen Zeiträumen betanyt gemadht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Fälligkeitstermin. Mit dem Fällig- keitstermin hört dite Verzinsung der Hypotheken- pfandbriefe auf.

§ 32. Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgekoosten Hypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung zum Nenuwrrtze bei den bekannt zu machenden Zahlstellen. Bet der Rückzahlung sind mit dem Hypothekenpfandbriefe die bis zum Aus- zahlungêtermine noch nit fällig gewordenen" Zins- \Zeine einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird.

§_ 33. Der Anspruch aus den Hypothekenpfaud- briefen erlisht mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritt dec Fälligkeit.

§ 34. Die Bestimmüngea des § 10 finden auf bejhädigte oder verunstaltete, die des 8 11 auf ab- handen gekommene oder vernichtete Hypothekenpfand- briefe, Zinsscheine und Erneuerunzsscheine entsprehende e Ei heit der Hypoth

° erheit der Hypothekenpfaudbriefe.

S 35, Die Sicherheit der Hypothekenpfandbortefe un5 deren Zinsen wird gebildet

1) dur die von der Bank erworbenen Hypotheken

und Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage;

2) 208 das gesammte sonstige Vermögen der

ank,

§ 36. Durch die Aufsichtsbehörde wird nah An- hôcung der Bank ein Treuhänder sowie ein Stell- vertreter bestellt.

§ 37. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckang für die Hypotheken- pfandbriefe jederzcit vorhanden ift.

Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung dec Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des § 24 in das Hypothekenregifter eingetragen werden.

Er hat die Hypöthekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit etner Bescheinigung über das Vorhandensein der vorshriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.

Gine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie cin in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Tréu- händers in dem Register gelö\cht werden. Die Zu- stimmung des Treuhänders bedarf der scriftlihen Form ; sie kann in der Weise erfolgen, day der Treu- händer seine Namensunterschrift dem Löschungs- vermerk im Hypothekeiregister beifügt.

§ 38. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpapiere und das gemäß § 23 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlufse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften diefer Sagung herausgeben.

c ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregiftér mitzuwirken, soweit die übrigen in das Negister ein- getragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckuang dec Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorshriftsmäßige Deckung beshafft. Ist die Bank dem Hypothekenshuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor- nahme der im § 1145 des Bürgerlihen Geseybuhs bezeichneten Handlungen verpflihtct, so hat der Treu- händer die Urkunde au dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Vorausseßungen nicht vorliegen ; wird die Hypothek zurückgezahlt, fo ift in dem leyteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Ver- wahruxg gemäß Abs. 1 zu übergeben.

Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat dec Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ift, eine andere Deckung zWe beschaffen,

§ 39, Der Treuhänder ist befugt, Lei die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie fih auf die Hypsothekenpfandbriefe und auf die p pu Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken eziehen.

Die Bank is verpflichtet, von den Kapitalrück- ¡zahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetra- genen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfand- briefgläubiger erheblihen Aenderungen, welche diese Fypotheten betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen. /

D, Schuldverschreibungen. § 40. Werden auf Grund nit hypothekarischer Darlehen, die an preußische Körperschaften des öfent- lihen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewähr- leistung durch cine solche Köiperschaft gewährt find,

edes D je V egenden Darlehnöforderungen d i 8 93 Abs. N 20 25, 97 28 16 L

cibungen und die ihnen zu Grunde

Shultverss reibungen ‘ausgezeben, fo finden auf diese

1, 4 und der 7, 28, 36 b “eh o evende Anwendun H Y e Schuldverschreibungen, we e Bank gemä Abf\. 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzure nung langen

Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe den für

¡ ) U bs die leßteren im § 26 beslimmten Höchstbetrag ni um mehr als den fünften Theil übersteigen. E Æ

. Werben von einer Hypothekenbank auf Grund ‘von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmun- gen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuld- vershreibungen ausgegeben, fo finden auf: diese Schuld- verschreibungen und die thnen zu Grunde liégenden Darlehnsforderungen die im § 40 Aos. 1 &ngeilibêten Vorfchriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeihneten Weise aus- gegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vocschriften des § 26 und des 40 Abs. 2 den Hypothekenbriefen glei. Auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, dite an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung dur cine in- ländishe Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, werden Schuldverschreibungen einer und der- selben Art au3gegeben, denen beide Arten von For- derungen zur Deckung dienen. Jn dem Geschäftsbericht oder in der Vilanz is der Gesammtbetrag der For- ernen der einen und der anderen Art ersihtlih zu machen.

TV. Verfassung und Geschäftsführuug.

§ 42. Die Organe der Gesell|chaft sind N

1) der Vorstand,

2) der Aufsichtsrath,

3) die Generalversammlung. L) Vorftaud.

§ 43. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern nah Bestimmung des Aufsichtsraths. Sie werden vom Aufsichtsrath zu notariellem Proto- kolle gewählt unter Errichtung eines Vertrages, welcher ihre festen Bezüge und ihren Antheil am Jahresgewinn fesiseßt.

Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit widerruflich, unbeshadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

§ 44. Dec Aufsichtörath kann ftellvertretende Mitglicder de-s Vorstands bestellen. Füc ihre Wirk- samkeit bedarf es des Nachweises der Verhinderung der Mitglieder des Vorstands nicht.

Die für die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.

S 45. Die Gesellschaft wird dur den Vorstand ger:chtlich und außergerihtlich vertreten.

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber ver- pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welhz durch Beschlüsse des Aufsichtsraths für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgeseßt sind.

§ 46. Der Vorstand darf etnen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen.

§ 47. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstands für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines Mitglieds des Vorstants und eines Pro- kuristen oder zweier Prokuristen,

, Ver Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeilnenden zu der Firma der Gejellschaft ihre Namensunterschrist hinzufügen.

2) Aufsichtsrath.

_8 48. Der Aussichtsrath besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche von der Generalversamm- lung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Ge- neralversamm ung gewählt werten, welche über die Vilanz für das vierte Geschäftsjahr nah der Er- nennung beschließt; das Geshäftzejahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nit mitgerechnet.

Jedes Jakr tritt der fünfte Theil der Mitglieder, das erste ‘Mal nah dem Loos, aus; ist die Zahl der Mitglieder dur fünf nicht theilbar, so scheidet für Ie Paf S und für den Rest je ein Mit- glied aus,

Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Die Bestellung zum Mitglied des Aufsicbtsraths lann au vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ift, dur die Generalversammlung widerrufen werden.

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsraths vor Ab- lauf feiner Amtsdauer aus, so kann für dea Rest derselben die nächste Generalversammlung eine Neu- wahl vollziehen.

§ 49, Der Aufsichtsrath wählt alljährlich nah abgebaltener ordentliher Generalversammlung einen Vorsigenden und einen ftellvertretenden Vorsitzenden. Vie zur Vornahme diejer Wahl erforderliche Ver- fammlung wird durh das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied geleitet.

Im Falle der Behinderung des Vorsigenden übt

sein Stellvertreter und bet dessen Verhinderung das

an Lbentjahren älteste nicht behinderte Mitglied dessen Befugnisse aus.

§ 90. Der Vorsißende kann den Aufsichtsrath zu einer Sißung nah seinem Ermessen, muß ihn aber auf Antrag dreier Mitglieder des Aufsichtsraths oder eines Mitglieds des Vorstands, und zwar in solchen Antragçsfällen innerhalb zwei Wochen, berufen. Die Berufung ift ordnungsmäßig geshehen, wenn die Ein- ladungen rechtzeitig „befördert sind.

§ 91. Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ift.

Die Beschlüsse des Aufsihtsraths werden mit cinfaher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt ; bei Stimmengleihheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden.

Ueber die Sihungen des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, welches von den Erschienenen zu unterzeihnen ift.

§ 92. Der Vorsitzende kann nah seinem Er- messen Beshlußfassung ohne Berufung einer Si ung durch schriftliGe und bei befonderer Dringlichkeit dur telegraphische Stimmenabgabe anordnen. Die fo gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll dec nächsten E 'd8 Der Auisibtdrath hat die GelHästatüh

. Ver Au|sich¿srath hat die Ge! run der Gesellshaft in allen Zweigen der See A überwachen und fi zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Berit erstattung von dem Vorstande verlangen und sel alier V Die aud Seiten “dee Gel glieder die er un en der einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftfufse unt die Bestände. an Wert eren untersuchen.

Zu den Obliegenheiten des Au raths gehört N bie Berufung einer - (ect

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‘wenn dies im Interesse der

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2) die Prüfuni der Jahr rei ti en, der Bilanzen und der Vorlälige tue Gomhyne

über diese Prüfung an die Generalversammlung ;

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