1900 / 146 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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__ Auf Ihren Bericht vom 16. Dezember d. J. will Ih hierdurh genehmigen, daß das der Nan urter

ypothekenbank zu Frankfurt a. M. gewährte Privi- egium zur Auegabe von Jnhaberpapieren auch unter den, rah den vorgelegten, notariell beglaubigten Prot a au ea ugen vom 8. und 14. Novem-

er d. J. ordnungsmäßig beschlossenen Statuten- änderungen in Kraft bleibt, vorausgescßt, daß die Eintra ung dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt.

Die Berichtsanlagen erfolgen anbei zurü.

Neues Palais, den 27. Dézember 1899,

(gegz.) von Miquel E ti Ie dn stedt

gegz.) von Miquel, von Hammerstein, nstedt,

rhr. von Reibe

An die Minister der Finanzen, für Landwirth- |

schaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des

Innern. Statut der Frankfurter Hypothekenbank.

Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Dezember 1899,

Firma, Siß, Gegenftand, Grundkapital und

Aktien. Art. 1. Unter der Firma rankfurter Hypothekenbank besteht auf Grund der am 8, Dezember 1862 er- theilten Staatsgenehmigung eine Aktiengesell|chaft mit dem Sig in Frankfurt a. M. :

Gegenstand des Unteruehmens is die bypothe- karishe Beleihung von Grundstücken, die Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypotheken und der Betrieb der in §5 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 den Hypothekenbanken weiter gestatteten Ge- \hâfte nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen.

Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefrn und anderen Schuldverschreibungen wird unter Verzicht auf die für ältere Banken in § 48 des Gesetzes ge- gebene Uebergangsbestimmung lediglih gemäß §S 7, 41 und 42 des Gefeßes dahin begrenzt, daß deren Gesammtbetrag ausscließlich der in § 41 bezeich- neten Kommunalobligationen den 15 fahen und ein- \{ließlich dieser Kommunalobligattonen den 18 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des gesetz- lichen Reservefonds nicht übersteigen darf.

Art. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft be- trägt 15 Millionen Mark, eingetheilt in 15 000 Fn- haberaftten zu 1000 4

Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Ausgabe der Alticn für einen höheren als den Nennbetrag beschlicßen und hat in diesem Falle den Mindestbetrag festzuseßen.

Auf Verlangen eines Aktionärs {find feine Aktien auf seinen Namen umzusch{reiben.

Vorstand.

Art. 3. Der Vorstand (die Direktion) besteht aus wei oder mehr Mitgliedern. Der Auffihtsrath be- Limmt die Zahl, wählt die Mitglieder und regelt r a derselben zu einander und zu der Ge- elliaf\t.

Art. 4. Zu Willenserklärungen für die Gesell- schaft, insbesondere zur Zeichnung der Firma bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines solhen und etnes Prokuristen, sofern nit einzelnen Prokuristen ausdrücklich die Befugniß er- theilt ist, zusammen mit einem anderen Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.

Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

Auffichtsrath.

Art. 5, Der Aufsichtsrath bestegt aus mindestens neun ‘von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Dieselben können längstens auf fünf Jahre, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen General- versammlung gewählt werden, welhe über die Bilanz F das vierte Sesdattaiahr nah der Ernennung be- ließt; das Geschäftsjahr, in welhem die Ernennung erfolgt, wird hierbei niht mitgerechnet.

Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die General- versammlung die Zahl der Mitglieder und regelt deren Amtsdauer.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts- dauer aus, \o bilden bis zur nähsten Generalversamm- [lung die verbleibenden Mitglieder den Aussichtsrath. Ist deren Zahl unter sechs gesunken, so muß die Generalversammlung alsbald berufen werden. Die Neuwahl gilt für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Austretende Mitglieder o wieder wählbar.

Von den Mitgliedern etner offenen Handelsgesell- {aft oder von den Vorstandsmitgliedern einer Aktien-

esellschaft darf immer nur eines Mitglied des Auf- cht8raths sein.

Art. 6, Jedes Mitglied des Auffichtsraths hat 15 Aktien der Gesellschaft bei derselben zu hinter- legen, über welche es vor ertheilter Entlastung nicht verfügen darf.

Art. 7. Der Aufsichtsrath wählt in der auf die ordentlihe Generalversammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte cinen Vorsißenden und einen Stell- vertreter dee selben.

Art. 8. Der Aussichtsrath hat die Geschäfts- führung der Gesellshaft in allen Zweigen der Ver- waltung zu überwachen und ih zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegen- heiten Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder dur einzelne von ihm zu bestim- mende Mitglieder die Bücher und Schriften der Ge- fellshäft einsehen fowie den Bestand der Gesellschafts- kasse und die Bestände an Werthpapieren untersuchen. Er a die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vors(läge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversa:umlung Bericht zu erstatten.

Ihm steht ferner zu:

1) die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Vertretung, der Gesellschaft gegenüber denselben (vergl. Art. 3); T.

2) die Feststellung der ngemelnen Grundsäße jür

«den Betrieb der vershiedenen Geshäftszweige,

insbesondere der Grundzüge der Bedingungen 3 vtheraris@e und andere Darlehen, der nwéisung über die Werthsermittelung der Grundstüde, der Anweisung über Beleihung von Werthpa teren ; die Feststellung des Finesu es der auszugeben- den Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, des Schemas, nah welchem dieselben aus- MeSgen sind, und des Nennwerthes der e;

4) Be Art. 23 a è lid vg R a tlüenzn estimmungen zlich dèr Reservefoids3. Seiner Bustitim ng bedarf :

5) die Bestellung von Prokuristen und Handlungs- bevollmächtigten ; i

6) die Anstellung von Beamten, welhe mehr als 3000 #4 Géhalt bejiehen oder mit längerer als der geseßlihen Kündigungsfrist angestellt sind;

7) die Bestellung von Taxatoren ;

8) die Gewährung hypothekarisd;er Darlehen, sowie die Gewährung nihthypothekarischer Darlehen an Körperschasten - des öffentlichen- Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Ge- währleistung durch eine solWe Körperschaft oder an Kleinbahnuntecnehmungen ;

9) der Grwerb von Grundstücken zur Anschaffung von Geschäftsräumen ;

10) die Veräußerung von Grundstücken;

11) die Bestimmung derjenigen Bankhäuser, bei Bes Gelder zinsbar angelegt werden ellen;

12) die Festsetzung der aus dem Jahresgewinn den

Beamten zu gewährenden Vergütungen.

Der Aufsichtsrath kann die unter 7—11 genann- ten Befugnisse für die zwischen scinen Sigzoungen E p einem von ihmaus seiner Mitte erwählten Auéschusjse übertragen, der Aus\{huß für die laufenden Geschäfte einzelne Mitglieder delegiren. Auch kann der Vorstand widerruflich und vorbehaltlih der Be- richtecstattung in nächster Sitzung des Aufsichtsraths bezw. Ausschusses zum selbständigen Abschlusse von Darlehensgeschäften ermähtigt werden.

Art. 9. Der Aufsihtsrath versammelt #|ch auf Berufung des Vorsitzenden. Auf Antrag zweier Mit-

Lever des Aufsichtêraths oder Vorstands ift er zu

erufen.

Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sigzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil, Juasofern es sh um ihre per- fönlichen Angelegenheiten handelt, findet diese Theil- nahme nit ftatt.

Art. 10. Der Aussihtsrath ist beschlußfähig,. wenn die Hälfie seiner Mitglieder anwesend ijt.

Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

_ Zur Wall eines Vorstandsmitglieds ist die Zu- flimmung der Mehrheit sämmtlicher Aufsichtérathte- mitglieder exrforderlih; für andere Wablen gelten die

Bestimmungen des Art. 21,

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein

Protokoll aeführt uad von den in der Sitzung an-

wesenden M:tgliedern unterzeichnet.

Art. 11. Der Vo1sitende ist berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsraths dur Zirkularabstimmung herbet- zuführen, fofern von keiner Seite Widerspruh gegen diese Abstimmungsart erhoben wird.

Art. 12. Ausfertigungen des Aufsiht?raths werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitgliede unterzeihnet.

Art. 13. Der Aufsichtsrath bezieht neben Ersay seiner Auslagen als Vergütung für seine Thätigkeit einen Antheil am Jahresgewinn der Gesellschaft (Tantième), welcher von dem nach Vornahme sämmtlicher Akschreibungen und Rücklagen fowie nah Abzug ciner 409/gigen Dividende verbleibenden Reingewinn zu berechvea ist. Würde in einem Ge- schäftsjahr bur bestimmung8gemäße Verwendung eines Reservefonds eine Verminderung der Reserven eintreten, fo ist auch deren Betrag an dem tantième- pflichtigen Reingewinn in Abzug zu bringen.

E hiernah zu berechnende Gewinnantheil be- rägt: 1) wenn die Generalversammlung keine außer- ordentlihen Nüclagen beschließt, 109/56; 2) wenn dieselbe solche Rücklagen beschlicßt, N jedoch fkeinesfalls mehr als im Falle r L

Generalversammlung.

Art. 14. Die Generalversammlungen werden in Frankfurt a. M. abgehalten.

Die ordentlihe Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.

Außerordentlihe Generalversammlungen find zu berufen, wenn Auffichtsrath oder Vorstand es für erforderlih erachten, oder Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung s{hriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Art. 15. Die Berufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zweckes durch einmalige Be- kanntmachung in den Gesellshaftsblättern so zeitig zu erfolgen, daß für die Hinterlegung der Aktien g 16) mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der

ag des Erscheinens der Bekanntmachung und der leßte für die Hinterlegung zulässige Tag find hierbei nicht mitzurechnen.

Art. 16. Berechtigt zur Tbeilnahme an der Ge- neralversammlung und zur Ausübung des Stimm- rechts in derselben ift nur, wer die von ihm zu ver- tretenden Aktien spätestens ain dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmeldet und leichzeitig für die Zeit bis - nah abgehaltener Ver- Ftnthung entweder bei der Gesellshaft oder bei einer von derselben genehmigten anderen Stelle oder bei einem Notar hinterlegt, auch in den beiden leßteren Fällen die DSequng ungesäumt durch Vorlage des LilertegungolGe nes nachweist.

Bevollmächtigte haben binnen gleicher Frist \chrift- lihe Vollmacht einzureihen; dieselbe bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.

Art. 17. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Wer dur die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden foll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solhes auch nicht für Andere ausüben.

Art. 18. Der Vorsißende des Aufsichtsrath3 oder dessen Stellvertreter oder ein von dem Aufsichtsrath

ewähltes anderes Mitglied desselben eröffnet die

eneralversammlung und führt in derselben den Vor- sig. Derselbe ecnennt zwei Stimmenzähler.

Mit der Führung des Protokolls über die Be- [hlüsse der Generalversammlung is ein Notar zu

eauftragen. Ein Verzeichniß der ershienenen Aktio- näre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien is vor der ersten Abstim- mung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsigenden zu unterzeihnen und dem Protokoll eHBIEDen,

Art. 19. Der Generalversammlung steht zu:

1) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung \9- wie über die Entlastung des Vorstandes und

nit gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung ein-

ersten vier Monaten des Ge\schäfisjahres für

das verflossene br eine Bilanz, eine

Géwinn? und Verlustréchnung sowie einen, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft: entwickelnden Bericht dem Auf- sihtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. i

Diese Vorlagen sind spätestens zwei Wochen

vor dem Tagé,/ bts zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, jedem Aktionär auf En in einem Ab- druck mitzutheilen, auch w ggD der leßten zwet Wochen -in. dem Geschäftsraum der Ge- lelschaft zur Einsicht dèc Aktionäre aus- zulegen.

2) Wahl der Mitglteder des Aufsichtsraths ;

3) Beschlußfassung über Aenderung des Gefell- schaftsvertrags und Auflösung der Geséll-

[haft ; 4) Beschlußfassung über sonstige, auf der Tages- ordnung angekündigte Anträge. Art. 20. Zur Beschlußfassung anzukündigen sind Anträge des Aufsichtsraths, Anträge des Vorstands und ferner folche Gegenstände, binsihtlich welcher Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreihen , die Ankündigung \{hriftlich unter Angabe des Zwecks und dec Gründe verlangen.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nitt ordnungsmäßig mindestens eine Woche vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, angekündigt ist, können Beschlüsse

fache Stimmenmehrheit niht ausreihend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem genannten Tage stattfinden.

Zur Beschlußfassung über den in der Generalyer- sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer avßer- ordentlihen Generalversammlung fowie zur Stellung von Anträgen und ¿u Verhandlungen ohne Beschluß- fassung bedarf es der Ankündigung niht. Die Zu- lässigkeit der Stellung solcher Anträge und der WVer- handlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nit von dem Aufsihtsrath oder Vorstand aus- aehen, davon abhängig, daß dieselben mindestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vo1sizenden des Aufsihtéraths \{riftlih mitgetheilt worden sind.

Art. 21. Beschlüsse und Wablen erfolgen \chrift- li, sofern nit eine andere Ait der Abstimmung einhellig genehmigt wird.

Beide bedürfen der Mehrheit dex abgegebenen Stiwmen. Diese Mehrheit genügt au) zu Be- {lösen über Erböhurg des Grundkapitals und Aenderung der Gesellschaftsblätter. Eine Mehrhzit von drei Vterteln der abgegebenen Stimmen ift er- forderlich zu anderen Aktänderung?n des Gesellshafts- vertrags und in den sonst geseßlich vorgesehenen Fällen. i

Ergiebt bei Wahlen die erfte Abstimmung weder eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, noch Stimmengleichheit, fo werden diejenigen, welche die taeisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gebracht. Bei Stimmenglethheit entscheidet das Loos.

Vilanz, Gewiunvertheilung u. Reserven.

Art. 22. Geschäftsjahr der Gejellschaft ist das Kalenderjahr. S

Art. 23. Von dem jährlichen Reingewinn ift: _

1) zunächst der zetnte Theil in die Reserven ein- zustellen, und zwar in den geseßlichen Reserve- fonds, fofern derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nich: überschreitet; im anderen Falle hat der Aufsichtsrath zu bestimmen, welche Reservefonds zu dotiecen oder zu bilden find.

Sodann sind 49% des Grundkapitals als Dividende an die ktionäre ¿u vertheilen. Demnächst siad dem Reingewinn - diejenigen Beträge zu entnehmen, deren Verwendung zu außerordentlihen Abschreibungen und NRück- lagen die Generalvecsammlung beschließt. Von dem hiernach verbleibenden Betrag kommen in Abzug die in Art. 13 vorgesehene Tantiòme des Aufsichtsraths, die vertrags- gemäßen Tantiòmen des Vorstands und die gemäß Art. 8 Nr. 12 den Beamten gewährten Vergütungen.

5) Ueber die Verwendung des Restes, intbesondere die daraus zu vertheilende weitere Dividende beshließt die Generalversammlung.

Art. 24. Der geseßlihe Reservefonds is zur Deckung eines aus der Bilanz ih ergebenden Ver- lustes bestimmt.

Neber die Verwendung der weiteren Reserven be«- {ließt der Aufsihtsrath, sofern nit bei deren Bil- dung die Generalvzrsammlung ih die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten hat.

Die Zinsen sämmtlicer Neserven fließen in die allgemeinen Einnahmen der Gesellschaft: Darüber, ob unv eventuell in welhèr Weise die Reserven ge- trennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwalten seien, bestimmt der Aufsiht3-ath.

Bekauntmachungen.

Art. 25. Bekaantmachungen der Gesellschaft er- folgen dur die gefeßlich oder statutgemäß berufenen Gesellshaftéorgane mittels Einrückung in den Deutschen Neihs-Anzeiger und die Frankfurter

eitung. Die Beifügung von Namensuatecschriften ist nit erforderli. Einmalige Bekanntmachung

enügzt, sofern nicht mehrfahe geseßlich vorge- sbricben ift.

Würde die Frankfurter Zeitung eingehen oder aus anderem Grunde Bekanntmachungen in derselben niht erfolgen können, fo genügt bis zu anderem Be- \chlufse der Generalversammlung die Bekannt- machunz in dem Deut|chen Reichs-Anzeiger.

R GEI Satzung der Hannovershen Bodenkredit-Bank.

Wir Wilhelm vou Gottes Guaden König von Preußen 2c. wollen, nachdem unter der Firma ¿Quo? e Bodenkredit-Bank“ mit dem Siß in E eine Aktiengesellshaft zum Betriebe des

ypoth-kenbank- und Kommunal-Darlehensögeschäfts errichtet ist, auf Grund des Gesetzes, wegen Aubstellung von P ¡pieren, welche eine Zahlungsverrflihtung an jeden Inhaber enthalten, vom 17. Sunt 1833 (Gejehz- Sammlung Seite 75) der genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ihre Eintragung in das Handelsregister demnächst erfolgt, nah Maßgabe ihres R zur notariellen Verhandlung vom 17. März d. J. verlautbarten Statuts dur gegen-

gung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, j festen versehener Hypothekenpfandbriefe und Fe M

in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, rechtlichen Wirkung ertheilen, daß jeder at d

tionen und Zinöscheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nad weis daran erbringen zu müssen.

behaltlich der Nehte Dritter ertheilen und dur

die Sicherheit der auszugebeaden Fnhaberpa niht übernommen wird, is nach der Eintrazuee der Aktiengesellschaft in das Handelsregister mit dem Gesellshaftéstatut im geseyßlihen Wege zu ber, öffentlichen.

Urkundli unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter, {rift und. betgedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben, Neues Palais, den 29. April 1896. (gez.) Wilhelm R. (ggez.) Miquel. v. Hammerstein. Schönstedt, v. d. Nee.

L. Allgemeine Bestimmungen. S 1. Unter der Fima

Hannoversche Bodenkredit-Gank ist am 17. März 1896 eine Aktiengesell haft mit dem Sih in Hildesheim errihtet und am 21. Mai 1896 in das Handelsregister. eingetragen.

Die Gesellschaft ift berechtigt, Zweigntederlafsungen innerhalb des Deutschen Reichs zu errichten.

. Gegenstand des Untecnehmens ist die bypo, thefarishe Beleihung von Grundstücken innerhalb dez Deutschen Reid;s und die Ausgabe von Schuldver, shreibungen (Hypothekenpfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hyptheken und Grundschulden.

Die Beleihung von Grundbesig in Städten von über 150 000 Einwohnern ist ausgeschlossen.

§ 3. Die Bank darf außer der Gewährung Eypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von M S Ot UGEnPIaR dbr les nur folgende Geschäfte he, reiben :

1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken und Grundbuchschulden ;

2) die Gewährung nit hypothekarisher Dar, lehen an preußishe Körperschaften des öffent, lichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährkeistung durch eine solche Körper- hast und die Ausgabe von Schuldverschrei, bungen auf Grund der fo érworbenen Forde rungen; die Gewährung von Darlehen an deutsdhe Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Sguld: verschreibungen auf Grund der fo erworbenen Forderungen ; : den kfommission8weisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschästen ; die Aanahme von Geld oder ‘anderen Sachen zum Zweck der Hinterlegung, fedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nit übersteigen darf; :

6) die Besorgung der Einziehung voa Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.

Veorfügbares Geld darf fie nußbar machen dur interlegvng bet geeigneten Bankhäusern, durch An: auf ihrer Hypothekenpfandbriefe und threr gemäß Abf. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldberfchreibungen, durch Ankauf folher Wechsel und Werthpapiere, welhe nah den Vorschriften des Bankgesezes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleikung von Wetith- pavieren nach einer von der Hypothekenbank aufzu stellenden Anweisung. Die Anweisung“ hat die be- leibungsfähigen Papiere und die zulässize Höhe der Beleihung festzuseßen.

Der Erwerb von Grundstücken is nur zur Ver- hütuag von Verlusten an Hypotheken oder zur Be schaffung von Geschäftsräumen gestattet.

§ 4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31, Dezember. Die Dauer der Gesellschaft ift niht beshränkt.

S 5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft er- folgen durch den Deutschen Reichs. Auzeiger und Königlich Preußischen Staats: Unzeiger,

IL. Grundfapital, -

S 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Mark und is voll eingezahlt. Daëéselbe ist in eintausend auf den Jahaber lautende, unter fortlaufenden Nummern ausgefertigte Aktien über jt eintausend Mark Nennwerih zerlegt.

Die Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ift statthaft.

7. Die Aktien, Gewinnantheilsheine und Er neuerungssheine sind nah einem vom Aufsihtsrath aufzustellenden Muster auszufertigen und vom Vor sißenden des Aufsihtsra1hs | und“ dem Vorstande zu unterzeichnen. An Stelle der ‘eigenhändigen Unter {rift fann cire-im Weye der mecanischen Verviel fältigang hergestellte Namenêunterschrift treten.

§ 8. Den Aktien sind G winnantheilscheine für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren und Erneuerungéscheine beigefügt. y

§ 9. Die Auszahlung der Gewinnantheile erfolgt bei den vom V-rstand bekannt zu matenden Zahlstellen nah ihrer Feststellung dur die Generalversanim lung gegen Aushändigung der GewinnantheilsHeine für das betreffende Geschäftsjahr. Gewtnnantheile, well innerhalb vierSahre nah dem auf die Fälligkeit fol-

enden 31. Dezember nicht zur Einlösung vorgelegt nd, vegjäbren zu Gunsten der Gesellschaft. _,

§ 10% Ist eine Aktie, ein Gewinnantheilscheln oder ein Erneuerungsschein infolge einer Df s{chädigung oder einer Verunstaltung zum Umlau nicht mehr geeignet, so ist der Vorstand ermättigl, sofern der wesentlihe Jahalt und- die Unterscheidung? merkmale der Urkunde noch mit Sicherheit {l kennbar sind, eine neue Urkunde gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten zu ertheile Dee a vet hat der Berechtigte zu tragen und v0! zuschießen.

8 11. If eine Aktie abhanden gekommen d vernichtet, so kann sie im Wege des Aufgebot verfahrens für fraftlos erklärt werden. Au Kraftloserklärung der Aktie erlischt auch der Ss

Des aus den noch nit fälligen Gewinnan! einen.

Der Vorstand i} ermächtigt, demjenigen, das Auss{chlußurtheil erwirkt hat, eine neue

Stelle der- für kraftlos klärt

Auffichtsraths. Der Vorstaud- hat zu diesem Zwecke in den

wärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmi-

Erneuerungsschein an zu id n und vorzuschießen,

nal-Hbligationen, wie sole im Statut bezeinet u

Inba foldher ‘Hypotliekenpfandbriefe, Kommunal - Die ;

Das. vorstehende Privilegium, welches Wir ygr, welches eine Gewährleistung seitens des Staatez für

} Vors

weldet | ate nebst noch nicht fälligen Gewinnantheilscheinen M

ca ‘zu ertheilen, Die Kosten hat der Berechtisf j

l, : ne besondere Kraftloserklärung abhanden ge- E ee oder vernichteter Gewinnantheilsheine ober H

fomm :

etungsscheine fitdet nicht statt. Gn ein ‘Bewinnantheilsch n abhanden gekommen oder vernihtet und hat der * bisherige Inhaber den Perlust der Gesellschaft vor dem Ablaufe der Vo:- segungsfrist (S 9) angezeigt, so kann der bisherige Sihaver nah dem Ablaufe der fett die Leistung von der Gefellschaft verlangen. er Anspruch ist ausgechlossen, wenn der abhanden gekomtnene Schein der Gesell/chaft zur Einlösung pOGegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend ge- macht worden ift, es set denn, daß die Vorlegung oder die gerihtlihe Geltendmachung nach dem Ab- laufe der Feist erfolgt ift.

Neue Gewinnanthetlsheine dürfen an den Inhaber dez Erneuerungs\heins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe wider- sprohen hat. Die Scheine find in diesem Falle dem Besißer der Aktie auszuhändigen, wenn er d!e Haupturkunde vorlegt.

8 12, Interimsscheine lauten auf Namen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen über die Aktien entsprechende Anwendung.

LIL. Geschäftskreis. A. Hypothekarische Darlehne,

8 13, Als Deckung für Hypothekenpfandbrtefe dlrfen nur Hypotheken benußt werden, welhe den in den §§ 14, 15 bezeihnetcen Erfordernissen ent-

reen. ee Hypotheken stehen im Sinne dieser Saßung die Grundshulden gleich.

8 14. Die Beleihung ist auf innerhalb des Deut- hen Reichs gelegene Grundstücke beshränkt und der Regel nah nur zur ersten Stelle zulässia.

Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Meithes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Zeniralbehörde eines Bundesftaats kann die Beleihung landwirthschaftliher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritttheilen des Werthes gestatten.

§ 15. Der bet der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks tarf den durch sorgfältige Ermitte- lung festgestellten Verkaufswerth niht übersteigen. Bet der Feststellung dieses Werthes find nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Er- trag zu berücksichtigen, welhen das Grundstü bei ordnungsmäß'ger Wirthschaft jedem Besizer nac- haltig gewähren kann.

Soweit vor der Beleihung die Grundstücke dur eine öffentlibe Behörde des Gebiets, ia welchem sie liegen, abgeshäßt werden, kann der Bundesrath be- stimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine folhe Abschäzung fest- gestellten Werth nicht übersteigen darf.

Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver- wendeten Hypotheken an Baupläten fowie an solchen Neubauten, welche n:ch nicht fertiggestellt und ertrags- fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtdetrags der zur Deckang der Hypothekenpfand- hriefe benußten Hypotbeken sowte den halben Betrag des eingezahlten Grunbkapitals nit übe-s{chreit-en. Im übrigen find Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag niht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung bon Hypothekenpfandbriefen Ua Das Gleiche gilt ron Hypotheken an Bergwerken, Hypo- theken an anderen Berechtigungen, für welche die sh auf Grundftücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, find von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeshlossen, sofern die Be- rechútigungen einen dauernden Ertrag niht gewähren.

§ 16. Die hypothekarishen Darlehen sind in Geld zu gewähren.

Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken- psandbriefen der Bank zum Nennwerth i zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlih das Recht ein- zurâumen, die Nückzablung der Hypothek nach seiner Wabl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, welhe derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nah dem Nennwerthe zu bewirken.

} Hypothekenpfandbriefe,- die bei--der amtlichen Fest-

legung des Börsenpreises niht unterschieden werden, 2s im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der- elben Gattung gehörig.

9 17, In den von der Bank verwendeten Dar- lehnéprospekten und Antragsformularen sind alle Be- stimmungen über die Art der Auszahlung der Dar- leben, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die

öhe und Fälligkeit der Zinsen und der fonst dem

Squldner obliegenden Leistung:-n über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und

üdzahlung aufzunehmen.

8. Im Galle einer VerschleWterung des be- liehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthshaftlihes Verfahren des Besißers nicht zu Grunde liegt, finden zu Gursten der Bank die riften der §8 1133, 1135 des Bürgerlichen Geseßbuches über das Recht des Gläubigers auf so- soitige Beftiedigung aus dem Grundstücke nur in nsehung des Betrages Anwendung, für welchen in ai verminderten Werthe des Grundstücks nit mehr le nah dem Gesez oder der Saßung erforderliche eing vorhanden ‘ist, Ueber diesen Betrag hinaus h ih die Bank für den Fall einer Verminderung e Werthes des Grundstücks das Recht, die vor- auldige Ctahlung der Hypothek zu verlangen, nit

n, v Bank darf \ih für den Fall, daß ein Theil

e Grundftücks veräußert und die Unschädlichkeit der der gerung für die Berechtigten nah Maßgabe es „indegesepe von der zuständigen Behörde fest- fei t wird, keine weiteren, als die ihr geseßlih zu- vorbepe Nehte auf Sicherstellung oder Befriedigung

M darf niht bedungen werden, das die Bank im f e ihrer Auflösung die vorzeitige Nükzahlung der

vothek verlangen: fann. ditt Dem Schuldner {s urkundlich das Recht

R imen, die Hypothek ganz oder theilweise zu

en Und zurückzuzahlen, dts Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem

beste Q von zehn Jahren ausges{hlossen werden.

V Zeitraum beginnt mit dec Auszahlung des Dar-

lle der Auszahlung in Theilbeträgen" mit

lung; wird nah der Auszahlung des

Vereinbarung über die Zeit der Nüd-

fo beginnt der zehnjährige Zeitraum ereinbarung.

le Kündigungsfrist darf neun Monate und bei

ee Bare welche die Bank kündigen kann, auch {éreiten, nk eingeräumte Kündigungéfrift nit über-

Soweit es nah diesen Vorschriften nicht gestattet

ift, das Necht des Schuldners zur Rücfzahluna der yvothek auszuschließen, datf f die BA C ReS

zahlungöprovision oder die Bestellung einer Sicherheit ei der Kündigung nicht ausbedingen.

8 20. Bei Amortisätionshypotheken darf zu Gun- sten dec Bank ein Kündigungsrccht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, w-lche der Bank ‘das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten dis S liegenden Grlinden die Rückzahlung

! or der bestimmten Zei wird hierdurch nicht berührt. e O

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent-

A

l. Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre niht überst:igenden Actégul bin ausgeschoben werden. Jst in einem folchen Fall in- folge der Hinausshiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrihten, so ist dieser in der Darlehnsurkunde er- sihtlih zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres h ergebenden Réstkapital berechnet werden : der Mehrbetrag der Jahreèleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

§ 22. Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisations- hypothekea in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt uud ge eignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrece Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoh keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahres- [leistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgeseßt ' werden; in diesem Fall darf bet den im § 23 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungébeitrag weniger als ein Vier- theil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals be- tragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.

Die Bank darf sih von der Vecvflichtung, in An- fehung des amortisierten Betrages die ihr bebufs der Berichtigung „des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilk ypotheken- briefs nah den Vorschriften des bürgerlihen Rechts obliezenden Handlungen vorzunehmen, im voraus de e

ie Bank hat nach Veröffentli&Zung der Jahres- bilanz jedem SHuldner auf Verlangen mitzutheilen, welher Betrag der Hypothek am S(lusse des Vor- jahres amortisiert war. B. Sypothekenpfandbriefe,

§ 23. Der Gesammtbetrag der im Umlauf be- findliizen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit dur Hypotheken von mindestens gleiher Höhe und mindestens gleihem Zin8ertrage S n

ic Deckung muß , soweit Hypotheken an land- wirth\chaftiihen Grundstücken dazu verwentet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bet denen der jährlihe Tilgungsbeitrag des Schuldners niht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedo, falWfolhe Hypotheken vor der Zeit zu- rüdbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum blaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.

Steht der Bank etne Hypothek an einem Grund- stüde zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Anfaÿ gebracht werden, mit roelhem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansayz gebraht war. Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundftücke- zustehenden Hypothek oder Grunds{Guld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelö]|hten Hypothek oder Grund- {huld für -sih- eine Grundschuld-eintragen" laffen, fo findet auf diese die Vorschrift entsprehende An- wendung.

Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeshriebene Deckang in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung etnes entsprehenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, fo hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Neichs oder eines Bundesftaats oder durch Geld zu erseßen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Be- trag in Ansaß gebracht werden, der um fünf vom Hundert d2s8 Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

§ 24. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bejiimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln ia ein Register etnzutragen. Im Falle des § 23 Abs. 4 sind die ersazweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Negister einzu- tragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

§ 25, Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am leßten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren, und den aa Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Min- derungen sih ergebenden Gesammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypotheken- register eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt- betrag der an diefem Tage in das Register ein- getragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reibs-Anzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder \ölche' Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nah zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit' welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansaß kommen.

8 26, Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfzehnfahen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des auss{lteßlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief- gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben.

8 27. In den Hypothekenpfandbriefen sid" die für das Rechtsverhältniß [wilden der Bank und den Pfandbriefgläubigern mahßgebendet estimmungen, (bbelogdere f en Lune Ranis der Hypo- thekenpfandbriefe, er zu .

Die Bank darf auf das Ret zur Rüfzahlung

der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeit- raum von zehn Jahren verzihten. Den Pfandkrief- gläubigern daif ein Kündigungsreht nit eingeräumt nt,

§ 28. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlöfung#werth den Nennwerth übersteigt, ist nit gestattet.

§ 29, Die Hypothekenpfandbriefe, die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine werden nah einem yom Aufsichtsrath festzustelienden Schema ausgefertigt und vom Vorsißenden des Aufsichtsraths und vom Vor- stand unterzeihnet. Zur Unterzeichnung genügen im Wege der mechanischen Vervtelfältigung hergestellte

Unterschriften.

§ 30. Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf In- haver und sind verzinslih, Denselben werden halb- jährli zahlbare Zinsscheine für etnen Zeitraum von höôstens ¿wanzig Jahren und ein Erneuerungss{ein beigefügt. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen Aushändigung des betreffenden Zinsscheins bei der Kasse der Gefellshaft und d¿n auf den Zinsscheinen angegebenen oder anderweitig bekannt geinächten Zahl- stellen. Zinsscheine, welhe innerhalb vier Fahren E dem a Ta Fälligkeit CNIOENTER 31. Dezember ni zur Einlösung vorgele nd, verjähren Gunsten der Gesell/chaft. A h H

§ 31, Die Einlösung der Hypothekenpfandhriefe erfolgt durch Rückkauf oder dur) Baareinlösfung nah vorgängiger Kündigung oder Ausloosung. Dié Aus- loofungen geschehen zu notariellem Protokoll. Die gekündigten oder geloosten Nummern, der Fâlligkeité- termin und die Einlösungsstellen werden durch das Gesellschaftsblatt dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemadht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Fälligkeitstermia. Mit de:u Fällig- keitstermin hört dite Verzinsung der Hypotheken, pfandbriefe auf.

S 32. Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgekoosten Hypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung zum Nennwerthe bei den bekannt zu machenden Zahlstellen. Bet der Rückzahlung sind mit dem Hypotheken pfandbriefe die bis zum Aus- zahlungêterinine noch nicht fällig gewordenen" Zins- seine einzuliefern, widrigenfalls deren Betcag in Abzug gebracht wird.

§_ 33. Der Anspru aus den Hypothekenpfand- briefen erlisht mit dem Ablaufe von dreißig Fahren nach dem Eintritt dec Fälligkeit.

§ 34. Die Bestimmungen des § 10 finden auf bejchädigte oder verunstaltete, die des § 11 auf ab- handen gekommene oder vernichtete Hypothekenpfand- briefe, Zins\heine und Erneuerunzs\{heine entsprechende T p heit der Hypoth

- erheit der Hypothekenpfandbriefe.

§ 395, Die Sicherheit der HVypothekenpfandbortefe und deren Zinsen wird gebildet

1) dur die von der Bank erworbenen Hypotheken

und Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage;

2) aus das gesammte sonstige Vermögen der

ank.

H 36. Durch die Aufsichtsbehörde wird na An- höôcung der Bank ein CTreubänder sowie ein Stell- vertreter bestellt.

§ 37. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckang für die Hypotheken- pfardbriefe jederzcit vorhanden it.

Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung ter Hypothekenp}andbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des § 214 fn das Hypothekenregifter eingetragen werden.

Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Tg einigung über das Vorhandensein dèr vorshriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.

Gine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie cin in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Tréu- händers in dem Register gelö\cht werden. Die Zu- A des Treuhänders bedarf der schriftlichen

orm ; sie kann in der Weise erfolgen, day der Treu-

Pen scine Namensunterschrift dem Löshungs- vermerk im Hypothekerregister beifügt.

§ 38, Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowte die in das Register eingetragenen Werthpapiere und das gemäß § 23 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitvershlufse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften diefer agung herausgeben.

c ist verpflihtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löshung im Hypothekenregistéèr mitzuwirken, soweit die übrigen in das Negister ein- getragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckang der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorshriftsmäßige Deckung beshafft. Jst die Bank dem Hypothekenshuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor- nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Geseßbuhs beztihnéten Handlungen verpflichtct, so hat der Treu- händer die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeihneten Voraussetzungen nit vorliegen ; wird die Hypothek zurückzezahlt, fo ift in dem leyteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Ver- wahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.

Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, fo hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu® beschaffen,

§ 39, Der Treuhänder ist - befugt, leraeit die Bücher und Schriften der Bank einzuschen, soweit V sih auf die Hypsthekenpfandbriefe und auf die j pi Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken eziehen, Die Bank is verpflichtet, von den Kapitalrüdk- zahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetra- genèn Hypotheken fowie von sonstigen für die Pfand- briefgläubiger erheblihen Aenderungen, welche diese Fypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen. j

D, r I qun

§ 40. Werden auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an preußische Körperschaften des öffent- lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewähr- leistung dur cine solche Kö1perschaft gewährt sind, Squldverschreibungen ausgezeben, fo finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnöforderungen die. Vorschriften des § 23 Abf. 1, 4 und der 28 24, 25, 27, 28, 36 bis “res p veide E Bit

e Schuldverschreibungen, we e Bank gemä Abs, 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnun dex E

Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe den für

die leßteren im § 26 bestimmten Höchstbetrag nic um mehr als den fünften Theil fbeccioeE E

41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund ‘von Darleher, die an Enten gen gegen Verpfänduzg der Bahn gewährt sind, Schuld- vershreibungen ausgegeben, fo finden auf-diese.Schuld- verschreibungen und die thnen zu Grunde: liégenden Darlehnsforderungen die im §40 Abs. 1 ängeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten Weise aus- gegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des § 26 und des 40 Abs. 2 den Hypothekenbrtefen glei. Auf Grund der Forderungen aus den aonits Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Gruad der Forderungen aus Darlehen, die au Kleinbahnunternehmungen - gegen Uebernahme der Gewährleistung dur) eine in- ländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, werden Shuldvershreibungen einer und der- selben Art ausgegeben, denen betde Arten von For- derungen zur Deckung dienen. Jn dem Geschäftsbericht oder in der Vilanz if der Gesammtbetrag der For- Zerungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.

TV. Verfassung und Geschäftsführuug.

§ 42. Die Organe der Gesell|haft find A

1) der Vorstand,

2) der Aufsichtsrath,

3) die Generalversammlung. 1) Vorftand.

§ 43. Der Vorstand besteht aus zwei odez mehr Mitgliedern nah Bestimmung des Auf chtsraths. Sie werden vom Aufsichtsrath zu notariellem Proto- kolle gewählt unter Errichtung eines Vertrages, welher ihre festen Bezüge und ihren Antheil am JIahresgewinn fesiseßzt.

Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

§ 44. Dec Aufsichtörath kann f{tellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen. Füc ihre Wirk- samkeit bedarf es des Nachweises der Verhinderung der Mitglieder des Vorstands nicht.

Die für die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden au auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.

§ 45. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand ger:chtlich und außergerihtlich vertreten.

Der Vorstand ist der Gesellshaft gegenüber ver- pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welchz durch Beschlüsse des Aufsichtsraths für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgeseßt sind.

S 46. Der Vorstand darf etnen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen.

§ 47. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstands für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines Mitglieds des Vorstants und eines Pro- kuristen oder zweier Prokuristen.

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gejellschaft ihre Namensunterschrist hinzufügen.

2) Aufsichtsrath.

__S 48. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche von der Generalvezsamm- lung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Ge- neralversammlung gewählt werden, welche über die Vilanz für das vierte Geschäftëéjahr nah der Er- nennung beschließt; das Gesäftzjahr, in welhem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht witgerehnet.

Jedes Jakr tritt der fünfte Theil der Mitglieder, das erste Mal nah dem Loos, aus; ift die Zahl der Mitglieder dur fünf nicht theilbar, so scheidet für Ie 0a Gtr und für den Reft je ein Mit- glied aus.

Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths lann au vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ift, dur die eneralversammlung widerrufen werden.

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsraths vor Ab- [auf seiner Amtsdauer aus, so kann für dea Rest derselben die nächste Generalversammlung eine Neu- wahl vollziehen.

§ 49. Der Aufsichtsrath wählt alljährlich nah abgebaltener ordentlicher Generalversammlung einen Vorsigenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vie zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Ver- fammlung wird durch das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied geleitet.

Im Falle der Behinderung des Vorsigenden übt

sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das

an Lbentjahren älteste nit behinderte Mitglied dessen Po e us s Auf

. Der Vaisigende kann den Aufsichtsrath zu einer Sizung nah seinem Ermessen, a ihn a auf Antrag dreier Mitglieder des Aufsichtsraths oder eines Mitglieds des Vorstands, und zwar in solchen Antragsfällen innerhalb zwei Wochen, berufen. Die Berufung ift ordnungsmäßig gesehen, wenn die Ein- ladungen rechtzeitig „befördert sind.

§ 51. Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ift.

Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden mit einfaher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt ; bei Stimmengleihheit entsheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ueber die Sißungen des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, welches von den Erschienenen zu unterzeihnen ift.

§ 92. Der Vorsitzende kann nach seinem Er- messen Beschlußfassung ohne Berufung einer Sitzung dur schriftlihe unb bei befonderer Dringlichkeit dur telegraphishe Stimmenabgabe anordnen. Die fo gefaßten Beschlüsse find im Protokoll der nächsten V0 62 Der Aussi@idcaib hat die Sel&ältatüt

. Der Aussich¿srath hat die Ge run der Gesellschaft in l fas Zweigen der Da u überwachen und ih zu dem. Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Herne: erstättung von dem Vorstande verlangen und selbst oder dur einzelne von ihm zu bestimæende Mit- gee G OANE gund E Usa Sen etnjehen jowie den Bestand der ell und die Bestände an i dex unt en. i raths gehört

u den Obliegenheiten des Aufsi ins e n 1) die Berufung einer E ‘wenn dies im Interesse der haft 9) e Di bes Satt L e Prüfung der resrechnungen, Bilanzen -und der Hai ge i vertheilung und die (

über diese Prüfung andie Generalversammlung;